Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Sept. 2005 - 3 W 15/05

published on 02/09/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Sept. 2005 - 3 W 15/05
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 9/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.8.2005 – 1 F 9/05 – hat keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 4.7.2005 betreffend Schulorganisationsmaßnahmen (dauernde Zusammenlegung der Grundschulen M (L) und S und Errichtung einer neuen Grundschule ab Schuljahr 2005/2006, wobei der Standort der bisherigen Grundschule S als bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 auslaufende Dependance weitergeführt wird, sowie entsprechende Neufestlegung des Schulbezirks) zurückgewiesen. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens muss es bei dieser Entscheidung verbleiben.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern ausdrücklich verschiedene besondere Umstände für den Sofortvollzug angeführt. Diese sind einzelfall- und sachbezogen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin führt der Senat keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er folgt der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, dass das Gericht keine Ermessenkontrolle mit verbleibendem behördlichen Ermessensspielraum der vorliegenden Vollzugsanordnung vorzunehmen hat, sondern eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen als originäre Ermessensentscheidung, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -, und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 u. 3 W 12/01 - ebenso Bader, VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13 Auflage 2000, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 149.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung, hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 53; ebenso schon bezogen auf Schulschließungen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -.

In der Sache ist die Vollzugsanordnung aus einem besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das besondere öffentliche Interesse muss gerade am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts vorliegen. Insofern geht das besondere Interesse bezogen auf die Dimension Zeit über das allgemeine Erlassinteresse am Verwaltungsakt hinaus, wird aber durch das Erlassinteresse vorgeprägt, so mit eingehender Darlegung Schoch u.a., VwGO, Band II, § 80 Rdnrn. 144, 148.

Als gewichtiges besonderes öffentliches Interesse ist hier über das bloße Erlassinteresse der Behörde hinaus nach dem derzeitigen Zeitpunkt das besondere öffentliche Interesse aller Betroffenen an der Planungssicherheit gegeben. Davon ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits bei früheren Schulschließungen ausgegangen, hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -, bestätigend Beschluss vom 23.11.1987 – 1 W 974/87 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -.

Nach der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ein öffentlicher Belang von grundsätzlich hohem Gewicht. Darüber hinaus ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse jedenfalls für eine wesentliche Schulorganisationsmaßnahme zu bejahen, die wie hier mit erheblichen Vorplanungen verbunden ist und eine hinreichende Planungssicherheit nicht nur für die betroffenen Gemeinden, die Lehrkräfte und das weitere Schulpersonal, sondern vor allem für die Ausbildungsplanung der betroffenen Schüler und Eltern voraussetzt.

In die Interessenabwägung des Gerichts sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache einzubeziehen. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, dass es bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen darauf ankommt, ob dem Sofortvollzug keine offensichtliche oder doch hinreichend erkennbare Rechtswidrigkeit entgegensteht. hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -.

Da nur eine Verletzung eigener Rechte zum Erfolg der Klage führen kann (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), kommt es insofern darauf an, welche eigenen Rechte die Antragstellerin der Schulorganisationsmaßnahme entgegensetzen kann. Die mit Blick auf einen zumutbaren Schulweg möglicherweise den Schülern und Eltern zustehenden Rechte kann die Gemeinde daher selbst nicht verfechten. Da die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin von Grundschulen (§ 38 Abs. 1 SchOG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.5.2005 Amtsblatt S. 687) über eine formelle Beteiligung hinaus (§ 40 Abs. 1 SchOG) - die hier aber durchgeführt ist - keine eigenen Rechte gegenüber der Auflösung einer öffentlichen Schule durch den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde hat, kommen insoweit nur eigene Gemeinderechte in Betracht, die die Antragstellerin einer schulischen Organisationsentscheidung entgegenhalten kann.

