Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Juni 2013 - 8 A 11/12
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeihauptmeisters mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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Der 1955 geborene Beamte erlernte nach dem Besuch der zehnklassigen Polytechnischen Oberschule den Beruf eines Instandhaltungsmechanikers. Danach leistete er von 1974 bis 1976 seinen Grundwehrdienst. Im Anschluss daran war er als Schlosser tätig. Seit 1982 befindet er sich im Polizeidienst. 1991 erfolgte die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister z. A. und 1992 die Ernennung zum Polizeiobermeister. Nach der Verbeamtung auf Lebenszeit im Jahre 1994 erfolgte 1996 die Beförderung zum Polizeihauptmeister.
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Seit dem Jahr 2000 war der Beamte im Bundesautobahn-Polizeirevier D. auf dem Dienstposten eines Sachbearbeiters Streifendienst tätig.
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Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2005 schloss mit der Gesamtnote „befriedigend“ bei 257 Punkten.
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Der Beamte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Bis zu den hier einschlägigen Geschehnissen war der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.
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Seit dem 14.11.2008 ist der Beamte bei gleichzeitiger Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 5. v. H. vorläufig des Dienstes enthoben.
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Mit der Disziplinarklage vom 19.04.2012 schuldigt die Klägerin den Beklagten an, ein schweres Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, in dem er
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während der Dienstzeit einen gemeinschaftlichen Diebstahl mit Waffen begangen habe.
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Hinsichtlich des Tatgeschehens wird auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom 19.05.2011 (…) und des Landgerichts A-Stadt vom 04.11.2010 (…) Bezug genommen, in welchem es heißt:
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„Am 30.06.2008 ereignete sich gegen 18.00 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Höhe des Kilometers 84 (Fahrtrichtung München) ein Verkehrsunfall, an dem zwei Lastwagen beteiligt waren. Hierbei prallte ein mit Wasch- und Reinigungsmitteln der Firma ... Wasch- und Reinigungsmittel GmbH beladener Lkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen … gegen einen mit Schrottteilen beladenen Lkw MAN, amtliches Kennzeichen …. Der auffahrende Lkw Mercedes Benz erlitt hierbei erhebliche Beschädigungen und kam mit abgeknicktem Fahrerhaus quer zur Fahrbahn zum Stehen. Die Abdeckplanen des Aufliegers wurden beschädigt, erhebliche Teile der geladenen Waren fielen über die gesamte Fahrbahnbreite aus dem Auflieger heraus auf die Fahrbahn; die auf dem Auflieger verbliebene Restladung verschob sich ....
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Während ihres Einsatzes im Bereich der Unfallstelle auf der Autobahn beluden die Angeklagten, einvernehmlich handelnd und die Handlungen des jeweils anderen billigend, den Kofferraum des Dienstwagen Mercedes E-Klasse Kombi mit aus dem Unfallereignis herrührenden Reinigungs- und Waschmittelprodukten, um diese für sich bzw. ihre Kollegen zu verwenden. Der Angeklagte B. ließ sich herbei von dem Zeugen G. R. zwei 5-Liter-Kanister aus einer auf dem Auflieger befindlichen, bereits mit Spanngurten festgezurrten Warenpalette herausholen, um diese zur eigenen Verwendung mitzunehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt, nach Verbringung des Aufliegers auf den Hof des Bergeunternehmens, begab sich der Angeklagte B. auf die Ladefläche des Aufliegers, um von dort mehrere Pakete Waschpulver zu entnehmen und gleichfalls in den Dienstwagen zum Abtransport zu verbringen.
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Insgesamt befanden sich in dem Dienstwagen mindestens die folgenden Waschmittel- und Reinigungsprodukte:
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Aufzählung 46 Anstriche z. B. mit Pril, Vernel, Weißer Riese, Somat, Persil, Fleckenspray, WC-frisch Reinigungswürfel etc. in unterschiedlichen Mengen (S. 5-6 Urteil LG … vom 16.08.2011).
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Die eingepackten Kartons mit Persil Waschmittel Tabs, Somat Geschirrspülreiniger Tabs, WC-Ente, Pril, Spüli, Vernel Weichspüler und Sil Fleckenspray wiesen keine maßgeblichen erkennbaren äußeren Beschädigungen auf und waren weder aufgeweicht noch verklebt. Die Angeklagten handelten in dem Bewusstsein, dass es sich bei den von ihnen eingeladenen Haushaltschemikalien nicht um ungebrauchte Ware handelte, sondern allenfalls um marginal angedrückte bzw. beschmutzte Ladungsbestandteile, deren Verwertbarkeit nicht eingeschränkt war.
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Die Angeklagten verbrachten diese Gegenstände sodann zu ihrer Dienststelle, lagerten sie in einer dort befindlichen Garage ab und kehrten zum Einsatz zurück. Zum Schichtende erfolgte die Aufteilung zumindest dieser zu späterem Zeitpunkt zurückgegebener Reinigungsmittel an die Angeklagten und drei weitere Beamte der Schicht, die diese in ihren Privat-PKW abtransportierten.
