Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 54/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0515.2K54.12.0A
bei uns veröffentlicht am15.05.2014

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine dem Landkreis (...) angehörende, aus mehreren Ortschaften bestehende Einheitsgemeinde mit derzeit ca. 18.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2010 (LEP 2010), namentlich gegen Regelungen über die Einwohnerzahl von Grundzentren und über das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung XX. „Hartgesteingewinnung Flechtinger Höhenzug“.

2

Die von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen in Abschnitt 2.1 des Textteils des LEP 2010 nebst Begründungen zu den Zentralen Orten haben folgenden Wortlaut:

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Z 39
Grundzentren sind in den Regionalen Entwicklungsplänen unter Zugrundelegung folgender Kriterien festzulegen:

4
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, soll in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen.
5
Der Versorgungsbereich soll darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen.
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Die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches ist in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten.
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In dünn besiedelten Räumen gemäß § 2a Nr. 3d) Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (GVBI. LSA 2007 S. 466) kann von den Kriterien abgewichen werden, wenn Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Dies ist im Einzelfall zu begründen, wobei der Erreichbarkeit das höhere Gewicht beizumessen ist, um gleichwertige Lebensbedingungen auch im ländlichen Raum mit geringer Siedlungs- und Einwohnerdichte sicherstellen zu können.

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Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan soll mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden.

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Begründung:

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Die Grundzentren haben den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereiches in der Regel mindestens 12 000 Einwohner. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, sollen sie über ein Eigenpotenzial an Einwohnern im Zentralen Ort und Versorgungseinrichtungen der schulischen, medizinischen und sozialen Grundversorgung verfügen. Es ist Aufgabe, die Voraussetzungen einer ausreichenden, kostengünstigen und möglichst wohnortnahen Grundversorgung, auch bei abnehmender Bevölkerungszahl und großmaschiger Siedlungsstruktur, zu verbessern und zu sichern.

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Die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, können es erfordern, dass von den Kriterien im begründeten Einzelfall abgewichen wird.

12

Grundzentrum ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die räumliche Abgrenzung soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Gemeinden vorgenommen werden. Im Falle, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, hört die oberste Landesplanungsbehörde die Beteiligten an. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, nimmt der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vor.

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Die räumliche Abgrenzung der Grundzentren ist entsprechend der Planungsebene eine generalisierte Festlegung, die durch die Städte im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach innen präzisiert werden kann.

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Die weiter von der Antragstellerin im Abschnitt 4.2.3 „Rohstoffsicherung“ angegriffene Festlegung nebst Begründung lautet wie folgt:

15

Z 136
Als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt:

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….

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XX. Hartgestein Flechtinger Höhenzug

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Begründung:

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Bei den permischen Vulkaniten des Flechtinger Höhenzuges handelt es sich um das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt.

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Die oberflächennahe Verbreitung dieser wichtigen Schotter- und Splitt- Rohstoffe ist tektonisch begrenzt. Die Lagerstätte besitzt daher überregionale Bedeutung.

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Teilbereiche stehen bereits seit Jahrzehnten in intensiver wirtschaftlicher Nutzung und dienen auch der Versorgung anderer Bundesländer wie z.B. Mecklenburg-Vorpommern, die über keine eigenen Hartgesteinslagerstätten verfügen. Hier werden jährlich zwischen 5 und 6 Mio. t an unterschiedlichen Lieferkörnungen hergestellt, das entspricht mehr als der Hälfte der Gesamtproduktion an Hartgesteinen in Sachsen-Anhalt.

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Im beigefügten Umweltbericht wird zum Kapitel 4.4.2 (Freiraumnutzung – Rohstoffsicherung) allgemein ausgeführt, die Vorranggebiete für Quarzsand, Kalkstein, Hartgestein und Ton besäßen ein erhöhtes Konfliktpotenzial mit den Umweltzielen der Schützgüter Boden (Verlust der natürlichen Bodenfunktionen) und Wasser (Schadstoffeinträge bzw. Absenkung des Grundwasserspiegel). Die möglichen Konflikte mit den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Klima/Luft und Kultur- und Sachgüter ließen sich erst nach der Festlegung eines konkreten Abbaustandortes feststellen. Die potenziellen Konflikte seien durch die räumliche Konkretisierung in den Regionalen Entwicklungsplänen und durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Projektplanung und -zulassung gemäß Stand der Technik so gering wie möglich zu halten. Bei Bedarf seien die entstehenden Beeinträchtigungen entsprechend den fachrechtlichen Bestimmungen zu kompensieren. Hinsichtlich der Alternativenprüfung gelte für die meisten Vorranggebiete, dass sie wegen der Standortgebundenheit der Rohstoffvorkommen in Abstimmung mit der zuständigen Fachplanung ausgewählt worden seien bzw. hier bereits Abbauvorhaben bestünden. Die Betrachtung von Standortalternativen sei vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Im Fall von neu festgelegten Vorranggebieten fänden sich Hinweise zu betrachteten Alternativen in den jeweiligen Steckbriefen der vertieften Prüfung.

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Im Anhang C 7 (S. 39) wird zum Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ ausgeführt, es bestehe für einige schutzgutbezogene Umweltziele ein geringes, für viele ein mittleres und für einige ein hohes Konfliktpotenzial. Hervorzuheben dabei seien mögliche Konflikte hinsichtlich der immissionsbezogenen Umweltziele des Schutzguts Mensch, des Verlusts der natürlichen Bodenfunktionen sowie der großräumigen Betroffenheit eines Landschaftsschutzgebiets. Die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung seien in den Regionalen Entwicklungsplänen räumlich zu konkretisieren. Mögliche Konflikte seien diesem Zuge zu minimieren. Das im Rahmen der SUP identifizierte hohe Konfliktpotenzial mit Natura 2000-Gebieten habe bei der Überarbeitung des Landesentwicklungsplans zu einer Anpassung der Flächenabgrenzung geführt, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend zu vermeiden. Bezüglich Tiere Pflanzen und biologischer Vielfalt wurde angegeben, geringfügige Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ seien aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung auf dem Abstraktionsgrad des Landesentwicklungsplans nicht auszuschließen und durch geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung voraussichtlich vermeidbar. Eine Beeinträchtigung von wertvollen Biotopen/Lebensräumen durch kleinräumige Betroffenheit sowie eine geringfügige Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (Naturschutzgebiet „Wellenberge-Rüsterberg“) aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung zum derzeitigen Planungsstand nicht auszuschließen. Geeignete Maßnahmen zur Konfliktvermeidung seien ggf. festzulegen. Auch eine Beeinträchtigung von überregionalen Biotopverbundeinheiten („Flechtinger Höhenzug“) durch kleinräumige Zerschneidung sei nicht auszuschließen.

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In Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 90 f.) wurde angegeben, durch die im 1. Entwurf zum LEP 2010 vorgesehene Abgrenzung der Vorrangfestlegung habe ein mittleres bis hohes Konfliktpotenzial aufgrund von Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ durch direkte Wirkungen zwischen Gebiet und Abgrenzung der Festlegung bestanden. Durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial deutlich reduziert werden können. Durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands seien nun keine Beeinträchtigungen mehr für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ zu erwarten. Für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Die möglichen Konflikte seien durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar. Durch die deutliche Verkleinerung des Vorranggebiets könne zudem von einem insgesamt reduzierten Konfliktpotenzial für alle betrachteten Umweltziele ausgegangen werden.

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Bereits im Landesentwicklungsplan 1999 (LEP 1999) war in diesem Bereich ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen. Auch im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion (...) vom 17.05.2006 ist ein entsprechendes Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung (IV) dargestellt.

26

Das Verfahren zur Aufstellung des LEP 2010 wurde wie folgt durchgeführt: Am 05.09.2006 beschloss die Landesregierung die Eröffnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans 1999 (Band 20300 / 1, Bl. 61) und machte die allgemeine Planungsabsicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (Ausgabe Nr. 38/2006 vom 18.09.2006, Seite 611 [Band 20300 / 1, Bl. 55]). Am 22.07.2008 beschloss sie den ersten Entwurf des LEP 2010 (Beschluss: Band 20300 / 1 - 25, Bl. 3; erster Entwurf: Band 20300 / 1 - 30, Bl. 131) und führte das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 1 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 05. und 07.05.2009: Band 20300 / 1 - 32). Die aufgrund der eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen erfolgten Abwägungsvorschläge (Band 20300 / 1 - 35), die in einigen Punkten Änderungen enthalten, machte sie sich mit Beschluss vom 25.08.2009 (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 1) zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Erarbeitung eines (geänderten) zweiten Entwurfs (Textteil: Band 20300 / 2 - 10, Bl. 5 ff., Zeichnerische Darstellung: ebd. Bl. 63). Diesen zweiten Entwurf einschließlich eines Umweltberichts (Band 20300 / 2 - 10, Bl. 64 ff.) beschloss sie am 29.09.2009 (Band 20300 / 2 - 20, Bl. 2) und führte auch hierzu das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Nachweise des Versands am 21.10.2009: Band 20300 / 2 - 30; Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 2 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 04.05., 06.05. und 07.06.2010: Band 20300 / 2 - 40). Mit Beschluss vom 20.07.2010 (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 1) machte sie sich die hierzu ergangenen Abwägungsvorschläge zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Fertigstellung. Es wurde ein „Verordnungsentwurf mit allen gemäß Abwägungsvorschlag beabsichtigten Änderungen vom 20.07.2010 verfasst (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 329 ff.). Mit Beschluss vom 12.11.2010 (Band 20300 / 3 - 1, Bl. 6 f.) stellte der Landtag mit der Maßgabe einiger Änderungsvorschläge das Einvernehmen her. Am 14.12.2010 fasste die Landesregierung den Verordnungsbeschluss unter Übernahme dieser Änderungen (Band 20300 / 3 - 2, Bl. 8, Ablichtung des Textteils: Bl. 22 ff., der zeichnerischen Darstellung: Bl. 78, der zusammenfassenden Erklärung: Bl. 85 ff. und des Umweltberichts: Bl. 93 ff.). Der Plan wurde am 16.02.2011 ausgefertigt und am 11.03.2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht (GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011, S. 160).

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Das streitgegenständliche Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Flechtinger Höhenzug“ war auch in den beiden Entwürfen zum LEP 2010 enthalten, allerdings mit einer wesentlich größeren räumlichen Ausdehnung.

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Gegen den ersten Entwurf wandten sich u.a. die Gemeinden, aus denen die Antragstellerin als Einheitsgemeinde gebildet wurde (vgl. Band 20300 / 1 - 30, Gemeinden A-D, Bl. 31 [Gemeinde A., Bl. 129 [Gemeinde B.], Bl. 266 [Gemeinde B.], Gemeinden E-J, Bl. 7 [Gemeinde E.], Bl. 215 [Gemeinde G.], Bl. 278 [Gemeinde H.], Bl. 328 [Gemeinde H.], Bl. Bl. 405 [Gemeinde I.], Gemeinden K-Q, Bl. 278 [Gemeinde N.], Bl. 320 [Gemeinde N.], Bl. 332 [Gemeinde O.], Gemeinden R-Z, Bl.72 [Gemeinde R.], Bl. 183 [Gemeinde S.], Bl. 414 [Gemeinde W.]). Sie rügten insbesondere, die beabsichtigte Regelung zu den Anforderungen an die Grundzentren orientiere sich einseitig an den Regelungen des Landesentwicklungsplans Sachsen, ohne die völlig abweichende Siedlungsstruktur in Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen. Das mit Sachsen-Anhalt siedlungsstrukturell vergleichbare Land Thüringen habe in seinem Landesentwicklungsplan die Mindestanforderungen an die Einwohnerzahl für Grundzentren auf 2.000 Einwohner reduziert. Generell werde die Erforderlichkeit einer Regelung der Anforderungen an Grundzentren im Landesentwicklungsplan bezweifelt, da eine landesweite Bedeutung grundzentraler Orte nicht bestehe und somit eine Zuständigkeit der Landesplanung nicht gegeben sei. Der Entwurf enthalte ferner eine massive Ausweitung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ flächendeckend auf das Hartgesteinsvorkommen bis weit in die fruchtbaren Böden der Magdeburger Börde, die auf entschiedenen Widerstand der Bürger der betroffenen Gemeinden stoße und sowohl den Grundsätzen der Raumordnung als auch dem Konfliktbewältigungsgebot widerspreche. Es werde angeregt, die Darstellung des Vorranggebiets wieder auf die im LEP 1999 festgelegte Fläche zu reduzieren. Für den erforderlichen Schutz der Lagerstätten reiche die Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets aus. Die flächendeckende Ausweisung eines Vorrangs für den Abbau von Rohstoffen auf 100 % einer Lagerstätte bei einem geschätzten Abbau von höchstens 5 % der Lagerstätte im Planungszeitraum bewirke gerade nicht den Schutz der Lagerstätte, sondern führe dazu, dass innerhalb des gesamten Vorranggebiets ohne Einzelprüfung ein ungeordneter Abbau an verschiedenen Standorten stattfinden könne.

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Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 18.08.2009 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 48 ff.), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 25.08.2009 zueigen machte (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 1), finden sich folgende Ausführungen (Band 20300 / 1 - 36, lfd. Nr. 15 [Bl. 102] und lfd. Nr. 3 [Bl. 434]):

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„NEIN, die öffentliche Daseinsvorsorge kann durch die in den Raumordnungsplänen festzulegenden Zentralen Orte nur dann gesichert werden, wenn diese Orte einen tragfähigen Einzugsbereich aufzuweisen haben, zeitgerecht aus diesem erreichbar sind und der Ort selbst auch ein gewisses Eigenpotenzial an Einwohnern hat, um die überörtlichen Versorgungseinrichtungen auf längere Sicht aufrecht erhalten zu können. Die administrative Grenze einer Verbandsgemeinde bzw. einer Einheitsgemeinde kann als Versorgungsbereich in vielen Fällen nicht ausschlaggebend sein, da die Mindestgrößen der entstehenden Gemeindestrukturen nicht ausreichend sind für ein tragfähiges Grundzentrum. Um die Daseinsvorsorge angemessen in einer Region sicherstellen zu können, sind die Grundzentren in Abstimmung mit den Kommunen in dem REP festzulegen.“

31

„NEIN, die Festlegung von VRG für Rohstoffgewinnung dient der vorsorglichen Sicherung von erkundeten Rohstoffvorkommen vor entgegenstehenden Nutzungen; es werden Lagerstätten gesichert. Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung zwar grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe – dies ist Gegenstand der entsprechenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren.

32

Die Rohstofflagerstätte Flechtinger Höhenzug ist das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland und somit von überregionaler Bedeutung. Mit der Festlegung der Lagerstätte als VRG für Rohstoffgewinnung soll die Versorgung mit Hartgesteinen planerisch gesichert werden. Insbesondere unter dem Aspekt von umweltverträglichen Standortalternativen eventueller Vorhaben zum Abbau der Rohstoffe ist die Sicherung größerer Lagerstättenbereiche erforderlich.

33

Nach nochmaliger Abwägung mit NATURA-2000-Gebieten und im Ergebnis der SUP wird die zeichnerische Darstellung des VRG präzisiert.“

34

In der zeichnerischen Darstellung des zweiten Entwurfs des LEP 2010 wurden von dem Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ einige wenige Teilflächen herausgenommen. Im beigefügten Umweltbericht (vgl. Band 20300 / 2 - 10, Bl. 64 ff.) wurde in Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 88) u.a. ausgeführt, durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Geringfügige Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ seien aufgrund der Lage- und Wirkbeziehungen von Gebiet und Abgrenzung der Festlegung auf dem Abstraktionsgrad des Landesentwicklungsplans zwar nach wie vor nicht auszuschließen, aber durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar.

35

Nach Auslegung des zweiten Entwurfs wiederholten die Gemeinden, aus der die Antragstellerin hervorgegangen ist, ihre Einwände insbesondere gegen die Anforderungen an die Festlegung von Grundzentren und gegen das Vorranggebiet XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“. Ergänzend führten sie u.a. aus, eine umfassende und vertiefende Untersuchung der Umweltbelange in Bezug auf das Vorranggebiet XX. „Flechtinger Höhenzug“ sei erforderlich, insbesondere hydrologische Fachuntersuchungen der großflächigen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und auf Oberflächengewässer sowie artenschutzrechtliche Fachuntersuchungen. Nach dem Umweltbericht sei zudem fraglich, ob der „Flechtinger Höhenzug“ überhaupt in ausreichendem Maße erkundet sei. Ohne eine solche Erkundung könne das Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung der Lagerstätte nicht bewertet werden. Auch sei eine Alternativprüfung als ein wichtiges Instrument der Strategischen Umweltprüfung nicht durchgeführt worden. Der Umweltbericht enthalte zu Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine konkreten Aussagen für das streitige Vorranggebiet. Ein konkretes Überwachungskonzept werde nicht angegeben. Eine belastbare FFH-Vorprüfung habe man nicht vorgenommen.

36

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 - 60, S. 8 ff), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 20.07.2010 zueigen machte (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 1) wird zu den Einwendungen der Gemeinden Folgendes ausgeführt (vgl. lfd. Nr. 21 [S. 118] und lfd. Nr. 7 [S. 525]):

37

„NEIN, auch bisher war die Festlegung der Grundzentren durch die Regionalplanung an im geltenden LEP festgelegte Kriterien gebunden. Der Entwurf des LEP enthält nunmehr auf die gegenwärtige und zu erwartende Entwicklung, insbesondere die demographischen Entwicklung, bezogene Kriterien zur Festlegung der Grundzentren in den Regionalen Entwicklungsplänen. Die Festlegungen der Länder Sachsen und Thüringen haben hierbei keine Rolle gespielt. Die Kriterien zielen allein auf die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit der Grundzentren zur grundzentralen Sicherung der Daseinsvorsorge in Sachsen-Anhalt ab. Abweichungsmöglichkeiten in Bezug auf die differenzierten Verhältnisse innerhalb von Sachsen-Anhalt sind im Entwurf enthalten.“

38

„NEIN, Bereiche des Flechtinger Höhenzuges sind wegen ihrer naturschutzfachlich besonderen Bedeutung insbesondere für den überregionalen Biotopverbund als VBG ÖVS festgelegt. Wegen der Standortgebundenheit von Rohstoffen und der Bedeutung der hier vorhandenen Rohstofflagerstätte wurde in Teilbereichen in der Abwägung der Rohstoffsicherung der Vorrang eingeräumt. Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Die Lagerstätte Flechtinger Höhenzug ist das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt und somit von überregionaler Bedeutung. Teilbereiche werden seit Jahrzehnten intensiv wirtschaftlich genutzt und liefern hochqualitative zertifizierte Baustoffe, insbesondere für den Straßenbau.

39

Der mittel- und langfristige Vorratsvorlauf der einzelnen Tagebaue ist sehr unterschiedlich. Ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung liegen die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre beträgt, sollen mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden.

40

Mit dem Landesentwicklungsplan werden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe.

41

Bei der Aufstellung des LEP 2010 ist eine Umweltprüfung i.S. der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne durchzuführen (Strategische Umweltprüfung).

42

Es erfolgt eine Bewertung der Planfestlegung entsprechend der Planungsebene des LEP - es erfolgt keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eines eventuellen konkreten Vorhabens. Dessen Auswirkungen auf alle Schutzgüter werden im Rahmen des ggf. durchzuführenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahrens eingehend geprüft.

43

Im Ergebnis der Abwägung der zum 2. Entwurf vorgebrachten Hinweise insbesondere zur Großräumigkeit der Festlegung, zu Belangen von Natur und Landschaft im Bereich des Flechtinger Höhenzuges und zur geologischen Erkundung der Lagerstätte wird das VRG verkleinert.“

44

Am 12.03.2012, einem Montag, hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

45

Das Aufstellungsverfahren für den LEP 2010 sei rechtsfehlerhaft. Nach der Erörterung des zweiten Entwurfs des LEP 2010 am 06.05.2010 seien wesentliche Ziele und Grundsätze in den Plan neu aufgenommen oder wesentlich geändert worden, die die Gemeinden binden, die aber weder Gegenstand eines Beteiligungverfahrens noch der Erörterung gewesen seien. Das Vorranggebiet für Rohstoffabbau sei gegenüber dem zweiten Entwurf deutlich um mehr als 70 % seiner Fläche verkleinert worden. Diese Änderung sei so erheblich gewesen, dass eine erneute Beteiligung erforderlich gewesen wäre. Durch diese Verkleinerung sei zwar die Beschwernis für alle Kommunen im betroffenen Bereich deutlich verringert worden, andererseits aber seien gerade diese Flächen weiterhin als Vorrangflächen dargestellt, die eine erhebliche Bedeutung für die Landwirtschaft hätten. Eine nochmalige Beteiligung sei vor allem deshalb notwendig gewesen, weil sich aufgrund der deutlichen Verringerung der Gesamtfläche des Vorranggebietes die Wahrscheinlichkeit, dass auf der verbleibenden Fläche tatsächlich ein Gesteinsabbau erfolgen werde, und damit die Betroffenheit der Gemeinde und der nahe gelegenen Ortschaften deutlich erhöht habe. Die gravierende Verkleinerung des Gebiets werde an keiner Stelle sachgerecht begründet. Insbesondere gehe aus der Abwägung nicht hervor, aus welchem Grund die verbleibenden Flächen für das Vorranggebiet ausgewählt worden seien und mit welchem Gewicht die Belange der Landwirtschaft an der Erhaltung der besonders hochwertigen Böden in der Magdeburger Börde (über 80 Bodenpunkte) in die Abwägung eingeflossen seien. Andere Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung seien auf der anderen Seite ohne eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden deutlich erweitert worden. Es lägen weitere Anhörungs- und Beteiligungsfehler vor. Nach Durchlaufen des Anhörungsverfahrens und damit ohne weitere Anhörung der betroffenen Gemeinde C. seien weitere Festsetzungen genau in diesem Gebiet erfolgt, die vorher nicht Gegenstand einer Anhörung gewesen seien. Zudem liege ein Bebauungsplan vor. Ferner bestünden Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung, die offenbar fehlgewichtet worden seien. Es sei zudem mit erhöhtem Schwerlastverkehr bei einem Gesteinsabbau zu rechnen. Betroffen sei insbesondere das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R.. Der Ortsteil M. befinde sich mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im ausgewiesenen Vorranggebiet. Die Nähe des Vorranggebiets zu den ausgewiesenen Flächen für Windenergieanlagen bringe bei einem Abbau gravierende Änderungen der Thermik mit sich, welche großen Einfluss auf den Betrieb und Ertrag habe. Es fehle auch eine nachvollziehbare, tragfähige Begründung, warum der Rohstofflagerstätte gerade deshalb eine überregionale Bedeutung zukomme, weil es sich um das „nördlichste Vorkommen“ von Hartgestein im Deutschland handele. Zudem kollidiere der Abbau des Rohstoffes im Flechtinger Höhenzug mit naturschutzfachlichen Festsetzungen. Der Antragsgegner habe ferner die sich aufdrängende Bedeutung der Magdeburger Börde aufgrund ihrer deutschlandweit herausragenden und bekannten sowie offenkundigen Funktion als Landwirtschaftsgebiet mit besten Bodenqualitäten und als traditioneller innovativer Standort der deutschen Landwirtschaft nicht hinreichend erkannt und in die Abwägung eingestellt. Es sei nicht erkannt worden, dass es sich um einen verdichteten Entwicklungsbereich im Umland der Landeshauptstadt Magdeburg handele. Die Ausweisung als Vorranggebiet für Rohstoffe stehe auch im Widerspruch zu dem Ziel der Bundesregierung, den Flächenverbrauch auf 30 ha pro Tag in der Bundesrepublik zu begrenzen. Bei einer derart raumordnerischen Vorrangstellung der Rohstoffgewinnung seien für die konkrete Genehmigungserteilung keine Spielräume mehr vorhanden; insoweit präjudiziere diese Festlegung – anders als der Antragsgegner bei seiner Abwägung angenommen habe – bereits für die konkrete Prüfung und Genehmigung im Einzelfall. Schließlich sei eine Vielzahl der im LEP 2010 genannten Ziele nicht hinreichend bestimmt.

