Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Sept. 2015 - 2 L 138/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0915.2L138.13.0A
published on 15/09/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Sept. 2015 - 2 L 138/13
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters.

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Sie ist seit dem 05.02.2009 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück 419 (vormals 102/10), Flur A, Gemarkung E-Stadt, mit der Straßenbezeichnung E-Straße. Außerdem ist sie – gemeinsam mit Herrn T. – Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Flurstücks 418 (vormals 102/8), Flur A, Gemarkung E-Stadt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des östlich an die Flurstücke 418 und 419 grenzenden Flurstücks 417 (vormals 102/12). Die Rechtsvorgänger der Klägerin hatten das Flurstück 102/10 mit einer Größe von 495 m² am 06.12.1999 von der Bundesrepublik Deutschland ersteigert. In der Anlage 1 des notariellen Vertrages vom 06.12.1999 heißt es, dass der Einlieferer keine Gewähr für die genaue Flächengröße übernehme. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche des Grundstücks hinter dem Haus vom Grundstücksnachbarn ohne rechtliche Grundlage genutzt werde.

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Um das Jahr 2000 wurde das Liegenschaftskataster durch die landesweite Digitalisierung der Liegenschaftskarte erneuert.

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Im Rahmen der Überprüfung der Liegenschaftskarte in der Ortslage E-Stadt anlässlich eines Verkehrsflächenbereinigungsverfahrens im Jahr 2012 stellte der Beklagte fest, dass die Darstellung des südwestlich an die Flurstücke 102/10 und 102/12 verlaufende Straßenflurstücks 104 (Landesstraße L 208) in der Liegenschaftskarte nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Karten- und Zahlennachweisen übereinstimme und auch die damaligen Flurstücke 102/8 und 102/10 betroffen seien. Daraufhin erstellte der Beklagte anhand der Vermessungszahlen des Katasternachweises einen Fortführungsentwurf, der der Klägerin im Rahmen der Anhörung vom 19.02.2012 zur Kenntnis gegeben wurde. Mit Bescheid vom 31.07.2012 gab der Beklagte der Klägerin die Fortführung des Liegenschaftskatasters bekannt. Danach wurde das Flurstück 102/8 in das Flurstück 418 umbenannt; ferner verringerte sich die Fläche von 2.235 m² auf 1.939 m². Das Flurstück 102/10 wurde in das Flurstück 419 umbenannt, und die Fläche verringerte sich von 495 m² auf 470 m².

