Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10

bei uns veröffentlicht am13.10.2010

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juni 2010 - 1 L 543/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.6.2010 - 1 L 543/10 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in Beschwerdeverfahren begrenzt, führt nicht zum Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung. Der streitgegenständliche Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war vor dem Verwaltungsgericht – nach der mit Schriftsatz vom 10.6.2010 erklärten Änderung ihres Begehrens - darauf gerichtet,

„die angefochtene Klausur im Fach Biochemie als bestanden zu werten, bis in der Hauptsache darüber entschieden wurde.“

Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Klausur um die von der Antragstellerin im Prüfungstermin vom 4.2.2010 als zweite von drei möglichen Wiederholungsprüfungen angefertigte Leistungskontrollklausur zum Praktikum Medizinische Biochemie und Molekularbiologie. Den Antrag, diese Klausur als bestanden zu werten, verfolgt sie bei sachgerechter Auslegung ihres Beschwerdevorbringens - ungeachtet des offensichtlichen Schreibfehlers in der Beschwerdeschrift, wo von dem „Eilantrag vom 1.6.2010“ die Rede ist - insbesondere unter Beachtung der Beschwerdebegründung vom 23.7.2010 - weiter.

Die Voraussetzungen des § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen indes nicht vor. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes ein auf die einstweilige Bewertung der zweiten Wiederholungsklausur der Antragstellerin vom 4.2.2010 (Leistungsnachweis zum Praktikum Medizinische Biochemie und Molekularbiologie) als bestanden gerichteter Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist deren Klausur vom 4.2.2010 zunächst nicht deswegen als bestanden zu werten, weil die Aufgabenstellung, die aus 48 Fragen bestand, von denen – neben zwei Klartextfragen – 46 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden waren, unstreitig fünf bereits von der Antragsgegnerin als fehlerhaft erkannte, im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortende Fragen (Nr. 3, Nr. 6, Nr. 15, Nr. 34 und Nr. 41) enthielt.

Es ist eine Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens, dass die korrekte Formulierung von Prüfungsaufgaben ungewöhnlich schwierig ist. Die Strukturmerkmale des Antwort-Wahl-Verfahrens stellen Anforderungen an die Wertungssicherheit, das Einfühlungsvermögen und die Formulierungskunst des Aufgabenverfassers, die nicht immer erfüllt werden können. Zu den typischen Fehlern, die bei der Stellung von Prüfungsaufgaben im Anwort-Wahl-Verfahren auftreten, gehören Aufgaben, die Fragestellungen oder Antworten enthalten, die unverständlich, missverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig formuliert sind

vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, BVerfGE 84, 59 f. .

Dieser Strukturmangel des Antwort-Wahl-Verfahrens kann mit verfahrensrechtlichen Mitteln allerdings teilweise behoben werden. Insbesondere können fehlerhafte Prüfungsaufgaben, die eine Prüfungsbehörde noch vor Erlass der Prüfungsentscheidung erkannt hat, von der Bewertung der Prüfung ausgenommen werden oder die Antworten des Prüflings als zutreffend anerkannt werden

BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a.a.O..

Vorliegend waren bei der Aufgabenstellung der Klausur vom 4.2.2010 fünf Fragen von der Antragsgegnerin als fehlerhaft erkannt worden. Bei der Bewertung der Klausur wurde bei allen Prüfungsteilnehmern für jede dieser Fragen je ein Punkt unabhängig von der zutreffenden Beantwortung der Frage vergeben. Bei der konkreten Bewertung der Klausur der Antragstellerin wurde für 27 Fragen je ein Punkt vergeben. Dabei wurde für die fünf als fehlerhaft erkannten Fragen unabhängig von deren zutreffender Beantwortung je ein Punkt vergeben und für weitere 22 Fragen je ein Punkt für deren zutreffende Beantwortung durch die Antragstellerin. Für die Klausur war eine (absolute) Bestehensgrenze von 60 % festgelegt, was (abgerundet) 28 Punkten beziehungsweise 28 zutreffend beantworteten Fragen entspricht.

Ausgehend von dieser Sachlage ist ein Anspruch auf Bewertung der Klausur der Antragstellerin vom 4.2.2010 als bestanden nicht gegeben. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anteil von 60 % der zu beantworteten Fragen nicht erreicht. Dies gilt für beide nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a.a.O..

möglichen Alternativen zur Behebung eines Mangels in der Fragestellung mit verfahrensrechtlichen Mitteln.

