Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Okt. 2009 - 3 B 321/09

published on 05/10/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Okt. 2009 - 3 B 321/09
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Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt unter der Anschrift in S. eine ordnungsgemäß konzessionierte Spielothek. In der Betriebsstätte des Antragstellers ist zudem durch die Z. u. Z. -GbR ein Internetterminal aufgestellt, dessen Betrieb der Antragsteller duldet. Hierüber werden Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta als Veranstalterin von Sportwetten konzessionierte Firma A. vermittelt.

Mit Bescheid vom 16.12.2008 untersagte die Oberbürgermeisterin der Stadt S. als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Behörde und Funktionsvorgängerin des Antragsgegners dem Antragsteller die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten auf dem Gebiet der Stadt S. mit sofortiger Wirkung. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die entsprechende Tätigkeit in den Geschäftsräumen in S. innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzustellen. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Die Anordnung ist im Wesentlichen auf §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; Amtsbl. 2007, S. 2441) gestützt. Auch gegen die Herren Z. wurden vergleichbare Untersagungsverfügungen erlassen.

Unter dem 29.12.2008 hat der Antragsteller gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2008 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Am 30.12.2008 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 31.3.2009 - 6 L 1930/08 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am 6.4.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9.4.2009 Beschwerde erhoben und diese am 4.5.2009 begründet. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die seiner Auffassung nach verfassungs- und europarechtswidrigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags. Der Antragsgegner, der seit dem 3.7.2009 für die Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten zuständig ist und demzufolge als Funktionsnachfolger der Landeshauptstadt Saarbrücken im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels im vorliegenden Verfahren an deren Stelle getreten ist, ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, der Verbotsverfügung erst nach Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem in § 9 Abs. 2 GlüStV angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

Die Untersagungsverfügung vom 16.12.2008 erweist sich unter den vom Antragsteller geltend gemachten verfassungs- und europarechtlichen Aspekten nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, wenn auch der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf im Folgenden auszuführende, weiterer Klärung bedürftige Aspekte letztendlich nicht abschließend beurteilt werden kann. Vielmehr spricht aus Sicht des Senats einiges dafür, dass die Untersagungsverfügung weder gegen Verfassungsrecht verstößt noch mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Ausgehend davon besteht keine Veranlassung, bei der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des verfügten Verbots den Vorrang gegenüber dem gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug einzuräumen.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung, deren Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen ist, ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet diese Vorschrift auf die Vermittlung von Sportwetten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV als Glücksspiele anzusehen sind und im Hinblick auf die vorherrschende Zufallskomponente auch von der Rechtsprechung einhellig als solche behandelt werden, Anwendung. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und/oder Vermitteln ohne Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ausdrücklich verboten.

Eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten besitzt der Antragsteller nicht. Die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Firma A. als Veranstalterin der Sportwetten erteilte Erlaubnis entfaltet im Bundesgebiet keine Wirkung, da innerhalb der Europäischen Union im Bereich des Glücksspielmarktes eine gegenseitige Anerkennung von Konzessionen nicht vereinbart wurde

vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3.4.2009 - 11 ME 399/08 -, zitiert nach Juris.

Die Tätigkeit des Antragstellers ist im Hinblick auf das im Saarland gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV i.V.m. § 7 Abs. 2 AG GlüStV-Saar zugunsten der Saarland-Sporttoto GmbH errichtete Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten auch nicht genehmigungsfähig.

Von daher sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verbotsverfügung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV erfüllt.

Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung erscheint das staatliche Sportwetten-Monopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung auch weder im Hinblick auf Art. 12 GG noch im Hinblick auf die europarechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit als offensichtlich rechtswidrig.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, unterfällt das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (sog. Sportwettenurteil )

dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit. In diese darf nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung eingegriffen werden, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Ausgehend davon, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können und auch bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten ein Suchtpotential durchaus vorhanden ist, wenn es auch derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann,

so BVerfG, a.a.O. unter Hinweis auf Meyer; Glücksspiel – Zahlen und Fakten, Jahrbuch Sucht 2005, S. 83 ( 91 ff. ) sowie Hayer/Meyer, Das Suchtpotential von Sportwetten, in: Sucht 2003, S. 212 ( 218 )

sind in der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität legitime Gemeinwohlziele zu sehen, die eine Einschränkung der von Art. 12 Abs.1 GG geschützten Berufsfreiheit rechtfertigen. Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei grundsätzlich als ein geeignetes und auch erforderliches Mittel zur Erreichung dieser legitimen Ziele angesehen werden. Insbesondere entfällt die Eignung nicht deshalb, weil das staatliche Wettmonopol nur beschränkt durchsetzbar ist. Ein staatliches Wettmonopol ist nach dem Sportwettenurteil mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs.1 GG aber nur vereinbar, wenn es in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet ist. Demgegenüber scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols aus.

Bei summarischer Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass die seit 1.1.2008 geltenden Regelungen sowie die vom Saarland tatsächlich ergriffenen Maßnahmen den genannten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts - trotz einzelner Unzulänglichkeiten - insgesamt ausreichend Rechnung tragen.

Vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren kann das vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.3.2006 mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der früheren Rechtslage festgestellte Regelungsdefizit derzeit als ausreichend behoben angesehen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für ein tatsächliches Ausgestaltungsdefizit liegen ebenfalls nicht vor.

So sind nach § 1 GlüStV Ziele des Staatsvertrags,

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Zur Erreichung dieser Ziele sind u.a. folgende Regelungen getroffen worden:

- § 4 Abs. 1 GlüStV / § 9 AG GlüStV-Saar: Erfordernis einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen
- § 4 Abs. 3 GlüStV / § 13 Abs. 1 AG GlüStV-Saar: Teilnahmeverbot für Minderjährige, Jugendschutz
- § 4 Abs. 4 GlüStV: Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet
- § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV: erhebliche Beschränkung der Werbung
- § 6 GlüStV: Verpflichtung, die Teilnehmer zu verantwortungsvollem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, zu diesem Zweck Sozialkonzepte zu entwickeln, das Personal zu schulen sowie die Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu erfüllen; § 3 AG GlüStV-Saar: Bereitstellung finanzieller Mittel zur Suchtprävention
- § 7 GlüStV: Verpflichtung zur Aufklärung insbesondere über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeit, Suchtrisiken, Beratungs- und Therapiemöglichkeiten
- § 8 GlüStV / §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 AG GlüStV-Saar: übergreifendes Sperrsystem mit der Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre; Sperrdatei
- § 9 Abs. 6 GlüStV / § 18 AGGlüStV-Saar: Trennung der Glücksspielaufsicht von der Finanz- bzw. Beteiligungsverwaltung
- § 10 Abs. 1 GlüStV / § 19 Abs. 2 AG GlüStV-Saar: beratende Begleitung durch einen Fachbeirat, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt, insbesondere bei der Festlegung des Glücksspielangebots
- § 10 Abs. 3 GlüStV / § 10 AG GlüStV-Saar: suchtgefahrbezogene Begrenzung der Zahl der Annahmestellen; Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Annahmestellenbetreiber; Verbot der Errichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen
- § 11 GlüStV / § 4 AG GlüStV-Saar: Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr der Suchtgefahren durch Glücksspiele

Für Sportwetten gelten zusätzliche Einschränkungen: So muss die Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell von der Veranstaltung des Sportereignisses getrennt sein (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV). In Satz 2 findet sich das Verbot einer Verknüpfung von Sportberichterstattung und Sportwetten. Satz 3 verbietet Wetten während eines laufenden Sportereignisses sowie die Glücksspielteilnahme via Telefon und SMS.

