Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Okt. 2005 - 3 W 17/05

bei uns veröffentlicht am14.10.2005

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 6/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Durch an die Antragstellerin adressierten Bescheid vom 4.7.2005 verfügte der Antragsgegner unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges – soweit hier wesentlich – die dauerhafte Zusammenlegung der Grundschule A.-Schule im Ortsteil S. mit der Grundschule K.schule im Ortsteil G. zu einer neuen Grundschule am Standort der letztgenannten Schule und bestimmte außerdem, dass der Standort A.-Schule ab dem Schuljahr 2005/2006 als auslaufende Dependance weitergeführt wird, weil das Schulgebäude in G. zunächst nicht zur Unterbringung aller Grundschüler und Grundschülerinnen der neu errichteten Grundschule ausreichen wird. Als Schulbezirk der neuen Grundschule legte er das Gebiet der Schulbezirke der bisherigen Grundschule K.schule und A.-Schule fest.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 28.7.2005 Klage erhoben. Ihren am selben Tag gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsmittels hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.8.2005 zurückgewiesen.

II. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, ist unbegründet.

Die Antragstellerin führt in ihrer Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), keine Umstände auf, die es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage wiederherzustellen.

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht mit bloßem Hinweis auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 SchulOG gebilligt, dass der Antragsgegner die umstrittene schulaufsichtliche Anordnung getroffen habe, ohne die sie infolge dieser Maßnahme treffenden finanziellen Belastungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, greift nicht durch. Er wird zunächst weder der angefochtenen Anordnung noch der erstinstanzlichen Entscheidung ganz gerecht. Dass die Änderungen im Grundschulbereich, die letztlich darauf zurückzuführen sind, dass der Landesgesetzgeber sich entschlossen hat, als Reaktion auf zurückgehende Schülerzahlen und auf die finanzielle Notsituation des Landes sowie im Interesse einer Verbesserung der Qualität des Grundschulunterrichts zur Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs in Grundschulen zu verlangen, dass wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SchulOG n.F.), auf Seiten der Gemeinden generell und auch im Bereich der Antragstellerin zu zusätzlichen finanziellen Aufwendungen führen werden, ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides mehrfach angesprochen. So ist auf Seite 3 des Bescheides die Begründung zur Neufassung des § 9 SchulOG (LT-Drucksache – 13/232 vom 9.3.2005) auszugsweise zitiert, in der es – soweit hier von Interesse – heißt:

„Die Reduzierung der Grundschulstandorte verändert nicht nur für das Land als Träger der Kosten des Lehrpersonals, sondern auch für die Gemeinden als Träger aller sonstigen Schulkosten die Kosten-Nutzen-Relation im Grundschulbereich. Soweit sich die Schülertransportkosten erhöhen, stehen dem Einsparungen bei den Schulgebäuden und beim technischen Personal gegenüber. Den Schülerinnen und Schülern kommen die erweiterten pädagogischen Handlungsmöglichkeiten größerer Schulen zugute.“

Außer diesen – von der Natur der Sache her generellen – gesetzgeberischen Erwägungen zum Kostenaspekt, die sich der Antragsgegner mit ihrer auszugsweisen Wiedergabe ersichtlich zu eigen gemacht hat, ist dann konkret zu dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung ausgeführt (Seiten 3/4 des angefochten Bescheids):

„Erforderliche Schulbustransporte sind für Grundschüler und Grundschülerinnen grundsätzlich zumutbar. Kosten für Schülertransporte und Umbaumaßnahmen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die Herstellung des geordneten Schulbetriebes keine Berücksichtigung finden.“

Außerdem heißt es auf Seite 4 des Bescheides:

„Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 9 SchulOG können im Vergleich zur bisherigen Situation erforderlich werdende Schülertransporte insoweit vermieden werden und der Gemeinde als Schulträger entsprechende Kosten erspart werden, wie dies durch die Weiterführung des Standortes der bisherigen Grundschule A.-Schule S. als auslaufende Dependance geschieht.“

Ist danach, das Vorbringen der Antragstellerin im Anhörungsverfahren aufgreifend, der Gesichtspunkt zusätzlicher finanziellen Aufwendungen infolge der umstrittenen Maßnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides zumindest angesprochen, so hat ferner das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 26.8.2005 – sieht dort Seite 9 – unter Hinweis auf eine Entscheidung des VGH München die Auffassung vertreten, in den notwendigen Abwägungsvorgang seien auch die finanziellen Auswirkungen einzubeziehen, die sich zu Lasten des Schulträgers ergäben; ausschlaggebend zu berücksichtigen seien aber nur außergewöhnliche, den Rahmen der Leistungsfähigkeit sprengende und daher nicht mehr zumutbare Belastungen. Im weiteren Gang seiner Begründung hat es dann dargelegt, dass es Auswirkungen dieser Qualität im Falle der Klägerin nicht für gegeben hält.

Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seinem auch der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 2.9.2005 in dem Parallelverfahren 3 W 15/05 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil vom 11.3.1966 – VII C 141.65 – E 23, 351

und des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs

Urteil vom 10.1.1994 – LV 2/92 – zitiert nach Juris

ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit schulorganisatorischer Maßnahmen prinzipiell von der Frage der hieraus resultierenden Kostenbelastung für den Schulträger zu trennen ist, dass der Gemeinde gegenüber dem Gesetzgeber ein Anspruch auf eine Finanzausstattung zur angemessenen Aufgabenerfüllung (Art. 119 Abs. 2 SVerf), insbesondere im Wege des kommunalen Finanzausgleichs zusteht, dass demnach bei summarischer Betrachtung weder die Schulaufsichtsbehörde bei Schulorganisationsmaßnahmen noch der Schulgesetzgeber für die speziell schulbezogene finanzielle Deckung der Gemeindekosten in Anspruch genommen werden kann und dass dieser Gesichtspunkt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer Rechtsverletzung der durch die in Rede stehende Schulmaßnahme betroffenen Gemeinde führen kann. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in dem vorliegenden Verfahren spricht nichts dafür, dass sich die angefochtene Anordnung wegen einer unzureichenden Berücksichtigung der finanziellen Belange der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Die Vorschrift des § 9 SchulOG, die die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 27 S. 5 SVerf konkretisiert, wonach öffentliche Schulen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen müssen, beschreibt in seinem Abs. 1 generell die Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb: Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von finanziellen und sächlichen Mitteln sichert. In Bezug auf Grundschulen bestimmt dann § 9 Abs. 2 Nr. 1 SchulOG konkret, dass ein geordneter Schulbetrieb noch gewährleistet ist, wenn wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe vorhanden sind. Dass dieses Erfordernis – verglichen mit einer einzügigen Schule – vor allem, aber nicht nur dem Ziel eines wirtschaftlichen Einsatzes finanzieller und sächlicher Mittel Rechnung trägt, liegt auf der Hand und hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auch dargelegt (siehe dort Seite 8): So können unter anderem beim konfessionell getrennt zu erteilenden Religionsunterricht und beim Förderunterricht klassenübergreifende Lerngruppen gebildet und dadurch Lehrpersonal effizienter eingesetzt werden; die Vertretung wird erleichtert; es werden weniger Lehrkräfte mit besonderer Lehrbefähigung wie Französisch, Sport, Musik und Bildende Kunst benötigt. Auch – was für die Antragstellerin von Interesse sein dürfte – der sächliche Aufwand ist potentiell geringer, zum Beispiel wenn Unterrichtsmittel, Medien und EDV-Ausstattung gemeinsam benutzt werden können.

