Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 307/12

published on 25/04/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 307/12
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2012 -8 K 507/12- wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind bei den am 24./25.4.2012 durchgeführten Personalratswahlen als Kandidaten auf dem Wahlvorschlag „ver.di - wir… in der BA“ zu Mitgliedern des insgesamt 13 Personen umfassenden Beteiligten zu 1. gewählt worden, mit dem sie über die Bestimmung weiterer (ergänzender) Vorstandsmitglieder streiten.

Bei den Personalratswahlen am 24./25.4.2012 wurden bei insgesamt 701 abgegebenen Stimmen in der Gruppe der Beamten insgesamt 99 gültige Stimmen abgegeben, von denen 28 auf den Wahlvorschlag „ver.di - wir… in der BA“ und 71 auf den Wahlvorschlag „vbba“ entfielen. In der Gruppe der Arbeitnehmer verteilten sich die insgesamt abgegebenen 577 gültigen Stimmen wie folgt:

Wahlvorschlag „vbba“:

  98   

Wahlvorschlag „ver.di - wir… in der BA“

278     

Wahlvorschlag „die Alternative“

201.   

Ungültig waren 25 Stimmen.

        

In der Gruppe der Beamten wurden die beiden Personalratsmitglieder aus dem Wahlvorschlag „vbba“ gewählt. In der Gruppe der Arbeitnehmer sind 5 Personalratsmitglieder Kandidaten der Liste „ver.di - wir… in der BA“, 4 Mitglieder Kandidaten der Liste „die Alternative“ und 2 Mitglieder Kandidaten des Wahlvorschlages „vbba“.

In der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1. am 4.5.2012 wurde Frau S. (Wahlvorschlag „die Alternative“) mit 6 gegen 5 Stimmen als Vorstandsmitglied für die Gruppe der Arbeitnehmer und Herr T. (Wahlvorschlag „vbba“) mit 2 Stimmen als Vorstandsmitglied für die Gruppe der Beamten gewählt. Die Wahlen erfolgten in geheimer Abstimmung; die Liste „ver.di - wir… in der BA“ hatte keinen eigenen Wahlvorschlag unterbreitet. Im zweiten Schritt wurde Frau S. als Vorsitzende des Beteiligten zu 1. vorgeschlagen und in der anschließenden geheimen Abstimmung mit 8 gegen 5 Stimmen in diese Funktion gewählt. Herr T. wurde – ohne Wahl – zum Stellvertreter der Vorsitzenden bestimmt.

Bei der anschließenden Wahl der ergänzenden Vorstandsmitglieder schlug der in der Sitzungsniederschrift als „Fraktionssprecher“ der Liste „ver.di - wir… in der BA“ bezeichnete Antragsteller zu 5. den Antragsteller zu 1. vor und machte geltend, den über die Liste „ver.di - wir… in der BA“ gewählten Personalratsmitgliedern stehe gleichsam im Umkehrschluss zur Minderheitenschutzregelung des § 33 BPersVG, die erst recht für die Mehrheit gelte, ein Vorstandsmandat zu. Das in der Niederschrift als Sprecher der „Koalition“ aus „vbba“ und „die Alternative“ bezeichnete Mitglied T. trat dem entgegen und führte aus, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Mehrheit sowieso ein Vorstandsmandat habe, und habe einen Minderheitenschutz geregelt.

Ebenfalls vorgeschlagen wurde Herr D. („vbba“), der in der anschließenden geheimen Abstimmung mit 8 gegen 5 Stimmen gewählt wurde. Bei der Wahl des zweiten Ergänzungsmitgliedes setzte sich Frau K. („die Alternative“) mit 8 gegen 5 Stimmen gegen den auch in diesem Wahlgang vorgeschlagenen Antragsteller zu 1. durch. Nach der Feststellung, dass Frau K. als zweites Ergänzungsmitglied gewählt sei, wurde die Sitzung von der Wahlleiterin geschlossen.