Schließlich hat der Gesetzgeber durch die Einrichtung geeigneter Kontrollinstanzen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen aufweisen, auch hinreichend Sorge für die Einhaltung dieser Anforderungen getragen (§ 18 AG GlüStV-Saar).

Die vorstehend dargestellten Regelungen rechtfertigen die Annahme, dass dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbunden Folge- und Begleitkriminalität sowie dem Spielerschutz wesentliches Gewicht beigemessen wird und das Sportwettmonopol tatsächlich dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft dient. Soweit vorgetragen wird, dass die Entscheidung für die Beibehaltung des Staatsmonopols offenbar auf fiskalischen Erwägungen beruhe, findet dies weder im GlüStV bzw. dem AG GlüStV-Saar noch in der tatsächlichen Ausgestaltung eine ausreichende Stütze.

Die genannten Regelungen sind grundsätzlich auch geeignet, die verfassungsrechtlich geforderten Restriktionen im Bereich des Vertriebs und des Bewerbens staatlicher Sportwetten sicherzustellen

vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.3.2009 - 1 BvR 2410/08 – betreffend vergleichbare in Niedersachsen geltende Regelungen, zitiert nach Juris.

Des Weiteren geht der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Bestimmungen des GlüStV und des AG GlüStV-Saar – wie vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil ( BVerfGE 115, 276 ) gefordert – in ausreichendem Umfang inhaltliche Kriterien zu Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten sowie zur Beschränkung ihrer Vermarktung festlegen und die detailliertere Ausgestaltung der Exekutive überlassen bleiben konnte, um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden. Ein grundlegendes Regelungsdefizit ist im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht erkennbar

vgl. im Einzelnen zu den weitgehend vergleichbaren Regelungen in Bayern auch BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 –, dessen Ausführungen sich der Senat anschließt; sowie zum niedersächsischen Glücksspielrecht OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 MC 71/08 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 20.03.2009 – 1 BvR 2410/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

Allerdings sind Art und Zuschnitt der Sportwetten nicht bis in die Einzelheiten gesetzlich geregelt. Gesetzlich ist insoweit festgelegt, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV), Sportwetten nicht von Orten aus vermittelt werden dürfen, an denen Sportveranstaltungen stattfinden (§ 21 Abs. 2 GlüStV), Wetten während eines laufenden Sportereignisses, ebenso Online- und Telefonwetten sowie eine Verknüpfung der Sportberichterstattung und der Sportwetten verboten sind (§§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 2 GlüStV). Darüber hinaus normiert § 21 Abs. 3 GlüStV Anforderungen hinsichtlich der organisatorischen Durchsetzung von Spielersperren. Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu regeln. Hieraus – sowie insbesondere aus dem vom Antragsteller beanstandeten Fehlen einer gesetzlichen Festlegung von Höchsteinsätzen - lassen sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren indes keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken herleiten. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 lässt sich nicht entnehmen, dass im Sportwettbereich die konkrete Ausgestaltung der Art und des Zuschnitts der Sportwetten bis in alle Einzelheiten durch das Gesetz selbst geregelt werden müssen. Für einen so weit gefassten Gesetzesvorbehalt besteht keine Notwendigkeit. Vielmehr ist entscheidend, dass die gesetzliche Lage hinreichende Gewähr dafür bietet, dass das Sportwettenmonopol tatsächlich dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft dient, was vorliegend in Zusammenschau mit den im GlüStV enthaltenen allgemeinen Regelungen der Vertriebs- und Werbemodalitäten angenommen werden kann.

Auch in Bezug auf die vom Antragsteller in besonderem Maße angegriffene Werbung für Sportwetten ist kein Regelungsdefizit erkennbar. Es sind hinreichende Vorkehrungen ergriffen worden, die sicherstellen sollen, dass die Werbung nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV steht. So hat sich die Werbung gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Sie darf sich außerdem nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten, nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Darüber hinaus wurde in § 5 Abs. 3 GlüStV ein allgemeines Werbeverbot im Internet, im Fernsehen und per Telefon ausgesprochen. Dass § 12 Abs. 2 GlüStV für sog. Soziallotterien, die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden, Ausnahmen vom Werbeverbot im Fernsehen zulässt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die dem zugrunde liegende Einschätzung des Gesetzgebers, dass von diesen Soziallotterien ein geringeres Gefährdungspotential ausgeht, erscheint nicht offensichtlich fehlerhaft, so dass in dieser Ausnahme kein Systembruch zu sehen ist. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Radio- und Postwerbung fortgeführt werden darf. Denn das Ziel, die Spiel- und Wettsucht in geordnete Bahnen zu lenken und insbesondere eine Hinwendung zu illegalen Wettanbietern zu vermeiden, kann ohne ausreichende Information über die staatlichen Lotterien und Wettangebote nicht erreicht werden. Daher kann ein völliger Verzicht auf massenwirksame Werbewege nicht gefordert werden.

Fraglich erscheint allerdings, ob im Saarland die Vorgabe des § 10 Abs. 3 GlüStV, wonach die Länder die Zahl der Annahmestellen begrenzen, schon in zureichendem Maße umgesetzt ist. Diese Vorgabe beruht auf den vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vertriebs der Sportwetten über Zeitschriften-, Tabak- und sonstige kleinere Läden vergleichbar einem „Gut des täglichen Lebens“. Die die Annahmestellen betreffende Regelung in § 10 AG GlüStV-Saar gibt - insbesondere in Abs. 6 - keine konkreten Kriterien zur Begrenzung der Zahl der Annahmestellen vor. Seit 3.7.2009 existiert insoweit jedoch eine Verordnungsermächtigung (§ 18 Abs. 10 Ziffer 1 und 2 AG GlüStV-Saar). Nach Auffassung des Senats ist die erfolgte Überlassung der näheren Ausgestaltung der Begrenzung der Annahmestellen an das Ministerium für Inneres und Sport als Verordnungsgeber im Grundsatz zulässig, zumal ein Verordnungsgeber flexibler und schneller als der Gesetzgeber auf sich verändernde Verhältnisse reagieren und die Zahl der Annahmestellen anpassen kann. Allerdings wurde eine derartige Verordnung im Saarland bislang noch nicht erlassen. Das Fehlen einer Verordnung zur näheren Regelung der Begrenzung der Zahl der Annahmestellen bietet jedoch keinen hinreichenden Anlass, im vorliegenden Eilverfahren zugunsten des Antragstellers zu entscheiden. Zum einen geht der Senat aufgrund der Angaben des Antragsgegners davon aus, dass der Erlass einer entsprechenden Verordnung vorbereitet wird. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Annahmestellen im Saarland zur Zeit zumindest im halbjährlichen Rhythmus mit dem Ziel einer Reduzierung kontrolliert wird und tatsächlich rückläufig ist. Nach unbestrittenen Angaben des Antragsgegners reduzierte sich die Zahl der Sportwetten anbietenden Annahmestellen seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 von 388 auf 351; im Jahr 1997 lag sie demgegenüber noch bei ca. 450.