Ist ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet, so hat der Antragsgegner gemäß § 9 Abs. 3 SchulOG tätig zu werden. Er kann (nach pflichtgemäßem Ermessen) zu diesem Zweck Schulen schließen, mit anderen Schulen zusammenlegen, jahrgangsübergreifenden Unterricht anordnen oder Schüler einzelner Klassenstufen anderen Schulen zuweisen. Außerdem kann er Kooperationen von räumlich zusammengefassten und benachbarten Schulen anordnen. Dem – wie sich nicht zuletzt aus Art. 27 S. 5 SVerf ergibt – hohen Rang des öffentlichen Interesses an einem geordneten Schulbetrieb entspricht es dann, dass gemäß § 9 Abs. 4 SchulOG bei Unterschreitung der in Abs. 2 dieser Bestimmung angegebenen Mindestvorgaben Schulen nur ausnahmsweise dann fortgeführt werden können, wenn der – an sich gebotenen – Maßnahme (Schließung oder Zusammenlegung) wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen. Die Verwendung der Merkmale „wichtig“ und „entgegenstehen“ im Tatbestand dieser Vorschrift zeigt, dass nicht schon jeder Konflikt mit einem der genannten gegenläufigen Belange dem Antragsgegner Veranlassung geben muss, im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung einen Verzicht auf die bei Unterschreitung der Anforderungen des § 9 Abs. 2 SchulOG an sich gebotene Maßnahme in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls die Fortdauer eines nicht mehr geordneten Schulbetriebes hinzunehmen. In Betracht kommt eine Weiterführung der Schule trotz Unterschreitung der Mindestvorgaben des § 9 Abs. 2 SchulOG nur dann, wenn den gegen die an sich gebotene Schließung oder Zusammenlegung angeführten pädagogischen, organisatorischen oder siedlungsstrukturellen Belangen im Einzelfall ein derart hohes Gewicht zukommt, dass sie - ausnahmsweise – gegenüber dem – verfassungsrechtlich geforderten – geordneten Schulbetrieb Vorrang beanspruchen. Zusammenfassend ergibt sich hieraus, dass bei wie hier voraussichtlich dauerhafter Unterschreitung der Mindestvorgaben des § 9 Abs. 2 SchulOG die Schließung oder Zusammenlegung der Schule die regelmäßig gebotene – und keiner zusätzlichen Rechtfertigung bedürfende – Reaktion der Schulaufsichtsbehörde darstellt und für eine – eine nähere Abwägung erfordernde – Entscheidung über die - ausnahmsweise – Weiterführung der Schule nur dort Raum ist, wo die an sich gebotene Maßnahme einen Konflikt mit qualifiziert betroffenen Interessen pädagogischer, organisatorischer oder auch siedlungsstruktureller Art auslöst. Ob zu diesen Belangen – sei es in verfassungskonformer Auslegung von § 9 Abs. 4 SchulOG, sei es unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 GG beziehungsweise Art. 117 – 119 SVerf - auch finanzielle Belange der durch Folgekosten der schulaufsichtlichen Maßnahme belasteten Gemeinde gehören können, ist mit Blick auf die bereits angesprochene rechtliche Trennung von schulorganisatorischen Maßnahmen einerseits und hieraus resultierender Kostenbelastung andererseits fraglich, bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Denn aus den obigen Ausführungen zu § 9 Abs. 4 SchulOG ergibt sich, dass jedenfalls nicht jede finanziell nachteilige Auswirkung einer Schulschließung oder Schulzusammenlegung bei Unterschreiten der Mindestanforderungen des § 9 Abs. 2 SchulOG auf die Finanzen der Standortgemeinde die Schulaufsichtsbehörde dazu zwingt, Erwägungen darüber anzustellen, ob sie wegen dieser Betroffenheit von der an sich gebotenen Maßnahme Abstand und einen nicht mehr geordneten Schulbetrieb hinnimmt. Allenfalls entscheidungserheblich sind vielmehr, zumal auch Art. 28 Abs. 2 GG die Gemeinden nicht generell vor finanziell belastenden Maßnahmen schützt, qualifizierte finanzielle Nachteile für die Standortgemeinde. Dem entspricht es, dass in anderen Bereichen – zum Beispiel auf dem Gebiet des Fachplanungsrechts – Einwände einer Gemeinde unter dem Gesichtspunkt ihrer Finanzhoheit nur dann überhaupt als abwägungsbeachtlich angesehen werden, wenn dargelegt und nachgewiesen wird, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 30.7.2004 – 5 B 68/04 – zitiert nach Juris.

Sind nachteilige Betroffenheiten der Gemeindefinanzen unterhalb der vorbeschriebenen Schwelle danach nicht einmal abwägungsbeachtlich, so kann ihre unterbliebene Berücksichtigung nicht die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verwaltungsentscheidung bewirken.

