Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Sept. 2012 - 1 L 136/11
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Handwerkskammerbeitrag für das Jahr 2010. Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob die durch die Beklagte vorgenommene Bildung von Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß erfolgt ist und ob dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beitragerhebung hat.
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Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und ist Mitglied der Beklagten. Mit Beitragsbescheid vom 21. Mai 2010 setzte die Beklagte für das Beitragsjahr 2010 gegenüber der Klägerin einen Gesamtbeitrag in Höhe von 492,00 Euro fest, der sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 132,00 Euro und einem Zuschlag in Höhe von 360,00 Euro zusammensetzt.
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Die Beitragserhebung stützte die Beklagte auf ihre Beitragsordnung vom 10. Juli 1997, zuletzt geändert mit Wirkung zum 19. November 2009, in Verbindung mit dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 23. Februar 2010 über die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrags für 2010. Danach beträgt der Grundbeitrag 132,00 € und der Zuschlag zum Grundbeitrag für juristische Personen und Personengesellschaften unter Beteiligung einer juristischen Person 360,00 €. Die Beschlussfassung der Vollversammlung über die Beitragsfestsetzung 2010 erfolgte als Bestandteil der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über den Wirtschaftsplan 2010 vom 23. Februar 2010; Letztere wurden mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. April 2010 mit Maßgaben und Hinweisen genehmigt, die indes keine Auswirkungen auf den festgestellten Kammerbeitrag hatten. Die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrages für 2010 wurde im Mitteilungsblatt der Beklagten „Norddeutsches Handwerk“ vom 6. Mai 2010 veröffentlicht.
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Im Hinblick auf mehrfache Änderungen und Ergänzungen der Kammersatzung in den Vorjahren hatte die Vollversammlung der Beklagten am 15. Dezember 2009 einen Beschluss zur Neufassung der Satzung der Handwerkskammer B-Stadt gefasst, der mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2010 genehmigt wurde und am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer „Norddeutsches Handwerk“ vom 18. Februar 2010 - unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Satzung vom 18. Dezember 1995, zuletzt geändert am 27. September 2005 - in Kraft getreten ist. Diese Neufassung der Kammersatzung sieht in § 37 erstmals den Erlass eines Finanzstatuts vor:
§ 37
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Im Übrigen gilt für die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung das Finanzstatut der Handwerkskammer. Das Finanzstatut ist von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
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Bereits am 20. Oktober 2009, mithin vor Inkrafttreten der Neufassung der Satzung, hatte die Vollversammlung der Beklagten den Erlass eines Finanzstatuts der Handwerkskammer B-Stadt beschlossen. Dieser Beschluss wurde mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2009 genehmigt und im Mitteilungsblatt der Beklagten „Norddeutsches Handwerk“ vom 10. Dezember 2009 veröffentlicht.
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§ 31 der Satzung der Beklagten in der Fassung aus dem Jahr 2005 schrieb noch die Anwendung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HRKO) vor, in der hinsichtlich der Bildung von Rücklagen folgendes geregelt war:
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§ 28 Rücklagen
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(1) Es ist eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden…. Bei Bedarf können weitere Rücklagen gebildet werden.
(2) Höhe und Zweckbestimmung sind in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
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Das Finanzstatut der Beklagten vom 20. Oktober 2009 trifft in Bezug auf sein Inkrafttreten folgende Regelung:
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§ 22 Inkrafttreten
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Dieses Finanzstatut tritt nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und nach seiner öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft. Die bisherige Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) für die Handwerkskammer vom 04.12.1991 zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung am 27.09.2005 sowie die bisherige Rücklagenordnung für die Handwerkskammer vom 04.12.1991 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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In Bezug auf die Rücklagenbildung der Beklagten ist im Finanzstatut geregelt:
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§ 17 Rücklagen
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(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können Zuführungen und Entnahmen von Rücklagen vorgenommen werden.
(2) Die Handwerkskammer bildet aus den Jahresüberschüssen eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage. Darüber hinaus können auf Beschluss des Vorstandes weitere Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden.
...
- 16
Die Rücklagenordnung vom 4. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 16. April 2009, traf in Bezug auf die „Sonderrücklagen“ folgende Regelungen:
§ 1
- 17
Die Handwerkskammer hat eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage anzusammeln.
- 18
Sie kann auch Sonderrücklagen bilden.
