Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2010 - 10 L 5/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0617.10L5.10.0A
published on 17/06/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2010 - 10 L 5/10
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Gründe

1

Soweit sich der Kläger in seinem die Antragsbegründung einleitenden Satz ohne Differenzierung auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der wohl besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne §§ 64 Abs. 2 DG LSA, 124a Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO bezieht, bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Zulassungsantrag den formellen Anforderungen genügt, die an einen Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu stellen sind.

2

Zu den Mindestanforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung gehört es, dass jeweils einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet und außerdem, bezogen auf diesen Zulassungsgrund, erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA in std. Rspr., vgl. B. v. 14.01.2010 - 1 L 4/10 – m.w.N.). Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, anhand der ohne Bezug auf einen spezifischen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, welchen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe die Einwendungen betreffen könnten und ob dieser die Zulassung des Rechtsmittels möglicherweise zu tragen geeignet ist.

3

Allerdings lässt die Antragsbegründungsschrift im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO die von Gesetzes wegen gebotene nähere Darlegung vermissen. Dies gilt zunächst in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO :

4

Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen immer dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerhebliche überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, std. Rspr., etwa B. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die damit verbundenen Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Es bedarf zudem Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Derartige Darlegungen lässt die Antragsschrift völlig vermissen.

5

Hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es geboten, in der Antragsbegründungsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage zu formulieren und gleichzeitig substantiiert vorzutragen, inwiefern deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, std. Rspr., etwa B. v. 05.03.2010 – 1 L 6/10). Der Antragsbegründungsschrift fehlt es schon an der gebotenen Formulierung der allgemein für klärungsbedürftig gehaltenen Frage.

6

Der Senat geht daher - letztlich im Interesse des Klägers - davon aus, dass sich seine weiteren Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beziehen, mithin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht werden sollen. Das so verstandene Vorbringen des Klägers hat indes keinen Erfolg:

7

Soweit der Kläger zunächst vorträgt, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten und zur Uneigennützigkeit verschaffe der Beklagten einen „weiten Ermessenspielraum für die nachträgliche Bestimmung von Verboten“, vermag er damit die erstinstanzliche Entscheidung nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert es das Gebot der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit von Polizeivollzugsbeamten nicht erst seit der Geltung des § 34 Satz 2 BeamtStG, sondern seit jeher, dass diese die ihnen übertragenden Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen haben. Uneigennützigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, frei von persönlichen Interessen und Vorteilen, vor allem in finanzieller Hinsicht, zu handeln. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es sich bei dem - traditionellen - Verbot für Polizeibeamte, sich an einem Unfallort vorgefundene Gegenstände anzueignen, um eine „nachträgliche Bestimmung von Verboten“ gehandelt haben könnte.

8

Auch das weitere Vorbringen des Klägers, ihm sei jedenfalls keine spezifische Regelung (Erlass oder Weisung) zum Umgang mit als „freigegeben bezeichneter Ware“ bekannt gewesen, vermag die durch das Verwaltungsgericht getroffene Feststellung eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens im Sinne eines fahrlässigen Dienstvergehens gem. § 47 Abs. 1 BeamtStG nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass sich dem Kläger aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Polizeibeamter geradezu hätte aufdrängen müssen, dass sich Polizeibeamte an „derart verunfallten Ladegütern“ nicht zum persönlichen Gebrauch bedienen dürfen, gerade weil die im Einzelfall komplizierten und auch rechtlich nicht eindeutig zu beantwortenden Fragen zur Eigentumslage nicht ohne Weiteres zu beantworten seien.

