Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Apr. 2008 - 3 A 8/07

published on 04/04/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Apr. 2008 - 3 A 8/07
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Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 271/05 – wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. und des Beigeladenen zu 3. werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die am 10.4.2005 erfolgte Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Bürgermeisterin der Beigeladenen zu 1. für ungültig zu erklären.

Bei dieser Wahl wurden ausweislich der Bekanntmachung über das Wahlergebnis (Amtliches Bekanntmachungsblatt der Beigeladenen zu 1. vom 15.4.2005) insgesamt 11.129 gültige Stimmen abgegeben. Hiervon entfielen auf die Beigeladene zu 2. insgesamt 5.766 Stimmen (51,81 %) und auf ihren einzigen Gegenkandidaten und seinerzeit amtierenden Bürgermeister der Beigeladenen zu 1., den Beigeladenen zu 3., insgesamt 5.363 Stimmen (48,19 %).

Am 27.4.2005 wandte sich der Kläger an den Funktionsvorgänger des Beklagten und erklärte, er fechte die Bürgermeisterwahl an, weil bei ihrer Vorbereitung die Wettbewerbsgleichheit verletzt worden sei. Der CDU A-Stadt hätten umfassende Daten aus Melderegisterauskünften zur Verfügung gestanden, die nicht den Vorgaben des § 35 MG SL entsprochen hätten. Die CDU A-Stadt habe diese Daten auch intensiv genutzt, indem sie an mindestens fünf verschiedene Adressatenkreise Serienbriefe mit unterschiedlichen Inhalten versandt habe. Die Abgrenzung der Adressatenkreise sei dabei nicht nur nach Lebensalter, sondern auch nach Geschlecht sowie nach Staatsangehörigkeit erfolgt. Nach seiner Einschätzung seien bis auf wenige Einzelfälle alle 18.000 in Betracht kommenden Haushalte in A-Stadt angeschrieben worden. Außerdem sei versäumt worden, die Wahlberechtigten auf ihr Recht hinzuweisen, der Auskunftserteilung zu widersprechen. Dem Beigeladenen zu 3. hätten diese Daten nicht zur Verfügung gestanden. Darin liege eine wahlentscheidende Verletzung der Wettbewerbsgleichheit.

Der Funktionsvorgänger des Beklagten stellte auf diese und die im Wesentlichen inhaltsgleiche Wahlanfechtung des Beigeladenen zu 3. hin Ermittlungen zur Klärung der Frage an, in welchem Umfang der CDU A-Stadt zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahl Melderegisterdaten zur Verfügung gestellt worden waren. An der in diesem Zusammenhang durchgeführten Befragung von Bediensteten des Bürgerbüros der Beigeladenen zu 1. beteiligte sich auch der Beigeladene zu 3. als seinerzeit amtierender Bürgermeister. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bemühte sich ebenfalls um Klärung der Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise Parteien Daten aus dem Melderegister zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahl zur Verfügung gestellt worden waren. Er beanstandete mit Schreiben vom 5.8.2005, dass die Herausgabe der Melderegisterdaten erfolgt sei, obwohl es an der öffentlichen Bekanntmachung des Hinweises auf das Widerspruchsrecht der Betroffenen gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL gefehlt habe. Außerdem rügte er, dass der Umfang der zur Verfügung gestellten Daten nicht dokumentiert worden sei. Die Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 3. erstatteten außerdem Strafanzeige gegen einen der mit der Angelegenheit befassten Bediensteten des Bürgerbüros wegen eines aus ihrer Sicht erfolgten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche und melderechtliche Bestimmungen bei der Weitergabe von Melderegisterdaten an die CDU A-Stadt. Das betreffende Ermittlungsverfahren - 10 Js 1502/05 - wurde später mit Verfügung vom 4.1.2006 mangels Nachweises eingestellt.

Mit Bescheiden vom 12.8.2005 wies der Funktionsvorgänger des Beklagten die Wahlanfechtungen des Klägers und des Beigeladenen zu 3. zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Herausgabe von Melderegisterdaten an die CDU A-Stadt sei zwar gegen § 35 Abs. 1 und 4 MG SL verstoßen worden, da die nach der letztgenannten Bestimmung vorgeschriebene Bekanntmachung des Hinweises auf das Widerspruchsrecht unterblieben sei. Hierin liege aber keine Verletzung der Chancengleichheit, weil auch weiteren Bewerbern solche Auskünfte erteilt worden wären. Was den Umfang der Auskünfte anbelange, so könne aus den Angaben und Einlassungen der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter des Bürgerbüros der Beigeladenen zu 1. und dem Ergebnis eines von der Beigeladenen zu 1. veranlassten Versuchs, die Festplatte des (Arbeitsplatz-)Rechners eines dieser Bediensteten zu rekonstruieren, nicht geschlossen werden, dass über den zulässigen Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL hinaus weitere Auskünfte aus dem Melderegister erteilt worden seien. Auch sei der Nachweis nicht geführt, dass Gruppenauskünfte so gestaltet worden seien, dass sie im Ergebnis praktisch die Umschreibung aller Wahlberechtigten enthalten hätten. Ein Aktenvorgang, der die Beantragung und Herausgabe der Daten dokumentiere, sei nicht vorhanden. Zudem könne aus der Rechnung an den CDU-Stadtverband, die zwar anders als bei den vorhergehenden Wahlen nicht den Umfang der erteilten Auskünfte beschreibe, sondern allgemein die „Erstellung einer Diskette für Wahlberechtigte“ anführe, nicht geschlossen werden, dass die Daten aller Wahlberechtigten ausgehändigt worden seien. Die Einlassung eines Mitarbeiters der Meldebehörde, der sich darauf berufe, sich nicht mehr scharf erinnern zu können, erscheine zwar im Hinblick darauf, dass diese Auskunftserteilung kein alltägliches Massengeschäft sei, wenig glaubhaft, erlaube aber ebenfalls nicht den Schluss, dass die Daten nahezu aller Wahlberechtigten ausgeliefert worden seien. Die Auskünfte des CDU-Stadtverbandes trügen nicht zur Erhellung des Sachverhaltes bei. Zwar werde eingeräumt, Daten von Jungwählern und Senioren erhalten zu haben; an das Auskunftsbegehren bezüglich anderer Altersgruppen könne man sich jedoch nicht erinnern. Auch diese Einlassung erscheine wenig glaubhaft, weil bei der Planung, welche Altersgruppen von Personen mit Wahlbriefen angeschrieben werden sollten, vom Umfang und von der Herkunft der Daten sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten sehr wohl abgewogen werden müsse. Es widerspreche aller Lebenserfahrung, dass man bereits wenige Wochen später vorgebe, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Gleichwohl erlaube es diese wenig glaubhafte Einlassung nicht anzunehmen, dass die Daten aller oder nahezu aller Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt worden seien. Auch die versuchte Rekonstruktion von Daten auf der Festplatte des Computers eines der Mitarbeiter der Meldebehörde habe keine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts erbracht. Es seien Teilmengen von gemeldeten Personen ab dem Geburtsdatum 1.1.1940 und eine Liste mit Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 gefunden worden. Seitens des CDU-Stadtverbandes sei die Anforderung der Daten der Senioren eingeräumt, die Anforderung von Daten über Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 hingegen bestritten worden. Dafür, dass Daten über das zulässige Maß hinaus geliefert worden seien, könnten die Wahlwerbeschreiben der Beigeladenen zu 2. sowie die vom Kläger vorgelegte Liste von Empfängern von Wahlbriefen sprechen, die Wahlberechtigte der Jahrgänge von 1946 bis 1979 enthielten. Dieses Vorbringen wäre jedoch nur dann geeignet, eine Wahlanfechtung zu tragen, wenn andere Quellen für die Herkunft der Daten ausgeschlossen werden könnten. Die Einlassung des CDU-Stadtverbandes lasse es indes möglich erscheinen, dass die Mehrzahl der Adressdaten aus anderen Quellen, z.B. aus der Datenbank von „Klicktel“ oder anderer im Internet öffentlich zugänglicher Datenbanken beschafft worden sei. Die vorliegenden Unterlagen seien trotz aller Bedenken wegen der auffälligen Häufung von Erinnerungslücken aller Beteiligten kein Beleg dafür, dass dem CDU-Stadtverband und damit der Beigeladenen zu 2. Daten zur Verfügung gestanden hätten, die unzulässig weitergegeben worden seien.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.8.2005 zugestellt.

Am 14.9.2005 ist dessen Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Kläger hat sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und näher ausgeführt, die Erwägung (des Funktionsvorgängers) des Beklagten, der Verstoß gegen § 35 Abs. 4 MG SL begründe keine Verletzung der Chancengleichheit, da auch ein anderer Kandidat entsprechende Auskünfte erhalten hätte, wenn er sie beantragt hätte, sei reine Spekulation. Der Gegenkandidat und Beigeladene zu 3. sei Bürgermeister und Leiter der Meldebehörde gewesen. Er hätte bei eigenen Abfragen für die Beachtung von § 35 Abs. 4 MG SL Sorge getragen. Mangels Bekanntgabe des Hinweises auf das Widerspruchsrecht hätten Melderegisterauskünfte in keinem Falle und an keine Partei erteilt werden dürfen. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstelle, dass der Fehler des zuständigen Mitarbeiters von einem anderen Mitarbeiter wiederholt worden wäre, wobei insgesamt vier Mitarbeiter im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. beschäftigt seien. Die SPD A-Stadt habe sich entschlossen gehabt, keine Melderegisterauskünfte einzuholen, um Vorwürfen zuvorzukommen, der Beigeladene zu 3. hätte unter Ausnutzung seiner Stellung als Behördenleiter das Meldegesetz umgangen. Nach seiner, des Klägers, Information habe die CDU 13.000 bis 18.000 Bürger angeschrieben. Es sei daher nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl von Betroffenen bei rechtzeitigem Hinweis von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hätte und von den persönlich gefärbten Anschreiben nicht erreicht worden wäre. Im Übrigen müsse der Verstoß gegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL zwingend als Verletzung einer wesentlichen Vorschrift des Wahlverfahrens gewertet werden, da er sonst sanktionslos bliebe. Was den Umfang der Auskünfte anbelange, so dürfe die zugelassene Gruppenauskunft nicht so gestaltet werden, dass sie im Ergebnis sämtliche Wahlberechtigten umfasse. Dem Betreffsfeld der der CDU A-Stadt erteilten Rechnung lasse sich anders als der im Jahre 2004 aus Anlass anderer Wahlen erstellten Rechnung nicht entnehmen, für welche Gruppen Auskunft eingeholt worden sei. Das spreche dafür, dass eine unzulässige Globalauskunft erteilt worden sei. Bei der ersten Auskunft im Januar 2005 sei ein herkömmliches Auskunftsprogramm verwendet worden. In dem vorliegenden Ausdruck sei neben Vor- und Nachnamen auch das Geschlecht aufgeführt. Der Ausdruck lasse es zu, die Daten weiblicher Wähler zu generieren. Auch habe ein Ehepaar L. ein Anschreiben in russischer Sprache erhalten, obwohl der Name nicht auf eine russische Herkunft hinweise. Diese Information könne nur aus dem Melderegister stammen. Gleiches gelte für ein Anschreiben an eine Frau D., die in italienischer Sprache angesprochen worden sei. Der Name von Frau D. allein weise nicht zwingend auf eine italienische Herkunft hin. Er könnte auch portugiesischen, spanischen oder sonstigen Ursprungs sein. In anderen Fällen sei der jeweilige Adressat des Wahlanschreibens außer mit dem Rufnamen auch mit dem zweiten Vornamen angesprochen worden, obwohl dieser zweite Vorname nicht im Telefonbuch aufgeführt sei. Das gelte z.B. hinsichtlich des Wahlbriefes an eine Frau B., die überhaupt nicht im Telefonbuch stehe. Die Erinnerungslücken seien nicht verständlich, da es sich bei der Melderegisterauskunft nicht um einen alltäglichen Vorgang gehandelt habe.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.8.2005 den (Funktionsvorgänger des) Beklagten zu verpflichten, die am 10.4.2005 durchgeführte Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt für ungültig zu erklären.

Der Funktionsvorgänger des Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf seinen Bescheid Bezug genommen.

Die Beigeladene zu 1. hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vortrag des Klägers entgegen getreten und hat ausgeführt, § 47 Abs. 1 KWG SL betreffe nur Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen. Dazu gehöre das Melderecht nicht. Auch § 61 KWO SL müsse als nachrangige Norm unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 1 KWG SL ausgelegt werden, da er das Gesetz nicht ändern könne. Das Meldegesetz enthalte keine wesentlichen Vorschriften über die Wahlvorbereitung. Unabhängig davon seien keine Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften vorgekommen. Auch könne keine Rede davon sein, dass in Wahrheit nicht vorliegende Verstöße wahlentscheidend gewesen seien. Ein durchgreifender Verstoß gegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL liege, wie in dem angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt sei, nicht vor. Unklar sei, wie die Chancengleichheit verletzt sein könne, wenn der Gegenkandidat davon abgesehen habe, sich Melderegisterauskünfte erteilen zu lassen. Im Übrigen falle der Verstoß gegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL in die Verantwortung des Beigeladenen zu 3. Die Bekanntmachung hätte acht Monate vor der Wahl erfolgen müssen. Das sei nicht geschehen und habe nicht mehr ungeschehen gemacht werden können. Hätte der Beigeladene zu 3. Auskünfte angefordert, wären sie ihm ebenso erteilt worden wie dem CDU-Stadtverband. Dass ihm die Auskunft verweigert worden wäre, sei eine lebensfremde Annahme. Für die Auskunftserteilung sei nur einer der vier Bediensteten des Bürgerbüros zuständig, der bei Verhinderung von einem anderen Bediensteten vertreten werde. Wenn es möglich sei, Angaben über das Geschlecht von Wahlberechtigten zu generieren, bedeute das noch nicht, dass das auch geschehen sei. Die Angaben des Klägers zur Anzahl der verschickten Wahlbriefe würden mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für die unsubstantiierte Behauptung, die CDU A-Stadt sei durch unzulässige Registerauskünfte in den Besitz der Daten nahezu aller Wahlberechtigten gelangt. Die Rechnungen seien als Beweismittel untauglich. Unzutreffend sei die Behauptung, die russische Herkunft der Eheleute L. hätte sich nur aus dem Melderegister ergeben können. Immerhin hätten auch Hausbesuche stattgefunden. In der S.-Straße, in der die Familie wohne, habe die Beigeladene zu 2. selbst Hausbesuche durchgeführt. Bei Frau D. verweise bereits der Name auf italienische Herkunft. Die Nennung eines zweiten Vornamens werde mit Nichtwissen bestritten; ebenso, dass sich diese Angabe weder aus dem Telefonbuch noch aus sonstigen Adressverzeichnissen ergebe. Ebenfalls mit Nichtwissen werde bestritten, dass die CDU A-Stadt alle Wählergruppen angeschrieben habe.

Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben keine Anträge gestellt und sich auch nicht im Einzelnen zur Sache geäußert.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2006 ergangenem Urteil stattgegeben und den (Funktionsvorgänger des) Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.8.2005 verpflichtet, die am 10.4.2005 durchgeführte Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt für ungültig zu erklären.