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Der Verkaufswert vergleichbarer unbeschädigter Ware beläuft sich auf 677,-- €.
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Während ihres Diensteinsatzes trugen die Angeklagten ihre geladenen und schussbereiten Dienstwaffen - Sig Sauer P 225 - im Halfter bei sich. Deren Einsatz erfolgte am Tatabend nicht; eine den Einsatz naheliegende Situation bestand zu keinem Zeitpunkt.“
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Zur inneren Tatseite trifft das Urteil folgende Feststellungen:
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„...Die ergänzenden Feststellungen zur inneren Tatseite haben ergeben, dass beide Angeklagte erfahrene Autobahnpolizisten sind. Der Angeklagte B. ist seit 1982 im Polizeidienst und im Tatzeitpunkt seit acht Jahren bei der Bundesautobahnpolizei, der Angeklagte N. seit 1986 im Polizeidienst und seit 1996 bei der Bundesautobahnpolizei gewesen. In diesem Rahmen waren beide öfter bei Unfällen eingesetzt, bei denen es Todesopfer gegeben hat. Bei Dienstantritt am Tattag hatten beide Angeklagte keine persönlichen Sorgen oder Probleme. Für den Angeklagten B. war der Nachtdienst am Tattag der letzte Arbeitstag. Er plante am kommenden Montag eine Urlaubsfahrt nach Bayern anzutreten und hat dies auch umgesetzt. Der Einsatz am Tattag brachte zwar für beide wegen der Notwendigkeit die Autobahn zügig freizuräumen, gewissen psychischen Druck mit sich, unterschied sich jedoch nicht von regelmäßig anfallenden normalen Einsätzen der Bundesautobahnpolizei. Zudem waren die dringendsten Unfallaufnahme- und Sicherungsmaßnahmen des schon gegen 18 Uhr geschehenen Unfalls bereits durch die Polizeibeamten J. und S. und danach ab 19.30 Uhr von den Kollegen der LKW-Kontrollgruppe vorgenommenen worden, als die Angeklagten gegen 22.00 Uhr - etwa vier Stunden nach dem Unfall - am Unfallort erschienen. Besonders belastende Umstände wie schwere Verletzungen oder Todesfällen von Personen sind nicht aufgetreten....
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Die Feststellungen der Kammer beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten in der neuen Berufungsverhandlung, soweit ihnen geglaubt werden kann, den gemäß § 325 StPO verlesenen Bekundungen der Zeugen J. und B. vor dem Amtsgericht B. vom 26. April 2010 und den Auskünften des Bundesamtes für Justiz vom 22. Juni 2011.
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Zwar haben beide Angeklagten angegeben, sich des Tragens der Dienstwaffen am Tatabend nicht bewusst gewesen zu sein. Sie haben ferner versucht, ihren Einsatz am Tatabend als stressig und psychisch belastend darzustellen. Für besonderen psychischen Druck der Angeklagten bei jenem Einsatz lag angesichts ihrer langjährigen Diensterfahrung und des Fehlens besonderer belastender Umstände kein Grund vor.
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Hierdurch haben sich die Angeklagten des gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen, strafbar nach den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2 StGB, schuldig gemacht. Sie waren sich am Tattag jedenfalls in der Form des dolus eventualis des Beisichführens und der Verfügbarkeit ihrer Dienstwaffen bewusst...“
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Der Beamte ist wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden, wobei die Höhe eines Tagessatzes auf 60 Euro bemessen wurde. Diese tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils, seien im Disziplinarverfahren entsprechend § 23 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) bindend.
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Der Beklagte habe vorsätzlich gegen seine in § 54 Satz 3 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht, sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere (Wohlverhaltenspflicht) und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach § 54 Satz 2 BG LSA bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Aufgrund der gemäß § 13 Abs. 2 DG LSA vorzunehmenden Gesamtbewertung sei ein endgültiger Vertrauensverlust sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit gegeben. Der Beklagte habe im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Zu seinen zentralen Dienstpflichten als Polizeibeamter gehöre es, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Durch die Begehung eines Eigentumsdelikts mit der Dienstwaffe habe der Beamte nicht nur in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Polizeibeamter verstoßen, sondern zugleich dem Ansehen der Vollzugsbeamten einen ganz erheblichen Schaden zugefügt. Zu den dienstlichen Aufgaben gehöre es u. a. das Eigentum der Bürger zu schützen, der Beklagte hätte genau das verhindern sollen, was er getan habe. Er habe einen Diebstahl zum Nachteil Dritter unter Ausnutzung dienstlich veranlasster Möglichkeiten, d. h. unter Missbrauch der ihm übertragenen Überwachungsfunktion begangen. Unter Ausnutzung hoheitlicher Befugnisse habe der Beamte einen Dritten veranlasst, Ware vom Lkw herauszugeben, um diese letztendlich mit dem Dienstfahrzeug abzutransportieren.