Soweit die Antragstellerin auf § 9 SchOG Bezug nimmt (Bl. 15 des Schriftsatzes vom 31.8.2005) und ausführt, das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner gingen von der irrigen Annahme aus, dass mit der Weiterführung der bisherigen Organisationsstrukturen kein geordneter Schulbetrieb gewährleistet sei, will sie offenbar im vorliegenden Verfahren ein eigenes gemeindeschützendes Recht unmittelbar aus dem Schulordnungsrecht herleiten und zwar aus der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 SchOG. Diese für alle Schultypen geltende Ausnahmevorschrift bestimmt, dass eine Schule trotz Unterschreitung der Mindestgröße ausnahmsweise dann fortgeführt werden kann, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen. Damit zielt die Ausnahmevorschrift entsprechend dem Zweck der Vorschrift insgesamt, den geordneten Schulbetrieb zu sichern (§ 9 Abs. 1 SchOG), lediglich auf die Berücksichtigung schulischer Erfordernisse. Dies ist für pädagogische und organisatorische Gründe offensichtlich und gilt auch für siedlungsstrukturelle Gründe, die im Sinne einer gleichmäßigen Schulversorgung des Landes auszulegen sind. Finanzielle Belange der Gemeinden sind nach dem dargelegten Ziel der Vorschrift von vornherein nicht erfasst. Auch die Änderung der Mindestgröße für Grundschulen im Sinne einer erforderlichen Zweizügigkeit durch das Änderungsgesetz vom 11.5.2005 (Amtsblatt S. 687) vermag an dem unverändert fortbestehenden Ziel der Vorschrift in § 9 Abs. 1 SchOG, das allein auf den geordneten Schulbetrieb gerichtet ist, nichts zu ändern, und rechtfertigt damit nicht die Auslegung der Ausnahmevorschrift im Sinne eines eigenen Rechts von Gemeinden.

Aus § 9 Abs. 4 SchOG kann die Antragstellerin daher nichts zu ihren Gunsten herleiten.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin reklamiert - durch die streitige Organisationsmaßnahme ihr Gemeinderecht der Finanzhoheit – als unmittelbares Abwehrrecht oder als Finanzausstattungsrecht - unzulässig beeinträchtigt würde, sind im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht erkennbar.

Zu den eigenen Rechten, die die Antragstellerin einer staatlichen Maßnahme entgegensetzen kann, gehört grundsätzlich ihre Finanzhoheit. Nach Art. 28 Abs. 3 S. 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; ebenso bestimmt landesrechtlich Art. 119 Abs. 1 S. 1 SVerf, dass die Gemeinden ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft in eigener Verantwortung führen. Nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs gewährleistet die kommunale Finanzhoheit die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinde, schützt sie aber nicht davor, dass ihr weitere kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden, hierzu SVerfGH, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 -, Seite 3/4 des Juris-Ausdrucks.

Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine beträchtliche Hürde dafür, dass die Gemeinde der Maßnahme eines anderen Planungsträgers unmittelbar als Abwehrrecht ihre Finanzhoheit entgegensetzen kann. Nach diesem Maßstab setzt das die Darlegung und den Nachweis voraus, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird

hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.7.2004 – 5 B 68/04 -; ebenso schon BVerwG, Urteil vom 18.6.1997 – 11 A 65/95 -; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808-18/0/82 -, E 71, 25, 37.

Angesichts der bekannten Finanznot sowohl des Landes als auch der Gemeinden ist hervorzuheben, dass gerade die angegriffene Maßnahme kausal nachhaltige Finanzwirkung haben müsste, die nicht mehr zu bewältigen ist; dies ist im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und im Eilverfahren glaubhaft zu machen.