Hiervon ausgehend gilt vorliegend folgendes: Bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch für die Rechtsmäßigkeit der Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Anordnung am 4.7.2005 hatte die Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens eine in dem vorbeschriebenen Sinn nachhaltige, nicht mehr zu bewältigende finanzielle Belastung infolge der ihr angekündigten Maßnahme des Antragsgegners nicht dargetan. Zwar hatte sie ausweislich der Verwaltungsakten im Rahmen einer – nicht datierten – Resolution zum Erhalt der Grundschulen in der Gemeinde (Bl. 3-6 der Verwaltungsakten) von ihr als nicht verhältnismäßig bezeichnete Kosten der Schülerbeförderung in Höhe von 40.000,-- Euro genannt und vage auf etwaige Erstattungsansprüche von Vereinen verwiesen, denen bislang Räumlichkeiten in der K.schule zur Nutzung überlassen waren, die nunmehr wieder für den Schulbetrieb benötigt werden. Auch hat sie mit Schreiben ihres Bürgermeisters vom 27.4.2005 geltend gemacht, ihr würde mit der vom Antragsgegner ins Auge gefassten Maßnahme ein neues Bauprojekt mit Kosten zwischen 100.000,-- Euro und 350.000,-- Euro aufgehalst und sie müsste Beförderungskosten in Höhe von 50.000,-- Euro aufbringen. Weder in diesem Schreiben noch in der Stellungnahme vom 13.6.2005 im Rahmen der förmlichen Anhörung vom 13.5.2005 hat sie jedoch vorgebracht geschweige denn dargetan, die sie infolge der hier in Rede stehenden Maßnahme betreffende Kostenbelastung sei von ihr nicht mehr zu bewältigen und deshalb mit Blick auf ihre anderen Pflichten unzumutbar. Soweit die Antragstellerin nunmehr im erstinstanzlichen Verfahren eine noch höhere Belastung durch Aufwendungen für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen angeführt (Gesamtvolumen rund 660.000,-- Euro) und die Entschädigungsforderungen für die „Kündigung“ vereinsgenutzter Schulräume (Rotes Kreuz und Musikverein) beziehungsweise den Aufwand für die Gestellung von Ersatz mit 200.000,-- Euro beziffert, ist unbeschadet der Frage, ob dieses Vorbringen bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt nicht von vornherein verspätet ist, zu bemerken, dass Kosten in dieser Höhe in keiner Weise glaubhaft gemacht sind. In einer von der Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift vorgelegten Beschlussvorlage für ihren Gemeinderat vom 1.6.2005 werden die Aufwendungen für notwendige Sanierungsmaßnahmen an der K.schule (Bodenbeläge, Geschosstreppen u.s.w.) mit ca. 100.000,-- Euro beziffert, wobei auch hier unklar bleibt, ob dieser Aufwand wirklich notwendig ist, da der Gebäudezustand bei der Begehung am 8.12.2004 als gut bis sehr gut bezeichnet wurde, und – wenn ja – der umstrittenen Maßnahme überhaupt zuzurechnen ist oder bei der von der Antragstellerin selbst gewünschten Weiterführung dieser Schule ohnehin angefallen wäre. Was die angeblichen Entschädigungsansprüche von Vereinen anbelangt, die in der vor bezeichneten Beschlussvorlage mit 100.000,-- Euro (Musikverein) und 50.000,-- Euro (DRK Ortsverein) beziffert werden, so leuchtet ungeachtet der bereits vom Verwaltungsgericht mit Recht problematisierten Frage einer Rechtsgrundlage für derartige Forderungen nicht ein, dass die beiden Vereine in zwei ihnen zur Nutzung überlassenen Schulräume insgesamt 150.000,-- Euro oder sogar 200.000,-- Euro, immerhin einen Betrag, der in etwa den reinen Baukosten eines Einfamilienwohnhauses entspricht, investiert haben sollen. Überhaupt nicht berücksichtigt ist dann in den Darstellungen der Gemeinde, dass die umstrittene Schulzusammenlegung auch zu Kosteneinsparungen im Bereich der Sachkosten führen wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eine in dem vorbeschriebenen Sinne qualifizierte Betroffenheit ihrer Finanzsituation durch die umstrittene schulaufsichtliche Maßnahme weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat und von daher nichts dafür spricht, dass sich die angefochtene Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen einer unterbliebenen Berücksichtigung ihrer finanziellen Belange in der Abwägung als rechtsfehlerhaft erweisen wird.

Auch mit ihrem Einwand, der Antragsgegner habe unter Missachtung ihrer Planungshoheit aus eigener Machtvollkommenheit entschieden, dass die neue Grundschule am Standort der K.schule eingerichtet werde, zeigt die Antragstellerin keinen voraussichtlich zum Erfolg in der Hauptsache führenden Rechtsfehler der angefochtenen Verwaltungsentscheidung auf. Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über Schulstandorte überhaupt einen Aspekt der sich auf die Ausgestaltung der Bodennutzung beziehenden Planungshoheit darstellt, ist darauf zu verweisen, dass nach der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 1 SchulOG über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule entscheidet, wobei als Errichtung einer Schule auch die – hier in Rede stehende – dauerhafte Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule gilt (§ 40 Abs. 2 SchulOG). „Benehmen“ im Sinne von § 40 Abs. 1 SchulOG stellt dabei eine qualifizierte Form der Anhörung dar, erfordert indes keine Zustimmung

vgl. zum Beispiel VGH München, Urteil vom 2.8.2004 – 7 N 04.595 – zitiert nach Juris.

Eine dementsprechende Beteiligung der Antragstellerin ist vorliegend erfolgt. Die Antragstellerin war in die die Maßnahme vorbereitende Bestandsaufnahme eingebunden. Gemeindevertreter haben an zwei Begehungen der Schulen am 8.12.2004 und am 17.3.2005 teilgenommen. Außerdem wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.5.2005 unter Eröffnung einer Äußerungsmöglichkeit bis zum 15.6.2005 zu der beabsichtigten Maßnahme förmlich angehört. Die Antragstellerin hat unter anderem mit Schreiben vom 13.6.2005 eigene Vorschläge unterbreitet, mit denen sich der Antragsgegner in der Begründung seiner Entscheidung vom 4.7.2005 auch auseinandergesetzt hat, freilich ohne ihnen zu folgen. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass die Entscheidung zugunsten der Einrichtung der neuen Schule am Standort der bisherigen K.schule die Planungshoheit der Antragstellerin verletzt haben könnte. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass die Räumlichkeiten der K.schule und die der hier allein als Alternative im Raum stehenden A.-Schule im wesentlichen gleich gut geeignet waren, die neue Schule aufzunehmen. In den Niederschriften über die Schulbegehungen ist nämlich im Einzelnen festgehalten, dass die A.-Schule wegen ihres quantitativ und qualitativ unzureichenden Raumangebotes von vorneherein nicht ernsthaft als Standort für die neu zu errichtende Grundschule in Betracht kam. So verfügt die K.schule über insgesamt 13 Klassenräume, die A.-Schule hingegen nur über deren 10, von denen allerdings nur 5 von ihrer Größe her geeignet sind, eine Schülerzahl von mehr als 20 aufzunehmen. Außerdem weist die A.-Schule mit engen Fluren und schmalen Treppen einen deutlich geringeren Sicherheitsstandard verglichen mit der K.schule auf. Sportunterricht an der A.-Schule muss in einer Sporthalle im Ort erteilt werden (einfacher Weg ca. 10 Minuten), während die K.schule über eine eigene Sporthalle verfügt. Auf die insgesamt bessere Eignung der Baulichkeiten der K.schule hat dann auch der Antragsgegner seine Standortentscheidung gestützt (siehe Begründung des Bescheides vom 4.7.2005 unter II 1 a, bb). Waren danach sachliche Erwägungen für die Entscheidung zugunsten der Errichtung der neuen Schule am Standort der K.schule ausschlaggebend, so ist nicht erkennbar, wie dadurch die Planungshoheit der Antragstellerin verletzt worden sein könnte.

