Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Aug. 2006 - 3 Q 23/06

published on 09/08/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Aug. 2006 - 3 Q 23/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 9/05.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Durch Urteil vom 14.9.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, eines im Jahr 2003 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten iranischen Staatsangehörigen auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil beruft sich der Kläger – allein - auf den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Nach seiner Auffassung hat das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage,

ob einem iranischen Staatsangehörigen allein wegen seiner Asylantragstellung im westlichen Ausland bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Übergriffe drohen.

Angesichts des Ergebnisses der jüngsten Wahlen im Iran, wonach die „Hardliner“ unter den Mullahs wieder unangefochten die Macht im Staate hielten, müsse davon ausgegangen werden, dass wie zu Khomeinis Zeiten Abweichler unnachgiebig verfolgt würden. Zu den Abweichlern gehörten auch Personen, die durch die Asylantragstellung bei den „Gottlosen“ im „Westen“ ihre ablehnende Haltung gegenüber der Islamischen Republik Iran zum Ausdruck brächten.

Die von dem Kläger bezeichnete Grundsatzfrage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; sie lässt sich anhand der aktuellen Auskunftslage ohne weiteres beantworten.

Das Verwaltungsgericht hatte unter Hinweis auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15.7.2002 und vom 29.8.2005 sowie auf Auskünfte vom 30.6.2004 und vom 22.11.2004 an VG Mainz sowie vom 23.9.2004 an das Bundesamt und ferner Stellungnahmen des Deutschen-Orient-Institutes vom 23.9.2003 an VG Oldenburg sowie vom 16.8.2004 und 22.12.2004 an VG Mainz festgestellt, dass ein iranischer Staatsangehöriger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Übergriffen rechnen müsse. Nach den vorliegenden Erkenntnissen führe die bloße Asylantragstellung eines iranischen Staatsangehörigen im Rückkehrfall nicht zu derartigen Verfolgungsmaßnahmen. Zwar sei es durchaus möglich, dass Rückkehrer unmittelbar nach ihrer Einreise oder in den folgenden Tagen von den iranischen Sicherheitsbehörden zu ihrem Auslandsaufenthalt insbesondere zu ihren Kontakten während dieser Zeit befragt würden, wobei diese Befragungen in Ausnahmefällen auch mit einer ein- bis zweitägigen Festnahme einhergehen könnten. Allein an die Asylantragstellung beziehungsweise den Auslandsaufenthalt anknüpfende darüber hinausgehende Repressalien könnten nicht festgestellt werden.

Durchgreifende – neue – der Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Stichtag

hierzu etwa Entscheidungen des OVG des Saarlandes vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 – und vom 29.10.1999 – 3 Q 172/99

entgegenstehende Erkenntnisse lassen sich weder den genannten Erkenntnisquellen noch sonstigen Quellen – insbesondere der Presse – entnehmen.

Danach stellt sich die Lage im Iran seit den Wahlen im Juni 2005 und dem Amtsantritt Ahmadinedschads wie folgt dar:

Nach den Wahlen verloren reformorientierte Kräfte weitgehend an Einfluss und das radikal-konservative Lager verfügt nach zahlreichen Umbesetzungen an den wichtigsten Schaltstellen, so in den Ministerien bis hin zur Ebene der Unterabteilungsleiter, im Wirtschafts- und Bankensektor, auf den Gouverneursposten im Land, auswärtigen Botschaften, in Universitäten und anderen Kultureinrichtungen über die entscheidenden Machtpositionen im Iran. Den neuen Machthabern steht dabei ein ebenso konservatives, wenn auch überwiegend gemäßigtes Parlament zur Seite, das – wie einige Ablehnungen der von Ahmadinedschad vorgeschlagenen Minister belegen – jedenfalls nicht stets zustimmungsbereit ist

hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.3.2006 (Stand: März 2006) – 508-516.80/3IRN -; NZZ vom 10.6.2006; SZ vom 24.4.2006 S. 11; FAZ vom 10.4.2006, S. 3; Die Zeit vom 16.3.2006; FR vom 7.3.2006 S. 2; Die Welt vom 22.11.2005; NZZ vom 18.11.2005.