In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet, da wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung im Sinne von § 61 KWO SL in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 KWG SL unbeachtet geblieben seien, hierdurch die Möglichkeit bestehe, dass das Wahlergebnis beeinflusst worden sei und eine Berichtigung nicht möglich sei. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liege vorliegend darin, dass die Beigeladene zu 1. entgegen § 35 Abs. 1 und 4 MG SL überhaupt einem Träger eines Wahlvorschlages beziehungsweise einer Partei Auskünfte aus dem Melderegister erteilt habe. Die Frage hinsichtlich des Umfanges der Auskünfte sei daher nicht mehr entscheidungserheblich. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und 4 Nr. 1 MG SL seien zumindest wesentliche Vorschriften der Wahlvorbereitung im Sinne von § 61 KWG SL. Schon vom Wortlaut der Bestimmung her seien ausschließlich wahlbezogene Melderegisterauskünfte betroffen. Nach Sinn und Zweck stellten die Bestimmungen eine Abwägung zwischen dem Recht der Parteien als verfassungsrechtliche Institutionen auf Informationen über Wahlberechtigte im konkreten Zusammenhang mit Wahlen und dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung dar. § 35 MG SL diene insoweit dem Ausgleich kollidierender Rechtsgüter. Der Zugang zum Wähler in Wahlzeiten als ein von der Chancengleichheit der Wahlbewerber und der politischen Parteien erfasster Teilbereich des passiven Wahlrechts werde mit individuellen Rechten des Bürgers und Inhabers des aktiven Wahlrechts zum Ausgleich gebracht. Der Bürger erhalte mit dem Widerspruchsrecht die Möglichkeit, den Zugang zu unterbinden. Die in der Norm zum Ausdruck kommende Abwägung gebiete es, in § 35 MG SL eine gerade auch bei der Wahlvorbereitung zu beachtende wesentliche Vorschrift zu sehen. Die Wahlprüfung als dem Demokratiegebot Rechnung tragendes Instrumentarium zur Sicherung der Korrektheit der Wahl könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens alle Gesetze, die wesentliche Teile des Wahlverfahrens regelten, erfasst würden. Daher sei es unerheblich, dass sich die Bestimmung nicht in dem Kommunalwahlgesetz oder in der Kommunalwahlordnung finde. Eine wesentliche Wahlvorschrift sei immer dann gegeben, wenn sie sich speziell auf Wahlen beziehe und keine bloß vernachlässigbaren Randfragen betreffe. Eine Vorschrift, die wie § 35 MG SL grundlegende Interessen des Trägers des passiven Wahlrechts mit denen von Trägern des aktiven Wahlrechts zum Ausgleich bringe, sei eine wesentliche Wahlvorschrift. Vorliegend sei auch gegen § 35 Abs. 1, Abs. 4 MG SL verstoßen worden. Fehle wie hier die nach § 35 Abs. 4 MG SL vorgeschriebene Bekanntmachung, dürfe die Meldebehörde keine Auskunft erteilen. Dass Auskünfte aus dem Melderegister erteilt worden seien, sei unstreitig. Die Argumentation des (Funktionsvorgängers des) Beklagten, ein Verstoß gegen die Chancengleichheit liege nicht vor, da auch dem anderen Bewerber in gleichem Umfang Auskunft erteilt worden wäre, sei schon vom Ansatz her verfehlt. Ein unterstelltes rechtswidriges Alternativverhalten könne keinen Rechtsverstoß heilen. Das Wahlverfahren wäre auch bei rechtswidrigem Alternativverhalten durch den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften geprägt. Der Verstoß habe das Wahlergebnis im Sinne von § 47 Abs. 2, 72 Abs. 1 KWG SL auch beeinflusst. Hierfür sei nicht erforderlich, dass die Wahl mit mathematischer Gewissheit anders ausgefallen wäre. Die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses genüge, wobei keine Wahrscheinlichkeitserwägungen anzustellen seien. Je knapper das Ergebnis, desto größer die Möglichkeit seiner Beeinflussung. Die Akzeptanz des Wahlergebnisses hänge davon ab, dass selbst der „böse Schein“ einer Manipulation des Wählerwillens ausgeschlossen werde. Vorliegend mache die Anzahl der versandten Wahlbriefe, die auf der Grundlage der erteilten Auskünfte aus dem Melderegister erstellt worden seien, selbst wenn nur die unstreitig erteilten Auskünfte herangezogen würden, ein Vielfaches der Stimmendifferenz aus, mit der die Beigeladene zu 2. die Wahl gewonnen habe. Es sei nicht auszuschließen und entbehre nicht jeglicher Lebenserfahrung, dass die sehr persönlich gehaltenen Wahlschreiben, die eine größere Motivation der Wähler hervorrufen und die Wichtigkeit ihrer Stimmabgabe bei der Wahl deutlich machen sollten, sich zugunsten der Beigeladenen zu 2. ausgewirkt hätten.

Das Urteil ist der Beigeladenen zu 1. am 14.12.2006 zugestellt worden. Am 11.1.2007 hat die Beigeladene zu 1. die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach einer ihr antragsgemäß bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.3.2007 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beigeladene zu 1. führt aus, es sei unstreitig, dass der Hinweis nach § 35 Abs. 4 MG SL nicht erfolgt sei und die CDU A-Stadt Daten von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erhalten habe. Der von dem Kläger behauptete Umfang der Daten habe sich bei Prüfung durch den (Funktionsvorgänger des) Beklagten und auch bei Prüfung durch die Staatsanwaltschaft G-Stadt nicht bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Wahltermin erst mit Schreiben des (Funktionsvorgängers des) Beklagten vom 5.10.2004, bei ihr eingegangen am 13.10.2004, und damit erst knapp sechs Monate vor dem Wahltag festgelegt worden sei. Die Frist des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL hätte sich von daher von vorneherein nicht einhalten lassen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei § 35 Abs. 1, Abs. 4 MG SL nicht um eine Wahlvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 2 KWG SL. Selbst wenn dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage zu folgen wäre, wäre der Mangel nicht kausal im Verständnis der letztgenannten Vorschrift. Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 KWG SL, die über die §§ 72 Abs. 1, 80 KWG SL auch auf Bürgermeisterwahlen Anwendung finde, betreffe Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen. § 61 KWO SL, der über § 100 KWO SL ebenfalls auf Bürgermeisterwahlen Anwendung finde, erläutere dies dahin, dass die Voraussetzungen insbesondere dann erfüllt seien, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt oder unbeachtet geblieben seien. Hier könne es allenfalls um wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung gehen. Die Regelungen des § 35 MG SL wiesen jedoch keinen unmittelbaren Bezug zum Wahlverfahren auf. Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne von § 47 Abs. 1 KWG SL beträfen ein positives Tun, das sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehe. Bleibe eine Vorschrift schlicht unbeachtet, handele es sich nicht um ein positives Tun im Verständnis dieser Bestimmung. Das zeige ein Vergleich mit § 49 BWahlG. Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung müssten gesetzlich normierte Akte von Wahlorganen und Wahlbehörden sein. Auskünfte von Meldebehörden aus dem Melderegister gehörten nicht hierzu, da Meldebehörden weder Wahlorgane noch Wahlbehörden seien. Allenfalls könne ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 KWG SL in Betracht kommen. Die Bestimmung des § 35 Abs. 4 MG SL sei indes wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die zugehörige rahmenrechtliche Regelung des § 22 MRRG schreibe vor, dass Wahlberechtigte auf ihr Widerspruchsrecht bei Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen seien. Nach § 23 Abs. 1 MRRG hätten die Länder ihr Melderecht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rahmenvorschriften anpassen müssen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 5 MRRG sei am 3.4.2002 in Kraft getreten mit der Konsequenz, dass die Anpassung mehr als acht Monate vor der in Rede stehenden Bürgermeisterwahl hätte erfolgt sein müssen. Das sei indes versäumt worden. Die bloße Hinweisbekanntmachung acht Monate vor der Wahl sei nicht ausreichend. Der Hinweispflicht bei Anmeldung komme mit Blick auf die Regelung der Wahlberechtigung in § 13 Abs. 1 KWG SL Bedeutung zu. Die Bekanntmachung nach § 35 Abs. 4 MG SL erfasse nämlich diejenigen Wahlberechtigten nicht, die erst im Zeitraum zwischen dem achten und dem vierten Monat vor der Wahl eine Wohnung in der Gemeinde begründeten. Das Wählerverzeichnis könne erst ab dem dritten Monat vor dem Wahltag erstellt werden. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 5 MRRG erfasse Wahlberechtigte; in § 35 Abs. 4 MG SL sei umfassender von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde die Rede. Die letztgenannte Bestimmung sei unwirksam; ihre Nichtbeachtung habe im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Wahl keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften begründen können. Die Erteilung von Gruppenauskünften ohne Hinweis auf das Widerspruchsrecht sei rechtmäßig gewesen. Vor Inkrafttreten von § 22 Abs. 1 Satz 1 MRRG habe die Rechtsprechung Gruppenauskünfte selbst bei Fehlen eines Widerspruchsrechts als nicht unverhältnismäßig angesehen. Dass die melderechtlichen Vorschriften des § 35 Abs. 1, Abs. 4 MG SL keine Wahlvorschriften seien, zeige sich auch daran, dass sie nicht mit den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes harmonisiert seien. Nach § 35 Abs. 4 MG SL bestehe die Bekanntmachungspflicht acht Monate vor der Wahl. Zu diesem Zeitpunkt müsse jedoch der Wahltermin nach dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung noch nicht feststehen. Nach Kommunalwahlrecht finde die Bürgermeisterwahl frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers statt. Vorliegend habe die Acht-Monats-Frist im Zeitpunkt der Festlegung des Wahltermins ohnehin nicht eingehalten werden können. Nach § 35 Abs. 4 MG SL lasse sich auch nicht die Verpflichtung zu einer späteren Bekanntmachung in derartigen Fällen entnehmen. Sie könnte auch den Personenkreis des § 13 Abs. 1 KWG SL nicht erreichen. Allein der Umstand, dass sich § 35 Abs. 4 MG SL im weiteren Sinne auf Wahlen beziehe, mache die Bestimmung noch nicht zu einer wesentlichen Wahlvorschrift. Selbst wenn es sich überhaupt um eine Wahlvorschrift handelte, sei sie nicht wesentlich, was sich schon daran zeige, dass keine Regelung für den Fall getroffen sei, dass die Acht-Monats-Frist wegen späterer Festlegung des Wahltermins nicht eingehalten werden könne. Wesentliche Wahlvorschriften sollten tragende Grundsätze des Wahlrechts sichern oder ein korrektes Wahlverfahren. Die Herausgabe von Melderegisterdaten zur Wahlvorbereitung stelle keine unverhältnismäßige Belastung im Sinne von § 7 MG SL dar, zumal sich das Widerspruchsrecht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Der Gesetzgeber habe ein besonderes Interesse an Gruppenauskünften anerkannt. Hierzu ergäbe sich ein klarer Widerspruch, wenn solche Auskünfte deshalb nicht erteilt werden könnten, weil die öffentliche Bekanntmachung des Hinweises auf das Widerspruchsrecht unterblieben sei.

Der angebliche Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften wäre zudem nicht kausal gewesen. Die theoretische Möglichkeit sei hierfür nicht ausreichend. Erforderlich sei nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles eine nach der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte Beeinflussung des Wahlergebnisses. Das Verwaltungsgericht habe lediglich auf die rechnerische Möglichkeit abgestellt. Es stelle sich die Frage, ob die Annahme realistisch sei, dass eine größere Zahl von Wahlberechtigten aus den Gruppen, über die Registerdaten weitergegeben worden seien, der Weitergabe dieser Daten an politische Parteien widersprochen hätte. Zweifelhaft sei, ob die Bekanntmachung überhaupt von einer größeren Zahl von Personen zur Kenntnis genommen worden wäre. Nach der Lebenserfahrung sei es nicht wahrscheinlich, dass diese Personen der Verwendung der Daten widersprochen hätten. Im Anschluss an die letzte öffentliche Bekanntmachung aus Anlass der Bürgermeisterwahl des Jahres 1997 habe kein einziger Wahlberechtigter Widerspruch erhoben. Auch entspreche eine Beeinflussung der Wahlentscheidung durch Wahlwerbebriefe nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Wahlberechtigte, die Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer Daten erhöben, wünschten in der Regel keine Wahlwerbung im privaten Bereich. Erhielten sie gleichwohl Werbebriefe, wäre das geradezu kontraproduktiv. Die Würdigung des (Funktionsvorgängers des) Beklagten, auch dem anderen Bewerber wären in gleicher Weise Auskünfte erteilt worden, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht unter dem Aspekt des rechtswidrigen Alternativverhaltens gewertet. Zwar wäre bei einer Auskunft an den Beigeladenen zu 3. oder dessen Partei in gleicher Weise gegen § 35 Abs. 4 MG SL verstoßen worden. Dann hätte aber nicht festgestellt werden können, dass die Auskunftserteilung an die CDU A-Stadt das Wahlergebnis beeinflusst hätte. Das zeige, dass eine Beeinflussung allenfalls durch die Entscheidung der SPD erfolgt sein könnte, auf Auskünfte aus dem Melderegister zu verzichten. Ergänzend sei zu bemerken, dass die Darstellung des Beigeladenen zu 3. im Verwaltungsverfahren, nach dem Datenbestand auf der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des bei ihrem Bürgerbüro beschäftigten Verwaltungsangestellten D. sei von diesem eine Diskette mit Gruppenauskünften über Wahlberechtigte von 60 bis 69 Jahren und älter als 70 Jahre zur Verfügung gestellt worden, unzutreffend sei. Herr D. habe zwar nach Vorsprache der Beigeladenen zu 2. zunächst zwei Dateien erstellt, da er sich nicht mehr sicher gewesen sei, auf welche Altersgruppe(n) sich der Auskunftsantrag bezogen habe. Nach telefonischer Rückfrage bei der Beigeladenen zu 2. habe er – wie von dieser beantragt – nur eine Diskette betreffend die Altersgruppe „70 Jahre und älter“ bei ihrer EDV-Abteilung in Auftrag gegeben und ausgehändigt.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 271/05 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, bei § 35 MG SL handele es sich um eine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung im Sinne von § 61 KWO SL. Unerheblich sei hierfür, dass die Bestimmung weder im Kommunalwahlgesetz noch in der Kommunalwahlordnung stehe. Die Auffassung, Wahlvorschriften seien nur solche, die Wahlorgane und deren Aufgabenbereiche beträfen, finde im Gesetz keine Stütze. Mit ihr würde § 35 MG SL, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffe, nicht ausreichend Rechnung getragen. Wären Verstöße der Meldebehörde der Anfechtung entzogen, würde die Bestimmung leerlaufen. Die Einwände der Beigeladenen zu 1. griffen ohnehin allenfalls bei § 47 Abs. 2 KWG SL. Das Verwaltungsgericht habe aber einen Fall des § 47 Abs. 1 KWG SL angenommen. Der Umstand, dass der Wahltermin weniger als acht Monate vor der Wahl festgelegt worden sei, mache § 35 Abs. 4 MG SL nicht obsolet. In diesem Falle könne die Entscheidung der Meldebehörde in einer Ablehnung von Registerauskünften bestehen. Inwieweit § 35 MG SL mit § 22 MRRG vereinbar sein, sei unerheblich, jedenfalls liege ein Verstoß vor. Die Ausführungen zur Frage der Kausalität seien rein spekulativ: Es genüge der „böse Schein“. Auch komme es nicht darauf an, ob zu einem früheren Zeitpunkt Bürger von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hätten. Ebenso wenig komme es auf eine Auskunftserteilung an den Beigeladenen zu 3. an. Selbst wenn die Beigeladene zu 1. mit ihrer Rechtsansicht Erfolg hätte, bliebe der Streit über den Umfang der erteilten Melderegisterauskünfte. Insoweit verweise er auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Was den Umfang der am 14.3.2005 durch den Gemeindebediensteten D. erteilten Auskünfte anbelange, so habe die zuständige Sachbearbeiterin der EDV-Abteilung dem Datenschutzbeauftragten der Stadt A-Stadt bestätigt, dass sie von Herrn D. den Auftrag erhalten habe, die Dateien der 60-69-jährigen sowie der 70-100-jährigen Wahlberechtigten auf Diskette zu überspielen, und eine Telefonnotiz über diesen Auftrag vorgelegt.

Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 2) und 3) haben zu der Berufung nicht im Einzelnen Stellung genommen und auch keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat gemäß in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beweisbeschluss durch Vernehmung der beim Bürgerbüro der Beigeladenen beschäftigten Verwaltungsangestellten C. und D. als Zeugen Beweis darüber erhoben, in welchem Umfang Vertretern der CDU A-Stadt im Zusammenhang mit der am 10.4.2005 durchgeführten Bürgermeisterwahl Melderegisterauskünfte erteilt wurden, und durch Vernehmung des Vorsitzenden des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt F. und des Organisationsleiters des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt - E. als Zeugen Beweis darüber erhoben,

a) in welchem Umfang von Vertretern der CDU-A-Stadt in Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl vom 10.4.2005 Melderegisterauskünfte bei der Stadt A-Stadt eingeholt wurden,

b) aus welchen sonstigen Quellen Anschriften wahlberechtigter Blieskasteler Bürger und Informationen über ihre Nationalität beschafft beziehungsweise erlangt wurden.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist in der Sitzungsniederschrift festgehalten. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der in dieser Angelegenheit entstanden Behördenunterlagen sowie der Akten 10 Js 1502/05 der Staatsanwaltschaft G-Stadt Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Dem Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1. ist zu entsprechen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die am 10.4.2005 erfolgte Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Bürgermeisterin der Beigeladenen zu 1. von der Kommunalaufsichtsbehörde für ungültig erklärt wird.

Die vom Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassene Berufung ist von der Beigeladenen zu 1. am 11.1.2007 und damit innerhalb der durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an sie am 14.12.2006 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO eingelegt und mit am 14.3.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz noch rechtzeitig vor Ablauf der zuvor durch entsprechende Vorsitzendenverfügung antragsgemäß bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO) begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig; insbesondere ist die Beigeladene zu 1. - was nach allgemeiner Auffassung Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beigeladenenrechtsmitteln ist - durch das angefochtene Urteil nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert

vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 66 Rdnr. 8 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 - betreffend die Berufung einer Gemeinde gegen die Ungültigerklärung einer Gemeinderatswahl durch das Verwaltungsgericht.

Eine materielle Beschwer des Rechtsmittelführers ist anzunehmen, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in seinen unter Verwaltungsrechtsschutz stehenden Interessen nachteilig berührt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn spricht wie hier das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Ungültigerklärung einer Bürgermeisterwahl aus, so wird die betreffende Gemeinde - hier die Beigeladene zu 1. - in ihrem sich aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 LV SL) ergebenden Recht, ihre Vertretungsorgane nach Maßgabe der einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Normen - zur Bürgermeisterwahl vgl. die §§ 56, 59 KSVG - von den dazu berufenen Bürgern wählen zu lassen, in einer ihre Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln begründenden Weise nachteilig betroffen

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 -.

Ebenso wie danach das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1. erweist sich allerdings auch die von dem Kläger erhobene Klage als zulässig; insbesondere ist in Fällen der vorliegenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage auf Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde, die betreffende Wahl für ungültig zu erklären, die zutreffende Klageart

vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.11.1985 - 2 R 155/85 -; vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 -; im Übrigen Beschluss vom 14.3.2005 - 3 Q 49/04 -.

Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage jedoch zu Unrecht in der Sache entsprochen.

Zunächst kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend ein gemäß den §§ 72 Abs. 1, 48 Abs. 3, 47 Abs. 2 KWG SL zur Ungültigerklärung der Wahl führender erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht darin gesehen werden, dass die Beigeladene zu 1. als Meldebehörde dem CDU-Stadtverband von A-Stadt, der die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. für das Bürgermeisteramt unterstützt und ihren Wahlkampf organisiert hat, vor der Wahl auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 MG SL Auskünfte aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt hat, obwohl entgegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL der Hinweis auf das den Einwohnerinnen und Einwohnern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz MG SL zustehende Widerspruchsrecht gegen diese Auskunftserteilung nicht öffentlich bekannt gemacht worden war.

Bei den Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL handelt es sich bereits nicht um wesentliche Wahlvorschriften im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL. Eine nähere, nicht abschließende Erläuterung, welche Verstöße von der letztgenannten Bestimmung erfasst werden, findet sich zunächst in § 61 KWO SL (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.2004 - Amtsbl. S. 403 -), der über § 100 KWO SL auch auf Bürgermeisterwahlen Anwendung findet. Danach liegen solche Verstöße insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut auf § 47 Abs. 1 KWG SL. Gesehen werden muss jedoch, dass in § 47 Abs. 1 KWG SL in seiner bis zum 16.10.2003 geltenden Fassung eben diejenige Regelung getroffen war, die sich nunmehr in § 47 Abs. 2 KWG SL findet, während in § 47 Abs. 1 KWG SL in der seit dem 17.10.2003 geltenden Fassung nicht mehr von Verstößen gegen Wahlvorschriften die Rede ist, sondern nunmehr - rein verfahrensrechtlich - bestimmt ist, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können. Da § 61 KWO SL in seinem Wortlaut jedenfalls seit der Bekanntmachung der Kommunalwahlordnung vom 9.2.1999 (Amtsbl. S. 374) unverändert geblieben ist, obwohl die seinerzeit noch in § 47 Abs. 1 KWG SL getroffene Regelung über die Voraussetzungen der Wahlanfechtung (vgl. Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.12.1998 - Amtsbl. 1999, S. 76 -) gemäß dem Art. 2 Nr. 26 des am 17.10.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.9.2003 (Amtsbl. S. 2606) in § 47 Abs. 2 KWG verlagert wurde und nichts dafür spricht, dass sich § 61 KWO SL bei unverändertem Wortlaut sowohl auf die früher als auch auf die heute in § 47 Abs. 1 KWG SL enthaltene Bestimmung bezieht, ist davon auszugehen, dass es sich bei der nach wie vor enthaltenen Anknüpfung an § 47 Abs. 1 KWG SL - ebenso wie im Übrigen - bei der in § 48 Abs. 3 Satz 1 KWG SL enthaltenen Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 KWG SL und bei der in § 80 KWG SL enthaltenen Bezugnahme auf den früheren, mit Wirkung vom 17.10.2003 zu § 47 Abs. 3 KWG SL gewordenen § 47 Abs. 2 KWG SL (a.F.) - um ein Redaktionsversehen handelt, das die „Verschiebung“ der vormals in § 47 Abs. 1 KWG SL a.F. getroffenen Regelung in § 47 Abs. 2 KWG SL n.F. nicht berücksichtigt. Streng wörtlich verstanden ergibt die Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 KWG SL weder in § 61 KWO SL noch in § 48 Abs. 3 KWG SL einen Sinn.

Die danach auf § 47 Abs. 2 KWG SL zu beziehende Erläuterung in § 61 KWO SL, wonach Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften insbesondere dann vorliegen, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder die Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind, mag es zwar rechtfertigen, die Regelungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL der Stufe der Wahlvorbereitung zuzuordnen. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich hierbei um im Verständnis der §§ 47 Abs. 2 KWG SL, 61 KWO SL wesentliche Vorschriften handelt. Sie ist zu verneinen.

Wesentliche Wahlvorschriften sind nach den insoweit übereinstimmenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Kommunalwahlvorschriften anderer Bundesländer, denen sich der Senat anschließt, diejenigen Bestimmungen, die die Wahrung der auch bei Kommunalwahlen beachtlichen, von Verfassungs wegen geltenden tragenden Grundsätze des Wahlrechts (Art. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG, Art. 117 Verf SL, §§ 56 Abs. 1 KSVG SL, 72 Abs. 1, 1 KWG SL), nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl, sichern sollen

vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1991, NVwZ-RR 1992, 255; OVG Weimar, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 - zitiert nach Juris, Rdnr. 94; VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.1997 - 1 S 1741/96 -, ESVGH 47, 130, zitiert nach Juris, Rdnr. 28; Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 32 Rdnr. 101.

Ebenfalls den wesentlichen Wahlvorschriften zuzurechnen sind solche Bestimmungen, die die Öffentlichkeit des Verfahrens, korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen, wobei freilich auch diese Bestimmungen zumindest in aller Regel einen Bezug zu den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen aufweisen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.1.1997, a.a.O.; Kunze/Merk/Quecke, a.a.O..

Hiervon ausgehend können die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht den wesentlichen Wahlvorschriften zugeordnet werden. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die in Rede stehenden Bestimmungen eine an die Durchführung beziehungsweise die Vorbereitung von Wahlen anknüpfende Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister in näher beschriebenem Umfang an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen enthalten. Auch ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass die genannten Vorschriften, indem sie einerseits die Befugnis zur Erteilung solcher Auskünfte begründen, andererseits diese Befugnis aber davon abhängig machen, dass kein Widerspruch gegen die Auskunftserteilung erfolgt ist und ein Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht zuvor nach näherer Maßgabe von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL öffentlich bekannt gemacht wurde, einen Ausgleich zwischen den Interessen der in der Bestimmung genannten potentiellen Auskunftsempfänger, die genannten Meldedaten zu erhalten, um die Anhänger der von ihnen ausgewählten Gruppen von Wahlberechtigten gegebenenfalls mit persönlichen Anschreiben oder auch sonst individuell ansprechen zu können, und den potentiell gegenläufigen Interessen von Bürgerinnen und Bürgern vornehmen, die eine Weitergabe ihrer Meldedaten an dritte nicht staatliche Stellen, generell ablehnen oder schlicht von Wahlwerbepost oder sonstigen individuellen Ansprachen verschont bleiben wollen. Auch wenn diese Auskunftserteilung, weil sie die Ansprache von Wahlberechtigten durch Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen unterstützt und damit die Durchführung von Wahlen fördert, im weiten Sinne einen Bezug zum Demokratieprinzip aufweist, dient ihre Beschränkung durch das Widerspruchsrecht und die vorherige hierauf bezogene öffentliche Hinweisbekanntmachung, die vorliegend nicht erfolgt ist, ersichtlich nicht der Wahrung der genannten Wahlrechtsgrundsätze, sondern trägt, worauf das Verwaltungsgericht selbst zutreffend hinweist, dem aus Art. 2 Abs. 1 abzuleitenden Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Der Sache nach handelt es sich demnach um eine datenschutzrechtliche Regelung, letztlich, da § 35 Abs. 1 MG SL in begrenztem Umfang und abhängig von der Erfüllung weiterer Anforderungen, eben auch des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL, die Herausgabe von Melderegisterdaten an Dritte ermöglicht, um eine Einschränkung des Datenschutzes zur Unterstützung demokratischer Wahlen, nicht aber um eine eigentliche Wahlvorschrift, die auf die Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze abzielt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Stellung der Parteien als verfassungsrechtliche Institution

Art. 21 GG; BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, DÖV 1977, 282, 285,

zumal Empfänger der Melderegisterauskünfte nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL nicht nur politische Parteien, sondern auch sonstige Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen sein können. Im Übrigen sind Adressaten des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht die gemäß den §§ 73, 5 KWG SL zuständigen Wahlorgane, sondern die Meldebehörde. Auch das spricht mit Gewicht dafür, dass die betreffenden Bestimmungen nicht darauf abzielen, die Wahlrechtsgrundsätze während der Wahlvorbereitung zu wahren. Ebenfalls fehl geht der Hinweis des Klägers, dass Verstöße gegen die genannten melderechtlichen Bestimmungen, wenn diese nicht den wesentlichen Wahlvorschriften zugeordnet werden, sanktionslos blieben. In Betracht kommen im Falle solcher Verstöße datenschutzrechtliche oder melderechtliche Sanktionen (z.B. § 38 MG SL) beziehungsweise eine „Sanktion“ durch Schadensersatzansprüche

vgl. zu letzterem Medert/Süßmuth, MRRG, Stand November 2005, § 22 MRRG Rdnr. 10 c.

Die durch § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nach näherer Maßgabe ermöglichte Erteilung von Melderegisterauskünften mag zwar die Parteien, Wählergruppen und sonstigen Träger von Wahlvorschlägen dabei unterstützen, bestimmte nach Alter definierte Gruppen von Wahlberechtigten individuell anzusprechen, stellt jedoch mit Blick auf zahlreiche andere Möglichkeiten, Wahlwerbung zu betreiben oder in den Besitz von Adressen von Wahlberechtigten zu gelangen (vgl. z.B. die Abfrage von im Internet angebotenen Adressendatenbanken) keine zentrale oder gar unverzichtbare Voraussetzung für eine Kontaktaufnahme mit Wahlberechtigten dar, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die SPD A-Stadt, die den Beigeladenen zu 3. unterstützt hat, von vorneherein auf eine solche Auskunftserteilung verzichtet hat.

Kann danach § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht als wesentliche Wahlvorschrift im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL verstanden werden, so stellt sich ferner der Umstand, dass der CDU-Stadtverband von A-Stadt auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 MG SL „überhaupt“ Melderegisterauskünfte erhalten hat, obwohl die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht erfüllt waren, nicht zugleich als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften in Form einer unmittelbaren Verletzung eines der unabhängig von einer einfachgesetzlichen Positivierung von Verfassungs wegen geltenden Wahlrechtsgrundsätze dar.

Erörterungsbedürftig ist dies hier allein hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit einschließt, das wiederum verletzt sein kann, wenn staatliche Stellen eine Partei, eine sonstige Wählergruppe oder eine Kandidatin/einen Kandidaten einseitig unterstützen

BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, DÖV 1977, 282, 285, betreffend eine von der Regierungspartei im Wahlkampf nutzbare Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung; VGH München, Urteil vom 29.11.1991 - 4 B 91.601 -, BayVBl. 1992, 272, betreffend die Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf; VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 - zitiert nach Juris, betreffend einen amtierenden Bürgermeister, der dienstliche Mittel eingesetzt hat, um die Fertigung ihm günstiger Leserbriefe zu unterstützen; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2004 - 1 W 21/04 - und vom 14.3.2005 - 3 Q 49/04 -; außerdem Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, S. 240.

Freilich liegt nicht in jedem Verstoß gegen die Regelungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL gleichsam automatisch auch eine Verletzung der Chancengleichheit. Ausschließen lässt sich das beispielsweise in Fallgestaltungen, in denen die Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL versäumt wurde, gleichwohl aber sämtlichen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Melderegisterauskünfte erteilt wurden. Auf der anderen Seite kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine einseitige Bevorzugung eines der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Begünstigten bei der Erteilung von Melderegisterauskünften die Chancengleichheit der übrigen Bewerber verletzen kann, zum Beispiel wenn einer Seite Auskünfte erteilt werden, die den Mitbewerbern verweigert werden oder – worauf noch zurückzukommen ist – einer „Partei“ einseitig in einem das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige eindeutig überschreitenden Umfang Melderegisterauskünfte erteilt werden.

Darin, dass die Meldebehörde dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Gruppenauskünfte nach § 35 Abs. 1 MG SL erteilt hat, obwohl der Hinweis auf das den Bürgerinnen und Bürgern zustehende Widerspruchsrecht, nicht wie nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL vorgeschrieben, zuvor öffentlich bekannt gemacht worden war, vermag der Senat indes keine, jedenfalls keine im Sinne von § 47 Abs. 2 KWG SL erhebliche Verletzung der Chancengleichheit zu erkennen, wobei in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, dass sich diese Beurteilung auf die Erteilung von Auskünften im Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen beschränkt, deren Rechtswidrigkeit sich hier allein aus der Nichtbeachtung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL ergibt. Eine Verletzung der Chancengleichheit zum Nachteil des alleinigen Gegenkandidaten der Beigeladenen zu 2, des Beigeladenen zu 3., beziehungsweise der ihn unterstützenden SPD-A-Stadt ist hier deshalb zu verneinen, weil Letztere von vorneherein auf Melderegisterauskünfte gemäß § 35 Abs. 1 MG SL verzichtet hat, um – nach eigenem Bekunden – den Eindruck zu vermeiden, der Beigeladene zu 3. habe sich als seinerzeit amtierender Bürgermeister der Beigeladenen zu 1. unter Ausnutzung seiner Amtsstellung nicht gerechtfertigte Vorteile verschafft.

Ausgehend von ihrer eigenen Entscheidung, auf Auskünfte aus dem Melderegister zu verzichten, mussten die SPD und ihr Bürgermeisterkandidat, dem im Übrigen als amtierendem Bürgermeister die Verantwortung für ein korrektes Verwaltungshandeln auch der Meldebehörde oblag, in Rechnung stellen, dass sich die Meldebehörde ordnungsgemäß verhalten und die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Gruppenauskünften gemäß § 35 Abs. 1 MG SL an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen herbeiführen würde und demgemäß andere Wahlbewerber diese Auskünfte in gesetzlich vorgesehenem Umfang erhalten würden. Dass solche Auskünfte letztlich erteilt wurden, obwohl die Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL versäumt worden war, mag die Auskunftserteilung zwar rechtswidrig machen, verletzt aber nicht das Gebot der Chancengleichheit im Verhältnis zu dem einzigen Gegenkandidaten, dem Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der ihn unterstützenden SPD. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn dem Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der SPD A-Stadt die gleichen Auskünfte unter Hinweis auf das Fehlen der vorgeschriebenen Hinweisbekanntmachung verweigert worden wären. Das behauptet der Kläger indes selbst nicht.

Eine andere Beurteilung lässt sich nicht mit dem Argument begründen, mangels Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL hätten die der CDU-A-Stadt erteilten Melderegisterauskünfte auch die Namen und Adressen von Wahlberechtigten umfasst, die einer Auskunftserteilung widersprochen hätten, wenn sie rechtzeitig auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden wären. Diese Argumentation beruht zunächst auf der Prämisse, dass überhaupt Wahlberechtigte einer Auskunftserteilung widersprochen hätten. Bereits das darf indes keineswegs unterstellt werden, zumal – wie die Beigeladene zu 1. unwidersprochen vorgetragen hat (Berufungsbegründung vom 12.3.2007, Bl. 272 der Akten) – im Anschluss an die Hinweisbekanntmachung aus Anlass der Bürgermeisterwahl im Jahr 1997 kein einziger Wahlberechtigter der Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien beziehungsweise Wahlbewerber widersprochen hatte.

Aber auch wenn zugunsten des Klägers einmal unterstellt wird, die Chancengleichheit wäre vorliegend berührt, weil unter Missachtung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte erteilt worden sind, die auch Namen und Adressen von Wahlberechtigten einschlossen, die einer Auskunftserteilung widersprochen hätten, wären sie rechtzeitig auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden, läge jedenfalls mit Blick auf diesen Personenkreis kein im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erheblicher Verstoß gegen das Gebot der Gleichheit der Wahl als wesentlichem Wahlrechtsgrundsatz vor.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze, d.h. bezogen auf die Bürgermeisterwahl (§ 72 Abs. 1 KWG SL) der Wahlausgang beeinflusst worden ist. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass der saarländische Landesgesetzgeber, indem er gemäß § 72 Abs. 1 KWG SL die Anwendung auch von § 47 Abs. 2 KWG SL für die Prüfung von Bürgermeisterwahlen vorschreibt, eindeutig zum Ausdruck bringt, dass, obwohl es sich bei der Bürgermeisterwahl um die Wahl eines Exekutivorganes und nicht um die Wahl eines Parlamentes handelt und von daher der sogenannte Erheblichkeitsgrundsatz nicht von Verfassungs wegen gilt

vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14/02 - zitiert nach Juris,

die Rechtsfolge der Ungültigerklärung der Wahl nicht schon bei jedem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, sondern nur dann eintreten soll, wenn der Rechtsverstoß in dem Sinne erheblich ist, dass ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges besteht.