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Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte keine Reue zeige. Nicht nur unmittelbar auf der Autobahn, sondern auch auf dem Bergehof habe der Beamte sich die Gegenstände der verunfallten Ladung angeeignet. Zudem sei der gesamte Vorgang von der Öffentlichkeit wahrgenommen worden, denn an der Unfallstelle vorbeigekommene Fahrzeuginsassen hätten die Verladung der Waschmittel angezeigt und fotografisch festgehalten. Durchgreifende Entlastungs- oder Milderungsgründe seien nicht festzustellen. Der Beamte zeige keine Reue. Eine freiwillige Wiedergutmachung vor Tatentdeckung sei nicht geschehen. Die Rückgabe der Wasch- und Reinigungsmittel im Rahmen des Strafverfahrens sei aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geschehen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Disziplinarklage abzuweisen
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hilfsweise
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auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen
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und ist der Auffassung, dass bereits kein schweres Dienstvergehen vorliege. Zweifel hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen im Strafurteil bestünden hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Ware sei nicht mehr für den Verkauf vorgesehen, sodass ein wesentlich geringerer Wert anzunehmen sei. Es handele sich um einen einmaligen Pflichtenverstoß. Neben den Polizeibeamten hätten sich auch andere Personen am Unfalltag Waren mitgenommen. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass er zur Mitnahme der Waren berechtigt gewesen sei. Diese Fehleinschätzung des Beamten sei erst später durch entsprechende Schulungen aufgeklärt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beamte die verunfallte Ladung nicht für sich allein verwenden wollte, sondern diese mit zur Dienststelle zur dortigen Verteilung genommen habe. Ein derartiger Sachverhalt sei atypisch für einen Diebstahl. Daher sei allenfalls ein fahrlässiges Verhalten anzunehmen. Allein der Umstand, dass Polizeibeamte verunfallte Ladung in das Polizeifahrzeug verladen, stelle für an der Unfallstelle vorbeifahrende Personen keine Ansehensschädigung der Berufsgruppe der Polizeibeamten dar. Aufgrund der fehlerhaften Annahme, dass er zur Mitnahme der verunfallten Ladung berechtigt gewesen sei, habe er auch diese vor Entdeckung nicht herausgeben können. Ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit könne nicht angenommen werden. Der vorliegende Sachverhalt sei kein typischer - mit den sonstigen disziplinarrechtlich bedeutsamen Zugriffsdelikten vergleichbarer - Sachverhalt, sondern weise zahlreiche Besonderheiten bei der Tatbegehung über das Verteilungsverfahren bis zum Nachtatverhalten auf. All dies müsse mildernd berücksichtigt werden.
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Die Klägerin erwidert:
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Ein anderer als im Strafverfahren ermittelter Warenwert könne nur dann disziplinarrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Schwelle der Geringwertigkeit einschlägig wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der strafrichterlichen Feststellungen habe der Zeuge T. R. (Havariekommissar) dies die Waren nicht freigegeben. Der Beamte habe daher im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auch ohne Irrtum gehandelt. Auch gegen einen Mitarbeiter des Bergeunternehmens sei ermittelt worden. Im Übrigen rechtfertige dies nicht den Diebstahl durch Polizeibeamte. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sei zu berücksichtigen, dass die Beamten nur aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse sich die Ware beschaffen und herausgeben lassen konnten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die des Parallelverfahrens 8 A 12/12 und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DG LSA) nach sich zieht.
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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz BeamtStG). Die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtenverstöße sind als ein innerdienstliches Dienstvergehen zu bewerten. Denn sie sind in Ausübung des Dienstes verwirklicht worden (vgl. zur Abgrenzung nur: VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12 MD, m. w. Nachw.; juris).
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1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt, welcher zur Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen führte, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 16.08.2011, welche wiederum auf der Bindungswirkung aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 04.11.2010 beruhen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Disziplinargericht an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Bindung der Disziplinargerichte an tatsächlichen Feststellungen in Urteilen, die in einem sachgleichen Strafverfahren ergangen sind, ist eine die Nutzung besserer Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden sichernde und zugleich das Auseinanderfallen von Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein und derselben Sache zu hindern, bestimmte Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit der Gerichte bei der Feststellung des von ihnen unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Sachverhalts (BVerwG, U. v. 08.04.1986, 1 D 145.85; juris).