Insgesamt ist ein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigendes Regelungsdefizit nicht feststellbar. Dafür sprechen auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in verschiedenen in jüngster Zeit ergangenen Nichtannahmebeschlüssen

vgl. u.a. Beschlüsse v. 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 – und v. 20.3.2009 – 1 BvR 2410/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

Die hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begegnen unter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 GG auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere durfte der Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Antragstellers von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols zur Erreichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele ausgehen. Der demgegenüber erhobene Einwand, ein – ggf. kontingentiertes – Konzessionssystem vergleichbar dem im Bereich der Pferdewetten sei gleich geeignet und als mildere Maßnahme einem Wettmonopol zwingend vorzuziehen, vermag nicht durchzugreifen. Vielmehr durfte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraums annehmen, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen

BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., m.w.N..

Die vom Antragsteller geforderte Öffnung für private Veranstalter würde zwangsläufig zu einer Ausweitung des Wettangebots und zu einer Vervielfachung des Wettgeschehens führen, und zwar unabhängig davon, ob dies in Gestalt eines freien Wettmarkts oder der Zulassung einer beschränkten Zahl lizenzierter Privatanbieter erfolgte. Mit einer Zulassung privater Wettveranstalter würde der Verbreitung der Spiel- und Wettsucht und den damit verbundenen negativen Auswirkungen demzufolge in jedem Fall Vorschub geleistet. Diese Einschätzung des Gesetzgebers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Pferdewetten seit langem aufgrund des Bundesrenn- und Lotteriegesetzes (vom 8.4.1922) – RGBl. 1922, 335) von konzessionierten privaten Buchmachern angeboten werden dürfen. Für diese vom Bereich der sonstigen Sportwetten abweichende Regelung sind historische Gründe maßgeblich. Bei deren Erlass stand der Schutz der Spieler vor dem sogenannten Winkelbuchmachertum im Vordergrund. Hinzu kommt, dass nach den dem Senat bislang vorliegenden Unterlagen Pferdewetten in Deutschland nur einen geringen Anteil am Glücksspielmarkt haben (0,5 bis 1 %) und etwaige von Pferdewetten ausgehende Suchtgefahren daher nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung betreffen.

Im Übrigen ist verfassungsrechtlich lediglich eine in sich konsistente Regelung für (Sport-)Wetten und Lotterien gefordert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.3.2006 insoweit deutlich gemacht, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auf eine „Kohärenz und Systematik“ des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht ankommt. Vielmehr verlangt das Sportwetten-Urteil ( BVerfGE 115, 276 ) in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von (Sport-)Wetten und (Zahlen-)Lotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots

vgl. BVerfG Beschluss v. 20.3.2009 – 1 BvR 2410/08, a.a.O..

Deshalb kommt es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder auf die Umsätze, die Beliebtheit und die Suchtgefahren von Pferdewetten, die nicht monopolisiert sind, noch auf die andersartige Regelung des gewerblichen Automatenspiels oder des Casinospiels bzw. deren tatsächliche Ausgestaltung an.

Bei summarischer Prüfung ist somit nicht zu erkennen, dass die Neuregelungen hinter den Anforderungen zurückbleiben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 im Hinblick auf Art. 12 GG formuliert hat.

Auch in tatsächlicher Hinsicht sind nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Ziel der Suchtbekämpfung, dem die beschriebene Rechtslage dient, lediglich vorgeschoben ist und hinter der Bildung des staatlichen Monopols für die Veranstaltung von Glücksspiel in Wirklichkeit, ähnlich wie es das Bundesverfassungsgericht für die alte Gesetzes- und Tatsachenlage festgestellt hat, (weiterhin) maßgeblich die Absicht der Erzielung eines direkt oder indirekt fiskalischen Interessen dienenden Gewinns steht. Ein den Bereich der Sportwetten unmittelbar betreffendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit, bei dem es sich angesichts der nunmehr vorhandenen gesetzlichen Gewährleistungen um ein grundlegendes Defizit handeln müsste

vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.3.2009 – 1 BvR 2410/08, a.a.O.,

ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar.

Das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang beanstandete „tatsächliche Marktverhalten“ der staatlichen Lotterieveranstalter vermag nicht zu belegen, dass die staatlichen Lotterien nach wie vor einen expansiven, auf Ermunterung zum Glücksspiel angelegten Kurs verfolgen. Vielmehr wurden nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen im Saarland seit März 2006 sowohl die Werbung für Glücksspiele merklich beschränkt als auch die Zahl der Annahmestellen reduziert. Die bereits oben dargelegte Beschränkung der Vertriebswege und die Werbebeschränkungen stehen einer aggressiven, Umsatz steigernden Vertriebspolitik entgegen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften bundesweit rückläufige Umsätze verzeichnen und im europäischen Vergleich an letzter Stelle liegen. Vor allem sind die Umsätze im Bereich der Sportwetten rückläufig. Nach den dem Senat vorgelegten Zahlen sind die Umsätze bei den Sportwetten im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr im Jahr 2006 um 18,2 %, im Jahr 2007 um 20,1 % und im Jahr 2008 wiederum um 21,3 % zurückgegangen. Zudem sind die Maßnahmen zur Suchtprävention, Suchtforschung und Suchthilfe mit erheblichen Kosten verbunden. Eine fiskalisch motivierte Ausweitung des Spiel- und Wettgeschäfts ist demnach nicht feststellbar.

Hinzu kommt, dass zum Schutz Minderjähriger und auch der Spieler im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners seit Beginn des Jahres 2008 eine Kundenkarte obligatorisch und zu deren Ausstellung die Vorlage eines amtlichen Ausweises erforderlich ist, dessen Daten mit der bundesweiten Sperrliste abgeglichen werden, wobei die Kundenkarten nur auf Einzelpersonen ausgestellt werden, um eine zweifelsfreie Identifizierung und Alterskontrolle zu ermöglichen. Der dagegen erhobene Einwand, dass bei Testaktionen in der Vergangenheit unbefriedigende Ergebnisse zu Tage getreten seinen, insbesondere auch Minderjährige Glücksspiellose hätten erwerben können, vermag die Wirksamkeit der vorgenannten Schutzvorkehrungen vom Grundsatz her nicht in Frage zu stellen. Insbesondere kann insoweit noch nicht von der Offenbarung eines strukturellen Defizits ausgegangen werden. Vielmehr ist darin derzeit lediglich ein Anlass für weitere engmaschige Kontrollen sowie im Wiederholungsfall die Verhängung von Sanktionen durch die Aufsichtsbehörde zu sehen. Nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners wurden diesbezüglich zwischenzeitlich auch weitere Maßnahmen ergriffen, insbesondere neuerliche Überprüfungen durchgeführt.