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Am 22.08.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Änderungen seien rechtswidrig und hätten negative Auswirkungen auf die Bebauung. Eine Begründung für eine derart einschneidende Veränderung des Liegenschaftskatasters habe der Beklagte nicht gegeben. Es sei ein Flächenverlust von 321 m² eingetreten. Der Beklagte berufe sich bei der Grenzziehung auf eine Flurkarte aus dem Jahr 1946. Ältere Flurkarten, auf denen sich die Grenzen, wie sie derzeit verlaufen, herleiten ließen, blieben unerwähnt. Insbesondere aus der Karte von 1941 ergäben sich die Standorte der Grenzsteine, aus denen sich der jetzige Grenzverlauf herleiten lasse. Die nachträglich in den 50er Jahren gesetzten Grenzsteine könnten sich wohl kaum innerhalb von Gebäuden befunden haben. Die Grenze verlaufe nach den Änderungen über die von ihnen im Jahr 2007 im Einverständnis mit den Beigeladenen errichtete Terrasse. Es sei zweifelhaft, ab welchem Zeitpunkt und wie lange das vom Beklagten erstellte Kartenmaterial verlässlich sei. Auch sei nicht verständlich, warum eine möglicherweise im Zuge der Bodenreform erfolgte Zerlegungsvermessung nicht in die Flurkarten übernommen worden sei und selbst bei der Digitalisierung der Liegenschaftskarte die angeblich fehlerhaften Flurstücksgrenzen nicht berichtigt worden seien, nun aber nach mehr als 100 Jahren ausgehend von Karten von 1877 der Fehler habe erkannt werden können. Der Beklagte könne den Bescheid nicht auf § 48 VwVfG stützen. Die Rechtswidrigkeit der bisherigen Grenzziehung an der östlichen Grundstücksgrenze sei nicht nachgewiesen. Außerdem habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt, und das Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Zudem sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Auch stehe ihr ein Entschädigungsanspruch aus § 48 Abs. 3 VwVfG zu. Sie habe ihr Grundstück im Jahr 1999 gutgläubig mit den Bestandsangaben vor der Fortführungsmitteilung erworben. Dass in der notariellen Urkunde keine Gewährleistung für die Flächengröße übernommen worden sei, bedinge nicht ihre Bösgläubigkeit.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 31.07.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und zur Begründung ausgeführt: Die im Jahr 2000 erneuerte Liegenschaftskarte sei rechtswidrig, weil ein Zeichenfehler vorliege. Den Ausgangspunkt bilde das Flurstück 102, das im Jahr 1865 bei Anlegung des Liegenschaftskatasters entstanden sei. Im Jahr 1877 sei dieses Flurstück in die Flurstücke 273/102 und 274/102 zerlegt bzw. fortgeführt worden. Bei dem Flurstück 274/102 handele es sich um die Fläche des heutigen Wohnhauses der Klägerin. Im gleichen Jahr 1877 sei eine weitere Zerlegung des Flurstücks 273/102 in die Flurstücke 278/102 und 279/102 erfolgt. Anlass hierfür sei die Neuerrichtung einer Reithalle an der Rückseite des Wohnhauses gewesen, die nun katastermäßig ein eigenes Flurstück 279/102 bilde. Durch die Bodenreformmessung vom 16. und 17.10.1946 sei das Flurstück 278/102 neu in die Flurstücke 101/102 bis 104/102 und 102/7 aufgeteilt worden, wobei die Flächen der Flurstücke 274/102 und 279/102 mit dem Flurstück 102/7 verschmolzen worden seien. Die östliche Flurstücksgrenze sei damals an den östlichen Gebäudeseiten des Wohnhauses und der Reithalle verlaufen; anschließend habe die nördliche Außenmauer der Reithalle auf einer Länge von 3,79 m den Grenzverlauf gebildet, um dann etwa im rechten Winkel nordwärts abzudrehen. Im Jahr 1949 sei im Rahmen der Bodenreform bezüglich der Flurstücke 102/3 und 102/7 erneut eine Zerlegungsvermessung vorgenommen worden. Dabei sei der neue Grenzverlauf so festgelegt worden, dass die östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 102/7 in Verlängerung des Wohnhauses E-Straße und die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 102/7 in einem parallelen Abstand von 3 m auf einer Länge von 11,20 m zur nördlichen Außenmauer des o. g. Gebäudes verlaufe, um dann nach einer Drehung von 90 Grad parallel zur alten Flurstücksgrenze weiter in Richtung Norden abzuknicken. Diese neue Grenzziehung und die gleichzeitig erfolgte Abmarkung der neuen Grenzpunkte seien möglich geworden, weil sich die Reithalle im Abbruch befunden habe und nur noch die Außenmauern gestanden hätten. Aus der Grenzverhandlung vom 20.09.1949 gehe hervor, dass aus den o.g. Flurstücken ein Streifen habe herausgetrennt werden sollen. Das neugebildete Flurstück habe die Flurstücksnummer 102/10 – heute 419 – (Grundstück der Klägerin) erhalten. Die übrigen Trennstücke aus den Flurstücken 102/3 und 102/7 (102/9 und 102/11) seien mit dem Flurstück 102/2 zum Flurstück 102/12 – heute 417 – (Grundstück der Beigeladenen) vereinigt worden. Die Ergebnisse der Bodenreformmessungen von 1946 und 1949 seien in die damals gültige Liegenschaftskarte (Reinkarte von 1865) im Originalmaßstab 1 : 3.000 übernommen worden. Weiterhin sei eine Sonderzeichnung angefertigt worden. Bei der Anlegung der Inselflurkarte (nach 1952) sei die Bodenreformmessung von 1949 nicht übernommen worden, lediglich die Flurstücksnummern seien geändert worden. Diese Inselflurkarte habe als Grundlage für die Herstellung der digitalen Liegenschaftskarte im Jahr 2000 gedient. Das damalige Flurstück 102/10 sei entsprechend der Darstellung in dieser Karte übernommen worden. Es sei daher für ihn, den Beklagten, nicht erkennbar gewesen, dass die Flurstücksgrenzen schon damals zeichenfehlerbehaftet gewesen seien. Der Zeichenfehler sei vielmehr erst nach über 60 Jahren aufgedeckt worden. Maßgeblich für die Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte seien die Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen, d.h. die Vermessungszahlen. Diese Zahlen bildeten die rechtsverbindliche Grundlage für die Grenzfestlegung. Für die Grenzen der hier betroffenen Flurstücke seien diese in ausreichendem Umfang vorhanden, um eine zweifelsfreie Aussage zum tatsächlichen Grenzverlauf treffen zu können. Eine vom vorhandenen Karten- und Zahlenwerk abweichende zeichnerische Darstellung in der Karte müsse berichtigt werden. Entsprechend sei der Ermessensspielraum eingeschränkt mit der Folge, dass nur die Änderung der zeichnerischen Darstellung ermessensfehlerfrei sei. Flurstücksflächeninhalte zählten nicht zu den Angaben, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könnten. Das Liegenschaftskataster treffe nur eine Aussage über die katastermäßige Grenze und nicht über die Eigentums- oder Besitzgrenze. Sofern die Eigentumsgrenze von der katastermäßigen Grenze abweiche, sei für die Klärung das Privatrecht maßgebend.