Nicht ausreichend ist hierfür jede - theoretisch - denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang; auch genügt nicht der „böse Schein“. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis

BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5/96 -, E 104, 323, zitiert nach Juris, Rdnr. 21, zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 48; OVG Weimar, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 -, zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.2007 - 3 Y 14/06 -.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach der Lebenserfahrung nicht ernstlich von der konkreten Möglichkeit ausgegangen werden, dass bei einer Stimmendifferenz von (5766 – 5363 =) 403 Wählerstimmen zwischen Beigeladener zu 2. und Beigeladenem zu 3. aus den Gruppen derjenigen Wahlberechtigten, über die überhaupt Melderegisterauskünfte erteilt wurden, eine so große Anzahl derjenigen Wahlberechtigten, die im Falle einer rechtzeitigen Hinweisbekanntmachung der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten zu Wahlwerbezwecken widersprochen hätten, durch die gleichwohl an sie gerichteten Wahlbriefe der Beigeladenen zu 2. dazu bewogen wurde, diese überhaupt oder anstelle des Beigeladenen zu 3. zu wählen, dass es ohne die Herausgabe der auch diesen Personenkreis umfassenden Melderegisterdaten zu einem anderen Wahlausgang gekommen wäre. Gegen die Annahme, es hätten überhaupt Wahlberechtigte aus den Gruppen, über die Melderegisterauskünfte erteilt wurden, in mit Blick auf die Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten nennenswerter Anzahl der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten widersprochen, lässt sich bereits mit Gewicht anführen, dass – wie bereits ausgeführt – nach der Hinweisbekanntmachung anlässlich der vorangegangenen Bürgermeisterwahl kein einziger Widerspruch bei der Beigeladenen zu 1. eingegangen ist.

Hinzu kommt, dass es nach der Lebenserfahrung zumindest sehr fernliegend erscheint, dass Wahlberechtigte, die eine persönliche Ansprache durch Wahlwerbung derart ablehnen, dass sie nach einer Hinweisbekanntmachung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL selbst aktiv geworden wären und der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu diesem Zweck widersprochen hätten, sich in nennenswerter Anzahl gerade für die Kandidatin/den Kandidaten entschieden haben sollten, die/der sie mit von ihnen unerwünschten Wahlwerbeschreiben behelligt hat, und zwar gerade aufgrund dieser Schreiben.

Selbst wenn durch den Umstand, dass unter den Wahlberechtigten, über die dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte erteilt wurden, auch solche gewesen sein könnten, die im Falle einer rechtzeitigen Hinweisbekanntmachung der Weitergabe ihrer Daten zu Wahlwerbezwecken widersprochen hätten, überhaupt das Gebot der Chancengleichheit tangiert gewesen sein sollte, fehlte es in Anbetracht der Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten von rund 400 Wählerstimmen an einer nicht bloß theoretisch denkbaren, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkreten und nicht ganz fernliegenden Möglichkeit des Einflusses dieses Umstandes auf den Wahlausgang im Sinne der zitierten Rechtsprechung.

Ist danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts darin, dass die Meldebehörde der Beigeladenen zu 1. dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL erteilt hat, obwohl die gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Hinweises auf das den Bürgerinnen und Bürgern gegen diese Auskunftserteilung zustehende Widerspruchsrecht versäumt worden war, kein im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zu sehen, so vermochte der Senat ferner nicht festzustellen, dass dem CDU-Stadtverband von A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. Melderegisterauskünfte in einem Umfang erteilt wurden, der als erheblicher Verstoß im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu werten ist.

Wie bereits dargelegt, kann der unmittelbar von Verfassungs wegen geltende Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit der Bewerber umfasst und unter diesem Aspekt für staatliche Stellen im Wahlkampf eine Neutralitätspflicht begründet, durchaus verletzt werden, wenn staatliche Stellen, eine Partei, eine Wählergruppe oder eine Kandidatin/einen Kandidaten einseitig unterstützen. Eine solche die Chancengleichheit tangierende einseitige Unterstützung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Meldebehörde einer „Partei“ im Wahlkampf Melderegisterauskünfte zur Verfügung stellt, die sie dem/den Mitwerber(n) verweigert oder aber auch darin, dass sie einer Seite in einem Umfang Melderegisterdaten zur Wahlwerbezwecken zur Verfügung stellt, der über dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinausgeht und (daher) von den die gesetzlichen Grenzen beachtenden anderen Teilnehmern an der Wahl so nicht beantragt wurden oder beantragt worden wäre. Diese Möglichkeit lässt sich vorliegend nicht mit der Erwägung ausschließen, die SPD-A-Stadt habe von vornherein auf die Erteilung von Melderegisterauskünften verzichtet und sich damit aus freien Stücken der Möglichkeit begeben, Auskünfte in gleichem Umfang wie die CDU-A-Stadt zu erlangen. Denn die SPD-A-Stadt durfte bei ihrer Willensentschließung hinsichtlich des Verzichts auf eine solche Auskunftserteilung, was die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf ihre Wahlchancen anbelangt, davon ausgehen, dass die CDU-A-Stadt solche Auskünfte nur im Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen erhalten würde.

Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Vertiefung, denn nach Auswertung der Verwaltungsunterlagen des Wahlanfechtungsverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde und der Akten 10 Js 1502/05 der Staatsanwaltschaft G-Stadt, nach Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass der CDU-A-Stadt oder der Beigeladenen zu 2. in dem der Bürgermeisterwahl vom 10.4.2005 vorangegangenen Wahlkampf Melderegisterauskünfte in einem Umfang zur Verfügung gestellt wurden, der als im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und damit einer wesentlichen Wahlvorschrift zu werten ist.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurden dem CDU-Stadtverband A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. im Vorfeld der hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahl bei zwei Gelegenheiten Melderegisterauskünfte erteilt: Zunächst Mitte Januar 2005 auf Antrag des Zeugen - E., der im CDU-Stadtverband von A-Stadt als Organisationsleiter fungiert und nach seiner glaubhaften Darstellung in herausgehobener Stellung in dem Wahlkampfteam tätig war, das die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. unterstützte, und sodann am 14.3.2005 auf Antrag der Beigeladenen zu 2. selbst.

Was zunächst die Mitte Januar 2005 erteilte Auskunft anbelangt, so hat der hierzu als Zeuge vernommene Verwaltungsangestellte C., der seinerzeit als Sachbearbeiter im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. tätig war und den Auskunftsantrag des Zeugen E. bearbeitet hatte, zwar anlässlich seiner Befragung während des Wahlanfechtungsverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde ebenso wie anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern, welche (Alters-)Gruppe(n) von Wahlberechtigten diese Auskunftserteilung umfasste. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung bekundete er indes weiter, er wisse noch, dass die Auskunftserteilung nur einen geringen Anteil an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten ausgemacht habe. Der Zeuge E. gab bei seiner gerichtlichen Vernehmung an, bei dem Zeugen C. Mitte Januar 2005 eine Melderegisterauskunft über Erstwähler, das heißt die Altersgruppe zwischen 18 und 25 Jahren beantragt und auch erhalten zu haben. Diese Aussage wird von dem Zeugen F. bestätigt, dem Stadtverbandsvorsitzenden der CDU-A-Stadt, der ebenfalls nach eigenem glaubhaften Bekunden im Wahlkampfteam der Beigeladenen zu 2. engagiert war. Der Zeuge F. hat sich anlässlich seiner Vernehmung vor dem Senat dahin geäußert, seiner Erinnerung nach seien in dem in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf von Seiten der CDU-A-Stadt Melderegisterauskünfte über Jungwähler und Senioren beantragt worden, das sei die übliche Handhabung. Er erinnere sich, dass die erste Auskunft Jungwähler zum Gegenstand gehabt habe und die zweite – auf die noch zurückzukommen ist – Senioren. Der ebenfalls als Zeuge vernommene, im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. tätige Verwaltungsangestellte D. hat angegeben, er sei mit der Auskunftserteilung im Januar 2005 selbst nicht unmittelbar befasst gewesen, sondern habe lediglich auf Wunsch des Zeugen C. die Rechnung erstellt, da er auf seinem Arbeitsplatzrechner noch über eine entsprechende Textvorlage verfügt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er jedoch nicht erfahren, in welchem Umfang Auskünfte erteilt worden waren.

Hinsichtlich der am 14.3.2005 von der Beigeladenen zu 2. selbst beantragten und ihr auch erteilten Auskunft, die der Zeuge D. bearbeitet hat, haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass die auf Diskette übergebenen Melderegisterdaten die Gruppe der Senioren zum Gegenstand hatten. Das deckt sich auch mit dem Ergebnis einer Überprüfung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen D. auf der Gruppenauskünfte betreffend Männer und Frauen zwischen 60 und 69 Jahren sowie betreffend Männer und Frauen über 70 Jahren aufgefunden wurden. Eine gewisse Unklarheit besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob auf der der Beigeladenen zu 2. seinerzeit ausgehändigten Diskette beide Dateien abgespeichert waren oder nur die Datei, die die Personengruppe „70 Jahre und älter“ betraf. Der Zeuge D. hat hierzu ausgesagt, er habe die Anfrage nicht direkt bei Vorsprache der Beigeladenen zu 2., sondern erst später im Laufe des Vormittags bearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht mehr genau daran erinnert, ob die Beigeladene zu 2. eine Auskunft betreffend allgemein Seniorinnen und Senioren im Sinne von Wahlberechtigten über 60 Jahren oder nur betreffend die Gruppe „70 Jahre und älter“ beantragt hatte. Er habe daraufhin beide Dateien erzeugt und, nachdem er auf telefonische Rückfrage bei der Beigeladenen zu 2. erfahren habe, dass nur die Personengruppe „70 Jahre und älter“ gemeint war, bei der EDV-Abteilung nur die Speicherung der letztgenannten Datei auf Diskette in Auftrag gegeben. Diese Darstellung wird in ihrem wesentlichen Kern durch die Bekundungen der übrigen Zeugen gestützt. So hat der Zeuge C. angegeben, dass der Zeuge D. bei ihm am 14.3.2005 zu Hause angerufen habe, ihn informiert habe, dass die CDU einen zweiten Auskunftsantrag gestellt habe, der Wähler über 70 Jahre betreffe, und sich erkundigt habe, ob hierüber eine zweite Rechnung ausgestellt werden solle. Der Zeuge E. hat ausgeführt, man habe sich nach Diskussionen im Wahlkampfteam dahin entschieden, eine Auskunft nur hinsichtlich der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ zu beantragen, da es den Mitgliedern des Teams schwierig vorgekommen sei, ein Anschreiben zu formulieren, das die gesamte Altersgruppe 60 bis 90 interessengerecht abdecke. Die damalige Überlegung sei dahin gegangen, dass es kontraproduktiv sein könne, einen 60-Jährigen bereits als Senior anzusprechen. Der Zeuge F. glaubte sich ebenfalls daran zu erinnern, dass die Anfrage im März 2005 „Senioren ab 70 oder 69“ betraf.

Der Senat verkennt nicht, dass den genannten Zeugen, jedenfalls aber den Zeugen C., E. und F. ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht abgesprochen werden kann. Hinsichtlich der Zeugen E. und F. liegt das schon deshalb auf der Hand, da bei ihnen als Vertreter des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt ein Interesse daran, dass es bei dem für die CDU günstigen Ergebnis der fraglichen Bürgermeisterwahl verbleibt, unterstellt werden darf. Bezüglich des Zeugen C. gilt dies deshalb, weil die etwaige Feststellung, er habe über dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinaus der CDU-A-Stadt Melderegisterdaten für Wahlkampfzwecke zur Verfügung gestellt, im Ergebnis auf die Feststellung einer nicht unbeträchtlichen dienstlichen Verfehlung hinauslaufen könnte. Ungeachtet dieser Interessenlagen der genannten Zeugen hat der Senat indes zunächst keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass diese bei ihren Aussagen hinsichtlich des Umfanges der Mitte Januar 2005 dem CDU-Stadtverband erteilten Melderegisterauskünfte die Unwahrheit gesagt haben. So deckt sich die Angabe des Zeugen C., bei dieser Gelegenheit seien nur in geringem Umfange Melderegisterdaten zur Verfügung gestellt worden im Ergebnis mit den Aussagen der Zeugen E. und F., Mitte Januar 2005 seien Meldregisterauskünfte hinsichtlich der Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler beantragt und entgegen genommen worden, wenn berücksichtigt wird, dass die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen zu 1. in einem Vermerk vom 6.7.2005 betreffend das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. lediglich 10,44 Prozent der Gesamtwähler ausmachte, die betreffende Datei mithin in der Tat einen nur geringen Umfang hatte.

Soweit von Seiten des Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge F. sich nunmehr genau daran erinnern könne, dass im Januar 2005 nur eine Melderegisterauskunft über Jungwähler erteilt worden sei, während er noch in seiner Stellungnahme vom 8.8.2005 gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde ausgeführt habe, es sei eine Reihe von Melderegisterauskünften zu nach Lebensalter gestaffelten Gruppen von Wahlberechtigten beantragt worden, deren Ausgestaltung im Detail sich nicht mehr nachvollziehen lasse, ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge F. im weiteren Gang seiner Aussage bekundet hat, er habe in einem Gespräch mit dem Landrat L. als Funktionsvorgänger des Beklagten, bei dem auch der (damalige) Rechtsdezernent des Saar-Pfalz-Kreises zugegen gewesen sei, vor der die Wahlanfechtung zurückweisenden Verwaltungsentscheidung angegeben, dass sich die von der CDU eingeholten Melderegisterauskünfte auf Jungwähler und Senioren bezogen hätten. Diese Angaben haben dann auch entgegen der Darstellung des Beigeladenen zu 3. in den die Wahlanfechtung des Klägers und seine eigene Wahlanfechtung zurückweisenden Verwaltungsentscheidungen vom 12.8.2005 durchaus ihren Niederschlag gefunden. Zwar sind in diesen Bescheiden die – schriftlichen - Äußerungen des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt vom 8.8.2005 (und inhaltsgleich in einem Schreiben vom 7.7.2005) wiedergegeben. In der Begründung der getroffenen Entscheidung heißt es dann jedoch, der CDU-Stadtverband habe eingeräumt, Daten von Jungwählern und von Senioren erhalten zu haben (siehe Seite 7 des an den Kläger ergangenen Bescheides vom 12.8.2005 und Seite 8 des an den Beigeladenen ergangenen Bescheides vom 12.8.2005). Da weder den an der betreffenden Stelle in Bezug genommenen Schreiben des CDU-Stadtverbandes vom 22.6.2005 und vom 7.7.2005 noch dem Schreiben vom 8.8.2005 die Angabe zu entnehmen ist, dass die Melderegisterauskünfte Jungwähler und Senioren betroffen haben, spricht alles dafür, dass die damals zuständige Kommunalaufsichtsbehörde diese Information anlässlich des von dem Zeugen F. geschilderten Gesprächs mit dem Landrat L. erlangt hat.

Die Unrichtigkeit der Bekundungen der Zeugen E. und F., im Januar 2005 sei (lediglich) eine Melderegisterauskunft über die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler beantragt und erteilt worden, lässt sich ferner nicht aus dem Ergebnis der bereits erwähnten Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. herleiten. Allerdings wurden bei dieser Untersuchung Dateien beziehungsweise Fragmente von teilweise überschriebenen Dateien aufgefunden, die zum einen Senioren ab Geburtsdatum 1.1.1940 und älter, Familiennamen K. bis S., insgesamt 1618 Datensätze, und zum anderen Frauen der Geburtsjahrgänge 1960, 1961, 1962 und 1963, insgesamt 653 Datensätze, zum Gegenstand hatten. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, der Zeuge C. habe Mitte Januar 2005 dem CDU-Stadtverband A-Stadt Gruppenauskünfte hinsichtlich der so beschriebenen Gruppen von Wahlberechtigten erteilt. Der Zeuge C., dem das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte seines Arbeitsplatzrechners anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat vorgehalten wurde, hat nämlich insoweit durchaus nachvollziehbar bekundet, seine Tätigkeit bringe es des Öfteren mit sich, dass er solche Datenbestände erzeugen müsse, um hausinternen Anfragen Rechnung zu tragen. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn Altennachmittage veranstaltet werden sollten und das zuständige Amt die Einladungen fertigen wolle oder wenn solche Auskünfte für Planungen, zum Beispiel die Erstellung von Dorfentwicklungsplänen, benötigt würden. Es gebe insoweit eine Vielzahl von Anfragen zum Beispiel auch von privaten Interessenten, für deren Beantwortung Datenbestände nach Altersgruppen oder nach Geschlecht erstellt werden müssten. Das bedeute in den letztgenannten Fällen freilich nicht, dass diesen Anfragern der „komplette“ Datenbestand, etwa die Namen und die Anschriften der zu der betreffenden Gruppe gehörenden Personen mitgeteilt würden. Herausgegeben werde in aller Regel nur die Zahl der Gruppenangehörigen; nur in einem Promille der Fälle, jedenfalls ganz ganz selten, werde auch eine Diskette erstellt und herausgegeben.

Die Richtigkeit dieser Darstellung sieht der Senat nicht durchgreifend durch den Einwand des Beigeladenen zu 3. in Frage gestellt, rein statistische Auskünfte ließen sich mittels eines Statistikprogrammes mit geringerem Aufwand erledigen, denn der Zeuge C. hat auf diesen Einwand schlüssig erklärt, dass je nach Art der Anfrage häufig die Verwendung der Standardfunktion erforderlich sei, und es auch Anfragen von anderen Stellen gebe, die mit Blick auf bestimmte Wählergruppen gehalten würden und zu deren Beantwortung ebenfalls die Standardfunktion verwendet werden müsse. Hinsichtlich des Dateifragmentes betreffend Frauen der Geburtsjahrgänge 1960, 1961, 1962 und 1963 gab der Zeuge freilich an, es sei ihm unerklärlich, wo dieser Datenbestand herkomme. Er könne sich auch keinen Reim darauf machen, wozu ein nach diesen Kriterien erstellter Datenbestand benötigt worden sein könnte. Der Zeuge C. hat jedoch im weiteren bekundet, er könnte zu 100 Prozent sagen, dass dieser Datenbestand nicht zur Beantwortung einer Auskunftsanfrage der CDU-A-Stadt aus Anlass der hier in Rede stehenden Wahl erzeugt beziehungsweise an die CDU-A-Stadt herausgegeben worden sei. Diese Aussage kann nicht widerlegt werden, zumal sich weder aus den Bekundungen der übrigen Zeugen noch aus den von der CDU erstellten Wahlwerbebriefen noch aus den Verwaltungsunterlagen betreffend das Wahlanfechtungsverfahren oder dem Vorbringen der Beteiligten im Gerichtsverfahren irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass weibliche Wähler gerade dieser Geburtsjahrgänge von der CDU-A-Stadt in dem hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf gezielt angesprochen wurden.