Soweit der Antragssteller vorträgt, das weiterhin verfolgte Vertriebskonzept über Zeitschriften-, Tabak- und sonstige kleinere Läden, welches bisher verfassungsrechtlich zu beanstanden gewesen sei, könne kaum in fast unveränderter Form nunmehr der Suchtbekämpfung dienen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 eine Verpflichtung zur vollständigen Aufgabe des Annahmestellennetzes nicht entnommen werden kann. Zwar mag es sein, dass die vom Antragsteller geforderte grundsätzliche Trennung des Lotto- und Wettgeschäfts vom Einzelhandel geeignet wäre, die mit dem bestehenden Verbundsystem verbundenen Gefahren der Spiel- und Wettsuchtverbreitung einzudämmen. Andererseits ist zu sehen, dass das mit dem Staatsmonopol bezweckte Ziel, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, eine gewisse „Kundennähe“ erfordert, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern, zumal die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben. Zudem enthält das AG GlüStV-Saar in § 10 umfangreiche und detaillierte Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, zu den Anforderungen an den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers sowie eine zwingende Widerrufsregelung für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 5 der genannten Vorschrift dargestellten Anforderungen, wodurch eine Einhaltung der Regelungen des GlüStV sowie des Ag GlüStV-Saar gewährleistet werden soll. Des Weiteren herrscht in den Annahmestellen des Deutschen Lotto- und Totoblocks verglichen mit reinen Wettbüros keine besonders suchtfördernde Atmosphäre. Von daher ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Fortsetzung des Vertriebs über die bisherigen – allerdings zahlenmäßig eingeschränkten – Annahmestellen angesichts des bestehenden Zielkonflikts den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hätte. Auch der Einwand, dass der Vertrieb über private Annahmestellen angesichts des Umsatz- und Gewinninteresses der privaten Betreiber dem Ziel der Beschränkung des Wettgeschehens zwingend widerspreche, greift nicht durch. Zum einen ist zu sehen, dass für die privaten Betreiber von Annahmestellen die Vermittlung von Wetten und Glücksspielteilnahmen in der Regel ein Nebengeschäft darstellt, wodurch das Interesse an einer unerwünscht aggressiven Vermarktung vermindert wird. Zum anderen hängt es entscheidend von der Auswahl, Zahl und Überwachung der Spielvermittler ab, ob die Einschaltung Privater bei der Vermarktung staatlicher Glücksspiele zu einer unerwünschten Ausweitung des Glücksspielmarktes führt

vgl. auch Bay.VGH, Beschluss v. 8.7.2008 – 10 CS 08.1364 – sowie Urteil vom 18.12.2008 – 10 BV 07.558 -, zitiert nach Juris.

Im Übrigen übersieht der Antragsteller in diesem Zusammenhang, dass nicht nur die Zahl der Annahmestellen vermindert wurde, sondern die Vertriebsmodalitäten auch sonst entscheidend umgestaltet wurden. Hervorzuheben sind dabei etwa das Verbot der Vertriebswege Internet und Telefon, welche unter dem Aspekt der Suchtgefahr als besonders bedenklich angesehen werden, sowie das Verbot der Vermittlung von Sportwetten im Zusammenhang mit Sportereignissen. Darüber hinaus wurde die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle in § 10 Abs. 3 und 4 AG GlüStV-Saar von zahlreichen Voraussetzungen abhängig gemacht und hat bei erheblichen Verstößen gegen die Bestimmungen des GlüStV ein Widerruf zu erfolgen ( § 10 Abs. 5 AG GlüStV-Saar ). Ferner wurde - wie be-reits erwähnt - der Zugang zu Sportwetten durch die Vorschriften über ein übergreifendes Sperrsystem beschränkt (§ 8 GlüStV). Insgesamt betrachtet ist demnach nicht anzunehmen, dass das Vertriebssystem nach wie vor auf die Erzielung möglichst hoher Umsätze angelegt ist.

Ebenso fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften - wie behauptet - die Werbevorschriften des § 5 GlüStV permanent missachten würden. Auszugehen ist dabei davon, dass sich das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel des GlüStV, das Spiel- und Wettgeschehen in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken (§ 1 Nr. 2 GlüStV), nur erreichen lässt, wenn das staatliche Glücksspielangebot einen hinreichenden Bekanntheitsgrad besitzt und behält, wofür auch Werbung erforderlich ist. Auch wenn sich ein Zielkonflikt insoweit nicht von der Hand weisen lässt, schließen die Gemeinwohlbelange der Begrenzung von Spielleidenschaft und der Bekämpfung von Wettsucht es nicht aus, dass das im Rahmen eines Monopols zur Verfügung gestellte Wettangebot attraktiv ausgestaltet ist, eine gewisse Vielfalt aufweist und auch in gewissem Umfang dafür geworben wird

vgl. hinsichtlich der gleichgelagerten europarechtlichen Problematik: EuGH, Urt. v. 6.3.2007 – C-338/04 – u.a. – Placanica -.

Die Aufklärungspflicht der staatlichen Lotteriegesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV geht nicht so weit, dass die Werbung ausschließlich negativ besetzt sein müsste. Ansonsten könnte die Werbung ihre dienende Funktion bei der Verfolgung des Ziels, das Spielgeschehen in geordnete Bahnen zu lenken, nicht erfüllen

vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2009 - 6 S 3328/08 -; sowie EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 30.5.2007, jeweils zitiert nach Juris.

Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften im Rahmen ihrer Werbung darauf hinweisen, dass sie als Sponsoren in sportlichen, kulturellen und künstlerischen Bereichen tätig sind. Ebenso wenig ist eine Bewerbung neuer Glücksspielangebote verboten, soweit jeder Aufforderungscharakter vermieden wird.

Mögen auch einige der zum Beleg einer expansiven Strategie angeführten Werbebeispiele – etwa anreizende Hinweise auf den aktuellen Lottojackpot oder der nicht unbedenkliche Slogan „Das Saarland gewinnt mit jedem Tipp“- gegen § 5 Abs. 1 GlüStV verstoßen, so lässt dies – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch noch nicht auf ein entsprechendes flächendeckendes oder gar strukturelles Defizit schließen. Hiergegen sprechen nicht zuletzt die aus dem vorliegenden Maßnahmekatalog der Saarland-Sporttoto-GmbH mit Stand von September 2008 ersichtliche erhebliche Reduzierung des Umfangs und der Art der Glücksspielwerbung seit Erlass des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts. Einzelne Verstöße sind vielmehr Anlass für die in den §§ 18 und 20 AG GlüStV-Saar geregelten Maßnahmen der Glücksspielaufsichtsbehörde

ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2009 - 1 ME 367/08 -; BayVGH, Beschluss vom 13.10.2008 - 10 CS 08.1869 -; jeweils zitiert nach Juris.

