Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Jan. 2014 - 2 K 53/12

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:0123.2K53.12.0A
published on 23/01/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Jan. 2014 - 2 K 53/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Bestimmung des Landesentwicklungsplans 2010 (LEP 2010), die einen Teil ihres Stadtgebiets als Vorranggebiet für die Gewinnung von Braunkohle festlegt (Vorranggebiet X. „Braunkohle C.“).

2

Die Antragstellerin ist eine dem Burgenlandkreis angehörige und im nordöstlichen Bereich des Kreisgebiets gelegene Stadt, die sich aus 11 Ortschaften (D., G., C., M.., M., P., R., R., St., S. und Z.) und 23 Ortsteilen mit insgesamt etwa 9.300 Einwohnern zusammensetzt (vgl. dazu im Einzelnen: www.stadt-luetzen.de). Das gesamte Gemeindegebiet erstreckt sich mit einer Fläche von ungefähr 96 km² von der Saale im Westen bis zur gemeinsamen Grenze mit dem Landkreis Leipziger Land im Osten. Es ist Bestandteil der Leipziger Tieflandbucht, einer Region mit ausgedehnten Braunkohlevorkommen sowie betriebenen und stillgelegten Abbauflächen. Südlich des Stadtgebietes liegt das Braunkohlefeld Profen / Domsen, das im LEP 2010 ebenfalls als Vorranggebiet für die Gewinnung von Braunkohle festgelegt ist (Vorranggebiet VIII. „Braunkohle Profen / Domsen“). Dieses Feld steht derzeit im laufenden Tagebau in Förderung. Die gewonnene Braunkohle dient hauptsächlich der Versorgung des Kraftwerkstandortes Schkopau und der Zuckerfabrik Zeitz.

3

Das streitgegenständliche Vorranggebiet grenzt nördlich an das Braunkohlefeld Profen / Domsen an und liegt mit seiner gesamten Fläche innerhalb des Gemeindegebiets der Antragstellerin. Seine Ausdehnung beträgt in Nord-Süd-Richtung etwa 10 km und in West-Ost-Richtung – an der breitesten Stelle im Bereich der Bundesautobahn A 38 – etwa 5 km. Im Westen verläuft von Süd-West nach Nord-Ost die Bundesautobahn A 9 und im Osten die Landesstraße L 189, die auf der Strecke zwischen C. und St. (Nord-Süd-Richtung) an das Vorranggebiet angrenzt. Durchschnitten wird das Vorranggebiet von der Bundesautobahn A 38 im Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Rippachtal im Westen und der Anschlussstelle C. im Osten, der hiervon abzweigenden Bundesstraße B 87 sowie der Landesstraße L 188, die im Streckenabschnitt zwischen R. und C. in die B 87 mündet. Außerhalb des Vorranggebiets liegen im Westen die Ortschaften (…) und im Osten die Ortschaften (…). Innerhalb des Vorranggebietes liegen die Ortschaft R. nebst ihren Ortsteilen (…) und – südlich der Bundesautobahn A 38 – die Ortschaft S. nebst ihren Ortsteilen (…) sowie der Ortsteil K. der Ortschaft St..

4

Die Festlegungen im Textteil des LEP 2010 nebst Begründungen, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, haben folgenden Wortlaut:

5

4.: Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstruktur

6

Als Ziele und Grundsätze zur Entwicklung des Freiraums werden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festgelegt.

7

Vorranggebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen. Andere raumbedeutsame Nutzungen in diesen Gebieten sind ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.

8

In Vorbehaltsgebieten …

9

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind in die Regionalpläne zu übernehmen und können dort konkretisiert und ergänzt werden.

10

Ortslagen und baurechtlich gesicherte Flächen sind von Vorrang- und Vorbehaltsgebietsfestlegungen ausgenommen.

11

Begründung:

12

Raumordnung ist koordinierende, überörtliche und überflächige Planung. Die Bindungswirkung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung regelt § 4 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Für die Aufstellung von Regionalplänen gelten §§ 6, 7, 8 i.V.m. § 3 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466). Konkretisierung und Ergänzung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten bedeutet auch, dass innerhalb eines aus dem Landesentwicklungsplan übernommenen Gebietes, welches im Regionalplan konkretisiert wurde, dort anderweitige Vorrang- oder Vorbehaltsfestlegungen getroffen werden können.

13

4.2.3. Rohstoffsicherung

14

Z 133: Die Gewinnung von Rohstoffen muss sich im Rahmen einer räumlich geordneten Gesamtentwicklung des Landes unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Erfordernisse vollziehen.

15

Z 134: Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung dienen dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen (Lagerstättenschutz).

16

Begründung:

17

Mineralische und energetische Rohstoffe sind ortsgebunden, nicht regenerierbar und somit endlich. Mit dem voranschreitenden Verzehr der Lagerstättensubstanz innerhalb der genehmigten und betriebenen Gewinnungsflächen ist langfristig eine Verknappung bestimmter Rohstoffe (z.B. Braunkohle, Kalisalze, hochwertigste Quarzsande oder Spezialtone) zu erwarten. Substitutionsalternativen durch andere Rohstoffe oder die Fortentwicklung von Recyclingverfahren allein können dieses Problem nicht lösen.

18

Unter dem Gebot der Nachhaltigkeit liegt die Ausweisung von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung, die die langfristige Verfügbarkeit überregional bedeutsamer Bodenschätze sichert, im öffentlichen Interesse.

19

Es werden Lagerstätten gesichert.

20

Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe.

21

Z 135: Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung sind Gebiete mit erkundeten Rohstoffvorkommen, die bereits wirtschaftlich genutzt werden, die für eine wirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind oder in denen das Rohstoffvorkommen wegen seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung geschützt werden soll.

22

Begründung:

23

Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt, wenn die Lagerstätteneigenschaft, die Qualität des Rohstoffs oder volkswirtschaftliche Belange es rechtfertigen, dass das Erfordernis der Rohstoffsicherung in der Abwägung höher zu bewerten ist als andere Nutzungsansprüche.

24

Vorhaben zur Rohstoffgewinnung sind standortgebunden und in der Regel raumbedeutsam mit weit reichenden Einflüssen auf Mensch und Natur.

25

Abbauvorhaben in Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung entsprechen den Zielen der Raumordnung. Das schließt nicht aus, dass in Teilbereichen des Vorranggebietes Belange einem Abbau entgegenstehen können.