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Eine rechtliche Möglichkeit zur Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA sieht das Gericht nicht. Es ist in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Nur erhebliche Zweifel sind daher geeignet, eine nochmalige Prüfung zu veranlassen. Die Disziplinargericht haben auch nicht die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Strafgerichte zu überprüfen, insbesondere nicht festzustellen, ob etwa Zeugen die Wahrheit gesagt haben oder nicht, sondern lediglich zu prüfen, ob dem Strafgericht bei dem Vorgang der Überzeugungsbildung elementare Fehler unterlaufen sind. Dies lässt es zu, dass andere Wertungen denkbar sind und zu einem anderen Ergebnis führen können. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs reicht für einen entsprechenden Lösungsbeschluss grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 05.09.1990, 1 D 78.89; v. 07.10.1986, 1 D 46.86; OVG NRW, U. v. 29.10.1991, 1 V 10/89; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.2001, D 17 S 2/01; VG Regensburg, U. v. 09.12.2009, RO 10A DK 09.1074; VG Meiningen, U. v. 19.04.2010, 6 D 60014/09 Me; zuletzt: BVerwG, Beschluss v. 15.05.2013, 2 B 22/12; VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; alle juris).
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Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2012, 19 LD 3/12; juris).
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zu dem Tathergang. Ausgehend von der Bindungswirkung bestreitet dies der Beamte auch nicht, sondern zieht nur andere disziplinarrechtliche Schlussfolgerungen als die Klägerin daraus, die auch das Disziplinargericht teilt.
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2.) Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beklagte seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) durch sein Verhalten verletzt. Die Verwirklichung der Tatbestände dieser Dienstpflichtverletzungen liegt aufgrund der tatbestandlichen Feststellungen des Strafgerichts und der Verurteilung auf der Hand. Unabhängig von der strafrechtlichen Einstufung der Tat des Beamten als (einfacher) Diebstahl nach § 242 StGB oder ein solcher mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) hat der Beamte durch sein Verhalten ein sog. disziplinarrechtliches Zugriffsdelikt bzw. ein hinsichtlich der Schwere vergleichbares Delikt vorsätzlich und schuldhaft begangen, welches grundsätzlich den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigt. Auch wenn es an der von einem Teil der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung geforderten unmittelbaren Verminderung des Vermögensbestandes des Dienstherrn (3. b.) fehlt, ist gleichwohl wegen der generellen Schwere der Pflichtverletzung die Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt vorzunehmen. Die Besonderheiten des Einzelfalls gebieten es zur Überzeugung des Disziplinargerichts aber, eine geringere Schwere des Dienstvergehens (3.) und gewichtige Milderungsgründe (5.) anzunehmen, sodass die von der Disziplinarkammer unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten vorzunehmende Prognoseentscheidung die tenorierte Disziplinarmaßnahme rechtfertigt.
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3.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11; alle juris).
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Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).
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Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen.
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a.) Das Verhalten des Beamten ist disziplinarrechtlich als Verstoß gegen die Uneigennützigkeit der Dienstausübung zu werten. Diese Dienstvergehen werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft, sodass der Ausspruch der Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Überlegungen sein muss. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick darauf ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen (etwa bei Bestechlichkeit/Vorteilsnahme) oder verschoben (etwa bei Diebstahl/Unterschlagung/Betrug) wurden (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris). Zudem ist disziplinarrechtlich entscheidend, ob der Verstoß gegen die Uneigennützigkeit aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung des Beamten beruht, das heißt, ob etwa ein Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder oder ein nicht unter Ausnutzung der dienstlichen Vertrauensstellung verübtes (Betrugs-)Delikt vorliegt (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11, juris).
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b.) Die disziplinarrechtliche Einstufung als Zugriffsdelikt knüpft nicht an die strafrechtliche Beurteilung des Tatgeschehens an. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Ein Zugriffsdelikt liegt vielmehr dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder und Güter veruntreut hat, wozu auch die Gebührenüberhebung, die Fundunterschlagung und der sogenannte Kollegendiebstahl zählen. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (BVerwG: stRspr; vgl. Urteil v. 08.04.2003, 1 D 27.02; Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11; alle juris). Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06, v. 25.10.2007, 2 C 43.07, v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; Urteil v. 28.02.2013, 8 A 13/12; alle juris).
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Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls oberhalb einer Bagatellgrenze von derzeit 50 Euro (BVerwG, Urteil v. 28.03.1984, 1 D 63.83, Nds. OVG, U. v. 12.04.2007, 19 LD 4/06 und vom 08.02.2011, 6 LD 4/08; Bayr. VGH, U. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; zusammenfassend vergleiche nur: VG Magdeburg, U. v. 17.06.2008, 8 A 2/08 MD und U. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 und U. v. 29.03.2012, 8 A 3/11; auch OVG LSA, U. v. 24.08.2011, 10 L 3/11; alle juris). Ähnlich ist hier die Bagatellgrenze bei einem vom Strafgericht ermittelten anzunehmenden Warenwert von ca. 677 Euro weit überschritten. Auf die vom Beklagten gerügte Wertberechnung kommt es bereits wegen der Vielzahl der entwendeten Gegenstände und der damit unzweifelhaft überschrittenen Wertgrenze nicht an.
