Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juni 2010 - 1 L 543/10 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
„die angefochtene Klausur im Fach Biochemie als bestanden zu werten, bis in der Hauptsache darüber entschieden wurde.“
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, BVerfGE 84, 59 f. .
BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a.a.O..
BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a.a.O..
BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1 f..
BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989, a.a.O..
vgl. Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 26.8.2003 – 4 BS 248/03 – und vom 26.4.2007 – 4 BS 29/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.1.2009 – 10 B 11244/08 –, zitiert nach juris, . Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 - 4 Bs 29/07 –, Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht,3. Aufl., Rdnr. 1164.
BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989 a.a.O..
vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1052.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.
(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
"sehr gut", | wenn er mindestens 75 Prozent, |
"gut", | wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, |
"befriedigend", | wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, |
"ausreichend", | wenn er keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.
(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.
(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben
- 1.
die Prüfungsnoten, - 2.
die Bestehensgrenze, - 3.
die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt, - 4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet und - 5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Prüflinge.
(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller zu einer weiteren Erfolgskontrolle zum Erwerb des Leistungsnachweises im Kursus der mikroskopischen Anatomie vorläufig zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
- 2
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die von ihm im Sommersemester 2008 abgelegten „schriftlichen Prüfungen“ zur Erlangung des Leistungsnachweises im Kursus der mikroskopischen Anatomie an einem wesentlichen Verfahrensmangel litten, weil bei ihnen die für Leistungskontrollen im Antwort-Wahl-Verfahren - auch Multiple-Choice-Verfahren genannt - geltenden Grundsätze keine Berücksichtigung fanden. Ihm muss daher erneut die Möglichkeit eingeräumt werden, doch noch die erfolgreiche Teilnahme an dem besagten Kursus bestätigt zu bekommen, um so sein Medizinstudium bei der Antragsgegnerin fortsetzen zu können.
- 3
Die Erfolgskontrolle, der der Antragsteller am 16. Mai sowie 4. Juli 2008 unterzogen wurde, erfolgte im Antwort-Wahl-Verfahren, d.h. der Antragsteller musste angeben, welche der zu jeder der insgesamt 60 schriftlich gestellten Fragen - schriftlich - vorgegebenen Antwortalternativen er für zutreffend hält.
- 4
Wie das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Ärztlichen Prüfung - als Voraussetzung für die Approbation als Arzt und damit als in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) eingreifende subjektive Zulassungsvoraussetzung - klargestellt hat (vgl. die grundlegenden Beschlüsse vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1, und 17. April 1991, BVerfGE 84, 59), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, für die schriftlichen Prüfungsteile das Antwort-Wahl-Verfahren vorzusehen - wie es denn auch in § 14 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄApprO) geschehen ist. § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BÄO) bildet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Prüfungsordnung für Ärzte. Das Antwort-Wahl-Verfahren mit seinen Besonderheiten gegenüber sonstigen schriftlichen Prüfungen, der Eingrenzung des Prüfungsstoffes auf einer solchen „Abfragung“ zugängliches medizinisches Wissen sowie das Fehlen einer wertenden Beurteilung nach Abschluss der Prüfung und Vorverlagerung der eigentlichen Prüfertätigkeit auf die Stoffauswahl, Ausarbeitung der Fragen und Festlegung von Antwortmöglichkeiten, entspricht dabei durchaus den Vorstellungen des Gesetzgebers. Die dieser - nur einen Teilbereich der daneben auch eine mündlich-praktische Prüfung umfassenden (vgl. §§ 13, 15 ÄApprO) Ärztlichen Prüfung betreffenden - Prüfungsform eigene bloße Wissensprüfung begegnet schließlich auch inhaltlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie ist namentlich dazu geeignet, die fachliche Qualifikation nachzuweisen.
- 5
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze - wie in der Ärzte-Approbationsordnung von 1978, in der für das Bestehen der schriftlichen Prüfung die zutreffende Beantwortung von mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen vorausgesetzt war - für verfassungswidrig erachtet, da sie unverhältnismäßig sei. Damit werde unterstellt, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden könne, hänge nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Diese Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens zeigten, dass die Bestimmung einer absoluten Bestehensgrenze nicht genüge. Es bedürfe vielmehr auch der Festlegung einer Bestehensgrenze im Verhältnis zu einer für möglich erachteten Höchstleistung oder einer Normalleistung. Erfahrungsgemäß sei es nämlich nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gebe, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden könnten, müssten im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen werde.