Werden, wie vorliegend von Seiten der Antragsgegnerin geschehen, die Antworten der Antragstellerin auf die fünf als fehlerhaft erkannten Fragen zu ihren Gunsten jeweils als zutreffend anerkannt, so liegt die erreichte Anzahl von (22 + 5 =) 27 als zutreffend bewerteten Fragen unter der erforderlichen Zahl von (abgerundet) 28 zutreffend beantworteten Fragen. Würden dagegen im Wege einer an § 14 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) orientierten Alternativbetrachtung die fünf fehlerhaften Fragen eliminiert, so könnten von dann nur noch (48 - 5 =) 43 zu berücksichtigende Prüfungsfragen auch nur noch (27 - 5 =) 22 Antworten der Antragstellerin als zutreffend gewertet werden, was ebenfalls zu einem Verfehlen der absoluten Bestehensgrenze von 60 %, das heißt in diesem Fall 25 zutreffend beantworteten Fragen, führen würde.

Der unstreitig vorliegende Fehler in der Aufgabenstellung hat sich daher jedenfalls mit Blick auf die (absolute) Bestehensgrenze von 60 %, nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt. Dabei belegen die Zahlen, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Alternative die für die Studierenden günstigere Art des Fehlerausgleichs gewesen ist.

Demgegenüber kommt ein Fehlerausgleich in der von der Antragstellerin gewünschten Art nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat insoweit geltend gemacht, sie habe tatsächlich 26 (fehlerhaft wie fehlerfrei gestellte) Fragen zutreffend beantwortet, dies ins Verhältnis zu den nur 43 fehlerfrei gestellten Fragen gesetzt und ausgeführt, sie habe damit mehr als 60 % der 43, nämlich mehr als 25 Fragen zutreffend beantwortet. Eine solche Betrachtung, bei der einerseits bei der Berechnung der Gesamtzahl der maßgeblichen Fragen die fünf fehlerhaft gestellten Fragen eliminiert werden, andererseits aber bei den berücksichtigungsfähigen Antworten auch die richtigen Antworten auf die fehlerhaft gestellten Fragen eingerechnet werden sollen, entspricht indes nicht der Anwendung der festgesetzten Bestehensgrenze von 60 %. Denn die Verhältniszahl von 60 % kann nur bezogen sein auf das Verhältnis derjenigen Fragen, die tatsächlich berücksichtigt werden, zu denjenigen Antworten, die auf genau diese Fragen gegebenen wurden, nicht aber auf das Verhältnis zu denjenigen Antworten, die auf eliminierte Fragen gegebenen wurden. Bei der Ermittlung der Verhältniszahl, welche die Bestehensgrenze markiert, muss der Eliminierung von Fragen stets auch die Eliminierung der entsprechenden Antworten korrespondieren.

Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Bewertung der Klausur vom 4.2.2010 als bestanden ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Erfordernis der Anwendung einer relativen Bestehensgrenze bei der Bewertung der fraglichen Klausur.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die alleinige Festsetzung einer absoluten Bestehensgrenze bei schriftlichen Prüfungen im Sinne der ÄApprO, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren erfolgen, als Mittel der Grenzziehung im Rahmen einer subjektiven Berufszugangsschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig

BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1 f..

Dies beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass es nach dem Stand der Erfahrung wie auch der Testtheorie nicht möglich ist, den Schwierigkeitsgrad der medizinischen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder zu steuern. Deshalb darf die Bestehensgrenze sich bei den schriftlichen Prüfungen nach der ÄApprO nicht allein aus einem vom Hundertsatz der geforderten Antworten ergeben, sondern muss in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen

BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989, a.a.O..

Die in § 14 Abs. 6 ÄApprO für die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung normierte relative Bestehensgrenze trägt dem Rechnung. Vergleichbare Regelungen für studienbegleitende Leistungskontrollen der hier in Rede stehenden Art enthält weder die ÄApprO noch die Studienordnung Medizin der Antragsgegnerin - StudO Medizin - vom 20.2.2003, in der Fassung der Änderung vom 19.2.2004 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 26.8.2003 und vom 1.4.2004).

