Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Juli 2018 - 2 L 119/16

published on 04/07/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Juli 2018 - 2 L 119/16
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich auf Erteilung einer Genehmigung für 15 Windkraftanlagen gerichtete Verpflichtungsklage nachträglich erledigt hat.

2

Mit Antrag vom 25.07.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 15 Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-101 auf mehreren Grundstücken der Gemarkungen H-Stadt und L-Stadt im Windpark H-Stadt. Mit Schreiben vom 17.07.2013 modifizierte die Klägerin ihren Antrag. Nachdem der Beklagte mehrfach Unterlagen nachgefordert hatte, lehnte er den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18.08.2014 ab. Er begründete dies damit, dass dem Vorhaben das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsgebot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Hinblick auf den Rotmilan entgegenstehe.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 4/15 HAL – ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da dem Vorhaben Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstünden. Die Einschätzung des Beklagten, dass der Rotmilan durch die geplanten 15 Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei, sei naturschutzfachlich vertretbar.

4

Hiergegen hat sich die Klägerin zunächst mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt. Mit Schreiben vom 05.04.2018 hat sie den Genehmigungsantrag für das von ihr geplante Windkraftvorhaben zurückgenommen. Zugleich hat sie die Klage zurückgenommen. Nachdem der Beklagte seine Einwilligung zu der Klagerücknahme nicht erteilte, hat die Klägerin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

II.

5

1. Erklärt allein der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen.

6

Der Kläger, der den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ohne dass der Beklagte dem gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zustimmt, nimmt von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und begehrt statt dessen die prozessuale Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klageänderung dar. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989 – 9 C 61.88 –, juris RdNr. 9; Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, juris RdNr. 19; Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 21.10 –, juris RdNr. 10; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 RdNr. 28). Tritt das erledigende Ereignis im Berufungszulassungsverfahren ein, ist der Erledigungsstreit nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auszutragen; die Feststellung der Erledigung erfolgt vielmehr im Zulassungsantragsverfahren selbst. Bei Erfolg wird die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Vorausgegangene Entscheidungen sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO für unwirksam zu erklären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28.06.2007 – 13 S 779/07 –, juris RdNr. 2; NdsOVG, Beschl. v. 25.03.2010 – 11 LA 237/09 –, juris RdNr. 2; SächsOVG, Beschl. v. 27.01.2012 – 5 A 157/10 –, juris RdNr. 1; OVG RP, Beschl. v. 02.04.2014 – 8 A 10021/14 –, juris RdNr. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 RdNr. 35).

7

2. Das Begehren auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist begründet.

8

a) Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat sich die Hauptsache erledigt.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Bauantrag auch noch während der Anhängigkeit einer auf Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist auch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung zulässig. Mit der Zurücknahme des Bauantrages ist die Hauptsache erledigt. Auf die Gründe, die den Kläger zur Zurücknahme seines Bauantrages bewegt haben, kommt es nicht an; denn seinem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist allein durch die Zurücknahme der Boden entzogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, juris Rdnr. 9; Beschl. v. 19.05.1995 – 4 B 247/94 –, juris RdNr. 19). Der Kläger ist auch rechtlich nicht daran gehindert, seinen Bauantrag zurückzunehmen. Eine Zurücknahme des Bauantrages verstößt insbesondere nicht gegen § 92 VwGO (so aber NdsOVG, Urt. v. 31.08.1983 – 1 A 20/81 –, NVwZ 1985, 431). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der prozessualen Dispositionsbefugnis des Klägers wirkt nicht auf seine im materiellen Recht und im Verwaltungsverfahrensrecht begründete Befugnis zurück, über den Streitgegenstand zu verfügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, a.a.O. Rdnr. 12). Der Eintritt der Hauptsacheerledigung durch Rücknahme des Antrags ist dabei nicht auf Bauanträge beschränkt; sie tritt vielmehr bei allen Verwaltungsakten bzw. behördliche Maßnahmen ein, die einen Antrag voraussetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 21.10 –, a.a.O. RdNr. 12; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 113 RdNr. 118).

10

Hiernach hat im vorliegenden Fall die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dem ursprünglichen Klagebegehren der Klägerin die Grundlage entzogen und damit zum Eintritt der Hauptsacheerledigung geführt.

11

b) Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache erfordert im vorliegenden Fall nicht die Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens.