Mitglieder der Revolutionswächter (Pasdaran) und der religiösen Miliz (Bassidsch) , deren Kandidat für das Präsidentenamt Ahmadinedschad war, drängen sich in den Vordergrund. Sie stehen bedingungslos zur Islamischen Republik

hierzu FAZ vom 10.4.2006.

Ahmadinedschad selbst bekennt sich zu den Werten der Islamischen Revolution unter Khomeini und war selbst Mitglied der Republikanischen Garden

hierzu Die Zeit vom 16.3.2006; Die Welt vom 19.11.2005.

Er wird von vielen als der unabhängigste Präsident Irans seit lagen Jahren eingeschätzt. Zu sehen ist dennoch, dass als Nachfolger von Revolutionsführer Khomeini der religiöse Führer Ayatollah Ali Chamenei an der Spitze der Islamischen Republik steht. Er gibt die großen Linien der Innen- und Außenpolitik vor. Deren Umsetzung kontrolliert er über sein Büro, das sein Vertrauter Golpeyegani leitet und das sich zu einer Art Parallelregierung entwickelt hat. Chamenei unterstehen direkt die Pasdaran und die reguläre Armee, der Nationale Sicherheitsrat und das Staatsfernsehen sowie die großen wirtschaftlichen Stiftungen (Bonyad)

hierzu FAZ 10.4.2006.

Nach der Wahl Ahmadinedschads zum Staatspräsidenten wertete Chamenei den Schlichtungsrat, der eine Vermittlerrolle zwischen Wächterrat und Parlament innehat auf, in dem er im Oktober 2005 als dessen Führungskollektiv die „Hohe Kammer“ gründete. In diese berief er neben Rafsandschani, dem Gegenkandidaten Ahmadinedschads bei der Wahl, den Reformgeistlichen Chatami und den früheren Chef des Sicherheitsrats Rowhani. Zu dem baute er die Möglichkeit des Schlichtungsrates aus, auf Kosten des Parlaments, der Regierung und des Wächterrats in das Gesetzgebungsverfahren einzugreifen,

hierzu FAZ 10.4.2006, S. 3; Die Welt vom 19.11.2005.

Angesichts der dargestellten Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die fundamentalistischen Kräfte im Iran die Oberhand gewonnen haben, die reformorientierten Kreise aber nicht völlig ausgeschaltet sind.

Auch die demographische Struktur im Iran lässt nicht den Schluss zu, dass mittlerweile wieder ein Klima wie zu Zeiten der Revolution unter Khomeini im Jahr 1979 herrscht. So ist die Hälfte der Bevölkerung unter 20 Jahre, zwei Drittel sind jünger als 27 Jahre. Sie sind nach der Revolution geboren und können sich nicht an diese erinnern. Ihr Diskurs unterscheidet sich erheblich von dem der Revolutions- und Kriegsgeneration, auch ihr Lebensstil. Die acht Jahre von Staatspräsident Chatami, der von 1997 bis 2005 Präsident des Landes war und sich um Reformen, mehr Anbindung an den Westen, mehr Freiheiten und weniger fundamentalistische Engstirnigkeit bemühte, haben eine Kultur der politischen Diskussion hervorgebracht, die sich so leicht nicht mehr ändern lässt. Die Helden der jüngeren Bevölkerung sind nicht die der islamischen Revolution, sondern die der westlichen Unterhaltungsbranche. Die Mehrheit der jüngeren Bevölkerung ist nach Beobachtung von Journalisten liberal eingestellt. Der derzeitige Polizeiapparat kann, wenngleich im Iran eine strenge „Zensur“ des Internet erfolgt, den Zugang zur globalen Information nicht mehr unterdrücken beziehungsweise in weitem Umfang kontrollieren, so gibt es etwa 7 Millionen Internetnutzer, Tendenz steigend

hierzu FR vom 27.4.2006, FAZ vom 21.4.2006; FR vom 15.2.2006, S. 24, 25, FAZ vom 10.2.2006, NZZ vom 16.1.2006, S. 27.