26

Wegen der Standortgebundenheit von Vorhaben zur Rohstoffgewinnung sind in den Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung Nutzungen unzulässig, die den Rohstoffabbau wesentlich erschweren oder verhindern würden.

27

Z 136: Als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt:

28

29

X. Braunkohle C.

30

Begründung:

31

Nach dem Energiekonzept des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Energiegewinnung auch zukünftig ein Mix mit dem Rohstoff Braunkohle erforderlich.

32

Die landesplanerische Sicherung der nachgewiesenen Braunkohlenressourcen im Feld C. ist eine entscheidende Voraussetzung für die langfristige Versorgung des Südteils von Sachsen-Anhalt (z.B. Weiterbetrieb des Kraftwerks Schkopau über die geplante Laufzeit hinaus, Zuckerfabrik Zeitz) mit diesem Energieträger und Voraussetzung für Investitionen zur Errichtung eines neuen Kraftwerkes am Standort Profen als Ersatz für Altanlagen (Mumsdorf, Deuben).

33

Im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Kraftwerkneubaus am Standort Profen ist eine Erweiterung der bisher zur Gewinnung freigegebenen Vorräte erforderlich. Den unmittelbaren Anschluss an den laufenden Abbau im Weißelsterbecken bildet das Braunkohlenfeld C.. Zahlreiche Altbohrungen belegen die geologische Fortsetzung.

34

Der Aufstellung des LEP 2010 liegt folgendes Verfahren zugrunde:

35

Am 05.09.2006 beschloss die Landesregierung die Eröffnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans 1999 (Band 20300 / 1, Bl. 61) und machte die allgemeine Planungsabsicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (Ausgabe Nr. 38/2006 vom 18.09.2006, Seite 611 [Band 20300 / 1, Bl. 55]). Am 22.07.2008 beschloss sie den ersten Entwurf des LEP 2010 (Beschluss: Band 20300 / 1 – 25, Bl. 3; erster Entwurf: Band 20300 / 1 – 30, Bl. 131) und führte das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 1 – 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 05. und 07.05.2009: Band 20300 / 1 - 32). Die aufgrund der eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen erfolgten Abwägungsvorschläge (Band 20300 / 1 – 35), die in einigen Punkten Änderungen enthalten, machte sie sich mit Beschluss vom 25.08.2009 (Band 20300 / 1 – 36, Bl. 1) zu eigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Erarbeitung eines (geänderten) zweiten Entwurfs (Textteil: Band 20300 / 2 – 10, Bl. 5 ff., Zeichnerische Darstellung: ebd. Bl. 63). Diesen zweiten Entwurf einschließlich eines Umweltberichts (Band 20300 / 2 – 10, Bl. 64 ff.) beschloss sie am 29.09.2009 (Band 20300 / 2 – 20, Bl. 2) und führte auch hierzu das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Nachweise des Versands am 21.10.2009: Band 20300 / 2 – 30; Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 2 – 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 04.05., 06.05. und 07.06.2010: Band 20300 / 2 – 40). Mit Beschluss vom 20.07.2010 (Band 20300 / 2 – 60, Bl. 1) machte sie sich die hierzu ergangenen Abwägungsvorschläge zu eigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Fertigstellung. Mit Beschluss vom 12.11.2010 (Band 20300 / 3 – 1, Bl. 6 f.) stellte der Landtag mit der Maßgabe einiger Änderungsvorschläge das Einvernehmen her. Am 14.12.2010 fasste die Landesregierung den Verordnungsbeschluss unter Übernahme dieser Änderungen (Band 20300 / 3 – 2, Bl. 8, Ablichtung des Textteils: Bl. 22 ff., der zeichnerischen Darstellung: Bl. 78, der zusammenfassenden Erklärung: Bl. 85 ff. und des Umweltberichts: Bl. 93 ff.). Der Plan wurde am 16.02.2011 ausgefertigt und am 11.03.2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht (GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011, S. 160) und ist mithin seit dem 12.03.2011 in Kraft.

36

Das streitgegenständliche Vorranggebiet war bereits im ersten Entwurf ausgewiesen (vgl. Textteil Seite 78 und zeichnerische Darstellung [Band 20300 / 1 – 30, Bl. 131]). Hierzu äußerte sich der Burgenlandkreis im Beteiligungsverfahren mit Schreiben vom 15.12.2008 (Band 20300 / 1 – 31: Stellungnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zum 1. Entwurf, S. 89 ff.) wie folgt (dort S. 16 = Beiakte M zu 2 K 36/12, S. 104):

37

„Für das geplante Braunkohleabbaufeld C. besitzt die MIBRAG derzeit weder eine genehmigte Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes Braunkohle noch einen zugelassenen Rahmenbetriebsplan. Zudem liegt für das Gebiet des Abbaufeldes kein regionaler Teilgebietsentwicklungsplan gemäß § 8 Abs. 1 LPlG LSA vor und befindet sich auch nicht in Aufstellung. Das Regionale Teilgebietsentwicklungsprogramm für den Planungsraum Profen aus dem Jahre 1996 umfasst den vorgesehenen Abbau im Bereich C. nicht.

38

Vor diesem Hintergrund wird zumindest zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweisung der Braunkohlelagerstätte C. nur als Vorbehaltsgebiet für Rohstoffgewinnung im Landesentwicklungsplan und nicht als Vorranggebiet für gerechtfertigt und zutreffend gehalten.“

39

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 18.08.2009 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1 – 36, Bl. 48 ff.), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 25.08.2009 zu eigen machte (Band 20300 / 1 – 36, Bl. 1), finden sich folgende Ausführungen (Band 20300 / 1 – 36, Bl. 268 f.):

Nr. 12

40

Stellungnahme / Einzelhinweis:

41

Die Stadt C. stimmt dem vorliegenden 1. Entwurf des LEP nicht zu.

42

Unter Punkt 4.2.3 ist das Gebiet um C. als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt. Dieses Ziel der Raumordnung steht der Festlegung als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft entgegen. Die Stadt bekennt sich hiermit gegen eine perspektivische Ausbeutung der erkundeten Braunkohlelagerstätten im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft C. – W..

43

Abwägungsvorschlag:

44

NEIN;

45

Nach dem Energiekonzept des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Energiegewinnung auch zukünftig ein Mix mit dem Rohstoff Braunkohle erforderlich. Weiterhin laufen aktive Forschungsarbeiten zur Veredlung des Rohstoffs Braunkohle.

