Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Jan. 2018 - 1 M 156/17
Gericht
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 13. November 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Soweit die Beschwerde eine von falschen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsansichten gekennzeichnete Ermessensausübung der Antragsgegnerin geltend macht, weil diese isoliert geprüft habe, ob der konkrete Aufstellungsraum die Voraussetzungen einer Schank- oder Speisewirtschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufweise, anstatt den Gesamtbetrieb zu betrachten, wird damit der rechtliche Prüfungsansatz der Antragsgegnerin verkürzt dargestellt.
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In den angefochtenen Bescheiden hat die Antragsgegnerin die gesamten Räumlichkeiten der streitgegenständlichen Anlagen "ESSO-Tankstelle (Süd) bzw. (Nord)" in den Blick genommen und hierzu festgestellt, dass der aufgrund einer Ortsbesichtigung durch Fotos dokumentierte Gesamteindruck kein separates gastronomisches Angebot i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erkennen lasse, sondern die (jeweilige) Tankstellennutzung einschließlich ihres Warensortiments prägend sei. Soweit zudem der streitgegenständliche Neben- und Aufstellungsraum für die Geldspielgeräte daraufhin überprüft wurde, ob diesem eine gaststättenrechtliche Prägung zuerkannt werden kann, wurde damit die Rechtsposition der Antragstellerin nicht eingeschränkt, sondern die Überlegung angestellt, ob möglicherweise einem Teilbereich der betroffenen Räumlichkeiten die entscheidungserhebliche selbständige gaststättenrechtliche Nutzung zugebilligt werden kann, was im Ergebnis jedoch ebenfalls verneint wurde.
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Das Verwaltungsgericht hat dieses Prüfungsergebnis im angefochtenen Beschluss bestätigt, indem es das innerhalb des Verkaufsraumes der (jeweiligen) Tankstelle in einer Ecke untergebrachte Café oder Bistro einschließlich des unmittelbar hinter dem Haupteingang eingerichteten, mit einer Tür abgegrenzten Raucherbereiches und Aufstellungsortes der drei Spielgeräte, auf seine Prägung als Schank- oder Speisewirtschaft überprüft und die "Selbständigkeit" eines solchen gaststättenrechtlichen Betriebes mangels räumlicher und optischer Abgrenzbarkeit zur sonstigen Nutzung der Tankstation, wegen des Erbringens nur untergeordneter gastronomischer Nebenleistungen sowie mit Blick auf die für alle vor Ort ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten gemeinsam genutzte "Tankkasse" und die Abrechnung durch einen "Kassierer" verneint hat.
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Soweit die Beschwerde wegen nicht ausreichender Befassung des Verwaltungsgerichtes mit dem Vortrag der Antragstellerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Es handelt sich um einen Verfahrensmangel, mit dem sich die erforderliche Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht plausibel machen lässt (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 1 M 167/15 -, juris; Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris).
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Der Hinweis, dass an den streitgegenständlichen Standorten seit 1994 in den Raucherräumen Geldspielgeräte aufgestellt gewesen seien, lässt nicht erkennen, inwiefern dieser Umstand relevant für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Aufhebung der Geeignetheitsbescheinigungen gem. § 33c Abs. 3 GewO vom 15. August 2011 sein soll.
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Weiter trägt die Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht stelle mit der von ihm geforderten überwiegenden gastronomischen Prägung des Hauptraumes, auch wenn dort keine Geldspielgeräte aufgestellt seien, auf ein im Gesetz nicht vorgesehenes Kriterium ab.
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Dieser Einwand gibt den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend wieder. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es bei gemischt gewerblicher Nutzung von Räumlichkeiten der Feststellung eines "selbständigen" Gaststättenbetriebes i. S. d. Spielhallenverordnung bedürfe, dass sich diese "Selbständigkeit" aus den oben angeführten Gründen vorliegend nicht feststellen lasse und dass bei verschiedener gewerblicher Nutzung in einer Räumlichkeit, dem Gastronomiebereich keine "prägende" Bedeutung am konkreten Standort zukomme, wenn - wie im vorliegenden Fall - der gewerblichen Nutzung als Schank- oder Speisewirtschaft nach dem Gesamteindruck aus feilgehaltenem Angebot sowie der räumlichen Ausstattung nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. März 1991 (- 1 B 30.91 -, juris) bereits darauf hingewiesen, dass die bloße Nebenleistung eines gastronomischen Angebotes nicht ausreichend sei, um den Begriff einer Schank- oder Speisewirtschaft i. S. d. Spielverordnung zu erfüllen.
