Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Mai 2017 - 2 K 7/16
Gericht
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" der Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Einkaufszentrums (L.) in der Stadt Blankenburg (Harz), in dem sich u.a. ein Aldi-Markt befindet. Der Beigeladene ist Vorhabenträger des mit der Normenkontrolle angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung eines neuen Aldi-Marktes auf einem Standort außerhalb des Einkaufszentrums (L.), aber in dessen Nähe. Geplant ist, den im Einkaufzentrum (L.) befindlichen Aldi-Markt zu schließen und an den neuen Standort zu verlagern.
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Am 01.07.2015 beschloss die Antragsgegnerin die Einleitung des Planverfahrens. Der Einleitungsbeschluss wurde am 25.07.2015 bekanntgemacht. Zugleich erfolgte die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs. In der Zeit vom 03.08.2015 bis zum 04.09.2015 wurde der Entwurf des Bebauungsplans ausgelegt. Mit Schreiben vom 02.09.2015 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwendungen, die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.11.2015 zurückgewiesen wurden. Am 29.10.2015 wurde der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Zuvor war am 28.10.2015 ein Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossen worden. Nachfolgend wurde der Bebauungsplan am 30.10.2015 ausgefertigt und am 07.11.2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung trat er in Kraft.
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Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" befindet sich an der von der Neuen Halberstädter Straße (B 81) abzweigenden (L.) im Nordwesten des Stadtgebietes der Antragsgegnerin und umfasst ausschließlich die Vorhabenflurstücke Gemarkung (B.), Flur A, Flurstücke 1251/171 und 1247/171, mit einer Größe von 7.639 m². Diese hat der Beigeladene von der Antragsgegnerin erworben. Der Beigeladene beabsichtigt, auf dem Vorhabenstandort einen Aldi-Markt mit einer Größe der Verkaufsfläche < 800 m² nebst 82 Stellplätzen zu errichten. Diese Anlagen sind nach den Festsetzungen in dem Bebauungsplan im Plangebiet zulässig. Der Standort liegt am Südostrand des Gewerbegebietes (L.) und wurde bislang als Festplatz genutzt.
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Zur Begründung des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin aus, der Aldi-Markt im Einkaufszentrum (L.) werde durch den Betreiber geschlossen, da er nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne. Der Betreiber habe sich für den neuen Standort am Südostrand des Gewerbegebietes (L.) entschieden, der hierfür nach Lage und Grundstückszuschnitt geeignet sei. Das Vorhaben sei derzeit bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es sei trotz des nicht optimalen Standortes außerhalb des zentralörtlichen Versorgungskerns mit ihren städtebaulichen Zielen vereinbar. Sie habe im Rahmen ihres Versorgungsauftrags die Nahversorgung im Nordwesten des Stadtgebietes mit Waren preisorientierter Lebensmittelanbieter zu sichern. Das Vorhaben diene der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, so dass die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans städtebaulich erforderlich sei.
