Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06; 2 Q 9/05

published on 29/06/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06; 2 Q 9/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 185/04.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Gründe

Dem Antrag der im Jahre 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger, die Staatsangehörige der russischen Föderation kumykischer Volkszugehörigkeit sind, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.3.2005, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthaltsG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen der Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrages, das den gerichtlichen Prüfungsumfang in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Soweit die Kläger unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Stellungnahmen der Gesellschaft für bedrohte Völker bezüglich des Tschetschenienkonflikts und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.3.2004 zu Willkür, unmenschlicher Behandlung und Folter gegen „bestimmte Minderheiten und nationale Gruppen“ durch Behörden und Sicherheitskräfte – pauschal - die Frage als grundsätzlich bedeutsam bezeichnen, ob kumykischen Volkszugehörigen außerhalb Dagestans in der russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offensteht, bestehen bereits Bedenken, ob damit dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt ist. Danach sind in dem Zulassungsantrag die Gründe „darzulegen“, aus denen die Berufung nach Auffassung des jeweiligen Antragstellers zuzulassen ist. Die Vorschrift erfordert neben einer zweifelfreien Angabe, auf welche(n) der in § 78 Abs.3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Zulassungstatbestände sich der Antragsteller beruft, insbesondere eine diesbezügliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung

vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.4.2005 - 2 Q 46/04 - und vom 28.4.2004 - 1 Q 26/04.

Die aufgeworfene Frage lässt sich aber auch anhand der aktuellen Erkenntnislage beantworten. So ist zu der Minderheit der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation unter eingehender und überzeugender Würdigung der vorhandenen Erkenntnisquellen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt,

hierzu Entscheidungen des 2. Senats vom 23.6.2005 – 2 R 4/04 -, 2 R 17/03 -, - 2 R 16/03 - und - 2 R 11/03 – sowie vom 21.4.2005 – 2 Q 46/04 -; sich hieran anschließend Beschluss des 3. Senats vom 29.5.2006 – 3 Q 1/06 -; siehe auch die zu 2 R 16/03 und 2 R 11/03 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.5.2006 – 1 B 100.05 – und – 1 B 101.05 -.

dass eine landesweite Kollektivverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe ungeachtet der sich im Gefolge von Terroranschlägen in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Spannungen und Vorbehalte nicht festgestellt werden kann. Nach den dortigen Feststellungen lässt sich nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Volksgruppe der Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu.

Selbst bei Anlegung des in der Rechtsprechung für die Fälle der so genannten Vorverfolgung im Heimatland entwickelten „herabgestuften“ Prognosemaßstabs für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung steht nach der o.g. Rechtsprechung den aus Tschetschenien stammenden Bürgern der Russischen Föderation russischer Volkzugehörigkeit aber auch ethnischen Tschetschenen in anderen Regionen der Russischen Föderation eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten zumutbare für die Betroffenen tatsächlich erreichbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG können danach nicht angenommen werden. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthaltsG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte hat der Bundesgesetzgeber danach auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet.

Diese Grundsätze lassen sich, da auch nach entsprechend auszulegendem klägerischen Vortrag eine Gefährdungssituation im Zusammenhang mit dem (1999 begonnenen) Versuch eines Hineintragens des Tschetschenienkonflikts in das Herkunftsland der Kläger Dagestan zu beurteilen ist, auf kumykische Volkszugehörige übertragen, die gleichfalls Angehörige einer kaukasischen Minderheit sind

siehe in diesem Zusammenhang den o.g Beschluss des 2. Senats des OVG des Saarlandes vom 21.4.2005, a.a.o..

Aus den erstinstanzlich verwerteten

Auskünften des Auswärtigen Amtes an VG Göttingen vom 11.4.2003 – 508 -516.80/41035- und des VG Braunschweig vom 13.4.2004 -508-516.80/42358-

ergibt sich, dass Kumyken, die ca. 13 % der Bevölkerung in Dagestan darstellen, zwar in politischer Opposition zur Machtelite in Dagestan stehen, die von den beiden größten Volksgruppen Awaren (27,5 %) und Darginen bzw. Dargynzen (15,6 %) gebildet wird. Ethnische Konflikte sind daher nicht auszuschließen. Informationen über konkrete Verfolgungsmaßnahmen durch regionale oder föderale Behörden in Anknüpfung an die kumykische Volkszugehörigkeit sind hingegen nicht bekannt. Binnenflüchtlinge kumykischer Volkszugehörigkeit können sich auch außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation registrieren lassen. Zwangsweise Rückführungen nach Dagestan erfolgen nach der Erkenntnislage nicht. Zwar kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass kaukasisch aussehende Personen in der Russischen Föderation diskriminierenden Praktiken wie häufigen Personenkontrollen unterworfen werden. Erkenntnisse, dass derartige oder sonstige Maßnahmen einen asylerheblichen oder i.S. d. § 60 AufenthG relevanten Umfang erreichten, liegen nicht vor.

Kumykische Volkszugehörige können dennoch im russischen Kernland ein Existenzminimum erwirtschaften in Abhängigkeit von Bildungsstand, beruflicher Qualifikation, Alter, sozialem Umfeld u.a..

Diese Einschätzung über eine zumutbare Fluchtalternative für Kumyken innerhalb der Russischen Föderation wird bestätigt durch den jüngsten

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.2.2006 (Stand: Dezember 2005) – 508-516.80/3 RUS-.