Ein Vollzugsdefizit, das den Rückschluss zuließe, dass die Regeln des GlüStV und des AG GlüStV-Saar nicht wirklich umgesetzt werden und die Glücksspielaufsicht - womöglich im Interesse der Einnahmenerhöhung - eine grundsätzlich nur nachlässige Kontrolle des Monopolisten vornimmt, lässt sich nicht feststellen.

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der fachlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Bundesländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, da das Saarland aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag

vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2009 - 6 S 3328/08 -; HessVGH , Beschluss vom 8.11.2007; BayVGH, Urteil vom 18.12.2008; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, jeweils zitiert nach Juris.

Von daher kommen den vom Antragsteller angeführten Werbebeispielen und Spielangeboten aus anderen Bundesländern ebenso wie außerhalb des Saarlandes festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen des Minderjährigenschutzes im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu.

Auch aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei summarischer Prüfung mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung spricht.

Zwar unterfällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Glücksspielbereich der in Art. 43 bzw. Art. 49 EGV normierten Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit. Insbesondere können sich inländische Wettbüros, die – wie der Antragsteller - als Vermittler für einen in einem europäischen Mitgliedsstaat zugelassenen Wettanbieter auftreten, auf die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV berufen

vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01 -, NJW 2004, 139 - Gambelli -.

Allerdings lässt das Gemeinschaftsrecht in Art. 45, 46 und 55 EGV Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu. Den Besonderheiten des Glücksspielmarktes Rechnung tragend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können. Dabei ist es in Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Bereichs durch die Gemeinschaft Sache des jeweiligen Einzelstaates, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und im Einklang mit seiner eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind aber nur zulässig, wenn diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen und die Einschränkungen in nicht diskriminierender Form angewendet werden

EuGH, Urteil vom 6.3.2007 – C-338/04 u.a. -, ZfWG 2007, 125 - Placanica -, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01 -, NJW 2003, 139 - Gambelli -; Urteil vom 21.10.1999 – C-67/98 -, Gewerbearchiv 2000, 19 - Zenatti -; Urteil vom 21.9.1999 – C-124/97 -, DVBl. 2000, 211 - Läärä -; Urteil vom 8.9.2009 - C-42/07 - Liga Portuguesa.

Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben, wobei neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung

vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24.3.1994 – C-275/92 -, NJW 1994, 2013 – Schindler –

auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht kommt, wie das Urteil des EuGH vom 21.9.1999, a.a.O. – Läärä – verdeutlicht.

Des Nachweises, dass derselbe Schutzzweck statt durch die Begründung eines Monopols nicht auch durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte, bedarf es dabei nicht. Denn es spricht viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle“

so EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.3.2007 – E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, a.a.O., RZ 118.

Es ist insoweit Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die beschränkende Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Die Beschränkungen müssen geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen. So kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine sich aus Gründen des Verbraucherschutzes, insbesondere der Bekämpfung der Wettsucht ergebende Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, berufen, wenn andererseits seine eigenen Stellen die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an staatlichen Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, um Einnahmen für die Staatskasse oder sonstige soziale Zwecke zu erzielen.

Ausgehend davon erweist sich das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung auch mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig.

Zunächst vermag der Einwand nicht durchzudringen, dem Glücksspielstaatsvertrag mangele es an einer tragfähigen Grundlage für eine Einschränkung der nach Europäischem Recht zu gewährenden Dienstleistungsfreiheit, weil eine aussagekräftige repräsentative epidemiologische Studie zur Verbreitung des problematischen und pathologischen Glücksspielens fehle. Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 13.11.2003

C-42/02 – Lindman Slg. 2003, I – 13519

darauf hingewiesen, dass Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen im Wett- und Glücksspielbereich, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahmen begleitet werden müssen, und beanstandet, dass die dem Gerichtshof in dem dortigen Verfahren übermittelten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufwiesen, das den Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließe, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedsstaats an in anderen Mitgliedsstaaten veranstalteten Lotterien hindeuteten (sogenannte „Lindman-Kriterien“). Insoweit ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass bei Erlass des GlüStV in Deutschland keine hinreichend aussagekräftigen wissenschaftlichen Untersuchungen zur Verbreitung der Spielsucht und insbesondere zur Gefährlichkeit von Sportwetten vorgelegen haben. Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Berücksichtigung wissenschaftlicher Untersuchungen ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bei Fehlen ausreichender statistischer Erhebungen legislative Schritte gänzlich unterlassen müsste. So hat etwa die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2007 in den verbundenen Verfahren C-316/07 pp ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber nicht stets vor Schaffung einer einschränkenden Norm diese auf Übereinstimmung mit den Grundfreiheiten prüfen müsse. Der bloße Mangel einer solchen Vorabprüfung führe nicht automatisch dazu, dass eine solche einschränkende Norm nicht gerechtfertigt werden könne. Da Rechtssysteme dynamisch seien, könne nicht ausschlaggebend sein, inwieweit eine solche Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zeitlich stets vor dem Erlass der in Frage stehenden nationalen Vorschrift stattgefunden habe. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass bei Fehlen wissenschaftlich breit angelegter Untersuchungen zunächst eine nach dem Stand der Forschung plausible Gefahrenprognose genügt. Im vorliegenden Fall haben die Länder bei der Ausarbeitung des Glücksspielstaatsvertrags eine umfangreiche Anhörung von Suchtexperten durchgeführt und die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere beim Verbot von Internet-Wetten verwertet. Darüber hinaus sind in den §§ 11 und 27 GlüStV für die Zukunft Maßnahmen zur wissenschaftlichen Forschung und zur Evaluierung der getroffenen Regelungen unter Mitwirkung eines Fachbeirates vorgesehen. Zwecks Umsetzung der in den vorgenannten Vorschriften angeordneten Evaluierungspflicht haben die Länder im Januar 2008 eine Arbeitsgruppe gegründet, die sich seither mit der Durchführung der Begutachtung befasst. Insbesondere wurden zwischenzeitlich verschiedene Gutachten und Studien in Auftrag gegeben bzw. vorbereitet. Von daher ist der Glücksspielstaatsvertrag derzeit nicht bereits aus formalen Gründen als offensichtlich europarechtswidrig anzusehen

so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2009 - 1 S 206.08 - sowie BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, zitiert nach Juris.

Auch materiell verstoßen der GlüStV und das AG GlüStV-Saar jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts.

So sind die oben dargestellten Ziele des § 1 GlüStV vom Grundsatz her zweifelsohne geeignet, eine Beschränkung der vorliegend allein in Betracht kommenden Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.