- 6
Dementsprechend ist nunmehr in § 14 Abs. 6 ÄApprO bestimmt, dass die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung bestanden sind, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Was die gewählte Referenzgruppe angeht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Studenten nach statistischen Erhebungen des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) konstant gute Prüfungsleistungen erbringen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1052).
- 7
Die Erfolgskontrollen in den Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis im Ersten Abschnitt des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist (vgl. hierzu §§ 2 Abs. 1 Satz 2 - i.V.m. Anlage 1 -, Abs. 7 Satz 1 - i.V.m. Anlage 2 -, Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) ÄApprO, §§ 4 Abs. 2, Abs. 3 - i.V.m. Anlage 1 a -, 8 der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung vom 28. Januar 2004 - im Folgenden nur: Studienordnung -), sind nun allerdings kein Teil der - staatlichen - Ärztlichen Prüfung - auf die sich die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Multiple-Choice-Verfahren bezieht. Sie dienen lediglich der Feststellung, ob an den betreffenden Unterrichtsveranstaltungen nicht nur regelmäßig, sondern auch „erfolgreich“ teilgenommen wurde, was für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen sein muss. Die betreffenden - im Übrigen unbenoteten - Leistungsnachweise haben keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung; eine irgendwie geartete „Anrechnung“ findet nicht statt. Von daher sind die in Rede stehenden Erfolgskontrollen auch keine zur Entlastung dieser Prüfung studienbegleitend abgenommenen Prüfungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -. Sie wären von daher, wenn man die allerdings nur für Hochschulprüfungen geltenden Regelungen in § 25 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes - HochschulG - heranziehen wollte, aber auch keine zur Entlastung der Prüfung angerechneten studienbegleitenden Leistungsnachweise im Sinne des § 25 Abs. 2 HochschulG. Eine das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung bzw. einen Abschnitt desselben abschließende Hochschulprüfung - neben der staatlichen Ärztlichen Prüfung - gibt es nicht - ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 der Studienordnung, nach der die Ärztlichen „Prüfungen entsprechend der Approbationsordnung geregelt“ sind. Im Übrigen wären sie dann eben entsprechend der Approbationsordnung - für die die obigen Ausführungen gelten - geregelt.
- 8
Bei den Erfolgskontrollen handelt es sich vielmehr um Studienleistungen (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 der Studienordnung), mit denen der Lernerfolg in Bezug auf den in den Unterrichtsveranstaltungen dargebotenen Wissensstoff überprüft werden soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Studienordnung der jeweilige Verantwortliche für die Unterrichtsveranstaltung - im Rahmen der hierzu in § 8, insbesondere Abs. 4 Sätze 3 und 4 und Abs. 6, der Studienordnung bestimmten Vorgaben - die Art und Weise regelt, wie eine erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung festgestellt wird.
- 9
Dass für die Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie im Sommersemester 2008 eine Überprüfung des Lernerfolgs in zwei Abschnitten im Antwort-Wahl-Verfahren in elektronischer Form gewählt wurde, ist von § 8 Abs. 6 der Studienordnung gedeckt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es der Schriftlichkeit einer „Prüfung“ nicht entgegensteht, dass lediglich angekreuzt werden muss, welche der zu einer schriftlich gestellten Aufgabe - schriftlich - vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten wird (vgl. etwa § 14 ÄApprO). Die Schriftlichkeit ist dann aber auch noch gewahrt, wenn zu im PC schriftlich gestellten Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist. Schließlich sieht § 8 Abs. 6 der Studienordnung als Erfolgskontrolle unter anderem veranstaltungsbegleitende - und damit auch mehrere - schriftliche Arbeiten - „Klausuren“ - vor.