Am 22.5.2012 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie haben vorgetragen, die unterbliebene Berücksichtigung der „ver.di-Fraktion“ bei der Bestimmung der Angehörigen des Vorstandes des Beteiligten zu 1. sei rechtswidrig, weil sie den in § 33 Satz 2 BPersVG statuierten Minderheitenschutz verletze. Sinn und Zweck der genannten Regelung sei die Sicherung der Repräsentanz bedeutender Wählerminderheiten. Für die Feststellung der Voraussetzungen der Norm komme es daher über die Gruppengrenzen hinweg auf eine einheitliche gewerkschaftliche oder verbandspolitische Interessenausrichtung an. Maßgeblich hierfür wiederum sei eine einheitliche Bezeichnung, die sich einer einheitlichen gewerkschaftlichen oder verbandspolitischen Zielrichtung zuordnen lasse. Abzustellen sei auf die Summe der abgegebenen Stimmen bei den Wahlen in beiden Gruppen. Danach stünden 306 Stimmen des Wahlvorschlages „ver.di“ insgesamt 370 Stimmen der Koalition aus „vbba“ und „die Alternative“ gegenüber. Die beiden letzten Gruppierungen seien jeweils schon nach § 32 BPersVG mit einem Vorstandsmitglied berücksichtigt. Zu Unrecht habe die Koalition die Auffassung vertreten, wegen des Gesetzeswortlautes - zweitgrößte Anzahl - genieße die Liste „ver.di“ keinen Minderheitenschutz. Es gelte das Gegenteil: Wenn schon die zweitgrößte Liste bei den Ergänzungsmitgliedern zwingend zu berücksichtigen sei, so müsse dies erst recht für größte Liste gelten, wenn auf sie keines der nach § 32 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder entfalle. Entscheidend für die effektive Gewährleistung des Minderheitenschutzes könne nur sein, wer sich nach den tatsächlichen politischen Kräfteverhältnissen im Personalrat in der Minderheit befinde. Die Intention des Gesetzgebers gehe erkennbar dahin, diejenige Liste, die als nächst höhere Gruppierung bei der Besetzung des Vorstandes nicht berücksichtigt worden sei, durch den Anspruch auf ein Ergänzungsmitglied entsprechend partizipieren zu lassen. Schlössen sich zwei kleinere Listen bzw. Fraktionen zur einheitlichen politischen Ausübung ihres Stimmrechts zusammen und besetzten mit der dadurch geschaffenen Mehrheit den Vorstand des Personalrates, sei die nächst größere Liste als diejenige mit der zweitgrößten Anzahl an Wählerstimmen zu betrachten. Jede andere Interpretation führte den Minderheitenschutz ad absurdum. Vor dem Hintergrund der fehlenden Berücksichtigung der „ver.di-Liste“ sei mindestens die Wahl des Personalratsmitglieds K. als zweites Ergänzungsmitglied des Vorstandes rechtswidrig. Nachdem sich der Beteiligte zu 1) bei der Wahl des ersten Ergänzungsmitglieds mehrheitlich für Herrn D. ausgesprochen habe, wäre im zweiten Wahlgang ein Mitglied von der „ver.di-Liste“ zu wählen gewesen. Neben der Ungültigerklärung der Wahl von Frau K. sei ohne das Erfordernis eines weiteren Wahlganges festzustellen, dass der Antragsteller zu 1. als Ergänzungsmitglied in den Vorstand gewählt worden sei. Die Gewährleistung des effektiven Minderheitenschutzes bedinge, dass das nach § 33 Satz 2 BPersVG zu berücksichtigende Vorstandsmitglied keine Mehrheit benötige. Von der Benennung eines eigenen Kandidaten für die Wahl von Vorstandsmitgliedern nach § 32 BPersVG hätten sie abgesehen, da sie angesichts des ihnen erkennbar gewordenen Zusammenschlusses der Personalratsmitglieder aus den Listen „vbba“ und „die Alternative“ zur Bestimmung der Vorstandsmitglieder keine Erfolgschancen gesehen hätten. In dem unterbliebenen Vorschlag könne daher kein Verzicht auf ein Vorstandsmitglied aus den Reihen der Personalratsmitglieder der „ver.di-Liste“ gesehen werden.

Die Antragsteller haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Wahl von Frau K. als Ergänzungsmitglied im Vorstand des Beteiligten zu 1. ungültig ist,

2. festzustellen, dass Herr O. als Ergänzungsmitglied im Vorstand des Beteiligten zu 1. bestimmt worden ist,

3. hilfsweise - sollte der Antrag zu 2. abgewiesen werden - festzustellen, dass das zweite Ergänzungsmitglied im Vorstand des Beteiligten zu 1. aus dem Kreis der Mitglieder der Liste „ver.di - wir… in der BA“ zu wählen ist,