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c.) Die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls gebietet es aber, die Besonderheiten zu berücksichtigen, die darin begründet liegen, dass es sich um Waren aus einer verunfallten Ladung, also Havariegut handelte, welches zudem später tatsächlich der Vernichtung verfiel. Ohne Zweifel waren die Beamten Kraft und Pflicht ihres Amtes aufgefordert, die Waren vor dem unbefugten Zugriff Fremder, wozu auch der Zugriff zu privaten Zwecken durch sie selbst zählt, zu schützen. Der Vorhalt des Dienstherrn, dass sie genau das getan haben, was sie hätten dienstlich verhindern müssen, trifft durchaus zu. Der strafrechtliche Diebstahlstatbestand ist gegeben. Denn es handelte sich mangels Freigabe durch den Havariekommissar nicht um herrenlose Gegenstände nach § 959 BGB.
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Gleichwohl begingen die Beamten vorliegend kein „klassisches“ Zugriffsdelikt im Sinne der oben dargestellten disziplinarrechtlichen Rechtsprechung. Denn im Regelfall wird es aufgrund der besonderen dem Beamten eingeräumten Vertrauensstellung auch zu einem Vermögensschaden bei dem Dienstherrn kommen, weshalb ein Teil der disziplinarischen Rechtsprechung ausdrücklich die unmittelbare Verminderung des Vermögensbestandes zu Lasten des Dienstherrn verlangt (BVerwG, Urteil v. 21.07.1998, 1 D 51.97; Urteil v. 06.02.2001, 1 D 67.99; Urteil v. 23.02.2012, 2 C 38.10; alle juris). Wird diese „Schädigung des Dienstherrn“ bei unmittelbar gegen das Vermögen oder Eigentum des Dienstherrn aufgrund der eingeräumten Vertrauensstellung gerichteten Zugriffen, wie es die klassische Veruntreuung von polizeilichen Verwarngeldern darstellt, gegeben sein, so fehlt diese Voraussetzung doch in den Fällen, in denen es sich auch für den Dienstherrn um fremde Werte handelt. Bei vergleichbaren schweren Delikten nimmt die disziplinarrechtliche Rechtsprechung dann jedenfalls die Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt an (vgl. zu einem Diebstahl eines Polizeibeamten bei einer Anzeigenaufnahme: BVerwG, Urteil v. 23.02.2012, 2 C 38.10; zum Kollegendiebstahl; BVerwG, Urteil v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Urteil v. 29.09.1998, 1 D 82.97; Beschluss v. 02.03.2012, 2 B 8.11; alle juris). Somit mag dem Beamten hier zwar das Havariegut dienstlich zugänglich gewesen sein, den Vermögensbestand des Dienstherrn hat er jedoch nicht unmittelbar gemindert. Geht man davon aus, dass das Havariegut später tatsächlich insgesamt frei gegeben, dass heißt der Vernichtung zugeführt wurde, ist gegenüber dem Dienstherrn auch kein irgendwie gearteter Schadensersatz- oder Regressanspruch entstanden.
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Der eigentumsrechtliche Schutz der verunfallten Ladung war auch nicht der alleinige oder gar vordringliche Grund des dienstlichen Einsatzes der Beamten. Vorliegend standen die umfangreichen polizeilichen Sicherungs- und Bergungstätigkeiten an den Fahrzeugen und an der Unfallstelle im Vordergrund ihrer dienstlichen Tätigkeit. Die Kontrolle, das heißt, die Aufmerksamkeit über die verunfallte und zudem auf und entlang der Autobahn verstreute Ladung, geschah eher beiläufig, weil dieser von den Beamten von vornherein kein nennenswerter und damit eigentumsrechtlich relevanter Wert mehr beigemessen wurde. Denn nach übereinstimmender und stetiger Aussage der Beamten, welche sie auch während ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht glaubhaft wiederholten, gingen sie davon aus, dass die verunfallte Ladung für den weiteren Verkauf verloren war. In dieser Annahme waren sie durch frühere Vorkommnisse bestärkt. Auch wenn es sich bei früherem Havariegut um verderbliche Lebensmitteltransporte (Getränke- und Gemüselaster) gehandelt haben sollte, welche aufgrund hygienischer und lebensmittelrechtlicher Bestimmungen von vornherein nach einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, sprich einer Havarie, zum Weiterverkauf ungeeignet erschienen, mag sich bei den Beamten eine gewisse Vorstellung eingeschlichen haben, dass verunfallte Ladung generell entsorgt wird. Dies auch deswegen, weil frühere Havariekommissare derartige Ladung generell frei gegeben hätten. So spricht auch der Umstand, welcher von der Klägerin nicht bestritten wurde und im Strafurteil zugrunde gelegt wird, dass die Waren in der Folgezeit tatsächlich vernichtet wurden, für diesen generellen Umgang mit vergleichbaren Havariegütern. Dem strafgerichtlichen Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Zeuge R. als Havariekommissar bestätigt habe, dass es gelegentlich vorkomme, dass Hilfskräfte, z. B. die Feuerwehr, für ihre Tätigkeiten einen Kasten Getränke mitnehmen durften. Sicherlich muss auch ein Unterschied bezüglich der Art und der offensichtlichen Werthaltigkeit der verunfallten Gegenstände gemacht werden. Schließt die bereits erwähnte verunfallte Ladung von Gemüsepaletten den Weiterverkauf offensichtlich aus, wird dies bei hochwertigen und zudem gut verpackten z. B. Elektro- und Elektronikgeräten, wie etwa Handys, nicht der Fall sein. Die Mitnahme derartiger offensichtlich hochwertiger Gegenstände ist von vornherein auch disziplinarrechtlich in einem anderen Lichte zu betrachten.