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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie halten die Fortführung des Liegenschaftskatasters für rechtmäßig.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit für die Fortführung des Liegenschaftskatasters, insbesondere für die Möglichkeit, Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte von Amts wegen zu berichtigen, die §§ 11 ff. des VermGeoG LSA nicht bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen sollten, sei eine Aufhebung der Bekanntgabe der vorgenommenen Digitalisierung der Liegenschaftskarte auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zulässig. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt. Die vom Beklagten durchgeführte, im Jahr 2000 durch Offenlegung bekannt gegebene Kartenerneuerung durch Digitalisierung der Liegenschaftskarte sei rechtswidrig gewesen. Es habe ein Zeichenfehler vorgelegen, weil die Darstellung der Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte mit den ihr zugrunde liegenden Vermessungszahlen nicht übereingestimmt habe. Unter Auswertung des vorgelegten Kartenmaterials lasse sich feststellen, dass mit Bescheid vom 31.07.2012 lediglich ein Zeichenfehler berichtigt worden sei, der sich in der kartographischen Darstellung dieser Grenze in der im Jahr 1952 erstellten Inselflurkarte und dem im Jahre 2000 offengelegten Kartenmaterial befunden habe. Der nunmehr zeichnerisch dargestellte Grenzverlauf entspreche dem Grenzverlauf, wie er sich bereits der Sonderzeichnung und der Ergänzungskarte entnehmen lasse. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführten Vergleiches der streitgegenständlichen Karte mit dem Fortführungsriss aus dem Jahre 1949 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der in der streitgegenständlichen Liegenschaftskarte (Anlage zum angefochtenen Bescheid vom 31.07.2012) nachgewiesene Grenzverlauf richtig sei, da er sich mit dem vor 1952 vorhandenen Kartenmaterial und den vorhandenen Liegenschaftszahlen decke. Das Flurstück 102/10, dessen Vorgeschichte der Beklagte nachvollziehbar und anschaulich geschildert habe, sei im Rahmen der Zerlegungsvermessung am 20.09.1949 entstanden, indem der Grenzverlauf der Vorgängerflurstücke 102/3 und 102/7 neu festgelegt worden sei. Der Fortführungsriss sei Bestandteil der Grenzverhandlung vom 20.09.1949. Die im Rahmen dieser Grenzverhandlung ermittelten Grenzen seien zwar noch in die Sonderzeichnung und die Ergänzungskarte übernommen worden, hätten aber nicht in die Inselflurkarte Eingang gefunden. Anlässlich der Digitalisierung im Jahr 2000 sei dieser Fehler nicht bemerkt und die Inselflurkarte übernommen worden. Das Gericht habe keinen Anlass, der Frage der Richtigkeit der bisherigen zeichnerischen Darstellung in dem Fortführungsriss aus dem Jahre 1949 nachzugehen. Denn Aufgabe einer fehlerfreien Digitalisierung der Liegenschaftskarte sei es nicht, die Richtigkeit des bisherigen zu digitalisierenden Kartenmaterials im Hinblick auf dessen Entstehung in Frage zu stellen. Dementsprechend bedürfe es einer derartigen Nachprüfung auch nicht bei der Berichtigung eines Fehlers bei der Digitalisierung. Im Übrigen seien keine Gründe zu erkennen, die konkreten Anlass geben könnten, an der Richtigkeit des Fortführungsrisses aus dem Jahre 1949 zu zweifeln. Aus der Karte von 1941 ergäben sich entgegen der Auffassung der Klägerin hieran keine rechtlichen Bedenken, weil das heutige Flurstück 419 (vormals 102/10) erst im Rahmen der Bodenreformmessungen entstanden sei. Die Klägerin weise zwar zu Recht darauf hin, dass die vom Beklagten erstellten, in der mündlichen Verhandlung überreichten Folien nicht mit der Sonderzeichnung und der Ergänzungskarte deckungsgleich seien. Diese Abweichung begründe aber keine rechtlichen Bedenken, weil der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass die streitgegenständliche Liegenschaftskarte mit den ihm zur Verfügung stehenden Vermessungszahlen übereinstimme, die anlässlich der Bodenreformmessung ermittelt worden seien. Auch wenn die Grenzverläufe nicht identisch seien, ergebe ein optischer Vergleich der streitgegenständlichen Karte mit der Sonderzeichnung und der Ergänzungskarte, dass der Grenzverlauf nunmehr dem bereits damals vorhandenen Grenzverlauf entspreche.

