Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Sept. 2012 - 1 M 94/12
Gericht
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 8. August 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Nach § 3 Abs. 1 AG StUG LSA wählt der Landtag von Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, und zwar mit zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Abgeordneten. Aus der tatbestandlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 AG StUG LSA, dass der Landtag den Landesbeauftragten wählt, folgt, dass hier das Parlament die relevante Personalentscheidung trifft. Aus der weiteren Regelung dahin, dass ein Bewerber nur dann gewählt ist, wenn dieser die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der Abgeordneten erhält, folgt weiterhin, dass die vom Landtag zu treffende Personalentscheidung auf einen breiten parlamentarischen, d. h. erkennbar auch auf einen politischen Konsens gerichtet ist, der nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt (siehe eingehend hierzu schon: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 M 71/12 -).
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Zwar verlangt § 3 Abs. 2 Satz 1 AG StUG LSA „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde“, die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auch bewertet werden könnte. Bereits der Wortlaut der Norm weist aber darauf hin, dass es sich hierbei um eine bloße Mindest-Anforderung handelt. Bei allen anderen Anforderungsprofilmerkmalen ist eine Bewertungsmöglichkeit nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gerade nicht gegeben. Sie machen vielmehr deutlich, dass dem Gesetzgeber besonders an der persönlichen Befähigung und Eignung des Betreffenden auf der Grundlage seiner höchstpersönlichen Erfahrungen und seiner Integrität für die wahrzunehmenden Aufgaben gelegen ist. Mit anderen Worten: § 3 Abs. 2 und 4 AG StUG LSA statuiert lediglich Grundanforderungen an die erforderliche Fachkunde sowie an den persönlichen Lebenslauf. Sind diese Grundanforderungen erfüllt, liegt die Wahl des Landesbeauftragten in den Händen des Landtages von Sachsen-Anhalt allein nach Maßstäben der politischen Willensbildung (siehe: OVG LSA a. a. O.).
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Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde gerügte Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 3 AG StUG LSA, wonach der Landesbeauftragte bis zum 9. November 1989 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art. 3 EV i. V. m. Art. 1 EVG bezeichneten Gebiet („Beitrittsgebiet“) gehabt haben soll. Es handelt sich weder um ein leistungsbezogenes Merkmal noch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - um eine Ausschluss- oder um eine zulassungseinschränkende Regelung. § 3 Abs. 2 Satz 3 AG StUG LSA hindert daher insbesondere den Landtag nicht, einen Bewerber, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht bis zum 9. November 1989 im Beitrittsgebiet gehabt hat, gleichwohl zu wählen. Soll-Vorschriften vermögen im Übrigen dem Entscheidungsträger - wie auch hier dem Landtag von Sachsen-Anhalt - durchaus die Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, ob ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. insoweit auch das von der Beschwerde angeführte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 [m. w. N.]). Anders als die in § 3 Abs. 2 Satz 1, 2, 4 und 5 AG StUG LSA genannten Voraussetzungen („muss“, „darf nicht“, „darf keine“) ist § 3 Abs. 2 Satz 3 AG StUG LSA gerade nicht als zwingendes Recht ausgestaltet und rechtfertigt nicht den Ausschluss von der (Aus-)Wahl. Hieran ändert - entgegen der Beschwerde - auch die erfolgte Stellenausschreibung nichts, denn diese erschöpft sich insoweit in der bloßen Wiedergabe des Inhaltes des Gesetzes. Dementsprechend ist der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Landtagsdrucksachen und des Plenarprotokolles - anders als zwei der ursprünglich 43 Bewerber - auch nicht von dem (Aus-) Wahlverfahren ausgeschlossen worden. Er erhielt indes lediglich eine Stimme und war daher nicht mit der nach § 3 Abs. 1 AG StUG LSA erforderlichen Mehrheit gewählt, sondern vielmehr die Beigeladene, auf die 69 Stimmen entfallen sind.
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Mit der erfolgten Wahl trifft der Landtag eine eigenständige (politische) Entscheidung über die - über die Grundanforderungen hinausgehende - politische Befähigung der Bewerber. Die gerichtliche Überprüfbarkeit im Bereich der Besetzung von Wahlämtern durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien im Sinne einer inhaltlichen Überprüfung ist bei Wahlentscheidungen regelmäßig ausgeschlossen (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Die hier maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewegt und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Landtag vorsieht. Die fehlende inhaltliche Prüfbarkeit resultiert schon aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung, was es ausschließt, dieselben rechtlichen Grenzen wie bei einer Ermessensentscheidung - etwa bei der Besetzung einer (Beförderungs-)Beamtenstelle - zu setzen. Ferner erfordert das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses, durch das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten, dass dem Wahlbeamten durch den (qualifizierten) Wahlvorgang selbst bereits seine Akzeptanz und damit die für künftige Entscheidungen notwendige Unterstützung des Wahlgremiums signalisiert wird (vgl. auch: BVerfG Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 25.89 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68; OVG LSA, a. a. O.). Ob ein Bewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O.). Dementsprechend kann ein Bewerber nicht gegenüber dem Landtag mit Erfolg geltend machen, er müsse als „bester“ Bewerber von diesem auch gewählt werden, wenn der Landtag dessen Wahl mehrheitlich ablehnt oder das erforderliche Quorum für seine Wahl nicht zustande kommt (siehe: OVG LSA, a. a. O.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BVerwGE 80, 228).