Ausgehend davon, dass – wie bereits dargelegt - nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung feststeht, dass Glücksspiele und auch Sportwetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können, wenn auch das Gefahrenpotential von Sportwetten unter Umständen niedriger als das anderer Spiele ist

vgl. BzGA, Glücksspielverhalten und problematisches Glücksspielen in Deutschland 2007, Ergebnisbericht Juli 2008, Seite 7 und 29; Diegmann, Rechtliche und rechtspolitische Fragen zur Spielsucht, ZRP 2007, Seite 126 ff.; siehe auch die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 28.3.2006 zitierten Erkenntnisse,

erscheinen die Errichtung des Sportwettmonopols der Saarland-Sporttoto-GmbH und die für den Monopolisten gültigen Regelungen auch aus europarechtlicher Sicht verhältnismäßig. Wie im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung bereits ausgeführt sind die Regeln geeignet, eine Kanalisierung und Beschränkung der Wettmöglichkeiten zur Suchtprävention zu gewährleisten und durften vom Gesetzgeber als erforderlich angesehen werden. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ist ebenfalls nicht ersichtlich, da § 10 Abs. 2 GlüStV inländische wie ausländische private Rechtspersonen gleichermaßen von der Veranstaltung ausschließt.

Es lässt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht feststellen, dass die derzeitige Ausgestaltung des Sportwettenmonopols den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die sogenannte „innere Kohärenz“ nicht genügen würde. Vorausgesetzt wird insoweit, dass die verschiedenen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht nicht im Widerspruch zueinander stehen dürfen und in ein stimmiges Konzept münden müssen.

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Neuregelung sowie die zu ihrer Ausführung ergriffenen Maßnahmen nicht wirklich dem legitimen Ziel der Begrenzung der Spieltätigkeit dienen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Lage kann verwiesen werden.

Der weitere Einwand, wonach in der Bundesrepublik Deutschland angesichts der fortbestehenden „DDR-Lizenzen“ sowie der Tatsache, dass in Rheinland-Pfalz ein Monopol zu Gunsten eines Privaten bestehe, faktisch im Bereich der Sportwetten gar kein „echtes“ Monopol bestehe, vermag ebenfalls nicht durchzudringen.

Soweit die sogenannte „innere Kohärenz“ unter Hinweis auf die frühere Sonderregelung in Rheinland-Pfalz in Frage gestellt wurde, vermag dieser Einwand jedenfalls seit der Änderung des Landesglückspielgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 22.12.2008 und der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto- Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz nicht mehr durchzudringen.

Ebenso wenig kann der Antragsteller etwas für sich daraus ableiten, dass Unternehmen mit einer „DDR-Lizenz“ bisher in den ostdeutschen Bundesländern Sportwetten anbieten konnten. Dieser historisch bedingten Sonderkonstellation dürfte selbst bei bundesweiter Kohärenzbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Jedenfalls für das streitgegenständliche, im Saarland errichtete Sportwettenmonopol ist dieser Umstand ohne Bedeutung, da die entsprechenden Genehmigungen räumlich auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt sind und im Saarland keine Geltung beanspruchen können. Nach dem Kenntnisstand des Senats werden im Saarland auf der Grundlage ehemaliger „DDR-Lizenzen“ derzeit auch keine Wetten angeboten.

Auch die Zulassung privater Anbieter im Bereich der Spielhallen und Pferdewetten sowie die vom Antragsgegner im Bereich der Spielbanken verfolgte Strategie lassen nicht auf eine offensichtliche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols schließen. Der vom Antragsteller insoweit erhobene Einwand, dass es keine sachgerechten, die unterschiedliche Rechtslage rechtfertigenden Unterscheidungskriterien gebe, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar gibt nach Auffassung des Senats zu denken, dass durch die zum 1.1.2006 in Kraft getretene Neuregelung im Bereich der gewerblichen Spielautomaten, die nach §§ 33 c ff. GewO durch Private betrieben werden können, verschiedene suchtrelevante Begrenzungen gelockert wurden und ferner im Saarland die Dichte der in den staatlichen Spielbanken betriebenen Spielgeräte in der jüngeren Vergangenheit nicht unerheblich ausgeweitet wurde, obwohl das Spiel an Geldautomaten ein höheres Suchtpotential beinhaltet als die Sportwetten/Lotterien. Allerdings erscheint nach derzeitiger Erkenntnislage fraglich, ob bei der Prüfung der Einhaltung des Kohärenzgebots auf den gesamten Glücksspielbereich im weiteren Sinne abzustellen oder lediglich der spezifische Sektor der Sportwetten und Lotterien in den Blick zu nehmen ist. Für Letzteres spricht, dass der Europäische Gerichtshof in entsprechenden Verfahren in der Vergangenheit bisher keine Gesamtuntersuchungen angestellt hat, seine Ausführungen sich vielmehr jeweils auf den streitgegenständlichen Sektor beschränkten

vgl. etwa die Urteile vom 24.3.1994 – C-275/92 -, NJW 1994, 2013 – Schindler – sowie vom 6.11.2003 – C-243/01 -, NJW 2004, 1139 - Gambelli -.

Auch im jüngsten Urteil vom 08.9.2009 – C-42/07 Liga Portuguesa – wurde lediglich der konkret in Rede stehende Glücksspielsektor in den Blick genommen.

Auch hat der Europäische Gerichtshof bisher stets betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können

vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 – C-338/04 u.a. -, NJW 2007, 1515 – Placanica – Rdnr. 47.

Insoweit sei es dem Gesetzgeber erlaubt, bei der Festlegung des Schutzniveaus für die einzelnen Teilbereiche des Glücksspielsektors entsprechend den im jeweiligen Land herrschenden kulturellen und traditionellen Besonderheiten zu differenzieren

so auch die Stellungnahme der Kommission an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 94, Rdnr. 34.

Ferner hat Generalanwalt Bot in den Schlussanträgen vom 14.10.2008 in der Rechtssache C 42/07 – Liga Portuguesa – ausgehend von der Prämisse, dass der Wettbewerb in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Gewinn für die Verbraucher und eine Quelle für Fortschritt und Entwicklung sein soll, wohingegen eine Öffnung des Marktes im Bereich der Glücks- und Geldspiele derartige Vorteile nicht biete, sondern unausweichlich nur eine Schmälerung der Mittel der Haushalte zur Folge hätte, die Auffassung vertreten, dass sich die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Glücksspiels darauf beschränkten, einem Mitgliedsstaat zu untersagen, einschränkende Maßnahmen ihrem Zweck zu entfremden und einen größtmöglichen Gewinn anzustreben. Bei der Überprüfung, ob die einschränkenden Maßnahmen zur Verwirklichung der im Bereich der Glücks- und Geldspiele verfolgten Ziele geeignet und verhältnismäßig seien, müsse somit untersucht werden, ob der betreffende Mitgliedsstaat in dem Gesamtzusammenhang, in dem die Maßnahmen getroffen und angewandt worden seien, nicht offenkundig sein Ermessen überschritten habe. Ein Mitgliedsstaat dürfe aber für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Betriebsweisen vorsehen, da die Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren der Glücks- und Geldspiele im Ermessen der Mitgliedsstaaten liege. Die staatliche Lotterie, die Pferdewetten, die Casinospiele und die Geldspielautomaten könnten aufgrund des Ortes, an dem sie zugänglich seien, aufgrund ihrer Funktionsweise und aufgrund der Öffentlichkeit, an die sie sich wendeten, jeweils unterschiedliche Spiele darstellen, und zwar je nach der Kultur des einzelnen Landes. Ein Mitgliedsstaat dürfe daher für jede dieser Arten von Spielen unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen.