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Auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil kein Verwaltungsakt vorliege, der die darin genannten Voraussetzungen erfülle. Unschädlich sei ferner, dass der angefochtene (Rücknahme-)Bescheid vom 31.07.2012 keine erkennbaren Ermessenserwägungen enthalte. Solche seien entbehrlich, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, die sich hier aus der Funktion des Liegenschaftskatasters ergebe. Das Liegenschaftskataster diene der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden und solle den Anforderungen u. a. des Rechtsverkehrs gerecht werden. Dies erfordere, dass die im Kataster vorhandenen Daten in sich aktuell und widerspruchsfrei und somit verlässlich seien. Festgestellte Unstimmigkeiten müssten daher dort berichtigt werden, wo sie entstanden seien. Eine vom vorhandenen Karten- und Zahlenwerk abweichende Darstellung in der Karte müsse daher berichtigt werden. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte früher als Anfang des Jahres 2012 anlässlich eines Verkehrsflächenbereinigungsverfahrens von dem Zeichenfehler Kenntnis erlangt habe. Es könne offen bleiben, ob die Rechtsvorgänger der Klägerin die hier streitige Fläche im Jahr 1999 gutgläubig erworben haben, denn für Streitigkeiten um die Eigentumsgrenze sei das Zivilrecht maßgebend. Sofern im Einzelfall die Eigentumsgrenze von der katastermäßigen Grenze abweichen sollte, sei für die Klärung das Privatrecht maßgebend. Gelinge es dem Betroffenen auf zivilrechtlichem Wege, eine andere als die im Kataster nachgewiesene Grenze als die „rechtmäßige“ Grenze (Eigentumsgrenze) feststellen zu lassen, könne er gegebenenfalls durch Vorlage des zivilrechtlichen Eigentumstitels eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters erreichen. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, durch die Berichtigung des Zeichenfehlers sei ein „Flächenverlust“ eingetreten. Schließlich komme es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darauf an, ob der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG zustehe.

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Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: In der Bekanntgabe der Fortführung der strittigen Flurstücke liege gleichzeitig die Rücknahme eines (angeblich) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Der Beklagte habe das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Eine Ermessenreduzierung auf Null sei nur dann vertretbar, wenn die Aufrechterhaltung eines angeblich rechtswidrigen Zustandes schlechthin unerträglich wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr hätte eine Ermessensausübung unter Abwägung ihrer Interessen möglicherweise dazu geführt, Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Sie habe darauf vertraut, dass die seit Einführung des Katasters bestehenden Grenzen unverrückbar seien. Hinzu komme, dass der Beklagte den von ihm geltend gemachten Fehler nicht einmal bei der Digitalisierung der Liegenschaftskarte im Jahr 2000 bemerkt haben wolle. Sie habe im Vertrauen auf die Grundstücksgrenzen Vermögensdispositionen (Terrassenanlage, landschaftspflegerische Maßnahmen) getroffen. Auch sei davon auszugehen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten sei. Das Verwaltungsgericht habe die völlig unglaubhafte Behauptung des Beklagten, der fehlerhafte Grenzverlauf sei ihm nicht einmal bei der Digitalisierung im Jahr 2000, sondern erst im Jahr 2012 aufgefallen, ohne weitere Nachforschungen als richtig hingenommen. Das erstinstanzliche Urteil begegne auch deshalb Bedenken, weil es sich nur mit dem Grenzverlauf zwischen den neu gebildeten Flurstücken 417, 418 einerseits und 417 andererseits befasse, nicht aber mit den übrigen Grenzveränderungen, die schließlich zu einem Flächenverlust von nahezu 300 m² geführt hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 31.07.2012 aufzuheben

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Das ihm bei der Berichtigung eines Zeichenfehlers der Liegenschaftskarte eingeräumte Ermessen sei dergestalt eingeschränkt, dass die Liegenschaftskarte berichtigt werden müsse. Aus diesem Grund seien Ermessensabwägungen entbehrlich. Dies ergebe sich aus der Funktion des Liegenschaftskatasters, das aus dem Liegenschaftsbuch, der Liegenschaftskarte und der Sammlung der Vermessungszahlen bestehe. Das Liegenschaftskataster diene der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden und solle den Anforderungen u. a. des Rechtsverkehrs gerecht werden. Dies erfordere, dass die im Kataster vorhandenen Daten in sich aktuell und widerspruchsfrei und somit verlässlich seien. Festgestellte Unstimmigkeiten müssten daher dort berichtigt werden, wo sie entstanden seien. Dies gelte insbesondere auch für eine vom vorhandenen Karten- und Zahlenwerk abweichende zeichnerische Darstellung in der Karte. Er sei deshalb auch nicht gehalten, bei seiner Entscheidung im Rahmen der Ermessensprüfung darüber zu befinden, ob Belange der Klägerin vorliegen, die höher zu gewichten seien als die Widersprüche im Liegenschaftskataster. Ebenso wenig sei zu prüfen, ob in Folge des Zeichenfehlers in der Flur- bzw. Liegenschaftskarte ein gutgläubiger Erwerb eingetreten sei, weil für die Klärung der materiellen Eigentumsverhältnisse (gutgläubiger Erwerb, Ersitzung) aufgrund der fehlerhaften Liegenschaftskarte die Zivilgerichtsbarkeit zuständig und diese Frage für die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Berichtigung der Flur- bzw. Liegenschaftskarte ohne Bedeutung sei. Damit sei die Ermessensreduzierung auf Null schon durch die Vorgaben des einschlägigen Fachrechts intendiert, so dass das Ermessen in diesem Rahmen fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung, namentlich die für die Rücknahme des Verwaltungsaktes, ausgeübt werden könne.