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Bei der Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruches im Bereich einer Wahl durch Gremien entfällt die materielle verwaltungsgerichtliche Kontrolle lediglich dann nicht, wenn die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte - anders als aber gerade hier - die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen sollen. In einem solchen Fall wäre im Übrigen aber auch nur zu prüfen, ob die vorausgegangenen Verfahrensschritte Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, wird durch die Beschwerde nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Dass insbesondere seine Bewerbung verfahrensfehlerhaft gar nicht oder unter Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhaltes berücksichtigt worden wäre, hat der Antragsteller aber weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren - substantiiert - dargelegt; dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang sich die zur Wahl des Landesbeauftragten berufenen Abgeordneten über die vorliegenden Bewerberunterlagen Kenntnisse bzw. Informationen von Bewerbern verschaffen, bleibt diesen überlassen; insofern bestehen keine subjektiven Rechte einzelner Bewerber.
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Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik des § 3 AG StUG LSA folgt im Übrigen, dass mit der erfolgten Wahl eines Bewerbers der Ministerpräsident gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA den Landesbeauftragten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen hat, sofern die gesetzlichen Berufungs-, d. h. Ernennungsvorsaussetzungen gegeben sind. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung des Ministerpräsidenten. Da es Aufgabe des Landtages von Sachsen-Anhalt als eigenständiges oberstes Staatsorgan ist, den Landesbeauftragten zu wählen, ist der Ministerpräsident grundsätzlich gehindert, seine Berufungsentscheidung von Erwägungen abhängig zu machen, die Gegenstand der allein vom Landtag zu treffenden Auswahlerwägungen (gewesen) sind oder sein können. Die Wahlentscheidung bindet den Ministerpräsidenten hinsichtlich der ausgewählten Person und der der Wahl zugrunde liegenden Erwägungen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011, a. a. O).
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Vielmehr ist der Ministerpräsident nach der erfolgten Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag nur noch berechtigt, aber auch verpflichtet, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Wahl zu vollziehen. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten beziehen sich hierbei jedoch allein darauf, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und die - insbesondere durch das BeamtStG, das LBG LSA und das AG StUG LSA bestimmten - gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen. Dabei hat der Ministerpräsident jedoch zu beachten, dass der zur Wahl berufene Landtag mit seiner Entscheidung auch diese Voraussetzungen (konkludent) bejaht hat. In der Regel wird der Ministerpräsident daher das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden oder eingetreten sind. Denn anderenfalls hätte es der nach dem AG StUG LSA nicht zur abschließenden Entscheidung berufene Ministerpräsident in der Hand, einen ihm nicht genehmen Gewählten nicht zum Landesbeauftragen zu berufen. Ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ist der Ministerpräsident aufgrund § 3 Abs. 3 AG StUG LSA daher grundsätzlich gehalten, den gewählten Landesbeauftragten in sein Amt zu berufen. Dies stellt sich gegenüber dem Gewählten als einfachgesetzliche und gegenüber dem Landtag als verfassungsrechtliche Verpflichtung des Ministerpräsidenten dar (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011, a. a. O).
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich im gegebenen Fall der Antragsteller nicht mit Erfolg gegenüber dem Antragsgegner auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu berufen vermag, da zum einen eine solche - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren schon nicht erfolgt und zum anderen dem Ministerpräsidenten eine dahingehende Prüfungsbefugnis von Gesetzes wegen fehlt.
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Im Übrigen kann dahinstehen, ob ein vom Landtag nicht gewählter Bewerber überhaupt die Ausübung der der Wahlentscheidung des Landtages nachfolgenden Prüfungsrechte und -pflichten des Ministerpräsidenten diesem gegenüber geltend machen kann. Es erscheint insoweit jedenfalls als fraglich, ob die dahingehenden Befugnisse des Ministerpräsidenten nicht-gewählten Bewerbern subjektive Rechte vermitteln sollen. Die Beschwerde legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dergestalt eingetreten wäre, dass der Ministerpräsident aufgrund § 3 Abs. 3 AG StUG LSA befugt wäre, die gewählte Bewerberin nicht in ihr Amt zu berufen.
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Unabhängig davon ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den Besitz der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fachkunde der Beigeladenen schlüssig in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht durch weitere gesetzliche Vorschriften untersetzt sei. Welche Fachkenntnisse erforderlich seien, könne sich hier allein anhand der zu erbringenden Aufgaben der Landesbeauftragten ergeben. Die Tätigkeit erfordere zwar Kenntnisse über die ehemalige DDR und auch den Staatssicherheitsdienst; diese müssten aber nicht notwendigerweise über eine in den Akten des BStU dokumentierte oppositionelle Tätigkeit erworben worden sein. lm Übrigen schließe § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 AG StUG LSA ausdrücklich nur solche Personen aus, die im besonderen Maße Kenntnisse über die Arbeit der Staatsicherheit verfügen, weil sie deren Angehörige waren. Zudem gebe es keine gesetzliche Vorschrift, die das Amt einer Landesbeauftragten ehemaligen Oppositionellen vorbehalte. Mit alledem setzt sich die Beschwerde - entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 a. E. VwGO - nicht in der gebotenen Weise auseinander, sondern nimmt stattdessen eine allein den einzelnen Abgeordneten des Landestages vorbehaltene Bewertung der politisch-fachlichen Eignung der Beigeladenen vor oder erschöpft sich in der bloßen Behauptung, sie besitze die erforderliche Fachkunde nicht bzw. diese sei aus den Bewerbungsunterlagen nicht ersichtlich. §§ 1 und 2 AG StUG LSA verlangen in Bezug auf die erforderliche Fachkunde jedenfalls erkennbar nicht, dass ein Bewerber über wissenschaftliche oder dienstlich erlangte Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen muss. Dass die Beigeladene im Übrigen die für ihre Ernennung erforderliche „Verfassungstreue“ nicht (mehr) besitzt, wird von der Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt; aus den im Beschwerdevorbringen geschilderten Umständen, die überdies weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sind, ist dies jedenfalls nicht zu schlussfolgern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG, wobei vorliegend die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 2 LBesO zugrunde zu legen war.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.