46

Die Festlegung von VRG für Rohstoffgewinnung dient der vorsorglichen Sicherung von erkundeten Rohstoffvorkommen vor entgegenstehenden Nutzungen; es werden Lagerstätten gesichert. Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung zwar grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe – dies ist Gegenstand der entsprechenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren. Bei einer Inanspruchnahme der Lagerstätte C. wären die Aufstellung eines TEP und ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich.

Nr. 14

47

Stellungnahme / Einzelhinweis:

48

Die Gemeinde R. stimmt dem vorliegenden 1. Entwurf des LEP nicht zu.

49

Unter Punkt 4.2.3 ist das Gebiet um R.-C.-S. als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt. Dieses Ziel der Raumordnung steht der Festlegung als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft entgegen. Die Gemeinde bekennt sich hiermit gegen eine perspektivische Ausbeutung der erkundeten Braunkohlelagerstätten im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft C. – W..

50

Abwägungsvorschlag:

51

NEIN;

52

Nach dem Energiekonzept des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Energiegewinnung auch zukünftig ein Mix mit dem Rohstoff Braunkohle erforderlich. Weiterhin laufen aktive Forschungsarbeiten zur Veredlung des Rohstoffs Braunkohle.

53

Die Festlegung von VRG für Rohstoffgewinnung dient der vorsorglichen Sicherung von erkundeten Rohstoffvorkommen vor entgegenstehenden Nutzungen; es werden Lagerstätten gesichert. Aus landesplanerischer Sicht steht in diesen Gebieten raumbedeutsamen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung zwar grundsätzlich nichts entgegen, es werden aber keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe – dies ist Gegenstand der entsprechenden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren. Bei einer Inanspruchnahme der Lagerstätte C. wären die Aufstellung eines TEP und ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich.

54

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Festlegung im zweiten Entwurf wiederholte der Burgenlandkreis im Beteiligungsverfahren mit Schreiben vom 22.12.2009 (Band 20300 / 2 – 31, - Stellungnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte – Bl. 94 ff. [101]) die Stellungnahme, die er bereits zum ersten Entwurf mit dem genannten Schreiben vom 15.12.2008 vorgebracht hatte.

55

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 – 33, gesonderter Band zum Gliederungspunkt 4), den sich die Landesregierung mit Beschluss vom 20.07.2010 zu eigen machte (Band 20300 / 2 – 60, Bl. 1), finden sich unter der Rubrik „XI. Braunkohle C.“ folgende Ausführungen (Band 20300 / 2 – 33, nicht paginiertes Blatt zwischen den Seiten 182 und 183):

56

„Stellungnahme / Einzelnachweis:

57

Für das geplante Braunkohleabbaufeld C. besitzt die MIBRAG derzeit weder eine genehmigte Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes Braunkohle noch einen zugelassenen Rahmenbetriebsplan. Zudem liegt für das Gebiet des Abbaufeldes kein regionaler Teilgebietsentwicklungsplan gemäß § 8 Abs. 1 LPlG LSA vor und befindet sich auch nicht in Aufstellung.

58

Das Regionale Teilgebietsentwicklungsprogramm für den Planungsraum Profen aus dem Jahre 1996 umfasst den vorgesehenen Abbau im Bereich C. nicht. Vor diesem Hintergrund wird zumindest zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweisung der Braunkohlelagerstätte C. nur als Vorbehaltsgebiet für Rohstoffgewinnung im Landesentwicklungsplan und nicht als Vorranggebiet für gerechtfertigt und zutreffend gehalten.“

59

Abwägungsvorschlag:

60

NEIN; es werden keine neuen Aspekte genannt. Die STN zum 1. Entwurf wurde durch das Kabinett am 25.08.2009 abgewogen.

61

Stellungnahme / Einzelnachweis (G., C. R.):

62

Das Ziel steht der Festlegung als VBG für Landwirtschaft entgegen. Die Gemeinde bekennt sich hiermit gegen eine perspektivische Ausbeutung der erkundeten Braunkohlelagerstätten im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft C.-W..

63

Abwägungsvorschlag:

64

NEIN; es werden keine neuen Aspekte genannt. Die STN zum 1. Entwurf wurde durch das Kabinett am 25.08.2009 abgewogen.“

65

Am 12.03.2012 hat die Antragstellerin beim Antragsgegner mit Schriftsatz selben Datums Einwände erhoben und beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor:

66

Die angefochtene Festlegung leide unter erheblichen Abwägungsmängeln. Dem Antragsgegner habe das für eine sachgerechte Konfliktbewältigung erforderliche Problembewusstsein gefehlt. Die Festlegung beeinträchtige ihre kommunale Planungshoheit in einem für sie nicht hinnehmbaren Ausmaß. Das Vorranggebiet entziehe ihr auf 30 % ihrer Fläche jegliche substantielle planerische Entwicklungsmöglichkeit. Auch werde ihr Gemeindegebiet durch den Tagebau in seiner Mitte über viele Jahre bis Jahrzehnte in einer Weise durchschnitten, dass zwischen den verschiedenen Ortschaften und Ortsteilen ein großflächiges und unüberwindliches Hindernis entstehe. Trotz dieser massiven Beeinträchtigungen habe der Antragsgegner keinen Anlass gesehen, sich mit dieser Problematik in seiner Abwägung näher auseinanderzusetzen oder auch nur – etwa durch gesonderte Abfragen bei den betroffenen Ortschaften – nähere Erkundungen über die Auswirkungen vorzunehmen.