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Den Bestimmungen des Zieles Z 39 ermangele es an der Umsetzbarkeit. Folge dieser Zielfestsetzung sei, dass Ausnahmen zur Regel würden, weil die benannten Kriterien, insbesondere die Mindesteinwohnerzahl von 3.000 Einwohnern von weniger als der Hälfte der Grundzentren erfüllt werde, die für eine flächendeckende Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten Pkw-Fahrzeit erforderlich seien. Sie, die Antragstellerin, sei besonders beschwert, weil sie gehindert werde, ein für die Versorgung der 18.427 Einwohner zwingend erforderliches Grundzentrum zentral in ihrem Gemeindegebiet anzuordnen. Dadurch werde rechtswidrig in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit) eingegriffen. Um die im LEP 2010 geforderte Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten mit dem Pkw flächendeckend zu gewährleisten, sei die Erhaltung von nahezu allen derzeitigen Grundzentren erforderlich. Die Situation werde sich durch die demografische Entwicklung weiter verschärfen, weil aufgrund der Einwohnerprognosen innerhalb des Planungszeitraumes weitere Grundzentren die Grenze von 3.000 Einwohnern unterschreiten würden. Ausnahmen seien hierfür nur für dünn besiedelte Räume vorgesehen. Zu diesen ausnahmeberechtigten Räumen gehöre die Altmark, nicht aber zum Beispiel der Landkreis (...), wo zehn Grundzentren entfallen würden. In der Planungsregion (...) könne die Sonderregelung für dünn besiedelte Räume nur für den Landkreis Jerichower Land angewendet werden. Der Plangeber habe damit das von ihm selbst formulierte Ziel einer Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten verfehlt, eine gleichwertige Entwicklung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen sei nicht möglich. Die festgelegte Mindesteinwohnerzahl sei für das Land Sachsen-Anhalt nicht angemessen. Die Durchsetzung des Zieles Z 39 verletze sie in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Das Ziel habe für sie zur Folge, dass sie kein geeignetes Grundzentrum wählen könnte, weil allein der dezentral gelegene und unmittelbar an das Oberzentrum Magdeburg und das Grundzentrum Wanzleben angrenzende Ortsteil N. über die Mindesteinwohnerzahl verfüge. Aufgrund der dezentralen Lage und der damit verbundenen fehlenden Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten von den Ortschaften der Gemeinde wäre dieser Standort nicht als Grundzentrum für die Gemeinde C. geeignet. Die bisher als Grundzentrum festgesetzte Ortschaft I., die die erforderliche Erreichbarkeit für 13 der 14 Ortschaften der Gemeinde und damit für einen vollständigen grundzentralen Einzugsbereich aufweise, verfüge nur über ca. 2.300 Einwohner und erfülle damit nicht die vorgegebene Mindestgröße. Dies widerspreche den in der Gemeinde sich geradezu aufdrängenden Schwerpunktsetzungen, die gerade im Ortsteil I. besonders augenfällig seien. Soweit die Zielbestimmung des Zieles Z 39 für die Abgrenzung des zentralen Ortes in der Begründung Ausführungsbestimmungen enthalte, nach denen bei fehlender Herstellung des Einvernehmens mit der Gemeinde der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornehme, widerspreche dies der Festlegung in der Zielbestimmung Z 39. Außerdem werde dadurch die kommunale Planungshoheit verletzt. Das Einvernehmen der Gemeinde sei erforderlich, weil die konkrete räumliche Abgrenzung des zentralen Ortes eine gemeindliche Aufgabe sei.

47

Die Zielformulierung hinsichtlich der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung erfülle nicht die Anforderungen des Gesetzgebers an die Konkretheit einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der LEP 2010 weise zudem erhebliche Mängel der für die Festsetzung von Zielen der Raumordnung erforderlichen Ermittlung von Sachverhalten und Auswirkungen auf die Umwelt auf. Die Argumentation, dass es wirtschaftlich erforderlich sei, diese Lagerstätte im LEP 2010 auszuweisen, sei widerlegbar, weil bestehende Abbaugebiete ausreichende Kapazitäten auswiesen. Widersprüchlich sei es, soweit der Antragsgegner angegeben habe, dass Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung festgelegt würden, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten, und dass mit dem LEP 2010 keine Festlegungen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe, sondern generalisierte großräumige Festlegungen getroffen würden, die von der Regionalplanung zu übernehmen seien und dort konkretisiert und ergänzt würden. Da der Plangeber im Gegensatz zu den Forderungen der Gemeinde W. das Gebiet für den Quarzsandabbau vergrößert habe, hätte er sich an dieser Stelle zu der Vergrößerung äußern und seine Beweggründe und Abwägungen darlegen müssen. Die Vergrößerung des Gebiets sei nicht Gegenstand der Beteiligung gewesen. Kritisch an dieser Festsetzung sei auch, dass sich eine Betroffenheit der Belange des FFH-Gebietes „Lappwald“ südwestlich W. aufdränge. Der Abbau des Rohstoffes im Flechtinger Höhenzug kollidiere zudem mit Festsetzungen naturschutzfachlicher Art. Eingeschlossen durch das Landschaftsschutzgebiet „Flechtinger Höhenzug“ und vom dargestellten Vorranggebiet in den Randbereichen überdeckt befinde sich das FFH-Gebiet „Wälder am Flechtinger Höhenzug“. Im Norden umschließe das ausgewiesene Vorranggebiet das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“. Aus dem Plan sei nicht erkennbar, wie diese bekannten öffentlichen Belange mit dem Belang des Rohstoffabbaus abgewogen worden seien. Auch wenn der LEP 2010 im Maßstab 1:300 000 verfasst werde, müssten solche Konflikte, die auf dieser Ebene bereits erkennbar seien, einer Lösung zugeführt werden. Im fraglichen Bereich habe bereits ein durchgeführtes Raumordnungsverfahren die Konflikte aufgezeigt mit dem Ergebnis, dass ein Abbau teilweise nicht genehmigungsfähig sei. Wenigstens die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens hätten Eingang in die Planung finden sollen. Auch der Umfang und die Bearbeitungstiefe der Umweltprüfung reichten für eine Letztentscheidung über den Abbau in keiner Weise aus, weil eine hinreichende Sachverhaltsermittlung sowohl in Bezug auf die besondere Bedeutung der Flächen für die Landwirtschaft und im Hinblick auf eine FFH-Verträglichkeit (zumindest Vorprüfung) unterblieben sei.

48

Es lägen weitere Beteiligungs- und Abwägungsmängel vor. Dies betreffe u.a. das Ziel Z 114, wonach die Regionale Planungsgemeinschaft in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans auf der Grundlage der Gemeinde zu prüfen habe, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht. Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) und die Gemeinden hätten weitere Mängel gerügt, ohne dass diese durch den Plangeber geheilt worden seien. Darauf nehme sie, soweit es ihr Territorium betreffe, Bezug. Auch die Häufigkeit, mit der die Beteiligten eine fehlende oder fehlerhafte Abwägung gerügt und das Gegenstromprinzip verletzt gesehen hätten, spreche für sich.

49

Die Antragstellerin beantragt,

50

1. den LEP 2010 für unwirksam zu erklären, soweit er in Z 39 eine Einwohnerzahl von mindestens 3.000 Einwohnern für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, einen Versorgungsbereich von 9.000 Einwohnern definiert mit einer Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten Fahrzeit, sowie für den Fall, dass das Einvernehmen nicht erzielt werden kann, der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornimmt;

51

2. den LEP 2010 für unwirksam zu erklären, soweit dieser in 4.2.3 XX. ein „Vorranggebiet Rohstoffgewinnung“ (Hartgestein Flechtinger Höhenzug) ausweist, und soweit dieses auf dem Territorium der Antragstellerin liegt.

52

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

54

Er trägt vor: Soweit die Antragstellerin pauschal das Vorliegen von Verfahrens- und Formfehlern rüge, fehle es vollständig an einer Darlegung des Sachverhalts, dem entnommen werden könnte, in welchem Geschehen, Vorgang oder Ereignis der Verfahrens- oder Formfehler bestehen solle. Unrichtig sei der Vortrag, das zweite Beteiligungsverfahren sei nicht zum zweiten Entwurf, sondern nur zum Umweltbericht durchgeführt worden. Nicht zu folgen sei ferner der Auffassung der Antragstellerin, es hätte eine Nachholung des Erörterungstermins unter Beteiligung aller durchgeführt werden müssen. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, sei dieser unbeachtlich. Wegen der Verkleinerung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Flechtinger Höhenzug“ nach dem zweiten Entwurf sei eine erneute Beteiligung nicht erforderlich gewesen. Mit der erheblichen Verkleinerung sei man den Einwänden der Antragstellerin nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen gefolgt. Eine Vorschrift, dass nach einer Änderung des Planentwurfs ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen sei, enthalte weder das Landesplanungsgesetz (LPlG LSA) noch das des Raumordnungsgesetz (ROG). Die Bindungswirkungen und Ziele der Raumordnung und die damit regelmäßig einher gehende Betroffenheit der Gemeinden gälten unabhängig von einer Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Ziele der Raumordnung. Soweit die Antragstellerin „weitere Festsetzungen genau in diesem Gebiet“ oder das Vorliegen eines Bebauungsplans anführe, handele es sich um pauschale Rügen, aus denen keine Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis ersichtlich seien. Soweit sie vortrage, dass das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R. betroffen sei und nahe gelegene Flächen für Windenergieanlagen beeinträchtigt würden, bestünden bereits Zweifel, ob diesbezüglich überhaupt berücksichtigungsfähige Bauleitplanungen vorlägen. Im Übrigen habe die Antragstellerin die Bauleitplanungen und die damit verbundenen Belange in den Beteiligungsverfahren nicht geltend gemacht, so dass sie ihm, dem Antragsgegner, nicht bekannt gewesen seien und damit auch keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätten. Zu dem weiteren Vortrag, dass der Ortsteil M. mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im streitigen Vorranggebiet liege, sich „Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung“ ergäben und mit erhöhtem Schwerlastverkehr zu rechnen sei, sei festzuhalten, dass es sich insoweit um großmaßstäbliche Belange handele, die auf der Ebene des LEP 2010 weder erkennbar noch von Bedeutung seien. Im Übrigen ergebe sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage 17, dass der Ortsteil M. nur zu einem kleinen Teil erfasst werde. Zudem habe die Antragstellerin den Regelungsgehalt dieses Ziels der Raumordnung nicht richtig erkannt. Das streitige Vorranggebiet diene der landesplanerischen Sicherung nachgewiesener Vorkommen für Hartgestein. Aus der textlichen Festlegung ergebe sich, dass die Ortsteile S. und M. mit der vorhandenen Wohnbebauung als Ortslagen nicht vom diesem Vorranggebiet erfasst würden. Ferner sei Regelungsgegenstand der Ziele Z 133, 134 und 135 nicht der „Abbau von Rohstofflagerstätten“, sondern eine vorsorgende Sicherung von Lagerstätten vor Beeinträchtigung durch andere Nutzungen. Mit dem Ziel Z 134 gemeint sei der Schutz hinreichend erkundeter Rohstoffvorkommen von überregionaler Bedeutung insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen. Das Ziel Z 135 bestimme darüber hinaus, dass die Vorranggebiete mit den erkundeten Rohstoffvorkommen entweder bereits wirtschaftlich genutzt werden, für eine wirtschaftliche Nutzung vorgesehen seien oder wegen der volkswirtschaftlichen Nutzung geschützt werden sollen. Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehörten zum einen die seit 1991 in moderne Anlagen und Technologien investierten erheblichen finanziellen Mittel, die eine langfristige Perspektive benötigten, sowie die langfristige Verfügbarkeit aller überregional bedeutsamer Bodenschätze und ferner der Umstand, dass die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteingewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre betrage. Es komme entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht darauf an, ob bestehende Abbaugebiete bereits ausreichende Kapazitäten aufweisen. Aus diesen Gründen sei in der Abwägung einer Rohstoffsicherung gegenüber anderen Nutzungen ein höheres Gewicht beigemessen worden; und zwar auch für den Fall, dass mit dem Abbau des Rohstoffs weit reichende Einflüsse auf Mensch und Natur einher gehen können. Nicht ausgeschlossen sei dadurch, dass ausnahmsweise in anderen Teilereichen des Vorranggebiets andere Belange einem konkreten Vorhaben entgegenstehen können. Es würden hingegen keine Festlegungen über Umfang, Lage und Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung des Rohstoffs getroffen. Auch sei die Maßnahme „Hartgesteintagebau S.“, die Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens gewesen sei, nach dem Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung nicht grundsätzlich raumunverträglich. Lediglich für die Gesamtmaßnahme sei nach den vorgelegten Unterlagen keine abschließende Entscheidung über die Raumverträglichkeit ergangen. Für eine Teilfläche der Maßnahme in einem Umfang von 30 ha und 15 ha sei hingegen die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung, den Umweltbelangen und der FFH-Verträglichkeit unter Bedingungen festgestellt worden. Die Antragstellerin zeige nicht auf, welcher Konflikt in diesem Zusammenhang im LEP 2010 hätte gelöst werden müssen. Insoweit sei weiter zu berücksichtigen, dass in einem Raumordnungsverfahren betreffend den Abbau von Rohstoffen eine konkrete raumbedeutsame Maßnahme mit maßnahmebezogenen Konflikten beurteilt werde, während es auf der Ebene des LEP 2010 um die vorsorgende Sicherung überregional bedeutsamer Lagerstätten vor Beeinträchtigungen durch andere Nutzungen gehe. Die Auswirkungen eines Abbaus hätten daher bei der Aufstellung des LEP 2010 nicht untersucht werden müssen. Soweit es auf der Planungsebene des LEP 2010 von Bedeutung gewesen sei, sei eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des in Rede stehenden Vorranggebiets im Rahmen der strategischen Umweltprüfung untersucht worden. Die Untersuchung habe wegen des hohen Konfliktpotenzials mit Natura-2000-Gebieten im Ergebnis zu einer Anpassung der Flächenabgrenzung des Vorranggebiets in Gestalt der Verkleinerung um 70 % geführt, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend auszuschließen.

55

Auch das Ziel Z 39 sei eindeutig, vollzugsfähig und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin schlössen sich das Erfordernis einer Mindesteinwohnerzahl von 3.000 Einwohnern im zentralen Siedlungsgebiet und eine Erreichbarkeit von Grundzentren innerhalb von 15 Minuten nicht gegenseitig aus. Für die Festlegung eines dreistufigen Systems Zentraler Orte spielten neben tatsächlichen Faktoren auch (raumordnungs-)planerische Belange und Ziele eine Rolle. Die Raumordnungsplanung habe auch eine Entwicklungsaufgabe für eine nachhaltige Raumentwicklung. Da das Ziel Z 39 nur „in der Regel“ eine Mindesteinwohnerzahl von 3.000 und eine Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten verlange, seien den Regionalen Planungsgemeinschaften Konkretisierungs- und Entscheidungsspielräume eingeräumt, die in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuließen und die bei der Erarbeitung des planerischen Konzepts innerhalb der Vorgaben eine Abwägung ermöglichten. Wie bereits im Aufstellungserlass zum LEP 2010 ausgeführt, hätten die abnehmende Zahl der Einwohner und die damit einhergehende Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt neue Ansätze zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge erfordert. Zwar stehe zurzeit noch nicht endgültig fest, zu welchem konkreten Ergebnis die Regionale Planungsgemeinschaft (...) bei der Erarbeitung des planerischen Konzepts für Grundzentren kommen werde und ob sich daraus eine Betroffenheit der Antragstellerin ergebe. Dem Beschluss der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) vom 26.06.2013 für ein Zentrale-Orte-Konzept in Bezug auf die Grundzentren lasse sich jedoch entnehmen, dass der Ortsteil I. auch künftig als Grundzentrum festgelegt werden solle.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

57

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

58

1. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen. Danach kann der LEP 2010 schon deshalb Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein, weil er auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.04.1998 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2007 (GVBl. S. 466), – LPlG LSA – als Rechtsverordnung erlassen wurde (vgl. auch OVG MV, Urt. v. 28.02.2013 – 4 K 17/11 –, NVwZ-RR 2013, 712 [713], RdNr. 42 in juris; BayVGH, Urt. v. 22.01.2009 – 4 N 08.708 – juris, RdNr. 20).

59

2. Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der LEP 2010 wurde am 11.03.2011 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim erkennenden Gericht am 12.03.2012, einem Montag, eingegangen.

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3. Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

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3.1. Soweit die Antragstellerin das Ziel Z 39 angreift, das Kriterien zur Bestimmung von Grundzentren durch die Regionalen Planungsgemeinschaften aufstellt, folgt die Antragsbefugnis unabhängig davon, ob es sich insoweit um ein Ziel oder nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, daraus, dass die Antragstellerin bzw. einer ihrer Ortsteile aufgrund der darin gemachten Vorgaben möglicherweise nicht (mehr) gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA als Zentraler Ort der unteren Stufe (Grundzentrum) ausgewiesen wird oder werden kann, was wiederum Auswirkungen auf ihre Planungshoheit oder Finanzausstattung haben kann. Gemäß 2a Nr. 3 e) LPlG LSA sind die Zentralen Orte entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern. Ferner hat die Einstufung als Grundzentrum weitere Auswirkungen für die Antragstellerin. So bestimmt das weitere Ziel Z 41 des LEP 2010, dass eine in Umfang und Qualität angemessene Versorgung mit Infrastrukturangeboten und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge insbesondere in dem Zentralen Ort zu sichern ist. Das Ziel Z 52 erlaubt die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches.

62

3.2. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Festlegung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartstein Flechtinger Höhenzug“ in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt wird. Das Vorranggebiet liegt in ihrem Gemeindegebiet. Nach dem Ziel Z 134 dient es unter anderem einem „Schutz vor Verbauung“. Aufgrund dessen ist die Antragstellerin beispielsweise daran gehindert, innerhalb des Vorranggebiets ein Wohn- oder Gewerbegebiet durch einen Bebauungsplan festzusetzen. Darüber hinaus kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat; ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – 4 NB 10.88 –, BVerwGE 81, 307 [309], RdNr. 11 in juris). Die im LEP 2010 festgelegten Ziele der Raumordnung hat die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2968), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), – ROG – und § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) bei ihren Planungen zu beachten.

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II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.

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Der LEP 2010 findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG LSA. Nach dieser Vorschrift beschließt die Landsregierung den Landesentwicklungsplan als Verordnung.

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1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Plans liegen nicht vor.

66

1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, nach der Erörterung des zweiten Entwurfs sei das Vorranggebiet für Rohstoffabbau ohne Beteiligung berührter öffentlicher Stellen und ohne sachliche Begründung um mehr als 70 % seiner Fläche verkleinert worden, wodurch die Wahrscheinlichkeit, dass auf der verbleibenden Fläche tatsächlich ein Abbau erfolgen werde, deutlich erhöht werde.

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1.1.1. Maßgebend für das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 LPlG LSA. Danach wird der Entwurf des Landesentwicklungsplans von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung aller Ressorts erarbeitet. Er ist danach den in § 3a Abs. 3 Halbsatz 1 LPlG LSA genannten Behörden, den Regionalen Planungsgemeinschaften, den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Beteiligten sind mit diesen zu erörtern. Diesen Regelungen lässt sich keine Verpflichtung des Plangebers entnehmen, dass bei jeder Änderung eines Planentwurfs die in § 5 Abs. 2 LPlG LSA genannten Stellen erneut zu beteiligen wären. Insoweit unterscheiden sich die für den Landesentwicklungsplan geltenden Regelungen des § 5 LPlG LSA von der für Regionale Entwicklungspläne maßgebenden Bestimmung des § 7 LPlG LSA, in dessen Absatz 5 vorgeschrieben ist, dass die Regionalversammlung u.a. darüber entscheidet, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung nach den Absätzen 3 und 4 wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist.

68

1.1.2. Eine Pflicht zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 4 des am 30.06.2009 in Kraft getretenen ROG herleiten. Danach kann, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 geändert wird, die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Vorschrift findet auf das bereits 2006 begonnene Verfahren keine Anwendung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG werden u.a. Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8, die vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Zwar können gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Davon hat der Antragsgegner aber keinen Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Willensbekundung ist nicht ersichtlich.

69

1.1.3. Das bis zum 29.06.2009 geltende Raumordnungsgesetz vom 18.07.1997 (BGBl I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2005 (BGBl I S. 1746), – ROG 1998 – enthielt demgegenüber keine Vorschriften, aus denen sich eine Verpflichtung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ergeben hätte. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ROG 1998 in der ab dem 29.06.2005 geltenden Fassung vom 25.06.2005 war lediglich vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Diese rahmenrechtliche Regelung stellte mithin die Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. deren Einbeziehung in das Ermessen des Landesgesetzgebers, jedenfalls soweit es nicht um das „Ob“, sondern um die Art und Weise der Beteiligung der Öffentlichkeit geht (vgl. Dallhammer, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, zu § 7 ROG 1998, Stand: November 2003, RdNr. 145).

70

1.1.4. Für raumordnerische Vorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung wird man allerdings auch ohne ausdrückliche Regelung aus betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 14 Abs. 1 GG) eine Pflicht herleiten müssen, die Öffentlichkeit zu beteiligen (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.10.2007 – 8 C 11412/06 –, NuR 2008, 709 [710], RdNr. 34 in juris, m.w.N.; Dallhammer, a.a.O.; Runkel, Das neue Raumordnungsgesetz, WiVerw 1997, 267 [291]). Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine nochmalige Beteiligung einer Gemeinde erforderlich, wenn durch die Änderung Ziele der Raumordnung in den Raumordnungsplan aufgenommen werden, aus denen sich für sie Bindungen für ihre eigene Planung ergeben (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.08.2001 – 3 D 4/99.NE –, VwRR MO 2001, 411 [415]). Soweit für die Gemeinde Anpassungspflichten begründet werden, ist sie in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [335], RdNr. 19 in juris). Ist eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, versteht sich vom Sinn des Beteiligungsverfahrens her von selbst, dass eine erneute Anhörung unverzichtbar ist, wenn nachträgliche Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang der gemeindlichen Zielbindung auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60.01 –, NVwZ 2002, 869 [871], RdNr. 18 in juris).