4. hilfsweise - sollte der Antrag zu 3. abgewiesen werden - festzustellen, dass auch die Wahl von Herrn D. als Ergänzungsmitglied in den Vorstand des Beteiligten zu 1. ungültig ist und eines der beiden Ergänzungsmitglieder des Vorstandes des Beteiligten zu 1. aus dem Kreis der Mitglieder der Liste „ver.di - wir… in der BA“ zu wählen ist.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, der in § 33 Satz 2 BPersVG statuierte Minderheitenschutz sei nicht verletzt. Richtig sei, dass es bei der Beurteilung nach § 33 Satz 2 BPersVG auf eine über die Gruppengrenzen hinwegreichende einheitliche gewerkschaftliche Interessenausrichtung auskomme. Insoweit gelte indes, dass die Liste „ver.di“ der Wahlvorschlag mit den meisten Stimmen sei. Es komme nicht darauf an, dass die beiden anderen Gruppierungen zusammen über die Mehrheit verfügten. Die Liste mit der zweitgrößten Stimmenanzahl sei der Wahlvorschlag „die Alternative“. Die Schlussfolgerung, die Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG müsse über ihren Wortlaut hinaus dann zur Anwendung kommen, wenn die stärkste Liste kein Vorstandsmitglied stelle, treffe nicht zu. Gegen eine dahingehende Auslegung spreche schon der klare Wortlaut des § 33 Satz 2 BPersVG. Die Bestimmung komme nur zur Anwendung, wenn eine Vorschlagsliste nicht schon bei der Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters zum Zuge gekommen sei. Sie gelte dann nicht, wenn die stärkste Liste bereits die Möglichkeit gehabt habe, bei der Wahl nach § 32 BPersVG einen Kandidaten in den Vorstand zu bringen. Die in der Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG liegende Abweichung vom Verhältniswahlsystem sei nur gerechtfertigt, wenn bei den Vorstandswahlen nach § 32 BPersVG eine der Listen die Mehrheit für einen Vorstandskandidaten nicht erreichen könne. Das gelte jedoch dann nicht, wenn die stärkste Fraktion bei der Wahl keinen eigenen Vorschlag unterbreitet habe und von daher einen Sitz gar nicht erst erlangen wollte. In diesem Falle könne sich die stärkste Kraft nicht auf Minderheitenschutz berufen. Die Liste „ver.di“ hätte die Möglichkeit gehabt, über die Wahl nach § 32 BPersVG einen Kandidaten in den Vorstand zu bringen. Da sie keinen eigenen Vorschlag zur Wahl gestellt habe, sei sie als stärkste Gruppierung nicht schützenswert. Soweit die Antragsteller unterstellten, dass bei der Wahl nach § 32 BPersVG kein Kandidat aus ihrer Liste gewählt worden wäre, sei dem entgegenzuhalten, dass die Wahlen in geheimer Abstimmung erfolgten und es unklar sei, woher sie über die Erkenntnis verfügten, es habe eine Koalition der Personalratsmitglieder der Listen „vbba“ und „die Alternative“ bestanden. Richtig sei lediglich, dass die Liste „ver.di“ zwar stärkste Kraft sei, aber nicht über die absolute Mehrheit verfüge. Das beklagte Repräsentationsdefizit sei durch den Verzicht auf die Kandidatur eines Personalratsmitgliedes aus dieser Liste selbst herbeigeführt worden.

Der Beteiligte zu 2. hat sich in der Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2012 ergangenem Beschluss festgestellt,

1. dass die in der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1. am 4. Mai 2012 unter TOP 4 der Niederschrift erfolgten Wahlen der Ergänzungsmitglieder für den Vorstand D. und K. jeweils ungültig sind,

2. dass eines der neu zu wählenden Ergänzungsmitglieder im Vorstand des Beteiligten zu 1. aus der Wahlvorschlagsliste „ver.di - wir… in der BA“ zu wählen ist.

Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, mit der Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG habe der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter allen Umständen sicherstellen wollen, dass starke Wählerminderheiten durch ein Personalratsmitglied im Vorstand vertreten seien. Die Minderheit könne auch einen Kandidaten durchsetzen, der nicht das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats besitze. Wenn nur ein Mitglied zur Verfügung stehe, erfolge keine Wahl, sondern eine schlichte Aufnahme. Auch das Gruppenprinzip spiele bei der Zuwahl keine Rolle. Ausschlaggebend sei, dass die Antragsteller, die auf der Vorschlagsliste „ver.di - wir… in der BA“ gewählt worden seien, im Vorstand nicht vertreten seien. Auch überschreite die auf diese Vorschlagsliste entfallende Stimmenzahl das gesetzliche Quorum. Es handele sich allerdings nicht um die Liste mit der zweitgrößten Stimmenzahl. Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 25.11.1993 - 1 A 346/93.PVB -) sei § 33 Satz 2 BPersVG nach der gesetzgeberischen Intention jedoch so zu verstehen, dass es sich mindestens um die Liste mit der zweitgrößten Stimmenzahl handele und diese Liste mindestens ein Drittel der Stimmen erzielt haben müsse. Das zweite Kriterium lasse erkennen, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, eine relevante Gruppierung zum Zuge kommen zu lassen. Das gesetzgeberische Anliegen liege darin sicherzustellen, dass starke Wählerminderheiten im Vorstand vertreten seien. Von Fraktionen sei im Personalvertretungsgesetz an keiner Stelle die Rede. Auch habe der Personalrat auf die Rechte aller Dienststellenangehörigen zu achten. Dass die Vorschlagsliste „ver.di - wir… in der BA“ keinen Kandidaten bei der Vorstandswahl nach § 32 BPersVG gestellt habe, sei unerheblich. Den Antragstellern sei es unbenommen geblieben, angesichts der Koalitionsverhältnisse darauf zu verzichten, einen eigenen Kandidaten zur Wahl zu stellen. Die Mehrheitsverhältnisse seien in der Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Beteiligten zu 1. deutlich geworden. Für die Wahl eines eigenen Kandidaten der Personalratsmitglieder der Liste „ver.di - wir… in der BA“ habe von vorneherein keine Aussicht bestanden. In der Folge seien die Wahlen beider Ergänzungsmitglieder für ungültig zu erklären. Wenn eines der beiden Ergänzungsmitglieder den über die Liste „ver.di - wir… in der BA“ gewählten Personalratsmitgliedern zustehe, Vertreter einer anderen Vorschlagsliste daher zurückstehen müssten, das Gericht aber nicht in der Lage sei zu bestimmen, aus welcher der beiden koalierenden Listen das von Letzteren zuzuwählende Vorstandsmitglied zu entsenden sei, führe das zur Ungültigkeit der Wahlen beider hinzugewählter Vorstandsmitglieder. Entgegen der Ansicht der Antragsteller könne auch angesichts des Umstandes, dass diese in beiden Wahlgängen der Zuwahl nur einen und jeweils denselben Kandidaten, den Antragsteller zu 1., aufgestellt hätten, nicht gefolgert werden, dass dessen Aufnahme ohne Wahl zu erfolgen habe, weil er einziger Kandidat dieser Liste gewesen sei. Denn darin, dass nur der Antragsteller zu 1. kandidiert habe, könne kein Verzicht der Antragsteller zu 2. bis 5. gesehen werden. Erst der ausdrückliche, in der Sitzung des Beteiligten zu 1. zu Protokoll erklärte Verzicht eröffnete im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Weg zur Zuwahl ohne Wahlhandlung.

Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1. zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 20.9.2012 zugestellt worden. Am 19.10.2012 ist dessen Beschwerde bei Gericht eingegangen, die dann am 20.11.2012 begründet worden ist. Der Beteiligte zu 1. trägt vor, der Begriff der Faktion, der die Erwartung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens suggeriere, sei dem Bundespersonalvertretungsgesetz fremd. Der Wahlvorschlag „die Alternative“ sei die zweitstärkste Liste gewesen; aus den Personalratsmitgliedern dieser Liste sei seine Vorsitzende gewählt worden. Die Wahlvorschläge seien in offener Abstimmung unterbreitet worden; die Wahlen selbst seien geheim erfolgt. Ergebnis der Wahlen auch der Ergänzungsmitglieder sei gewesen, dass kein Mitglied der Liste „ver.di - wir… in der BA“ in den Vorstand gewählt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Minderheitenschutzes angenommen. Es gehe davon aus, die Liste „ver.di - wir… in der BA“ habe bei den Wahlen nach § 32 BPersVG keine Berücksichtigung gefunden, und habe bei seiner daran anknüpfenden Würdigung den Zusammenhang zwischen § 32 BPersVG und § 33 Satz 2 BPersVG nicht berücksichtigt. Es habe nicht beachtet, dass die „ver.di-Liste“ bei den Wahlen nach § 32 BPersVG keinen Wahlvorschlag unterbreitet habe. Ein solcher Vorschlag wäre nicht von vorneherein aussichtslos gewesen. Die Wahlen seien geheim gewesen. Das Verwaltungsgericht habe unterstellt, die Personalratsmitglieder der Listen „vbba“ und „die Alternative“ hätten einen Kandidaten der Liste „ver.di - wir… in der BA“ nicht gewählt. Eine solche Unterstellung sei nicht zulässig. Die Kandidatur bei den Wahlen nach § 32 BPersVG sei kein bloßer Formalismus. In dem Umstand, dass die Personalratsmitglieder der „ver.di-Liste“ keinen Kandidaten für die Vorstandswahl nach § 32 BPersVG aufgestellt hätten, sei ein Verzicht auf einen Vorstandsplatz zu sehen. Das Verhalten der Antragsteller sei, indem sie keinen Kandidaten für die Wahl nach § 32 BPersVG benannt gehabt hätten, als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Der Minderheitenschutz greife nicht, wenn die stärkste Liste keinen Kandidaten für die Wahl nach § 32 BPersVG vorgeschlagen habe. Eine Abweichung nach § 33 Satz 2 BPersVG gelte nur, wenn eine Minderheit bei den Wahlen keinen Vorstandssitz erlangt habe. Hier gehe es nicht um eine solche Minderheit, sondern um die Mehrheit, die zur Wahl nach § 32 BPersVG keinen Kandidaten aufgestellt habe. Hierin liege auch der Unterschied des vorliegenden zu demjenigen Sachverhalt, den die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Gegenstand gehabt habe. Dort habe sich die stärkste Liste zur Wahl nach § 32 BPersVG gestellt und ihr Kandidat sei nicht gewählt worden. Das Verwaltungsgericht unterstelle zu Unrecht die Bildung einer Koalition und ein bestimmtes Abstimmungsverhalten. Die Abstimmungen erfolgen geheim. Listen bildeten keine Koalitionen; dieser Begriff sei dem Bundespersonalvertretungsgesetz fremd. Es könne durchaus sein, dass bei der geheimen Abstimmung Mitglieder der „ver.di-Liste“ anders abgestimmt hätten. Auch eine andere Entscheidung der Personalratsmitglieder der Listen „vbba“ und „die Alternative“ sei denkbar. Zum Beispiel sei auch die Personalratsvorsitzende Mitglied der Gewerkschaft „Verdi“. Dass es keine Koalition gebe, zeige sich daran, dass seit der konstituierenden Sitzung beim Beteiligten zu 1. durchaus unterschiedlich abgestimmt werde. Auch handele es sich bei der Liste „die Alternative“ um einen lockeren Zusammenschluss. Erst recht bestehe keine einheitliche gewerkschaftliche oder verbandspolitische Ausrichtung dieser Liste gemeinsam mit der „vbba“.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.9.2012 - Az.: 8 K 507/12 - die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und führen aus, nach dem Wortlaut von § 33 BPersVG sei der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass es der stärksten Gruppierung gelinge, bei der Wahl der Vorstandsmitglieder berücksichtigt zu werden. Im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ finde diese Regelung auch dann Anwendung, wenn die stärkste Gruppierung bei der Bestimmung der Vorstandsmitglieder nicht zum Zuge komme. Auch die stärkste Gruppierung könne zur Minderheit werden, wenn sie nicht über die absolute Mehrheit verfüge. Zu Unrecht spreche ihnen der Beteiligte zu 1. den Minderheitenschutz wegen der unterbliebenen Kandidatur bei der Wahl nach § 32 BPersVG ab. Nach § 33 BPersVG komme es allein darauf an, aus welcher Liste objektiv Personalratsmitglieder in den Vorstand gewählt worden seien. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen kein Mitglied der zweitstärksten bzw. hier der stärksten Liste in den Vorstand gewählt worden sei, sondern allein darauf, ob ein Mitglied dieser Liste im Vorstand nicht vertreten sei. Gesetzgeberisches Ziel sei, dass bedeutende Wählerminderheiten im Vorstand vertreten sein sollten; das hänge nicht von dem erfolglosen Versuch ab, gewählt zu werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass § 32 BPersVG die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters zum Gegenstand habe. Es könne einer Liste unbenommen bleiben, eine dieser Funktionen nicht anzustreben, sondern sich darauf zu beschränken, überhaupt repräsentiert zu sein. Im Übrigen habe selbstverständlich eine Koalition der Listen „vbba“ und „die Alternative“ bestanden mit dem Ziel, sämtliche Vorstandsposten zu besetzen. Das sei schon vor den Wahlen nach § 32 BPersVG erkennbar gewesen. Es habe deshalb kein Grund bestanden, einen aussichtslosen Kandidaten als reinen Zählkandidaten zu stellen. Das Wahlergebnis habe dann auch den zu erwartenden Wahlausgang bestätigt. Wegen dieser Sachlage müsse sich eine Minderheit auch darauf verlassen können, dass § 33 Satz 2 BPersVG eine Partizipation gewährleiste.