§ 5
- 19
Sonderrücklagen können auf Beschluss der Vollversammlung gebildet werden, wenn künftige Ausgaben voraussichtlich nicht aus Mitteln des jährlichen Haushaltsplanes bestritten werden können.
- 20
Hinsichtlich der Bildung von Sonderrücklagen gab es in den Jahren 2009 und 2010 folgende Beschlüsse:
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Am 16. April 2009 beschloss die Vollversammlung der Beklagten eine „neue Rücklagenstruktur“, die zu einer Umverteilung und neuen Zuordnung der Finanzmittel anstelle der bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Rücklagenstruktur führte.
- 22
So wurde die Betriebsmittelrücklage in Höhe von (bislang) 9.051.072,10 € reduziert auf 7.120.000,00 €, wobei zugleich nicht rückführbare Entnahmen für 2009 in Höhe von insgesamt 4.320.000,00 € erfolgten, so dass die verbleibende Betriebsmittelrücklage künftig 2.800.000,00 € betragen sollte. Die ursprüngliche Ausgleichsrücklage in Höhe von 8.606.241,59 € wurde reduziert auf 600.000,00 €. Der Restbetrag sowie die bisherigen Rücklagen „BBZ“ „Internat BBZ“ und „Altersteilzeit“ wurden nunmehr als „Sonderrücklagen“ deklariert und wie folgt verteilt:
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- für Altersteilzeit
435.252,04 €,
- für notwendige Instandhaltungs-, Wiederbeschaffungs- und Modernisierungsinvestitionen
2.466.344,19 €,
- für besondere Verwendungszwecke
9.200,000,00 €.
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Die Sonderrücklage „besondere Verwendungszwecke“ setzte sich ihrerseits zusammen aus der Rücklage
- 25
-Haus des Handwerks
in Höhe von
6,2 Mio. €,
-Struktur KHS
in Höhe von
1,0 Mio. €,
-Stiftung
in Höhe von
2,0 Mio. €.
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Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 genehmigte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt unter lfd. Nr. 5 den Beschluss zur Struktur der Rücklagen, der mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin am 16. April 2009 in Kraft getreten ist.
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Auf Grund der Umstellung der Buchhaltung der Beklagten zum 1. Januar 2010 von der kameralistischen Buchführung auf die doppische Buchführung änderte sich die Rücklagenstruktur der Beklagten zum 1. Januar 2010 in der Weise, dass die Sonderrücklage „Altersteilzeit“ in Höhe von 435.252,04 € ausgegliedert wurde und nunmehr als Rückstellung geführt wird. Nicht verbrauchte Ausgaben des Haushaltsjahres 2009 für das Haus des Handwerks in Höhe von 2.004.653,21 € wurden zum 1. Januar 2010 der Sonderrücklage „Haus des Handwerks“ zugeführt, so dass sich deren Wert von 6,2 Mio. € (Stand 31.12.2009) auf 8.204.653,21 € (Stand 01.01.2010) erhöhte. Die Sonderrücklagen der Beklagten wiesen danach am 1. Januar 2010 einen Bestand von insgesamt 13.670.997,40 € aus.zer5
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Am 31. Mai 2010 traf der Vorstand der Beklagten auf der Grundlage der Rücklagenordnung der Handwerkskammer B-Stadt den „Beschluss über die Zuführung der nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 in Höhe von 1.277.036,00 € in die bereits vorhandene Sonderrücklage für das Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.
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Ebenfalls am 31. Mai 2010 beschloss der Vorstand der Beklagten - wiederum auf der Grundlage der Rücklagenordnung - über die „Verwendung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von 1.123.879,10 EUR für folgende Zwecke:
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- 800.000,00 EUR
Pensionsrückstellung,
- 100.915,10 EUR
Investitionsrücklage,
- 222.964,00 EUR
Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.
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Die Vollversammlung der Beklagten traf am 8. Juni 2010 fast gleichlautende Beschlüsse, und zwar über die „Zuführung der nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 in Höhe von 1.277.036,00 EUR in die bereits vorhandene Sonderrücklage für das Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ und über die „Verwendung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von 1.123.879,10 EUR für folgende Zwecke:
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- 900.000,00 EUR
Pensionsrückstellung,
- 915,10 EUR
Investitionsrücklage,
- 222.964,00 EUR
Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.
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Am 15. Juni 2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt:
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Für eine Beitragserhebung fehle es an einer wirksamen Beitragsordnung der Beklagten sowie an Nachweisen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hinsichtlich der Beitragserhebung 2010.