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Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten. Den Zeichenfehler habe er erst im Rahmen der Vorbereitung zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (ca. Ende 2011/Anfang 2012) bemerkt. Für diese Prüfung habe er alle maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters herangezogen. Die Prüfung selbst erfolge flurstücksbezogen, was bedeute, dass die Geometrie des Flurstücks in der aktuellen Liegenschaftskarte mit dem Vermessungszahlenwerk verglichen werde. Erst durch diese umfangreiche Prüfung sei der Zeichenfehler aufgedeckt worden. Bei der Erstellung der digitalen Liegenschaftskarte im Jahr 2000 sei nur die damalige Inselflurkarte digitalisiert worden. Für eine weitere Überprüfung der digitalen Liegenschaftskarte habe er zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass gesehen, da die Darstellungen der Flurstücksgrenzen keine offensichtliche „Ungereimtheiten“ aufzeigt hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

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1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart.

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Bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.07.2012 über die Fortführung des Liegenschaftskatasters handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte seine Ausführungen und Erklärungen in diesem Schreiben in die äußere Form eines Verwaltungsaktes gekleidet hat, indem er sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung versehen hat (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011 – OVG 10 B 14.09 –, juris, RdNr. 28, m.w.N).

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Die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters enthält darüber hinaus einen materiellen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA). Denn die Mitteilung vom 31.07.2012 stellt mit der Aussage, dass die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke/Gebäude entsprechend ihrer Darstellung fortgeführt worden sind, einen feststellenden, die Berichtigung ausweisenden Verwaltungsakt dar. Feststellende Verwaltungsakte zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich mit ihrem verfügenden Teil darauf beschränken, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorganges festzuschreiben. Ihre Funktion besteht im Wesentlichen nicht in der Gestaltung, sondern der Publizierung der Rechtslage. In Abgrenzung zum befehlenden oder gestaltenden Verwaltungsakt ist der feststellende Verwaltungsakt nicht auf die Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet. Die Regelung im Sinne des § 35 VwVfG ist in diesen Fällen darin zu sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (vgl. zum Ganzen: OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O., RdNr. 29, m.w.N.). Der Gegenstand der Fortführung in Gestalt einer Berichtigung ergibt sich hier aus der Darstellung in der Anlage zum Bescheid vom 31.07.2012, in der die Veränderungen rot dargestellt sind.

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2. Die Klage ist aber nicht begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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2.1. Für den Erlass des angefochtenen Bescheides bedurfte es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts setzt jedenfalls dann das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage voraus, wenn – wie hier – sein Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Eine Ermächtigungsgrundlage muss allerdings nicht ausdrücklich geregelt sein; es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 5 C 4.11 –, BVerwGE 143, 203 [204], RdNr. 13, m.w.N.).

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2.2. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Berichtigung der Liegenschaftskarte bei sog. Zeichenfehlern enthält das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.2004 (GVBl. S. 717), zuletzt geändert durch das zweite ÄndG vom 18.10.2012 (GVBl S. 510) – VermGeoG LSA – anders als etwa § 3 Abs. 3 Satz 1 des niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen oder § 11 Abs. 3 des brandenburgischen Vermessungsgesetzes – nicht. Eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage lässt sich aber § 1 Abs. 1 i.V.m. § 11 VermGeoG LSA im Wege der Auslegung entnehmen. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.09.2006 ( 2 L 68/06 –, LKV 2007, 524, RdNr. 26 in juris) in Anlehnung an das Urteil des NdsOVG vom 06.01.1995 (a.a.O.) eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

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Nach § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA obliegt der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes die Führung des Liegenschaftskatasters. Der Begriff „Führung“ wird als umfassender Oberbegriff für alle Tätigkeiten und Maßnahmen zum Vorhalten eines aktuellen Liegenschaftskatasters eingeführt; er umfasst Einrichten, Fortführen und Erneuern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf vom 04.07.1991, LT-Drs. 1/657, S. 5). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VermGeoG LSA weist das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Gemäß § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA dient das Liegenschaftskataster der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist neben den Topographischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Informationssysteme. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VermGeoG LSA ist das Liegenschaftskataster amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO); die Übereinstimmung mit dem Grundbuch ist zu wahren.