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Weiter trägt die Beschwerde vor, eine eigenständige, von einem anderen Betrieb abgrenzbare Schank- und Speisewirtschaft könne auch dann vorliegen, wenn deren Hauptraum nicht zur Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet sei, weil die Gastronomie weder den Hauptraum präge noch baulich von anderen Gewerben getrennt sei. In Bezug auf Räume, in denen keine Spielgeräte aufgestellt seien, seien an die Trennung von anderen Gewerben deutlich geringere Anforderungen zu stellen als beim eigentlichen Aufstellungsraum.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses macht dieses Beschwerdevorbringen nicht plausibel. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Differenzierung in Betracht kommen sollte angesichts des Umstandes, dass sich die aufgehobenen Geeignetheitsbescheinigungen vom 15. August 2011 auf den Aufstellungsort in Gänze - nämlich die örtliche Belegenheit des Betriebes "Gaststätte - Imbiss - Tankstelle ESSO-Station (Nord) bzw. (Süd)" - und nicht auf eine bestimmte Räumlichkeit der genannten Betriebe beziehen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, auf welche andere, als vom Verwaltungsgericht seiner tatrichterlichen Würdigung zugrunde gelegte Weise vorliegend die gebotene Abgrenzung eines "selbständigen Gaststättenbetriebes" gegenüber dem Tankstellenbetrieb erfolgen sollte und inwiefern bei mehrfacher gewerblicher Nutzung ein und derselben Räumlichkeit im Ergebnis vermieden wird, dass es auch in einem Tankstellenbetrieb zu einer Aufstellung von Geldspielgeräten und damit zu einer Aufhebung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV normierten Beschränkung der Aufstellungsorte für Spielgeräte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991, a. a. O) kommt.
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Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin zu der Auffassung gelangt, es liege überhaupt ein gastronomischer Betrieb i. S. d. Spielverordnung vor, wenn weder der Hauptraum noch (soweit vorliegend erkennbar) ein anderer Raum die erforderliche gastronomische Prägung aufweist, um das Vorliegen einer "selbständigen" Schank- oder Speisewirtschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV bejahen zu können.
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Letzteres gilt auch für das Beschwerdevorbringen dazu, die Abgrenzbarkeit von anderen Gewerben müsse lediglich beim konkreten Aufstellungsraum vorliegen. Die Aufstellung von Geldspielgeräten i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV setzt (u. a.) voraus, dass diese in Räumlichkeiten einer Schank- oder Speisewirtschaft erfolgt, d. h. es bedarf eines entsprechenden "selbständigen" gastronomischen Betriebes, dem der Aufstellungsraum zugeordnet werden kann. Es ist nicht nachvollziehbar, was die Annahme des Vorliegens eines solchen von anderen Gewerben abgrenzbaren, selbständigen gastronomischen Betriebes rechtfertigen sollte, wenn keine der in Betracht kommenden Räumlichkeiten diese gastronomische Prägung aufweist.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründet auch nicht das Vorbringen, dass der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 18. März 2016 (- 1 M 201/16 -, juris) die vorliegend nicht einschlägige und schwerer zu beurteilende Abgrenzungsfrage zum Gegenstand gehabt habe, ob mehrere Gaststätten am Betriebsort als eigenständige Betriebe oder Teile eines Gewerbebetriebes anzusehen seien. Dagegen sei bei unterschiedlichen Gewerbearten, selbst wenn diese im Hauptraum nebeneinander ausgeübt würden, eine Trennung durch Glaswände, Gitter, Zäune oder sonstige Absperrungen entbehrlich, wenn sich - wie vorliegend - innerhalb des betroffenen Raumes keine Überschneidungen ergäben.
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Das Beschwerdevorbringen legt damit indes nicht schlüssig dar, inwiefern die Vermeidung von "Überschneidungen" bei der Gewerbeausübung die Annahme erlaubt, es liege ein "selbständiger" Gastronomiebetrieb und nicht lediglich eine gastronomische Nebenleistung des (weiteren) Gewerbebetriebes "Tankstelle" vor.
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Weiter führt die Beschwerde aus, die Gaststätte sei kein bloßer Annex zum Hauptgewerbe Tankstelle bzw. Verkaufsgeschäft und nicht mit einer Warenhausgaststätte vergleichbar, weil die Gäste der Gaststätte in den beiden streitgegenständlichen ESSO-Stationen diese üblicherweise nicht des Tankens oder Einkaufens wegen, sondern gerade um des Aufenthalts und der Bewirtung willen aufsuchten, da es sich um LKW-Fahrer handele, die ihre Ruhezeiten einhalten müssten. Im Unterschied zu einer Warenhausgaststätte sei der Aufstellungs-(Raucher-)Raum zudem baulich vom Verkaufsgeschäft getrennt. Dieser Raum erfülle, anders als der Hauptraum, als Aufstellungsraum die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses legt dieser Vortrag nicht schlüssig dar. Das Beschwerdevorbringen zum Kundenkreis des streitgegenständlichen gastronomischen Bereiches der Antragstellerin und seiner Interessen bzw. seines "Konsumverhaltens" stellt eine bloße, bislang weder belegte noch glaubhaft gemachte oder unter Beweis gestellte Behauptung dar. Ein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass sich eine derartige Trennung von Gastronomie- und Tankstellenkunden feststellen lässt, besteht bisher nicht. Für die Annahme eines "selbständigen" gastronomischen Betriebes genügt es auch nicht, lediglich die Nutzung des Aufstellungsraumes in den Blick zu nehmen, zumal sich bereits aufgrund der in der Beiakte A befindlichen Lichtbilder nicht die Annahme rechtfertigt, dass das Spielen in diesem Raum noch als Annex zu einer im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung angesehen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991, a. a. O.). Ebenso wenig genügt die bauliche Abgrenzbarkeit des Aufstellungsraumes, um bereits das Vorliegen eines selbständigen Gastronomiebetriebes i. S. d. Spielverordnung bejahen zu können.