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Neben einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei auch die „Rücklagenhandhabung“ der Beklagten nicht gesetzeskonform erfolgt. Die Beklagte habe Vermögenswerte dem Einsatz zur Kostendeckung entzogen, indem Rücklagen für nicht notwendige Aufgaben formell und materiell fehlerhaft gebildet und der Haushalt mit vermeintlichen Ausgabepositionen künstlich „aufgebläht“ worden sei.
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Der Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 zur „Struktur der Rücklagen“ verstoße gegen § 28 Abs. 2 HKRO, wonach Höhe und Zweckbestimmung der Rücklagen in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln seien, die von der Vollversammlung zu beschließen sei.
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Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2008 gebildeten Rücklagen „BBZ“, „Internat BBZ“, „Altersteilzeit“ mangele es bereits an entsprechenden Beschlussfassungen der Vollversammlung über die Bildung von Sonderrücklagen. Auch die „neue Rücklagenstruktur“ sei der Sache und der Höhe nach zu beanstanden.
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Soweit die von der Beklagten vorgelegte „Finanzübersicht für das Jahr 2010“ für die Sonderrücklage „Kompetenzzentrum erneuerbarer Energien“ einen Zugang von 2,5 Mio. Euro (richtigerweise wohl 1,5 Mio. Euro) ausweise, sei dieser Betrag den Beitragspflichtigen vorenthalten worden; hierfür gebe es keine (rechtzeitige) Beschlussfassung.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollversammlung der Beklagten habe am 23. Februar 2010 den Beitrag für das Jahr 2010 beschlossen; die Beitragshöhe sei Bestandteil des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss zur Beitragshöhe seien im Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk“ vom 6. Mai 2010 bekannt gemacht worden.
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Weder die bisherige noch die neue Rücklagenstruktur sei zu beanstanden.
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Die Rücklagenstruktur bis zum 31. Dezember 2008 sei Bestandteil der jeweiligen Jahresabrechnung. Die durch die Vollversammlung am 16. April 2009 beschlossene und am 17. Juni 2009 genehmigte neue Rücklagenstruktur sei sowohl in Bezug auf die Zweckbindung wie die Höhe der einzelnen Rücklagen gerechtfertigt.
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Auch für das Jahr 2010 sei eine ordnungsgemäße Rücklagenbildung erfolgt. Gem. Beschluss der Vollversammlung der Beklagten am 8. Juni 2010 (TOP 8) seien die außerplanmäßigen Überschüsse aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von insgesamt 1.123.879,10 Euro der Sonderrücklage für „Pensionsrückstellung“, der „Investitionsrücklage“ und der Rücklage „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ zugeführt worden. Gem. TOP 9 sei der Sonderrücklage „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ zudem ein weiterer Betrag in Höhe von 1.277.036,00 Euro aus nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 zugeführt worden. Dieses Vorgehen entspreche den satzungsrechtlichen Vorgaben zur Bildung von Rücklagen, insbesondere den Regelungen in der Rücklagenordnung.
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Mit Urteil vom 2. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
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Der angefochtene Bescheid finde in § 113 Abs. 1 HandwO i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagen eine hinreichende Rechtsgrundlage.
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Hinsichtlich der Rücklagenbildung habe sich die Beklagte eine Rücklagenordnung gegeben, die durch Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 geändert und am 17. Juni 2009 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Die Genehmigung sei auch hinsichtlich der Beschlüsse der Vollversammlung zur Struktur der Rücklagen, der Änderung der Rücklagenordnung und der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans 2009 „vor dem Hintergrund“ erfolgt, dass mitgeteilt worden sei, welche Maßnahmen unter den Sonderrücklagen „Stiftung“ und „Struktur der KHS“ zu verstehen seien und was diesbezüglich geplant sei. Die Rücklagenordnung müsse keine detaillierte Aufzählung der einzelnen Sonderrücklagen enthalten. Die Konkretisierung obliege der Beschlussfassung durch die Vollversammlung, wie sie am 16. April 2009 erfolgt sei.
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Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, weshalb die einzelnen Rücklagen der Sache und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden seien.
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Gegen das der Klägerin am 15. August 2011 zugestellte Urteil hat der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 15. Februar 2012 die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen.