67

Der mit der Festlegung verbundene Eingriff in ihre Planungshoheit sei auch nicht gerechtfertigt. Er sei weder erforderlich, geboten noch verhältnismäßig. In den Begründungen zu den Zielen 104, 134 bis 136 und dem Grundsatz 76 habe der Antragsgegner lediglich pauschal auf das Energiekonzept des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen und ausgeführt, dass eine Sicherung der nachgewiesenen Braunkohleressourcen im Feld C. für die langfristige Versorgung des Südens von Sachsen-Anhalt mit diesem Energieträger erforderlich sei und das Interesse am Lagerstättenschutz allen anderen Nutzungsansprüchen vorgehe. Auch verweise er auf das Erfordernis eines Kraftwerkneubaus. Diese Aussagen blieben aber nicht nur unsubstantiiert, sondern seien auch in sich nicht schlüssig: Die Braunkohle im Feld C. werde nach den eigenen Aussagen des LEP 2010 nicht für ein vorhandenes, sondern erst für ein künftig zu errichtendes Kraftwerk benötigt. Ob ein solcher Kraftwerksneubau tatsächlich erfolge, sei aber zweifelhaft und werde auch im Plan selbst nicht als Ziel festgelegt. Auch die Aussagen im „Energiekonzept 2007 bis 2020“ der Landesregierung trügen insoweit nicht zu einer Klarstellung bei. Das Energiekonzept treffe keine Aussage darüber, ob ein energiepolitisch zwingender Bedarf für einen Tagebauaufschluss oder eine Fortentwicklung des Braunkohlentagebaus bestehe. Weder im LEP 2010 noch im Energiekonzept 2007 bis 2010 finde sich eine Analyse des nach 2020 zu erwartenden Strombedarfs, der voraussichtlichen Möglichkeiten seiner Abdeckung, der Notwendigkeit einer Braunkohlenverstromung im Allgemeinen und des Erfordernisses zur Errichtung eines bestimmten Kraftwerks im Besonderen. Bleibe aber das Energiekonzept in dieser Weise unbestimmt, hätte sich die Vorranggebietsfestlegung zumindest auf den Bereich südlich der A 38 beschränken müssen, weil der nördliche Bereich erst viele Jahre nach 2020 in den Einzugsbereich einer möglichen Tagebauführung kommen könne.

68

Zur Konfliktbewältigung sei die Planung auch deshalb nicht geeignet, weil es ihr an der hierfür erforderlichen Durchführbarkeit fehle. Im Kapitel 4 des LEP 2010 werde einleitend (S. 66) klargestellt, dass Ortslagen und baurechtlich gesicherte Flächen von Vorrang- und Vorbehaltsgebietsfestlegungen ausgenommen seien. Das festgelegte Vorranggebiet erstrecke sich jedoch auf solche Ortslagen, nämlich die Ortschaften R. und S. sowie weitere Ortsteile. Sehe der Plan eine Erhaltung dieser Ortsteile vor, sei das festgelegte Vorranggebiet zur Erreichung seines Ziels, nämlich der Fortentwicklung des Tagebaus Profen in das Feld C., weder geeignet noch erforderlich. Eine solche Fortentwicklung sei in den bebauten Bereichen überhaupt nicht möglich und auch in der näheren Umgebung der Ortsteile jedenfalls dann technisch nicht durchführbar, wenn der Abbau in Gestalt eines Großtagebaus mit Großgeräten erfolgen solle. Eine nicht erreichbare Zielvorgabe könne indessen so weitreichende Einschränkungen wie in ihrem Fall nicht rechtfertigen.

69

Die angefochtene Festlegung stehe ferner in einem unlösbaren Zielkonflikt zu anderen Grundsätzen und Zielen des LEP 2010. Der Aufschluss des Abbaugebiets werde zu einer Zerschneidung des Raums führen, die viele und weite Umwege erforderlich mache. Diese Auswirkung unterlaufe die im LEP 2010 geregelten Ziele und Grundsätze zur Verbesserung der strukturellen Anbindungen, der Angebote der kommunalen Daseinsvorsorge und der Entwicklung des ländlichen Raums (G 4, G 5, Z 13 bis 15, G 12, G 14 und Z 27 bis 29) sowie die ihr (der Antragstellerin) zugewiesenen Aufgaben eines Grundzentrums (Z 39 bis 41 und G 18). Die erforderliche Absenkung des Grundwassers stehe im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen zum Gewässer- und Grundwasserschutz (G 94 bis 97 und Z 127). Die Verstromung von Braunkohle sei mit den Grundsätzen zum Klimaschutz nicht vereinbar (G 98 bis G 101). Der großräumige Eingriff in Boden und Fläche widerspreche den Zielen und Grundsätzen zum Bodenschutz (G 109, G 110 und G 113), zur Landwirtschaft (G 114 bis 116, G 119 und G 120) und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Z 116 und G 86 bis 88). Die Beeinträchtigung oder gar der Verlust des Nietzsche-Denkmals in R. und des Schlachtfeldes bei C. vereitelten die Ziele und Grundsätze zur Kultur- und Denkmalpflege (G 3, Z 145 und Z 146, G 148).

70

Rechtlich zu beanstanden sei auch die vorgenommene Umweltprüfung. Die zu erwartenden Auswirkungen des Abbaus im Feld „C.“ seien im Umweltbericht (Anhang C 7, S. 19 f.) nicht einmal ansatzweise erfasst. Da das festgelegte Vorranggebiet keine Abstandsflächen zu den vorhandenen Ortslagen vorsehe, könne ein Abbaubetrieb auf seiner Grundlage unmittelbar an die bebauten Bereiche heranreichen. Diesem Umstand würden die textlichen Beschreibungen des Konfliktpotentials in Bezug auf Lärm, Erschütterung und Luftqualität nicht gerecht. Dies führe zu einer abwägungsrelevanten Irreführung, an der auch die Einstufung eines mittleren bis hohen Konfliktpotentials (Kennzeichnung mit der Farbe rot in der rechten Spalte) nichts ändere. Fehlerhafte Darstellungen und Einschätzungen seien ferner mit Bezug auf die Schutzgüter Boden, natürliche Bodenfunktionen, Wasser, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter zu rügen. Die umfassenden Auswirkungen der kompletten Beseitigung der Böden und der Grundwasserleiter sowie die komplette Devastierung des betroffenen Landstrichs sowie die damit einhergehenden Auswirkungen auf das lokale und regionale Klima würden unzureichend dargestellt. Dies gelte auch für die Auswirkungen auf das globale Klima, die im Zusammenhang mit der Braunkohlenverfeuerung resultierten. Verkannt werde auch die besondere kulturhistorische Bedeutung der Nietzsche-Gedenkstätte und des Schlachtfeldes bei C..

71

Angesichts des massiven Eingriffs in ihre Planungshoheit habe der Antragsgegner die streitgegenständliche Fläche allenfalls als Vorbehalts-, nicht jedoch als Vorranggebiet festlegen dürfen.

72

Die Antragstellerin beantragt,

73

die Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.02.2011, verkündet im GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011 (S. 160), hinsichtlich des Zieles 136 „X. Braunkohle C.“ für unwirksam zu erklären.

74

Der Antragsgegner beantragt,

75

den Antrag abzulehnen.