Danach haben sich im Gefolge von verstärkt seit Beginn 2005 stattfindenden Sprengstoffanschlägen und Schießereien die allgemeinen Lebensumstände in Dagestan verschlechtert und sind Menschenrechtsverletzungen durch dagestanische Sicherheitskräfte zu beobachten. Dafür, dass kumykischen Volkszugehörigen aus Dagestan nunmehr eine Wohnsitznahme außerhalb Dagestans in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht mehr möglich sein sollte, gibt es keine durchgreifenden Erkenntnisse.

So haben entsprechend der Verfassung alle russischen Staatsbürger das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und Aufenthaltes in der Russischen Föderation. In der Praxis gibt es – insbesondere in den Großstädten Moskau und St. Petersburg – Zuzugsbeschränkungen, diese erfolgen nach den Aussagen des Auswärtigen Amtes im genannten Lagebericht unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wenngleich sich Auswirkungen der antikaukasischen Stimmung, insbesondere auf die Möglichkeit der Wohnsitznahme für Tschetschenen in einzelnen Landesteilen feststellen lassen. Wohnsitznahmen von Tschetschenen sind vor allem innerhalb der tschetschenischen Diaspora außerhalb Tschetscheniens und in Südrussland möglich. Über ( gezielte ) erhebliche Schwierigkeiten bei der Wohnsitznahme von Kumyken in anderen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb Dagestans lässt sich dem genannten Lagebericht nichts entnehmen. Da sich derartiges auch nicht aus anderen Erkenntnisquellen, insbesondere auch nicht der Presse ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass kumykischen Volkszugehörigen nach wie vor die Möglichkeit offen steht, ohne Schwierigkeiten asylerheblichen oder i.S.d. § 60 AufenthG relevanten Ausmasses einen Wohnsitz außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation zu begründen und sich dort ein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern.

Soweit die Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufzeigen, ob „ Beteiligte des Einfalles extremistisch dagestanisch-tschetschenischer Kämpfer in Dagestan im August 1999 auch nach einer strafrechtlichen Ahndung weiter verfolgt werden oder in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative haben“, kommt eine Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung nicht in Betracht.

Die so von den Klägern bezeichnete Frage stellt sich bereits deshalb nicht, weil sie von dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts her nicht entscheidungserheblich ist

vgl. zum Beispiel Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 78 AsylVfG Rdnr. 16; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 153, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 78 Rdnr. 153 m.w.N. 169; siehe etwa auch Beschluss des Senats vom 5.5.2006 – 3 Q 22/06 -,

denn das Verwaltungsgericht hat die Kläger nicht als tatsächlich Beteiligte an diesen Vorfällen angesehen – dies haben die Kläger auch niemals behauptetet – sondern lediglich die ( angebliche ) mehrmonatige Festnahme des Klägers zu 1) als vermeintlichen kämpferischen Wahabiten im Zusammenhang damit stehend vermutet. Dass dies jedoch nicht in dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zu seiner Flucht aus Dagestan zu bewerten ist, hat es aus dem Umstand abgeleitet, dass der Kläger zu 1) erst im Mai 2004 nach der (angeblich) Anfang Januar 2000 erfolgten Freilassung aus Dagestan ausgereist ist.

Hieraus folgt zugleich, dass auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgezeigte Frage, ob sog. Wahabiten als Gruppe verfolgt werden, nicht entscheidungserheblich ist, denn das Verwaltungsgericht hat die wegen des nach Aussage der Kläger vor dem Bundesamt kurzzeitigen Bekenntnisses zum Wahabitentum im Jahr 1999 erfolgte fünfmonatige Festnahme mangels Kausalzusammenhang zur Flucht im Mai 2004 als verfolgungsirrelevant angesehen und die Kläger wegen angeblicher weiterer kurzzeitiger (bis zu 2 Tagen) Inhaftierungen wegen ungerechtfertigter Vorwürfe durch örtliche Behörden auf die für Kumyken außerhalb Dagestans bestehende Fluchtalternativen verwiesen.

Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem o.g. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dem keine durchgreifenden gegenteiligen Erkenntnisse entgegenstehen, eine generelle Unterdrückung von Muslimen, die in der Russischen Föderation einen Bevölkerungsanteil von 10 bis 14 % ( 14 bis 20 Millionen ) stellen, nicht stattfindet, wohl aber stärkere Kontrollmaßnahmen.

So werden häufig nordkaukasische Rebellen pauschal als Wahabiten bezeichnet. Außer einer ( ständigen ) Beobachtung wahabitischer Zellen durch die Geheimdienste und als „drastischere“ Maßnahme die Schließung von Moscheen bis auf „staatstreue“ in bestimmten Republiken wie Karbadino-Balkarien sind dem Auswärtigen Amt ersichtlich keine generellen Maßnahmen asylerheblicher Intensität bekannt geworden, die auf eine landesweite Gruppenverfolgung von Wahabiten schließen lassen.

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Der Zulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Aus vorstehendem ergibt sich demnach auch, dass die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/05/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 12 K 117/04.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten
published on 05/05/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 9/05.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kost
published on 23/06/2005 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläge
published on 23/06/2005 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die eige
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.