Soweit dies auch in anderen Studienordnungen mit Blick auf die Bewertung von studienbegleitenden schriftlichen Leistungskontrollen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren nicht der Fall ist, wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die alleinige Anwendung einer absoluten Bestehensgrenze bei schriftlichen Leistungskontrollen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren in denjenigen Unterrichtsveranstaltungen des Ersten Abschnitts des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist, einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Dies wird begründet mit der Erwägung, dass auch derartige Leistungskontrollen sich als Berufszugangssperren auswirken können und deshalb die vom Bundesverfassungsgericht für die nach der ÄApprO durchzuführenden schriftlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren entwickelten Grundsätze Anwendung finden müssten

vgl. Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 26.8.2003 – 4 BS 248/03 – und vom 26.4.2007 – 4 BS 29/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.1.2009 – 10 B 11244/08 –, zitiert nach juris, . Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 - 4 Bs 29/07 –, Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht,3. Aufl., Rdnr. 1164.

Sowohl ob dem grundsätzlich zu folgen ist, als auch ob diese Erwägungen für die hier streitgegenständliche Leistungskontrollklausur, die nicht nur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortende Fragen, sondern auch zwei Klartextfragen enthielt, Anwendung finden können, lässt der Senat offen.

Denn die daraus gegebenenfalls abzuleitende Feststellung eines wesentlichen Verfahrensfehlers der streitgegenständlichen Prüfung könnte vorliegend allenfalls zu dem Ergebnis führen, dass die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin über die am 4.2.2010 durchgeführte Prüfung aufgehoben würde und der Prüfungsversuch als nicht unternommen zu gelten hätte. Ein darauf gerichtetes Begehren ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Bewertung der streitgegenständlichen Klausur als bestanden lässt sich daraus dagegen nicht herleiten.

Zwar hält es der Senat nicht von vornherein für ausgeschlossen, bei Annahme eines solchen Verfahrensfehlers diesen durch eine Neubewertung der Prüfungsleistung unter Anwendung einer - etwa an § 14 Abs. 6 ÄApprO orientierten - Vergleichsberechnung mit Berücksichtigung einer relativen Bestehensgrenze auszugleichen.

Vorliegend hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung möglich ist, obwohl eine Referenzgruppe, wie sie entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in § 14 Abs.6 ÄApprO festgelegt ist, in dem Prüfungstermin vom 4.2.2010 nicht vorhanden war.

Nach § 14 Abs. 6 ÄApprO ist der schriftliche Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

Durch das Abstellen auf diejenigen Studierenden als Referenzgruppe eines Prüfungstermins, die jeweils nach der Mindeststudienzeit erstmals an der Prüfung teilgenommen haben, hat der Verordnungsgeber den Anforderungen Rechnung getragen, die im Hinblick auf die Geeignetheit einer relativen Bestehensgrenze zu beachten sind. Ebenso wie bei absoluten Bestehensregeln ist auch die Geeignetheit einer relativen Bestehensregel an deren Zweck zu messen. Dieser Zweck besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten

BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989 a.a.O..

Das Anknüpfen an eine Referenzgruppe wie die in § 14 Abs.6 ÄApprO beschriebene erscheint in diesem Sinne unbedenklich, da die betreffenden Studenten nach statistischen Erhebungen des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) konstant gute Prüfungsleistungen erbringen

vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1052.

Dass dieser Zweck gleichermaßen erreicht werden kann, wenn eine solche Referenzgruppe zur Vornahme einer Neubewertung der Prüfungsleistung – wie vorliegend - nicht vorhanden ist und zur Bestimmung einer Referenzgruppe lediglich das Potenzial der Teilnehmer der 2. Wiederholungsprüfung der Leistungskontrollklausur zum Praktikum Medizinische Biochemie und Molekularbiologie zur Verfügung steht, unter denen sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin kein Teilnehmer mehr befunden hat, der nach der Mindeststudienzeit von 2 Semestern erstmals an der Prüfung teilgenommen hat, sondern nur Teilnehmer, die sich im 3. oder höheren Fachsemestern befunden haben, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Bei dieser Sachlage war der Ausgleich eines – unterstellt vorliegenden - Verfahrensfehlers durch Anordnung einer Neubewertung der Prüfungsleistung unter Berücksichtigung einer relativen Bestehensgrenze im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht in Betracht zu ziehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert mit Rücksicht darauf zu halbieren war, dass es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 14 Schriftliche Prüfung