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Das Vorhaben sei mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Für das Vorhaben sei insbesondere die Einhaltung des Ziels Z 51 des Landesentwicklungsplans (LEP 2010) zu prüfen. Hiernach sei bei planerischen Standortentscheidungen zugunsten von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben auch die kumulative Wirkung mit bereits am Standort vorhandenen Einrichtungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und ihrer Innenstadtentwicklung in die Bewertung einzubeziehen. Vorliegend sei eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche und der Innenstadtentwicklung nicht zu erwarten. Die Auswirkungsanalyse der (H.) GmbH vom 22.04.2015 gelange zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Verlagerung und Erweiterung des Aldi-Lebensmitteldiscounters keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung in der Stadt Blankenburg (Harz) sowie in umliegenden Städten und Gemeinden zu erwarten sei. Die Umsatzumlenkung von insgesamt rd. 0,62 Mio. € gegenüber den relevanten Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet von Blankenburg (Harz) entspreche einer Umsatzumlenkungsquote von rd. 1,2 %. Somit seien keine schädlichen städtebaulichen und versorgungsbezogenen Auswirkungen zu erwarten. Die Lebensmittelanbieter im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt würden von einem Umsatzverlust in einer Größenordnung von rd. 3,3 % tangiert. Hiernach sei von einer geringfügigen Intensivierung des Wettbewerbs auszugehen, der jedoch deutlich unter dem näherungsweisen Abwägungsschwellenwert von 10 % bleibe. Das Nahversorgungszentrum werde auch nach der Verlagerung bzw. Verkaufsflächenerweiterung des Aldi-Marktes seine Funktionsfähigkeit als Einkaufsschwerpunkt im Bereich der haushaltsnahen Grundversorgung aufrechterhalten. Auch eine Betriebsaufgabe der vorhandenen Ankermieter Edeka und Norma könne ausgeschlossen werden. Zwar habe die Bewertung zur Verträglichkeit der geplanten Verlagerung/Erweiterung des Aldi-Marktes nur dann Gültigkeit, wenn der Altstandort im Fachmarktzentrum zukünftig nicht durch einen zusätzlichen Lebensmittelanbieter belegt werde. Eine Nachnutzung des Altstandortes im Segment Lebensmitteleinzelhandel sei jedoch kaum denkbar. Bei der Umsetzung der geplanten Aldi-Verlagerung sei der Markt mit Lebensmittelanbietern in der Stadt Blankenburg (Harz) bereits sehr gut aufgestellt und alle branchenüblichen Betreiber am Standort vertreten. Zudem entspreche die zur Verfügung stehende Altfläche mit rd. 687 m² Verkaufsfläche keiner branchenüblichen Flächendimensionierung für einen modernen Lebensmittelmarkt. Eine Verkaufsfläche von 687 m² sei derzeit an Lebensmitteleinzelhändler nicht vermietbar. Eine Nachnutzung der frei werdenden Verkaufsfläche für andere Sortimentsgruppen sei hingegen nicht erkennbar schädlich.
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Eine ordnungsgemäße Erschließung sei durch die (L.) gewährleistet. Die (L.) sei derzeit im Einrichtungsverkehr befahrbar. Der Vorhabenträger präferiere jedoch eine direkte Anbindung an die Zufahrt von der Neuen Halberstädter Straße im Zweirichtungsverkehr. Die hierdurch entstehenden Auswirkungen seien in der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurbüro (E.) GmbH vom 22.09.2015 untersucht worden. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zweirichtungsverkehr auf dem Südabschnitt der (L.) möglich und funktionsfähig sei, wenn eine Rechtsabbiegespur mit einer Länge von 41 m für den Südabschnitt vor dem Verteilerknotenpunkt der Zusammenführung von Nord- und Südabschnitt der (L.) eingeordnet werde. Die Durchführung der Maßnahme werde im Durchführungsvertrag geregelt. Eine Einbeziehung der Fläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei nicht erforderlich, da der vorgesehene Straßenausbau durch eine Spuraufweitung der (L.) im öffentlichen Straßenraum erfolgen könne.
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Mit Schreiben vom 02.10.2015 teilte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Antragstellerin mit, der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" sei nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Da nicht auszuschließen sei, dass sich ein neuer (zusätzlicher) Lebensmittelanbieter an dem Altstandort von Aldi ansiedle, sei von schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auszugehen.
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Am 15.01.2016 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.
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Die Antragstellerin trägt vor, sie sei gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie eigene abwägungsrelevante Belange und nicht nur bloße zukünftig zu erwartende Gewinneinbußen oder den Schutz vor Konkurrenz geltend mache. Zu den gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden privaten Belangen gehörten die Belange der Wirtschaft. Insoweit seien ihre aktuellen Investitionen von ca. 10 Mio. € in ihren Standort von Belang. Damit sollten 350 – 400 Arbeitsplätze gesichert bzw. teilweise zusätzlich geschaffen werden.