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Daran gemessen waren die Gegenstände nicht etwa herrenlos und nach den tatbestandlichen Feststellungen des Strafgerichts erfolgte gerade keine Freigabe durch den Havariekommissar, sodass die Beamten nicht „auf der sicheren Seite“ bei der Mitnahme der Reinigungsmittel waren. Gerade die im Einzelfall komplizierten und rechtlich nicht eindeutig zu beantwortenden Fragen zur Herrenlosigkeit oder Abfalleigenschaft einer verunfallten Ware sollen sich die Polizeibeamten bei der Dienstausübung nicht stellen, um sich nicht dem Vorwurf der uneigennützigen Dienstausübung auszusetzen (VG Magdeburg, Urteil v. 23.03.2010, 8 A 27/09; bestätigt durch OVG LSA, Beschluss v. 17.06.2010, 10 L 5/10; beide juris). Dies auch weil bereits Zweifel daran bestehen, ob der Havariekommissar als Organ der Versicherungswirtschaft (vgl. Wikipedia) überhaupt die Kompetenz hatte, außer der rein versicherungsrechtlichen „Freigabe“ zugleich über die eigentumsrechtliche Position an des Hauhaltschemikalien zu verfügen (OVG LSA, Beschluss v. 17.06.2010, 10 L 5/10; juris).
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Zwar geht auch das Disziplinargericht mit den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts davon aus, dass kein rechtlich relevanter unvermeidbarer Tatbestands- oder Verbotsirrtum bei den Beamten vorlag. Gleichwohl darf das Disziplinargericht diese tatbestandliche Feststellung des Strafgerichts hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzung disziplinarrechtlich weiter bewerten, ohne sich von dieser bindenden Feststellung zu entfernen. Denn der disziplinarrechtlich relevante Lebenssachverhalt ist allein mit dieser strafrichterlichen Feststellung, welche zur Verurteilung führte, nicht abschließend bewertet. Das Landgericht hat nämlich auch festgestellt, dass niemand der an der Bergung Beteiligten und vor allem nicht der Havariekommissar eingeschritten sind, obwohl sie die Wegnahme der Waren durch die Beamten bemerkten und der Havariekommissar „sehr verwundert“ gewesen und ihm „Entsprechendes zuvor noch nicht vorgekommen“ sei. Mag dies auch aus einer gewissen Obrigkeitshörigkeit den Beamten als Uniformträgern gegenüber bedingt gewesen sein, so zeigt es aber auch, dass der Havariekommissar als Sachwalter der Eigentümer keinen Wert auf die Vollzähligkeit der Waren legte.
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Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Zugriff auf Vermögenswerte von im polizeilichen Gewahrsam befindlichen Personen oder während einer Hausdurchsuchung oder sonstigen polizeilichen Ermittlungen vergleichbar. In diesen Fällen nimmt die disziplinarrechtliche Rechtsprechung wegen der Schwere der Tat eine den Zugriffsdelikten vergleichbare Schwere an (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.02.2012, 2 C 38.10; VG Berlin, Urteil v. 22.02.2011, 80 K 33.10 OL; VG Meiningen, Urteil v. 08.05.2006, 6 D 600011/02.Me; alle juris). Der Polizeibeamte der anlässlich einer Hausdurchsuchung etwa Bargeld oder Schmuck mitnimmt oder einer in Gewahrsam befindlichen Person Wertgegenstände abnimmt oder eine Fundunterschlagung begeht, weiß um die Fremdheit und die wertmäßige Beständigkeit der zugeeigneten Gegenstände. Denn diese sollen gerade nicht wie Havariegut vernichtet werden, was z. B. bei Bargeld unmissverständlich ist.