Der Beteiligte zu 1. erwidert hierauf, er bestreite, dass das Abstimmungsverhalten vor der Wahl festgestanden habe. Es sei vielmehr nicht ausgeschlossen gewesen, dass ein Kandidat der „ver.di-Liste“ bei der Wahl nach § 32 BPersVG die meisten Stimmen erzielt hätte. Aus der Sicht der Antragsteller könnte die stärkste Liste durch Unterlassen einer Kandidatur die Voraussetzungen des § 33 Satz 2 BPersVG herbeiführen. Die Behauptung, die Listen „vbba“ und „die Alternative“ hätten eine Koalition mit dem Ziel gebildet, die Vorstandsämter unter sich aufzuteilen, sei eine Unterstellung. Seitens dieser Listen sei durchaus angestrebt worden, einen Kandidaten der Liste „ver.di - wir… in der BA“ für den Vorstand zu gewinnen. Die Antragsteller zu 4. und 5. seien darauf konkret angesprochen worden, hätten indes nicht reagiert. Vielmehr sei vor der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1. Stimmung dahingehend gemacht worden, die beiden anderen Listen wollten den Mitgliedern der Liste „ver.di - wir… in der BA“ kein Vorstandsamt und keine der drei Freistellungen zugestehen. Obwohl die genannten Antragsteller angesprochen worden seien, sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kandidatur erfolgen werde.