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Mit am 13. März 2012 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 2012 begründet die Klägerin ihre Berufung wie folgt:
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Sie wiederholt und vertieft ihr Klagevorbringen; insbesondere erhebt sie weiterhin Einwände gegen die Rücklagenbildung der Beklagten. Hinsichtlich der geänderten Rücklagenzwecke hätten diese weder vor noch nach der Änderung der Rücklagenstruktur die erforderliche Regelung in der Rücklagenordnung gefunden. Auch hätten die Voraussetzungen für Zweckänderungen nicht vorgelegen. Das wirksame Zustandekommen des Finanzstatuts werde bestritten.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. August 2011 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich auf wirksam in Kraft gesetztes Beitragsrecht stützen könne und der Beitrag in der Vollversammlung vom 23. Februar 2010 unter TOP 5 ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht worden sei. Für die Bildung von Sonderrücklagen reiche es aus, wenn über diese – auf der Grundlage von § 5 der Rücklagenordnung – jährlich im Wege der Haushaltsaufstellung beschlossen werde; eines jeweils spezifischen Beschlusses in Gestalt einer gesonderten Rücklagenordnung bedürfe es danach nicht.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren sowie zu den Verfahren 1 L 124/11 und 3 A 158/09 MD und die jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. August 2011 gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
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Ihre Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 in Höhe von 492,60 Euro ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte hat über die Bildung von Rücklagen formal unter Verstoß gegen untergesetzliches, von ihr selbst gesetztes normatives Recht beschlossen. Auf Grund der fehlerhaften Rücklagenbildung standen der Beklagten für das Beitrags-/Haushaltsjahr 2010 zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit zusätzliche, rechtlich ungebundene finanzielle Mittel zur Verfügung, die das für 2010 vorgesehene Beitragsaufkommen um ein Mehrfaches überschritten haben. Ein Anlass für eine Beitragserhebung wegen anderweitig nicht gedeckter Kosten ist hiernach nicht feststellbar.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die Handwerkskammer ist § 113 Abs. 1 HandwO i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I, S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), bei Erlass des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091). Danach werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HandwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
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Die Handwerkskammer darf hiernach Beiträge nur zur Deckung der Kosten, die durch ihre Errichtung und die laufende Tätigkeit verursacht werden, erheben. Sie darf dies zudem nur insoweit, als sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind. Die Kammer ist nicht befugt, planmäßig ein Kammervermögen schlicht anzusammeln. Es ist ihr aber andererseits nicht verwehrt, höhere Beiträge, als zur Kostendeckung notwendig sind, zu erheben und daraus Rücklagen für die Finanzierung eines Vorhabens zu bilden, das der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
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Hieran gemessen erweist sich die Heranziehung der Klägerin als rechtswidrig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, soweit nur „nicht anderweitig“ gedeckte Kosten Anlass für eine Beitragserhebung geben können; der streitgegenständliche Beitrag dient vorliegend auch nicht der Bildung einer Rücklage. Vielmehr verfügte die Beklagte jedenfalls im hier zugrundeliegenden Beitragsjahr über Geldvermögen, das infolge nicht ordnungsgemäßer Rücklagenbildung zur Kostendeckung hätte eingesetzt werden können und gemäß § 113 Abs. 1 HandwO müssen.
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Die Rücklagenbildung ist in der Handwerksordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat aber in der Gestaltung des Kammerhaushalts eine wesentliche Selbstverwaltungsangelegenheit gesehen, die auch den Erlass kammereigener haushaltsrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 15. Oktober 1986 - 5 UE 236/84 -, GewArch 1987, 395 [396]). Hiervon hat die Beklagte in der Weise Gebrauch gemacht, als sie durch das am 20. Oktober 2009 beschlossene Finanzstatut ab 1. Januar 2010 mittels Satzung eine normative Regelung zur Rücklagenbildung getroffen hat. An deren Beachtung muss sich die Beklagte festhalten und messen lassen, sofern das Finanzstatut wirksam zustande gekommen und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein sollte.