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Zur Überzeugung der Disziplinarkammer haben diese Besonderheiten die beamtenrechtliche Pflichtverletzung jedenfalls begünstigt. Dass sich die Beamten unter diesen Voraussetzungen gerade die unversehrten Waschmittel- und Reinigungsprodukte herausgesucht haben, erscheint jedenfalls nicht erschwerend. Denn nur nicht beschädigte Behältnisse und Verpackungen eignen sich zum Transport. Entgegen der Wertung durch das Strafgericht und die Klägerin, dass die Vorgehensweise der Beamten besonders dreist sei, kann man die Tat daher auch als besonders naives Vorgehen bezüglich der Tatumstände ansehen. Die Schwere der Tat kann nach Auffassung der Disziplinarkammer auch nicht pauschalisierend mit dem „fehlenden Unrechtsbewusstsein“ der Beamten begründet werden. Denn den erfahrenen und unbescholtenen Polizeivollzugsbeamten darf unterstellt werden, dass sie Recht und Unrecht unterscheiden können aber hier aufgrund ihres fehlerhaften Vorstellungsbildes für sie ein besonderer Fall vorlag. Dies auch deswegen, weil sie den Großteil der Reinigungsmittel nicht etwa für sich verwenden wollten, sondern zur Weiterverteilung unter den Kollegen mit zur Wache nahmen und somit eine Vielzahl von Mittätern und Mitwissern in den Vorgang einweihten.
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Abweichend von dem strafrechtlichen Ansatz sieht das Disziplinargericht in der Tatsache, dass die Beamten ihre schussbereiten Dienstwaffen bei der Tatbegehung bei sich führten und sich dessen auch bewusst waren, so dass der Straftatbestand des Diebstahl mit Waffen erfüllt ist, jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Einzelfall keine disziplinarrechtlich bedeutsame Verschärfung des Pflichtenverstoßes. Disziplinarrechtlich einschlägig sind der Pflichtenverstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Uneigennützigkeit durch den im Dienst begangenen Diebstahl. Dass die Beamten dabei die Waffe quasi als Teil der Uniform bei sich führten, ohne diese einzusetzen, verschärft die beamtenrechtlichen Pflichtenverstöße - anders als die strafrechtliche Deliktbegehung - in diesem Fall nicht.
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Zwar dürfte die erfolgte Berichterstattung in den Medien dazu beigetragen haben, dass die Tat in der Öffentlichkeit bekannt wurde und zu einer Ansehensschädigung der Berufsgruppe der Polizeibeamten geeignet erscheint (vgl. zur disziplinarrechtlichen Zurechenbarkeit von Medienveröffentlichungen: BVerwG, Urteil v. 30.10.2012, 2 WD 28.11; juris). Die Beobachtung der Tat durch vorbeifahrende Kraftfahrzeuginsassen sieht das Disziplinargericht aber als weniger bedeutsam an. Auch soweit diese das Geschehen fotografiert oder gefilmt haben dürften, wird dies eher aus einem allgemeinen Interesse an dem Unfallgeschehen (Gaffer) und nicht der Dokumentation rechtswidriger Handlungen durch Polizeibeamte geschuldet gewesen sein. Dabei mag die Art der Handlungen, das heißt das mehrmalige Bücken nach den Reinigungsmitteln und deren Transportieren durch zahlreiches Herumlaufen auf der Autobahn und Verbringung in den Streifenwagen unter körperlicher Anstrengung dem unbeteiligten Beobachter eher der Belustigung dienen als der Gewissheit, Augenzeuge einer Straftat durch Polizeibeamte zu sein. Nach lebensnaher Auslegung werden vorbeifahrende Personen das Handeln der Beamten eher als eine Sicherstellung und nicht als eine Diebstahltat interpretiert haben.
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4.) Wie sich bereits aus den bindenden Feststellungen des Strafgerichts zur inneren Tatseite ergibt, handelten die Beamten nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich und schuldhaft. Hinsichtlich des Verschuldensgrades handelten die Beamten strafrechtlich wie disziplinarrechtlich vorsätzlich. Insoweit schließt sich das Disziplinargericht nicht den Ausführungen des Beamten N. an, wonach – disziplinarrechtlich – nur ein fahrlässiges Verhalten anzunehmen sei. Zwar bezieht sich der disziplinarrechtliche Schuldvorwurf auf die Dienstpflichtverletzung (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), wogegen der strafrechtliche Schuldansatz auf der Verletzung der Strafvorschrift beruht. So mag es Fälle geben, wo straf- und disziplinarrechtlicher Schuldvorwurf auseinanderfallen können. Jedoch gilt dies vorliegend nicht. Denn die vorsätzliche Begehung der Diebstahlsstraftat geht einher mit der vorsätzlichen Begehung des dienstrechtlichen Pflichtenverstoßes gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und die Uneigennützigkeit. Insoweit sind beide Schuldvorwürfe identisch. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern und nicht zu begehen. Die Evidenz und damit das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit ist besonders dort eindeutig, wo schon die allgemein gültige und bekannte Rechtsordnung, wie etwa im Strafrecht, Verhaltensnormen setzt (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer, BDG 4. Auflage 2009, A. I. 4, Rz. 31, 33). Insoweit wiegt der Verstoß gegen leicht und einfach einzusehende Dienstpflichten besonders schwer (vgl. zuletzt bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Ungeeignetheit: VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12; juris).