(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergest

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Jan. 2009 - 10 B 11244/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller zu einer weiteren Erfolgskontrolle zum Erwerb des Leistung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Juli 2014 - 3 L 243/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die von ihm am 14. März 2012 geschriebene Klausur „Anatomische Propädeutik und anatomisch-propädeutische Seminare“ als bestanden zu werten. 2 Er studiert seit dem Wintersemester

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

"sehr gut",wenn er mindestens 75 Prozent,
"gut",wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
"befriedigend",wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
"ausreichend",wenn er keine oder weniger als 25 Prozent


der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.

(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben

1.
die Prüfungsnoten,
2.
die Bestehensgrenze,
3.
die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,
4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet und
5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Prüflinge.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.



Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller zu einer weiteren Erfolgskontrolle zum Erwerb des Leistungsnachweises im Kursus der mikroskopischen Anatomie vorläufig zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die von ihm im Sommersemester 2008 abgelegten „schriftlichen Prüfungen“ zur Erlangung des Leistungsnachweises im Kursus der mikroskopischen Anatomie an einem wesentlichen Verfahrensmangel litten, weil bei ihnen die für Leistungskontrollen im Antwort-Wahl-Verfahren - auch Multiple-Choice-Verfahren genannt - geltenden Grundsätze keine Berücksichtigung fanden. Ihm muss daher erneut die Möglichkeit eingeräumt werden, doch noch die erfolgreiche Teilnahme an dem besagten Kursus bestätigt zu bekommen, um so sein Medizinstudium bei der Antragsgegnerin fortsetzen zu können.

3

Die Erfolgskontrolle, der der Antragsteller am 16. Mai sowie 4. Juli 2008 unterzogen wurde, erfolgte im Antwort-Wahl-Verfahren, d.h. der Antragsteller musste angeben, welche der zu jeder der insgesamt 60 schriftlich gestellten Fragen - schriftlich - vorgegebenen Antwortalternativen er für zutreffend hält.

4

Wie das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Ärztlichen Prüfung - als Voraussetzung für die Approbation als Arzt und damit als in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) eingreifende subjektive Zulassungsvoraussetzung - klargestellt hat (vgl. die grundlegenden Beschlüsse vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1, und 17. April 1991, BVerfGE 84, 59), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, für die schriftlichen Prüfungsteile das Antwort-Wahl-Verfahren vorzusehen - wie es denn auch in § 14 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄApprO) geschehen ist. § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BÄO) bildet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Prüfungsordnung für Ärzte. Das Antwort-Wahl-Verfahren mit seinen Besonderheiten gegenüber sonstigen schriftlichen Prüfungen, der Eingrenzung des Prüfungsstoffes auf einer solchen „Abfragung“ zugängliches medizinisches Wissen sowie das Fehlen einer wertenden Beurteilung nach Abschluss der Prüfung und Vorverlagerung der eigentlichen Prüfertätigkeit auf die Stoffauswahl, Ausarbeitung der Fragen und Festlegung von Antwortmöglichkeiten, entspricht dabei durchaus den Vorstellungen des Gesetzgebers. Die dieser - nur einen Teilbereich der daneben auch eine mündlich-praktische Prüfung umfassenden (vgl. §§ 13, 15 ÄApprO) Ärztlichen Prüfung betreffenden - Prüfungsform eigene bloße Wissensprüfung begegnet schließlich auch inhaltlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie ist namentlich dazu geeignet, die fachliche Qualifikation nachzuweisen.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze - wie in der Ärzte-Approbationsordnung von 1978, in der für das Bestehen der schriftlichen Prüfung die zutreffende Beantwortung von mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen vorausgesetzt war - für verfassungswidrig erachtet, da sie unverhältnismäßig sei. Damit werde unterstellt, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden könne, hänge nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Diese Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens zeigten, dass die Bestimmung einer absoluten Bestehensgrenze nicht genüge. Es bedürfe vielmehr auch der Festlegung einer Bestehensgrenze im Verhältnis zu einer für möglich erachteten Höchstleistung oder einer Normalleistung. Erfahrungsgemäß sei es nämlich nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gebe, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden könnten, müssten im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen werde.