Die Kommission hat demgegenüber in ihrer Stellungnahme in den verbundenen Rechtssachen C-316/07 pp. (Rdnrn. 52, 53) die Auffassung vertreten, dass zwar allein die Zulassung von privaten Anbietern in anderen Segmenten des Spielsektors als solche noch keinen Beweis dafür darstelle, dass die Spielpolitik der Bundesrepublik Deutschland nicht kohärent und systematisch hinsichtlich der Sportwetten sei, da es den Staaten unbenommen bleibe, die Ziele ihrer Spielpolitik und die hierfür erforderlichen Regelungsmethoden festzulegen. Die nationalen Gerichte hätten aber zu prüfen, inwieweit die Zulassung von privaten Anbietern hinsichtlich Spielen mit einem potentiell höheren Suchtgefährdungspotential die Kohärenz und Systematik der Spielpolitik im Bereich Sportwetten beeinflussen könnten. In der noch anhängigen Rechtssache C-46/08 – Carmen Media Group Ltd. – schlug sie unter dem 19.5.2008 vor, Art. 49 EGV dahingehend auszulegen, dass ein mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahr begründetes innerstaatliches faktisches Monopol hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien ( mit nicht nur geringem Gefährdungspotential ) nicht die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien der Kohärenz und Systematik erfülle, wenn in diesem Mitgliedstaat gleichzeitig andere Glückspiele mit einem nachgewiesen höheren Suchtgefährdungspotential von privaten Dienstleistungserbringern erbracht werden dürften.

Auch wenn ausgehend von der bisherigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs sowie den von Generalanwalt Bot vorgetragenen Argumenten derzeit Überwiegendes dafür spricht, dass ein Mitgliedsstaat für die verschiedenen Spielsektoren durchaus unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen darf, hat sich der Europäische Gerichtshof zur Frage der Reichweite des Kohärenzerfordernisses bisher nicht ausdrücklich geäußert. Insbesondere enthält die Entscheidung vom 8.9.2009 im Verfahren C-42/07 – Liga Portuguesa –, die sich im Wesentlichen mit der Vermittlung von Sportwetten via Internet beschäftigt, gerade keine positiven Feststellungen dazu. Beide Beteiligte des vorliegenden Verfahrens versuchen lediglich, Rückschlüsse aus vom Europäischen Gerichtshof im vorgenannten Urteil nicht erwähnten Gesichtspunkten zu ziehen, welche jedoch nicht zwingend sind. Insbesondere lässt die Bezugnahme auf die Entscheidung Hartlauer

Urteil v. 10.3.2009 – C-169/07 –

keine zwingenden Schlussfolgerungen dahingehend zu, ob im Glücksspielbereich auf eine Gesamtkohärenz abzustellen ist. Nach Auffassung des Senats kann bisher nicht als hinreichend geklärt angesehen werden, ob die gemeinschaftsrechtliche Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder nur den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - zu beziehen ist.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu berücksichtigen: Selbst wenn im Hinblick auf das Erfordernis einer kohärenten und systematischen Regelung sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sein sollten, folgt daraus nach Auffassung des Senats noch nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den Glücksspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung tragen. Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums dürften – auch wenn man das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren unterstellt – erst dann überschritten sein, wenn die gesetzliche Regelung einzelner Glücksspielbereiche für sich genommen nicht erforderlich und geeignet ist oder die differenzierte Regelung verschiedener Glücksspielsektoren nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze nicht hinreichend sachlich gerechtfertigt ist

vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.2.2009 – 4 B 298/08 – sowie auch BayVGH, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 CS08.1909 -, jeweils zitiert nach Juris.

Im Hinblick darauf, dass auch das Rennwett- und Lotteriegesetz ebenso wie die gewerberechtlichen Regelungen des Glücksspiels an Spielautomaten Vorschriften zur Beschränkung des Spielbetriebs beinhalten, die ebenfalls maßgeblich durch das gesetzgeberische Anliegen bestimmt sind, die Gelegenheit zum Spiel zu begrenzen

vgl. dazu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.2.2009 - 4 B 298/08 -, zitiert nach Juris,

kann von daher selbst bei einer Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Regelungen sämtlicher Glücksspielsektoren die vom Europäischen Gemeinschaftsrecht geforderte Kohärenz nicht ohne Weiteres verneint werden.

Eine abschließende Beurteilung all dieser sich im Zusammenhang mit dem Kohärenzerfordernis stellenden Fragen überschreitet jedoch den Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Kann demnach schon nicht ohne Weiteres aus der Zulassung privater Anbieter im Bereich der Pferdewetten sowie der Spielautomaten auf eine mangelnde Kohärenz des mit dem GlüStV errichteten Wettmonopols geschlossen werden, so vermag der weitere Hinweis des Antragstellers auf das Fehlen eines Monopols beim Vertrieb von Alkohol und Tabakwaren erst recht nicht durchzudringen. Auch wenn es in der Bundesrepublik Deutschland weitaus mehr Alkohol- bzw. Tabakabhängige als Spielsüchtige gibt, lässt das Fehlen eines Monopols in diesen Bereichen keine Rückschlüsse hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols zu. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt jedem Mitgliedstaat die Befugnis zu, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen und zu entscheiden, wie dieses Niveau erreicht werden solle

vgl. EuGH, Urteil v. 13.7.2004, NJW 2004, 2957.

Verstößt nach alledem das in § 10 Abs. 2 AG GlüStV-Saar normierte staatliche Sportwettenmonopol weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und erweist sich somit die angefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, wenn auch die Entscheidung in der Hauptsache insbesondere im Hinblick auf die nicht abschließend geklärten gemeinschaftsrechtlichen Fragen letztendlich noch als offen anzusehen ist, so ergibt die seitens des Gerichts durchzuführende Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse an der Suspensivwirkung des eingelegten Widerspruchs überwiegt.