Besteht demnach bei summarischer Würdigung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Grund zu der Annahme, dass sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird, so muss ferner die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfallen. Ihr in erster Linie finanziell motiviertes Interesse an einer einstweiligen Aussetzung der umstrittenen Maßnahme erweist sich nicht als vorrangig gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an ihrer sofortigen Umsetzung. Wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 2.9.2005 in dem Parallelverfahren 3 W 15/05 ausgeführt hat, sind die finanziellen Interessen von Land und Kommunen grundsätzlich gleichwertig. Von daher kann die Antragstellerin aus ihrer finanziellen Betroffenheit allein für sich keinen Vorrang ihrer Interessen ableiten. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, als öffentlicher Belang ein hohes Gewicht hat, und dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen dieser Art aus Gründen der Planungssicherheit besteht. Schulorganisationsakte stützen sich auf Planungen der aktuellen und prognostizierten Entwicklung im Schulbereich und haben in der Regel vielfältige Auswirkungen auf bestehende und auf zukünftige Rechtsbeziehungen. Die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen zukunftsorientierten Schullandschaft verlangt eine möglichst zeitgerechte Anpassung der Schulorganisation an die bestehenden und zu prognostizierenden Verhältnisse. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Planungssicherheit nicht etwa nur für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Gewicht hat, sondern bereits bei der Schließung einer einzigen Grundschule gebündelte Interessen von zahlreichen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern und im gewissem Umfang auch von umgesetzten oder versetzten Lehrkräften betroffen sind. Bei objektiver Wertung bestehen beachtliche Interessen daran, dass die vorgesehene Schulorganisationsmaßnahme auch zeitnah durchgeführt werden kann. Dem Zeitfaktor kommt insbesondere für die Ausbildungsplanung der Betroffenen wesentliche Bedeutung zu. Diesen Gesichtspunkten kommt vorliegend insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein gesteigertes Gewicht zu, da die umstrittene Maßnahme mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 bereits teilweise umgesetzt wurde, eine Vollzugsaussetzung für die Betroffenen mithin erneute Umdispositionen im laufenden Schuljahr erforderlich machte. Das erkennbare Gegeninteresse der Antragstellerin, zunächst im Hauptsacheverfahren eine Klärung der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Entscheidung vor allem mit Blick auf ihre finanziellen Belange abzuwarten und bis dahin von der wesentlichen Änderung der Schulorganisation verschont zu bleiben, wiegt demgegenüber wesentlich geringer, zumal nach dem Ergebnis der bereits vertieften summarischen Prüfung im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren nichts dafür spricht, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird.

Es muss daher auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Okt. 2005 - 3 W 17/05

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Okt. 2005 - 3 W 17/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Okt. 2005 - 3 W 17/05 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Sept. 2005 - 3 W 15/05

bei uns veröffentlicht am 02.09.2005

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 9/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 9/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.8.2005 – 1 F 9/05 – hat keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 4.7.2005 betreffend Schulorganisationsmaßnahmen (dauernde Zusammenlegung der Grundschulen M (L) und S und Errichtung einer neuen Grundschule ab Schuljahr 2005/2006, wobei der Standort der bisherigen Grundschule S als bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 auslaufende Dependance weitergeführt wird, sowie entsprechende Neufestlegung des Schulbezirks) zurückgewiesen. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens muss es bei dieser Entscheidung verbleiben.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern ausdrücklich verschiedene besondere Umstände für den Sofortvollzug angeführt. Diese sind einzelfall- und sachbezogen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin führt der Senat keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er folgt der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, dass das Gericht keine Ermessenkontrolle mit verbleibendem behördlichen Ermessensspielraum der vorliegenden Vollzugsanordnung vorzunehmen hat, sondern eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen als originäre Ermessensentscheidung, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -, und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 u. 3 W 12/01 - ebenso Bader, VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13 Auflage 2000, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 149.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung, hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 53; ebenso schon bezogen auf Schulschließungen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -.

In der Sache ist die Vollzugsanordnung aus einem besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das besondere öffentliche Interesse muss gerade am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts vorliegen. Insofern geht das besondere Interesse bezogen auf die Dimension Zeit über das allgemeine Erlassinteresse am Verwaltungsakt hinaus, wird aber durch das Erlassinteresse vorgeprägt, so mit eingehender Darlegung Schoch u.a., VwGO, Band II, § 80 Rdnrn. 144, 148.

Als gewichtiges besonderes öffentliches Interesse ist hier über das bloße Erlassinteresse der Behörde hinaus nach dem derzeitigen Zeitpunkt das besondere öffentliche Interesse aller Betroffenen an der Planungssicherheit gegeben. Davon ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits bei früheren Schulschließungen ausgegangen, hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -, bestätigend Beschluss vom 23.11.1987 – 1 W 974/87 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -.

Nach der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ein öffentlicher Belang von grundsätzlich hohem Gewicht. Darüber hinaus ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse jedenfalls für eine wesentliche Schulorganisationsmaßnahme zu bejahen, die wie hier mit erheblichen Vorplanungen verbunden ist und eine hinreichende Planungssicherheit nicht nur für die betroffenen Gemeinden, die Lehrkräfte und das weitere Schulpersonal, sondern vor allem für die Ausbildungsplanung der betroffenen Schüler und Eltern voraussetzt.

In die Interessenabwägung des Gerichts sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache einzubeziehen. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, dass es bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen darauf ankommt, ob dem Sofortvollzug keine offensichtliche oder doch hinreichend erkennbare Rechtswidrigkeit entgegensteht. hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -.

Da nur eine Verletzung eigener Rechte zum Erfolg der Klage führen kann (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), kommt es insofern darauf an, welche eigenen Rechte die Antragstellerin der Schulorganisationsmaßnahme entgegensetzen kann. Die mit Blick auf einen zumutbaren Schulweg möglicherweise den Schülern und Eltern zustehenden Rechte kann die Gemeinde daher selbst nicht verfechten. Da die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin von Grundschulen (§ 38 Abs. 1 SchOG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.5.2005 Amtsblatt S. 687) über eine formelle Beteiligung hinaus (§ 40 Abs. 1 SchOG) - die hier aber durchgeführt ist - keine eigenen Rechte gegenüber der Auflösung einer öffentlichen Schule durch den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde hat, kommen insoweit nur eigene Gemeinderechte in Betracht, die die Antragstellerin einer schulischen Organisationsentscheidung entgegenhalten kann.

Soweit die Antragstellerin auf § 9 SchOG Bezug nimmt (Bl. 15 des Schriftsatzes vom 31.8.2005) und ausführt, das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner gingen von der irrigen Annahme aus, dass mit der Weiterführung der bisherigen Organisationsstrukturen kein geordneter Schulbetrieb gewährleistet sei, will sie offenbar im vorliegenden Verfahren ein eigenes gemeindeschützendes Recht unmittelbar aus dem Schulordnungsrecht herleiten und zwar aus der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 SchOG. Diese für alle Schultypen geltende Ausnahmevorschrift bestimmt, dass eine Schule trotz Unterschreitung der Mindestgröße ausnahmsweise dann fortgeführt werden kann, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen. Damit zielt die Ausnahmevorschrift entsprechend dem Zweck der Vorschrift insgesamt, den geordneten Schulbetrieb zu sichern (§ 9 Abs. 1 SchOG), lediglich auf die Berücksichtigung schulischer Erfordernisse. Dies ist für pädagogische und organisatorische Gründe offensichtlich und gilt auch für siedlungsstrukturelle Gründe, die im Sinne einer gleichmäßigen Schulversorgung des Landes auszulegen sind. Finanzielle Belange der Gemeinden sind nach dem dargelegten Ziel der Vorschrift von vornherein nicht erfasst. Auch die Änderung der Mindestgröße für Grundschulen im Sinne einer erforderlichen Zweizügigkeit durch das Änderungsgesetz vom 11.5.2005 (Amtsblatt S. 687) vermag an dem unverändert fortbestehenden Ziel der Vorschrift in § 9 Abs. 1 SchOG, das allein auf den geordneten Schulbetrieb gerichtet ist, nichts zu ändern, und rechtfertigt damit nicht die Auslegung der Ausnahmevorschrift im Sinne eines eigenen Rechts von Gemeinden.