Auch aus dem Umstand, dass der CDU-Stadtverband A-Stadt in dem in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf, wie von dem Kläger mit seiner Wahlanfechtung vorgelegte Beispiele zeigen, in der Lage war, persönlich adressierte Wahlwerbebriefe an die verschiedensten Wählergruppen, und zwar an die Jungwähler, an weibliche Wähler, an männliche Wähler, die nicht zu den Erstwählern oder den Senioren gehörten, an alle männlichen und weiblichen Senioren sowie in der jeweiligen Landessprache an russisch-stämmige und italienisch-stämmige Wahlberechtigte zu versenden und mit diesen individuellen Anschreiben die Wahlberechtigten praktisch „flächendeckend“ zu erreichen, erlaubt nicht den Schluss, dass dem CDU-Stadtverband entgegen den Bekundungen der vernommenen Zeugen im Januar 2005 über das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinaus Auskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt wurden. Hinsichtlich der an die Jungwähler und an die Seniorinnen und Senioren adressierten Wahlwerbebriefe, jedenfalls soweit Letztere damals 70 Jahre und älter waren, bedarf dies keiner näheren Erörterung, da durch entsprechende Zeugenaussagen bestätigt ist, dass hinsichtlich dieser Wählergruppen Melderegisterauskünfte beantragt und auch erteilt wurden. Insoweit dürfte auch zwischen den Beteiligten kein Streit bestehen. Was die übrigen durch Wahlwerbebriefe angesprochenen Gruppen anbelangt, so haben die Zeugen E. und F. nachvollziehbar ausgeführt, die Melderegisterauskünfte seien nur eine von mehreren Informationsquellen gewesen, aus denen Erkenntnisse über unter anderem durch persönliche Wahlwerbeschreiben ansprechbare Wahlberechtigte erlangt worden seien. Weitere Quellen seien im Internet zugängliche Adressdatenbanken wie „Klicktel“ und „Das Örtliche“ gewesen sowie Informationen, die bei Wahlkampfsitzungen und bei Hausbesuchen gewonnen worden seien. Zu den Wahlkampfsitzungen als Informationsquelle hat der Zeuge F. ausgesagt, an diesen Sitzungen hätten immer zahlreiche Mitglieder teilgenommen, und es sei vorgekommen, dass von diesen Zettel mit Namen oder Angaben von Leuten überreicht worden seien, die sie noch hätten ansprechen können. Die Daten seien in einer Datenbank zusammengeführt worden, die von ihm gepflegt worden und mit der Zeit, praktisch bis hin zur Wahl, immer weiter gewachsen sei. Der Zeuge E. hat bekundet, die dritte ganz wesentliche Säule der Informationsgewinnung neben den Melderegisterauskünften und der Abfrage von Adressdatenbanken im Internet seien Erkenntnisse aus der Arbeit vor Ort gewesen. Hierin sei nicht nur das eigentliche Wahlkampfteam eingebunden gewesen, sondern auch die Junge Union, die Frauenunion und die Seniorenunion sowie die einzelnen (Zeuge F.: insgesamt 15) Ortsverbände. Außerdem seien etwa 8500 Hausbesuche durchgeführt worden, bei denen die Beigeladene zu 2. jeweils von zumindest einem ortskundigen Parteimitglied begleitet worden sei. Diese Parteimitglieder hätten sich anlässlich der Hausbesuche erlangte Informationen notiert, die dann später in einer von ihm betreuten Datenbank erfasst worden seien. Er erinnere sich selbst daran, an einem Hausbesuch bei einer deutsch-russischen Familie teilgenommen zu haben, bei der sie die Adressen von ca. 20 weiteren russisch-stämmigen Wahlberechtigten erfahren hätten, die dann ebenfalls besucht worden seien. Was die italienisch-stämmigen Wahlberechtigten anbelange, so hätten sie – was auch der Zeuge F. bestätigt hat - in manchen Fällen allein aus dem Namen auf eine italienische Herkunft geschlossen. Es sei aber auch so gewesen, dass sie über eine Woche oder sogar länger gezielt italienische Haushalte aufgesucht hätten. Diese Besuche seien ein großer Multiplikator gewesen, soweit es darum gegangen sei, Adressen von weiteren italienisch-stämmigen Mitbürgern zu erfahren. Eine Melderegisterauskunft über die Gruppe der italienisch-stämmigen Wahlberechtigten sei von ihnen weder beantragt noch ihnen erteilt worden.

Die Angaben bezüglich der Informationsgewinnung durch Hausbesuche wurden von der Beigeladenen zu 2. anlässlich ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Beigeladene zu 2. hat die von ihr besuchten Haushalte mit insgesamt etwa 8000 beziffert und weiter angegeben, sie sei hierbei von Parteifreunden begleitet worden, die bei dieser Gelegenheit auch Daten und Informationen erfasst hätten. Die russisch-stämmigen Wahlberechtigten lebten in A-Stadt relativ konzentriert in bestimmten Straßen und in bestimmten Mehrfamilienhäusern. Gerade bei diesem Personenkreis habe sie zahlreiche Hausbesuche durchgeführt. Hausbesuche bei italienisch-stämmigen Wahlberechtigten seien in Begleitung eines aus Italien stammenden Bürgers erfolgt, der zwar nicht in A-Stadt wohne, dort aber über eine große Verwandtschaft verfüge. Von diesen Verwandten sei sie dann auf weitere Wahlberechtigte italienischer Herkunft aufmerksam gemacht worden, die dann ebenfalls besucht worden seien.

In Anbetracht der von den Zeugen E. und F. sowie von der Beigeladenen zu 2. geschilderten Vorgehensweise des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt bei der Beschaffung von Informationen über Wahlberechtigte, die prinzipiell nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, erlaubt der Umstand, dass die CDU-A-Stadt in der Lage war, persönlich adressierte Wahlwerbebriefe an die genannten Gruppen von Wahlberechtigten zu senden, nicht den zwingenden Schluss, dass ihr über die eingeräumten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden waren. Wenn auch die Abfrage von Adressen Blieskasteler Bürgerinnen und Bürger bei „Klicktel“ und „Das Örtliche“ nicht völlig zufriedenstellend erklären kann, dass die CDU-A-Stadt, entsprechende Behauptungen des Klägers und des Beigeladenen zu 3. einmal als zutreffend unterstellt, in der Lage war, Personen unter Angabe eines in den Telefonverzeichnissen nicht erfassten zweiten Vornamens und auch solche Personen anzuschreiben, die – zum Beispiel auch als Familienangehörige des Anschlussinhabers – nicht im Telefonbuch erfasst sind, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass diese Informationen anlässlich von Hausbesuchen oder über ortskundige Parteimitglieder, zum Beispiel aus den zahlreichen Ortsverbänden gewonnen worden sein können. Hinsichtlich der an die russisch-stämmigen Wahlberechtigten in Russisch adressierten Wahlwerbebriefe ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte Russlanddeutsche gemäß § 13 KWG SL nur dann wahlberechtigt sind, wenn sie auch Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind. In diesem Falle hätte eine Melderegisterauskunft, für die die Staatsangehörigkeit bestimmend war (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 MG SL), keinen Aufschluss über die Herkunft aus Russland geben können. Rückschlüsse auf die Herkunft ließen insoweit allenfalls Daten über den Ort der Geburt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KWG SL) zu. Die Angaben über den Geburtsort hätten indes mit nicht unerheblichem Aufwand im Einzelnen ausgewertet werden müssen. Das spricht mit Gewicht dafür, dass die Informationen über die russische Herkunft von Wahlberechtigten in der von den Zeugen E. und F. und von der Beigeladenen zu 2. beschriebenen Weise erlangt wurden. Auch was die Ermittlung von Namen und Anschriften der italienisch-stämmigen Wahlberechtigten anbelangt, so erscheint es glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Informationsgewinnung in der von der Beigeladenen zu 2. und den Zeugen E. und F. beschriebenen Weise erfolgte, zumal keineswegs feststeht, dass alle dieser Gruppe zugehörigen Wahlberechtigten mit einem in Italienisch gehaltenen Wahlwerbebrief angeschrieben wurden. Daher kann auch nicht von einer umfassenden Ansprache dieser Gruppe von Wahlberechtigten in der Landessprache und einem sich hieraus ergebenden Indiz für die Erteilung einer italienisch-stämmige Wahlberechtigte betreffenden Gruppenauskunft aus dem Melderegister ausgegangen werden.

Kann es danach nicht als erwiesen angesehen werden, dass im Januar 2005 über die den Zeugen E. und F. genannte Gruppe der Jungwähler beziehungsweise Erstwähler hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten beantragt und erteilt wurden, so vermochte der Senat ferner nicht festzustellen, dass die zweite Melderegisterauskunft am 14.3.2005 außer Wahlberechtigten im Seniorenalter weitere Gruppen von Wahlberechtigten zum Gegenstand hatte. Freilich bestehen – wie auch bereits angesprochen – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewisse Unklarheiten darüber, ob die im März erteilte Auskunft lediglich, wie von den Zeugen bekundet, Wahlberechtigte der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ erfasst hat, oder auch die Altersgruppe „60-69 Jahre“ einschloss. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Beigeladenen zu 3., es existiere eine Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin der EDV-Abteilung, dass eine Diskette mit Melderegisterauskünften sowohl hinsichtlich der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ als auch hinsichtlich der Altersgruppe „60-69 Jahre“ in Auftrag gegeben worden sei, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wie aus der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde vom 6.7.2005 im Wahlanfechtungsverfahren hervorgeht, erfassten die beiden Seniorengruppen zusammen 33,24 Prozent der Wahlberechtigten. Da die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler nach dem Bericht über das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. vom 6.7.2005 „lediglich“ 10,44 Prozent der Gesamtwähler ausmachte, wurden dem CDU-Stadtverband von A-Stadt anlässlich der beiden Anfragen im Januar 2005 und im März 2005 Gruppenauskünfte im Umfang von 43,68 Prozent der Wahlberechtigten erteilt, wenn die Anteile der nachweislichen Gruppenauskünfte an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten addiert und unterstellt wird, es sei außerdem eine Auskunft über die Gruppe der 60-69-jährigen Senioren erteilt worden. Hierin liegt ersichtlich kein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 MG SL in Form einer Umgehung der in dieser Bestimmung enthaltenen Begrenzung auf Gruppenauskünfte mittels einer im Ergebnis auf eine Gesamtauskunft hinauslaufenden Summierung solcher einzelne Gruppen betreffenden Auskünfte.

Davon, dass der CDU A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. im Vorfeld der hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahl über die vorerwähnten Gruppenauskünfte betreffend Jung- beziehungsweise Erstwähler und Senioren der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ sowie – was hier einmal unterstellt werden soll – „60-69 Jahre“ hinaus Melderegisterauskünfte über weitere durch Alter oder gar Geschlecht und/oder Staatsangehörigkeit bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden wären, vermochte sich der Senat auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu überzeugen. Ansätze für eine weitere Sachaufklärung sind von den Beteiligten, die im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt haben, nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar.

Lässt sich demnach nicht nachweisen, dass dem CDU-Stadtverband beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. über den vorbeschriebenen Umfang hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt wurden, so geht das zu Lasten des Klägers, der einen dahingehenden Wahlrechtsverstoß geltend gemacht hat und insoweit das prozessuale Risiko seiner Nichterweislichkeit trägt.

Dahinstehen kann schließlich, ob vorliegend eine Überschreitung des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen darin gesehen werden kann, dass in den dem CDU-Stadtverband von A-Stadt erteilten Melderegisterauskünften außer Name, Vorname und Anschrift der Wahlberechtigten auch die jeweilige Anrede „Herr“ und „Frau“ aufgenommen war (so jedenfalls die Listenausdrucke Bl. 81 bis 84 der Verwaltungsakten). Dass in dieser zusätzlichen Angabe keine von § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL nicht gedeckte Gruppenbildung liegt, die durch das Geschlecht bestimmt wird, bedarf keiner näheren Erörterung: Bestimmend für die Gruppenzusammensetzung war eindeutig das Alter der Wahlberechtigten; die betreffende Gruppe umfasst Personen beiderlei Geschlechts. Eine andere Frage ist, ob die Aufnahme der Anrede über die in § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL enthaltene Begrenzung der Auskünfte auf die in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL bezeichneten Daten der Gruppenangehörigen hinausgeht, die lediglich Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften umfassen. Denn die Anrede gibt jedenfalls der Sache nach Aufschluss über das Geschlecht des jeweiligen Wahlberechtigten. Nach Ansicht des Senats wird indes durch die Aufnahme der Anrede in die Melderegisterauskunft, selbst wenn dadurch der Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen überschritten sein sollte, das Gebot der Chancengleichheit nicht tangiert, da nicht erkennbar ist, dass diese Angabe, die namentlich in einer elektronischen Textdatei ohne weiteres und mit relativ geringem Arbeitsaufwand anknüpfend an den jeweiligen Namen in einer zusätzlichen Spalte ergänzt werden könnte, über eine gewisse Arbeitsersparnis für den Auskunftsempfänger hinaus irgendwelche merklichen Auswirkungen auf die Wahlchancen gehabt haben könnte. Aber auch wenn hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit liegen sollte, wäre er nach den bereits dargelegten Kriterien nicht erheblich im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL, da nach der Lebenserfahrung keinerlei objektiv fassbarer Grund für die Annahme spricht, die Aufnahme der jeweiligen Anrede in die der CDU A-Stadt erteilten Melderegisterauskünfte sei möglicherweise ausschlaggebend für den Wahlausgang gewesen.

Kann danach auf der Grundlage des Ergebnisses des Berufungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass es bei der hier in Rede stehenden Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von A-Stadt zu einem im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erheblichen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gekommen ist, so muss die Wahlanfechtung des Klägers erfolglos bleiben und kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen zu 2. keine Veranlassung bestand, da sie keinen Antrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko übernommen hat. Mangels Antragstellung scheidet ferner eine Belastung des Beigeladenen zu 3. mit Verfahrenskosten aus.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Dem Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1. ist zu entsprechen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die am 10.4.2005 erfolgte Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Bürgermeisterin der Beigeladenen zu 1. von der Kommunalaufsichtsbehörde für ungültig erklärt wird.

Die vom Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassene Berufung ist von der Beigeladenen zu 1. am 11.1.2007 und damit innerhalb der durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an sie am 14.12.2006 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO eingelegt und mit am 14.3.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz noch rechtzeitig vor Ablauf der zuvor durch entsprechende Vorsitzendenverfügung antragsgemäß bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO) begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig; insbesondere ist die Beigeladene zu 1. - was nach allgemeiner Auffassung Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beigeladenenrechtsmitteln ist - durch das angefochtene Urteil nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert

vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 66 Rdnr. 8 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 - betreffend die Berufung einer Gemeinde gegen die Ungültigerklärung einer Gemeinderatswahl durch das Verwaltungsgericht.

Eine materielle Beschwer des Rechtsmittelführers ist anzunehmen, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in seinen unter Verwaltungsrechtsschutz stehenden Interessen nachteilig berührt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn spricht wie hier das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Ungültigerklärung einer Bürgermeisterwahl aus, so wird die betreffende Gemeinde - hier die Beigeladene zu 1. - in ihrem sich aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 LV SL) ergebenden Recht, ihre Vertretungsorgane nach Maßgabe der einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Normen - zur Bürgermeisterwahl vgl. die §§ 56, 59 KSVG - von den dazu berufenen Bürgern wählen zu lassen, in einer ihre Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln begründenden Weise nachteilig betroffen

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 -.

Ebenso wie danach das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1. erweist sich allerdings auch die von dem Kläger erhobene Klage als zulässig; insbesondere ist in Fällen der vorliegenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage auf Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde, die betreffende Wahl für ungültig zu erklären, die zutreffende Klageart

vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.11.1985 - 2 R 155/85 -; vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 -; im Übrigen Beschluss vom 14.3.2005 - 3 Q 49/04 -.

Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage jedoch zu Unrecht in der Sache entsprochen.

Zunächst kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend ein gemäß den §§ 72 Abs. 1, 48 Abs. 3, 47 Abs. 2 KWG SL zur Ungültigerklärung der Wahl führender erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht darin gesehen werden, dass die Beigeladene zu 1. als Meldebehörde dem CDU-Stadtverband von A-Stadt, der die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. für das Bürgermeisteramt unterstützt und ihren Wahlkampf organisiert hat, vor der Wahl auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 MG SL Auskünfte aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt hat, obwohl entgegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL der Hinweis auf das den Einwohnerinnen und Einwohnern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz MG SL zustehende Widerspruchsrecht gegen diese Auskunftserteilung nicht öffentlich bekannt gemacht worden war.