Den die sofortige Vollziehung rechtfertigenden öffentlichen Interessen der wirksamen Suchtprävention und der Kriminalitätsbekämpfung stehen keine gleichrangigen privaten Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegenüber. Für eine Nachrangigkeit der Interessen des Antragstellers spricht bereits der Zweck des Gesetzes sowie die in § 9 Abs. 2 GlüStV erfolgte Grundentscheidung des Gesetzgebers für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der GlüStV und das AG GlüStV-Saar dienen nach ihrem Wortlaut und der Begründung im Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen der Suchtprävention und dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor betrügerischen Machenschaften und der Folge- und Begleitkriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen (§ 1 GlüStV). Um die Erreichung dieser Ziele wirksam zu sichern, schließt § 9 Abs. 2 GlüStV die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen gegen Untersagungsanordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV aus. Dies rechtfertigt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des Staatsmonopols für Sportwetten veranlasst haben. Anderenfalls würde einem Marktgeschehen Raum gegeben, dessen Dynamik es erheblich erschweren würde, das Wettmonopol später – sollte es in der Hauptsache bestätigt werden – mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen. Denn es wäre in der Übergangszeit mit einer erheblichen Ausweitung des Wettangebots durch private Sportwettvermittler zu rechnen. Der durch eine unerwünschte Ausweitung des Glücksspielmarktes entstehende Schaden wird, je länger gegen das Verbot verstoßen wird, um so schwerer zu bekämpfen sein

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 MC 71/08 -, ZfWG 2000, 255; HessVGH, Beschluss vom 13.8.2008 - 6 B 29/08 -, ZfWG 2008, 272; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. sowie VGH München, Beschluss vom 13.10.2008 – 10 CS08.1869 -.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die mit dem Sportwettmonopol verfolgten Ziele der Abwehr und Beherrschung der mit Sportwetten einhergehenden Suchtgefahren zugleich geeignet, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mittels derer das Verbot unerlaubter Sportwettvermittlung durchgesetzt wird

vgl. Beschluss v. 20.3.2009 – 1 BvR 2410/08 -, m.w.N., a.a.O.

Dem bezweckten Schutz der Bevölkerung, dem ein hoher Stellenwert zukommt, stehen keine überwiegenden Interessen des Antragstellers gegenüber. Insoweit muss der Antragsteller sich zurechnen lassen, dass er die gewerbliche Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten erst nach Inkrafttreten des neuen GlüStV sowie des dazu ergangenen Saarländischen Ausführungsgesetzes und somit in dem Bewusstsein aufgenommen hat, dass ihm wegen des im Saarland bestehenden Sportwettenmonopols keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an ausländische Vertragspartner erteilt werden wird. Von daher genießt das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung dieser Betätigung keinen besonderen Vertrauensschutz. Vielmehr musste dem Antragsteller klar sein, dass im Falle einer rechtlichen Bestätigung des staatlichen Sportwettenmonopols die Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit unverzüglich unterbunden würde. Zudem ist im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – das private Interesse des Antragstellers an der Suspensivwirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs auch deshalb als gering einzustufen, weil die berufliche Existenz des Antragstellers im Wesentlichen im Betrieb einer Spielothek besteht und dort lediglich ein Internet-Terminal zur Vermittlung von Sportwetten an den maltesischen Wettanbieter aufgestellt ist. Daraus ergibt sich, dass die eigentliche berufliche Existenz des Antragstellers durch die vorliegende Untersagungsverfügung nicht berührt wird. Vielmehr verleiht der Umstand, dass das Sportwettangebot vorliegend in einer Spielhalle erfolgt, was nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar im Interesse der Suchtprävention sogar für nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubte Spiele verboten ist, dem öffentlichen Interesse an einer konsequenten und sofort vollziehbaren Durchsetzung des Verbots zusätzliches Gewicht.

Soweit der Senat unter Geltung des früheren Lotteriestaatsvertrags ebenfalls ausgehend von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung zugunsten der privaten Vermittler von Sportwetten entschieden hat, ist daran nach dem Inkrafttreten des GlüStV sowie des AG GlüStV-Saar nicht mehr festzuhalten. Die damalige Interessenabwägung wurde maßgeblich darauf gestützt, dass bei der Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzugs der unter der Geltung des vormaligen Lotteriestaatsvertrages ergangenen Untersagungsverfügungen der als Rechtfertigung dafür angeführten Verringerung der Spielgelegenheiten bzw. dem öffentlichen Interessen an der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Suchtbekämpfung keine durchgreifende Bedeutung beigemessen werden könne. Denn die zahlreichen Annahmestellen der Saarland Sporttoto GmbH und das weit verbreitete Internetangebot gewerblicher Spielevermittler böten eine derartig große Anzahl von Gelegenheiten zum Abschluss von Sportwetten, dass in der vorübergehenden weiteren Hinnahme der Vermittlung privat veranstalteter Sportwetten keine nennenswerte Erhöhung des Gefährdungspotentials für Spielsucht gesehen werden könne, zumal auch die staatlichen Lotterieunternehmen bis in die jüngere Vergangenheit eine Politik der kontinuierlichen Erweiterung des Spielangebotes verbunden mit einer breit angelegten Werbung betrieben hätten. Insoweit ist seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1.1.2008 jedoch eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Nunmehr kann – wie im Vorangegangenen ausgeführt – bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem staatlichen Sportwettenmonopol tatsächlich das Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Beschränkung der Wettleidenschaft verfolgt und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Beispielhaft dafür wird etwa auf das nunmehr geltende generelle Verbot der als besonders problematisch geltenden Vermittlung von Sportwetten via Internet sowie auf die Verringerung der Zahl der Annahmestellen für Sportwetten verwiesen.

Ausgehend von der der gesetzlichen Regelung – rechtlich unbedenklich - zugrunde liegenden Annahme, dass im Bereich der Sportwetten ein staatlich reglementierter Vertrieb Spielsucht generell effektiver eindämmt als private Veranstalter und Vermittler, kommt schließlich auch eine Aufhebung des in § 9 Abs. 2 GlüStV angeordneten Sofortvollzugs unter einzelnen, den Spielbetrieb einschränkenden Auflagen nicht in Betracht. Denn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Auflagen zur Suchtprävention stellt kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Begrenzung der Spielsucht dar. Durch das errichtete Monopol soll das Wettangebot begrenzt werden. Dieses Ziel würde bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen und der damit verbundenen Ausweitung des Wettangebots jedoch verfehlt. Hierauf könnten sich dann nämlich – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend dargestellt hat – eine unbegrenzte Anzahl privater Sportwettenanbieter oder -vermittler berufen. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung rechtfertigt sich indes daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des Staatsmonopols für Sportwetten veranlasst haben. Hinzu kommt, dass es – auch angesichts der mittlerweile vorhandenen Vielzahl privater Sportwettenanbieter und -vermittler - zweifelhaft erscheint, ob die Aufsichtsbehörde die Einhaltung von Auflagen wirksam kontrollieren kann.

Das in der gesetzgeberischen Wertung des § 9 Abs. 2 GlüStV zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ist demnach vorrangig vor den privaten Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Fortsetzung seiner Vermittlungstätigkeit, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/02/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2008 - 4 K 4352/08 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die
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published on 17/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie in Sachsen-Anhalt einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten nicht bedarf, hilfsweise die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.