Aus § 9 Abs. 4 SchOG kann die Antragstellerin daher nichts zu ihren Gunsten herleiten.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin reklamiert - durch die streitige Organisationsmaßnahme ihr Gemeinderecht der Finanzhoheit – als unmittelbares Abwehrrecht oder als Finanzausstattungsrecht - unzulässig beeinträchtigt würde, sind im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht erkennbar.

Zu den eigenen Rechten, die die Antragstellerin einer staatlichen Maßnahme entgegensetzen kann, gehört grundsätzlich ihre Finanzhoheit. Nach Art. 28 Abs. 3 S. 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; ebenso bestimmt landesrechtlich Art. 119 Abs. 1 S. 1 SVerf, dass die Gemeinden ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft in eigener Verantwortung führen. Nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs gewährleistet die kommunale Finanzhoheit die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinde, schützt sie aber nicht davor, dass ihr weitere kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden, hierzu SVerfGH, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 -, Seite 3/4 des Juris-Ausdrucks.

Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine beträchtliche Hürde dafür, dass die Gemeinde der Maßnahme eines anderen Planungsträgers unmittelbar als Abwehrrecht ihre Finanzhoheit entgegensetzen kann. Nach diesem Maßstab setzt das die Darlegung und den Nachweis voraus, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird

hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.7.2004 – 5 B 68/04 -; ebenso schon BVerwG, Urteil vom 18.6.1997 – 11 A 65/95 -; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808-18/0/82 -, E 71, 25, 37.

Angesichts der bekannten Finanznot sowohl des Landes als auch der Gemeinden ist hervorzuheben, dass gerade die angegriffene Maßnahme kausal nachhaltige Finanzwirkung haben müsste, die nicht mehr zu bewältigen ist; dies ist im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und im Eilverfahren glaubhaft zu machen.

Von einer derartigen Glaubhaftmachung ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Antragstellerin beruft sich maßgeblich auf zusätzlich ihr entstehende Schülerbeförderungskosten sowie Bau- und Renovierungskosten. Für die durch den Schulabbau notwendig entstehenden Beförderungskosten muss die Antragstellerin als Schulträgerin von Grundschulen nach § 38 Abs. 1 SchOG und der unverändert geltenden Sachkostenregelung des § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchOG einstehen; für Bau- und Unterhaltungskosten folgt dies aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 SchOG. Die Antragstellerin beziffert die konkret für das Schuljahr 2005/2006 entstehenden Kosten auf voraussichtlich 11.300,-- Euro, für das Schuljahr 2006/2007 auf 26.600,-- Euro sowie für das Schuljahr 2007/2008 auf 54.900,-- Euro. Die Schülerbeförderungskosten machen damit ihrer Größenordnung nach aber nur einen geringen Bruchteil des Gemeindehaushalts der Antragstellerin aus, so dass eine nachhaltige, nicht mehr zu bewältigende Finanzauswirkung für den Senat nicht dargetan ist. Soweit die Notwendigkeit noch zu beziffernder kostspieliger Erweiterungsbauten zum Zwecke der dauernden Unterbringung aller Schüler im Schulgebäude M vorgetragen ist, leuchtet dies nicht ohne weiteres ein, ist vom Antragsgegner bestritten und jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Eine weitere Aufklärung der Raumsituation ist daher sachangemessen – wie auch erstinstanzlich ausgeführt – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit die Antragstellerin wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf verweist, die im vergangenen Schuljahr zum Abschluss gebrachten Sanierungsarbeiten am Standort S mit einem Auftragsvolumen von 600.000,-- Euro stellten eine Investition dar, die bei Schließung dieses Standortes ohne Gegenleistung bleibe, ist gleichfalls kein unzumutbarer Eingriff in die Finanzhoheit erkennbar, zumal die abgeschlossene Maßnahme unter Bezuschussung des Landeshaushalts erfolgt ist, naturgemäß zu einer gegenzurechnenden Wertsteigerung im Veräußerungsfall und jedenfalls aktuell zu keiner nicht mehr zu bewältigenden Beeinträchtigung des Gemeindehaushalts geführt hat.

Auch aus anderen Erwägungen lässt sich nach derzeitigem Stand eine erkennbare Verletzung der Finanzhoheit der Antragstellerin – insbesondere mit Blick auf das Finanzausstattungsrecht - nicht begründen.

Die Antragstellerin begehrt nach ihrem eigentlichen Anliegen letztlich eine Kostendeckung für die staatliche Maßnahme der Schulauflösung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips (Koppelung von Aufgabenübertragung und gesonderter Mittelzuweisung) geht es ihr mithin um einen zu erfüllenden Kostendeckungsanspruch (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 SVerf).

Ein solcher schulbezogener Kostendeckungsanspruch kann jedoch nicht einer Schulorganisationsmaßnahme entgegengehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, dass die Frage schulorganisatorischer Verwaltungsakte und die der finanziellen Folgebelastung der Gemeinden nicht vermischt werden darf, mithin keine Konnexität besteht, siehe bereits BVerwG, Urteil vom 11.3.1966 – BVerwG VII C 141.65 -, BVerwG 23, 351-355, für die ebenfalls finanzwirksame Maßnahme der Schulerweiterung um einen weiteren Klassenzug; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 15.1.1969 – 2 BvR 301/66 -, DVBl. 1969, 281.

Jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs besteht aber auch gegenüber dem Schulgesetzgeber kein Anspruch auf Konnexität im Sinne der Koppelung von Schulaufgaben und Schulfinanzen

hierzu SVerfGH, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 -; im Sinne einer Trennung von Schulrecht und finanzieller Gemeindebelastung bereits BVerfG, Beschluss vom 15.1.1969 – 2 BvR 301/66 -, a.a.O..

In dem dargelegten Urteil beschränkt der Saarländische Verfassungsgerichtshof einen gesonderten Kostendeckungsanspruch auf den seinerzeit verfassungsrechtlich ausdrücklich geregelten Fall (Art. 120 Abs. 1 SVerf), dass staatliche Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden. Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor, da die Sachkostenträgerschaft für Grundschulen unverändert Aufgabe der Gemeinden ist. Der Schulgesetzgeber kann also nicht für die Finanzausstattung der Gemeinden in die Pflicht genommen werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wirkt sich die nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ergangene Änderung des Art. 120 SVerf nicht wesentlich aus. Auch nach der derzeit geltenden Fassung des Art. 120 SVerf in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.8.1999 (Amtsbl. S. 1318) gilt die Konnexität des Art. 120 Abs. 1 S. 2 SVerf (gleichzeitige Kostendeckungsregelung) ausschließlich für den Fall der Übertragung von staatlichen Aufgaben (Art. 120 Abs. 1 S. 1 SVerf) oder bisherigen Landesaufgaben (Art. 120 Abs. 2 SVerf) auf die Gemeinden. Die Verfassung fordert also nach wie vor einen Übertragungsakt, an dem es hier eindeutig fehlt. Auf die eingehend gerügten Sachverhaltsfehler des Schulgesetzgebers bei der Einschätzung der Kostenbelastung der Gemeinden kommt es deshalb nicht an.