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Soweit die Beschwerde bemängelt, dass es im Hinblick auf die mit der Spielverordnung verfolgten Ziele ohne Bedeutung sei, ob die Gaststätte über eigenes Personal oder eine eigenständige Kasse verfüge, lässt das Vorbringen nicht erkennen, inwiefern sich aus diesem Einwand die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben soll.
- 18
Soweit die Beschwerde vorträgt, es sei unerheblich, ob der Hauptraum der Gaststätte gastronomisch geprägt sei oder nicht, solange dort keine Spielgeräte aufgestellt würden, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen anderen Umständen die Beschwerde die Existenz eines selbständigen Gaststättenbetriebes i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV als Voraussetzung für die Aufstellung von Spielgeräten in einem der zum Gaststättenbetrieb gehörigen Räume herleitet. Der Vortrag, ein gastronomischer Betrieb verlange nur die Verabreichung von Speisen und Getränken - unabhängig von der teilweise unterschiedlichen gewerblichen Nutzung einzelner Räumlichkeiten, solange in diesen keine Geldspielgeräte aufgestellt würden -, macht nicht plausibel, wie bei mehr als einer gewerblichen Nutzung in einem (als Hauptraum der verschiedenen Gewerbe zu qualifizierenden) Raum die Selbständigkeit des gastronomischen Betriebes feststellbar und von einer bloßen gastronomischen Nebenleistung des anderen Gewerbes abgrenzbar sein sollte. Im vorliegenden Fall ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme - und wird zudem von der Beschwerde zu Beginn des Antragsvorbringens auch als rechtsfehlerhaft angesehen -, dass sich ein prägender, d. h. selbständiger Gastronomiebetrieb aufgrund des Raumes bejahen ließe, in dem die Geldspielgeräte aufgestellt sind. Das bloße Abstellen auf die Verabreichung von Speisen und Getränken wird der erforderlichen restriktiven Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, insbesondere der Verhinderung, dass hierdurch auch Räumlichkeiten von Gewerben erfasst werden, die nicht durch den gastronomischen Betrieb geprägt sind und überwiegend einem anderen Zweck dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991, a. a. O.), nicht gerecht.
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Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde vorgenommene "Wortlautauslegung" des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, die Aufspaltung zwischen Gastronomiebetrieb einerseits und Aufstellungsraum andererseits bzw. die angeblich gerechtfertigte Außerachtlassung von Räumen, in denen keine Spielgeräte aufgestellt werden, bei der Frage, ob ein Gastronomiebetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. SpielV vorliegt.
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Die bloße Berufung auf den Wortlaut einer Norm macht weder plausibel, dass diese nur im behaupteten Sinne ausgelegt werden kann, noch dass Sinn und Zweck des Gesetzes dies gebieten. Insofern stellt die Beschwerde dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss lediglich eine andere rechtliche Würdigung gegenüber, ohne indes nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Rechtsauffassung der Beschwerde der Vorzug zu geben ist, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass diese in der bisherigen zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ergangenen Rechtsprechung eine Stütze findet. Soweit die Beschwerde im Übrigen wegen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV auf den Raum verweist, in dem tatsächlich die Geldspielgeräte aufgestellt wurden, lässt sich - wie bereits ausgeführt - bezogen auf den "Raucher- oder Truckerraum" aufgrund des vorhandenen Lichtbildmaterials keine gastronomische Prägung in dem Sinne feststellen, dass in diesem Raum die Bewirtungsleistung im Vordergrund stünde und das Spielen nur als Annex hierzu anzusehen wäre.
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Mangels Vorliegens einer "selbständigen" Schank- oder Speisewirtschaft kommt es schließlich auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Raucherraum aufgrund seiner baulichen Gestaltung und wegen Nichtbestehens einer ungehinderten Durchgangs- und Überblicksmöglichkeit als (geeigneter Aufstellungs-)Raum i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV qualifiziert werden könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgende Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und trägt dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens durch Halbierung des Hauptsachewertes Rechnung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.