76

Zur Begründung trägt er vor: Der mit der angefochtenen Festlegung verbundene Eingriff in die Planungshoheit der Antragstellerin sei durch überörtliche Interessen mit höherem Gewicht gerechtfertigt. Die Lagerstätte sei nicht nur wegen ihrer Größe, sondern auch wegen der Qualität des darin enthaltenen Rohstoffs bedeutsam. Die vorhandene Braunkohle sei besonders bitumenreich. Ihr Abbau sichere langfristig die energetische wie auch die stoffliche Nutzung im Rohstoffverbund der mitteldeutschen Chemiestandorte.

77

Der Fortbestand der Antragstellerin als Stadt werde durch das Vorranggebiet nicht in Frage gestellt. Auch die im Vorranggebiet liegenden Streckenabschnitte der Bundesautobahn A 38 und der Landesstraße L 88 seien im Plan als (zu erhaltender) Bestand verzeichnet. Die ausgewiesene Fläche umfasse zwar einen erheblichen Teil des Gebiets der Antragstellerin. Auch könne der Aufschluss des ausgewiesenen Feldes zu gewissen Zerschneidungseffekten führen. Diese Auswirkungen seien aber bereits aufgrund der zeichnerischen Darstellung erkennbar und deshalb auch ihm – dem Antragsgegner – bei seiner Abwägung bewusst gewesen. Die Frage, ob die aufgrund dessen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Antragstellerin unzumutbar seien, könne aber erst auf den nachfolgenden Planungs- und Entscheidungsebenen beantwortet werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Auswirkungen mangels eines konkreten Abbauvorhabens noch nicht im Einzelnen absehbar. In der raumplanerischen Abwägung seien hingegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA nur solche Belange zu berücksichtigen, die auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Im LEP 2010 sei nur eine langfristige Sicherung der Lagerstätte vorgesehen. Festlegungen über Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Rohstoffgewinnung würden demgegenüber, worauf er in seinen Abwägungsvorschlägen auch hingewiesen habe, erst in einem regionalen Teilgebietsentwicklungsplan und einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren getroffen. Da erst auf dieser Ebene gebietsscharfe Festlegungen erfolgten, könnten auch erst in diesem Rahmen Fragen geklärt werden, die die konkrete bauliche Situation wie zum Beispiel das Heranrücken an bebaute Bereiche beträfen.

78

Entgegen dem Antragsvorbringen sei er auch nicht verpflichtet gewesen, die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Ortschaften und Ortsteile der Antragstellerin im Einzelnen durch gesonderte Anfragen zu ermitteln. Gemeinden hätten zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LPlG LSA ein Recht, bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt zu werden. Diesem Beteiligungsrecht korrespondiere aber die Obliegenheit, auch selbst zu einer umfassenden Ermittlung des einschlägigen Abwägungsmaterials beizutragen. Versäume es eine Gemeinde, bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte auf einen ihr Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Belang – hier auf bestimmte, einzelne Auswirkungen der Zielfestlegung „Vorranggebiet X. Braunkohle C.“ – hinzuweisen, könne sie später hinsichtlich dieses Belangs auch kein Abwägungsdefizit geltend machen. Die Antragstellerin habe weder in den durchgeführten Erörterungsterminen noch im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahmen deutlich gemacht, in welchen konkreten Planungen oder städtebaulichen Entwicklungen sie sich durch das Vorranggebiet gehindert sehe.

79

Die Rechtfertigung der Zielfestlegung könne die Antragstellerin auch nicht mit der Begründung in Frage stellen, dass es sich bei dem Anschluss an den Tagebau Profen nur um einen Günstigkeitseffekt ohne erhebliches Gewicht handle. Den Gesichtspunkt des Anschlusses habe er nicht maßgeblich zur Rechtfertigung der Vorranggebietsfestlegung herangezogen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Lagerstätte C. geologisch überregional bedeutsam und das Rohstoffvorkommen situationsgebunden seien und die vorsorgende Sicherung von Rohstoffen eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge darstelle.

80

Die Durchführbarkeit des Rohstoffabbaus werde nicht deswegen in Frage gestellt, weil innerhalb des Vorranggebiets mehrere bebaute Bereiche lägen. Die angefochtene Festlegung sichere nur die Lagerstätte. Fragen des konkreten Abbaus, etwa des genauen Zuschnitts der Abbaufelder oder der Möglichkeit des Einsatzes von Großgeräten, seien erst im Rahmen untergeordneter Planungen zu prüfen.

81

Die Festlegung führe auch nicht zu den gerügten innerplanerischen Zielkonflikten. Soweit sich die Antragstellerin hierbei auf eine Beeinträchtigung ihrer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum berufe, könne dies schon deshalb keinen Zielkonflikt innerhalb des LEP 2010 verursachen, weil die Festlegung von Grundzentren erst in den Regionalen Entwicklungsplänen und damit auf einer tieferen Planebene erfolge. Die von der Zielfestlegung betroffenen Belange und die damit einhergehenden Konflikte habe er ebenenspezifisch berücksichtigt. Da es sich hierbei aber nicht um unlösbare Zielkonflikte handle, sei es ihm auch nicht verwehrt gewesen, im Rahmen seiner raumplanerischen Abwägung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Nutzung des Rohstoffs Braunkohle gegenüber den anderen Belangen der Vorrang einzuräumen sei.

82

Auch die von ihm durchgeführte Umweltprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand der Umweltprüfung seien zu Recht ausschließlich die Umweltauswirkungen der Lagerstättensicherung, nicht aber Auswirkungen des späteren Gewinnungsbetriebs gewesen. Mit der Ausweisung des streitgegenständlichen Vorranggebiets habe er nur das Ziel festgelegt, die vorhandene Lagerstätte zu schützen und den an diesen Standort gebundenen Rohstoff Braunkohle zu sichern. Kein Gegenstand der Zielfestlegung sei hingegen der Abbau selbst, das heißt Umfang, Lage, Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines späteren Gewinnungsbetriebs. Treffe aber der LEP 2010 keine planerischen Aussagen über den Abbau, müsse sich auch der Umweltbericht, der im Übrigen kein Suchverfahren zur Erforschung aller erdenklichen Auswirkungen darstelle, nicht mit den Umweltauswirkungen befassen, die von diesem Abbau und der damit einhergehenden Devastierung des Landstrichs ausgingen.