12

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es für die allein noch zu prüfende Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, regelmäßig nicht darauf ankommt, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, a.a.O. RdNr. 20; Clausing, a.a.O., § 161 RdNr. 28). Ob die Erledigungsfeststellung voraussetzt, dass die ursprüngliche Klage zumindest zulässig war, kann hier dahingestellt bleiben, weil Zweifel an der Zulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage der Klägerin nicht bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin jedoch ausnahmsweise dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, a.a.O. RdNr. 21; Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 21.10 –, a.a.O. RdNr. 14). Einer Auseinandersetzung mit der hieran im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 RdNr. 32) bedarf es nicht, weil im vorliegenden Fall ein solches Sachentscheidungsinteresse des Beklagten nicht gegeben ist.

13

Eine Sachentscheidung kann trotz Erledigung nicht schon dann verlangt werden, wenn um die Begründetheit der ursprünglichen Klage gestritten wurde und der Beklagte deren Klärung wünscht. Vielmehr muss das Interesse des Beklagten an der Klärung der für die Begründetheit ursprünglich erheblichen, wegen der Erledigung aber nicht mehr entscheidungsrelevanten Rechtsfragen berechtigt sein. Die Frage, ob der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer klageabweisenden Sachentscheidung über den ursprünglichen Verpflichtungsantrag des Klägers hat, ist nach denselben Grundsätzen zu beantworten, wie sie in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers geregelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, a.a.O. Rdnr. 16; Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 21.10 –, a.a.O. RdNr. 14). Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist jedes nach Lage der Dinge schutzwürdige rechtliche, tatsächliche oder ideelle Interesse. Hierzu gehören die Kriterien des Präjudizinteresses und der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – 8 B 8.13 –, juris RdNr. 6).

14

Im vorliegenden Fall ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten, trotz Erledigung der Hauptsache durch die Rücknahme des Genehmigungsantrags eine Sachentscheidung herbeizuführen, nicht ersichtlich.

15

aa) Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung wegen der möglichen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen durch die Klägerin ist nicht gegeben.

16

Zwar kann der Beklagte grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, sein Verwaltungshandeln sei rechtmäßig gewesen, wenn ihm diese Feststellung nutzt, drohende Schadensersatzansprüche beispielsweise in einem Amtshaftungsprozess abzuwehren (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 161 RdNr. 163). Hat sich die Hauptsache im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erledigt, besteht für eine feststellende Entscheidung, dass die streitige behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess unter drei Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung muss für die Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs erheblich und ein solches Verfahren muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Schließlich darf es nicht offenbar aussichtslos erscheinen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.05.2003 – 1 A 3254/02 –, juris RdNr. 5).

17

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin mit Sicherheit zu erwarten ist. Zwar hat die Klägerin – wie der Beklagte zu Recht geltend macht – in der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Schreiben vom 17.09.2014, 07.10.2014, 01.04.2015 und 04.08.2016 die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens in Höhe von 8.800.000,00 € wegen des Inkrafttretens des EEG 2014 angekündigt. In ihrer Stellungnahme vom 25.06.2018 hat die Klägerin jedoch ausgeführt, der von ihr geltend gemachte Amtshaftungsanspruch sei obsolet, da sie diesem durch die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Verwaltungsakts selbst die Grundlage entzogen habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erhebung einer Schadensersatzklage durch die Klägerin derzeit wenig wahrscheinlich. Jedenfalls wäre eine etwaige Schadensersatzklage der Klägerin offensichtlich aussichtslos.

18

Zwar kommt im vorliegenden Fall eine Amtspflichtverletzung sowohl wegen einer rechtswidrigen Ablehnung der Genehmigung als auch wegen einer rechtswidrigen Verzögerung der Entscheidung grundsätzlich in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Behörde einen Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid ordnungsgemäß und rechtzeitig positiv zu bescheiden, wenn der Antrag im Sinne des Antragstellers entscheidungsreif ist. Eine Verzögerung der Entscheidung und erst recht eine Ablehnung des Antrags stellen in der Regel eine Amtspflichtverletzung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.1992 – III ZR 191/90 –, juris RdNr. 4; Urt. v. 23.09.1993 – III ZR 54/92 –, juris RdNr. 14; Urt. v. 24.02.1994 – III ZR 6/93 –, juris Rdnr. 7; Urt. v. 12.07.2001 – III ZR 282/00 –, juris Rdnr. 9). Entsprechendes dürfte für einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gelten.