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Auch die Belange des Verkehrs seien bei der Abwägung nicht hinreichend beachtet worden. Sie habe ein erhebliches Interesse daran, dass das Einkaufszentrum zukünftig verkehrstechnisch ordentlich erreichbar sei. Infolge der Planung sei die Erschließung ihres Grundstücks jedoch nicht mehr hinreichend gesichert. Die Planung führe zu einer erheblichen Verschlechterung der Erreichbarkeit des gesamten Gewerbegebietes und damit auch des Einkaufszentrums. Sowohl die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros (E.) als auch der Plan gingen davon aus, dass neben dem Standort für den geplanten Aldi-Markt eine Shell-Tankstelle errichtet werde. Die Verkehrsanbindung des Aldi-Marktes durch Einrichtung eines Zweirichtungsverkehrs zwischen dem Knoten 2 und der Aldi-Zufahrt sei jedoch von der (P.) Ingenieurgesellschaft mbH, I-Stadt, entwickelt worden. Diese sehe die Anbindung der Tankstelle überhaupt nicht vor. Dies sei fehlerhaft. Zudem gehe die Verkehrsuntersuchung davon aus, dass die Nachnutzung des bisherigen Discounters in ihrem Einkaufszentrum einen nur noch halb so großen Verkehrsstrom zur Folge habe. Dieser Abschlag von 50 % entbehre jeder Grundlage. Durch den vorgesehenen Beidrichtungsverkehr werde die Situation am Knotenpunkt (L.) (sogenannter Knoten 2) sehr unübersichtlich. Es existierten keine Maßnahmen, welche die Erkennbarkeit der neuen Verkehrsführung verbesserten. Die Darstellung der Straßenbahnmarkierungen sei widersprüchlich (zum Beispiel gestrichelte Linie im nördlichen Knotenpunktarm). Das Ende der Beidrichtungsregelung sei unklar, da die Fahrspur der Zufahrt zum Markt aus Richtung Norden nicht eingezogen werde. Die Spurreduktion in der Gegenrichtung finde statt, aber es sei nicht erkennbar, dass diese nach der Einengung für den Gegenverkehr vorgesehen sei. Im Kurvenbereich sei eine zweite Spur markiert, welche nicht benötigt werde. Letztlich führe die Verkehrslösung zu chaotischen Zuständen, besonders zu Stoßzeiten. Folge sei ein Rückstau durch die Fahrbahnverengung auf eine Spur, der sich dann bis zur Ampelanlage fortsetze und in den zwangsläufig auch die abfahrenden PKW des neuen Discounters einfahren müssten, sowie ein Rückstau durch Linksabbieger von einfahrenden Autos aus Richtung der B 81, insbesondere unter Berücksichtigung des Verkehrs, der zusätzlich durch eine Tankstelle anfalle, für die überhaupt keine Lösung vorgesehen sei. Da gegenüber dem Nadelöhr auch eine Tankstelle geplant sei, deren Errichtung nicht Gegenstand des vorliegenden Planungsverfahrens sei, werde auch das Konfliktbewältigungsgebot außer Acht gelassen.
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Darüber hinaus sei die Verletzung ihrer abwägungsrelevanten Belange auch deswegen gegeben, weil durch den engen räumlichen Zusammenhang zwischen der vorhandenen Einzelhandelsagglomeration und dem hinzutretenden Discountmarkt, der selbst an der Schwelle der Großflächigkeit mit seinen 800 m² Verkaufsfläche stehe, zukünftig Tätigkeiten, Maßnahmen oder gar Erweiterungen auf ihrem Eigentum unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche wesentlich erschwert bis unmöglich gemacht würden. Bereits jetzt gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche durch die vorhandenen Ansiedlungen im Gewerbegebiet vorhanden seien. Gleichwohl lasse sie einen weiteren Discounter ansiedeln.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Insoweit verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 02.09.2015.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Diese habe keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet. Soweit sie meine, die Belange des Verkehrs seien vorliegend nicht hinreichend berücksichtigt worden, könne sie hieraus keine Antragsbefugnis ableiten. Die Frage der verkehrlichen Erschließung sei nicht abschließend im Planverfahren zu klären gewesen. Sie könne unproblematisch im Rahmen der Planverwirklichung gelöst werden. Das streitgegenständliche Vorhaben sei auch ohne Veränderung der derzeitigen Verkehrssituation erschlossen. Selbst wenn man die derzeitige Straßenführung im Planvollzug unverändert belasse, sei das Planvorhaben erreichbar, ohne dass die Belange der Antragstellerin auch nur ansatzweise berührt wären. Die vom Vorhabenträger demgegenüber präferierte Variante sei durch eine Spuraufweitung der (L.) im öffentlichen Verkehrsraum möglich. Dass durch eine solche Spuraufweitung, mithin einer Verbreiterung und damit einer Erhöhung der Aufnahmekapazität der vorhandenen Straße, die Erreichbarkeit des von der Antragstellerin betriebenen Einkaufszentrums mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werde, sei nicht denkbar. Die von der Antragstellerin insoweit ins Blaue hinein aufgestellten Vermutungen bezüglich künftiger Verkehrsentwicklungen seien nicht geeignet, die vorliegende Verkehrsuntersuchung zu erschüttern. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus meine, sie habe Belange der Raumordnung, gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Wohnbevölkerung, umweltbezogene Auswirkungen und kulturelle Belange im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, handele es sich nicht um Belange der Antragstellerin, so dass sie hieraus keine eigene Antragsbefugnis herleiten könne.