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1.1.5. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass wegen der Verkleinerung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ gegenüber dem zweiten Entwurfs des LEP 2010 eine erneute Beteiligung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 LPlG LSA genannten Personen und Stellen durchzuführen war. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch in Rechte der Antragstellerin, insbesondere in deren Planungshoheit, eingegriffen wurde oder dass für sie gegenüber dem zweiten Entwurf weitergehende Zielbindungen eingetreten sind. Allein die Befürchtung, dass auf der verbleibenden Fläche die Wahrscheinlichkeit des Abbaus erhöht wird, genügt insoweit nicht.

72

Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die im LEP 2010 festgesetzten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung in ihrer Rechtswirkung auf eine vorsorgende Sicherung der Lagerstätten beschränkt sein sollen. Auf der Ebene der Landesplanung geht es nur darum, die langfristige Verfügbarkeit der Rohstoffe zu gewährleisten. Die beabsichtigte Wirkung der Festlegung ist deshalb mit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre vergleichbar. Die fragliche Fläche soll für etwaige Abbauvorhaben offen bleiben. Mit der Festlegung soll hingegen noch keine Grundentscheidung zugunsten eines Abbaus, geschweige denn für eine Gewinnung in bestimmter Art oder bestimmtem Umfang, getroffen werden. Über das „Ob“ und das „Wie“ eines Abbaus soll erst auf untergeordneten Ebenen entschieden werden. Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe „grundsätzlich nichts entgegen“ (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 23.01.2014 – 2 K 53/12 –, juris, RdNr. 92). Dem entsprechend werden durch die Verkleinerung der Fläche die planerischen Möglichkeiten der Antragstellerin erweitert. Die Frage, ob tatsächlich ein Abbau erfolgt, ist späteren Planungs- und Genehmigungsverfahren vorbehalten.

73

1.2. Der Vortrag der Antragstellerin, weitere Anhörung- und Beteiligungsfehler bestünden sich auch bei anderen Gliederungspunkten, insbesondere ohne weitere Anhörung der betroffenen Gemeinden seien weitere Festsetzungen „genau in diesem Gebiet“ erfolgt, bleibt völlig unsubstantiiert. Sie benennt nicht, um welche Festsetzungen es sich dabei handeln soll.

74

1.3. Auch mit den Verfahrensrügen, die die Regionale Planungsgemeinschaft (...) in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 03.11.2011 vorgebracht hat, verhelfen dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg.

75

Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat darin eine unterlassene erneute Beteiligung hinsichtlich zweier als Ziele bezeichneter Festlegungen im LEP 2010 beanstandet. Diese Rügen sind auch im Verfahren der Antragstellerin zu berücksichtigen. Eine form- und fristgerecht erhobene Rüge bewirkt, dass der einmal gerügte Fehler in jedem Gerichtsverfahren auf Dauer beachtlich bleibt; der Rüge kommt damit absolute Wirkung (Wirkung inter omes) zu (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 12 ROG, Stand: November 2011, RdNr. 98, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1983, 347).

76

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat zum einen geltend gemacht, der Antragsgegner habe in den LEP 2010 das Ziel Z 114 aufgenommen, ohne den Behörden, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG bestehe, die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das nach Auslegung des zweiten Entwurfs in Abschnitt 3.4 „Energie“ aufgenommene Ziel der Raumordnung lautet: Die Regionale Planungsgemeinschaft hat in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde zu prüfen, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht.

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Diese Rüge ist jedoch nicht begründet, weil in Z 114 inhaltlich kein Ziel der Raunordnung normiert ist, das Bindungswirkungen für nachfolgende Planungsträger im Sinne von § 4 Abs. 1 ROG erzeugt.

78

Ob eine Regelung in einem Raumordnungsplan ein Ziel der Raumordnung ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung als Ziel der Raumordnung im Raumordnungsplan, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [303], RdNr. 7, m.w.N.). Die Erklärung des Plangebers, seine Festlegung solle die Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung haben, kann hingegen für die Zielqualität nicht allein maßgeblich sein. Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 –, ZfBR 2005, 807 [808], RdNr. 4 in juris). Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005, a.a.O.). Die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen (Hendler, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, zu § 3 ROG, Stand: Juni 2010, RdNr. 23). Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 3 RdNr. 50).

79

Gemessen daran hat die Festlegung in Plansatz Z 114 des LEP 2010 nicht den Charakter eines Ziels der Raumordnung. Darin wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans der Antrag einer Gemeinde prüft, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht. Dieser Plansatz steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz G 83, der den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen will, für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repowering angestrebt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Festlegung einer solchen Konzentrationszone zu stellen. Nach der Begründung des „Ziels“ Z 114 ist es Ziel des Landes, die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen. Die Regionalplanung habe hier eine wichtige Funktion. Da ein Repowering planungsrechtlich nur in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und in Eignungsgebieten zulässig sei, sei es erforderlich, dass die Festlegungen zur Nutzung der Windenergie in den Regionalen Entwicklungsplänen dahingehend überprüft werden, ob ein Repowering an den von den Gemeinden gewünschten Standorten mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion in Übereinstimmung gebracht werden kann. Eine solche Prüfungspflicht der Regionalen Planungsgemeinschaft mag zwar dazu führen, dass für sie künftig ein nicht unerheblicher Mehraufwand entsteht. Damit wird aber kein Ziel der Raumordnung formuliert, das die Planungsgemeinschaften materiell bindet. Kommt die betroffene Planungsgemeinschaft bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung oder Erweiterung der von einer Gemeinde gewünschten Konzentrationszone das gesamträumliche Konzept in Frage stellen würde oder gar rechtlich unzulässig ist, kann sie die Ausweisung der für ein Repowering vorgesehenen Flächen als Vorrang- oder Eignungsgebiet ablehnen.

80

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat weiter moniert, dass im Ziel Z 136 „Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung“ bezüglich der Kalisalzlagerstätte Zielitz der Zusatz „einschließlich der Erweiterung übertägiger Anlagen und Halden“ eingefügt wurde.

81

Auch diese Änderung machte eine erneute Beteiligung öffentlicher Stellen nicht erforderlich. Gegenüber dem zweiten Entwurf des LEP 2010 wurde das Ziel Z 136 in Bezug auf das Vorranggebiet I. „Kalisalzlagerstätte Zielitz“ nur dergestalt verändert, dass die Formulierung „einschließlich übertägiger Halden“ aus der Begründung herausgenommen und der Bezeichnung des Vorrangstandorts angefügt wurde. Indes wurde bereits in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass die Festlegung den Bereich übertägiger Anlagen und Halden umfasst. An der Zielqualität und dem Umfang des Vorrangstandortes einschließlich der übertägigen Anlagen und Halden wurde damit substanziell nichts geändert.

82

c) In Bezug auf das in Z 136 festgelegte Vorranggebiet XI. „Quarzsandtagebau W. / W.“ mag eine erneute Beteiligung der betroffenen (früheren) Gemeinde W. nach den oben (1.1.4.) dargestellten Grundsätzen erforderlich gewesen sein, weil es in der zeichnerischen Darstellung des LEP 2010 gegenüber dem zweiten Entwurf in Richtung Südosten erkennbar größer dargestellt ist, so dass sich daraus für die Gemeinde möglicherweise weitergehende Bindungen für ihre eigenen Planungen ergeben.

83

Dieser Verfahrensmangel wäre aber gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Mängel sind auf das Abwägungsergebnis dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. zu Mängeln im Abwägungsvorgang: BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 – 4 BN 47.03 –, BauR 2004, 1130, RdNr. 4 in juris). Das ist hier nicht anzunehmen.

84

Die von der Ausweitung dieses Vorranggebiets betroffene Gemeinde W. hatte in ihrer Stellungnahme zum zweiten Entwurf vom 21.12.2009 (Band 20300 / 2 - 31, Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, Gemeinden N - Z, Bl. 312 ff.) vorgetragen, dass sowohl das streitige Vorranggebiet zur Gewinnung von Quarzsand als auch das Vorranggebiet für die Gewinnung von Kalkstein mit ihren künftig zu erwartenden Abbauvorhaben die weitere Entwicklung in der Gemeinde in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnten. Der Abbau betreffe mittelbar und unmittelbar ausgewiesene, EU-rechtlich geschützte Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Das örtliche Straßennetz sei den zu erwartenden Belastungen nicht gewachsen. Sie schlug vor, angemessene Abstände zur Ortslage und zu Schutzgebieten (von jeweils mindestens 600 m) zu beachten und sämtliche Vorranggebiete räumlich so zu bemessen, dass (ausgehend vom gegenwärtigen Abbau) ca. 10 Jahre Planungssicherheit bestehe. Großflächigere Ausweisungen seien gegenwärtig abzulehnen und ggf. bei neuen Auflagen des Landesentwicklungsplans zu prüfen. Die Eignung und Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sei parallel zur Ausweisung der Vorranggebiete zu betrachten.

85

Der Antragsgegner hat in seinem Abwägungsvorschlag (vgl. Band 20300, 2 - 60, Bl. 273, S. 529 der Abwägungstabelle) zu diesen Einwendungen (lfd. Nr. 11) ausgeführt, dass Vorranggebiete festgelegt würden, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Mit dem LEP 2010 würden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe. Es würden (nur) generalisierte großräumige Festlegungen getroffen, die von der Regionalplanung zu übernehmen seien und dort konkretisiert und ergänzt würden.

86

Hätte der Antragsgegner die Gemeinde W. zu der Ausdehnung des Vorranggebiets nochmals angehört, hätte diese vermutlich dieselben Einwände und Forderungen zur Wahrung der Abstände erhoben. Vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Antragsgegners mit der Festsetzung der Vorranggebiete nur ein Lagerstättenschutz bezweckt wird, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass wiederholte Einwände der Gemeinde W. das Abwägungsergebnis beeinflusst hätten.

87

1.4. Soweit weitere, von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) im Schreiben vom 03.11.2011 nicht geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegen sollten, insbesondere was die Beteiligung öffentlicher oder privater Personen oder Stellen nach weiteren Änderungen des zweiten Planentwurfs anbetrifft, wären diese jedenfalls unbeachtlich geworden.

88

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ROG sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Länder auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Pläne unbeachtlich. Diese Vorschrift ergänzt die nach Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärten materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG um die darüber hinaus gehenden planerhaltenden Vorschriften der Länder, insbesondere in Umsetzung des Regelungsauftrages nach § 10 ROG 1998. Soweit also die Länder in ihren Raumordnungs- bzw. Landesplanungsgesetzen materielle Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern erlassen haben, kommen diese ergänzend neben den materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG zur Anwendung (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 28 ROG, Stand: Dezember 2009, RdNr. 26). Dem entsprechend sind hier die Planerhaltungsvorschriften des § 9 LPlG LSA anzuwenden, die in Bezug auf die Voraussetzungen für das Unbeachtlichwerden von formellen und materiellen Mängeln über die Regelung in § 12 ROG hinausgehen.

89

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA kann eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

90

Die Regelungen des § 9 LPlG LSA widersprechen nicht der Vorschrift des § 10 Abs. 1 ROG 1998 in der Fassung vom 24.06.2004, der zur Planerhaltung an den Landesgesetzgeber gerichtete rahmenrechtliche Vorgaben enthielt. Danach war zur Planerhaltung vorzusehen, dass die Beachtlichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhaltung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig gemacht wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises bei der Bekanntmachung, wie sie nunmehr § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG vorschreibt, war nicht enthalten.

91

Soweit ersichtlich wurden innerhalb der Jahresfrist, abgesehen von den von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) mit Schreiben vom 03.11.2011 geltend gemachten Einwänden, gegenüber dem Antragsgegner keine Verfahrens- oder Formfehler gerügt.

92

2. Der LEP 2010 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

93

Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 28 Abs. 3 ROG am 30.06.2009 geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes (Raumordnung in den Ländern) ergänzt, unberührt bleiben.

94

2.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, eine Vielzahl der im LEP 2010 formulierten Ziele der Raumordnung verfügten nicht über den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG geregelten räumlichen und sachlichen Bestimmtheitsgrad, wie etwa das Ziel Z 1. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine fehlende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit einzelner Festlegungen, die der Antragsgegner im LEP 2010 als Ziele der Raumordnung formuliert hat, dazu führen würde, dass die von der Antragstellerin angegriffenen Ziele zur Festlegungen des Vorranggebiets XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ und zu Mindesteinwohnerzahlen Zentraler Orte von Grundzentren oder gar der LEP 2010 insgesamt unwirksam wären. Mängel dieser Art hätten nur zur Folge, dass die vom Antragsgegner als Ziele der Raumordnung formulierten Festlegungen ihren Zielcharakter und damit die Qualität eines die nachfolgende Planungsebenen bindenden Rechtssatzes einbüßen. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 303, RdNr. 7). Wie oben (II 1.3) bereits dargelegt, sind die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben. Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Urt. v. 01.07.2005, a.a.O.).

95

2.2. Der LEP 2010 lässt auch keine inhaltlichen Mängel erkennen.

96

2.2.1. Die Einwände der Antragstellerin gegen die in Z 39 getroffenen Festlegungen greifen nicht durch.

97

2.2.1.1. Die vom Antragsgegner als Ziele der Raumordnung bezeichneten, von den Regionalen Planungsgemeinschaften zu beachtenden Kriterien zur Bestimmung der Grundzentren, wonach

98
der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen soll,
99
der Versorgungsbereich darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen soll und
100
die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten ist,
101

sind rechtlich nicht zu beanstanden.

102

Gemäß § 2b Abs. 2 LPlG LSA sind als Zentrale Orte in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) LPlG LSA sollen die Festlegungen zur Raumstruktur im Landesentwicklungsplan mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe enthalten, und gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA sind in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen. Diese Vorschriften halten sich in dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) und c) ROG 1998 und auch § 8 Abs. 5 Satz 1 b) und c) ROG vorgegebenen Rahmen, wonach die Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere auch zu Zentralen Orten und besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, enthalten sollen.

103

a) Aus den §§ 2b Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA folgt zunächst, dass grundsätzlich den Trägern der Regionalplanung die Aufgabe zukommt, die Grundzentren zu bestimmen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Antragsgegner auf der Ebene der Landesplanung als Ziele der Raumordnung allgemeine Kriterien aufstellt, die für die nachgeordneten Planungsebenen Bindungswirkungen entfalten.

104

Weder das ROG 1998 noch das ROG enthalten Vorgaben, auf welcher Planungsebene (Landesplanung oder Regionalplanung) die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen sind. Auch das LPlG LSA enthält insoweit keine zwingenden Vorgaben. § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) LPLG LSA verlangt nur, dass die Festlegungen im Landesentwicklungsplan zur Raumstruktur, soweit erforderlich, mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe enthalten soll. § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA fordert lediglich, dass in den Regionalen Entwicklungsplänen, „soweit erforderlich“, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen sind. Daraus folgt, dass bereits der Plangeber auf Landesebene befugt wäre, selbst die Grundzentren zu bestimmen. Dann aber darf er auch allgemeine Kriterien aufstellen, nach denen die Regionalen Planungsgemeinschaften die Grundzentren festzulegen haben.

105

b) Die von der Antragstellerin angegriffenen Kriterien zur Bestimmung der Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) sind auch nicht abwägungsfehlerhaft.

106

Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LPG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung bei der Aufstellung der Raumordnungspläne gegeneinander und untereinander abzuwägen, wobei sonstige öffentliche Belange sowie private Belange zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Dem Normgeber ist dabei eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen, wohingegen die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt ist, ob sich die Abwägung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, juris, Rn. 149). Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 – 4 K 9/99 –, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 – 22 N 92.2522 –, UPR 1994, 110 [111]).

107

aa) Der Antragsgegner hat überhaupt eine Abwägung vorgenommen. Eine abwägende Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Belangen der Antragstellerin mag sich zwar nicht aus den im Plan selbst enthaltenen Begründungen zu den in Abschnitt 2.1 (Zentrale Orte) aufgeführten Zielen, insbesondere zum Ziel Z 39 ergeben. Eine solche Auseinandersetzung hat aber ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen im Beteiligungsverfahren stattgefunden.

108

bb) Der Antragsgegner hat ferner die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren. Für eine Bestimmung der „Lage der Dinge“ kommt es hierbei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG vor allem darauf an, welche Belange auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind. Für die Antragstellerin ist – wie sie geltend gemacht hat – insbesondere von Belang, dass die Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Festlegung von Grundzentren an die Vorgaben des Antragsgegners im Ziel Z 39 gebunden sind und die Antragstellerin bei der Festlegung eines bestimmten Grundzentrums durch den Träger der Regionalplanung in ihrer Planungshoheit und ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden kann, insbesondere wenn das bisherige Grundzentrum seine Funktion als Zentraler Ort verliert. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung nicht verkannt. Er hat sich vielmehr bei seiner Abwägung mit dieser Problematik befasst (vgl. den Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 - 60, vgl. S. 118, lfd. Nr. 21). Er hat dabei auf die diesbezüglichen Einwendungen der Gemeinden u.a. darauf verwiesen, dass Abweichungsmöglichkeiten in Bezug auf die differenzierten Verhältnisse innerhalb von Sachsen-Anhalt im Entwurf enthalten seien.

109

cc) Der Antragsgegner hat schließlich bei seiner Abwägung die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

110

Für die Einordnung einer Gemeinde in das Zentrale-Orte-System des § 2b LPlG LSA hat der Plangeber gemäß § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen. Diese Abwägungsdirektive hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Regel über eine Mindesteinwohnerzahl, einen Mindesteinzugsbereich und eine Erreichbarkeit in einer bestimmten Zeit verfügen soll.

111

(1) Das grundsätzliche Abstellen auf eine Mindesteinwohnerzahl des Zentralen Ortes und des Versorgungsbereichs sowie auf die Erreichbarkeit innerhalb von 15 Minuten mit dem PKW überschreitet nicht die dem Plangeber gegebene Gestaltungsbefugnis.

112

Gemäß § 2a Nr. 3 b) LPlG LSA wirken die zentralen Orte als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge; sie haben über ihren eigenen örtlichen Bedarf hinaus für ihren Verflechtungsbereich bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen insbesondere in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung sowie Verwaltung zu gewährleisten. Die Einwohnerzahl einer Gemeinde lässt Rückschlüsse auf das in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannte Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ des Zentralen Ortes zu. Nach der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 07.11.2007 (LT-Drs. 5/936, S. 18) sollen Zentrale Orte ausdrücklich funktional verstanden werden, nicht im politischen Sinne administrativer Gebietskörperschaften. Da sich eine Gemeinde aus mehreren Ortsteilen zusammensetzen kann, ist, um eine Konzentration von Versorgungseinrichtungen an einem Zentralen Ort erreichen zu können, der Zentrale Ort nicht gleichzusetzen mit den administrativen Grenzen einer Gemeinde. Der jeweilige Planungsträger hat aus diesem Grund festzulegen, welcher im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentralen Siedlungsgebiet aufgrund seiner vorhandenen infrastrukturellen Ausstattung, seiner Einwohnergröße und seines Einzugsbereiches am besten dafür geeignet ist, für einen Verflechtungsbereich Versorgungsaufgaben zu übernehmen. Für die Bevölkerung in allen Teilräumen, auch in den Räumen, die von den Auswirkungen des Bevölkerungsrückgangs und der Alterung besonders betroffen sind, ist der Zugang zu einer Grundversorgung mit Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und öffentlicher Verkehr, zu gewährleisten. Dazu soll ein ausgewogenes Netz langfristig wirtschaftlich tragfähiger Grundzentren mit einem ausreichend großen Einzugsbereich installiert werden. Um den Wege- und Zeitaufwand für die Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Räumen, zu minimieren und auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Grundzentrums zu sichern, sind die Versorgungseinrichtungen auf die im Regionalen Entwicklungsplan festgelegten Grundzentren zu konzentrieren. Das Grundzentrum kann regelmäßig nicht die Gemeinde sein, sondern nur ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, der das zentrale Siedlungsgebiet der Gemeinde bildet. Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen nicht zu beanstanden (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.07.2010 – 4 K 17/06 –, NordÖR 2011, 277, RdNr. 39 in juris).

113

(2) Zu beanstanden ist auch nicht, dass der Antragsgegner die Mindesteinwohnerzahl des Zentralen Ortes bei Grundzentren für die Regelfälle bei 3.000 angesetzt hat.

114

Dem Plageber steht auch bei der Frage, welche Mindesteinwohnerzahl ein Zentraler Ort erreichen soll, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein bestimmtes „Eigenpotenzial“ von Einwohnern in einem Zentralen Ort erforderlich ist, um dem in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannten Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ gerecht zu werden. Es liegt im landesplanerischen Ermessen, welche konkrete Einwohnerzahl dafür genügen soll. Allein der Umstand, dass bei Zugrundelegung allein der Mindesteinwohnerzahl von 3.0000 eine Vielzahl bisher als Grundzentren ausgewiesener Orte diese Funktion verlieren, lässt die Abwägungsentscheidung nicht abwägungsfehlerhaft erscheinen. Diese mögliche Folge, die von verschiedenen Gemeinden und Landkreisen im Aufstellungsverfahren aufgezeigt wurde, hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung berücksichtigt. So hat er etwa zu dem Einwand des Landkreises (...), von den bislang 11 Grundzentren auf seinem Gebiet verblieben nach Anwendung des Kriteriums der Mindesteinwohnerzahl von 3.000 nur noch zwei Grundzentren, von denen aus die Versorgung der Bevölkerung erfolgen müsse (vgl. Band 20300 / 2 - 60, lfd. Nr. 128, 128 Bl. 160 der Abwägungstabelle), ausgeführt, Orte als Grundzentrum um des Status Willen aufrecht zu erhalten, könne ggf. zu einer Schwächung der wirklich geeigneten Orte führen. Eine solche Bewertung begegnet dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Plan Ausnahmen zulässt, um – wie es das Ziel Z 27 vorsieht – zu gewährleisten, dass in allen Teilen des Landes ein räumlich ausgeglichenes und gestuftes Netz u.a. an Grundzentren entsteht bzw. erhalten bleibt, welches durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsstrukturen mit- und untereinander verflochten ist und das der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Standort- und Investitionsentscheidungen bietet. Es obliegt dann den Regionalen Planungsgemeinschaften, im Rahmen der von der Landesplanung zugelassenen Ausnahmemöglichkeiten, den Besonderheiten in den einzelnen Landkreisen Rechnung zu tragen. Einen „Bestandsschutz“ dergestalt, dass ein in einem früheren Plan festgelegter Zentraler Ort einer bestimmten Stufe diese Einstufung behält, gibt es im Raumordnungsrecht nicht.