9

Es kann - wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat - auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die am Unfallort vorgefundenen Waren von dem Havariekommissar mit der Folge „frei gegeben“ worden sind, dass sie damit als herrenlos im Sinne des § 959 BGB hätten angesehen werden können. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob der Havariekommissar überhaupt die Kompetenz hatte, außer der rein versicherungsrechtlichen „Freigabe“ zugleich über die eigentumsrechtliche Position an den Haushaltschemikalien zu verfügen. Jedenfalls widersprach es ganz eindeutig der dem Kläger wie jedem Polizeibeamten obliegenden Dienstpflicht, die von Kollegen „vorgefundenen“ und im Wert von mehreren Hundert Euro, mithin in keineswegs unerheblichen Mengen im Dienst-Pkw mitgenommenen Haushalts-Chemikalien in der Polizei-Garage unter sich aufzuteilen, ohne sich zuvor bei der Dienststellenleitung über die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise zu versichern. Dass ein solches, den Vorwurf einer „Heimlichtuerei“ rechtfertigendes Verhalten - entgegen der offensichtlich immer noch vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - dem beamtenrechtlichen Gebot der uneigennützigen Dienstausübung widerspricht, liegt auf der Hand und bedarf eigentlich keiner weiteren Begründung.

10

Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers dahingehend, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht Umstände im Rahmen des Verladens und der Bergung des Havarieguts zur Last gelegt, welche ihm nicht bekannt gewesen seien, ist zu bemerken, dass nach den diesbezüglichen - vom Kläger nicht in Frage gestellten - tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass der Kläger jedenfalls bei der Verteilung der Haushalts-Chemikalien in der Polizei-Garage durchaus wusste, dass diese aus einem zuvor auf der BAB A 9 verunfallten LKW stammten, mithin sowohl die Herkunft der Chemikalien als auch die Umstände deren Transports in die Polizei-Garage durchaus kannte. Der Kläger vermag danach die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung, er habe die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt, nicht mit Erfolg in Frage zu stellen.

11

Soweit der Kläger zu seiner Rechtfertigung schließlich vorbringt, er habe einen Dienstvorgesetzten über die Herkunft der Haushaltsartikel befragt, was ihm keinen Grund gegeben habe, erneut „beim höheren Vorgesetzten zu remonstrieren“, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, der Kläger sei gehalten gewesen, sich etwa im Wege von Aktenvermerken an seine Behördenleitung zu wenden, anstatt sich schlicht auf eine offensichtlich falsche Auskunft des - insoweit auch zur Rechenschaft gezogenen - Dienstvorgesetzten zu „verlassen“.

12

Auch soweit der Kläger schließlich ausführt, dass sein Verhalten nicht zu einem Ansehensverlust der Polizei beigetragen habe, weil es „außerhalb der Öffentlichkeit stattgefunden“ habe, stellt er die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seines Verhaltens als eines zumindest fahrlässigen Dienstvergehens im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht schlüssig in Frage. Denn der Umstand, dass die Verteilung der Haushalts-Chemikalien in der Polizei-Garage als solche außerhalb der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit erfolgte, ist gerade auf die insoweit konspirative Verfahrensweise des Klägers und der anderen beteiligten Polizeibeamten zurückzuführen und vermag das Fehlverhalten des Klägers daher nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

13

Hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Sanktion hat das Verwaltungsgericht – ohne dass der Kläger dem weiter substantiiert entgegengetreten ist - die gegen den Kläger erkannte Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro als angemessen und auch notwendig angesehen, um den Kläger an die Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten zu erinnern. Dies erscheint auch nach Auffassung des Senats keinesfalls als überzogen, sondern als durchaus angemessen und notwendig, um den - offensichtlich immer noch nicht einsichtsbereiten - Kläger an die Beachtung seiner Dienstpflichten in Zukunft zu erinnern und im Übrigen auch deutlich zu machen, dass die im Polizeibereich gelegentlich noch anzutreffende Auffassung, man dürfe sich Havarieware einfach „mitnehmen“, nicht zu tolerieren ist und disziplinare Konsequenzen nach sich ziehen kann.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. §§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. August 2009 hat keinen Erfolg. 2 Die von dem Kläger zunächst gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.