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5.) Aufgrund der dargestellten Besonderheiten bei der Begehung der Pflichtenverstöße, sieht das Disziplinargericht bereits eine im Vergleich zu den klassischen Zugriffsdelikten abgemilderte Schwere des Dienstvergehens. Im Zusammenhang mit den nach jüngster Disziplinarrechtsprechung stets und ausführlich zu prüfenden Entlastungsgründen (Milderungsgründe), ist das Disziplinargericht bei der von ihm und nicht vom Dienstherrn vorzunehmenden Prognoseentscheidung der Überzeugung, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht als endgültig verloren anzusehen ist.
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Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).
- 61
Entlastungsgründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere, die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris). Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).
- 62
Unstreitig sind die Beamten über den Umgang mit Havariegut nicht belehrt worden. In der Presse wurde berichtet, dass erst diese Vorfälle Anlass für den Dienstherrn waren, entsprechende Regelungen zu erlassen und klar zu stellen, dass auch verworfene Ware nicht mitgenommen werden darf (Pressespiegel, 04.10.201; Bl. 276 Beiakte B). Lässt das Disziplinargericht aufgrund der Ausführungen zur Schwere des Dienstvergehens auch keinen Zweifel daran, dass den Beamten aufgrund ihrer Dienst- und allgemeinen Lebenserfahrung die Pflichtwidrigkeit ihres Handels hätte bewusst sein müssen, so ist die fehlende Erlasslage doch geeignet, den Vorfall in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Dabei geht es weniger darum, Polizeibeamte über jede verbotene und sich zudem als solche aufdrängende Handlung zu belehren, wie es die Klägerin meint. Jedem Polizeibeamten werden die gesetzlichen und erlassmäßigen Regelungen, die sein polizeiliches Handeln bestimmen, bekannt sein. Es ist jedoch feststellbar, dass anscheinend eine gesamte Dienststelle mit mehreren handelnden Beamten bis hin zum Vorgesetzten und Dienstgruppenleiter den Umgang mit dem Havariegut in der hier vorzuhaltenden Art und Weise pflegten. Diese Tatsache kann nicht einfach mit der Kriminalisierung der gesamten Dienststelle abgetan werden, sondern erklärt sich eben auch aufgrund der Erfahrungen aus dem Umgang mit der verunfallten Ladung in der Vergangenheit. Eine derartige „Grauzone“ ist nunmehr durch die Weisung erschöpfend geklärt, dass sogar freigegebene Ware nicht mitgenommen werden darf.
- 63
Zur Überzeugung der Disziplinarkammer ist davon auszugehen, dass die lange Verfahrensdauer, die Suspendierung mit Gehaltskürzung und wirtschaftlichen Einbußen, die über mehrere Instanzen geführten Strafverfahren aber auch die für die Beamten makelbehaftete Berichterstattung und letztendlich das durchgeführte Disziplinarverfahren bei dem Beamten die gehörige Wirkung hinterlassen haben und die Gewähr dafür bieten, dass er in Zukunft derartige Pflichtversäumnisse nicht begehen wird (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris). Die Tat war einmalig und der Beamte war bislang straf- wie disziplinarrechtlich unbescholten. Auch die bisherige Unbescholtenheit kann disziplinarrechtlich bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung Berücksichtigung finden (VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12; juris).
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6.) Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Besonderheiten geht das Disziplinargericht bei der der nach § 13 DG LSA notwendigen Gesamtbewertung der Pflichtenverstöße unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten davon aus, dass dem Beklagten noch ein Restvertrauen in der Weise entgegengebracht werden kann, was das Absehen von den beiden disziplinarrechtlich als Höchstmaßnahmen bezeichneten Disziplinarmaßnahmen rechtfertigt. Gleichwohl hält die Disziplinarkammer nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DG LSA den Ausspruch der nächst schärfsten Disziplinarmaßnahme in Form der gehörigen Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 DG LSA - und hier unter Ausnutzung der Höchstkürzung von einem Fünftel auf längstens drei Jahre – zur Pflichtenmahnung für angemessen und erforderlich. Dies auch deswegen, um eine verhältnismäßige Abstufung zu den weiteren dem Disziplinargericht bekannten Disziplinarmaßnahmen gegenüber den beteiligten Beamten herzustellen. So wurde der Kollege, welcher die von den Beamten auf der Autobahn mitgenommenen Reinigungsmittel in der Dienstgarage mitnahm, mit einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro (VG Magdeburg, U. v. 23.03.2010, 8 A 27/09 MD; bestätigt durch OVG LSA, B. v. 17.06.2010, 10 L 6/10; beide juris) und der Dienstgruppenleiter mit einer Gehaltskürzung belegt.
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7.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 DG LSA. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.