115

Der LEP 2010 belässt den Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Festlegung der Grundzentren im Rahmen der im Ziel Z 39 formulierten Vorgaben genügend Spielraum, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie haben nicht nur in den in Z 39 Absatz 2 Satz 1 (ausdrücklich) genannten Fällen dünn besiedelter Regionen im Sinne von § 2a Nr. 3 d) LPLG LSA die Möglichkeit, von den in Z 39 Absatz 1 angeführten Kriterien abzuweichen. Die in diesem Absatz vom Antragsgegner als Ziel der Raumordnung bezeichneten Festlegungen enthalten in Bezug auf die Mindesteinwohnerzahl und den Versorgungsbereich von Grundzentren nur Soll-Vorschriften.

116

Der Wortlaut in Ziel Z 39 Absatz 2 Satz 1, dass in dünn besiedelten Räumen nach § 2a Nr. 3 d) LPlG LSA (weniger als 70 Einwohner je m² im Landkreis) von den drei Kriterien abgewichen werden kann, wenn die Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, und der systematische Zusammenhang mit Absatz 1 sprechen zwar zunächst dafür, dass nur in diesen Regionen von einer atypischen Lage auszugehen ist und den Regionalen Planungsgemeinschaften dementsprechend nur bezüglich dieser Räume ein Abwägungsspielraum verbleiben soll. Für die Auslegung einer Norm sind aber neben ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auch ihr Zweck, die zu ihr vorliegenden Materialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen; die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt, ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er „wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden" hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 – 4 N 2.95 –, NVwZ-RR 1996, 429, RdNr. 14 in juris).

117

Hier lässt sich Absatz 2 der Begründung zu Ziel Z 39 entnehmen, dass auch in anderen Fällen von der Einhaltung aller drei Kriterien abgewichen werden kann. Danach können die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, es erfordern, dass von den Kriterien „im begründeten Einzelfall“ abgewichen wird. Auch die Erwägung in der lfd. Nr. 165 (S. 175) der Abwägungstabelle (vgl. Band 20300 / 2 - 60, Bl. 96 Rückseite) spricht dafür, dass der Plangeber Ausnahmen nicht nur in den in Z 39 Absatz 2 genannten dünn besiedelten Gebieten hat zulassen wollen. Danach sollen in begründeten Ausnahmefällen auch nach Absatz 1 in Z 39 Abweichungen möglich sein, da hier Kriterien bestimmt seien, die „in der Regel“ zutreffen sollen. Mit der Formulierung als Soll- bzw. Regelvorschrift hat der Wille des Plangebers, dass auch in den nicht in Z 39 Satz 2 genannten Fällen Ausnahmen möglich sein sollen, zumindest andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag gefunden.

118

Welche besonderen Voraussetzungen neben der in Z 39 Abs. 2 Satz 1 genannten Diskrepanz zwischen Tragfähigkeit und Erreichbarkeit in einem nicht dünn besiedelten Bereich vorliegen müssen, damit ein Abweichen von den in Z 39 Abs. 1 genannten Kriterien gerechtfertigt ist, hat der Antragsgegner nicht bestimmt. Insoweit hat er den Regionalen Planungsgemeinschaften einen Abwägungsspielraum belassen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen nur dann die Merkmale eines die nachfolgende Ebene bindenden Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Soll-Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 304 f., RdNr. 10). Wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestehen im Übrigen aus seiner Sicht etwa keine Bedenken, bei der Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion (...) den Ortsteil I. der Antragstellerin aufgrund der besonderen örtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten auch künftig als Grundzentrum auszuweisen.

119

2.2.1.2. Inhaltlich nicht zu beanstanden ist auch die Regelung in Z 39 Absatz 3 LEP 2010, wonach im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden soll.

120

Wie oben bereits dargelegt, sind gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen. Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 LPlG LSA ist der Zentrale Ort im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Der Zentrale Ort ist nach § 2b Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben, die einer Abwägung nicht zugänglich sind, folgt, dass es letztlich den Regionalen Planungsgemeinschaften obliegt, den Zentralen Ort festzulegen. Die Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde ist nicht erforderlich. Dem entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn in der Begründung zu Z 39 Absatz 3 ausgeführt wird, dass im Falle des fehlenden Einvernehmens und einer fehlenden Einigung nach Anhörung durch die oberste Landesplanungsbehörde der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornimmt. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Klarstellung der sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Aufgabenverteilung.

121

2.2.2. Auch das Ziel Z 136 Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ lässt keine materiellen Mängel erkennen.

122

2.2.2.1. Dieses Ziel zählt zum zulässigen Inhalt eines Landesentwicklungsplans. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 b) LPlG LSA soll ein solcher Plan im Rahmen der Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur auch nutzungsbezogene Festlegungen für Rohstoffgewinnung enthalten. Dieses Ziel konnte der Antragsgegner auch in der Weise bestimmen, dass er die streitgegenständliche Fläche als Vorranggebiet festsetzte. Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LPlG LSA können die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 auch Gebiete bezeichnen, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete).

123

2.2.2.2. Der Plan leidet auch nicht unter den gerügten Abwägungsmängeln.

124

Die einzelnen Regelungen, die mit der Festsetzung des Vorranggebiets verknüpft sind, ergeben sich aus den Zielen Z 133 bis 135. Maßgeblich ist vor allem das Ziel Z 134. Danach dient das Vorranggebiet dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen, insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen (Lagerstättenschutz). Aus der Begründung sowie den näheren Erläuterungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 05.07.2013 ergibt sich, dass das festgesetzte Vorranggebiet in seiner Rechtswirkung auf eine solche vorsorgende Sicherung beschränkt sein soll. Auf der Ebene der Landesplanung geht es nur darum, die langfristige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Die beabsichtigte Wirkung der Festlegung ist deshalb mit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre vergleichbar. Die fragliche Fläche soll für etwaige Abbauvorhaben offen bleiben. Mit der Festlegung soll hingegen noch keine Grundentscheidung zugunsten eines Abbaus, geschweige denn für eine Gewinnung in bestimmter Art oder bestimmtem Umfang, getroffen werden. Über das „Ob“ und das „Wie“ eines Abbaus soll erst auf untergeordneten Ebenen entschieden werden. Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe „grundsätzlich nichts entgegen“ (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 92).

125

Ausgehend von dieser Zielstellung und in Anwendung der oben (2.2.1.1. b]) genannten Grundsätze lässt die Abwägung, die der Antragsgegner hinsichtlich des im Ziel Z 136 festgelegten Vorranggebiets XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ vorgenommen hat, keine Rechtsfehler erkennen.

126

a) Der Antragsgegner hat auch zu diesem Ziel der Raumordnung eine Abwägung vorgenommen, wie sich aus den umfangreichen Abwägungsvorschlägen zu den insoweit geltend gemachten Einwendungen ergibt.

127

Rechtlich nicht zu beanstanden ist dabei die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgewiesene Fläche überhaupt für eine spätere Rohstoffgewinnung zu sichern. Gemäß § 2a Nr. 17 Satz 2 LPlG LSA sind Rohstofflagerstätten unter Beachtung der Standortgebundenheit zur Rohstoffgewinnung zu sichern, um eine langfristige Versorgung der Volkswirtschaft zu gewährleisten. Soweit der Antragsgegner hierbei in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass in dem festgelegten Gebiet Hartgestein in einer für die Rohstoffgewinnung in Betracht kommenden Qualität und Menge vorhanden ist, hat die Antragstellerin die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage gestellt. Für entsprechende Zweifel bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte. Ist aber deshalb davon auszugehen, dass die festgelegte Fläche als Gebiet für die Rohstoffgewinnung geeignet ist, liegt die Grundentscheidung für die Abbausicherung im planerischen Ermessen des Antragsgegners. Insoweit kann offen bleiben, ob dem Umstand, dass das Rohstoffvorkommen das „nördlichste“ im Bundesgebiet ist, besondere Bedeutung beizumessen ist. Ein Abwägungsfehler ist in dieser Entscheidung nicht schon deshalb zu sehen, weil derzeit noch nicht im Einzelnen feststeht, ob und zu welchem Zeitpunkt das Hartgestein abgebaut werden wird. Zweck der Vorranggebietsfeststellung ist die langfristige Lagerstättensicherung. Nach derzeitiger Prognose des Antragsgegners liegen ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre beträgt, sollen mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden. Da das Vorkommen dieses Rohstoffes örtlich begrenzt ist, ist dem Plangeber bei der Sicherung der Lagerstätten durch Vorranggebiete ein großer Ermessensspielraum eingeräumt. Zudem hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um ein oberflächennahes Gesteinsvorkommen handelt, was einen Abbau erleichtert.

128

b) Der Antragsgegner hat auch die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren und hat hierbei weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

129

aa) Für die Antragstellerin ist insbesondere von Belang, dass sie durch die Ausweisung der Vorrangfläche in ihrer Planungshoheit und ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, weil der ausgewiesene Bereich einer weiteren Bebauung nicht mehr offensteht. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung aber schon deshalb nicht verkannt, weil sie nicht nur offensichtlich ist, sondern sogar im Ziel Z 134 ausdrücklich als Zweck der Vorranggebietsausweisung festgelegt wird. Offensichtlich ist dabei auch der flächenmäßige Umfang der planerischen Einschränkung, weil sich dieser ohne weiteres aus der zeichnerischen Darstellung ergibt. Nur soweit die früher selbständigen Gemeinden, aus denen die Antragstellerin hervorgegangen ist, im Aufstellungsverfahren dargelegt haben, inwieweit sie von dem Vorranggebiet in ihren gemeindlichen Planungen konkret beeinträchtigt werden, war der Antragsgegner gehalten, sich mit diesem Aspekt im Rahmen seiner Abwägung ausdrücklich und im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 96, OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, juris, RdNr. 193).

130

Der Vortrag im Normenkontrollverfahren, es liege ein Bebauungsplan vor, bleibt im Übrigen unsubstantiiert. Gleiches gilt für die Aussage, der Ortsteil M. der früher selbständigen Gemeinde E. befinde sich mit vorhandener Wohnbebauung überwiegend im ausgewiesenen Vorranggebiet. Nach der zeichnerischen Darstellung liegt der südliche Teil des Vorranggebiets vielmehr östlich bzw. nordöstlich der Ortslage, wo teilweise bereits der Abbau von Hartgestein stattfindet. Der von der Antragstellerin eingereichten Vergrößerung eines Ausschnitts aus dem LEP 2010 lässt sich nicht entnehmen, wo genau sich die Ortslage M. befindet und ob das Vorranggebiet den bebauten Bereich bzw. den Bereich betrifft, der im Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde E. als Mischgebiet ausgewiesen ist. Es bleibt der Regionalplanung vorbehalten, die genauen Grenzen des Vorranggebiets zu konkretisieren.

131

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, es bestünden Zielkonflikte mit angrenzender Wohnbebauung, und es sei mit erhöhtem Schwerlastverkehr durch Abbau zu rechnen, wobei insbesondere das Sondergebiet „Archäologisches Zentrum“ der Ortschaft R. betroffen sei. Gleiches gilt für den Vortrag, die Nähe des Vorranggebiets zu den ausgewiesenen Flächen für Windenergieanlagen bringe bei einem Abbau auch gravierende Änderungen der Thermik mit sich, welches großen Einfluss auf den Betrieb und Ertrag habe. Auch insoweit geht es um Fragen, denen bei der angefochtenen landesplanerischen Festlegung noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Festlegung des streitigen Vorranggebiets enthält – wie dargelegt – keine Aussage darüber, wo konkret ein Abbau erfolgen wird, der zu den von der Antragstellerin genannten Konflikten führen wird. Zwar trifft der Antragsgegner eine planerische Grundentscheidung, die solche Auswirkungen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß wahrscheinlich werden lässt. Die Schaffung einer solchen Wahrscheinlichkeit muss aber nicht als solche bereits auf der streitgegenständlichen Planungsebene abwägend berücksichtigt werden; denn ihr fehlt der hierfür erforderliche planerische Verdichtungsgrad (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 99). Erst auf der Ebene der auf einen Abbau abzielende Planungen oder Entscheidungen konkretisiert und verdichtet sich die Frage, welche Bereiche im Einzelnen und in welcher Weise von Abbaumaßnahmen berührt sein werden. Erst dann wird erkennbar, wer in welcher Weise und in welchem Maße betroffen ist und deshalb auch verlangen kann, dass seine Interessen in der Abwägung berücksichtigt werden. Die Ausweisung eines bloßen Lagerstättenschutzes lässt diese Belange noch nicht hinreichend erkennen (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 99).

132

bb) Die Entscheidung des Antragsgegners, das streitige Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ festzusetzen, ist auch nicht im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft abwägungsfehlerhaft. Auch diese Belange hat der Antragsgegner erkannt und in die Abwägung eingestellt.

133

So lehnte der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. (vgl. lfd. Nr. 80 f. der Abwägungstabelle, S. 558, Band 20300 / 2 - 60, Bl. 288), Rohstoffgewinnung u.a. im streitigen Vorranggebiet ab und forderte eine Änderung dieser Ausweisung in ein Vorranggebiet für Landwirtschaft. Rohstoffgewinnung auf diesem großflächigen Gebiet zu betreiben, würde die Existenz bestehender Landwirtschaftsbetriebe wegen der mit der Rohstoffgewinnung einhergehenden Vernichtung von landwirtschaftlicher Fläche bedrohen. Eine erhebliche Anzahl von landwirtschaftlichen Arbeitsplätzen, einschließlich denen in der Tierhaltung, wäre unwiederbringlich gefährdet. Das Wertschöpfungsvolumen in diesem Gebiet durch landwirtschaftliche Nutzung sei auf Dauer größer als bei einem Gesteinsabbau. Außerdem leiste die Landwirtschaft in diesem Areal einen wichtigen dauerhaften Beitrag zur Stärkung des ländlichen Raums. In der zu erwartenden Geltungsdauer des LEP 2010 werde der Abbau auf der gesamten ausgewiesenen Fläche nicht zu erwarten sein. Erschlossene Steinbrüche deckten den aktuellen und zu erwartenden Bedarf. Man sollte konsequent prüfen, wie bereits die geplanten und bergbaurechtlich genehmigten Gebietsausweisungen rückgängig gemacht werden könnten. Die Sicherung der Rohstoffgewinnung im Rahmen des LEP 2010 erfordere, dass zunächst der tatsächliche Bedarf an Rohstoffen ermittelt werde. Diese Bedarfsermittlung müsse einfließen in eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen zwischen landwirtschaftlicher Bodennutzung und (großflächiger) Rohstoffgewinnung. Dabei habe die Abwägung derart zu erfolgen, dass der Erhalt hochwertiger Böden Vorrang gegenüber der Rohstoffgewinnung haben müsse.

134

Im Abwägungsvorschlag führte der Antragsgegner hierzu (nochmals) aus, wegen der Standortgebundenheit von Rohstoffen und der Bedeutung der hier vorhandenen Rohstofflagerstätte sei in Teilbereichen in der Abwägung der Rohstoffsicherung der Vorrang eingeräumt worden. Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung würden festgelegt, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Die Lagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ sei das nördlichste Vorkommen an hochwertigen Hartgesteinen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt und somit von überregionaler Bedeutung. Teilbereiche würden seit Jahrzehnten intensiv wirtschaftlich genutzt und lieferten hochqualitative zertifizierte Baustoffe insbesondere für den Straßenbau. Der mittel- und langfristige Vorratsvorlauf der einzelnen Tagebaue sei sehr unterschiedlich. Ohne Erweiterung und bei gleich bleibender Förderung lägen die Reichweiten zwischen etwa 10 und 28 Jahren. Da rechnerisch die durchschnittliche Lebensdauer der Hartgesteinsgewinnung im Bereich des Flechtinger Höhenzuges nur noch knapp 20 Jahre betrage, sollten mit dem LEP 2010 zusätzliche Bereiche der Hartgesteinlagerstätte „Flechtinger Höhenzug“ als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung gesichert werden. Mit dem Landesentwicklungsplan würden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe. Bei der Aufstellung des LEP 2010 sei eine Umweltprüfung i.S. der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne durchzuführen (Strategische Umweltprüfung). Es erfolge eine Bewertung der Planfestlegung entsprechend der Planungsebene des Landesentwicklungsplans; es erfolge dagegen keine Umweltverträglichkeitsprüfung eines eventuellen konkreten Vorhabens. Dessen Auswirkungen auf alle Schutzgüter würden im Rahmen des ggf. durchzuführenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahrens eingehend geprüft. Im Ergebnis der Abwägung der zum 2. Entwurf vorgebrachten Hinweise insbesondere zur Großräumigkeit der Festlegung, zu Belangen von Natur und Landschaft im Bereich des Flechtinger Höhenzuges und zur geologischen Erkundung der Lagerstätte werde das Vorranggebiet verkleinert. Im LEP 2010 würden keine Vorranggebiete für Landwirtschaft festgelegt. Rohstoffsicherung könne nicht bedarfsabhängig erfolgen. Bedarfsprognosen hätten sich durchweg als untauglich erwiesen. Weiterhin müsse beachtet werden, dass Bodenschätze standortgebunden und endlich seien und für nachfolgende Generationen nicht durch andere Nutzungen überplant werden.

135

Eine Auseinandersetzung mit den Belangen der Landwirtschaft und eine Abwägung mit der – aus Sicht des Plangebers vorrangigen – Sicherung der Rohstofflagerstätte haben damit stattgefunden. Auch im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, der Sicherung des Rohstoffvorkommens angesichts der Standortgebundenheit vor den Belangen der Landwirtschaft den Vorzug zu geben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Landwirtschaft erst dann aufgegeben werden muss, wenn es tatsächlich zum Abbau kommt. Bis dahin ist landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich.

136

cc) Die Abwägung ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Belange des Umwelt- und Naturschutzes fehlerhaft. Auch diese Belange hat der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung, das in Rede stehende Vorranggebiet auszuweisen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

137

Nach § 14b UVPG i.V.m. der Anlage 3 Nr. 1.5 war hierzu u.a. bei Raumordnungsplänen nach § 8 ROG (1998), also bei Raumordnungsplänen für das Landesgebiet, eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Gemäß § 16 Abs. 4 UVPG wird, wenn für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, hierfür eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt. Auch schon vor dem Inkrafttreten des durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2986) eingefügten Abs. 4 des § 16 UVPG am 30.06.2009 galt, dass die europarechtlichen Anforderungen an die Umweltprüfung hinsichtlich der Raumordnungspläne bereits Eingang in § 7 Abs. 5 bis 10 ROG 1998 gefunden hatten und sich aus der Sicht der Rechtsanwendung daneben aus dem UVPG keine weiteren Besonderheiten ergaben (vgl. Leidinger, in: Hoppe [Hrsg.] UVPG, 3. Aufl., Anlage 3 UVPG RdNr. 21, m.w.N.). So bestimmte § 7 Abs. 5 ROG 1998 in der Fassung vom 24.06.2004 (BGBl I S. 1359), dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird und in dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Der Umweltbericht konnte als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. In Übereinstimmung damit bestimmte § 3 Abs. 8 LPlG LSA, dass bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen und dabei ein Umweltbericht entsprechend den §§ 3a und 3b zu erstellen ist. Dies ist hier geschehen.

138

Der Antragsgegner hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans auf Menschen, menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern betrachtet und einen entsprechenden Umweltbericht erstellen lassen. Insbesondere auch die voraussichtlichen Auswirkungen des streitigen Vorranggebiets auf die genannten Schutzgüter sind Gegenstand dieses Umweltberichts. Er befasst sich mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die in der Umgebung gelegenen FFH-Gebiete „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ (DE 3734 301 = FFH 0048), „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ (DE 3633 301 = FFH 0023) und „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ (DE 3733 301 = FFH 0287). Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Einzelnen die Umweltauswirkungen, die ein Rohstoffabbau für die einzelnen Schützgüter haben kann. Er kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des in der Strategischen Umweltprüfung identifizierten hohen Konfliktpotenzials mit Natura-2000-Gebieten eine Anpassung der Flächenabgrenzung erfolge, um mögliche Beeinträchtigungen weitgehend zu vermeiden. In Kapitel 5 (FFH-Verträglichkeitseinschätzung, S. 90 f.) wurde angegeben, durch die im 1. Entwurf zum LEP 2010 vorgesehene Abgrenzung der Vorrangfestlegung habe ein mittleres bis hohes Konfliktpotenzial aufgrund von Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“, „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ durch direkte Wirkungen zwischen Gebiet und Abgrenzung der Festlegung bestanden. Durch eine Verkleinerung und räumliche Optimierung des Vorranggebiets habe das Konfliktpotenzial deutlich reduziert werden können. Durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands seien nun keine Beeinträchtigungen mehr für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ zu erwarten. Für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ habe das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau reduziert werden können. Die möglichen Konflikte seien durch Konkretisierung des Vorranggebietes in den Regionalen Entwicklungsplänen und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar. Durch die deutliche Verkleinerung des Vorranggebiets könne zudem von einem insgesamt reduzierten Konfliktpotenzial für alle betrachteten Umweltziele ausgegangen werden.

139

Den Umweltbericht, der gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 LPlG LSA bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, hat sich der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung zueigen gemacht.

140

Ausgehend von dem Umweltbericht ist nicht ersichtlich, dass die Ausweisung des Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung XX. „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“, mit der der Antragsgegner eine Sicherung der Hartgesteinlagerstätte vor anderweitigen Nutzungen bezweckt, unter Berücksichtigung der möglichen Umweltauswirkungen abwägungsfehlerhaft ist. Dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn ein (künftiger) Abbau des Rohstoffes aufgrund der Belegenheit der ausgewiesenen Lagerstätten innerhalb oder in der Nähe eines Schutzgebiets von vorn herein ausgeschlossen wäre. Dies lässt sich indes nicht feststellen.

141

(1) Dem FFH-Gebiet „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“, wo auch das Naturschutzgebiet „Wellenberg-Rüsterberg“ liegt, wird folgende Bedeutung beigemessen: „Halbtrockenrasen mit Vorkommen zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten, die hier ihre nördliche Verbreitungsgrenze erreichen. Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tierarten. Das Gebiet liegt südlich des im LEP 2010 dargestellten mittleren Lagerstättenfeldes, das (nur) bis an die Bundesstraße B 245 heranreicht, so dass es insoweit keine Überlappungen mit dem FFH-Gebiet gibt. Bereits jetzt erfolgt dort auf einer Teilfläche der Abbau des Hartgesteins.

142

(2) Das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ wird beschrieben als „naturnahes Fließgewässer mit Bedeutung als Lebensraum stark gefährdeter Libellenarten“. Die beiden geschützten Gewässerarme befinden sich nördlich der Landesstraße L 43; die nördliche Lagerstätte des Vorranggebiets liegt hingegen südlich der L 43, so dass es auch insoweit keine Überschneidungen gibt. Auch dort findet bereits Hartgesteinsabbau statt.

143

(3) Das FFH-Gebiet „Wälder am Flechtinger Höhenzug“, das sich auf vier Teilflächen verteilt, wird beschrieben mit „naturnah strukturierte Buchen- und Eichenwälder, zum Teil bedeutsame Altholzbestände.“ Das mittlere Lagerstättenfeld des streitigen Vorranggebiets grenzt an die östliche der vier Teilflächen, die südwestlich des zur Stadt Haldensleben gehörenden Ortsteils S. liegt. Nach der zeichnerischen Darstellung dürfte eine Überschneidung der Gebiete nicht vorliegen. Auf der Ebene der Regionalplanung kann das Vorranggebiet dergestalt konkretisiert werden, dass eine Überschneidung ausgeschlossen ist.