83

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs zum Verfahren 2 K 36/12 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

84

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist als solcher statthaft und bei dem zuständigen Gericht gestellt worden. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen. Danach kann der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG als Rechtsverordnung erlassene LEP 2010 Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht den gesamten Plan, sondern lediglich eine einzelne Bestimmung, nämlich das Ziel 136 „X. Braunkohle C.“, anficht. Auch insoweit handelt es sich um eine im Wege der Normenkontrolle anfechtbare Verordnungsregelung. Etwas anderes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Antragsgegner das Rohstoffgebiet lediglich als Vorbehaltsgebiet und damit als bloßen Grundsatz der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG festgelegt hätte (vgl. zu Regionalen Entwicklungsplänen: BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 – BVerwG 4 BN 10/09 – juris, OVG LSA, Urteil vom 11.12.2008 – 2 K 235/06 – juris). Ein Vorranggebiet, das – wie auch hier – als Ziel der Raumordnung und damit als verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) festgesetzt wird, ist hingegen unabhängig von der Rechtsnatur des Raumordnungsplans stets als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anzusehen (BVerwG, Urteil vom 20.01.2003 – BVerwG 4 CN 6.03 – BVerwGE 119, 217).

85

Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der LEP 2010 wurde am 11.03.2011 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim erkennenden Gericht am 12.03.2012, einem Montag, eingegangen.

86

Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die angefochtene Festlegung in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt wird. Das Vorranggebiet liegt in ihrem Gemeindegebiet. Nach dem Ziel Z 134 dient es unter anderem einem „Schutz vor Verbauung“. Aufgrund dessen ist sie zum Beispiel daran gehindert, innerhalb des Vorranggebiets ein Wohn- oder Gewerbegebiet durch einen Bebauungsplan festzusetzen.

87

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

88

Die angefochtene Festlegung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG LSA. Nach dieser Vorschrift beschließt die Landsregierung den Landesentwicklungsplan als Verordnung. Verfahrens- oder Formfehler bei der Aufstellung des Plans sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere enthält der Plan die nach §§ 3 und 3a LPlG LSA erforderlichen Bestandteile und den in § 4 LPlG LSA vorgeschriebenen Mindestinhalt. Das Ziel Z 136 „X. Braunkohle C.“ zählt auch zum zulässigen Inhalt eines Landesentwicklungsplans. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 b) LPlG LSA soll ein solcher Plan im Rahmen der Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur auch nutzungsbezogene Festlegungen für Rohstoffgewinnung enthalten.

89

Dieses Ziel konnte der Antragsgegner auch in der Weise bestimmen, dass er die streitgegenständliche Fläche als Vorranggebiet festsetzte. Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LPlG können die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 auch Gebiete bezeichnen, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete). Entgegen dem vom Burgenlandkreis im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwand steht die Festsetzung als Vorranggebiet auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Fläche – soweit dies aus der kartographischen Darstellung ersichtlich wird – zugleich als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen ist. Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (§ 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LPlG). Dies ist auch dann möglich, wenn einer anderen Nutzung – hier der Rohstoffgewinnung – der Vorrang eingeräumt wird. Der Vorrang der Rohstoffgewinnung wird umgekehrt auch nicht durch den Vorbehalt für die Landwirtschaft unterlaufen. Mit der Einräumung eines Vorrangs für die Rohstoffgewinnung will der Plangeber verhindern, dass diese künftige Nutzung durch die Bebauung freier Flächen vereitelt wird (Ziel Z 134). Wird eine Fläche landwirtschaftlich genutzt, bleibt sie in dieser Weise verfügbar. Soweit der Burgenlandkreis im Beteiligungsverfahren darüber hinaus geltend gemacht hat, dass die MIBRAG für das Braunkohleabbaufeld C. keine bergrechtliche Bewilligung besitze und die Fläche weder in einem regionalen Teilgebietsentwicklungsplan noch in einem bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan als Abbaufeld zugelassen sei, stellt auch dies keinen rechtlichen Hinderungsgrund für die landesplanerische Festsetzung als Vorranggebiet dar. Die Ausweisung einer Fläche als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung hängt nicht davon ab, ob hierfür bereits auf unterer Planungsebene entsprechende Ausweisungen erfolgt sind oder gar auf der Ebene des Bergrechts Betriebspläne erstellt oder zugelassen sind. Die Landesplanung muss sich nicht nach der Regionalplanung oder danach ausrichten, ob bereits bergrechtliche Bewilligungen erteilt wurden, sondern legt vielmehr umgekehrt den rechtlichen Maßstab für die untere Planungs- bzw. die Bewilligungsebene fest.

90

Die Festlegung der streitgegenständlichen Fläche als Vorranggebiet ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in ihr nach der kartographischen Darstellung verschiedene Ortschaften und Ortsteile enthalten sind, die textlichen Festsetzungen aber unter Nr. 4. bestimmen, dass Ortslagen und baurechtlich gesicherte Flächen von Vorrang- und Vorbehaltsgebietsfestlegungen ausgenommen sind (S. 66). Zwar sind diese Ausnahmen in der zeichnerischen Darstellung nicht kenntlich gemacht, weil die markierte Fläche im Bereich der Ortslagen keine punktuellen Auslassungen aufweist, sondern durchgängig als Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung farblich gekennzeichnet ist. Diese kartographische Darstellung wird aber durch die vorrangige textliche Ausnahmebestimmung konkretisiert. Für diese Auslegung spricht bereits der Umstand, dass bei einem Maßstab von 1: 300.000 eine parzellenscharfe Darstellung weder möglich noch beabsichtigt ist und deshalb im Zweifel eine genauere textliche Bestimmung auch dann maßgeblich sein soll, wenn diese in der zeichnerischen Darstellung keine Entsprechung findet.

91

Der Plan leidet auch nicht unter den gerügten Abwägungsmängeln. Nach § 7 Abs. 2 ROG sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen (Satz 1). Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen (Satz 2). Dem Normgeber ist dabei eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen, wohingegen die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt ist, ob sich die Abwägung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält (VerfGH NRW, Urteil vom 09.02.1993 – 18/91 u. 2/92, juris Rn. 44). Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (OVG Bbg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE – juris Rn. 149). Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 – BVerwGE 90, 329 [334]; = juris Rn. 18), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. OVG Bbg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 – 4 K 9/99 – NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 – 22 N 92.2522 – UPR 1994, 110 [111]).