Die Antragsteller führen hierzu aus, eine Koalition der Mitglieder der Listen „vbba“ und „die Alternative“ bei den Vorstandswahlen werden von dem Beteiligten zu 1. nicht bestritten und durch die Wahlergebnisse belegt. Es treffe nicht zu, dass die Antragsteller zu 4. und zu 5. für den erweiterten Vorstand vorgeschlagen worden seien. Das zeige die Wahlniederschrift. Eine erfolglose Kandidatur werde vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Ob die Vorsitzende des Beteiligten zu 1. Mitglied der Gewerkschaft „Verdi“ sei, spiele keine Rolle. Sie habe nicht auf dieser Liste kandidiert und könne ihr auch nicht zugerechnet werden.

Der Beteiligte zu 2. hat in der Sache nicht Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Beteiligten zu 1. am 4.5.2012 Bezug genommen. Er war Gegenstand der Anhörung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. hat das Verwaltungsgericht zu Recht entsprechend den Hilfsanträgen der Antragsteller festgestellt, dass die in der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1. am 4.5.2012 erfolgten Wahlen der zusätzlichen Vorstandsmitglieder D. und K. ungültig sind und eines der neu zu wählenden Ergänzungsmitglieder des Vorstandes des Beteiligten zu 1. aus der Wahlvorschlagsliste „ver.di – wir… in der BA“ zu wählen ist.

Nach Satz 1 der für die Wahl von zusätzlichen Vorstandsmitgliedern maßgeblichen Bestimmung des § 33 BPersVG wählt der Personalrat in Fällen, in denen er – wie hier – 11 oder mehr Mitglieder umfasst, aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit 2 weitere Mitglieder in den Vorstand. Im Weiteren bestimmt Satz 2 dieser Bestimmung, dass dann, wenn Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten sind, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen ist.

Diese Vorschrift kann vorliegend indes bei wörtlichem Verständnis keine unmittelbare Anwendung finden. Zwar sind in den Beteiligten zu 1. bei den am 24./25.4.2012 durchgeführten Wahlen Personalratsmitglieder aus drei Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen – Liste „vbba „, Liste „die Alternative“, Liste „ver.di - wir… in der BA“- gewählt worden. Auch sind nach dem Ergebnis der auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 BPersVG durchgeführten Vorstandswahlen die über die Liste „ver.di – wir…in der BA“ gewählten Personalratsmitglieder nicht im Vorstand des Beteiligten zu 1. vertreten. Allerdings handelte es sich bei der Liste „ver.di – wir … in der BA“, die im übrigen ausweislich der Bekanntmachung der Wahlergebnisse bei der insoweit gebotenen gruppenübergreifenden Betrachtung mit ( Gruppe der Beamten: 28 + Gruppe der Arbeitnehmer: 278 = ) 306 von insgesamt 701 abgegebenen Stimmen mehr als ein Drittel aller in der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat,

vgl. zur gebotenen gruppenübergreifenden Betrachtung OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1993 – 1 A 346/93.PVB -,

nicht um die Liste, auf die die zweitgrößte, sondern um diejenige, auf die die größte Anzahl der in der Dienststelle abgegebenen Stimmen entfallen ist. Denn die Liste „vbba“ hat – gruppenübergreifend – ( Gruppe der Beamten: 71 + Gruppe der Arbeitnehmer: 98 = ) 169 und die Liste „die Alternative“ hat 201 Stimmen erhalten. Letztere war mithin nach dem Wortlaut des Gesetzes die Liste, „die die zweitgrößte Anzahl … aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat“. Ihre Mitglieder sind jedoch im Vorstand durch die Vorsitzende des Beteiligten zu 1. vertreten, die bei der Bildung des Vorstandes nach § 32 Abs. 1 BPersVG als Gruppensprecherin der Arbeitnehmer gewählt worden ist.

Mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25.11.1993

- 1 A 346/93.PVB

ist jedoch davon auszugehen, dass § 33 Satz 2 BPersVG über seinen Wortlaut hinaus zumindest entsprechend auch dann zur Anwendung kommt, wenn Mitglieder aus der Liste im Vorstand nicht vertreten sind, auf die die größte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen entfallen ist. Mit der Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, „dass starke Wählerminderheiten durch ein Personalratsmitglied im Vorstand vertreten sind“, und es zur Erreichung dieses Zieles sogar hingenommen, dass die Minderheit einen Kandidaten durchsetzen kann, der nicht das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats genießt

so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.2.1979 – 6 P 81.78 -, zitiert nach juris.