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Der Beigeladene beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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und trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da der Antragstellerin die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehle. Eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch den Bebauungsplan sei nicht ersichtlich. Das Bauplanungsrecht sei wettbewerbsneutral. Es verhelfe Konkurrenzbetrieben nicht zu abwehrfähigen Rechtspositionen. Der einzelne Gewerbetreibende habe weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert werde, noch sei ein dahingehendes Interesse schutzwürdig, da er jederzeit mit neuer Konkurrenz rechnen müsse. Soweit die Antragstellerin durch den Bebauungsplan eigene Erschließungshindernisse bzw. Erschließungsnachteile befürchte, weil der vorhabenbedingte Mehrverkehr nicht schadlos über die öffentlichen Straßen in dem Gebiet abgewickelt werden könne, zeige sie keine mehr als nur geringfügige Betroffenheit auf. Es sei fernliegend, dass das plangegenständliche Grundstück zu einem Verkehrskollaps in der Art und Weise führe, dass die Erschließung der Grundstücke der Antragstellerin ernsthaft berührt werde. Dies bestätigten die aktuellen Verhältnisse. Der Markt sei mittlerweile eröffnet und seit dem 08.12.2016 in Betrieb, ohne dass es bisher zu irgendwie gearteten verkehrlichen Störungen oder Beeinträchtigungen gekommen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 VwGO); die Beteiligten wurden hierzu angehört.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig.
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Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, juris RdNr.12).
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Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, a.a.O. RdNr. 15, 19; Urt. d. Senats v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 –, juris RdNr. 93).
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Gemessen hieran ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Sie hat keinen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang benannt, der möglicherweise fehlerhaft abgewogen worden ist.
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1. Das Interesse der Antragstellerin an Schutz vor Konkurrenz durch andere (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetriebe bzw. Gewerbeimmobilien ist nicht abwägungserheblich.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Interesse eines Gewerbetreibenden oder eines Eigentümers von Gewerbeimmobilien, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung eines Konkurrenten gestatten, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1990 – BVerwG 4 NB 1.90 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 26.02.1997 – BVerwG 4 NB 5.97 –, juris RdNr. 6). Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsneutral. Jeder Gewerbetreibende muss immer mit neuer Konkurrenz rechnen. Das gilt unabhängig davon, dass die Frage ausgeglichener Versorgungsstrukturen städtebauliche und raumordnungsrechtliche Relevanz hat oder haben kann. Diesem objektiv-rechtlichen Belang korrespondiert im Regelfall kein rechtlich geschütztes Interesse des Gewerbetreibenden, von weiteren Mitbewerbern verschont zu bleiben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.05.2007 – 1 KN 265/05 –, juris RdNr. 25; Beschl. v. 22.11.2016 – 1 MN 101/16 –, juris RdNr. 13; OVG SH, Urt. v. 22.10.2009 – 1 KN 15/08 –, juris RdNr. 27; HessVGH, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 833/13.N –, juris RdNr. 24, 28; VGH BW, Urt. v. 03.03.2015 – 5 S 1591/13 –, juris RdNr. 43; BremOVG, Urt. v. 03.05.2016 – 1 D 260/14 –, juris RdNr. 49). Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer eines nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks befürchten muss, dieses bei Realisierung der Planung nicht mehr wie bisher nutzen zu können, weil bei Aufgabe der derzeitigen Einzelhandelsnutzung eine entsprechende Nachnutzung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 91/14.NE –, juris RdNr. 42). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall entsprechende Umstände vorliegen. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.05.2007 – 1 KN 265/05 –, a.a.O. RdNr. 25; OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 91/14.NE –, a.a.O. RdNr. 46).