144

Nicht zu beanstanden sind dem entsprechend die Annahmen des Umweltberichts, dass – aufgrund der deutlichen Verkleinerung des Vorranggebiets – durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstands (nunmehr) keine Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet „S. und K. im Ohre-Aller-Hügelland“ mehr zu erwarten seien, für die Gebiete „Wälder am Flechtinger Höhenzug“ und „Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ das Konfliktpotenzial auf ein geringes bis mittleres Niveau habe reduziert werden können und die möglichen Konflikte durch Konkretisierung des Vorranggebietes im Regionalen Entwicklungsplan und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bei einer eventuellen Projektplanung voraussichtlich vermeidbar sein werden. Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Festlegung um eine bloße Rohstoffsicherungsmaßnahme, ist es im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, dass die im Umweltbericht angesprochenen möglichen Konflikte nicht bereits auf der Ebene der Landesplanung abschließend gelöst werden. Dies darf der regionalen Planungsebene oder ggf. der Ebene der Genehmigung konkreter Abbauvorhaben vorbehalten bleiben (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 101).

145

Der Festlegung des Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung „Hartgestein Flechtinger Höhenzug“ steht auch nicht entgegen, dass die beiden nördlichen Teilflächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung „Flechtinger Höhenzug“ vom 27.01.1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg, S. 51) liegen (vgl. dazu die Einwendungen das NABU, S. 563 der Abwägungstabelle). Der Abbau des Hartgesteins ist wegen der Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebiets nicht von vorn herein ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung stehen die Erkundung und der Ausbau von Lagerstätten zur Förderung u.a. von Bodenschätzen, soweit diese nach den bergrechtlichen Vorschriften keines zugelassenen Betriebsplanes bedürfen, unter einem Erlaubnisvorbehalt. Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebiets und der besondere Schutzzweck (§ 2) nicht beeinträchtigt werden. Für den Abbau von Hartgestein, der zudem den Verbotstatbeständen des § 4 Nr. 4 und 8 dieser Verordnung sowie des § 26 Abs. 2 BNatSchG zuwider laufen dürfte (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.11.2004 – 2 L 213/03), kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden, wenn (1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder (2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht bereits auf der Ebene der Landesplanung zu entscheiden.

146

c) Ein Abwägungsfehler wegen anderer, ggf. gegen die Ausweisung des Vorranggebiets sprechender Belange, ist nicht erkennbar. Eine Abwägung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber im Ergebnis einem bestimmten Belang – hier der Rohstoffsicherung – den Vorrang gibt und deshalb notwendigerweise andere, konkurrierende Belange zurückstellen muss.

147

2.3. Der LEP 2010 lässt auch sonst keine Abwägungsmängel erkennen, die die Unwirksamkeit des Plans insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die von der Regionalen Planungsgemeinschaft in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 03.11.2011 gerügten Fehler, auf die die Antragstellerin hingewiesen hat.

148

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat insbesondere geltend gemacht, den Regionalen Planungsgemeinschaften würden im LEP 2010 Mehraufgaben aufgelastet, die so im LPlG LSA nicht vorgesehen seien.

149

Wie oben dargelegt, stellt die Zuweisung von Aufgaben an die folgende regionale Planungsebene kein Ziel der Raumordnung dar. Selbst wenn ein Abwägungsmangel darin liegen sollte, dass sich der Antragsgegner mit den Belangen der Regionalen Planungsgemeinschaften bezüglich ihrer finanziellen und personellen Ausstattung zur Bewältigung dieser zusätzlichen Aufgaben nicht abwägungsfehlerfrei befasst hat, würde dies nicht zur Aufhebung des LEP 2010 insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen führen. Ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift wegen eines Mangels ungültig, muss sie nicht zwangsläufig nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO in vollem Umfang für unwirksam erklärt werden; ist nur ein abtrennbarer Teil der Norm fehlerhaft, so kommt eine Erklärung der Teilunwirksamkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002, a.a.O., RdNr. 27 in juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der LEP 2010 insgesamt mit der Wirksamkeit der von der Planungsgemeinschaft genannten möglicherweise unwirksamen Aufgabenzuweisung steht und fällt, so dass ein etwaiger Mangel nur die Teilunwirksamkeit der Verordnung zur Folge hätte und den Bestand des Regelwerkes im Übrigen unberührt ließe. Der Antragsgegner hätte die übrigen Planaussagen des LEP 2010 aller Voraussicht nach auch dann getroffen, wenn er gewusst hätte, dass die Aufbürdung zusätzlicher Aufgaben unwirksam sein sollte.

150

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat ferner unter Nennung einzelner Beispiele beanstandet, dass im Textteil vielfach eine ausreichende Begründung zu verschiedenen Festsetzungen fehle.

151

Zwar fordert § 3 Abs. 13 LPlG LSA, dass dem Raumordnungsplan eine Begründung beizufügen ist, die den Inhalt des Raumordnungsplans erläutert und das Abwägungsergebnis nach § 3 Abs. 4 LPlG LSA darstellt. Das Fehlen einer Begründung dürfte zwar zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans führen (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 7 RdNr. 55). Die bloße Unvollständigkeit der Begründung stellt aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 LPlG LSA einen unbeachtlichen Mangel dar. Im Übrigen liegt – materiell – ein Abwägungsmangel nicht schon dann vor, wenn der Planungsträger den vorgebrachten Einwendungen nicht folgt.

152

Soweit der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) darin zu folgen sein sollte, dass sich der Begründung und den Abwägungsprotokollen nicht entnehmen lasse, ob sich der Antragsgegner gemäß dem in § 1 Abs. 2 LPlG LSA normierten Gegenstromprinzip in ausreichender Weise mit den Belangen der nachgeordneten Planungsträger und Landkreise, insbesondere mit den in den Regionalenentwicklungsplänen bereits festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung auseinandergesetzt und diese untereinander und gegeneinander abgewogen habe, könnte dies zwar darauf hindeuten, dass bezüglich einzelner Festsetzungen ein Abwägungsmangel vorliegt. Dies würde aber in aller Regel nur zur Folge haben, dass einzelne oder zusammenhängende Festlegungen, nicht aber der gesamte LEP 2010 unwirksam wäre.

153

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

154

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 54/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 54/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 54/12 zitiert 24 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf1.Menschen, einschließlich der men

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


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(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. (2) Die Rau

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 16 UVP-Bericht


(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:1.eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zu

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen


(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam. (2) Der Raumordn

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 54/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 54/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Jan. 2014 - 2 K 53/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Bestimmung des Landesentwicklungsplans 2010 (LEP 2010), die einen Teil ihres Stadtgebiets als Vorranggebiet für die Gewinnung von Braunkohle festlegt (Vorranggebie

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juli 2010 - 4 K 17/06

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit ihrem am 13. Juli 2006 per T
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 54/12.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Mai 2017 - 2 K 56/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld angehörende, aus mehreren Ortschaften bestehende Einheitsgemeinde mit derzeit ca. 15.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den sachlichen Teilplan "Dase

Referenzen

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Bestimmung des Landesentwicklungsplans 2010 (LEP 2010), die einen Teil ihres Stadtgebiets als Vorranggebiet für die Gewinnung von Braunkohle festlegt (Vorranggebiet X. „Braunkohle C.“).

2

Die Antragstellerin ist eine dem Burgenlandkreis angehörige und im nordöstlichen Bereich des Kreisgebiets gelegene Stadt, die sich aus 11 Ortschaften (D., G., C., M.., M., P., R., R., St., S. und Z.) und 23 Ortsteilen mit insgesamt etwa 9.300 Einwohnern zusammensetzt (vgl. dazu im Einzelnen: www.stadt-luetzen.de). Das gesamte Gemeindegebiet erstreckt sich mit einer Fläche von ungefähr 96 km² von der Saale im Westen bis zur gemeinsamen Grenze mit dem Landkreis Leipziger Land im Osten. Es ist Bestandteil der Leipziger Tieflandbucht, einer Region mit ausgedehnten Braunkohlevorkommen sowie betriebenen und stillgelegten Abbauflächen. Südlich des Stadtgebietes liegt das Braunkohlefeld Profen / Domsen, das im LEP 2010 ebenfalls als Vorranggebiet für die Gewinnung von Braunkohle festgelegt ist (Vorranggebiet VIII. „Braunkohle Profen / Domsen“). Dieses Feld steht derzeit im laufenden Tagebau in Förderung. Die gewonnene Braunkohle dient hauptsächlich der Versorgung des Kraftwerkstandortes Schkopau und der Zuckerfabrik Zeitz.

3

Das streitgegenständliche Vorranggebiet grenzt nördlich an das Braunkohlefeld Profen / Domsen an und liegt mit seiner gesamten Fläche innerhalb des Gemeindegebiets der Antragstellerin. Seine Ausdehnung beträgt in Nord-Süd-Richtung etwa 10 km und in West-Ost-Richtung – an der breitesten Stelle im Bereich der Bundesautobahn A 38 – etwa 5 km. Im Westen verläuft von Süd-West nach Nord-Ost die Bundesautobahn A 9 und im Osten die Landesstraße L 189, die auf der Strecke zwischen C. und St. (Nord-Süd-Richtung) an das Vorranggebiet angrenzt. Durchschnitten wird das Vorranggebiet von der Bundesautobahn A 38 im Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Rippachtal im Westen und der Anschlussstelle C. im Osten, der hiervon abzweigenden Bundesstraße B 87 sowie der Landesstraße L 188, die im Streckenabschnitt zwischen R. und C. in die B 87 mündet. Außerhalb des Vorranggebiets liegen im Westen die Ortschaften (…) und im Osten die Ortschaften (…). Innerhalb des Vorranggebietes liegen die Ortschaft R. nebst ihren Ortsteilen (…) und – südlich der Bundesautobahn A 38 – die Ortschaft S. nebst ihren Ortsteilen (…) sowie der Ortsteil K. der Ortschaft St..

4

Die Festlegungen im Textteil des LEP 2010 nebst Begründungen, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, haben folgenden Wortlaut:

5

4.: Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstruktur

6

Als Ziele und Grundsätze zur Entwicklung des Freiraums werden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festgelegt.

7

Vorranggebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen. Andere raumbedeutsame Nutzungen in diesen Gebieten sind ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.

8

In Vorbehaltsgebieten …

9

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind in die Regionalpläne zu übernehmen und können dort konkretisiert und ergänzt werden.

10

Ortslagen und baurechtlich gesicherte Flächen sind von Vorrang- und Vorbehaltsgebietsfestlegungen ausgenommen.

11

Begründung:

12

Raumordnung ist koordinierende, überörtliche und überflächige Planung. Die Bindungswirkung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung regelt § 4 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Für die Aufstellung von Regionalplänen gelten §§ 6, 7, 8 i.V.m. § 3 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466). Konkretisierung und Ergänzung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten bedeutet auch, dass innerhalb eines aus dem Landesentwicklungsplan übernommenen Gebietes, welches im Regionalplan konkretisiert wurde, dort anderweitige Vorrang- oder Vorbehaltsfestlegungen getroffen werden können.

13

4.2.3. Rohstoffsicherung

14

Z 133: Die Gewinnung von Rohstoffen muss sich im Rahmen einer räumlich geordneten Gesamtentwicklung des Landes unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Erfordernisse vollziehen.

15

Z 134: Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung dienen dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen (Lagerstättenschutz).

16

Begründung:

17

Mineralische und energetische Rohstoffe sind ortsgebunden, nicht regenerierbar und somit endlich. Mit dem voranschreitenden Verzehr der Lagerstättensubstanz innerhalb der genehmigten und betriebenen Gewinnungsflächen ist langfristig eine Verknappung bestimmter Rohstoffe (z.B. Braunkohle, Kalisalze, hochwertigste Quarzsande oder Spezialtone) zu erwarten. Substitutionsalternativen durch andere Rohstoffe oder die Fortentwicklung von Recyclingverfahren allein können dieses Problem nicht lösen.

18

Unter dem Gebot der Nachhaltigkeit liegt die Ausweisung von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung, die die langfristige Verfügbarkeit überregional bedeutsamer Bodenschätze sichert, im öffentlichen Interesse.

19

Es werden Lagerstätten gesichert.

20

Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe.

21

Z 135: Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung sind Gebiete mit erkundeten Rohstoffvorkommen, die bereits wirtschaftlich genutzt werden, die für eine wirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind oder in denen das Rohstoffvorkommen wegen seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung geschützt werden soll.

22

Begründung:

23

Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt, wenn die Lagerstätteneigenschaft, die Qualität des Rohstoffs oder volkswirtschaftliche Belange es rechtfertigen, dass das Erfordernis der Rohstoffsicherung in der Abwägung höher zu bewerten ist als andere Nutzungsansprüche.

24

Vorhaben zur Rohstoffgewinnung sind standortgebunden und in der Regel raumbedeutsam mit weit reichenden Einflüssen auf Mensch und Natur.

25

Abbauvorhaben in Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung entsprechen den Zielen der Raumordnung. Das schließt nicht aus, dass in Teilbereichen des Vorranggebietes Belange einem Abbau entgegenstehen können.

26

Wegen der Standortgebundenheit von Vorhaben zur Rohstoffgewinnung sind in den Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung Nutzungen unzulässig, die den Rohstoffabbau wesentlich erschweren oder verhindern würden.

27

Z 136: Als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt:

28

29

X. Braunkohle C.

30

Begründung:

31

Nach dem Energiekonzept des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Energiegewinnung auch zukünftig ein Mix mit dem Rohstoff Braunkohle erforderlich.

32

Die landesplanerische Sicherung der nachgewiesenen Braunkohlenressourcen im Feld C. ist eine entscheidende Voraussetzung für die langfristige Versorgung des Südteils von Sachsen-Anhalt (z.B. Weiterbetrieb des Kraftwerks Schkopau über die geplante Laufzeit hinaus, Zuckerfabrik Zeitz) mit diesem Energieträger und Voraussetzung für Investitionen zur Errichtung eines neuen Kraftwerkes am Standort Profen als Ersatz für Altanlagen (Mumsdorf, Deuben).

33

Im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Kraftwerkneubaus am Standort Profen ist eine Erweiterung der bisher zur Gewinnung freigegebenen Vorräte erforderlich. Den unmittelbaren Anschluss an den laufenden Abbau im Weißelsterbecken bildet das Braunkohlenfeld C.. Zahlreiche Altbohrungen belegen die geologische Fortsetzung.

34

Der Aufstellung des LEP 2010 liegt folgendes Verfahren zugrunde:

35

Am 05.09.2006 beschloss die Landesregierung die Eröffnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans 1999 (Band 20300 / 1, Bl. 61) und machte die allgemeine Planungsabsicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (Ausgabe Nr. 38/2006 vom 18.09.2006, Seite 611 [Band 20300 / 1, Bl. 55]). Am 22.07.2008 beschloss sie den ersten Entwurf des LEP 2010 (Beschluss: Band 20300 / 1 – 25, Bl. 3; erster Entwurf: Band 20300 / 1 – 30, Bl. 131) und führte das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 1 – 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 05. und 07.05.2009: Band 20300 / 1 - 32). Die aufgrund der eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen erfolgten Abwägungsvorschläge (Band 20300 / 1 – 35), die in einigen Punkten Änderungen enthalten, machte sie sich mit Beschluss vom 25.08.2009 (Band 20300 / 1 – 36, Bl. 1) zu eigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Erarbeitung eines (geänderten) zweiten Entwurfs (Textteil: Band 20300 / 2 – 10, Bl. 5 ff., Zeichnerische Darstellung: ebd. Bl. 63). Diesen zweiten Entwurf einschließlich eines Umweltberichts (Band 20300 / 2 – 10, Bl. 64 ff.) beschloss sie am 29.09.2009 (Band 20300 / 2 – 20, Bl. 2) und führte auch hierzu das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Nachweise des Versands am 21.10.2009: Band 20300 / 2 – 30; Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 2 – 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 04.05., 06.05. und 07.06.2010: Band 20300 / 2 – 40). Mit Beschluss vom 20.07.2010 (Band 20300 / 2 – 60, Bl. 1) machte sie sich die hierzu ergangenen Abwägungsvorschläge zu eigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Fertigstellung. Mit Beschluss vom 12.11.2010 (Band 20300 / 3 – 1, Bl. 6 f.) stellte der Landtag mit der Maßgabe einiger Änderungsvorschläge das Einvernehmen her. Am 14.12.2010 fasste die Landesregierung den Verordnungsbeschluss unter Übernahme dieser Änderungen (Band 20300 / 3 – 2, Bl. 8, Ablichtung des Textteils: Bl. 22 ff., der zeichnerischen Darstellung: Bl. 78, der zusammenfassenden Erklärung: Bl. 85 ff. und des Umweltberichts: Bl. 93 ff.). Der Plan wurde am 16.02.2011 ausgefertigt und am 11.03.2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht (GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011, S. 160) und ist mithin seit dem 12.03.2011 in Kraft.

36

Das streitgegenständliche Vorranggebiet war bereits im ersten Entwurf ausgewiesen (vgl. Textteil Seite 78 und zeichnerische Darstellung [Band 20300 / 1 – 30, Bl. 131]). Hierzu äußerte sich der Burgenlandkreis im Beteiligungsverfahren mit Schreiben vom 15.12.2008 (Band 20300 / 1 – 31: Stellungnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zum 1. Entwurf, S. 89 ff.) wie folgt (dort S. 16 = Beiakte M zu 2 K 36/12, S. 104):

37

„Für das geplante Braunkohleabbaufeld C. besitzt die MIBRAG derzeit weder eine genehmigte Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes Braunkohle noch einen zugelassenen Rahmenbetriebsplan. Zudem liegt für das Gebiet des Abbaufeldes kein regionaler Teilgebietsentwicklungsplan gemäß § 8 Abs. 1 LPlG LSA vor und befindet sich auch nicht in Aufstellung. Das Regionale Teilgebietsentwicklungsprogramm für den Planungsraum Profen aus dem Jahre 1996 umfasst den vorgesehenen Abbau im Bereich C. nicht.

38

Vor diesem Hintergrund wird zumindest zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweisung der Braunkohlelagerstätte C. nur als Vorbehaltsgebiet für Rohstoffgewinnung im Landesentwicklungsplan und nicht als Vorranggebiet für gerechtfertigt und zutreffend gehalten.“

39

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 18.08.2009 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1 – 36, Bl. 48 ff.), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 25.08.2009 zu eigen machte (Band 20300 / 1 – 36, Bl. 1), finden sich folgende Ausführungen (Band 20300 / 1 – 36, Bl. 268 f.):

Nr. 12

40

Stellungnahme / Einzelhinweis:

41

Die Stadt C. stimmt dem vorliegenden 1. Entwurf des LEP nicht zu.

42

Unter Punkt 4.2.3 ist das Gebiet um C. als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt. Dieses Ziel der Raumordnung steht der Festlegung als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft entgegen. Die Stadt bekennt sich hiermit gegen eine perspektivische Ausbeutung der erkundeten Braunkohlelagerstätten im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft C. – W..

43

Abwägungsvorschlag:

44

NEIN;

45

Nach dem Energiekonzept des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Energiegewinnung auch zukünftig ein Mix mit dem Rohstoff Braunkohle erforderlich. Weiterhin laufen aktive Forschungsarbeiten zur Veredlung des Rohstoffs Braunkohle.

46

Die Festlegung von VRG für Rohstoffgewinnung dient der vorsorglichen Sicherung von erkundeten Rohstoffvorkommen vor entgegenstehenden Nutzungen; es werden Lagerstätten gesichert. Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung zwar grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe – dies ist Gegenstand der entsprechenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren. Bei einer Inanspruchnahme der Lagerstätte C. wären die Aufstellung eines TEP und ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich.

Nr. 14

47

Stellungnahme / Einzelhinweis:

48

Die Gemeinde R. stimmt dem vorliegenden 1. Entwurf des LEP nicht zu.

49

Unter Punkt 4.2.3 ist das Gebiet um R.-C.-S. als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt. Dieses Ziel der Raumordnung steht der Festlegung als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft entgegen. Die Gemeinde bekennt sich hiermit gegen eine perspektivische Ausbeutung der erkundeten Braunkohlelagerstätten im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft C. – W..

50

Abwägungsvorschlag:

51

NEIN;

52

Nach dem Energiekonzept des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Energiegewinnung auch zukünftig ein Mix mit dem Rohstoff Braunkohle erforderlich. Weiterhin laufen aktive Forschungsarbeiten zur Veredlung des Rohstoffs Braunkohle.

53

Die Festlegung von VRG für Rohstoffgewinnung dient der vorsorglichen Sicherung von erkundeten Rohstoffvorkommen vor entgegenstehenden Nutzungen; es werden Lagerstätten gesichert. Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung zwar grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe – dies ist Gegenstand der entsprechenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren. Bei einer Inanspruchnahme der Lagerstätte C. wären die Aufstellung eines TEP und ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich.

54

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Festlegung im zweiten Entwurf wiederholte der Burgenlandkreis im Beteiligungsverfahren mit Schreiben vom 22.12.2009 (Band 20300 / 2 – 31, - Stellungnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte – Bl. 94 ff. [101]) die Stellungnahme, die er bereits zum ersten Entwurf mit dem genannten Schreiben vom 15.12.2008 vorgebracht hatte.

55

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 – 33, gesonderter Band zum Gliederungspunkt 4), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 20.07.2010 zu eigen machte (Band 20300 / 2 – 60, Bl. 1), finden sich unter der Rubrik „XI. Braunkohle C.“ folgende Ausführungen (Band 20300 / 2 – 33, nicht paginiertes Blatt zwischen den Seiten 182 und 183):

56

„Stellungnahme / Einzelnachweis:

57

Für das geplante Braunkohleabbaufeld C. besitzt die MIBRAG derzeit weder eine genehmigte Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes Braunkohle noch einen zugelassenen Rahmenbetriebsplan. Zudem liegt für das Gebiet des Abbaufeldes kein regionaler Teilgebietsentwicklungsplan gemäß § 8 Abs. 1 LPlG LSA vor und befindet sich auch nicht in Aufstellung.

58

Das Regionale Teilgebietsentwicklungsprogramm für den Planungsraum Profen aus dem Jahre 1996 umfasst den vorgesehenen Abbau im Bereich C. nicht. Vor diesem Hintergrund wird zumindest zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweisung der Braunkohlelagerstätte C. nur als Vorbehaltsgebiet für Rohstoffgewinnung im Landesentwicklungsplan und nicht als Vorranggebiet für gerechtfertigt und zutreffend gehalten.“

59

Abwägungsvorschlag:

60

NEIN; es werden keine neuen Aspekte genannt. Die STN zum 1. Entwurf wurde durch das Kabinett am 25.08.2009 abgewogen.