Der Gesetzgeber hatte, indem er den Minderheitenschutz für die Liste mit der zweitgrößten Stimmenanzahl und mindestens einem Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen einführte, den Regelfall vor Augen, dass die stärkste Liste nach den Vorstandswahlen nach § 32 BPersVG mit mindestens einem Mitglied im Vorstand vertreten sein würde und deshalb keines „Minderheitenschutzes“ bedarf. Indes lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der gesetzlichen Intention eines Schutzes starker Wählerminderheiten dann nicht Rechnung getragen wäre, wenn die Personalratsmitglieder der stärksten Liste nach dem Ergebnis der Vorstandswahl nach § 32 Abs. 1 BPersVG kein Mitglied im Vorstand stellten und ihren Mitgliedern bei der Zuwahl nach § 33 BPersVG die Anwendung des Satzes 2 dieser Bestimmung mit dem Argument verwehrt würde, sie gehörten nicht der Liste mit der zweitgrößten, sondern derjenigen mit der größten Stimmenzahl an

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1993 – 1 A 346/93.PVB -.

Denn das Ergebnis einer solchen streng auf den Wortlaut der Norm beschränkten Anwendung von § 33 Satz 2 BPersVG könnte – wie hier – zur Folge haben, dass nicht eine Wählerminderheit, sondern sogar die (relative) Wählermehrheit nicht durch ein Personalratsmitglied im Vorstand vertreten wäre. Da dies ersichtlich nicht dem gesetzgeberischen Anliegen entspricht, ist mit dem Verwaltungsgericht § 33 Satz 2 BPersVG erweiternd dahin auszulegen, dass „mindestens“ die Liste mit der zweitgrößten Stimmenzahl, die außerdem das „Ein-Drittel-Kriterium“ erfüllt, in den Genuss der darin getroffenen Regelung kommt und von daher diese analog auch dann anzuwenden ist, wenn nach dem Ergebnis der Vorstandsbildung nach § 32 Abs. 1 BPersVG kein Personalratsmitglied der stärksten Liste ('die zugleich das „Ein-Drittel-Kriterium“ erfüllt') im Vorstand vertreten ist.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. steht der entsprechenden Anwendung von § 33 Satz 2 BPersVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht entgegen, dass die über die „Ver.di-Liste“ in den Beteiligten zu 1. gewählten Antragsteller – anders als die Personalratsmitglieder in den vom Oberverwaltungsgericht Münster am 25.11.1993 entschiedenen Fall - davon abgesehen hatten, bei den Vorstandswahlen nach § 32 Abs. 1 BPersVG einen eigenen Kandidaten aufzustellen. Die über die stärkste Liste „ver.di-wir… in der BA“ in den Beteiligten zu 1. gewählten Antragsteller stellen zwar mit 5 Mitgliedern gegenüber je 4 Mitgliedern, die über die Listen „vbba“ und „die Alternative“ gewählt wurden, die größte Zahl an Personalratsmitgliedern. Ihre Mehrheit ist jedoch relativ; d.h. die Antragsteller können bei einer Kandidatenkonkurrenz um Vorstandsfunktionen in den Wahlen nach § 32 Abs. 1 BPersVG keinen Kandidaten durchsetzen, wenn dieser von den über die beiden anderen Listen gewählten Personalratsmitgliedern abgelehnt wird. Die Antragsteller waren daher trotz ihrer – relativen – Mehrheit nicht in der Lage, (alleine) mit ihren Stimmen einen Kandidaten ihres Vertrauens bei den Wahlen nach § 32 Abs. 1 BPersVG durchzusetzen. Hiervon ausgehend kann ihnen der Umstand, dass sie zu diesen Wahlen keinen Kandidaten aufgestellt haben, nicht als Verzicht auf eine Vorstandsfunktion ausgelegt werden. Dahinstehen kann ferner, ob die Personalratsmitglieder der beiden anderen Listen anlässlich von Gesprächen, die offenbar im Vorfeld der Vorstandswahlen geführt wurden, die Antragsteller zu 4. und zu 5. auf eine Kandidatur für eine Vorstandsfunktion angesprochen und ihre Bereitschaft bekundet hatten, eine solche Kandidatur mit zu tragen. Auf derartige Angebote mussten sich die Antragsteller nicht einlassen, denn sie brauchen sich von den Personalratsmitgliedern der anderen Listen die Person „ihres“ Vorstandsmitglieds nicht vorgeben zu lassen. Es bleibt ihnen daher unbenommen, derartige Angebote abzulehnen, auch wenn dies zur Folge hat, dass sie nicht über einen „mehrheitsfähigen“ Kandidaten verfügen. Im Übrigen gilt, dass kein Mitglied des Personalrats verpflichtet ist, für eine Vorstandsfunktion zu kandidieren. Sind daher die für die Personalratsmitglieder der übrigen Listen akzeptablen Personalratsmitglieder der Liste „ver.di - wir…in der BA“ nicht zu einer Kandidatur bereit und findet sich in den Reihen der über die letztgenannte Liste gewählten Personalratsmitglieder kein anderer Kandidat – unter Umständen deswegen, weil sich das Mitglied, das das Vertrauen der übrigen Mitglieder aus dieser Liste genösse, bei, wie das Ergebnis der Zuwahlen zeigt, wohl realistischer Einschätzung nicht für mehrheitsfähig hält -, so kann der Umstand, dass sich von den Personalratsmitgliedern der „ver.di-Liste“ bei den Wahlen nach § 32 Abs. 1 BPersVG niemand für eine Vorstandsfunktion zur Wahl gestellt hat, nicht als Verzicht auf ein Vorstands-amt ausgelegt werden und die Inanspruchnahme von Minderheitenschutz entsprechend § 33 Satz 2 BPersVG nicht als Rechtsmissbrauch gewertet werden

vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.8.2010 – 6 P 10/10 – und dieser Entscheidung vorangehend VG Köln, Beschluss vom 6.8.2008 – 34 K 3976/08.PVB – und OVG Münster, Beschluss vom 26.4.2010 – 16 A 2424/08.PVL -.

Dem entspricht es, dass auch § 33 Satz 2 PBersVG nach seinem Wortlaut für die Inanspruchnahme von Minderheitenschutz keine vergebliche Kandidatur bei den Vorstandswahlen nach § 32 Abs. 1 BPersVG verlangt, obwohl – jedenfalls in den Fällen geheimer Abstimmung – auch bei absoluter Mehrheit der Personalratsmitglieder der Liste mit der größten Stimmenzahl immer die von dem Beteiligten zu 1. aufgezeigte Möglichkeit besteht, dass die Abstimmung anders ausfällt, als nach den auf die einzelnen Listen entfallenden Zahlen der Personalratsmitglieder zu erwarten ist. Nach § 33 Satz 2 PBersVG genügt es nämlich, dass Mitglieder derjenigen Liste, für die der Minderheitenschutz gelten soll, „im Vorstand nicht vertreten sind“. Hiernach kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht darauf an, ob, wofür freilich schon nach dem Wortlaut der Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Beteiligten zu 1. am 4.5.2012 – (TOP 4) – „der Sprecher der Koalition aus vbba und „die Alternative“…“ – und den Ergebnissen der Zuwahlen, bei denen der offenbar das Vertrauen der Antragsteller genießende Antragsteller zu 1. keine Mehrheit erlangen konnte, zumindest sehr viel spricht, hinsichtlich der Bildung des Vorstandes des Beteiligten zu 1. eine „Koalition“ der Personalratsmitglieder der Listen „vbba“ und „die Alternative“ bestand, und sei es nur, um den Antragsteller zu 1., der offenbar nicht „mehrheitsfähig“ ist, im Vorstand zu verhindern.

Hat danach das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass den über die Liste „ver.di - wir…in der BA“ gewählten Personalratsmitgliedern bei der Bildung des Vorstandes des Beteiligten zu 1. Minderheitenschutz entsprechend § 33 Satz 2 BPersVG zusteht, so ist ihm ferner darin zu folgen, dass die Verletzung dieses Schutzanspruchs bei der Wahl der zusätzlichen Vorstandsmitglieder zur Ungültigkeit beider Wahlgänge führt. Denn die über die Listen „vbba“ und „die Alternative“ gewählten Personalratsmitglieder haben vor den beiden Wahlgängen der Ergänzungswahlen über ihren „Koalitionssprecher“ (so die Sitzungsniederschrift) den Mitgliedern der Liste „ver.di – wir… in der BA“ das Recht auf Minderheitenschutz abgesprochen. In der Folge wurden Herr D. und Frau K. jeweils mehrheitlich gegen den von den Mitgliedern der „ver.di – Liste“ benannten Antragsteller zu 1. gewählt. Da danach unklar bleibt, welches Personalratsmitglied als zusätzliches Vorstandsmitglied gewählt worden wäre, wenn die übrigen Personalratsmitglieder das Recht der Personalratsmitglieder der „ver.di – Liste“ auf Hinzuwahl eines zusätzlichen Vorstandsmitgliedes aus deren Reihen anerkannt hätten, hält es der Senat für konsequent, dass das Verwaltungsgericht beide Wahlgänge der unter TOP 4 der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1. durchgeführten Wahlgänge zur Ermittlung der weiteren Vorstandsmitglieder nach § 33 Satz 1 BPersVG für ungültig erklärt hat.

Es muss daher auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Voraussetzungen der §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind vorliegend erfüllt, da die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch die Personalratsmitglieder derjenigen Vorschlagsliste, auf die bei den Personalratswahlen die meisten und mehr als ein Drittel aller in der Dienststelle abgegebenen Wählerstimmen entfallen ist, Minderheitenschutz auf der Grundlage von § 33 Satz 2 BPersVG in Anspruch nehmen können, wenn sie nach der Vorstandswahl gemäß § 32 Abs. 1 im Vorstand nicht vertreten sind, höchstrichterlich noch nicht geklärt und von über den Einzelfall hinaus weisender grundsätzlicher Bedeutung ist.

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(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäf
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(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäf
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Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.