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Gesetzliche Bestimmungen, die der Exekutive eine bestimmte Sachaufgabe zuweisen, reichen als Ermächtigungsgrundlage aus, wenn Individualrechtsbeschränkungen mit der gesetzlich konkret beschriebenen Aufgabe zwangsläufig oder typischerweise verbunden und deshalb auch für den Bürger voraussehbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.12.1995 – BVerwG 3 C 23.94 –, DVBl 1996, 807 [808], RdNr. 26 in juris). Zur Rechtfertigung von tatsächlichen Grundrechtseingriffen sind sie nur dann geeignet, wenn ihnen über ihren Aufgaben regelnden Gehalt hinaus zugleich mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung des Freiheitsraums der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – BVerwG 7 C 21.90 –, BVerwGE 90, 112 [125], RdNr. 38 in juris).

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Die Unterscheidung zwischen staatlichen Aufgaben und Eingriffsbefugnissen entstammt klassischem rechtsstaatlichem Gedankengut und ist vor allem aus dem Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts bekannt. Sie besagt dort, dass aus der Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die Polizei- und Ordnungsbehörden noch nicht die Befugnis dieser Behörden zum Einsatz von Mitteln folgt, die zu einer rechtlichen Belastung des Bürgers führen. Dabei ist an herkömmliche Eingriffe, also an Rechtsakte gebietenden oder verbietenden („imperativen") Charakters gedacht. Solche rechtsförmlichen Freiheitsbeschränkungen sind nicht ohne weiteres durch die Zuweisung bestimmter Aufgaben vorgegeben; sie bedürfen, um den Staat bei der Wahl der Mittel, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt, zu zügeln und die möglichen Belastungen für den Bürger berechenbar und vorhersehbar zu machen, näherer gesetzlicher Regelung nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß. Anders kann es sich demgegenüber bei Staatsaufgaben verhalten, die ihrer Art nach nur tatsächlich, nicht rechtsförmlich erfüllbar sind und bei deren Wahrnehmung der Staat in die Rechte des einzelnen nicht in der Weise eingreift, dass er ihm ein – notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzendes – Handeln verbindlich aufgibt oder verbietet (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.03.1991 – BVerwG 7 B 99.90 –, NJW 1991, 1770 [1771], RdNr. 7 in juris, m.w.N.).

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Dem entsprechend ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Vermessungs- und Katasterbehörden, die nicht in Rechte der Bürger, insbesondere nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer eingreifen, nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 06.02.2012 – BVerwG 4 B 5.12 –, juris, RdNr. 2; Urt. des Senats v. 14.09.2006, a.a.O., RdNr. 23 in juris).

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2.2.1. Durch die Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte wird nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer eingegriffen. Eine solche Maßnahme lässt die Eigentumsrechte vielmehr unberührt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.01.1995 – 1 L 2131/93 –, OVGE MüLü 45, 362 [367], RdNr. 24 in juris). Ein Zeichenfehler ist dadurch gekennzeichnet, dass die Liegenschaftskarte von den maßgebenden Vermessungszahlen abweicht (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 16 Anm. 4.1.3; Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde, Heft 6, Anm. 4.2.1). Mit der Berichtigung eines Zeichenfehlers wird lediglich ein Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Liegenschaftsvermessungen als „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters (vgl. dazu Kummer/Möllering, a.a.O., § 13 Anm. 8.2.1) und der graphischen Darstellung in der Liegenschaftskarte aufgelöst. Dabei wird öffentlich-rechtlich nicht über die rechtmäßigen (zivilrechtlichen) Eigentumsgrenzen, sondern (nur) über den richtigen Verlauf der Grenzen nach dem Liegenschaftskataster entschieden (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Anm. 6.2.3).

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2.2.2. Durch eine solche Berichtigung von Flurstücksgrenzen werden zwar die Eigentumsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs § 892 BGB tangiert. Dadurch wird aber nicht in Rechte der Grundstückseigentümer eingegriffen.

36

Gemäß § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). Nach § 891 Abs. 1 BGB wird, wenn im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen ist, vermutet, dass ihm das Recht zustehe, und gemäß § 891 Abs. 2 BGB wird, wenn im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht ist, vermutet, dass das Recht nicht bestehe. Nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Die Vermutung der Richtigkeit der Grundbucheintragung gemäß § 891 BGB erstreckt sich auch auf den Grenzverlauf, welcher sich aus der dem Liegenschaftskataster zugrunde liegenden Liegenschaftskarte ergibt (BGH, Urt. v. 08.11.2003 – V ZR 155.12 –, BGHZ 199, 31 [35 f.], RdNr. 11 f., m.w.N.). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstreckt sich auf die aktuelle Liegenschaftskarte und nicht auf die ihr möglicherweise zugrundeliegenden älteren Karten oder Unterlagen; nur wenn die nach außen in Erscheinung tretende Karte in sich widersprüchlich oder ersichtlich mehrdeutig ist, kann sie alleine nicht als Grundlage des öffentlichen Glaubens dienen (BGH, Urt. v. 08.11.2003, a.a.O., RdNr. 12, m.w.N.).