- 10
Wenn danach auch die Erfolgskontrolle im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig gewesen ist, so bleibt allerdings zu sehen, dass gemäß § 8 Abs. 10 der Studienordnung Erfolgskontrollen, die für die - zur Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung benötigte - Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis Voraussetzung sind, nur zweimal wiederholt werden können, was zur Folge hat, dass nach dem dritten erfolglosen Versuch einer positiven Erfolgskontrolle - so wie es auch in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. und 29. August 2008 gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde - der Studien- und Prüfungsanspruch im Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verloren wird. Darf deswegen auch an den übrigen deutschen Hochschulen nicht mehr Humanmedizin studiert werden, wirkt sich dieser Verlust sogar als Berufszugangssperre aus (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1986, NVwZ 1987, 978). Gerade dies macht der Antragsteller nun aber in seiner Beschwerde geltend, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre. Das ist auch glaubhaft. So enthalten denn sowohl das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3) als auch die weiteren stichprobenartig herangezogenen Hochschulgesetze (vgl. z.B. § 14 des Berliner Hochschulgesetzes, Art. 46 des Bayerischen Hochschulgesetzes, § 66 des Hessischen Hochschulgesetzes, § 66 des Thüringischen Hochschulgesetzes) eine entsprechende Regelung. Unter diesen Umständen müssen aber auch die Leistungskontrollen im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die nicht Teil der studienabschließenden Prüfung sind - und damit die hier in Rede stehende Erfolgskontrolle - in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Dementsprechend darf denn aber auch einer solchen Leistungskontrolle, wenn sie im Multiple-Choice-Verfahren erfolgt, keine absolute Bestehensgrenze zugrunde gelegt werden (so auch z.B. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnrn. 82 und 1164; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 - 4 Bs 29/07 -).
- 11
Dies ist hier indes geschehen. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Erfolgskontrolle in zwei Abschnitten erfolgte und Minderleistungen im ersten Abschnitt durch höhere Leistungen im zweiten Abschnitt ausgeglichen werden konnten. Die beiden Abschnitte bildeten nämlich eine Einheit, und die in den beiden Abschnitten erreichten Punktzahlen waren zu addieren; bestanden hatte dann der Prüfling, der mindestens 60 % der Fragen - insgesamt - richtig beantwortet hatte. Eine Überprüfung der vom Antragsteller im dritten Versuch erbrachten schriftlichen Studienleistung im Kursus der mikroskopischen Anatomie anhand hypothetischer Bestehensregelungen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ist dem Gericht verwehrt.
- 12
Abschließend sei zum Anordnungsanspruch noch hervorgehoben, dass hier nicht zu entscheiden war, wie es zu bewerten wäre, wenn für jede einzelne Erfolgskontrolle zur Erlangung eines „Scheins“ in einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis im Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, unter gesonderter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen - der Anzahl der Fragen und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, der eingeräumten Zeit, des Schwierigkeitsgrades der Fragen, des Umfangs des zur Beurteilung vorgelegten Bildmaterials und anderes mehr -, des Leistungsstandes der Veranstaltungsteilnehmer, des Leistungsstandes in entsprechenden „Prüfungen“ im Allgemeinen und dergleichen „Relativierungsmerkmalen“ eine absolute Bestehensgrenze festgelegt würde. Das ist nämlich ersichtlich nicht der Fall. Die dem Senat verfügbaren Unterlagen - die vom Antragsteller erfolglos absolvierten Leistungskontrollen betreffend - sprechen vielmehr dafür, dass es allgemeine Praxis an der Universität Mainz ist, für die genannten Erfolgskontrollen generell eine absolute Bestehensgrenze von 60 % festzusetzen - so wie sie vormals in der Ärzte-Approbationsordnung für die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung vorgesehen war.
- 13
Klargestellt sei des Weiteren noch, dass nur eine einmalige - die letztmalige - Wiedereinräumung der Möglichkeit, doch noch die Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie bestehen zu können, in Rede steht. Die für den Antragsteller erfolglosen Erfolgskontrollen der Sommersemester 2006 und 2007 litten zwar an demselben Mangel wie die des Sommersemesters 2008. Der Antragsteller hat jedoch das Recht, auch diese Erfolgskontrollen anfechten zu können, durch seine rügelose Einlassung auf eine nachfolgende gleichartige Kontrolle verwirkt.
- 14
Schließlich besteht auch ungeachtet der Tatsache, dass die nächste Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie erst im Sommersemester 2009 durchgeführt wird, ein Anordnungsgrund. Der Kläger bedarf nämlich alsbaldiger Klarheit, ob er noch einmal - wenn auch zunächst nur vorläufig - eine Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie ableisten kann, ist ihm doch zuzubilligen, sich auf diese Kontrolle auch hinreichend vorbereiten zu können. Zudem ist dabei gegenwärtig nicht abzusehen, wann in seiner Prüfungssache eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung vorliegen dürfte.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
- 16
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 36.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
- 17
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.