61

Stellungnahme / Einzelnachweis (G., C. R.):

62

Das Ziel steht der Festlegung als VBG für Landwirtschaft entgegen. Die Gemeinde bekennt sich hiermit gegen eine perspektivische Ausbeutung der erkundeten Braunkohlelagerstätten im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft C.-W..

63

Abwägungsvorschlag:

64

NEIN; es werden keine neuen Aspekte genannt. Die STN zum 1. Entwurf wurde durch das Kabinett am 25.08.2009 abgewogen.“

65

Am 12.03.2012 hat die Antragstellerin beim Antragsgegner mit Schriftsatz selben Datums Einwände erhoben und beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor:

66

Die angefochtene Festlegung leide unter erheblichen Abwägungsmängeln. Dem Antragsgegner habe das für eine sachgerechte Konfliktbewältigung erforderliche Problembewusstsein gefehlt. Die Festlegung beeinträchtige ihre kommunale Planungshoheit in einem für sie nicht hinnehmbaren Ausmaß. Das Vorranggebiet entziehe ihr auf 30 % ihrer Fläche jegliche substantielle planerische Entwicklungsmöglichkeit. Auch werde ihr Gemeindegebiet durch den Tagebau in seiner Mitte über viele Jahre bis Jahrzehnte in einer Weise durchschnitten, dass zwischen den verschiedenen Ortschaften und Ortsteilen ein großflächiges und unüberwindliches Hindernis entstehe. Trotz dieser massiven Beeinträchtigungen habe der Antragsgegner keinen Anlass gesehen, sich mit dieser Problematik in seiner Abwägung näher auseinanderzusetzen oder auch nur – etwa durch gesonderte Abfragen bei den betroffenen Ortschaften – nähere Erkundungen über die Auswirkungen vorzunehmen.

67

Der mit der Festlegung verbundene Eingriff in ihre Planungshoheit sei auch nicht gerechtfertigt. Er sei weder erforderlich, geboten noch verhältnismäßig. In den Begründungen zu den Zielen 104, 134 bis 136 und dem Grundsatz 76 habe der Antragsgegner lediglich pauschal auf das Energiekonzept des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen und ausgeführt, dass eine Sicherung der nachgewiesenen Braunkohleressourcen im Feld C. für die langfristige Versorgung des Südens von Sachsen-Anhalt mit diesem Energieträger erforderlich sei und das Interesse am Lagerstättenschutz allen anderen Nutzungsansprüchen vorgehe. Auch verweise er auf das Erfordernis eines Kraftwerkneubaus. Diese Aussagen blieben aber nicht nur unsubstantiiert, sondern seien auch in sich nicht schlüssig: Die Braunkohle im Feld C. werde nach den eigenen Aussagen des LEP 2010 nicht für ein vorhandenes, sondern erst für ein künftig zu errichtendes Kraftwerk benötigt. Ob ein solcher Kraftwerksneubau tatsächlich erfolge, sei aber zweifelhaft und werde auch im Plan selbst nicht als Ziel festgelegt. Auch die Aussagen im „Energiekonzept 2007 bis 2020“ der Landesregierung trügen insoweit nicht zu einer Klarstellung bei. Das Energiekonzept treffe keine Aussage darüber, ob ein energiepolitisch zwingender Bedarf für einen Tagebauaufschluss oder eine Fortentwicklung des Braunkohlentagebaus bestehe. Weder im LEP 2010 noch im Energiekonzept 2007 bis 2010 finde sich eine Analyse des nach 2020 zu erwartenden Strombedarfs, der voraussichtlichen Möglichkeiten seiner Abdeckung, der Notwendigkeit einer Braunkohlenverstromung im Allgemeinen und des Erfordernisses zur Errichtung eines bestimmten Kraftwerks im Besonderen. Bleibe aber das Energiekonzept in dieser Weise unbestimmt, hätte sich die Vorranggebietsfestlegung zumindest auf den Bereich südlich der A 38 beschränken müssen, weil der nördliche Bereich erst viele Jahre nach 2020 in den Einzugsbereich einer möglichen Tagebauführung kommen könne.

68

Zur Konfliktbewältigung sei die Planung auch deshalb nicht geeignet, weil es ihr an der hierfür erforderlichen Durchführbarkeit fehle. Im Kapitel 4 des LEP 2010 werde einleitend (S. 66) klargestellt, dass Ortslagen und baurechtlich gesicherte Flächen von Vorrang- und Vorbehaltsgebietsfestlegungen ausgenommen seien. Das festgelegte Vorranggebiet erstrecke sich jedoch auf solche Ortslagen, nämlich die Ortschaften R. und S. sowie weitere Ortsteile. Sehe der Plan eine Erhaltung dieser Ortsteile vor, sei das festgelegte Vorranggebiet zur Erreichung seines Ziels, nämlich der Fortentwicklung des Tagebaus Profen in das Feld C., weder geeignet noch erforderlich. Eine solche Fortentwicklung sei in den bebauten Bereichen überhaupt nicht möglich und auch in der näheren Umgebung der Ortsteile jedenfalls dann technisch nicht durchführbar, wenn der Abbau in Gestalt eines Großtagebaus mit Großgeräten erfolgen solle. Eine nicht erreichbare Zielvorgabe könne indessen so weitreichende Einschränkungen wie in ihrem Fall nicht rechtfertigen.

69

Die angefochtene Festlegung stehe ferner in einem unlösbaren Zielkonflikt zu anderen Grundsätzen und Zielen des LEP 2010. Der Aufschluss des Abbaugebiets werde zu einer Zerschneidung des Raums führen, die viele und weite Umwege erforderlich mache. Diese Auswirkung unterlaufe die im LEP 2010 geregelten Ziele und Grundsätze zur Verbesserung der strukturellen Anbindungen, der Angebote der kommunalen Daseinsvorsorge und der Entwicklung des ländlichen Raums (G 4, G 5, Z 13 bis 15, G 12, G 14 und Z 27 bis 29) sowie die ihr (der Antragstellerin) zugewiesenen Aufgaben eines Grundzentrums (Z 39 bis 41 und G 18). Die erforderliche Absenkung des Grundwassers stehe im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen zum Gewässer- und Grundwasserschutz (G 94 bis 97 und Z 127). Die Verstromung von Braunkohle sei mit den Grundsätzen zum Klimaschutz nicht vereinbar (G 98 bis G 101). Der großräumige Eingriff in Boden und Fläche widerspreche den Zielen und Grundsätzen zum Bodenschutz (G 109, G 110 und G 113), zur Landwirtschaft (G 114 bis 116, G 119 und G 120) und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Z 116 und G 86 bis 88). Die Beeinträchtigung oder gar der Verlust des Nietzsche-Denkmals in R. und des Schlachtfeldes bei C. vereitelten die Ziele und Grundsätze zur Kultur- und Denkmalpflege (G 3, Z 145 und Z 146, G 148).

70

Rechtlich zu beanstanden sei auch die vorgenommene Umweltprüfung. Die zu erwartenden Auswirkungen des Abbaus im Feld „C.“ seien im Umweltbericht (Anhang C 7, S. 19 f.) nicht einmal ansatzweise erfasst. Da das festgelegte Vorranggebiet keine Abstandsflächen zu den vorhandenen Ortslagen vorsehe, könne ein Abbaubetrieb auf seiner Grundlage unmittelbar an die bebauten Bereiche heranreichen. Diesem Umstand würden die textlichen Beschreibungen des Konfliktpotentials in Bezug auf Lärm, Erschütterung und Luftqualität nicht gerecht. Dies führe zu einer abwägungsrelevanten Irreführung, an der auch die Einstufung eines mittleren bis hohen Konfliktpotentials (Kennzeichnung mit der Farbe rot in der rechten Spalte) nichts ändere. Fehlerhafte Darstellungen und Einschätzungen seien ferner mit Bezug auf die Schutzgüter Boden, natürliche Bodenfunktionen, Wasser, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter zu rügen. Die umfassenden Auswirkungen der kompletten Beseitigung der Böden und der Grundwasserleiter sowie die komplette Devastierung des betroffenen Landstrichs sowie die damit einhergehenden Auswirkungen auf das lokale und regionale Klima würden unzureichend dargestellt. Dies gelte auch für die Auswirkungen auf das globale Klima, die im Zusammenhang mit der Braunkohlenverfeuerung resultierten. Verkannt werde auch die besondere kulturhistorische Bedeutung der Nietzsche-Gedenkstätte und des Schlachtfeldes bei C..

71

Angesichts des massiven Eingriffs in ihre Planungshoheit habe der Antragsgegner die streitgegenständliche Fläche allenfalls als Vorbehalts-, nicht jedoch als Vorranggebiet festlegen dürfen.

72

Die Antragstellerin beantragt,

73

die Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.02.2011, verkündet im GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011 (S. 160), hinsichtlich des Zieles 136 „X. Braunkohle C.“ für unwirksam zu erklären.

74

Der Antragsgegner beantragt,

75

den Antrag abzulehnen.

76

Zur Begründung trägt er vor: Der mit der angefochtenen Festlegung verbundene Eingriff in die Planungshoheit der Antragstellerin sei durch überörtliche Interessen mit höherem Gewicht gerechtfertigt. Die Lagerstätte sei nicht nur wegen ihrer Größe, sondern auch wegen der Qualität des darin enthaltenen Rohstoffs bedeutsam. Die vorhandene Braunkohle sei besonders bitumenreich. Ihr Abbau sichere langfristig die energetische wie auch die stoffliche Nutzung im Rohstoffverbund der mitteldeutschen Chemiestandorte.

77

Der Fortbestand der Antragstellerin als Stadt werde durch das Vorranggebiet nicht in Frage gestellt. Auch die im Vorranggebiet liegenden Streckenabschnitte der Bundesautobahn A 38 und der Landesstraße L 88 seien im Plan als (zu erhaltender) Bestand verzeichnet. Die ausgewiesene Fläche umfasse zwar einen erheblichen Teil des Gebiets der Antragstellerin. Auch könne der Aufschluss des ausgewiesenen Feldes zu gewissen Zerschneidungseffekten führen. Diese Auswirkungen seien aber bereits aufgrund der zeichnerischen Darstellung erkennbar und deshalb auch ihm – dem Antragsgegner – bei seiner Abwägung bewusst gewesen. Die Frage, ob die aufgrund dessen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Antragstellerin unzumutbar seien, könne aber erst auf den nachfolgenden Planungs- und Entscheidungsebenen beantwortet werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Auswirkungen mangels eines konkreten Abbauvorhabens noch nicht im Einzelnen absehbar. In der raumplanerischen Abwägung seien hingegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA nur solche Belange zu berücksichtigen, die auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Im LEP 2010 sei nur eine langfristige Sicherung der Lagerstätte vorgesehen. Festlegungen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Rohstoffgewinnung würden demgegenüber, worauf er in seinen Abwägungsvorschlägen auch hingewiesen habe, erst in einem regionalen Teilgebietsentwicklungsplan und einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren getroffen. Da erst auf dieser Ebene gebietsscharfe Festlegungen erfolgten, könnten auch erst in diesem Rahmen Fragen geklärt werden, die die konkrete bauliche Situation wie zum Beispiel das Heranrücken an bebaute Bereiche beträfen.

78

Entgegen dem Antragsvorbringen sei er auch nicht verpflichtet gewesen, die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Ortschaften und Ortsteile der Antragstellerin im Einzelnen durch gesonderte Anfragen zu ermitteln. Gemeinden hätten zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LPlG LSA ein Recht, bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt zu werden. Diesem Beteiligungsrecht korrespondiere aber die Obliegenheit, auch selbst zu einer umfassenden Ermittlung des einschlägigen Abwägungsmaterials beizutragen. Versäume es eine Gemeinde, bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte auf einen ihr Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Belang – hier auf bestimmte, einzelne Auswirkungen der Zielfestlegung „Vorranggebiet X. Braunkohle C.“ – hinzuweisen, könne sie später hinsichtlich dieses Belangs auch kein Abwägungsdefizit geltend machen. Die Antragstellerin habe weder in den durchgeführten Erörterungsterminen noch im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahmen deutlich gemacht, in welchen konkreten Planungen oder städtebaulichen Entwicklungen sie sich durch das Vorranggebiet gehindert sehe.

79

Die Rechtfertigung der Zielfestlegung könne die Antragstellerin auch nicht mit der Begründung in Frage stellen, dass es sich bei dem Anschluss an den Tagebau Profen nur um einen Günstigkeitseffekt ohne erhebliches Gewicht handle. Den Gesichtspunkt des Anschlusses habe er nicht maßgeblich zur Rechtfertigung der Vorranggebietsfestlegung herangezogen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Lagerstätte C. geologisch überregional bedeutsam und das Rohstoffvorkommen situationsgebunden seien und die vorsorgende Sicherung von Rohstoffen eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge darstelle.

80

Die Durchführbarkeit des Rohstoffabbaus werde nicht deswegen in Frage gestellt, weil innerhalb des Vorranggebiets mehrere bebaute Bereiche lägen. Die angefochtene Festlegung sichere nur die Lagerstätte. Fragen des konkreten Abbaus, etwa des genauen Zuschnitts der Abbaufelder oder der Möglichkeit des Einsatzes von Großgeräten, seien erst im Rahmen untergeordneter Planungen zu prüfen.

81

Die Festlegung führe auch nicht zu den gerügten innerplanerischen Zielkonflikten. Soweit sich die Antragstellerin hierbei auf eine Beeinträchtigung ihrer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum berufe, könne dies schon deshalb keinen Zielkonflikt innerhalb des LEP 2010 verursachen, weil die Festlegung von Grundzentren erst in den Regionalen Entwicklungsplänen und damit auf einer tieferen Planebene erfolge. Die von der Zielfestlegung betroffenen Belange und die damit einhergehenden Konflikte habe er ebenenspezifisch berücksichtigt. Da es sich hierbei aber nicht um unlösbare Zielkonflikte handle, sei es ihm auch nicht verwehrt gewesen, im Rahmen seiner raumplanerischen Abwägung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Nutzung des Rohstoffs Braunkohle gegenüber den anderen Belangen der Vorrang einzuräumen sei.

82

Auch die von ihm durchgeführte Umweltprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand der Umweltprüfung seien zu Recht ausschließlich die Umweltauswirkungen der Lagerstättensicherung, nicht aber Auswirkungen des späteren Gewinnungsbetriebs gewesen. Mit der Ausweisung des streitgegenständlichen Vorranggebiets habe er nur das Ziel festgelegt, die vorhandene Lagerstätte zu schützen und den an diesen Standort gebundenen Rohstoff Braunkohle zu sichern. Kein Gegenstand der Zielfestlegung sei hingegen der Abbau selbst, das heißt Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines späteren Gewinnungsbetriebs. Treffe aber der LEP 2010 keine planerischen Aussagen über den Abbau, müsse sich auch der Umweltbericht, der im Übrigen kein Suchverfahren zur Erforschung aller erdenklichen Auswirkungen darstelle, nicht mit den Umweltauswirkungen befassen, die von diesem Abbau und der damit einhergehenden Devastierung des Landstrichs ausgingen.

83

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs zum Verfahren 2 K 36/12 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

84

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist als solcher statthaft und bei dem zuständigen Gericht gestellt worden. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen. Danach kann der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG als Rechtsverordnung erlassene LEP 2010 Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht den gesamten Plan, sondern lediglich eine einzelne Bestimmung, nämlich das Ziel 136 „X. Braunkohle C.“, anficht. Auch insoweit handelt es sich um eine im Wege der Normenkontrolle anfechtbare Verordnungsregelung. Etwas anderes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Antragsgegner das Rohstoffgebiet lediglich als Vorbehaltsgebiet und damit als bloßen Grundsatz der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG festgelegt hätte (vgl. zu Regionalen Entwicklungsplänen: BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 – BVerwG 4 BN 10/09 – juris, OVG LSA, Urteil vom 11.12.2008 – 2 K 235/06 – juris). Ein Vorranggebiet, das – wie auch hier – als Ziel der Raumordnung und damit als verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) festgesetzt wird, ist hingegen unabhängig von der Rechtsnatur des Raumordnungsplans stets als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anzusehen (BVerwG, Urteil vom 20.01.2003 – BVerwG 4 CN 6.03 – BVerwGE 119, 217).

85

Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der LEP 2010 wurde am 11.03.2011 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim erkennenden Gericht am 12.03.2012, einem Montag, eingegangen.

86

Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die angefochtene Festlegung in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt wird. Das Vorranggebiet liegt in ihrem Gemeindegebiet. Nach dem Ziel Z 134 dient es unter anderem einem „Schutz vor Verbauung“. Aufgrund dessen ist sie zum Beispiel daran gehindert, innerhalb des Vorranggebiets ein Wohn- oder Gewerbegebiet durch einen Bebauungsplan festzusetzen.

87

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

88

Die angefochtene Festlegung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG LSA. Nach dieser Vorschrift beschließt die Landsregierung den Landesentwicklungsplan als Verordnung. Verfahrens- oder Formfehler bei der Aufstellung des Plans sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere enthält der Plan die nach §§ 3 und 3a LPlG LSA erforderlichen Bestandteile und den in § 4 LPlG LSA vorgeschriebenen Mindestinhalt. Das Ziel Z 136 „X. Braunkohle C.“ zählt auch zum zulässigen Inhalt eines Landesentwicklungsplans. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 b) LPlG LSA soll ein solcher Plan im Rahmen der Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur auch nutzungsbezogene Festlegungen für Rohstoffgewinnung enthalten.

89

Dieses Ziel konnte der Antragsgegner auch in der Weise bestimmen, dass er die streitgegenständliche Fläche als Vorranggebiet festsetzte. Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LPlG können die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 auch Gebiete bezeichnen, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete). Entgegen dem vom Burgenlandkreis im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwand steht die Festsetzung als Vorranggebiet auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Fläche – soweit dies aus der kartographischen Darstellung ersichtlich wird – zugleich als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen ist. Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (§ 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LPlG). Dies ist auch dann möglich, wenn einer anderen Nutzung – hier der Rohstoffgewinnung – der Vorrang eingeräumt wird. Der Vorrang der Rohstoffgewinnung wird umgekehrt auch nicht durch den Vorbehalt für die Landwirtschaft unterlaufen. Mit der Einräumung eines Vorrangs für die Rohstoffgewinnung will der Plangeber verhindern, dass diese künftige Nutzung durch die Bebauung freier Flächen vereitelt wird (Ziel Z 134). Wird eine Fläche landwirtschaftlich genutzt, bleibt sie in dieser Weise verfügbar. Soweit der Burgenlandkreis im Beteiligungsverfahren darüber hinaus geltend gemacht hat, dass die MIBRAG für das Braunkohleabbaufeld C. keine bergrechtliche Bewilligung besitze und die Fläche weder in einem regionalen Teilgebietsentwicklungsplan noch in einem bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan als Abbaufeld zugelassen sei, stellt auch dies keinen rechtlichen Hinderungsgrund für die landesplanerische Festsetzung als Vorranggebiet dar. Die Ausweisung einer Fläche als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung hängt nicht davon ab, ob hierfür bereits auf unterer Planungsebene entsprechende Ausweisungen erfolgt sind oder gar auf der Ebene des Bergrechts Betriebspläne erstellt oder zugelassen sind. Die Landesplanung muss sich nicht nach der Regionalplanung oder danach ausrichten, ob bereits bergrechtliche Bewilligungen erteilt wurden, sondern legt vielmehr umgekehrt den rechtlichen Maßstab für die untere Planungs- bzw. die Bewilligungsebene fest.

90

Die Festlegung der streitgegenständlichen Fläche als Vorranggebiet ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in ihr nach der kartographischen Darstellung verschiedene Ortschaften und Ortsteile enthalten sind, die textlichen Festsetzungen aber unter Nr. 4. bestimmen, dass Ortslagen und baurechtlich gesicherte Flächen von Vorrang- und Vorbehaltsgebietsfestlegungen ausgenommen sind (S. 66). Zwar sind diese Ausnahmen in der zeichnerischen Darstellung nicht kenntlich gemacht, weil die markierte Fläche im Bereich der Ortslagen keine punktuellen Auslassungen aufweist, sondern durchgängig als Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung farblich gekennzeichnet ist. Diese kartographische Darstellung wird aber durch die vorrangige textliche Ausnahmebestimmung konkretisiert. Für diese Auslegung spricht bereits der Umstand, dass bei einem Maßstab von 1: 300.000 eine parzellenscharfe Darstellung weder möglich noch beabsichtigt ist und deshalb im Zweifel eine genauere textliche Bestimmung auch dann maßgeblich sein soll, wenn diese in der zeichnerischen Darstellung keine Entsprechung findet.

91

Der Plan leidet auch nicht unter den gerügten Abwägungsmängeln. Nach § 7 Abs. 2 ROG sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen (Satz 1). Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen (Satz 2). Dem Normgeber ist dabei eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen, wohingegen die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt ist, ob sich die Abwägung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält (VerfGH NRW, Urteil vom 09.02.1993 – 18/91 u. 2/92, juris Rn. 44). Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (OVG Bbg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE – juris Rn. 149). Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 – BVerwGE 90, 329 [334]; = juris Rn. 18), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. OVG Bbg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 – 4 K 9/99 – NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 – 22 N 92.2522 – UPR 1994, 110 [111]).

92

Die einzelnen Regelungen, die mit der Festsetzung des Vorranggebiets verknüpft sind, ergeben sich aus den Zielen Z 133 bis 135. Maßgeblich ist vor allem das Ziel Z 134. Danach dient das Vorranggebiet dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen, insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen (Lagerstättenschutz). Aus der Begründung sowie den näheren Erläuterungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 22.01.2014 und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass das festgesetzte Vorranggebiet in seiner Rechtswirkung auf eine solche vorsorgende Sicherung beschränkt sein soll. Auf der Ebene der Landesplanung geht es nur darum, die langfristige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Die beabsichtigte Wirkung der Festlegung ist deshalb mit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre vergleichbar. Die fragliche Fläche soll für etwaige Abbauvorhaben offen bleiben. Mit der Festlegung soll hingegen noch keine Grundentscheidung zugunsten eines Abbaus, geschweige denn für eine Gewinnung in bestimmter Art oder bestimmtem Umfang, getroffen werden. Über das „Ob“ und das „Wie“ eines Abbaus soll erst auf untergeordneten Ebenen entschieden werden. Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe „grundsätzlich nichts entgegen“.

93

Ausgehend von dieser Zielstellung und in Anwendung der genannten Grundsätze lässt die Abwägung, die der Antragsgegner hinsichtlich des im Ziel Z 136 festgelegten Vorranggebiets „Braunkohle C.“ vorgenommen hat, keine Rechtsfehler erkennen.

94

Der Antragsgegner hat überhaupt eine Abwägung vorgenommen. Dies wird zwar noch nicht aus den im Plan selbst enthaltenen Begründungen zu den Zielen Z 133 und Z 134 (LEP 2010 S. 88), Z 135 (LEP 2010 S. 89) und Z 136 „X. Braunkohle C.“ (LEP 2010, S. 99) ersichtlich, weil darin – wie die Antragstellerin zutreffend anmerkt – nur die Belange aufgezählt sind, die aus Sicht des Antragsgegners für den Lagerstättenschutz sprechen. Eine abwägende Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Belangen der Antragstellerin hat aber ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen im Beteiligungsverfahren stattgefunden.