Vielmehr hat es nach dem dargelegten Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs dabei zu verbleiben, dass die Gemeinden gegenüber dem Finanzgesetzgeber einen Anspruch auf Finanzausstattung, insbesondere durch den kommunalen Finanzausgleich nach Art 119 Abs. 2 SVerf haben. Kann mithin bei summarischer Betrachtung weder die Schulaufsichtsbehörde bei Schulorganisationsmaßnahmen noch der Schulgesetzgeber für die speziell schulbezogene finanzielle Deckung der Gemeindekosten in Anspruch genommen werden, kann dieser Gesichtspunkt auch mithin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die hier angegriffene Schulmaßnahme führen.

Insoweit gehen auch die Ausführungen der Antragstellerin zu der von ihr mit Blick auf Art. 120 SVerf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ins Leere.

Nach dem Gesamtergebnis der Prüfung des Senats ist kein Rechtswidrigkeitsgrund offensichtlich oder erkennbar, der zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen würde. Nach der dargelegten Ausgangsrechtsprechung des OVG des Saarlandes zu Schulschließungen muss es deshalb unter Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei dem sofortigen Vollzug der Schulorganisationsmaßnahme verbleiben.

Zu dem selben Ergebnis führt eine Interessenabwägung nach dem Stand der Entscheidung des Senats. Die angefochtene Schulorganisationsmaßnahme betrifft nicht etwa nur Interessen des Landes und der Antrag stellenden Gemeinde, die insbesondere als finanzielle Interessen konträr entgegengesetzt sind und insoweit kein eindeutiges Abwägungsergebnis ermöglichen. Denn die Finanznot von Land und Kommunen bei der Aufgabenerfüllung ist grundsätzlich gleichwertig zu werten, hierzu StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - GR 2/97 -. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -; bestätigt in Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.11.1987 – 1 W 974/87 –; ebenso zur Planungssicherheit OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -, dass bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, als öffentlicher Belang ein hohes Gewicht hat, und dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen dieser Art aus Gründen der Planungssicherheit besteht. Schulorganisationsakte stützen sich auf Planungen der aktuellen und prognostizierten Entwicklung im Schulbereich und haben in der Regel vielfältige Auswirkungen auf bestehende und auf zukünftige Rechtsbeziehungen. Die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen zukunftsorientierten Schullandschaft verlangt eine möglichst zeitgerechte Anpassung der Schulorganisation an die bestehenden und zu prognostizierenden Verhältnisse. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Planungssicherheit nicht etwa nur für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Gewicht hat, sondern bereits bei der Schließung einer einzigen Grundschule gebündelte Interessen von zahlreichen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, und in gewissem Umfang auch von umgesetzten oder versetzten Lehrkräften betroffen sind. Bei objektiver Wertung bestehen beachtliche Interessen daran, dass die unmittelbar bevorstehende Schulorganisationsmaßnahme auch durchgeführt werden kann. Dem Zeitfaktor kommt für die Ausbildungsplanung der Betroffenen wesentliche Bedeutung zu, überzeugend OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -.

Das erkennbare Gegeninteresse der Antragstellerin, zunächst im Hauptsacheverfahren eine Klärung ihrer vor allem finanziellen Rechte abzuwarten und bis dahin von der wesentlichen Änderung der Schulorganisation verschont zu werden, hat bei objektiver Betrachtung wesentlich geringeres Gewicht. Eine Gefährdung tatsächlich bestehender finanzieller Ansprüche der Antragstellerin mit irreparablen Folgen ist nicht ernsthaft anzunehmen.

Soweit der Senat eine vorläufige Rechtsprüfung und zusätzlich eine Interessenabwägung vorgenommen hat, genügt dies auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – konkret bezogen auf die Schließung staatlicher Einrichtungen -, dass die summarische gerichtliche Prüfung nur eingehend genug sein muss, um den jeweiligen Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen, hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.3.2005 – 1 BvR 2298/04 -, Juris-Ausdruck Seite 3, betreffend die Schließung einer juristischen Fakultät, die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig bestätigt wurde.

Nach allem führen sowohl summarische Rechtsprüfung als auch Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der sofortige Vollzug der umstrittenen Schulorganisationsmaßnahme stattfinden darf.

Die Beschwerde wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 47, 52, 53 und 63 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 9/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.8.2005 – 1 F 9/05 – hat keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 4.7.2005 betreffend Schulorganisationsmaßnahmen (dauernde Zusammenlegung der Grundschulen M (L) und S und Errichtung einer neuen Grundschule ab Schuljahr 2005/2006, wobei der Standort der bisherigen Grundschule S als bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 auslaufende Dependance weitergeführt wird, sowie entsprechende Neufestlegung des Schulbezirks) zurückgewiesen. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens muss es bei dieser Entscheidung verbleiben.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern ausdrücklich verschiedene besondere Umstände für den Sofortvollzug angeführt. Diese sind einzelfall- und sachbezogen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin führt der Senat keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er folgt der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, dass das Gericht keine Ermessenkontrolle mit verbleibendem behördlichen Ermessensspielraum der vorliegenden Vollzugsanordnung vorzunehmen hat, sondern eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen als originäre Ermessensentscheidung, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -, und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 u. 3 W 12/01 - ebenso Bader, VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13 Auflage 2000, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 149.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung, hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 53; ebenso schon bezogen auf Schulschließungen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -.

In der Sache ist die Vollzugsanordnung aus einem besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das besondere öffentliche Interesse muss gerade am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts vorliegen. Insofern geht das besondere Interesse bezogen auf die Dimension Zeit über das allgemeine Erlassinteresse am Verwaltungsakt hinaus, wird aber durch das Erlassinteresse vorgeprägt, so mit eingehender Darlegung Schoch u.a., VwGO, Band II, § 80 Rdnrn. 144, 148.

Als gewichtiges besonderes öffentliches Interesse ist hier über das bloße Erlassinteresse der Behörde hinaus nach dem derzeitigen Zeitpunkt das besondere öffentliche Interesse aller Betroffenen an der Planungssicherheit gegeben. Davon ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits bei früheren Schulschließungen ausgegangen, hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -, bestätigend Beschluss vom 23.11.1987 – 1 W 974/87 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -.

Nach der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ein öffentlicher Belang von grundsätzlich hohem Gewicht. Darüber hinaus ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse jedenfalls für eine wesentliche Schulorganisationsmaßnahme zu bejahen, die wie hier mit erheblichen Vorplanungen verbunden ist und eine hinreichende Planungssicherheit nicht nur für die betroffenen Gemeinden, die Lehrkräfte und das weitere Schulpersonal, sondern vor allem für die Ausbildungsplanung der betroffenen Schüler und Eltern voraussetzt.

In die Interessenabwägung des Gerichts sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache einzubeziehen. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, dass es bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen darauf ankommt, ob dem Sofortvollzug keine offensichtliche oder doch hinreichend erkennbare Rechtswidrigkeit entgegensteht. hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -.