37

Das Grundbuch in Verbindung mit dem Liegenschaftskataster begründet damit nur eine Eigentumsvermutung. Bei der Vorschrift des § 891 Abs. 1 BGB handelt es sich nur um eine Beweisregel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.2005 – BVerwG 10 B 43.05 –, Buchholz 424.02 § 57 LwAnpG Nr. 1, RdNr. 7 in juris). Mit ihr wird kein Recht am Grundstück, sondern nur eine Rechtsvermutung begründet (vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 891 RdNr. 2). Zwar kann eine Grenzvermarkung als beurkundender Verwaltungsakt nach dem Eintritt der Bestandskraft nur im Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus der sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden; denn damit würde in das Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer eingegriffen, denen die Vermutungsregel des § 891 Abs. 1 BGB zur Seite steht (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1971 – BVerwG IV B 59.70 –, DÖV 1972, 174). Anders liegt es aber bei der Berichtigung von Zeichenfehlern in der Liegenschaftskarte in Gestalt einer Anpassung der graphischen Darstellung der Flurstücksgrenzen an die Vermessungszahlen, die das Ergebnis einer im Rahmen einer Grenzverhandlung durchgeführten Vermessung sind. In diesem Fall erfolgt – wie bereits dargelegt – gerade kein Eingriff in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer. Mit der Berichtigung der Liegenschaftskarte wird auch nicht in ein durch gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB erworbenes Eigentumsrecht eingegriffen (vgl. Staudinger § 892, RdNr. 26). Die sich aus dem Zugriff des Zivilrechts auf das öffentlich-rechtliche Liegenschaftskataster ergebenden Probleme sind auf der Ebene des Zivilrechts zu lösen (OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O., RdNr. 40).

38

2.3. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters, durch die in der Liegenschaftskarte teilweise andere Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte als bisher festgestellt wurden, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

39

2.3.1. Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass die Grenzen der im (Mit-)Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 418 und 419 in der Liegenschaftskarte in der Fassung der im Jahr 2000 erfolgten Digitalisierung teilweise fehlerhaft dargestellt waren, also ein sog. „Zeichenfehler“ vorlag.

40

Die Liegenschaftskarte ist eine maßstäblich verkleinerte und verebnete graphische Darstellung der Liegenschaften. Sie liefert ein geometrisches Abbild der realen Flurstücksstruktur (Flurstücksgrenzen, räumlicher Zusammenhang) und der Gebäudegrundrisse und ist das analoge Abbild des im Vermessungszahlenwerk gespeicherten „digitalen, situativen Liegenschaftsmodells“ (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Anm. 4.3.1.3). Die Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen (Vermessungszahlen) sind das „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters; zusammen mit den Nachweisen bilden sie die „Rechtsgrundlage für die Eintragungen in das Grundbuch“ (Kummer/Möllering, a.a.O., § 13 Anm. 8.2.1). Das Vermessungszahlenwerk umfasst alle Messdaten und die aus ihnen (in der Regel rechnerisch) abgeleiteten Maße einschließlich der Lagekoordinaten im jeweiligen Bezugs- und Abbildungssystem für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und sonstigen Punkte, die im Zuge von Katastervermessungen ermittelt werden (Vermessungszahlen) (Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 8, Anm. 9.1). Die Hauptbedeutung des Vermessungszahlenwerks besteht in der zahlenmäßigen Festlegung der Grenzen der Flurstücke und der damit jederzeit möglichen Überprüfung und Wiederherstellung in der Örtlichkeit; als zweite Aufgabe dient das Vermessungszahlenwerk als Grundlage für die kartenmäßige Darstellung der Liegenschaften (Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 8, Anm. 9.2.1 und 9.3). Die Liegenschaftskarte entsteht als graphische Auswertung der Vermessungszahlen; für den Grenznachweis ist das Vermessungszahlenwerk von größerer Bedeutung als die Darstellung in der Liegenschaftskarte (Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 8, Anm. 9.4).

41

Ein Zeichenfehler ist – wie bereits dargelegt – dadurch gekennzeichnet, dass die Liegenschaftskarte von den maßgebenden Vermessungszahlen abweicht. Dabei kann die Dominanz des Vermessungszahlenwerks eine entscheidende Rolle spielen (Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 8, Anm. 9.4). Im Gegensatz dazu liegt ein Aufnahmefehler vor, wenn bereits die Liegenschaftszahlen und damit in der Folge auch die Präsentationsebene der Liegenschaftskarte fehlerhaft sind, weil bei der Vermessung von Grundstücksgrenzen ein Fehler unterläuft mit der Folge, dass der Katastergrenznachweis nicht dem bei der Aufnahme (Vermessung) vorhanden gewesenen rechtlichen Bestand entspricht, und die Abweichung weder mit der Ungenauigkeit des Aufnahmeverfahrens erklärt noch als Messungenauigkeit angesehen werden kann (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O., RdNr. 47, m.w.N.).