Von einer derartigen Glaubhaftmachung ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Antragstellerin beruft sich maßgeblich auf zusätzlich ihr entstehende Schülerbeförderungskosten sowie Bau- und Renovierungskosten. Für die durch den Schulabbau notwendig entstehenden Beförderungskosten muss die Antragstellerin als Schulträgerin von Grundschulen nach § 38 Abs. 1 SchOG und der unverändert geltenden Sachkostenregelung des § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchOG einstehen; für Bau- und Unterhaltungskosten folgt dies aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 SchOG. Die Antragstellerin beziffert die konkret für das Schuljahr 2005/2006 entstehenden Kosten auf voraussichtlich 11.300,-- Euro, für das Schuljahr 2006/2007 auf 26.600,-- Euro sowie für das Schuljahr 2007/2008 auf 54.900,-- Euro. Die Schülerbeförderungskosten machen damit ihrer Größenordnung nach aber nur einen geringen Bruchteil des Gemeindehaushalts der Antragstellerin aus, so dass eine nachhaltige, nicht mehr zu bewältigende Finanzauswirkung für den Senat nicht dargetan ist. Soweit die Notwendigkeit noch zu beziffernder kostspieliger Erweiterungsbauten zum Zwecke der dauernden Unterbringung aller Schüler im Schulgebäude M vorgetragen ist, leuchtet dies nicht ohne weiteres ein, ist vom Antragsgegner bestritten und jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Eine weitere Aufklärung der Raumsituation ist daher sachangemessen – wie auch erstinstanzlich ausgeführt – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit die Antragstellerin wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf verweist, die im vergangenen Schuljahr zum Abschluss gebrachten Sanierungsarbeiten am Standort S mit einem Auftragsvolumen von 600.000,-- Euro stellten eine Investition dar, die bei Schließung dieses Standortes ohne Gegenleistung bleibe, ist gleichfalls kein unzumutbarer Eingriff in die Finanzhoheit erkennbar, zumal die abgeschlossene Maßnahme unter Bezuschussung des Landeshaushalts erfolgt ist, naturgemäß zu einer gegenzurechnenden Wertsteigerung im Veräußerungsfall und jedenfalls aktuell zu keiner nicht mehr zu bewältigenden Beeinträchtigung des Gemeindehaushalts geführt hat.

Auch aus anderen Erwägungen lässt sich nach derzeitigem Stand eine erkennbare Verletzung der Finanzhoheit der Antragstellerin – insbesondere mit Blick auf das Finanzausstattungsrecht - nicht begründen.

Die Antragstellerin begehrt nach ihrem eigentlichen Anliegen letztlich eine Kostendeckung für die staatliche Maßnahme der Schulauflösung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips (Koppelung von Aufgabenübertragung und gesonderter Mittelzuweisung) geht es ihr mithin um einen zu erfüllenden Kostendeckungsanspruch (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 SVerf).

Ein solcher schulbezogener Kostendeckungsanspruch kann jedoch nicht einer Schulorganisationsmaßnahme entgegengehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, dass die Frage schulorganisatorischer Verwaltungsakte und die der finanziellen Folgebelastung der Gemeinden nicht vermischt werden darf, mithin keine Konnexität besteht, siehe bereits BVerwG, Urteil vom 11.3.1966 – BVerwG VII C 141.65 -, BVerwG 23, 351-355, für die ebenfalls finanzwirksame Maßnahme der Schulerweiterung um einen weiteren Klassenzug; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 15.1.1969 – 2 BvR 301/66 -, DVBl. 1969, 281.

Jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs besteht aber auch gegenüber dem Schulgesetzgeber kein Anspruch auf Konnexität im Sinne der Koppelung von Schulaufgaben und Schulfinanzen

hierzu SVerfGH, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 -; im Sinne einer Trennung von Schulrecht und finanzieller Gemeindebelastung bereits BVerfG, Beschluss vom 15.1.1969 – 2 BvR 301/66 -, a.a.O..

In dem dargelegten Urteil beschränkt der Saarländische Verfassungsgerichtshof einen gesonderten Kostendeckungsanspruch auf den seinerzeit verfassungsrechtlich ausdrücklich geregelten Fall (Art. 120 Abs. 1 SVerf), dass staatliche Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden. Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor, da die Sachkostenträgerschaft für Grundschulen unverändert Aufgabe der Gemeinden ist. Der Schulgesetzgeber kann also nicht für die Finanzausstattung der Gemeinden in die Pflicht genommen werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wirkt sich die nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ergangene Änderung des Art. 120 SVerf nicht wesentlich aus. Auch nach der derzeit geltenden Fassung des Art. 120 SVerf in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.8.1999 (Amtsbl. S. 1318) gilt die Konnexität des Art. 120 Abs. 1 S. 2 SVerf (gleichzeitige Kostendeckungsregelung) ausschließlich für den Fall der Übertragung von staatlichen Aufgaben (Art. 120 Abs. 1 S. 1 SVerf) oder bisherigen Landesaufgaben (Art. 120 Abs. 2 SVerf) auf die Gemeinden. Die Verfassung fordert also nach wie vor einen Übertragungsakt, an dem es hier eindeutig fehlt. Auf die eingehend gerügten Sachverhaltsfehler des Schulgesetzgebers bei der Einschätzung der Kostenbelastung der Gemeinden kommt es deshalb nicht an.