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Ob allerdings Letzteres der Fall ist, insbesondere ob dem Umstand rechtliche Relevanz beizumessen ist, dass die den Erlass eines Finanzstatuts vorsehende Bestimmung des § 37 der Neufassung der Satzung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 erst am 19. Februar 2010, mithin erst nach Beschlussfassung, Genehmigung und Veröffentlichung des Finanzstatuts in Kraft getreten ist, und ob zudem eine Delegation der Befugnis zur Rücklagenbildung im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 2 Finanzstatut auf den Vorstand - zumal ohne jegliche Maßgabe und Voraussetzung in dessen freies Ermessen gestellt - mit dem Aufgabenvorbehalt für die Vollversammlung gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 HandwO vereinbar ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
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Denn soweit § 17 Abs. 2 Satz 2 Finanzstatut vorsieht, dass (neben der Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage) „darüber hinaus... auf Beschluss des Vorstandes weitere Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden“ können, lagen entsprechende Vorstandsbeschlüsse über die Bildung von Sonderrücklagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 21. Mai 2010 weder vor noch waren nachträgliche Beschlussfassungen mit entsprechender Rückwirkung in Kraft getreten. Die von der Beklagten mitgeteilten Vorstandsbeschlüsse datieren vom 31. Mai 2010 und sollten mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin in Kraft treten, die ebenfalls am 31. Mai 2010 erfolgt ist.
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Die zur selben Thematik ergangenen Beschlussfassungen der Vollversammlung der Beklagten vom 8. Juni 2010 sollten ebenfalls erst mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin am 8. Juni 2010 in Kraft treten. Zudem hat die Vollversammlung eine andere Verteilung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 für die Zwecke „Pensionsrückstellung“ und „Investitionsrücklage“ beschlossen als der Vorstand.
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Darüber hinaus umfassen die Beschlussfassungen vom 31. Mai 2010 bzw. 8. Juni 2010 nur einen Teil der Sonderrücklagen, nämlich das „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“, die „Investitionsrücklage“ und eine „Pensionsrückstellung“; auch beliefen sie sich der Höhe nach auf einen Gesamtrücklagenbetrag von rund 2.4 Mio. Euro, so dass den im Wirtschaftsplan 2010 in Ansatz gebrachten Einnahmen aus Handwerkskammerbeiträgen für das laufende Rechnungsjahr von 4,9 Mio. Euro (vgl. Kontenplan, Konto 8 000 000) formal nicht ordnungsgemäß gebildete „Sonderrücklagen“ in Höhe von mindestens 11 Mio. Euro gegenüberstanden. Die Beklagte verfügte hiernach über ausreichende Vermögenswerte zu einer „anderweitigen Kostendeckung“ im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 HandwO.
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Eine der Beklagten günstigere Rechtslage ergibt sich auch dann nicht, wenn wegen der von der Klägerin gerügten Unwirksamkeit des Finanzstatuts bzw. in Ergänzung der nach dem Finanzstatut nicht ausreichenden Beschlussfassungen des Vorstandes der Beklagten auf die „alte“ Rechtslage abzustellen wäre. Für die Rücklagenbildung wäre in diesem Fall die Haushalt-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) für die Handwerkskammer B-Stadt vom 4. Dezember 1991 in der durch Beschluss der Vollversammlung vom 27. September 2005 überarbeiteten Fassung maßgeblich, gegen deren wirksames Zustandekommen die Verfahrensbeteiligten Bedenken nicht erhoben haben und für den Senat auch nicht ersichtlich sind.
- 72
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HKROist eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. Gem. Satz 2 dient die Ausgleichsrücklage der Sicherstellung des Haushaltsausgleichs und die Betriebsmittelrücklage der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen. Nach Satz 3 können weitere Rücklagen gebildet werden. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (so BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris).
- 73
Soweit die Vollversammlung der Beklagten mit ihrem Beschluss vom 16. April 2009 über eine „neue Rücklagenstruktur“ neben der nach der HKRO zwingend zu bildenden Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage auch verschiedene „Sonderrücklagen“ gebildet hat, ist dies also grundsätzlich möglich. Dabei ist die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergebende Eigenverantwortlichkeit und der damit verbundene weite Gestaltungsspielraum der Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung dessen, was die Beklagte im Einzelnen für erforderlich und welche Rücklagen sie in welcher Höhe für angemessen hält, steht ihr ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der einerseits dadurch begrenzt wird, dass die durch Rücklage zu finanzierende Maßnahme dem Aufgabenbereich der Beklagten unterfallen muss und andererseits die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht offenkundig überschritten werden dürfen bzw. ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbares Verhalten der Beklagten feststellbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris RdNr. 22).