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Hiernach ist das Interesse der Antragstellerin, von Konkurrenz durch den Beigeladenen verschont zu werden, nicht abwägungsrelevant. Ihr Hinweis auf die eigenen Investitionen in das Einkaufszentrum (L.) und die hiermit gesicherten bzw. neu geschaffenen Arbeitsplätze ist demzufolge für die hier vorzunehmende Abwägung ohne Belang. Das gilt auch für den Umstand, dass durch die Zulassung eines weiteren Lebensmitteldiscounters außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin möglicherweise künftige Tätigkeiten, Maßnahmen oder Erweiterungen auf dem Eigentum der Antragstellerin erschwert bis unmöglich gemacht werden. Diese Überlegungen führen auf den Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes, der städtebaulich grundsätzlich irrelevant ist. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf das Schreiben des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 02.10.2015 darauf beruft, der angefochtene Bebauungsplan missachte das Ziel der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche, führt auch dies nicht auf ihre Antragsbefugnis. Denn diesem objektivrechtlichen Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche korrespondiert kein rechtlich schützenswertes subjektives Interesse eines Handeltreibenden, selbst wenn dieser sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübt (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 91/14.NE –, a.a.O. RdNr. 55).
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2. Auch das Interesse der Antragstellerin, von einer Verschlechterung der Erschließungssituation ihres Grundstücks infolge der Realisierung des Vorhabens im Plangebiet verschont zu bleiben, ist kein möglicherweise fehlerhaft abgewogener privater Belang, der ihre Antragsbefugnis begründet.
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Zwar ist das Interesse eines Anliegers, von einer Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ein abwägungserheblicher privater Belang, der eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann begründen kann, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 – BVerwG 4 BN 59.00 –, juris RdNr. 7). Dies gilt jedoch nur, soweit die mit der Planung verbundene Beeinträchtigung der Erschließungssituation eine Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Änderungen in der Grundstückssituation, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können, begründen keine Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 – BVerwG 4 BN 38.00 –, juris RdNr. 8; Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, a.a.O. RdNr. 19; VGH BW, Urt. v. 05.07.2013 – 8 S 1784/11 –, juris RdNr. 45; Urt. v. 25.11.2014 – 5 S 302/13 –, juris RdNr. 19; Beschl. d. Senats v. 08.01.2015 – 2 R 94/14 –, juris RdNr. 26).
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Nach diesen Grundsätzen begründet die vorhabenbedingte Zunahme des Verkehrs in der (L.) nicht die Antragsbefugnis der Antragstellerin, denn hiermit verändert sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks allenfalls geringfügig. Grundlage für diese Einschätzung ist die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros (E.) GmbH zur Verkehrsanbindung des Solitärstandorts Aldi-Markt im Gewerbegebiet (L.) in Blankenburg vom 22.09.2015. Diese Verkehrsuntersuchung gelangt u.a. zu folgenden "Schlussfolgerungen":
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"1. Mit dem Solitärstandort des Aldi-Marktes, der neuen Shell-Tankstelle und unter Berücksichtigung der Nachnutzung des alten Aldi-Marktes wird ein zusätzliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen in das bzw. aus dem Gewerbegebiet (L.) für die maßgebende Nachmittagsspitzenstunde von jeweils 167 Kfz/h prognostiziert.
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2. Die zusätzliche Verkehrsbelastung kann vom Knotenpunkt Neue Halberstädter Straße (B 81) / (L.) (Knoten 1) mit der LSA-Regelung in einer ausreichenden Verkehrsqualitätsstufe C aufgenommen werden.