6

Dementsprechend ist nunmehr in § 14 Abs. 6 ÄApprO bestimmt, dass die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung bestanden sind, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Was die gewählte Referenzgruppe angeht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Studenten nach statistischen Erhebungen des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) konstant gute Prüfungsleistungen erbringen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1052).

7

Die Erfolgskontrollen in den Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis im Ersten Abschnitt des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist (vgl. hierzu §§ 2 Abs. 1 Satz 2 - i.V.m. Anlage 1 -, Abs. 7 Satz 1 - i.V.m. Anlage 2 -, Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) ÄApprO, §§ 4 Abs. 2, Abs. 3 - i.V.m. Anlage 1 a -, 8 der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung vom 28. Januar 2004 - im Folgenden nur: Studienordnung -), sind nun allerdings kein Teil der - staatlichen - Ärztlichen Prüfung - auf die sich die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Multiple-Choice-Verfahren bezieht. Sie dienen lediglich der Feststellung, ob an den betreffenden Unterrichtsveranstaltungen nicht nur regelmäßig, sondern auch „erfolgreich“ teilgenommen wurde, was für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen sein muss. Die betreffenden - im Übrigen unbenoteten - Leistungsnachweise haben keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung; eine irgendwie geartete „Anrechnung“ findet nicht statt. Von daher sind die in Rede stehenden Erfolgskontrollen auch keine zur Entlastung dieser Prüfung studienbegleitend abgenommenen Prüfungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -. Sie wären von daher, wenn man die allerdings nur für Hochschulprüfungen geltenden Regelungen in § 25 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes - HochschulG - heranziehen wollte, aber auch keine zur Entlastung der Prüfung angerechneten studienbegleitenden Leistungsnachweise im Sinne des § 25 Abs. 2 HochschulG. Eine das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung bzw. einen Abschnitt desselben abschließende Hochschulprüfung - neben der staatlichen Ärztlichen Prüfung - gibt es nicht - ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 der Studienordnung, nach der die Ärztlichen „Prüfungen entsprechend der Approbationsordnung geregelt“ sind. Im Übrigen wären sie dann eben entsprechend der Approbationsordnung - für die die obigen Ausführungen gelten - geregelt.

8

Bei den Erfolgskontrollen handelt es sich vielmehr um Studienleistungen (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 der Studienordnung), mit denen der Lernerfolg in Bezug auf den in den Unterrichtsveranstaltungen dargebotenen Wissensstoff überprüft werden soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Studienordnung der jeweilige Verantwortliche für die Unterrichtsveranstaltung - im Rahmen der hierzu in § 8, insbesondere Abs. 4 Sätze 3 und 4 und Abs. 6, der Studienordnung bestimmten Vorgaben - die Art und Weise regelt, wie eine erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung festgestellt wird.

9

Dass für die Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie im Sommersemester 2008 eine Überprüfung des Lernerfolgs in zwei Abschnitten im Antwort-Wahl-Verfahren in elektronischer Form gewählt wurde, ist von § 8 Abs. 6 der Studienordnung gedeckt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es der Schriftlichkeit einer „Prüfung“ nicht entgegensteht, dass lediglich angekreuzt werden muss, welche der zu einer schriftlich gestellten Aufgabe - schriftlich - vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten wird (vgl. etwa § 14 ÄApprO). Die Schriftlichkeit ist dann aber auch noch gewahrt, wenn zu im PC schriftlich gestellten Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist. Schließlich sieht § 8 Abs. 6 der Studienordnung als Erfolgskontrolle unter anderem veranstaltungsbegleitende - und damit auch mehrere - schriftliche Arbeiten - „Klausuren“ - vor.