Bei den Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL handelt es sich bereits nicht um wesentliche Wahlvorschriften im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL. Eine nähere, nicht abschließende Erläuterung, welche Verstöße von der letztgenannten Bestimmung erfasst werden, findet sich zunächst in § 61 KWO SL (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.2004 - Amtsbl. S. 403 -), der über § 100 KWO SL auch auf Bürgermeisterwahlen Anwendung findet. Danach liegen solche Verstöße insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut auf § 47 Abs. 1 KWG SL. Gesehen werden muss jedoch, dass in § 47 Abs. 1 KWG SL in seiner bis zum 16.10.2003 geltenden Fassung eben diejenige Regelung getroffen war, die sich nunmehr in § 47 Abs. 2 KWG SL findet, während in § 47 Abs. 1 KWG SL in der seit dem 17.10.2003 geltenden Fassung nicht mehr von Verstößen gegen Wahlvorschriften die Rede ist, sondern nunmehr - rein verfahrensrechtlich - bestimmt ist, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können. Da § 61 KWO SL in seinem Wortlaut jedenfalls seit der Bekanntmachung der Kommunalwahlordnung vom 9.2.1999 (Amtsbl. S. 374) unverändert geblieben ist, obwohl die seinerzeit noch in § 47 Abs. 1 KWG SL getroffene Regelung über die Voraussetzungen der Wahlanfechtung (vgl. Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.12.1998 - Amtsbl. 1999, S. 76 -) gemäß dem Art. 2 Nr. 26 des am 17.10.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.9.2003 (Amtsbl. S. 2606) in § 47 Abs. 2 KWG verlagert wurde und nichts dafür spricht, dass sich § 61 KWO SL bei unverändertem Wortlaut sowohl auf die früher als auch auf die heute in § 47 Abs. 1 KWG SL enthaltene Bestimmung bezieht, ist davon auszugehen, dass es sich bei der nach wie vor enthaltenen Anknüpfung an § 47 Abs. 1 KWG SL - ebenso wie im Übrigen - bei der in § 48 Abs. 3 Satz 1 KWG SL enthaltenen Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 KWG SL und bei der in § 80 KWG SL enthaltenen Bezugnahme auf den früheren, mit Wirkung vom 17.10.2003 zu § 47 Abs. 3 KWG SL gewordenen § 47 Abs. 2 KWG SL (a.F.) - um ein Redaktionsversehen handelt, das die „Verschiebung“ der vormals in § 47 Abs. 1 KWG SL a.F. getroffenen Regelung in § 47 Abs. 2 KWG SL n.F. nicht berücksichtigt. Streng wörtlich verstanden ergibt die Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 KWG SL weder in § 61 KWO SL noch in § 48 Abs. 3 KWG SL einen Sinn.

Die danach auf § 47 Abs. 2 KWG SL zu beziehende Erläuterung in § 61 KWO SL, wonach Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften insbesondere dann vorliegen, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder die Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind, mag es zwar rechtfertigen, die Regelungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL der Stufe der Wahlvorbereitung zuzuordnen. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich hierbei um im Verständnis der §§ 47 Abs. 2 KWG SL, 61 KWO SL wesentliche Vorschriften handelt. Sie ist zu verneinen.

Wesentliche Wahlvorschriften sind nach den insoweit übereinstimmenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Kommunalwahlvorschriften anderer Bundesländer, denen sich der Senat anschließt, diejenigen Bestimmungen, die die Wahrung der auch bei Kommunalwahlen beachtlichen, von Verfassungs wegen geltenden tragenden Grundsätze des Wahlrechts (Art. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG, Art. 117 Verf SL, §§ 56 Abs. 1 KSVG SL, 72 Abs. 1, 1 KWG SL), nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl, sichern sollen

vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1991, NVwZ-RR 1992, 255; OVG Weimar, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 - zitiert nach Juris, Rdnr. 94; VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.1997 - 1 S 1741/96 -, ESVGH 47, 130, zitiert nach Juris, Rdnr. 28; Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 32 Rdnr. 101.

Ebenfalls den wesentlichen Wahlvorschriften zuzurechnen sind solche Bestimmungen, die die Öffentlichkeit des Verfahrens, korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen, wobei freilich auch diese Bestimmungen zumindest in aller Regel einen Bezug zu den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen aufweisen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.1.1997, a.a.O.; Kunze/Merk/Quecke, a.a.O..

Hiervon ausgehend können die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht den wesentlichen Wahlvorschriften zugeordnet werden. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die in Rede stehenden Bestimmungen eine an die Durchführung beziehungsweise die Vorbereitung von Wahlen anknüpfende Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister in näher beschriebenem Umfang an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen enthalten. Auch ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass die genannten Vorschriften, indem sie einerseits die Befugnis zur Erteilung solcher Auskünfte begründen, andererseits diese Befugnis aber davon abhängig machen, dass kein Widerspruch gegen die Auskunftserteilung erfolgt ist und ein Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht zuvor nach näherer Maßgabe von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL öffentlich bekannt gemacht wurde, einen Ausgleich zwischen den Interessen der in der Bestimmung genannten potentiellen Auskunftsempfänger, die genannten Meldedaten zu erhalten, um die Anhänger der von ihnen ausgewählten Gruppen von Wahlberechtigten gegebenenfalls mit persönlichen Anschreiben oder auch sonst individuell ansprechen zu können, und den potentiell gegenläufigen Interessen von Bürgerinnen und Bürgern vornehmen, die eine Weitergabe ihrer Meldedaten an dritte nicht staatliche Stellen, generell ablehnen oder schlicht von Wahlwerbepost oder sonstigen individuellen Ansprachen verschont bleiben wollen. Auch wenn diese Auskunftserteilung, weil sie die Ansprache von Wahlberechtigten durch Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen unterstützt und damit die Durchführung von Wahlen fördert, im weiten Sinne einen Bezug zum Demokratieprinzip aufweist, dient ihre Beschränkung durch das Widerspruchsrecht und die vorherige hierauf bezogene öffentliche Hinweisbekanntmachung, die vorliegend nicht erfolgt ist, ersichtlich nicht der Wahrung der genannten Wahlrechtsgrundsätze, sondern trägt, worauf das Verwaltungsgericht selbst zutreffend hinweist, dem aus Art. 2 Abs. 1 abzuleitenden Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Der Sache nach handelt es sich demnach um eine datenschutzrechtliche Regelung, letztlich, da § 35 Abs. 1 MG SL in begrenztem Umfang und abhängig von der Erfüllung weiterer Anforderungen, eben auch des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL, die Herausgabe von Melderegisterdaten an Dritte ermöglicht, um eine Einschränkung des Datenschutzes zur Unterstützung demokratischer Wahlen, nicht aber um eine eigentliche Wahlvorschrift, die auf die Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze abzielt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Stellung der Parteien als verfassungsrechtliche Institution

Art. 21 GG; BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, DÖV 1977, 282, 285,

zumal Empfänger der Melderegisterauskünfte nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL nicht nur politische Parteien, sondern auch sonstige Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen sein können. Im Übrigen sind Adressaten des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht die gemäß den §§ 73, 5 KWG SL zuständigen Wahlorgane, sondern die Meldebehörde. Auch das spricht mit Gewicht dafür, dass die betreffenden Bestimmungen nicht darauf abzielen, die Wahlrechtsgrundsätze während der Wahlvorbereitung zu wahren. Ebenfalls fehl geht der Hinweis des Klägers, dass Verstöße gegen die genannten melderechtlichen Bestimmungen, wenn diese nicht den wesentlichen Wahlvorschriften zugeordnet werden, sanktionslos blieben. In Betracht kommen im Falle solcher Verstöße datenschutzrechtliche oder melderechtliche Sanktionen (z.B. § 38 MG SL) beziehungsweise eine „Sanktion“ durch Schadensersatzansprüche

vgl. zu letzterem Medert/Süßmuth, MRRG, Stand November 2005, § 22 MRRG Rdnr. 10 c.

Die durch § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nach näherer Maßgabe ermöglichte Erteilung von Melderegisterauskünften mag zwar die Parteien, Wählergruppen und sonstigen Träger von Wahlvorschlägen dabei unterstützen, bestimmte nach Alter definierte Gruppen von Wahlberechtigten individuell anzusprechen, stellt jedoch mit Blick auf zahlreiche andere Möglichkeiten, Wahlwerbung zu betreiben oder in den Besitz von Adressen von Wahlberechtigten zu gelangen (vgl. z.B. die Abfrage von im Internet angebotenen Adressendatenbanken) keine zentrale oder gar unverzichtbare Voraussetzung für eine Kontaktaufnahme mit Wahlberechtigten dar, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die SPD A-Stadt, die den Beigeladenen zu 3. unterstützt hat, von vorneherein auf eine solche Auskunftserteilung verzichtet hat.

Kann danach § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht als wesentliche Wahlvorschrift im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL verstanden werden, so stellt sich ferner der Umstand, dass der CDU-Stadtverband von A-Stadt auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 MG SL „überhaupt“ Melderegisterauskünfte erhalten hat, obwohl die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht erfüllt waren, nicht zugleich als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften in Form einer unmittelbaren Verletzung eines der unabhängig von einer einfachgesetzlichen Positivierung von Verfassungs wegen geltenden Wahlrechtsgrundsätze dar.

Erörterungsbedürftig ist dies hier allein hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit einschließt, das wiederum verletzt sein kann, wenn staatliche Stellen eine Partei, eine sonstige Wählergruppe oder eine Kandidatin/einen Kandidaten einseitig unterstützen

BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, DÖV 1977, 282, 285, betreffend eine von der Regierungspartei im Wahlkampf nutzbare Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung; VGH München, Urteil vom 29.11.1991 - 4 B 91.601 -, BayVBl. 1992, 272, betreffend die Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf; VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 - zitiert nach Juris, betreffend einen amtierenden Bürgermeister, der dienstliche Mittel eingesetzt hat, um die Fertigung ihm günstiger Leserbriefe zu unterstützen; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2004 - 1 W 21/04 - und vom 14.3.2005 - 3 Q 49/04 -; außerdem Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, S. 240.

Freilich liegt nicht in jedem Verstoß gegen die Regelungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL gleichsam automatisch auch eine Verletzung der Chancengleichheit. Ausschließen lässt sich das beispielsweise in Fallgestaltungen, in denen die Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL versäumt wurde, gleichwohl aber sämtlichen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Melderegisterauskünfte erteilt wurden. Auf der anderen Seite kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine einseitige Bevorzugung eines der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Begünstigten bei der Erteilung von Melderegisterauskünften die Chancengleichheit der übrigen Bewerber verletzen kann, zum Beispiel wenn einer Seite Auskünfte erteilt werden, die den Mitbewerbern verweigert werden oder – worauf noch zurückzukommen ist – einer „Partei“ einseitig in einem das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige eindeutig überschreitenden Umfang Melderegisterauskünfte erteilt werden.

Darin, dass die Meldebehörde dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Gruppenauskünfte nach § 35 Abs. 1 MG SL erteilt hat, obwohl der Hinweis auf das den Bürgerinnen und Bürgern zustehende Widerspruchsrecht, nicht wie nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL vorgeschrieben, zuvor öffentlich bekannt gemacht worden war, vermag der Senat indes keine, jedenfalls keine im Sinne von § 47 Abs. 2 KWG SL erhebliche Verletzung der Chancengleichheit zu erkennen, wobei in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, dass sich diese Beurteilung auf die Erteilung von Auskünften im Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen beschränkt, deren Rechtswidrigkeit sich hier allein aus der Nichtbeachtung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL ergibt. Eine Verletzung der Chancengleichheit zum Nachteil des alleinigen Gegenkandidaten der Beigeladenen zu 2, des Beigeladenen zu 3., beziehungsweise der ihn unterstützenden SPD-A-Stadt ist hier deshalb zu verneinen, weil Letztere von vorneherein auf Melderegisterauskünfte gemäß § 35 Abs. 1 MG SL verzichtet hat, um – nach eigenem Bekunden – den Eindruck zu vermeiden, der Beigeladene zu 3. habe sich als seinerzeit amtierender Bürgermeister der Beigeladenen zu 1. unter Ausnutzung seiner Amtsstellung nicht gerechtfertigte Vorteile verschafft.

Ausgehend von ihrer eigenen Entscheidung, auf Auskünfte aus dem Melderegister zu verzichten, mussten die SPD und ihr Bürgermeisterkandidat, dem im Übrigen als amtierendem Bürgermeister die Verantwortung für ein korrektes Verwaltungshandeln auch der Meldebehörde oblag, in Rechnung stellen, dass sich die Meldebehörde ordnungsgemäß verhalten und die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Gruppenauskünften gemäß § 35 Abs. 1 MG SL an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen herbeiführen würde und demgemäß andere Wahlbewerber diese Auskünfte in gesetzlich vorgesehenem Umfang erhalten würden. Dass solche Auskünfte letztlich erteilt wurden, obwohl die Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL versäumt worden war, mag die Auskunftserteilung zwar rechtswidrig machen, verletzt aber nicht das Gebot der Chancengleichheit im Verhältnis zu dem einzigen Gegenkandidaten, dem Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der ihn unterstützenden SPD. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn dem Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der SPD A-Stadt die gleichen Auskünfte unter Hinweis auf das Fehlen der vorgeschriebenen Hinweisbekanntmachung verweigert worden wären. Das behauptet der Kläger indes selbst nicht.

Eine andere Beurteilung lässt sich nicht mit dem Argument begründen, mangels Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL hätten die der CDU-A-Stadt erteilten Melderegisterauskünfte auch die Namen und Adressen von Wahlberechtigten umfasst, die einer Auskunftserteilung widersprochen hätten, wenn sie rechtzeitig auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden wären. Diese Argumentation beruht zunächst auf der Prämisse, dass überhaupt Wahlberechtigte einer Auskunftserteilung widersprochen hätten. Bereits das darf indes keineswegs unterstellt werden, zumal – wie die Beigeladene zu 1. unwidersprochen vorgetragen hat (Berufungsbegründung vom 12.3.2007, Bl. 272 der Akten) – im Anschluss an die Hinweisbekanntmachung aus Anlass der Bürgermeisterwahl im Jahr 1997 kein einziger Wahlberechtigter der Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien beziehungsweise Wahlbewerber widersprochen hatte.

Aber auch wenn zugunsten des Klägers einmal unterstellt wird, die Chancengleichheit wäre vorliegend berührt, weil unter Missachtung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte erteilt worden sind, die auch Namen und Adressen von Wahlberechtigten einschlossen, die einer Auskunftserteilung widersprochen hätten, wären sie rechtzeitig auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden, läge jedenfalls mit Blick auf diesen Personenkreis kein im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erheblicher Verstoß gegen das Gebot der Gleichheit der Wahl als wesentlichem Wahlrechtsgrundsatz vor.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze, d.h. bezogen auf die Bürgermeisterwahl (§ 72 Abs. 1 KWG SL) der Wahlausgang beeinflusst worden ist. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass der saarländische Landesgesetzgeber, indem er gemäß § 72 Abs. 1 KWG SL die Anwendung auch von § 47 Abs. 2 KWG SL für die Prüfung von Bürgermeisterwahlen vorschreibt, eindeutig zum Ausdruck bringt, dass, obwohl es sich bei der Bürgermeisterwahl um die Wahl eines Exekutivorganes und nicht um die Wahl eines Parlamentes handelt und von daher der sogenannte Erheblichkeitsgrundsatz nicht von Verfassungs wegen gilt

vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14/02 - zitiert nach Juris,

die Rechtsfolge der Ungültigerklärung der Wahl nicht schon bei jedem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, sondern nur dann eintreten soll, wenn der Rechtsverstoß in dem Sinne erheblich ist, dass ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges besteht.

Nicht ausreichend ist hierfür jede - theoretisch - denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang; auch genügt nicht der „böse Schein“. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis

BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5/96 -, E 104, 323, zitiert nach Juris, Rdnr. 21, zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 48; OVG Weimar, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 -, zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.2007 - 3 Y 14/06 -.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach der Lebenserfahrung nicht ernstlich von der konkreten Möglichkeit ausgegangen werden, dass bei einer Stimmendifferenz von (5766 – 5363 =) 403 Wählerstimmen zwischen Beigeladener zu 2. und Beigeladenem zu 3. aus den Gruppen derjenigen Wahlberechtigten, über die überhaupt Melderegisterauskünfte erteilt wurden, eine so große Anzahl derjenigen Wahlberechtigten, die im Falle einer rechtzeitigen Hinweisbekanntmachung der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten zu Wahlwerbezwecken widersprochen hätten, durch die gleichwohl an sie gerichteten Wahlbriefe der Beigeladenen zu 2. dazu bewogen wurde, diese überhaupt oder anstelle des Beigeladenen zu 3. zu wählen, dass es ohne die Herausgabe der auch diesen Personenkreis umfassenden Melderegisterdaten zu einem anderen Wahlausgang gekommen wäre. Gegen die Annahme, es hätten überhaupt Wahlberechtigte aus den Gruppen, über die Melderegisterauskünfte erteilt wurden, in mit Blick auf die Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten nennenswerter Anzahl der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten widersprochen, lässt sich bereits mit Gewicht anführen, dass – wie bereits ausgeführt – nach der Hinweisbekanntmachung anlässlich der vorangegangenen Bürgermeisterwahl kein einziger Widerspruch bei der Beigeladenen zu 1. eingegangen ist.