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In Bezug auf die Angemessenheit der Rücklagenhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Rücklagenbildung aufgrund der mit ihr bezweckten Sicherung eines zukünftigen Finanzbedarfs in der Regel aufgrund einer Prognose und Schätzung künftiger Kosten erfolgt und ebenso im normativen Ermessen der Kammer steht, wie die Entscheidung, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge auch durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will. Das normative Ermessen des Normgebers wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris).
- 75
Vorliegend kann indes dahingestellt bleiben, inwieweit die einzelnen Rücklagen, insbesondere die „Sonderrücklagen“, diesen Anforderungen genügen. Der Senat sieht daher – anders als das Verwaltungsgericht – keine Veranlassung, sich im Rahmen dieses Rechtsstreits mit der Frage der Angemessenheit der Mittelveranschlagung für einzelne Vorhaben bzw. Projekte der Beklagten zu befassen. Denn die Vollversammlung der Beklagten hat weder bei der Beschlussfassung zur „Neubildung der Rücklagenstruktur“ vom 16. April 2009 noch bei der Beschlussfassung über die Rücklagenbildung für das Jahr 2010 beachtet, dass nach § 28 Abs. 2 HKRO Höhe und Zweckbestimmung (der Rücklagen) in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln sind, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten genügte es auch nicht, auf der Grundlage der (lediglich) allgemeinen Regelung in § 5 der Rücklagenordnung der Handwerkskammer über die Bildung von Sonderrücklagen durch einen einfachen Beschluss der Vollversammlung – etwa im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen - zu entscheiden, wie dies durch den Beschluss vom 16. April 2009 erfolgt ist. Eine solche Verfahrensweise verstieße gegen die eindeutigen Vorgaben in § 28 Abs. 2 S. 2 HRKO bzw. - sofern jene Regelung anwendbar sein sollte – gegen die Maßgaben in § 17 Abs. 2 S. 2 des Finanzstatuts.
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Die von der Vollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 1991 beschlossene Rücklagenordnung enthält ebenso wie die am 16. April 2009 beschlossene und erst mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2009 in Kraft getretene Änderung der Rücklagenordnung zur Sonderrücklagenbildung lediglich die Regelung in § 5,wonach Sonderrücklagen auf Beschluss der Vollversammlung gebildet werden können, wenn künftige Ausgaben voraussichtlich nicht aus Mitteln des jährlichen Haushaltsplanes bestritten werden können. Eine Bestimmung zur „Höhe“ der Sonderrücklage ist damit nicht getroffen.
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Auch genügt der Begriff „Sonderrücklage“ und die sich aus der Rücklagenordnung ergebende Voraussetzung für deren Bildung nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 2 HKRO an die Regelung der „Zweckbestimmung“. Der Begriff „Sonderrücklage“ ist insoweit zu unbestimmt und sagt nichts darüber aus, für welche Aufgaben und Projekte die Mittelansparung gebildet wird und verwendet werden darf (vgl. § 8 Satz 1 RLO). Auch erlaubt der Begriff „Sonderrücklage“ in Anbetracht der unterschiedlichen konkreten Ausformungen, die er gemäß der Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 16. April 2009 zur Bildung einer neuen Rücklagenstruktur gefunden hat, keine Prüfung einer Zweckänderung i. S. d. § 9 RLO. Der Bestimmung über die Voraussetzung, unter der eine Sonderrücklage gebildet werden darf, kann ebenfalls nicht entnommen werden, welchem Zweck sie dient.
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Anhaltspunkte dafür, dass Beschlussfassungen der Vollversammlung der Beklagten über die alte und/oder neue Rücklagenstruktur wenigstens zum Bestandteil der Rücklagenordnung gemacht und damit formgerecht in diese inkorporiert wurden, bestehen ebenfalls nicht, so dass eine Regelung von Höhe und Zweckbestimmung der Sonderrücklagen mittels Rücklagenordnung im Sinne von § 28 Abs. 2 HKRO nicht festgestellt werden kann.
- 80
Nach alldem fehlt es an einem (formal) ordnungsgemäßen Beschluss des hier zu berufenen Gremiums über die Bildung von Rücklagen für das Beitragsjahr 2010. Infolgedessen standen der Kammer für das Beitragsjahr 2010 rechtlich ungebundene finanzielle Geldmittel in beträchtlicher Höhe, und zwar zumindest in einer solchen Höhe zur Verfügung, dass aus ihnen die durch die Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten gedeckt werden konnten. Dieser Umstand stand gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 HandwO der Erhebung von Beiträgen entgegen.
- 81
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 82
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 83
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.