Da nur eine Verletzung eigener Rechte zum Erfolg der Klage führen kann (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), kommt es insofern darauf an, welche eigenen Rechte die Antragstellerin der Schulorganisationsmaßnahme entgegensetzen kann. Die mit Blick auf einen zumutbaren Schulweg möglicherweise den Schülern und Eltern zustehenden Rechte kann die Gemeinde daher selbst nicht verfechten. Da die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin von Grundschulen (§ 38 Abs. 1 SchOG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.5.2005 Amtsblatt S. 687) über eine formelle Beteiligung hinaus (§ 40 Abs. 1 SchOG) - die hier aber durchgeführt ist - keine eigenen Rechte gegenüber der Auflösung einer öffentlichen Schule durch den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde hat, kommen insoweit nur eigene Gemeinderechte in Betracht, die die Antragstellerin einer schulischen Organisationsentscheidung entgegenhalten kann.

Soweit die Antragstellerin auf § 9 SchOG Bezug nimmt (Bl. 15 des Schriftsatzes vom 31.8.2005) und ausführt, das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner gingen von der irrigen Annahme aus, dass mit der Weiterführung der bisherigen Organisationsstrukturen kein geordneter Schulbetrieb gewährleistet sei, will sie offenbar im vorliegenden Verfahren ein eigenes gemeindeschützendes Recht unmittelbar aus dem Schulordnungsrecht herleiten und zwar aus der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 SchOG. Diese für alle Schultypen geltende Ausnahmevorschrift bestimmt, dass eine Schule trotz Unterschreitung der Mindestgröße ausnahmsweise dann fortgeführt werden kann, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen. Damit zielt die Ausnahmevorschrift entsprechend dem Zweck der Vorschrift insgesamt, den geordneten Schulbetrieb zu sichern (§ 9 Abs. 1 SchOG), lediglich auf die Berücksichtigung schulischer Erfordernisse. Dies ist für pädagogische und organisatorische Gründe offensichtlich und gilt auch für siedlungsstrukturelle Gründe, die im Sinne einer gleichmäßigen Schulversorgung des Landes auszulegen sind. Finanzielle Belange der Gemeinden sind nach dem dargelegten Ziel der Vorschrift von vornherein nicht erfasst. Auch die Änderung der Mindestgröße für Grundschulen im Sinne einer erforderlichen Zweizügigkeit durch das Änderungsgesetz vom 11.5.2005 (Amtsblatt S. 687) vermag an dem unverändert fortbestehenden Ziel der Vorschrift in § 9 Abs. 1 SchOG, das allein auf den geordneten Schulbetrieb gerichtet ist, nichts zu ändern, und rechtfertigt damit nicht die Auslegung der Ausnahmevorschrift im Sinne eines eigenen Rechts von Gemeinden.

Aus § 9 Abs. 4 SchOG kann die Antragstellerin daher nichts zu ihren Gunsten herleiten.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin reklamiert - durch die streitige Organisationsmaßnahme ihr Gemeinderecht der Finanzhoheit – als unmittelbares Abwehrrecht oder als Finanzausstattungsrecht - unzulässig beeinträchtigt würde, sind im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht erkennbar.

Zu den eigenen Rechten, die die Antragstellerin einer staatlichen Maßnahme entgegensetzen kann, gehört grundsätzlich ihre Finanzhoheit. Nach Art. 28 Abs. 3 S. 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; ebenso bestimmt landesrechtlich Art. 119 Abs. 1 S. 1 SVerf, dass die Gemeinden ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft in eigener Verantwortung führen. Nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs gewährleistet die kommunale Finanzhoheit die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinde, schützt sie aber nicht davor, dass ihr weitere kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden, hierzu SVerfGH, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 -, Seite 3/4 des Juris-Ausdrucks.

Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine beträchtliche Hürde dafür, dass die Gemeinde der Maßnahme eines anderen Planungsträgers unmittelbar als Abwehrrecht ihre Finanzhoheit entgegensetzen kann. Nach diesem Maßstab setzt das die Darlegung und den Nachweis voraus, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird

hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.7.2004 – 5 B 68/04 -; ebenso schon BVerwG, Urteil vom 18.6.1997 – 11 A 65/95 -; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808-18/0/82 -, E 71, 25, 37.

Angesichts der bekannten Finanznot sowohl des Landes als auch der Gemeinden ist hervorzuheben, dass gerade die angegriffene Maßnahme kausal nachhaltige Finanzwirkung haben müsste, die nicht mehr zu bewältigen ist; dies ist im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und im Eilverfahren glaubhaft zu machen.

Von einer derartigen Glaubhaftmachung ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Antragstellerin beruft sich maßgeblich auf zusätzlich ihr entstehende Schülerbeförderungskosten sowie Bau- und Renovierungskosten. Für die durch den Schulabbau notwendig entstehenden Beförderungskosten muss die Antragstellerin als Schulträgerin von Grundschulen nach § 38 Abs. 1 SchOG und der unverändert geltenden Sachkostenregelung des § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchOG einstehen; für Bau- und Unterhaltungskosten folgt dies aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 SchOG. Die Antragstellerin beziffert die konkret für das Schuljahr 2005/2006 entstehenden Kosten auf voraussichtlich 11.300,-- Euro, für das Schuljahr 2006/2007 auf 26.600,-- Euro sowie für das Schuljahr 2007/2008 auf 54.900,-- Euro. Die Schülerbeförderungskosten machen damit ihrer Größenordnung nach aber nur einen geringen Bruchteil des Gemeindehaushalts der Antragstellerin aus, so dass eine nachhaltige, nicht mehr zu bewältigende Finanzauswirkung für den Senat nicht dargetan ist. Soweit die Notwendigkeit noch zu beziffernder kostspieliger Erweiterungsbauten zum Zwecke der dauernden Unterbringung aller Schüler im Schulgebäude M vorgetragen ist, leuchtet dies nicht ohne weiteres ein, ist vom Antragsgegner bestritten und jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Eine weitere Aufklärung der Raumsituation ist daher sachangemessen – wie auch erstinstanzlich ausgeführt – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit die Antragstellerin wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf verweist, die im vergangenen Schuljahr zum Abschluss gebrachten Sanierungsarbeiten am Standort S mit einem Auftragsvolumen von 600.000,-- Euro stellten eine Investition dar, die bei Schließung dieses Standortes ohne Gegenleistung bleibe, ist gleichfalls kein unzumutbarer Eingriff in die Finanzhoheit erkennbar, zumal die abgeschlossene Maßnahme unter Bezuschussung des Landeshaushalts erfolgt ist, naturgemäß zu einer gegenzurechnenden Wertsteigerung im Veräußerungsfall und jedenfalls aktuell zu keiner nicht mehr zu bewältigenden Beeinträchtigung des Gemeindehaushalts geführt hat.

Auch aus anderen Erwägungen lässt sich nach derzeitigem Stand eine erkennbare Verletzung der Finanzhoheit der Antragstellerin – insbesondere mit Blick auf das Finanzausstattungsrecht - nicht begründen.