Vielmehr hat es nach dem dargelegten Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs dabei zu verbleiben, dass die Gemeinden gegenüber dem Finanzgesetzgeber einen Anspruch auf Finanzausstattung, insbesondere durch den kommunalen Finanzausgleich nach Art 119 Abs. 2 SVerf haben. Kann mithin bei summarischer Betrachtung weder die Schulaufsichtsbehörde bei Schulorganisationsmaßnahmen noch der Schulgesetzgeber für die speziell schulbezogene finanzielle Deckung der Gemeindekosten in Anspruch genommen werden, kann dieser Gesichtspunkt auch mithin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die hier angegriffene Schulmaßnahme führen.

Insoweit gehen auch die Ausführungen der Antragstellerin zu der von ihr mit Blick auf Art. 120 SVerf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ins Leere.

Nach dem Gesamtergebnis der Prüfung des Senats ist kein Rechtswidrigkeitsgrund offensichtlich oder erkennbar, der zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen würde. Nach der dargelegten Ausgangsrechtsprechung des OVG des Saarlandes zu Schulschließungen muss es deshalb unter Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei dem sofortigen Vollzug der Schulorganisationsmaßnahme verbleiben.

Zu dem selben Ergebnis führt eine Interessenabwägung nach dem Stand der Entscheidung des Senats. Die angefochtene Schulorganisationsmaßnahme betrifft nicht etwa nur Interessen des Landes und der Antrag stellenden Gemeinde, die insbesondere als finanzielle Interessen konträr entgegengesetzt sind und insoweit kein eindeutiges Abwägungsergebnis ermöglichen. Denn die Finanznot von Land und Kommunen bei der Aufgabenerfüllung ist grundsätzlich gleichwertig zu werten, hierzu StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - GR 2/97 -. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -; bestätigt in Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.11.1987 – 1 W 974/87 –; ebenso zur Planungssicherheit OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -, dass bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, als öffentlicher Belang ein hohes Gewicht hat, und dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen dieser Art aus Gründen der Planungssicherheit besteht. Schulorganisationsakte stützen sich auf Planungen der aktuellen und prognostizierten Entwicklung im Schulbereich und haben in der Regel vielfältige Auswirkungen auf bestehende und auf zukünftige Rechtsbeziehungen. Die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen zukunftsorientierten Schullandschaft verlangt eine möglichst zeitgerechte Anpassung der Schulorganisation an die bestehenden und zu prognostizierenden Verhältnisse. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Planungssicherheit nicht etwa nur für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Gewicht hat, sondern bereits bei der Schließung einer einzigen Grundschule gebündelte Interessen von zahlreichen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, und in gewissem Umfang auch von umgesetzten oder versetzten Lehrkräften betroffen sind. Bei objektiver Wertung bestehen beachtliche Interessen daran, dass die unmittelbar bevorstehende Schulorganisationsmaßnahme auch durchgeführt werden kann. Dem Zeitfaktor kommt für die Ausbildungsplanung der Betroffenen wesentliche Bedeutung zu, überzeugend OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -.

Das erkennbare Gegeninteresse der Antragstellerin, zunächst im Hauptsacheverfahren eine Klärung ihrer vor allem finanziellen Rechte abzuwarten und bis dahin von der wesentlichen Änderung der Schulorganisation verschont zu werden, hat bei objektiver Betrachtung wesentlich geringeres Gewicht. Eine Gefährdung tatsächlich bestehender finanzieller Ansprüche der Antragstellerin mit irreparablen Folgen ist nicht ernsthaft anzunehmen.

Soweit der Senat eine vorläufige Rechtsprüfung und zusätzlich eine Interessenabwägung vorgenommen hat, genügt dies auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – konkret bezogen auf die Schließung staatlicher Einrichtungen -, dass die summarische gerichtliche Prüfung nur eingehend genug sein muss, um den jeweiligen Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen, hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.3.2005 – 1 BvR 2298/04 -, Juris-Ausdruck Seite 3, betreffend die Schließung einer juristischen Fakultät, die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig bestätigt wurde.

Nach allem führen sowohl summarische Rechtsprüfung als auch Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der sofortige Vollzug der umstrittenen Schulorganisationsmaßnahme stattfinden darf.

Die Beschwerde wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 47, 52, 53 und 63 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 13/03/2009 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen. Gründe
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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 6/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.