92

Die einzelnen Regelungen, die mit der Festsetzung des Vorranggebiets verknüpft sind, ergeben sich aus den Zielen Z 133 bis 135. Maßgeblich ist vor allem das Ziel Z 134. Danach dient das Vorranggebiet dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen, insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen (Lagerstättenschutz). Aus der Begründung sowie den näheren Erläuterungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 22.01.2014 und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass das festgesetzte Vorranggebiet in seiner Rechtswirkung auf eine solche vorsorgende Sicherung beschränkt sein soll. Auf der Ebene der Landesplanung geht es nur darum, die langfristige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Die beabsichtigte Wirkung der Festlegung ist deshalb mit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre vergleichbar. Die fragliche Fläche soll für etwaige Abbauvorhaben offen bleiben. Mit der Festlegung soll hingegen noch keine Grundentscheidung zugunsten eines Abbaus, geschweige denn für eine Gewinnung in bestimmter Art oder bestimmtem Umfang, getroffen werden. Über das „Ob“ und das „Wie“ eines Abbaus soll erst auf untergeordneten Ebenen entschieden werden. Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe „grundsätzlich nichts entgegen“.

93

Ausgehend von dieser Zielstellung und in Anwendung der genannten Grundsätze lässt die Abwägung, die der Antragsgegner hinsichtlich des im Ziel Z 136 festgelegten Vorranggebiets „Braunkohle C.“ vorgenommen hat, keine Rechtsfehler erkennen.

94

Der Antragsgegner hat überhaupt eine Abwägung vorgenommen. Dies wird zwar noch nicht aus den im Plan selbst enthaltenen Begründungen zu den Zielen Z 133 und Z 134 (LEP 2010 S. 88), Z 135 (LEP 2010 S. 89) und Z 136 „X. Braunkohle C.“ (LEP 2010, S. 99) ersichtlich, weil darin – wie die Antragstellerin zutreffend anmerkt – nur die Belange aufgezählt sind, die aus Sicht des Antragsgegners für den Lagerstättenschutz sprechen. Eine abwägende Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Belangen der Antragstellerin hat aber ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen im Beteiligungsverfahren stattgefunden.

95

Rechtlich nicht zu beanstanden ist dabei die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgewiesene Fläche überhaupt für eine spätere Rohstoffgewinnung zu sichern. Soweit er hierbei in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass in dem festgelegten Gebiet Braunkohle in einer für die Rohstoffgewinnung in Betracht kommenden Qualität und Menge vorhanden ist, hat die Antragstellerin die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage gestellt. Für entsprechende Zweifel bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte. Ist aber deshalb davon auszugehen, dass die festgelegte Fläche als Gebiet für die Rohstoffgewinnung geeignet ist, liegt die Grundentscheidung für die Abbausicherung im planerischen Ermessen des Antragsgegners. Ein Abwägungsfehler ist in dieser Entscheidung nicht schon deshalb zu sehen, weil derzeit noch nicht im Einzelnen feststeht, ob und zu welchem genauen Zweck, etwa für eine energetische oder stoffliche Nutzung, die Braunkohle später Verwendung finden wird. Zweck der Vorranggebietsfeststellung ist die langfristige Lagerstättensicherung, weil nach derzeitiger Prognose für die Zeit nach 2020 in der Region ein weiterer Bedarf an Braunkohle besteht. Hierbei mag es zwar zutreffen, dass für diese Zeit noch kein Energiekonzept vorliegt, das etwa die Errichtung eines weiteren Kraftwerks bereits jetzt verbindlich festlegt. Eine Abbausicherung ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn diese Nutzung – wie hier – ernsthaft in Betracht kommt und zumindest als Option offengehalten werden soll. Die dem Antragsgegner zustehende Gestaltungsbefugnis ist insoweit als besonders weit einzustufen, weil die angefochtene Vorranggebietsfestsetzung die Möglichkeit einer Braunkohlengewinnung auch zum Zwecke der Energieversorgung sichern soll und damit eine energiepolitische Entscheidung umfasst, die dem Plangeber wegen der überragenden Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl einen erheblichen Einschätzungsspielraum eröffnet (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08 u.a., juris Rn. 268 bis 289).

96

Der Antragsgegner hat auch die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren, und hat hierbei weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für eine Bestimmung der „Lage der Dinge“ kommt es hierbei gemäß § 7 Abs. 2 ROG vor allem darauf an, welche Belange auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind. Für die Antragstellerin ist – wie sie auch im Klageverfahren geltend gemacht hat – insbesondere von Belang, dass sie durch die Ausweisung der Vorrangfläche in ihrer Planungshoheit und ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, weil der ausgewiesene Bereich einer weiteren Bebauung nicht mehr offensteht. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung aber schon deshalb nicht verkannt, weil sie nicht nur offensichtlich ist, sondern sogar im Ziel Z 134 ausdrücklich als Zweck der Vorranggebietsausweisung festgelegt wird. Offensichtlich ist dabei auch der flächenmäßige Umfang der planerischen Einschränkung, weil sich dieser ohne weiteres aus der zeichnerischen Darstellung ergibt. Dass dieser Umfang mit ungefähr einem Drittel der Gemeindefläche der Antragstellerin erheblich und deshalb auch mit einem entsprechend starken Eingriff in ihre Planungshoheit verbunden ist, trifft zwar zu. Gleichwohl kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Ausweisung der Vorrangfläche im Ergebnis abwägungsfehlerhaft ist. Zum einen verbleiben der Antragstellerin auf den übrigen zwei Dritteln ihres Gemeindegebietes Möglichkeiten einer weiteren planerischen Entwicklung. Zum anderen hat sie weder im Beteiligungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass sie für die Verwirklichung ihrer planerischen Vorstellungen gerade auf die betroffene Vorrangfläche angewiesen ist. Fehlt es aber an einer solchen Geltendmachung, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, sich mit diesem Aspekt im Rahmen seiner Abwägung ausdrücklich und im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu OVG Bbg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE – juris Rn. 193).

97

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung in „Zerschneidungseffekten“ erblickt, handelt es sich hingegen um eine Auswirkung, die auf der streitgegenständlichen Planungsebene noch keine maßgebliche Bedeutung hat. Ob und inwieweit es zu solchen Zerschneidungen kommen wird, die beispielsweise die Verlegung von Verbindungsstrecken zwischen einzelnen Ortsteilen erforderlich macht, ist eine Frage, die erst bei der Entscheidung für bestimmte Gewinnungsflächen relevant wird. Der bloße Lagerstättenschutz führt noch nicht zu solchen Beeinträchtigungen.