Die Antragstellerin begehrt nach ihrem eigentlichen Anliegen letztlich eine Kostendeckung für die staatliche Maßnahme der Schulauflösung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips (Koppelung von Aufgabenübertragung und gesonderter Mittelzuweisung) geht es ihr mithin um einen zu erfüllenden Kostendeckungsanspruch (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 SVerf).

Ein solcher schulbezogener Kostendeckungsanspruch kann jedoch nicht einer Schulorganisationsmaßnahme entgegengehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, dass die Frage schulorganisatorischer Verwaltungsakte und die der finanziellen Folgebelastung der Gemeinden nicht vermischt werden darf, mithin keine Konnexität besteht, siehe bereits BVerwG, Urteil vom 11.3.1966 – BVerwG VII C 141.65 -, BVerwG 23, 351-355, für die ebenfalls finanzwirksame Maßnahme der Schulerweiterung um einen weiteren Klassenzug; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 15.1.1969 – 2 BvR 301/66 -, DVBl. 1969, 281.

Jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs besteht aber auch gegenüber dem Schulgesetzgeber kein Anspruch auf Konnexität im Sinne der Koppelung von Schulaufgaben und Schulfinanzen

hierzu SVerfGH, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 -; im Sinne einer Trennung von Schulrecht und finanzieller Gemeindebelastung bereits BVerfG, Beschluss vom 15.1.1969 – 2 BvR 301/66 -, a.a.O..

In dem dargelegten Urteil beschränkt der Saarländische Verfassungsgerichtshof einen gesonderten Kostendeckungsanspruch auf den seinerzeit verfassungsrechtlich ausdrücklich geregelten Fall (Art. 120 Abs. 1 SVerf), dass staatliche Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden. Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor, da die Sachkostenträgerschaft für Grundschulen unverändert Aufgabe der Gemeinden ist. Der Schulgesetzgeber kann also nicht für die Finanzausstattung der Gemeinden in die Pflicht genommen werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wirkt sich die nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ergangene Änderung des Art. 120 SVerf nicht wesentlich aus. Auch nach der derzeit geltenden Fassung des Art. 120 SVerf in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.8.1999 (Amtsbl. S. 1318) gilt die Konnexität des Art. 120 Abs. 1 S. 2 SVerf (gleichzeitige Kostendeckungsregelung) ausschließlich für den Fall der Übertragung von staatlichen Aufgaben (Art. 120 Abs. 1 S. 1 SVerf) oder bisherigen Landesaufgaben (Art. 120 Abs. 2 SVerf) auf die Gemeinden. Die Verfassung fordert also nach wie vor einen Übertragungsakt, an dem es hier eindeutig fehlt. Auf die eingehend gerügten Sachverhaltsfehler des Schulgesetzgebers bei der Einschätzung der Kostenbelastung der Gemeinden kommt es deshalb nicht an.

Vielmehr hat es nach dem dargelegten Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs dabei zu verbleiben, dass die Gemeinden gegenüber dem Finanzgesetzgeber einen Anspruch auf Finanzausstattung, insbesondere durch den kommunalen Finanzausgleich nach Art 119 Abs. 2 SVerf haben. Kann mithin bei summarischer Betrachtung weder die Schulaufsichtsbehörde bei Schulorganisationsmaßnahmen noch der Schulgesetzgeber für die speziell schulbezogene finanzielle Deckung der Gemeindekosten in Anspruch genommen werden, kann dieser Gesichtspunkt auch mithin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die hier angegriffene Schulmaßnahme führen.

Insoweit gehen auch die Ausführungen der Antragstellerin zu der von ihr mit Blick auf Art. 120 SVerf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ins Leere.

Nach dem Gesamtergebnis der Prüfung des Senats ist kein Rechtswidrigkeitsgrund offensichtlich oder erkennbar, der zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen würde. Nach der dargelegten Ausgangsrechtsprechung des OVG des Saarlandes zu Schulschließungen muss es deshalb unter Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei dem sofortigen Vollzug der Schulorganisationsmaßnahme verbleiben.

Zu dem selben Ergebnis führt eine Interessenabwägung nach dem Stand der Entscheidung des Senats. Die angefochtene Schulorganisationsmaßnahme betrifft nicht etwa nur Interessen des Landes und der Antrag stellenden Gemeinde, die insbesondere als finanzielle Interessen konträr entgegengesetzt sind und insoweit kein eindeutiges Abwägungsergebnis ermöglichen. Denn die Finanznot von Land und Kommunen bei der Aufgabenerfüllung ist grundsätzlich gleichwertig zu werten, hierzu StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - GR 2/97 -. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -; bestätigt in Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.11.1987 – 1 W 974/87 –; ebenso zur Planungssicherheit OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -, dass bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, als öffentlicher Belang ein hohes Gewicht hat, und dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen dieser Art aus Gründen der Planungssicherheit besteht. Schulorganisationsakte stützen sich auf Planungen der aktuellen und prognostizierten Entwicklung im Schulbereich und haben in der Regel vielfältige Auswirkungen auf bestehende und auf zukünftige Rechtsbeziehungen. Die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen zukunftsorientierten Schullandschaft verlangt eine möglichst zeitgerechte Anpassung der Schulorganisation an die bestehenden und zu prognostizierenden Verhältnisse. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Planungssicherheit nicht etwa nur für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Gewicht hat, sondern bereits bei der Schließung einer einzigen Grundschule gebündelte Interessen von zahlreichen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, und in gewissem Umfang auch von umgesetzten oder versetzten Lehrkräften betroffen sind. Bei objektiver Wertung bestehen beachtliche Interessen daran, dass die unmittelbar bevorstehende Schulorganisationsmaßnahme auch durchgeführt werden kann. Dem Zeitfaktor kommt für die Ausbildungsplanung der Betroffenen wesentliche Bedeutung zu, überzeugend OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -.

Das erkennbare Gegeninteresse der Antragstellerin, zunächst im Hauptsacheverfahren eine Klärung ihrer vor allem finanziellen Rechte abzuwarten und bis dahin von der wesentlichen Änderung der Schulorganisation verschont zu werden, hat bei objektiver Betrachtung wesentlich geringeres Gewicht. Eine Gefährdung tatsächlich bestehender finanzieller Ansprüche der Antragstellerin mit irreparablen Folgen ist nicht ernsthaft anzunehmen.

Soweit der Senat eine vorläufige Rechtsprüfung und zusätzlich eine Interessenabwägung vorgenommen hat, genügt dies auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – konkret bezogen auf die Schließung staatlicher Einrichtungen -, dass die summarische gerichtliche Prüfung nur eingehend genug sein muss, um den jeweiligen Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen, hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.3.2005 – 1 BvR 2298/04 -, Juris-Ausdruck Seite 3, betreffend die Schließung einer juristischen Fakultät, die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig bestätigt wurde.

Nach allem führen sowohl summarische Rechtsprüfung als auch Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der sofortige Vollzug der umstrittenen Schulorganisationsmaßnahme stattfinden darf.

Die Beschwerde wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 47, 52, 53 und 63 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.