10

Wenn danach auch die Erfolgskontrolle im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig gewesen ist, so bleibt allerdings zu sehen, dass gemäß § 8 Abs. 10 der Studienordnung Erfolgskontrollen, die für die - zur Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung benötigte - Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis Voraussetzung sind, nur zweimal wiederholt werden können, was zur Folge hat, dass nach dem dritten erfolglosen Versuch einer positiven Erfolgskontrolle - so wie es auch in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. und 29. August 2008 gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde - der Studien- und Prüfungsanspruch im Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verloren wird. Darf deswegen auch an den übrigen deutschen Hochschulen nicht mehr Humanmedizin studiert werden, wirkt sich dieser Verlust sogar als Berufszugangssperre aus (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1986, NVwZ 1987, 978). Gerade dies macht der Antragsteller nun aber in seiner Beschwerde geltend, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre. Das ist auch glaubhaft. So enthalten denn sowohl das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3) als auch die weiteren stichprobenartig herangezogenen Hochschulgesetze (vgl. z.B. § 14 des Berliner Hochschulgesetzes, Art. 46 des Bayerischen Hochschulgesetzes, § 66 des Hessischen Hochschulgesetzes, § 66 des Thüringischen Hochschulgesetzes) eine entsprechende Regelung. Unter diesen Umständen müssen aber auch die Leistungskontrollen im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die nicht Teil der studienabschließenden Prüfung sind - und damit die hier in Rede stehende Erfolgskontrolle - in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Dementsprechend darf denn aber auch einer solchen Leistungskontrolle, wenn sie im Multiple-Choice-Verfahren erfolgt, keine absolute Bestehensgrenze zugrunde gelegt werden (so auch z.B. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnrn. 82 und 1164; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 - 4 Bs 29/07 -).

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Dies ist hier indes geschehen. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Erfolgskontrolle in zwei Abschnitten erfolgte und Minderleistungen im ersten Abschnitt durch höhere Leistungen im zweiten Abschnitt ausgeglichen werden konnten. Die beiden Abschnitte bildeten nämlich eine Einheit, und die in den beiden Abschnitten erreichten Punktzahlen waren zu addieren; bestanden hatte dann der Prüfling, der mindestens 60 % der Fragen - insgesamt - richtig beantwortet hatte. Eine Überprüfung der vom Antragsteller im dritten Versuch erbrachten schriftlichen Studienleistung im Kursus der mikroskopischen Anatomie anhand hypothetischer Bestehensregelungen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ist dem Gericht verwehrt.

12

Abschließend sei zum Anordnungsanspruch noch hervorgehoben, dass hier nicht zu entscheiden war, wie es zu bewerten wäre, wenn für jede einzelne Erfolgskontrolle zur Erlangung eines „Scheins“ in einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis im Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, unter gesonderter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen - der Anzahl der Fragen und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, der eingeräumten Zeit, des Schwierigkeitsgrades der Fragen, des Umfangs des zur Beurteilung vorgelegten Bildmaterials und anderes mehr -, des Leistungsstandes der Veranstaltungsteilnehmer, des Leistungsstandes in entsprechenden „Prüfungen“ im Allgemeinen und dergleichen „Relativierungsmerkmalen“ eine absolute Bestehensgrenze festgelegt würde. Das ist nämlich ersichtlich nicht der Fall. Die dem Senat verfügbaren Unterlagen - die vom Antragsteller erfolglos absolvierten Leistungskontrollen betreffend - sprechen vielmehr dafür, dass es allgemeine Praxis an der Universität Mainz ist, für die genannten Erfolgskontrollen generell eine absolute Bestehensgrenze von 60 % festzusetzen - so wie sie vormals in der Ärzte-Approbationsordnung für die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung vorgesehen war.

13

Klargestellt sei des Weiteren noch, dass nur eine einmalige - die letztmalige - Wiedereinräumung der Möglichkeit, doch noch die Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie bestehen zu können, in Rede steht. Die für den Antragsteller erfolglosen Erfolgskontrollen der Sommersemester 2006 und 2007 litten zwar an demselben Mangel wie die des Sommersemesters 2008. Der Antragsteller hat jedoch das Recht, auch diese Erfolgskontrollen anfechten zu können, durch seine rügelose Einlassung auf eine nachfolgende gleichartige Kontrolle verwirkt.

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Schließlich besteht auch ungeachtet der Tatsache, dass die nächste Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie erst im Sommersemester 2009 durchgeführt wird, ein Anordnungsgrund. Der Kläger bedarf nämlich alsbaldiger Klarheit, ob er noch einmal - wenn auch zunächst nur vorläufig - eine Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie ableisten kann, ist ihm doch zuzubilligen, sich auf diese Kontrolle auch hinreichend vorbereiten zu können. Zudem ist dabei gegenwärtig nicht abzusehen, wann in seiner Prüfungssache eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung vorliegen dürfte.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 36.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.