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3. Die vorgesehene Freigabe der (L.) südlich des Verteilerknotenpunktes (Knoten 2) für den Zweirichtungsverkehr erfordert in der Zufahrt Süd den Ausbau eines zusätzlichen Rechtsabbiegerfahrstreifens, da sonst Rückstauerscheinungen durch den starken Linksabbieger am Knoten 1 auftreten werden. Außerdem sollte der Knoten 2 als abbiegende Hauptstraße von der B 81 als Rechtsabbieger in das Gewerbegebiet (L.) beschildert werden.
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4. Für den Verteilerknotenpunkt 2 wird ein zusätzlicher Wegweiser für die Zufahrt zu Aldi vorgeschlagen. Damit wird eine behinderungsfreie Zufahrt von der B 81 für alle Verkehrsströme am Knoten 2 erreicht.
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Die neue Verkehrsregelung gewährleistet eine sehr gute Verkehrsabwicklung mit der Qualitätsstufe B."
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Auf Grund dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung geht der Senat davon aus, dass bei Umsetzung der Vorschläge der Verkehrsuntersuchung sowohl eine ordnungsgemäße Erschließung des geplanten neuen Aldi-Marktes (sowie ggf. auch der Shell-Tankstelle) als auch – weiterhin – eine ordnungsgemäße Erschließung des nördlich des Vorhabengebietes liegenden Einkaufszentrums (L.) gewährleistet ist. Eine Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Antragstellerin durch das Vorhaben ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.
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Die von der Antragstellerin gegen die Verkehrsuntersuchung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Einwand, die von der (P.) Ingenieurgesellschaft mbH, I-Stadt, erstellte Verkehrslösung für den Aldi-Markt sehe eine Anbindung der Shell-Tankstelle nicht vor, ist nicht stichhaltig, weil die Verkehrsuntersuchung – wie die Antragstellerin selbst vorträgt und worauf es allein ankommt – das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus der geplanten Shell-Tankstelle durchaus mit berücksichtigt. Ebenso wenig überzeugend ist der Einwand, der Ansatz eines nur halb so hohen Verkehrsaufkommens für die Nachnutzung des alten Aldi-Martes entbehre jeder Grundlage. Zwar wird diese Schätzung in der Verkehrsuntersuchung nicht näher begründet. Der Senat hält es jedoch für nachvollziehbar, eine Nachnutzung mit einer – gegenüber dem Aldi-Markt – geringeren Attraktivität anzusetzen. Selbst wenn von einem gleich hohen Verkehrsstrom wie bisher auszugehen sein sollte, würde dies lediglich zu einer Zunahme der angesetzten Verkehrsströme an den Knoten 1 und 2 um ca. 37 Pkw/h führen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung hierdurch in Frage gestellt und eine mehr als nur geringfügig verschlechterte Erschließungssituation des Gewerbegebiets (L.) die Folge wäre. Soweit die Antragstellerin die Unübersichtlichkeit der neuen Verkehrsführung bemängelt, kann der Senat dem nicht folgen. Der der Verkehrsuntersuchung beigefügte Lageplan mit Vorschlag zur Verkehrsanbindung bietet vielmehr eine gut nachvollziehbare Verkehrslösung für die Zufahrt zu dem geplanten Aldi-Markt an. Einem möglichen Rückstau des aus dem Gewerbegebiet abfließenden Verkehrs vor der Ampelanlage am Knoten 1 soll durch die Einrichtung einer Spur für Linksabbieger und den Ausbau eines zusätzlichen Rechtsabbiegerfahrstreifens mit einer Aufstelllänge von = 41 m begegnet werden. Ein Rückstau durch Linksabbieger von einfahrenden Autos aus Richtung der B 81 am Knoten 2 soll durch die Beschilderung des Knotens 2 als abbiegende Hauptstraße für den Hauptstrom von der B 81 als Rechtsabbieger in das Gewerbegebiet (L.) verhindert werden. Insgesamt erscheinen die vorgeschlagenen Maßnahmen schlüssig und lassen auch bei Errichtung einer Shell-Tankstelle und des neuen Aldi-Marktes keine nennenswerte Verschlechterung der Erschließungssituation des Gewerbegebietes (L.) erwarten. Die von der Antragstellerin vorgetragene Befürchtung, es werde zu "chaotischen Zuständen" kommen, ist vor diesem Hintergrund haltlos.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.