19

Entgegen der von der Klägerin angedeuteten Auffassung steht die Rücknahme ihres Antrags einem Amtshaftungsanspruch wegen Nichterteilung der beantragten Genehmigung nicht von vornherein entgegen. Der Umstand, daß ein Antragsteller einen abgelehnten Antrag fallen läßt, ist als solcher kein selbständiger Grund für den Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen, die auf rechtswidrige Nichtbescheidung des Antrags gestützt werden. Dieser Gesichtspunkt ist vielmehr im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Geschädigte es schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Rechtsmittel abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB) (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1987 – III ZR 16/86 –, juris RdNr. 22).

20

Eine etwaige Schadensersatzklage ist jedoch deshalb als offensichtlich aussichtslos anzusehen, weil das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichte in der Regel der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie") (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 – 5 C 50.02 –, juris RdNr. 9; Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 1.03 –, juris RdNr. 21; Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37/04 –, juris RdNr. 27; Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris RdNr. 47; BGH, Urt. v. 21.01.2016 – III ZR 160/15 –, juris RdNr. 36).

21

Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, denn das Verwaltungsgericht hat – in Kammerbesetzung – die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung mit Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 4/15 HAL – abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Damit hat es der Sache nach den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18.08.2014 für rechtmäßig gehalten. Selbst wenn dieser dennoch rechtswidrig gewesen sein sollte, kann dem für den Beklagten tätigen Beamten nach der "Kollegialgerichts-Richtlinie" kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

22

Entsprechendes gilt für den von der Klägerin erhobenen Verzögerungsvorwurf. Eine Verzögerung der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag stellt nur dann eine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Behörde über den Antrag nicht entscheidet, obwohl dieser im Sinne des Antragstellers entscheidungsreif, also genehmigungsfähig, ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1994 – III ZR 6/93 –, a.a.O. Rdnr. 7; Urt. v. 12.07.2001 – III ZR 282/00 –, a.a.O. Rdnr. 15). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die beantragte Genehmigung nicht erteilt, sondern weitere Unterlagen von der Klägerin nachgefordert, weil er Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hatte. Selbst wenn dies objektiv fehlerhaft und damit amtspflichtwidrig gewesen sein sollte, kommt auch insoweit ein Verschuldensvorwurf nicht in Betracht, da die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Antrags der Klägerin vom Verwaltungsgericht in dem genannten Urteil bestätigt worden ist.

23

Die Geltendmachung eines – verschuldensunabhängigen – Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer rechtswidrigen Ablehnung des Genehmigungsantrag oder wegen dessen verzögerter Bearbeitung (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2001 – III ZR 282/00 –, a.a.O. Rdnr. 21) ist vorliegend deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (BA A Bl. 302 ff.) nicht Eigentümerin der Grundstücke ist, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollten.

24

bb) Es liegt auch kein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung wegen Wiederholungsgefahr vor.

25

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 – 7 C 26.15 –, juris RdNr. 18). Aus der Perspektive des Beklagten ist hiernach ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung über eine erledigte Verpflichtungsklage wegen Wiederholungsgefahr anzuerkennen, wenn zu erwarten ist, dass die Klägerin unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen einen gleichartigen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts stellen wird. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Klägerin hat ausgeführt, dass mit der Rücknahme des Antrags klar sei, dass das ehemals beantragte Windenergievorhaben in dieser Form nicht mehr durchgeführt werden soll. Es liege zudem auf der Hand, dass sie auch nicht beabsichtige, einen neuen, gleichlautenden Antrag zu stellen. Für den Fall eines neuen Antrags sei es aufgrund der veränderten EEG-rechtlichen Voraussetzungen (Regimewechsel vom System der festen Einspeisevergütung hin zu einem Abschreibungssystem) notwendig, deutlich kosteneffizientere Windenergieanlagen zu planen. Dies liefe in jedem Fall auf andere WEA-Typen mit größerer Gesamthöhe und größerem Rotordurchmesser hinaus. Zudem sei vom Verwaltungsgericht über eine konkrete artenschutzrechtliche Konfliktsituation mit Blick auf konkrete Anlagentypen und konkrete Anlagenstandorte vor dem Hintergrund eines in dynamischer Entwicklung befindlichen naturwissenschaftlichen Erkenntnisprozesses in Bezug auf die Kollisionsempfindlichkeit bestimmter Vogelarten entschieden worden. Diese Fragen wären schon aufgrund einer absehbar zu ändernden Anlagenkonfiguration (weniger Anlagen an anderen Standorten) und auf der Grundlage absehbar neuer Erkenntnisse zum avifaunistischen Konfliktpotential von bestimmten Windenergieanlagen nebst neuer Erkenntnisse zur Wirksamkeit artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen in Zukunft auf völlig anderer Grundlage zu beantworten. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Klägerin vermag der Senat ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung wegen Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 06.07.2018 geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