95

Rechtlich nicht zu beanstanden ist dabei die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgewiesene Fläche überhaupt für eine spätere Rohstoffgewinnung zu sichern. Soweit er hierbei in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass in dem festgelegten Gebiet Braunkohle in einer für die Rohstoffgewinnung in Betracht kommenden Qualität und Menge vorhanden ist, hat die Antragstellerin die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage gestellt. Für entsprechende Zweifel bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte. Ist aber deshalb davon auszugehen, dass die festgelegte Fläche als Gebiet für die Rohstoffgewinnung geeignet ist, liegt die Grundentscheidung für die Abbausicherung im planerischen Ermessen des Antragsgegners. Ein Abwägungsfehler ist in dieser Entscheidung nicht schon deshalb zu sehen, weil derzeit noch nicht im Einzelnen feststeht, ob und zu welchem genauen Zweck, etwa für eine energetische oder stoffliche Nutzung, die Braunkohle später Verwendung finden wird. Zweck der Vorranggebietsfeststellung ist die langfristige Lagerstättensicherung, weil nach derzeitiger Prognose für die Zeit nach 2020 in der Region ein weiterer Bedarf an Braunkohle besteht. Hierbei mag es zwar zutreffen, dass für diese Zeit noch kein Energiekonzept vorliegt, das etwa die Errichtung eines weiteren Kraftwerks bereits jetzt verbindlich festlegt. Eine Abbausicherung ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn diese Nutzung – wie hier – ernsthaft in Betracht kommt und zumindest als Option offengehalten werden soll. Die dem Antragsgegner zustehende Gestaltungsbefugnis ist insoweit als besonders weit einzustufen, weil die angefochtene Vorranggebietsfestsetzung die Möglichkeit einer Braunkohlengewinnung auch zum Zwecke der Energieversorgung sichern soll und damit eine energiepolitische Entscheidung umfasst, die dem Plangeber wegen der überragenden Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl einen erheblichen Einschätzungsspielraum eröffnet (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08 u.a., juris Rn. 268 bis 289).

96

Der Antragsgegner hat auch die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren, und hat hierbei weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für eine Bestimmung der „Lage der Dinge“ kommt es hierbei gemäß § 7 Abs. 2 ROG vor allem darauf an, welche Belange auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind. Für die Antragstellerin ist – wie sie auch im Klageverfahren geltend gemacht hat – insbesondere von Belang, dass sie durch die Ausweisung der Vorrangfläche in ihrer Planungshoheit und ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, weil der ausgewiesene Bereich einer weiteren Bebauung nicht mehr offensteht. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung aber schon deshalb nicht verkannt, weil sie nicht nur offensichtlich ist, sondern sogar im Ziel Z 134 ausdrücklich als Zweck der Vorranggebietsausweisung festgelegt wird. Offensichtlich ist dabei auch der flächenmäßige Umfang der planerischen Einschränkung, weil sich dieser ohne weiteres aus der zeichnerischen Darstellung ergibt. Dass dieser Umfang mit ungefähr einem Drittel der Gemeindefläche der Antragstellerin erheblich und deshalb auch mit einem entsprechend starken Eingriff in ihre Planungshoheit verbunden ist, trifft zwar zu. Gleichwohl kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Ausweisung der Vorrangfläche im Ergebnis abwägungsfehlerhaft ist. Zum einen verbleiben der Antragstellerin auf den übrigen zwei Dritteln ihres Gemeindegebietes Möglichkeiten einer weiteren planerischen Entwicklung. Zum anderen hat sie weder im Beteiligungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass sie für die Verwirklichung ihrer planerischen Vorstellungen gerade auf die betroffene Vorrangfläche angewiesen ist. Fehlt es aber an einer solchen Geltendmachung, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, sich mit diesem Aspekt im Rahmen seiner Abwägung ausdrücklich und im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu OVG Bbg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE – juris Rn. 193).

97

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung in „Zerschneidungseffekten“ erblickt, handelt es sich hingegen um eine Auswirkung, die auf der streitgegenständlichen Planungsebene noch keine maßgebliche Bedeutung hat. Ob und inwieweit es zu solchen Zerschneidungen kommen wird, die beispielsweise die Verlegung von Verbindungsstrecken zwischen einzelnen Ortsteilen erforderlich macht, ist eine Frage, die erst bei der Entscheidung für bestimmte Gewinnungsflächen relevant wird. Der bloße Lagerstättenschutz führt noch nicht zu solchen Beeinträchtigungen.

98

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Abbau in dem Vorranggebiet nicht durchführbar sei, weil die vorhandenen Ortsteile und die Hauptverkehrswege (BAB A 38 und L 188) nach den Bestimmungen des Plans von der Vorranggebietsfestlegung ausgenommen sein sollen (vgl. LEP 2010, Textteil Nr. 4, S. 66 und – hinsichtlich der Verkehrswege – die zeichnerische Darstellung). Die Frage der konkreten Durchführbarkeit stellt sich auf der streitgegenständlichen Ebene der Landesplanung nicht. Auf dieser Ebene reicht eine generelle Durchführbarkeit aus. Diese ist schon deshalb zu bejahen, weil auf der festgelegten Vorrangfläche Braunkohle in ausreichender Menge vorhanden ist. Die vorhandenen Ortsteile und Verkehrswege stehen einem späteren Abbau von Braunkohle nicht im Wege. Es können auch kleinere Abbaufelder außerhalb dieser bebauten Bereiche gebildet werden. Im Übrigen ist bislang auch noch keine planerische Entscheidung darüber getroffen, ob diese Ortsteile überhaupt erhalten bleiben sollen. Die Ausklammerung der bebauten Bereiche (Ortsteile und Verkehrsflächen) aus dem Vorranggebiet ist nicht dahin zu verstehen, dass die vorhandene Bebauung im Sinne eines Bestandsschutzes erhalten bleiben und von einem etwaigen späteren Gewinnungsbetrieb mit der Folge ausgeschlossen werden soll, dass auf untergeordneten Planungsebenen oder der Ebene eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nur noch eine Bildung mehrerer Teilabbauflächen außerhalb der Ortsteile und Verkehrswege in Betracht kommt. Die planerische Festlegung auf eine solche „Insellösung“ könnte in der Tat die Frage aufwerfen, ob etwa der Bereich zwischen R. und C. für eine Abbaufläche geeignet ist. Mit der angefochtenen Vorranggebietsfestlegung wird hingegen nicht ein solcher bebauungsbezogener Bestandsschutz, sondern nur ein Lagerstättenschutz geregelt, dessen Inhalt sich im Schutz der Freiflächen vor einer weiteren Bebauung erschöpft. Die Flächen, die bereits bebaut sind, sind keine Freiflächen und müssen deshalb auch nicht vor einer Verbauung geschützt werden. Die Frage, ob Ortsteile erhalten bleiben können oder im Rahmen einer etwaigen zukünftigen Braunkohlengewinnung beseitigt werden müssen, betrifft nicht den Lagerstättenschutz, sondern den Zuschnitt von Abbauflächen, über den der LEP 2010 keine Aussagen enthält.

99

Fehlerhaft ist die vorgenommene Abwägung auch nicht deshalb, weil sich der Antragsgegner in ihr mit den Interessen der Eigentümer oder Mieter von Wohngrundstücken im Vorranggebiet nicht abwägend befasst hat. Zwar trifft es zu, dass diese Personen, wenn ihre Grundstücke in Abbauflächen einbezogen werden, von künftigen Enteignungen und/oder Umsiedlungsmaßnahmen betroffen sein können. Auch insoweit handelt es sich aber um Fragen, denen bei der angefochtenen landesplanerischen Festlegung noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Festlegung des Vorranggebiets „Braunkohle C.“ enthält – wie dargelegt – keine Aussage über künftige Umsiedlungen oder Enteignungen. Sie schließt solche Maßnahmen zwar auch nicht aus. Vielmehr trifft sie eine planerische Grundentscheidung, die solche Auswirkungen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß wahrscheinlich werden lässt. Die Schaffung einer solchen Wahrscheinlichkeit muss aber nicht als solche bereits auf der streitgegenständlichen Planungsebene abwägend berücksichtigt werden. Ihr fehlt der hierfür erforderliche planerische Verdichtungsgrad. Etwaige Enteignungen und Umsiedlungen sind Folgewirkungen untergeordneter, auf einen Abbau abzielender Planungen oder Entscheidungen. Erst auf diesen Ebenen konkretisiert und verdichtet sich die Frage, welche Ortsteile im Einzelnen und in welcher Weise von Abbaumaßnahmen berührt sein werden. Erst dann wird erkennbar, wer in welcher Weise und in welchem Maße betroffen ist und deshalb auch verlangen kann, dass seine Interessen in der Abwägung berücksichtigt werden. Die Ausweisung eines bloßen Lagerstättenschutzes lässt diese Belange noch nicht hinreichend erkennen.

100

Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin gerügten innerplanerischen Zielkonflikte. Eine Abwägung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber im Ergebnis einem bestimmten Belang – hier der Rohstoffsicherung – den Vorrang gibt und deshalb notwendigerweise andere, konkurrierende Belange zurückstellen muss. Die von der Antragstellerin aufgeführten Gesichtspunkte, etwa die Sicherung der von ihr als Grundzentrum zu erbringenden kommunalen Daseinsvorsorge sowie der Schutz des Klimas, des Grundwassers, des Bodens, der Landwirtschaft und der im Gebiet der Antragstellerin vorhandenen Denkmale (Nietzsche-Gedenkstätte [Geburtshaus und Grab] in R., Gustav-Adolf-Gedenkstätte östlich von C.), könnten zwar solche konkurrierenden Belange sein. Ihr Vorhandensein schließt es aber nicht aus, im Ergebnis gleichwohl der Rohstoffsicherung ein höheres Gewicht beizumessen. Abgesehen davon lässt die streitgegenständliche Vorranggebietsfestlegung noch keine hinreichend sichern Aussagen darüber zu, inwieweit die genannten Belange tatsächlich beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung erfolgt erst durch den Aufschluss konkreter Abbauflächen, worüber der LEP 2010 noch keine Festlegungen trifft.

101

Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Festlegung jedoch um eine bloße Rohstoffsicherungsmaßnahme, ist es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass im Umweltbericht (dort Anhang C-7, Bl. 19 f.) zwar auf verschiedene hohe Konfliktpotenziale für die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Wasser und Landschaft hingewiesen wird, diese Hinweise aber nicht mit näheren Ausführungen untermauert sind. Auch insoweit handelt es sich um Aspekte, die eine detaillierte Auseinandersetzung erst auf der regionalen Planungsebene erfordern.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

103

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrem am 13. Juli 2006 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Normenkontrollantrag verfolgt die Antragstellerin - eine im Süden der Insel Usedom Richtung polnischer Grenze gelegene Kommune mit annähernd 10 000 Einwohnern, in der die ursprünglich selbständigen Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin ("Kaiserbäder") sowie weitere Ortsteile seit Anfang 2005 (zunächst unter dem Namen "Dreikaiserbäder" - jetzt: Heringsdorf) zusammengeschlossen sind - ihr Begehren weiter, in dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2005 als Mittelzentrum ausgewiesen zu werden. Mit einem auf den gleichen Tag datierten Schriftsatz hat sie auch gegenüber dem Antragsgegner per Telefax eine fehlerhafte Anhörung und Abwägungsfehler im Planungsprozess gerügt.

2

In diesem Landesraumentwicklungsprogramm - LEP M-V - (Amtsbl. M-V 2005, Nr. 31 v. 15.07.2005, S. 797), das mit Landesverordnung vom 30. Mai 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 308, ausgegeben am 13.07.2005) - LEP-LVO M-V - festgestellt worden ist, sind in der Region lediglich Wolgast und Anklam als Mittelzentren ausgewiesen und sämtliche Inselgemeinden einem der beiden Mittelbereiche zugeordnet, so auch die Antragstellerin noch als "Dreikaiserbäder" dem Mittelbereich Wolgast.

3

Im Rahmen der Anhörung im Verfahren zur Aufstellung des Programms hatte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bürgermeisters vom 08. November 2004 beantragt, sie gemeinsam mit Ahlbeck und Bansin - in diesem Zeitpunkt noch selbständige Gemeinden - als Mittelzentrum auszuweisen, und dies näher begründet. Unter Berücksichtigung der Planungskriterien (Einwohnerzahlen, Beschäftigtenzahlen, Einpendlerzahlen) und der besonderen Bedingungen der Inselstruktur sei es wesentlich sachgerechter, auf der Insel selbst ein Mittelzentrum in Gestalt der Kaiserbäder vorzusehen. In der Dokumentation der Abwägung auf der zweiten Ebene ist hierzu im Wesentlichen ausgeführt, da im Raum Wolgast/Insel Usedom die Einwohnerzahl nicht ausreiche, um zwei Mittelzentren auszuweisen, könne nur entweder die Stadt Wolgast oder die Gemeinde Dreikaiserbäder als Mittelzentrum eingestuft werden; beide erfüllten an sich die übrigen Einstufungskriterien. Die Auswertung des sog. "Steingrube-Gutachtens" zu Zentrale-Orte-Verflechtungen, der Arbeitsmarkt/Pendlerdaten und des Einwohnerstandes ergebe Vorteile für die Stadt Wolgast, für die sich im Abstimmungsgespräch auf Fachebene auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung und der Landkreis Ostvorpommern ausgesprochen hätten.

4

Die Antragstellerin hält ihre Nichtausweisung als Mittelzentrum für rechtswidrig. Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz von der Einstufung im Zentrale-Orte-System sieht sie ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verletzt. Da die Raumordnungsprogramme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz - LPlG - unmittelbare Bindungswirkung für die Gemeinden entfalteten, unterlägen sie ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung ergäben und aus dem Gemeinwohlvorbehalt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Willkürverbot abzuleiten seien. Als Kontrollmaßstäbe seien insbesondere das Abwägungsgebot (gerade bei Planungsentscheidungen), das Anhörungsgebot mit Begründungspflicht, die Zielkontrolle mit Verbesserungsgebot, die Kontrolle der Sachverhaltsermittlung, die Prognosekontrolle, die Eignungs- und Erforderlichkeitsprüfung, die Verhältnismäßigkeitsprüfung, das Gebot der Systemgerechtigkeit und das Willkürverbot zu nennen. Sie sei zwar zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden; ihr seien aber nicht im Einzelnen überzeugende Gründe mitgeteilt worden, die die Einstufung lediglich als Grundzentrum rechtfertigten. Die getroffene Einstufungsentscheidung sei nicht sachgerecht und deswegen abwägungsfehlerhaft. Sie, die Antragstellerin, erfülle die Maßstäbe, an denen der Verordnungsgeber seine Festlegung der Mittelzentren ausgerichtet habe; diese dürften nicht schematisch angewendet werden, sondern hätten an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden müssen. Bei einer raumstrukturellen Betrachtung hätten ihrem Mittelbereich mehr Einwohner zugerechnet werden müssen; ihr Bürgermeister habe auf die Sondersituation als Seebad, die Lage in der Grenzregion zu Polen, ihre hohe Fremdenverkehrsfunktion und insbesondere ihre zentralörtliche Bedeutung im Hinblick auf den angrenzenden polnischen Raum hingewiesen, die noch durch die Öffnung und Durchlässigkeit der deutsch-polnischen Grenze als Folge der EU-Erweiterung verstärkt werde. All dies sei ebenso wenig in die Abwägung einbezogen worden wie die - damals geplante und inzwischen realisierte - Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zu Polen durch Weiterführung der Usedomer Bäderbahn bis in das Ortszentrum von Swinemünde, der Umstand, dass in den Kindergärten, in Grund- und Regionalschule und im Gymnasium auf dem Gebiet der Antragstellerin Polnischunterricht vorgehalten und gemeinsamer Unterricht abgehalten werde, und das immer engere Zusammenwachsen des Wohnungsmarktes. Die Übernachtungszahlen sowie die Ein- und Ausreisen wiesen erhebliche Steigerungsraten auf. Die Verflechtungsintensität mit der Nachbarstadt Swinemünde werde immer stärker. Zumindest hätten aber Wolgast und Heringsdorf gemeinsam als Mittelzentrum ausgewiesen werden müssen.

5

Mit der Formulierung ihres Antrages versuche sie, in Orientierung an § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Besonderheiten einer landesplanerischen Ausweisung vor dem Hintergrund des gestuften Verfahrens Rechnung zu tragen, in dem das Landesraumentwicklungsprogramm selbst lediglich Mittel- und Oberzentren namentlich benenne und hinsichtlich der Grundzentren nur die Maßstäbe feststelle, anhand deren die Regionalplanung diese dann festlege.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 für unwirksam zu erklären, soweit darin die Antragstellerin nicht als Mittelzentrum ausgewiesen ist (3.2.2/3.2.3).

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Er hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, jedenfalls sei er unbegründet.

11

Es sei fraglich, ob man bei einem Plan, der Norm sei, durch Feststellungsklage den Normgeber zu einer Ergänzung der Norm verpflichten könne. Selbst wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, die in Plansatz 3.2.3. formulierten Anforderungen seien aus rechtlichen Gründen fehlerhaft, hätte dies vorliegend keine Bedeutung und die Antragstellerin erreichte nicht das, was sie begehre. Gewollt sei wohl, den Plansatz 3.2.2 (3) dahin zu ergänzen, dass auch die Antragstellerin als Mittelzentrum in die Liste aufgenommen werde. Unstreitig sei die Antragstellerin allerdings von dem Plansatz 3.2.3 betroffen.

12

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bekenne sich zum Zentrale-Orte-Konzept, dessen Bedeutung in den letzten Jahren deutlich gestiegen sei. Sinn und Zweck dieses Konzeptes sei, Versorgungseinrichtungen, technische, soziale, kulturelle, Verwaltungs-, Sport- und Bildungs-Infrastruktur zu bündeln und damit eine Vielzahl positiver Effekte zu erreichen. Angesichts des zu erwartenden dramatischen Bevölkerungsschwunds und sinkender Fördergelder müssten für den Einsatz der abnehmenden öffentlichen Mittel konzeptionell Schwerpunkte gebildet werden. Diesen Strukturwandel solle das Landesraumentwicklungsprogramm durch seine Straffung des Zentrale-Orte-Prinzips mit staatlichen Maßnahmen flankieren. Um überhaupt noch flächendeckend eine Infrastruktur und Daseinsvorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten, habe die Zahl der in dieses System eingebundenen Orte erheblich reduziert werden müssen. Notwendigerweise beinhalte die Bündelungsfunktion, dass nicht oder nur auf niedrigerer Stufe einbezogene Orte nicht oder nur in geringerem Umfang profitierten. Die Aufteilung auf gemeinsame Zentrale Orte mit Teilfunktionen könne nur in extremen Ausnahmefällen eine Lösung sein. Bisher hätten trotz des EU-Beitritts von Polen noch kaum nennenswerte Verflechtungsbeziehungen bestanden, so dass man diesen besonderen Belang jedenfalls für den hier maßgeblichen Planungszeitraum (bis 2015) habe außer Betracht lassen können.

13

Die Antragstellerin, die als Trägerin hoheitlicher Gewalt nicht einem schutzbedürftigen Bürger gleichstehe, sei im Planaufstellungsverfahren ordnungsgemäß angehört worden; sie habe gewusst, dass sie nicht als Mittelzentrum habe eingestuft werden sollen. Die von ihr dagegen vorgetragenen Belange seien in die Abwägung eingestellt und angemessen gewichtet, letztlich aber nicht berücksichtigt worden.

14

Die Landesregierung habe in der Sache ein an objektiven Kriterien messbares Schema verfolgt, das in allen Situationen für alle Gemeinden des Landes eine Entscheidung nach einem einheitlichen Maßstab finden könne (für Mittelzentren z.B. 10.000 Einwohner in der Gemeinde, 30.000 im Mittelbereich und entweder 4.000 Beschäftigte oder 2.000 Einpendler). Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Siedlungsgröße und Zentralität. Bedeutsam sei die Zahl der Einwohner im Verflechtungsbereich, denn gerade für sie solle ja der Zentrale Ort die entsprechenden Infrastrukturleistungen vorhalten; die Arbeitsplatzzentralität spiegele die entsprechend hohe Bedeutung wieder.

15

Die Antragstellerin habe zum Stichtag mit 9452 Einwohnern um 550 unter der maßgeblichen Grenze gelegen, ferner bei der Einwohnerzahl eines gedachten Mittelbereichs, der sogar zu ihren Gunsten die im Süden der Insel an sich nach Anklam hin orientierten Einwohner erfasse, mit 21.392 Einwohnern um rund 30% unter der Grenze von 30.000. Bei sachgerechter funktionsräumlicher Zuordnung der jeweiligen Nahbereiche und Formung der Mittelbereiche in Auswertung der ermittelten Verflechtungsbeziehungen sei die abschließende Entscheidung nicht zu beanstanden, lediglich Wolgast und Anklam als Mittelzentren auszuweisen. Im Nahbereich orientierten sich lediglich die Gemeinden des Amtes Usedom-Süd - ausgenommen Zempin und Koserow, die sich ebenso wie alle Gemeinden des Amtes Usedom-Nord und Lütow aus dem Amt am Peenestrom nach Zinnowitz hin orientierten - nach Heringsdorf. Die Gemeinden Usedom, Rankwitz und Stolpe orientierten sich nach Anklam. Daraus folge dann wiederum auch die funktionsräumliche Ausrichtung der Mittelbereiche. Die Arbeitseinpendlerströme aus dem Amt Usedom-Nord seien deutlich stärker auf Wolgast hin orientiert als auf Heringsdorf (599 zu 199), das keine signifikanten Einpendlerzahlen verbuche. Entgegen der tatsächlichen Situation benötigte Heringsdorf daher als Einwohner im Mittelbereich praktisch alle Einwohner der Insel Usedom. Wegen des zu erwartenden demografischen Wandels werde sich deren Zahl zudem insgesamt weiter reduzieren.

16

Die Schaffung eines gemeinsamen Mittelzentrums sei mangels städtebaulichen Siedlungszusammenhangs zwischen Wolgast und Heringsdorf nicht in Betracht gekommen.

17

Am 25. Mai 2010 hat das Kabinett das in Umsetzung des Landesraumentwicklungsprogramms 2005 vom zuständigen Planungsverband erarbeitete und am 02. Juli 2009 beschlossene Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (mit Ausnahmen, die nicht das Zentrale-Orte-System betreffen) als Rechtsverordnung beschlossen; deren Veröffentlichung steht noch aus. Darin ist Heringsdorf als Grundzentrum ausgewiesen (Nr. 3.2.4).