Hinzu kommt, dass es nach der Lebenserfahrung zumindest sehr fernliegend erscheint, dass Wahlberechtigte, die eine persönliche Ansprache durch Wahlwerbung derart ablehnen, dass sie nach einer Hinweisbekanntmachung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL selbst aktiv geworden wären und der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu diesem Zweck widersprochen hätten, sich in nennenswerter Anzahl gerade für die Kandidatin/den Kandidaten entschieden haben sollten, die/der sie mit von ihnen unerwünschten Wahlwerbeschreiben behelligt hat, und zwar gerade aufgrund dieser Schreiben.

Selbst wenn durch den Umstand, dass unter den Wahlberechtigten, über die dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte erteilt wurden, auch solche gewesen sein könnten, die im Falle einer rechtzeitigen Hinweisbekanntmachung der Weitergabe ihrer Daten zu Wahlwerbezwecken widersprochen hätten, überhaupt das Gebot der Chancengleichheit tangiert gewesen sein sollte, fehlte es in Anbetracht der Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten von rund 400 Wählerstimmen an einer nicht bloß theoretisch denkbaren, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkreten und nicht ganz fernliegenden Möglichkeit des Einflusses dieses Umstandes auf den Wahlausgang im Sinne der zitierten Rechtsprechung.

Ist danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts darin, dass die Meldebehörde der Beigeladenen zu 1. dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL erteilt hat, obwohl die gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Hinweises auf das den Bürgerinnen und Bürgern gegen diese Auskunftserteilung zustehende Widerspruchsrecht versäumt worden war, kein im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zu sehen, so vermochte der Senat ferner nicht festzustellen, dass dem CDU-Stadtverband von A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. Melderegisterauskünfte in einem Umfang erteilt wurden, der als erheblicher Verstoß im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu werten ist.

Wie bereits dargelegt, kann der unmittelbar von Verfassungs wegen geltende Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit der Bewerber umfasst und unter diesem Aspekt für staatliche Stellen im Wahlkampf eine Neutralitätspflicht begründet, durchaus verletzt werden, wenn staatliche Stellen, eine Partei, eine Wählergruppe oder eine Kandidatin/einen Kandidaten einseitig unterstützen. Eine solche die Chancengleichheit tangierende einseitige Unterstützung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Meldebehörde einer „Partei“ im Wahlkampf Melderegisterauskünfte zur Verfügung stellt, die sie dem/den Mitwerber(n) verweigert oder aber auch darin, dass sie einer Seite in einem Umfang Melderegisterdaten zur Wahlwerbezwecken zur Verfügung stellt, der über dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinausgeht und (daher) von den die gesetzlichen Grenzen beachtenden anderen Teilnehmern an der Wahl so nicht beantragt wurden oder beantragt worden wäre. Diese Möglichkeit lässt sich vorliegend nicht mit der Erwägung ausschließen, die SPD-A-Stadt habe von vornherein auf die Erteilung von Melderegisterauskünften verzichtet und sich damit aus freien Stücken der Möglichkeit begeben, Auskünfte in gleichem Umfang wie die CDU-A-Stadt zu erlangen. Denn die SPD-A-Stadt durfte bei ihrer Willensentschließung hinsichtlich des Verzichts auf eine solche Auskunftserteilung, was die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf ihre Wahlchancen anbelangt, davon ausgehen, dass die CDU-A-Stadt solche Auskünfte nur im Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen erhalten würde.

Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Vertiefung, denn nach Auswertung der Verwaltungsunterlagen des Wahlanfechtungsverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde und der Akten 10 Js 1502/05 der Staatsanwaltschaft G-Stadt, nach Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass der CDU-A-Stadt oder der Beigeladenen zu 2. in dem der Bürgermeisterwahl vom 10.4.2005 vorangegangenen Wahlkampf Melderegisterauskünfte in einem Umfang zur Verfügung gestellt wurden, der als im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und damit einer wesentlichen Wahlvorschrift zu werten ist.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurden dem CDU-Stadtverband A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. im Vorfeld der hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahl bei zwei Gelegenheiten Melderegisterauskünfte erteilt: Zunächst Mitte Januar 2005 auf Antrag des Zeugen - E., der im CDU-Stadtverband von A-Stadt als Organisationsleiter fungiert und nach seiner glaubhaften Darstellung in herausgehobener Stellung in dem Wahlkampfteam tätig war, das die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. unterstützte, und sodann am 14.3.2005 auf Antrag der Beigeladenen zu 2. selbst.

Was zunächst die Mitte Januar 2005 erteilte Auskunft anbelangt, so hat der hierzu als Zeuge vernommene Verwaltungsangestellte C., der seinerzeit als Sachbearbeiter im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. tätig war und den Auskunftsantrag des Zeugen E. bearbeitet hatte, zwar anlässlich seiner Befragung während des Wahlanfechtungsverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde ebenso wie anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern, welche (Alters-)Gruppe(n) von Wahlberechtigten diese Auskunftserteilung umfasste. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung bekundete er indes weiter, er wisse noch, dass die Auskunftserteilung nur einen geringen Anteil an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten ausgemacht habe. Der Zeuge E. gab bei seiner gerichtlichen Vernehmung an, bei dem Zeugen C. Mitte Januar 2005 eine Melderegisterauskunft über Erstwähler, das heißt die Altersgruppe zwischen 18 und 25 Jahren beantragt und auch erhalten zu haben. Diese Aussage wird von dem Zeugen F. bestätigt, dem Stadtverbandsvorsitzenden der CDU-A-Stadt, der ebenfalls nach eigenem glaubhaften Bekunden im Wahlkampfteam der Beigeladenen zu 2. engagiert war. Der Zeuge F. hat sich anlässlich seiner Vernehmung vor dem Senat dahin geäußert, seiner Erinnerung nach seien in dem in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf von Seiten der CDU-A-Stadt Melderegisterauskünfte über Jungwähler und Senioren beantragt worden, das sei die übliche Handhabung. Er erinnere sich, dass die erste Auskunft Jungwähler zum Gegenstand gehabt habe und die zweite – auf die noch zurückzukommen ist – Senioren. Der ebenfalls als Zeuge vernommene, im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. tätige Verwaltungsangestellte D. hat angegeben, er sei mit der Auskunftserteilung im Januar 2005 selbst nicht unmittelbar befasst gewesen, sondern habe lediglich auf Wunsch des Zeugen C. die Rechnung erstellt, da er auf seinem Arbeitsplatzrechner noch über eine entsprechende Textvorlage verfügt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er jedoch nicht erfahren, in welchem Umfang Auskünfte erteilt worden waren.

Hinsichtlich der am 14.3.2005 von der Beigeladenen zu 2. selbst beantragten und ihr auch erteilten Auskunft, die der Zeuge D. bearbeitet hat, haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass die auf Diskette übergebenen Melderegisterdaten die Gruppe der Senioren zum Gegenstand hatten. Das deckt sich auch mit dem Ergebnis einer Überprüfung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen D. auf der Gruppenauskünfte betreffend Männer und Frauen zwischen 60 und 69 Jahren sowie betreffend Männer und Frauen über 70 Jahren aufgefunden wurden. Eine gewisse Unklarheit besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob auf der der Beigeladenen zu 2. seinerzeit ausgehändigten Diskette beide Dateien abgespeichert waren oder nur die Datei, die die Personengruppe „70 Jahre und älter“ betraf. Der Zeuge D. hat hierzu ausgesagt, er habe die Anfrage nicht direkt bei Vorsprache der Beigeladenen zu 2., sondern erst später im Laufe des Vormittags bearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht mehr genau daran erinnert, ob die Beigeladene zu 2. eine Auskunft betreffend allgemein Seniorinnen und Senioren im Sinne von Wahlberechtigten über 60 Jahren oder nur betreffend die Gruppe „70 Jahre und älter“ beantragt hatte. Er habe daraufhin beide Dateien erzeugt und, nachdem er auf telefonische Rückfrage bei der Beigeladenen zu 2. erfahren habe, dass nur die Personengruppe „70 Jahre und älter“ gemeint war, bei der EDV-Abteilung nur die Speicherung der letztgenannten Datei auf Diskette in Auftrag gegeben. Diese Darstellung wird in ihrem wesentlichen Kern durch die Bekundungen der übrigen Zeugen gestützt. So hat der Zeuge C. angegeben, dass der Zeuge D. bei ihm am 14.3.2005 zu Hause angerufen habe, ihn informiert habe, dass die CDU einen zweiten Auskunftsantrag gestellt habe, der Wähler über 70 Jahre betreffe, und sich erkundigt habe, ob hierüber eine zweite Rechnung ausgestellt werden solle. Der Zeuge E. hat ausgeführt, man habe sich nach Diskussionen im Wahlkampfteam dahin entschieden, eine Auskunft nur hinsichtlich der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ zu beantragen, da es den Mitgliedern des Teams schwierig vorgekommen sei, ein Anschreiben zu formulieren, das die gesamte Altersgruppe 60 bis 90 interessengerecht abdecke. Die damalige Überlegung sei dahin gegangen, dass es kontraproduktiv sein könne, einen 60-Jährigen bereits als Senior anzusprechen. Der Zeuge F. glaubte sich ebenfalls daran zu erinnern, dass die Anfrage im März 2005 „Senioren ab 70 oder 69“ betraf.

Der Senat verkennt nicht, dass den genannten Zeugen, jedenfalls aber den Zeugen C., E. und F. ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht abgesprochen werden kann. Hinsichtlich der Zeugen E. und F. liegt das schon deshalb auf der Hand, da bei ihnen als Vertreter des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt ein Interesse daran, dass es bei dem für die CDU günstigen Ergebnis der fraglichen Bürgermeisterwahl verbleibt, unterstellt werden darf. Bezüglich des Zeugen C. gilt dies deshalb, weil die etwaige Feststellung, er habe über dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinaus der CDU-A-Stadt Melderegisterdaten für Wahlkampfzwecke zur Verfügung gestellt, im Ergebnis auf die Feststellung einer nicht unbeträchtlichen dienstlichen Verfehlung hinauslaufen könnte. Ungeachtet dieser Interessenlagen der genannten Zeugen hat der Senat indes zunächst keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass diese bei ihren Aussagen hinsichtlich des Umfanges der Mitte Januar 2005 dem CDU-Stadtverband erteilten Melderegisterauskünfte die Unwahrheit gesagt haben. So deckt sich die Angabe des Zeugen C., bei dieser Gelegenheit seien nur in geringem Umfange Melderegisterdaten zur Verfügung gestellt worden im Ergebnis mit den Aussagen der Zeugen E. und F., Mitte Januar 2005 seien Meldregisterauskünfte hinsichtlich der Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler beantragt und entgegen genommen worden, wenn berücksichtigt wird, dass die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen zu 1. in einem Vermerk vom 6.7.2005 betreffend das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. lediglich 10,44 Prozent der Gesamtwähler ausmachte, die betreffende Datei mithin in der Tat einen nur geringen Umfang hatte.

Soweit von Seiten des Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge F. sich nunmehr genau daran erinnern könne, dass im Januar 2005 nur eine Melderegisterauskunft über Jungwähler erteilt worden sei, während er noch in seiner Stellungnahme vom 8.8.2005 gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde ausgeführt habe, es sei eine Reihe von Melderegisterauskünften zu nach Lebensalter gestaffelten Gruppen von Wahlberechtigten beantragt worden, deren Ausgestaltung im Detail sich nicht mehr nachvollziehen lasse, ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge F. im weiteren Gang seiner Aussage bekundet hat, er habe in einem Gespräch mit dem Landrat L. als Funktionsvorgänger des Beklagten, bei dem auch der (damalige) Rechtsdezernent des Saar-Pfalz-Kreises zugegen gewesen sei, vor der die Wahlanfechtung zurückweisenden Verwaltungsentscheidung angegeben, dass sich die von der CDU eingeholten Melderegisterauskünfte auf Jungwähler und Senioren bezogen hätten. Diese Angaben haben dann auch entgegen der Darstellung des Beigeladenen zu 3. in den die Wahlanfechtung des Klägers und seine eigene Wahlanfechtung zurückweisenden Verwaltungsentscheidungen vom 12.8.2005 durchaus ihren Niederschlag gefunden. Zwar sind in diesen Bescheiden die – schriftlichen - Äußerungen des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt vom 8.8.2005 (und inhaltsgleich in einem Schreiben vom 7.7.2005) wiedergegeben. In der Begründung der getroffenen Entscheidung heißt es dann jedoch, der CDU-Stadtverband habe eingeräumt, Daten von Jungwählern und von Senioren erhalten zu haben (siehe Seite 7 des an den Kläger ergangenen Bescheides vom 12.8.2005 und Seite 8 des an den Beigeladenen ergangenen Bescheides vom 12.8.2005). Da weder den an der betreffenden Stelle in Bezug genommenen Schreiben des CDU-Stadtverbandes vom 22.6.2005 und vom 7.7.2005 noch dem Schreiben vom 8.8.2005 die Angabe zu entnehmen ist, dass die Melderegisterauskünfte Jungwähler und Senioren betroffen haben, spricht alles dafür, dass die damals zuständige Kommunalaufsichtsbehörde diese Information anlässlich des von dem Zeugen F. geschilderten Gesprächs mit dem Landrat L. erlangt hat.

Die Unrichtigkeit der Bekundungen der Zeugen E. und F., im Januar 2005 sei (lediglich) eine Melderegisterauskunft über die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler beantragt und erteilt worden, lässt sich ferner nicht aus dem Ergebnis der bereits erwähnten Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. herleiten. Allerdings wurden bei dieser Untersuchung Dateien beziehungsweise Fragmente von teilweise überschriebenen Dateien aufgefunden, die zum einen Senioren ab Geburtsdatum 1.1.1940 und älter, Familiennamen K. bis S., insgesamt 1618 Datensätze, und zum anderen Frauen der Geburtsjahrgänge 1960, 1961, 1962 und 1963, insgesamt 653 Datensätze, zum Gegenstand hatten. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, der Zeuge C. habe Mitte Januar 2005 dem CDU-Stadtverband A-Stadt Gruppenauskünfte hinsichtlich der so beschriebenen Gruppen von Wahlberechtigten erteilt. Der Zeuge C., dem das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte seines Arbeitsplatzrechners anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat vorgehalten wurde, hat nämlich insoweit durchaus nachvollziehbar bekundet, seine Tätigkeit bringe es des Öfteren mit sich, dass er solche Datenbestände erzeugen müsse, um hausinternen Anfragen Rechnung zu tragen. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn Altennachmittage veranstaltet werden sollten und das zuständige Amt die Einladungen fertigen wolle oder wenn solche Auskünfte für Planungen, zum Beispiel die Erstellung von Dorfentwicklungsplänen, benötigt würden. Es gebe insoweit eine Vielzahl von Anfragen zum Beispiel auch von privaten Interessenten, für deren Beantwortung Datenbestände nach Altersgruppen oder nach Geschlecht erstellt werden müssten. Das bedeute in den letztgenannten Fällen freilich nicht, dass diesen Anfragern der „komplette“ Datenbestand, etwa die Namen und die Anschriften der zu der betreffenden Gruppe gehörenden Personen mitgeteilt würden. Herausgegeben werde in aller Regel nur die Zahl der Gruppenangehörigen; nur in einem Promille der Fälle, jedenfalls ganz ganz selten, werde auch eine Diskette erstellt und herausgegeben.

Die Richtigkeit dieser Darstellung sieht der Senat nicht durchgreifend durch den Einwand des Beigeladenen zu 3. in Frage gestellt, rein statistische Auskünfte ließen sich mittels eines Statistikprogrammes mit geringerem Aufwand erledigen, denn der Zeuge C. hat auf diesen Einwand schlüssig erklärt, dass je nach Art der Anfrage häufig die Verwendung der Standardfunktion erforderlich sei, und es auch Anfragen von anderen Stellen gebe, die mit Blick auf bestimmte Wählergruppen gehalten würden und zu deren Beantwortung ebenfalls die Standardfunktion verwendet werden müsse. Hinsichtlich des Dateifragmentes betreffend Frauen der Geburtsjahrgänge 1960, 1961, 1962 und 1963 gab der Zeuge freilich an, es sei ihm unerklärlich, wo dieser Datenbestand herkomme. Er könne sich auch keinen Reim darauf machen, wozu ein nach diesen Kriterien erstellter Datenbestand benötigt worden sein könnte. Der Zeuge C. hat jedoch im weiteren bekundet, er könnte zu 100 Prozent sagen, dass dieser Datenbestand nicht zur Beantwortung einer Auskunftsanfrage der CDU-A-Stadt aus Anlass der hier in Rede stehenden Wahl erzeugt beziehungsweise an die CDU-A-Stadt herausgegeben worden sei. Diese Aussage kann nicht widerlegt werden, zumal sich weder aus den Bekundungen der übrigen Zeugen noch aus den von der CDU erstellten Wahlwerbebriefen noch aus den Verwaltungsunterlagen betreffend das Wahlanfechtungsverfahren oder dem Vorbringen der Beteiligten im Gerichtsverfahren irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass weibliche Wähler gerade dieser Geburtsjahrgänge von der CDU-A-Stadt in dem hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf gezielt angesprochen wurden.