Der Reporter der FAZ im oben genannten Zeitungsartikel vom 21.4.2006 gelangt zu der Einschätzung, dass im Iran die „Gegenöffentlichkeit“ der Jugend auch unter Präsident Ahmadinedschad fortbesteht.

Auch mehreren aktuellen Interviews mit der Friedensnobelpreisträgerin von 2003 Shirin Ebadi , einer Menschenrechtlerin und in Teheran tätigen Anwältin, die sich für die Angehörigen spurlos Verschwundener und für vom Regime verhafteter Journalisten eingesetzt hat, lassen sich Hinweise auf staatliche Repressalien in asyl- oder abschiebungsschutzrelevantem Umfang gegenüber rückkehrenden (ehemaligen) Asylbewerbern allein wegen deren Asylantragstellung im Ausland nicht entnehmen

hierzu Die Welt am Sonntag vom 23.4.2006; NZZ vom 19.4.2006.

Insgesamt rechtfertigen die nach dem Amtsantritt Ahmadinedschads eingegangenen Erkenntnisse zur Überzeugung des Senats die Feststellung nicht, allein eine Asylantragstellung im Ausland bedeute ein derartiges Abweichlertum, dass im Rückkehrfall mit unnachgiebiger asylrelevanter Verfolgung gerechnet werden müsste.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

im jüngsten Lagebericht vom 24.3.2006, a.a.O. sowie in der Auskunft an VG Kassel vom 10.3.2006 – 508-516.80/44214 -

löst die private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage (durch Nichtprominente) im Land selbst keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus, solange sie die Werte der Islamischen Revolution und der schiitischen Glaubensrichtung nicht verunglimpft oder erkennbar darauf abzielt, das Regime selbst zu stürzen.

Es liegen auch aktuell keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein das bloße Stellen eines Asylantrags zu staatlichen Repressionen führt, wie die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten iranischen Asylbewerbern zeigt, die ein normales Leben im Iran führen.

Nach u.a. regelmäßigen Beobachtungen von Rückführungen durch das Auswärtige Amts kann es – wie schon in den Jahren zuvor – in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden zu ihrem Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu ihren Kontakten während dieser Zeit. Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher aber ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde auch kein Fall bekannt, in dem ein Zurückgeführter im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Hingegen sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem neuen Aufenthaltsstaat ohne Behinderungen hin- und herreisen.

Die iranischen Auslandsvertretungen haben Anweisung jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und seine iranische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachweisen kann (was in der jüngeren Vergangenheit zum Rückgang von Rückführungen geführt hat) sowie auf freiwilliger Basis die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Die iranischen Behörden gehen davon aus, dass ein Iraner nicht unbedingt deshalb einen Asylantrag stellt, weil er im Iran in der politischen Opposition aktiv war und verfolgt wurde. Da vor Ausstellung eines Reisepasses allerdings die Sicherheitsbehörden (und insbesondere der Geheimdienst) befragt werden müssen, muss bei einer Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern damit gerecht werden, dass deren Daten gespeichert sind und sie nach ihrer Rückkehr u.U. vernommen werden.

In der Vergangenheit gaben hochrangige Vertreter, so der ehemalige Chef der Judikative, Ayatollah Yazdi, an, dass Personen, die die Rechte der Allgemeinheit nicht verletzt und keine offenen Akten bei den Justizbehörden hätten, nach Iran zurückkehren können. Die Personen, die nicht wüssten, was auf sie im Iran wartet, könnten sich durch iranische Vertretungen Klarheit über ihre Lage im Iran schaffen. Auch wenn ein Iraner das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen habe, könne er von der iranischen Vertretung einen Passierschein bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert.