27

4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt der Senat den Streitwert der (einseitig für erledigt erklärten) Hauptsache an. Zwar ist nach einer verbreiteten Auffassung bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Streitwert – jedenfalls für die Zeit ab dem Eingang der Erledigungserklärung – lediglich in Höhe der bis zur Erledigungserklärung angefallenen Kosten festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.2006 – 7 B 18.06 –, juris RdNr. 16; Beschl. d. Senats v. 28.11.1996 – 2 M 69/95 –, juris RdNr. 5; OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2002 – 1 O 513/02 –, juris RdNr. 2; Beschl. v. 14.04.2016 – 4 O 45/16 –, juris RdNr. 3; OVG RP, Beschl. v. 02.04.2014 – 8 A 10021/14 –, a.a.O. RdNr. 19; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 RdNr. 193). Es trifft zwar zu, dass in den Fällen einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung keine Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch mehr begehrt wird, sondern mit dem in der Erledigungserklärung liegenden Antrag auf Feststellung der Erledigung nur noch das Interesse verfolgt wird, aus dem Prozess ohne einseitige und zwingende Kostenlast aussteigen zu können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich der Streitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Eine durch eine Klageänderung eingetretene Verringerung des Wertes kann aufgrund dieser eindeutigen Regelung bei der Bemessung des Streitwertes keine Berücksichtigung finden. Dass für die Streitwertfestsetzung bei einseitig für erledigt erklärten Verfahren der Wert der Hauptsache und nicht der Wert der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten zugrunde zu legen ist, findet eine Stütze darüber hinaus in der Gesetzessystematik. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Dem entspricht es aber, dass dieser Zeitpunkt auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Schließlich wird auch in den Fällen, in denen die Gegenseite der Erledigungserklärung des Klägers zustimmt und es deshalb zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt, der Streitwert nach dem Wert der Hauptsache bemessen. Da in solchen Fällen ebenso wie in den Fällen der einseitigen Erledigungserklärung der Erledigungserklärung des Klägers das Interesse zugrunde liegt, die Kostenlast zu vermeiden, erscheint es nicht gerechtfertigt, die Höhe des Streitwerts davon abhängig zu machen, ob der Beklagte der Erledigungserklärung zustimmt oder widerspricht. Ebenso wenig kann entscheidend sein, ob nach der Erledigungserklärung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.12.2006 – 6 NG 1645/06 –, juris RdNr. 6; SächsOVG, Beschl. v. 27.01.2012 – 5 A 157/10 –, a.a.O. RdNr. 10; BayVGH, Beschl. v. 29.01.2016 – 10 CE 15.764 –, juris Rdnr. 9).

28

Dass sich der Streitwert des Erledigungsstreits erst ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung nach dem Kosteninteresse der Beteiligten richtet, hat nur für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren Bedeutung, dessen Gegenstand eine im Erledigungsstreit ergangene Entscheidung ist. In der Instanz, in der der Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag erfolgt ist, verbleibt es wegen § 40 GKG für die Berechnung der Gerichtskosten bei dem ursprünglichen (vollen) Streitwert. Die Klageänderung wirkt nicht zurück, sie kann deshalb auch nicht bereits entstandene Gerichtskosten wieder entfallen lassen. Andernfalls hätte es ein Beklagter, dem nach eingetretener Erledigung die Kostenaufbürdung droht, in der Hand, durch einen – sachlich nicht gerechtfertigten – Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers seine Kostenlast erheblich zu mindern (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 RdNr. 34a).

29

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 282/00 Verkündet am: 12. Juli 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------
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published on 14/04/2016 00:00

Gründe 1 Das Gericht entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskos-tengesetz (GKG) durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter im Sinne von § 6 Abs. 1 VwGO erlassen w
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zuständigen Behörden regelmäßige Untersuchungen nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 oder 1a durch.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang bestimmter nicht von Absatz 1 erfasster Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.