Auch aus dem Umstand, dass der CDU-Stadtverband A-Stadt in dem in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf, wie von dem Kläger mit seiner Wahlanfechtung vorgelegte Beispiele zeigen, in der Lage war, persönlich adressierte Wahlwerbebriefe an die verschiedensten Wählergruppen, und zwar an die Jungwähler, an weibliche Wähler, an männliche Wähler, die nicht zu den Erstwählern oder den Senioren gehörten, an alle männlichen und weiblichen Senioren sowie in der jeweiligen Landessprache an russisch-stämmige und italienisch-stämmige Wahlberechtigte zu versenden und mit diesen individuellen Anschreiben die Wahlberechtigten praktisch „flächendeckend“ zu erreichen, erlaubt nicht den Schluss, dass dem CDU-Stadtverband entgegen den Bekundungen der vernommenen Zeugen im Januar 2005 über das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinaus Auskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt wurden. Hinsichtlich der an die Jungwähler und an die Seniorinnen und Senioren adressierten Wahlwerbebriefe, jedenfalls soweit Letztere damals 70 Jahre und älter waren, bedarf dies keiner näheren Erörterung, da durch entsprechende Zeugenaussagen bestätigt ist, dass hinsichtlich dieser Wählergruppen Melderegisterauskünfte beantragt und auch erteilt wurden. Insoweit dürfte auch zwischen den Beteiligten kein Streit bestehen. Was die übrigen durch Wahlwerbebriefe angesprochenen Gruppen anbelangt, so haben die Zeugen E. und F. nachvollziehbar ausgeführt, die Melderegisterauskünfte seien nur eine von mehreren Informationsquellen gewesen, aus denen Erkenntnisse über unter anderem durch persönliche Wahlwerbeschreiben ansprechbare Wahlberechtigte erlangt worden seien. Weitere Quellen seien im Internet zugängliche Adressdatenbanken wie „Klicktel“ und „Das Örtliche“ gewesen sowie Informationen, die bei Wahlkampfsitzungen und bei Hausbesuchen gewonnen worden seien. Zu den Wahlkampfsitzungen als Informationsquelle hat der Zeuge F. ausgesagt, an diesen Sitzungen hätten immer zahlreiche Mitglieder teilgenommen, und es sei vorgekommen, dass von diesen Zettel mit Namen oder Angaben von Leuten überreicht worden seien, die sie noch hätten ansprechen können. Die Daten seien in einer Datenbank zusammengeführt worden, die von ihm gepflegt worden und mit der Zeit, praktisch bis hin zur Wahl, immer weiter gewachsen sei. Der Zeuge E. hat bekundet, die dritte ganz wesentliche Säule der Informationsgewinnung neben den Melderegisterauskünften und der Abfrage von Adressdatenbanken im Internet seien Erkenntnisse aus der Arbeit vor Ort gewesen. Hierin sei nicht nur das eigentliche Wahlkampfteam eingebunden gewesen, sondern auch die Junge Union, die Frauenunion und die Seniorenunion sowie die einzelnen (Zeuge F.: insgesamt 15) Ortsverbände. Außerdem seien etwa 8500 Hausbesuche durchgeführt worden, bei denen die Beigeladene zu 2. jeweils von zumindest einem ortskundigen Parteimitglied begleitet worden sei. Diese Parteimitglieder hätten sich anlässlich der Hausbesuche erlangte Informationen notiert, die dann später in einer von ihm betreuten Datenbank erfasst worden seien. Er erinnere sich selbst daran, an einem Hausbesuch bei einer deutsch-russischen Familie teilgenommen zu haben, bei der sie die Adressen von ca. 20 weiteren russisch-stämmigen Wahlberechtigten erfahren hätten, die dann ebenfalls besucht worden seien. Was die italienisch-stämmigen Wahlberechtigten anbelange, so hätten sie – was auch der Zeuge F. bestätigt hat - in manchen Fällen allein aus dem Namen auf eine italienische Herkunft geschlossen. Es sei aber auch so gewesen, dass sie über eine Woche oder sogar länger gezielt italienische Haushalte aufgesucht hätten. Diese Besuche seien ein großer Multiplikator gewesen, soweit es darum gegangen sei, Adressen von weiteren italienisch-stämmigen Mitbürgern zu erfahren. Eine Melderegisterauskunft über die Gruppe der italienisch-stämmigen Wahlberechtigten sei von ihnen weder beantragt noch ihnen erteilt worden.

Die Angaben bezüglich der Informationsgewinnung durch Hausbesuche wurden von der Beigeladenen zu 2. anlässlich ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Beigeladene zu 2. hat die von ihr besuchten Haushalte mit insgesamt etwa 8000 beziffert und weiter angegeben, sie sei hierbei von Parteifreunden begleitet worden, die bei dieser Gelegenheit auch Daten und Informationen erfasst hätten. Die russisch-stämmigen Wahlberechtigten lebten in A-Stadt relativ konzentriert in bestimmten Straßen und in bestimmten Mehrfamilienhäusern. Gerade bei diesem Personenkreis habe sie zahlreiche Hausbesuche durchgeführt. Hausbesuche bei italienisch-stämmigen Wahlberechtigten seien in Begleitung eines aus Italien stammenden Bürgers erfolgt, der zwar nicht in A-Stadt wohne, dort aber über eine große Verwandtschaft verfüge. Von diesen Verwandten sei sie dann auf weitere Wahlberechtigte italienischer Herkunft aufmerksam gemacht worden, die dann ebenfalls besucht worden seien.

In Anbetracht der von den Zeugen E. und F. sowie von der Beigeladenen zu 2. geschilderten Vorgehensweise des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt bei der Beschaffung von Informationen über Wahlberechtigte, die prinzipiell nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, erlaubt der Umstand, dass die CDU-A-Stadt in der Lage war, persönlich adressierte Wahlwerbebriefe an die genannten Gruppen von Wahlberechtigten zu senden, nicht den zwingenden Schluss, dass ihr über die eingeräumten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden waren. Wenn auch die Abfrage von Adressen Blieskasteler Bürgerinnen und Bürger bei „Klicktel“ und „Das Örtliche“ nicht völlig zufriedenstellend erklären kann, dass die CDU-A-Stadt, entsprechende Behauptungen des Klägers und des Beigeladenen zu 3. einmal als zutreffend unterstellt, in der Lage war, Personen unter Angabe eines in den Telefonverzeichnissen nicht erfassten zweiten Vornamens und auch solche Personen anzuschreiben, die – zum Beispiel auch als Familienangehörige des Anschlussinhabers – nicht im Telefonbuch erfasst sind, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass diese Informationen anlässlich von Hausbesuchen oder über ortskundige Parteimitglieder, zum Beispiel aus den zahlreichen Ortsverbänden gewonnen worden sein können. Hinsichtlich der an die russisch-stämmigen Wahlberechtigten in Russisch adressierten Wahlwerbebriefe ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte Russlanddeutsche gemäß § 13 KWG SL nur dann wahlberechtigt sind, wenn sie auch Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind. In diesem Falle hätte eine Melderegisterauskunft, für die die Staatsangehörigkeit bestimmend war (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 MG SL), keinen Aufschluss über die Herkunft aus Russland geben können. Rückschlüsse auf die Herkunft ließen insoweit allenfalls Daten über den Ort der Geburt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KWG SL) zu. Die Angaben über den Geburtsort hätten indes mit nicht unerheblichem Aufwand im Einzelnen ausgewertet werden müssen. Das spricht mit Gewicht dafür, dass die Informationen über die russische Herkunft von Wahlberechtigten in der von den Zeugen E. und F. und von der Beigeladenen zu 2. beschriebenen Weise erlangt wurden. Auch was die Ermittlung von Namen und Anschriften der italienisch-stämmigen Wahlberechtigten anbelangt, so erscheint es glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Informationsgewinnung in der von der Beigeladenen zu 2. und den Zeugen E. und F. beschriebenen Weise erfolgte, zumal keineswegs feststeht, dass alle dieser Gruppe zugehörigen Wahlberechtigten mit einem in Italienisch gehaltenen Wahlwerbebrief angeschrieben wurden. Daher kann auch nicht von einer umfassenden Ansprache dieser Gruppe von Wahlberechtigten in der Landessprache und einem sich hieraus ergebenden Indiz für die Erteilung einer italienisch-stämmige Wahlberechtigte betreffenden Gruppenauskunft aus dem Melderegister ausgegangen werden.

Kann es danach nicht als erwiesen angesehen werden, dass im Januar 2005 über die den Zeugen E. und F. genannte Gruppe der Jungwähler beziehungsweise Erstwähler hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten beantragt und erteilt wurden, so vermochte der Senat ferner nicht festzustellen, dass die zweite Melderegisterauskunft am 14.3.2005 außer Wahlberechtigten im Seniorenalter weitere Gruppen von Wahlberechtigten zum Gegenstand hatte. Freilich bestehen – wie auch bereits angesprochen – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewisse Unklarheiten darüber, ob die im März erteilte Auskunft lediglich, wie von den Zeugen bekundet, Wahlberechtigte der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ erfasst hat, oder auch die Altersgruppe „60-69 Jahre“ einschloss. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Beigeladenen zu 3., es existiere eine Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin der EDV-Abteilung, dass eine Diskette mit Melderegisterauskünften sowohl hinsichtlich der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ als auch hinsichtlich der Altersgruppe „60-69 Jahre“ in Auftrag gegeben worden sei, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wie aus der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde vom 6.7.2005 im Wahlanfechtungsverfahren hervorgeht, erfassten die beiden Seniorengruppen zusammen 33,24 Prozent der Wahlberechtigten. Da die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler nach dem Bericht über das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. vom 6.7.2005 „lediglich“ 10,44 Prozent der Gesamtwähler ausmachte, wurden dem CDU-Stadtverband von A-Stadt anlässlich der beiden Anfragen im Januar 2005 und im März 2005 Gruppenauskünfte im Umfang von 43,68 Prozent der Wahlberechtigten erteilt, wenn die Anteile der nachweislichen Gruppenauskünfte an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten addiert und unterstellt wird, es sei außerdem eine Auskunft über die Gruppe der 60-69-jährigen Senioren erteilt worden. Hierin liegt ersichtlich kein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 MG SL in Form einer Umgehung der in dieser Bestimmung enthaltenen Begrenzung auf Gruppenauskünfte mittels einer im Ergebnis auf eine Gesamtauskunft hinauslaufenden Summierung solcher einzelne Gruppen betreffenden Auskünfte.

Davon, dass der CDU A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. im Vorfeld der hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahl über die vorerwähnten Gruppenauskünfte betreffend Jung- beziehungsweise Erstwähler und Senioren der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ sowie – was hier einmal unterstellt werden soll – „60-69 Jahre“ hinaus Melderegisterauskünfte über weitere durch Alter oder gar Geschlecht und/oder Staatsangehörigkeit bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden wären, vermochte sich der Senat auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu überzeugen. Ansätze für eine weitere Sachaufklärung sind von den Beteiligten, die im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt haben, nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar.

Lässt sich demnach nicht nachweisen, dass dem CDU-Stadtverband beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. über den vorbeschriebenen Umfang hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt wurden, so geht das zu Lasten des Klägers, der einen dahingehenden Wahlrechtsverstoß geltend gemacht hat und insoweit das prozessuale Risiko seiner Nichterweislichkeit trägt.

Dahinstehen kann schließlich, ob vorliegend eine Überschreitung des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen darin gesehen werden kann, dass in den dem CDU-Stadtverband von A-Stadt erteilten Melderegisterauskünften außer Name, Vorname und Anschrift der Wahlberechtigten auch die jeweilige Anrede „Herr“ und „Frau“ aufgenommen war (so jedenfalls die Listenausdrucke Bl. 81 bis 84 der Verwaltungsakten). Dass in dieser zusätzlichen Angabe keine von § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL nicht gedeckte Gruppenbildung liegt, die durch das Geschlecht bestimmt wird, bedarf keiner näheren Erörterung: Bestimmend für die Gruppenzusammensetzung war eindeutig das Alter der Wahlberechtigten; die betreffende Gruppe umfasst Personen beiderlei Geschlechts. Eine andere Frage ist, ob die Aufnahme der Anrede über die in § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL enthaltene Begrenzung der Auskünfte auf die in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL bezeichneten Daten der Gruppenangehörigen hinausgeht, die lediglich Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften umfassen. Denn die Anrede gibt jedenfalls der Sache nach Aufschluss über das Geschlecht des jeweiligen Wahlberechtigten. Nach Ansicht des Senats wird indes durch die Aufnahme der Anrede in die Melderegisterauskunft, selbst wenn dadurch der Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen überschritten sein sollte, das Gebot der Chancengleichheit nicht tangiert, da nicht erkennbar ist, dass diese Angabe, die namentlich in einer elektronischen Textdatei ohne weiteres und mit relativ geringem Arbeitsaufwand anknüpfend an den jeweiligen Namen in einer zusätzlichen Spalte ergänzt werden könnte, über eine gewisse Arbeitsersparnis für den Auskunftsempfänger hinaus irgendwelche merklichen Auswirkungen auf die Wahlchancen gehabt haben könnte. Aber auch wenn hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit liegen sollte, wäre er nach den bereits dargelegten Kriterien nicht erheblich im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL, da nach der Lebenserfahrung keinerlei objektiv fassbarer Grund für die Annahme spricht, die Aufnahme der jeweiligen Anrede in die der CDU A-Stadt erteilten Melderegisterauskünfte sei möglicherweise ausschlaggebend für den Wahlausgang gewesen.

Kann danach auf der Grundlage des Ergebnisses des Berufungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass es bei der hier in Rede stehenden Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von A-Stadt zu einem im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erheblichen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gekommen ist, so muss die Wahlanfechtung des Klägers erfolglos bleiben und kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen zu 2. keine Veranlassung bestand, da sie keinen Antrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko übernommen hat. Mangels Antragstellung scheidet ferner eine Belastung des Beigeladenen zu 3. mit Verfahrenskosten aus.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Bekl
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published on 14/09/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 3 L 865/12 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt zurückgewies
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Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

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4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht

1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
1a.
andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen;
1b.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit;
3a.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt;
3b.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere, oder daneben ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreiben;
3c.
EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;
3d.
EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU-Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;
4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5.
Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
6.
Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;
6a.
(weggefallen)
7.
Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
8.
Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben;
9.
Unternehmen, die außer dem Finanzkommissionsgeschäft und dem Emissionsgeschäft, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate, kein Bankgeschäft betreiben und keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit in dem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 besteht,
b)
das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
dieses Nebengeschäft ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,
d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt;
e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
10.
Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
11.
Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
12.
Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen;
13.
folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:
a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie
c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
14.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.

(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.

(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.

(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht

1.
die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
1a.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;
4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5.
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
5a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;
5b.
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;
6.
Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
7.
Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
8.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
a)
inländischen Instituten,
b)
Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,
c)
Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind,
d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
e)
Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift;
9.
Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen;
10.
Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
11.
Unternehmen, die außer Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Finanzdienstleistungen erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
die Finanzdienstleistungen in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
dieses Nebengeschäft, soweit das Unternehmen nicht die Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a erbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,
d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
12.
Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht;
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen;
16.
Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen;
17.
Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist;
18.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;
19.
Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen;
20.
Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden;
21.
folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:
a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie
c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
22.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45, 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(8a) Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 besteht.

(8b) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.

(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.

(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

(9d) (weggefallen)

(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

(9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden.

(9g) (weggefallen)

(9h) (weggefallen)

(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro nicht überschritten hat.

(10) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden.

(11) (weggefallen)

(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über

1.
die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon,
2.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
4.
die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.

(4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) (weggefallen)

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) (weggefallen)

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über

1.
die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon,
2.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
4.
die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.

(4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Verboten sind

1.
der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;
2.
die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;
3.
der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.

(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn

1.
bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315e des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1. des International Financial Reporting Standard 9 in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32; L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) geändert worden ist, zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder
2.
bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben.
Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind
1.
Eigengeschäfte;
2.
Kredit- und Garantiegeschäfte mit
a)
Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften;
b)
EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften;
3.
der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen:
1.
Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2;
2.
Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in diesem Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen angehören;
3.
Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen.

(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben

1.
binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verboten sind, und
2.
binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen.
Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen.

(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:

1.
Market-Making-Tätigkeiten;
2.
sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind.
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) (weggefallen)

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) (weggefallen)

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über

1.
die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon,
2.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
4.
die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.

(4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Verboten sind

1.
der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;
2.
die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;
3.
der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.

(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn

1.
bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315e des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1. des International Financial Reporting Standard 9 in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32; L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) geändert worden ist, zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder
2.
bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben.
Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind
1.
Eigengeschäfte;
2.
Kredit- und Garantiegeschäfte mit
a)
Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften;
b)
EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften;
3.
der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen:
1.
Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2;
2.
Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in diesem Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen angehören;
3.
Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen.

(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben

1.
binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verboten sind, und
2.
binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen.
Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen.

(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:

1.
Market-Making-Tätigkeiten;
2.
sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind.
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen.

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,
2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,
3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und
4.
auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.