42

Im konkreten Fall hat der Beklagte anhand des vorgelegten Kartenmaterials einschließlich darin verzeichneter Vermessungszahlen nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zeichenfehler vorlag, der dadurch entstanden war, dass die Ergebnisse der am 20.09.1949 im Rahmen der Bodenreform vorgenommenen Festlegung des Grenzverlaufs zwischen den (damaligen) Flurstücken 102/7 und 102/3 (S. 124 ff. des Verwaltungsvorgangs) nicht in die im Jahr 1952 erstellte Inselflurkarte (Seite 116 f. des Verwaltungsvorgangs) und in der Folge auch nicht in die im Jahr 2000 digitalisierte Liegenschaftskarte übernommen wurden. Im Rahmen der Verkehrsflächenbereinigung stellte der Beklagte den Widerspruch zwischen der digitalisierten Liegenschaftskarte einerseits und dem Fortführungsriss vom 20.09.1949, der Sonderzeichnung von 1952 und der Vermessungszahlen andererseits fest. Der Beklagte hat im Einzelnen erläutert, wie die betroffenen Flurstücke entstanden sind. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (nochmals) deutlich gemacht, dass es sich bei der am 20.09.1949 durchgeführten Zerlegungsvermessung, durch die die Flurstücke 102/9, 102/10 und 102/11 entstanden, um eine „kontrollierte“ Vermessung gehandelt habe, bei der exakte Vermessungszahlen entstanden, die keinen Interpretationsspielraum eröffnen. So wurden genaue Maße zwischen alten und neuen Grenzpunkten sowie Gebäudeeckpunkten angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass bei der im Jahr 1949 durchgeführten Vermessung Fehler unterlaufen waren, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass die Darstellung der streitigen Flurstücksgrenzen in der Inselflurkarte und in der darauf aufbauenden Liegenschaftskarte in der im Jahr 2000 digitalisierten Fassung fehlerhaft war, weil sie nicht mit dem Vermessungszahlenwerk als „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters übereinstimmte. Im Berufungsverfahren hat auch die Klägerin das Vorliegen dieses Zeichenfehlers nicht mehr (ernsthaft) in Zweifel gezogen.

43

2.3.2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der Beklagte bei der Frage, ob er den von ihm festgestellten Zeichenfehler berichtigt, auch keinen Ermessensspielraum, bei dem das Vertrauen der Klägerin auf die Richtigkeit der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte zu berücksichtigen wäre.

44

Dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 11 VermGeoG LSA, aus denen sich die Ermächtigung zur Berichtigung von Zeichenfehlern in der Liegenschaftskarte ergibt, lässt sich zwar nicht entnehmen, inwieweit der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde bei der „Führung“ des Liegenschaftskatasters ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Dass eine Berichtigung erkannter Zeichenfehler zwingend ist, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über das Liegenschaftskataster.

45

Nach § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA dient das Liegenschaftskataster der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist neben den Topographischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Informationssysteme. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen.

46

Diese wichtige Funktion kann das Liegenschaftskataster nur dann erfüllen, wenn es insgesamt fehlerfrei geführt wird. Dies schließt ein, dass entdeckte Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte berichtigt werden. Dem Liegenschaftskataster kommt (zusammen mit den Ergebnissen der Landesvermessung) eine Grundlagenfunktion für raum- oder flächenbezogene Informationssysteme aller Art und für alle Stellen der Landesverwaltung zu, aus der besondere Verpflichtungen erwachsen. Für die Daten des Liegenschaftskatasters besteht aufgrund dessen ein hoher Qualitätsanspruch auf flächendeckende Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden. Damit aber wäre es unvereinbar, zu Tage getretene Fehler, Widersprüche oder Unrichtigkeiten nicht zu beheben. Fehlerhafte Einträge im Liegenschaftskataster der hier vorliegenden Art sind daher zwingend von Amts wegen zu berichtigen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O., RdNr. 37; OVG NW, Urt. v. 12.02.1992 – 7 A 1910/89 –, OVGE MüLü 43, 3 [7], RdNr. 12 in juris).

47

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

48

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 29/07/2016 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt im Ortsteil (...) der Gemeinde A-Stadt auf der Grundlage eines durch Bescheid des Antragsgegners vom 22.07.2004 zugelassenen Abschlussbetriebsplans ein Versatzbergwerk. Dort werden die durch den Abbau mi
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.