Ebenso stellt das Deutsche Orient-Institut (DOI)

in seiner Stellungnahme an das VG Regensburg vom 5.1.2006 – 624 i/br – (im Falle monarchistischer Exilbetätigung von Asylantragstellern)

fest, jedem iranischen Amtswalter sei klar, dass ein Asylverfahren für die meisten in Europa lebenden Iraner die einzige Möglichkeit ist, ein – wenn auch nur zeitweiliges - Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dies schließt nach Ansicht des DOI ein, dass zum Betreiben des Asylverfahrens bestimmte Aktivitäten durchzuführen sind, damit der exiloppositionelle Anspruch und die exiloppositionelle Tätigkeit, die letztlich zu einer Anerkennung des Asylbegehrens führen können, plausibel wird. Diese zur Untermauerung des „Verbleibenswunsches“ entfalteten Aktivitäten würden abgesehen von Besonderheiten im Regelfalle als solche bewertet und akzeptiert.

Auch hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland für sich genommen geeignet ist, den Kläger im Falle der Rückkehr nach Iran einer beachtlichen Verfolgungsgefahr auszusetzen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem anderen Verfahren (3 Q 76/06) bemängelt, das DOI verfasse seine Stellungnahmen nicht auf Grund von Erkenntnissen vor Ort, sondern nur auf Grund der dort in der eigenen Bibliothek vorhandenen Erkenntnisse, so führt er selbst keinen einzigen Beleg an, dem sich Gegenteiliges entnehmen ließe. Der von ihm dort vorgelegte Artikel aus tazmag vom 11.6.2006 verhält sich zu Anhängern des verstorbenen „antiwestlich“ gesinnten Philosophen Ahmad Fardid , dessen Einfluss auf den Staatspräsidenten Ahmadinedschad, den Konflikt mit Israel, die Umbesetzungen an Schaltstellen der Macht durch Anhänger beziehungsweise Vertraute Ahmadinedschads und die Atmosphäre von Gleichgültigkeit und Einschüchterung an Universitäten. Über die Bewertung von politischer Betätigung und Asylantragstellung im Ausland durch iranische Amtswalter oder einflussreiche Dritte werden keinerlei Aussagen getroffen.

Auch aus der von ihm – pauschal – angeführten Verhaftungswelle gegenüber Dissidenten im Iran lässt sich kein zwingender Schluss darauf ziehen, dass rückkehrende iranische Asylbewerber allein wegen ihrer Asylbeantragung im Ausland asyl- oder abschiebungsschutzrelevanten Repressalien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. Weder werden konkrete Referenzfälle benannt noch ist der genaue Hintergrund der Festnahmen erkennbar.

Die Einschätzung des Senats in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes

hierzu etwa Urteile vom 23. Oktober 2002 – 9 R 3/00 -, und vom 26.2.1997 – 9 R 6/96 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen über die zu erwartenden Folgen einer Asylantragstellung im Ausland

wird schließlich auch in Entscheidungen anderer Obergerichte aus jüngerer Zeit geteilt

hierzu Entscheidungen des Hess.VGH vom 14.2.2006 – 11 UE 1171/05.A, vom 9.2.2006 – 11 UE 1061/05.A -, vom 27.2.2006 – 11 UE 2252/04.A – und vom 1.3.2006 – 11 UE 465/05.A -; des Sächsischen OVG vom 17.11.2005 – A 2 B 634/05 -.

Soweit im Urteil des Niedersächsischen OVG vom 22.6.2005 – 5 LB 51/05 -, das eine Verfolgungsgefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung gleichfalls ablehnt, aber darauf hingewiesen wird, dass aus Sicht des Gerichts bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles die festzustellenden Nachforschungen bei der Einreise zu einer politischen Verfolgung führen können, wenn zu erwarten ist, dass diese Nachforschungen zu einer Einstufung des Einreisenden als politischen Gegner des iranischen Staates führen, handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung, die nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge ist.

Nach allem ist der Zulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/06/2007 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.