18

Das Gericht hat unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO den Städten Wolgast und Anklam Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Stadt Wolgast vertritt unter umfangreicher Darlegung ihrer städtischen Wohn-, Wirtschafts- und Siedlungsstruktur die Auffassung, sie erfülle voll umfänglich die Anforderungen an ein Mittelzentrum und bilde das Zentrum wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aktivitäten in der Region. Sie sehe sich bereits durch die geplanten Entwicklungen der Grundzentren und der touristischen Siedlungsschwerpunkte auf der Insel Usedom in der weiteren Entwicklung als Mittelzentrum erheblich eingeschränkt. Heringsdorf befinde sich in direkter Nachbarschaft zur Stadt Swinoujscie (Swinemünde) in Polen mit weit über 40 000 Einwohnern. Im Grunde übernehme diese Stadt durch die europäische Erweiterung in Bezug auf die zentralörtlichen Funktionen ähnliche Funktionen wie das Oberzentrum Greifswald. Eine Ausweisung von Heringsdorf als Mittelzentrum hätte zur Folge, dass für einen viel zu dünn besiedelten Raum sehr viel Infrastruktur vorgehalten werden müsse; dabei stehe die besondere Funktion und Aufgabe dieser Gemeinde für den Tourismus außer Frage.

19

Die Stadt Anklam hat sich nicht geäußert.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und der in das Verfahren eingeführten Behördenakten sowie das Landesraumentwicklungsprogramm selbst verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft und auch sonst zulässig (I.); er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg(II.).

I.

22

Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern kann schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein, weil es auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesplanungsgesetz - LPlG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.Mai 1998 (GVOBl. M-V, S. 503, 613) von der Landesregierung festgestellt und als Rechtsverordnung (GVOBl. M-V 2005, S. 308) - LEP-LVO M-V - erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217, 220 unter Hinweis auf BVerwGE 81, 128 u. BVerwGE 80, 355; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 47 Rn. 118 m.w.N.; zu Festsetzungen in Regionalen Raumordnungsprogrammen vgl. entsprechend Urt. des Senats v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -, 25.06.2002 - 4 K 16/99 -, 19.01.2001 - 4 K 33/99 -, 07.09.2000 - 4 K 34/99 -).

23

Der am 13. Juli 2006 beim OVG eingegangene Antrag wahrt die in der seinerzeit noch geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte zweijährige Antragsfrist ab Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift auch dann, wenn man für die Berechnung der Jahresfrist auf die am 13. Juli 2005 erfolgte Bekanntmachung abstellt. Die durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3316) vorgenommene Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr und die Übergangsvorschrift des § 195 Abs. 7 VwGO spielen hier keine Rolle. Erst recht ist nicht von Bedeutung, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LEP-LVO M-V die Regelung im Landesraumentwicklungsprogramm über Zentrale Orte unter Nr. 3.2 ohnehin erst am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist.

24

Schon mit Blick auf Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern - LV - ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn ihre qualitative Einstufung im Zentrale-Orte-System hat nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - unmittelbare Folgen für ihre Finanzausstattung; nach den Regelungen über Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben in § 10e FAG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.01.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 22; jetzt § 16 FAG M-V v. 10.11.2010, GVOBl. M-V 2010, S. 606) waren und sind unterschiedlich hohe Grundbeträge für Ober-, Mittel- und Grundzentren vorgesehen. Aber auch im Übrigen bindet eine Festlegung im Zentrale-Orte-System die Antragstellerin z.B. als Planungsträger bei öffentlichen Planungen und kann nach den Vorgaben des Raumordnungsrechts des Bundes Anpassungsgebote auslösen; so ist die Festsetzung der Mittelzentren als bindende Zielfestlegung im Sinne des Raumordnungsrechts gestaltet. Es kann dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Blick auf ihre Behördeneigenschaft ergeben würde.

25

Da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, muss nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob der von der Antragstellerin gestellte Antrag, mit dem sie weder ihre Aufnahme als Mittelzentrum in das Landesraumentwicklungsprogramm fordert noch die Einstufung von Wolgast und/oder Anklam als Mittelzentren aufzuheben verlangt, so überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann, ihrem Begehren tatsächlich umfassend Rechnung trägt und wie im Erfolgsfalle zu tenorieren wäre. Ein Antrag auf Normergänzung, der darauf gerichtet ist, einen von einer bereits existierenden Rechtsvorschrift nicht berücksichtigten Sachverhalt in den Geltungsbereich einer Norm einzubeziehen, wird wohl im Normenkontrollverfahren - anders als der Normerlassantrag - als zulässig angesehen, wobei in analoger Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO dahingehend zu tenorieren wäre, dass der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen gegen höherrangiges Recht verstoßen habe; eine Ausdehnung der Norm durch das Oberverwaltungsgericht selbst dürfte wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht möglich sein (vgl. zur Problematik insgesamt Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rn. 70 m.w.N.; Sodan, NVwZ 2000, 601; siehe auch OVG Saarlouis, Urt. v. 27.11.2008 - 2 C 120/07 -, juris).

II.

26

Der Senat hat weder Verfahrens- oder Formfehler im Planaufstellungsverfahren erkannt (1.) noch feststellen können, dass der Antragsgegner die Ausweisung der Antragstellerin als Mittelzentrum in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen hätte (2.). Die Entscheidung, im Ergebnis bei der Festlegung von Mittelzentren im Raum Ostvorpommern Wolgast und Anklam den Vorzug zu geben, hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten landesplanerischen Ermessens, das wie auch andere vergleichbare Planungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

27

1. Zwar hat die Antragstellerin ihre verfahrensbezogenen Rügen durch Übermittlung des Antragsschriftsatzes am 13. Juli 2006 zeitgleich mit der Antragstellung bei Gericht auch unmittelbar an den Antragsgegner diesem gegenüber form- und fristgerecht im Sinne des § 5 Abs. 3 LPlG a.F. erhoben; die dort genannte Jahresfrist ist auch dann gewahrt, wenn man für ihren Beginn auf das Inkrafttreten der Verordnung und damit des Landesraumentwicklungsprogramms insgesamt am Tage nach der Verkündung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LEP-LVO M-V) abstellt, die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. Juli 2005 (S. 308) erfolgt ist, und nicht auf den Tag des Inkrafttretens der Regelung über die zentralen Orte in Nr. 3.2 des Landesraumentwicklungsprogramms, die hier ausschließlich angegriffen und erst 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LEP-LVO M-V).

28

Jedoch sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht ersichtlich. Insbesondere trägt der Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin nicht. Das in § 7 Abs. 1 und 2 LPlG a.F. vorgeschriebene zweistufige Verfahren ist eingehalten worden; danach war den Beteiligten - dabei mittelbar über die Landkreise auch den kreisangehörigen Gemeinden - unter Mitteilung der Planungsabsicht bereits vor Erarbeitung des Landesraumordnungsprogramms Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sodann war der erarbeitete Entwurf den Beteiligten unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser Beteiligung der kommunalen Ebene vor der Beschlussfassung über die zentralörtliche Gliederung hat der Senat schon in früheren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -) besondere Bedeutung beigemessen. Sie diene - ebenso wie bei Bestands- und Gebietsänderungen im Rahmen kommunaler Neugliederungen oder bei Veränderungen der Ämterstruktur - dem Schutz des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und der umfassenden Ermittlung des Sachverhalts und der betroffenen Interessen mit dem Zweck der Sicherstellung eines bestmöglichen Entscheidungsergebnisses sowie ferner der prozeduralen Absicherung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts; sie solle den betroffenen Gebietskörperschaften ermöglichen, "die beabsichtigte Maßnahme in eine ihre Interessen wahrende Richtung zu lenken oder durch eigene Initiative selbst dafür Sorge zu tragen, dem gesetzlichen Leitbild (vorliegend wäre zu ergänzen: zur Ausfüllung des Zentrale-Orte-Systems) zu entsprechen" (so BVerfG, B. v. 19.11.2002 - BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1 <24>).

29

Dabei ist - so der Senat in seinem Beschluss vom 06. Januar 2005 (- 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163), der die Anforderungen an die Anhörung in dem durchaus vergleichbaren Verfahren zur Neuordnung der Ämterstruktur beschreibt - zu berücksichtigen, dass es gerade Sinn einer Anhörung ist, dass der Entscheidungsträger "ergebnisoffen" die Position möglichst aller von geplanten Maßnahmen Betroffenen ermittelt, sie zur Kenntnis nimmt, abwägt und sich dann für eine Lösung entscheidet. Schon daraus ergibt sich, dass selbst der Umstand, dass ein Planungsträger von seiner im Anhörungsschreiben bzw. im Planentwurf zum Ausdruck gebrachten vorläufigen Meinungsbildung abrückt und sich im Ergebnis für eine andere Struktur der Neuordnung entscheidet, zu der nicht erneut angehört wird, als solcher die Anhörung nicht fehlerhaft macht, es sei denn, die nunmehr gewählte Lösung stellte sich als völliges aliud zu den bisher in der Diskussion befindlichen Entscheidungsmöglichkeiten dar.

30

Vorliegend hat der Antragsgegner von Anfang an deutlich gemacht, an welchen Einstufungskriterien sich die Festlegungen im Zentrale-Orte-System orientieren sollten und warum aus Sicht der übergeordneten Landesplanung Überwiegendes dafür sprach, in Anwendung der abstrakten Kriterien nach Abwägung mit der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Insellage letztlich doch Wolgast und Anklam als Mittelzentren einzustufen. Darauf, ob aus der Sicht der Antragstellerin diese angeführten Gründe "überzeugend" waren, kommt es für die Frage der Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht an.

31

Die Antragstellerin hat von den ihr eingeräumten Möglichkeiten der Äußerung Gebrauch gemacht; ihre über den Landkreis Ostvorpommern eingebrachten Einwände (siehe insbesondere das Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 08.11.2004) hat der Antragsgegner ausweislich der Abwägungsdokumentation zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Ob den Einwendungen in der Sache hätte Rechnung getragen werden müssen, ist keine Frage des Verfahrens, sondern eine inhaltliche.

32

2. Der angegriffene Teil des durch Landesverordnung festgestellten Raumentwicklungsprogramms ist auch materiell rechtmäßig. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverstöße liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Abwägungsmangel - der, läge er vor, nur unter den Einschränkungen des § 5 Abs. 4 LPlG a.F. Wirkung entfalten könnte - nicht feststellbar.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat sich bei der Aufstellung von Raumordnungs- bzw. Raumentwicklungsprogrammen - die nach § 4 Abs. 2 LPlG die anzustrebende Entwicklung für einen längerfristigen Planungszeitraum von in der Regel 10 Jahren festlegen sollen - der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind. Insbesondere sind auch im Raumordnungsverfahren das Gebot der gerechten Abwägung und die daraus entwickelten Grundsätze zu beachten. Danach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, und diese planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. Dabei hängt das Maß der Abwägung auch vom Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung ab (zu Regionalen Raumordnungsprogrammen vgl. insoweit Urt. v. 30.08.2000 - 4 K 28/99 -, UA S. 14; Beschl. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 -, UA S. 10). Zu berücksichtigen ist daher, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung handelt, sondern um eine rahmenrechtliche Planung, die in der Regel noch Raum lässt für eigene Abwägungsentscheidungen anderer Planungsträger und mit der Ziele für künftige Entwicklungen formuliert und damit Schwerpunkte gesetzt werden dürfen und sollen; erst recht gilt dies für die Ausgestaltung des Zentrale-Orte-Prinzips in Umsetzung des § 6 Abs. 3 LPlG a.F., die auf der Ebene eines Landesraumentwicklungsprogramms gekennzeichnet ist vom Ineinandergreifen der darin formulierten allgemeinen Kriterien für die Ausweisung der Zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumordnungsprogrammen einerseits und abschließender Festlegungen der Zentralen Orte für die Ober- und Mittelbereiche andererseits. Der Landesgesetzgeber hat sich von Anfang an grundsätzlich für dieses "Zentrale-Orte-Prinzip" in der Landesplanung entschieden und hält daran weiterhin fest. Erstmals umgesetzt wurde dieses Prinzip in dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern - LROP - vom 16. Juli 1993 (Amtsbl. M-V 1993, Sonderausgabe vom 30.07.1993), das mit Verordnung vom 16. Juli 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 733) für verbindlich erklärt wurde. Dort war noch eine insgesamt vierstufige Kategorisierung vorgesehen (Oberzentren - Mittelzentren [ggfs. nur mit Teilfunktion] - Unterzentren - Ländliche Zentralorte). Demgegenüber hat der Verordnungsgeber - in Auswertung der Erfahrungen der Vergangenheit und in Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen und Entwicklungstendenzen, insbesondere die Prognose einer deutlich abnehmenden Bevölkerung und zurückgehender staatlicher Mittel, den wirtschaftlichen Strukturwandel und die fortschreitende Integration Europas (dargestellt unter Abschnitt 1. des LEP M-V) - im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 eine Straffung vorgenommen und sich für eine Dreistufigkeit (Oberzentren - Mittelzentren - Grundzentren [mit Gemeindehauptorten]) entschieden. Dies wiederum hatte veränderte Anforderungen in Bezug auf die maßgeblichen Zentralitätskriterien wie Städtischer Siedlungskern, Einwohnerzahlen in den Gemeinden selbst und in den Ober-, Mittel- und Nahbereichen, Beschäftigtenzahlen, Einpendlerzahlen, vorhandene Infrastruktureinrichtungen zur Folge (vgl. Abb. 8 LEP M-V), die - teilweise nach Maßgabe von Mindestzahlen - alle oder jedenfalls ganz überwiegend erfüllt sein müssen.

34

Nach Nr. 3.2 LEP M-V sollen Zentrale Orte "überörtliche Bündelungsfunktion übernehmen und als Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, Versorgung, Siedlungsentwicklung, kulturellen, Bildungs-, sozialen und Sportinfrastruktur und Verwaltungsinfrastruktur vorrangig gesichert und ausgebaut werden", sie sollen "so entwickelt werden, dass die infrastrukturelle Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs sichergestellt ist, wobei Maßstab der Entwicklung die Tragfähigkeit des Verflechtungsbereichs sein soll".

35

Dafür, dass schon die dargestellten Maßstäbe für die Einstufung in die unterschiedlichen Kategorien von Zentralen Orten oder die gewählten Kriterien und Zielsetzungen selbst auf unsachlichen Erwägungen beruhen oder schlechthin untauglich sind, eine "nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes im Interesse seiner Menschen" (siehe Vorwort zum LEP M-V, Abs. 1) zu fördern, hat die Antragstellerin nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

36

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben für eine ordnungsgemäße Abwägung und unter Berücksichtigung der dargestellten Zielsetzungen im Zentrale-Orte-System ist ein im Sinne des § 5 Abs. 4 LPlG a.F. beachtlicher Abwägungsmangel bei der hier streitigen Ausweisung der Städte Wolgast und Anklam als Mittelzentren ohne gleichzeitige Verleihung dieses Status an die Antragstellerin bzw. alternativ zu einem der beiden Orte nicht ersichtlich.

37

Für einen Abwägungsausfall dergestalt, dass der Verordnungsgeber die Interessen der Antragstellerin überhaupt nicht wahrgenommen oder ihre Gewichtung offensichtlich verkannt hätte, ist vorliegend nichts ersichtlich. Die - auch von der Antragstellerin in Bezug genommene - Abwägungsdokumentation weist aus, dass der Verordnungsgeber die Probleme gesehen hat, die sich bei Anwendung der von ihm selbst gesetzten Kriterien in der fraglichen Region stellen, und ihm die im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse über die von ihm für maßgeblich erachteten Verhältnisse in den drei betroffenen Kommunen - insbesondere auch das Zahlenmaterial - vorlagen. Die einzelnen Aspekte, die für und gegen die jeweils möglichen Einstufungen der in Frage kommenden Gemeinden als Mittelzentrum sprechen könnten, sind benannt. Anhaltspunkte dafür, dass bedeutsame Belange vom Planungsträger offensichtlich übersehen wurden, sind nicht ersichtlich. Dabei muss die niedergelegte Abwägungsdokumentation nicht auf jeden Einzelaspekt ausführlich eingehen.

38

Auch bei der konkreten Abwägung der Belange gegen- und untereinander sind Mängel nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Belange der Antragstellerin unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt worden wären. Im Gegenteil weist die Abwägungsdokumentation aus, dass der Planungsträger speziell die - auch von anderen Einwendern unterstützten - Einwendungen der Antragstellerin in den Blick genommen und - ausgehend von seiner Einschätzung dass "im Raum Wolgast/Insel Usedom die Einwohnerzahl nicht ausreicht, um für zwei Mittelzentren die ... erforderliche Anzahl von jeweils 30 000 Einwohnern für den jeweiligen Mittelbereich zu stellen", so dass "entweder nur die Stadt Wolgast oder die Gemeinde Dreikaiserbäder (beide Gemeinden erfüllen die anderen Einstufungskriterien) als Mittelzentrum eingestuft werden kann" - daraufhin eine "Analyse durchgeführt hat, in deren Ergebnis eine Entscheidung zugunsten der Stadt Wolgast getroffen wurde". Dabei wurden nicht nur die Ergebnisse des sog. "Steingrube-Gutachtens" zu Zentrale-Orte-Verflechtungen, die Arbeitsmarkt/pendlerdaten und der Einwohnerstand der betroffenen Gemeinden analysiert, wobei "alle drei Analysen Vorteile für die Stadt Wolgast ergeben hätten", sondern es fand auch ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern und des Landkreises Ostvorpommern statt. Beide votierten für den Fall, dass nicht Wolgast und Dreikaiserbäder zugleich als Mittelzentrum eingestuft werden könnten, für Wolgast.

39

Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen im Mittelbereich und den bestehenden Verflechtungsbeziehungen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen und das dabei der "Tragfähigkeit des Verflechtungsbereichs" zugewiesene besondere Gewicht nicht zu beanstanden.

40

Der Senat hat vor allem nicht erkennen können, dass in diesem Zusammenhang von falschen Annahmen ausgegangen worden wäre. Wenn der Planungsträger zugrunde gelegt hat, dass die beiden konkurrierenden Gemeinden Wolgast und Dreikaiserbäder die "anderen Einstufungskriterien erfüllten", ist zugunsten der Antragstellerin mit seinerzeit knapp 9 500 Einwohnern bereits berücksichtigt, dass die "mit konkreten Schwellenwerten (Zahlen) belegten Kriterien als erfüllt gelten können, wenn zumindest 90% des vorgegebenen Wertes erreicht werden" (so LEP M-V, Text zu Abb. 8 a.E.). Demgegenüber wies Wolgast 13 083 Einwohner auf, die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse dort überwog mit 5 089 ebenfalls die der Antragstellerin mit 4 285. Soweit die Antragstellerin in ihren Einwendungen bei der Zahl der Einpendler nach den Zahlen vom 30. Juni 2002 für sich (2 992) einen Vorteil gegenüber Wolgast (2 868) sah, muss berücksichtigt werden, dass bei allen Zählungen vor dem Zusammenschluss der selbständigen Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin als "Einpendler" auch diejenigen gerechnet worden sind, die in einem dieser Orte wohnten und im anderen arbeiteten. Auf der Berechnungsgrundlage einer einheitlichen Gemeinde ("Heringsdorf neu") hatte - wie sich aus der vom Antragsgegner erstellten Auswertung ergibt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, - am 30. Juni 2004 dementsprechend die Antragstellerin 2 198 Einpendler aufgewiesen, die Stadt Wolgast 2 666.

41

Soweit sich die Antragstellerin zur Hervorhebung ihrer besonderen Situation auf die Insel- und zugleich Grenzlage zu Polen und die wirtschaftlichen und verkehrlichen Verflechtungsbeziehungen dorthin beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Raumordnung und Landesplanung grundsätzlich die Zuständigkeit des Planungsträgers an den Landesgrenzen endet. Damit können auch planungsbezogene Einstufungskriterien bei Raumentwicklungsprogrammen nur auf Flächen und Sachverhalte innerhalb des Landes angewendet werden. Zwar beinhaltet Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes u.a. auch, "die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern und den Nachbarstaaten zu fördern und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen" (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LPlG); ebenso haben Raumordnung und Landesplanung "darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird" (§ 1 Abs. 2 LPlG). Von diesen Bestimmungen wird jedoch das Zentrale-Orte-System im Planungsinstrument Landesraumentwicklungsprogramm ersichtlich nicht erfasst. Würde man aber gleichwohl die Staatsgrenze außer Acht lassen wollen und die Grenzregion einheitlich unter landesplanerischen Gesichtspunkten betrachten, könnten nicht lediglich einzelne Aspekte zugunsten der Antragstellerin herausgegriffen werden; angesichts der Einwohnerzahl (rund 41 000) und der deutlich stärker städtisch geprägten Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur von Swinoujscie wäre dann wohl vorrangig dieser Stadt die Funktion eines Mittelzentrums zuzuschreiben.

42

Dass der Planungsträger von einer Ausweisung von Wolgast und Heringsdorf als gemeinsames Mittelzentrum Abstand genommen hat, ist ebenfalls Ausfluss seines planerischen Ermessens; wenn er sich insoweit ersichtlich an die von ihm selbst festgelegten Kriterien gebunden gesehen hat, wonach mehrere Gemeinden zusammen nur dann als Mittel- oder Grundzentrum eingestuft werden können, wenn die Gemeindehauptorte eine städtebaulich zusammenhängende Siedlungsstruktur aufweisen (siehe Nr. 3.2 Abs. 6 LEP M-V), ist dies nicht fehlerhaft. Auf diese Regelung hätten sich die Gemeinden Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin berufen können, um antragsgemäß zumindest auch dann gemeinsam Grundzentrum - oder gar Mittelzentrum - zu werden, wenn sie weiterhin selbständige Gemeinden geblieben wären. Zwischen Wolgast und der Antragstellerin jedenfalls ist eine derartige örtliche Situation zweifelsfrei nicht gegeben, ebenso nicht in Bezug auf Anklam.

43

Auch auf den Umstand, dass eine derartige Ausweisung in einem Fall auf Ebene der Oberzentren - die als "wichtigste Wirtschaftsstandorte" in besonderer Weise gestärkt werden sollen - mit dem gemeinsamen Oberzentrum Stralsund/Greifswald vorgenommen wurde, kann sich die Antragstellerin schon mangels vergleichbarer Umstände nicht berufen. Die dafür angeführte Begründung ("aus übergeordneten raumstrukturellen Gründen notwendig, um die Versorgung der Region Vorpommern mit oberzentralen Einrichtungen in angemessener Entfernung sicherzustellen") ist von der landesweiten Betrachtung auf die regionale Ebene nicht übertragbar. Ebenso unterscheidet sich die siedlungsstrukturelle Situation von Heringsdorf im Verhältnis zu Wolgast signifikant von der im Bereich der nahe beieinander liegenden Zentralen Orte Rostock (Oberzentrum) und Bad Doberan (Mittelzentrum), wo aufgrund von "Überlappungen bzw. räumlich ausnahmsweise nicht eindeutig zuzuordnenden Einzugsbereichen" ein gemeinsamer Mittelbereich festgelegt worden ist (siehe LEP M-V Begründung zu 3.2.2 a.E.; Abb. 23: Zuordnung der Gemeinden zu den Ober- und Mittelbereichen).

44

Sonstige Abwägungsmängel sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch nach § 711 ZPO erscheint angesichts der ausschließlichen Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts entbehrlich.

47

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO).

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.