98

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Abbau in dem Vorranggebiet nicht durchführbar sei, weil die vorhandenen Ortsteile und die Hauptverkehrswege (BAB A 38 und L 188) nach den Bestimmungen des Plans von der Vorranggebietsfestlegung ausgenommen sein sollen (vgl. LEP 2010, Textteil Nr. 4, S. 66 und – hinsichtlich der Verkehrswege – die zeichnerische Darstellung). Die Frage der konkreten Durchführbarkeit stellt sich auf der streitgegenständlichen Ebene der Landesplanung nicht. Auf dieser Ebene reicht eine generelle Durchführbarkeit aus. Diese ist schon deshalb zu bejahen, weil auf der festgelegten Vorrangfläche Braunkohle in ausreichender Menge vorhanden ist. Die vorhandenen Ortsteile und Verkehrswege stehen einem späteren Abbau von Braunkohle nicht im Wege. Es können auch kleinere Abbaufelder außerhalb dieser bebauten Bereiche gebildet werden. Im Übrigen ist bislang auch noch keine planerische Entscheidung darüber getroffen, ob diese Ortsteile überhaupt erhalten bleiben sollen. Die Ausklammerung der bebauten Bereiche (Ortsteile und Verkehrsflächen) aus dem Vorranggebiet ist nicht dahin zu verstehen, dass die vorhandene Bebauung im Sinne eines Bestandsschutzes erhalten bleiben und von einem etwaigen späteren Gewinnungsbetrieb mit der Folge ausgeschlossen werden soll, dass auf untergeordneten Planungsebenen oder der Ebene eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nur noch eine Bildung mehrerer Teilabbauflächen außerhalb der Ortsteile und Verkehrswege in Betracht kommt. Die planerische Festlegung auf eine solche „Insellösung“ könnte in der Tat die Frage aufwerfen, ob etwa der Bereich zwischen R. und C. für eine Abbaufläche geeignet ist. Mit der angefochtenen Vorranggebietsfestlegung wird hingegen nicht ein solcher bebauungsbezogener Bestandsschutz, sondern nur ein Lagerstättenschutz geregelt, dessen Inhalt sich im Schutz der Freiflächen vor einer weiteren Bebauung erschöpft. Die Flächen, die bereits bebaut sind, sind keine Freiflächen und müssen deshalb auch nicht vor einer Verbauung geschützt werden. Die Frage, ob Ortsteile erhalten bleiben können oder im Rahmen einer etwaigen zukünftigen Braunkohlengewinnung beseitigt werden müssen, betrifft nicht den Lagerstättenschutz, sondern den Zuschnitt von Abbauflächen, über den der LEP 2010 keine Aussagen enthält.

99

Fehlerhaft ist die vorgenommene Abwägung auch nicht deshalb, weil sich der Antragsgegner in ihr mit den Interessen der Eigentümer oder Mieter von Wohngrundstücken im Vorranggebiet nicht abwägend befasst hat. Zwar trifft es zu, dass diese Personen, wenn ihre Grundstücke in Abbauflächen einbezogen werden, von künftigen Enteignungen und/oder Umsiedlungsmaßnahmen betroffen sein können. Auch insoweit handelt es sich aber um Fragen, denen bei der angefochtenen landesplanerischen Festlegung noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Festlegung des Vorranggebiets „Braunkohle C.“ enthält – wie dargelegt – keine Aussage über künftige Umsiedlungen oder Enteignungen. Sie schließt solche Maßnahmen zwar auch nicht aus. Vielmehr trifft sie eine planerische Grundentscheidung, die solche Auswirkungen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß wahrscheinlich werden lässt. Die Schaffung einer solchen Wahrscheinlichkeit muss aber nicht als solche bereits auf der streitgegenständlichen Planungsebene abwägend berücksichtigt werden. Ihr fehlt der hierfür erforderliche planerische Verdichtungsgrad. Etwaige Enteignungen und Umsiedlungen sind Folgewirkungen untergeordneter, auf einen Abbau abzielender Planungen oder Entscheidungen. Erst auf diesen Ebenen konkretisiert und verdichtet sich die Frage, welche Ortsteile im Einzelnen und in welcher Weise von Abbaumaßnahmen berührt sein werden. Erst dann wird erkennbar, wer in welcher Weise und in welchem Maße betroffen ist und deshalb auch verlangen kann, dass seine Interessen in der Abwägung berücksichtigt werden. Die Ausweisung eines bloßen Lagerstättenschutzes lässt diese Belange noch nicht hinreichend erkennen.

100

Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin gerügten innerplanerischen Zielkonflikte. Eine Abwägung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber im Ergebnis einem bestimmten Belang – hier der Rohstoffsicherung – den Vorrang gibt und deshalb notwendigerweise andere, konkurrierende Belange zurückstellen muss. Die von der Antragstellerin aufgeführten Gesichtspunkte, etwa die Sicherung der von ihr als Grundzentrum zu erbringenden kommunalen Daseinsvorsorge sowie der Schutz des Klimas, des Grundwassers, des Bodens, der Landwirtschaft und der im Gebiet der Antragstellerin vorhandenen Denkmale (Nietzsche-Gedenkstätte [Geburtshaus und Grab] in R., Gustav-Adolf-Gedenkstätte östlich von C.), könnten zwar solche konkurrierenden Belange sein. Ihr Vorhandensein schließt es aber nicht aus, im Ergebnis gleichwohl der Rohstoffsicherung ein höheres Gewicht beizumessen. Abgesehen davon lässt die streitgegenständliche Vorranggebietsfestlegung noch keine hinreichend sichern Aussagen darüber zu, inwieweit die genannten Belange tatsächlich beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung erfolgt erst durch den Aufschluss konkreter Abbauflächen, worüber der LEP 2010 noch keine Festlegungen trifft.

101

Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Festlegung jedoch um eine bloße Rohstoffsicherungsmaßnahme, ist es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass im Umweltbericht (dort Anhang C-7, Bl. 19 f.) zwar auf verschiedene hohe Konfliktpotenziale für die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Wasser und Landschaft hingewiesen wird, diese Hinweise aber nicht mit näheren Ausführungen untermauert sind. Auch insoweit handelt es sich um Aspekte, die eine detaillierte Auseinandersetzung erst auf der regionalen Planungsebene erfordern.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

103

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/05/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Harz angehörende Gemeinde mit derzeit ca. 20.000 bis 21.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Lande
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/05/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine dem Landkreis (...) angehörende, aus mehreren Ortschaften bestehende Einheitsgemeinde mit derzeit ca. 18.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft g
published on 15/05/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Harz angehörende Gemeinde mit derzeit ca. 20.000 bis 21.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Lande
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.