Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 13. Sept. 2013 - 3 A 202/11

published on 13/09/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 13. Sept. 2013 - 3 A 202/11
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.347,40 EUR für die „Bearbeitung von Begleitscheinen nach der Nachweisverordnung“ im Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2007.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Altölsammlung und Altölentsorgung. Sie sammelt Altöle ein und führt sie ihrer Abfallbehandlungsanlage zu. Sowohl für die Einsammlung und Beförderung als auch für die Behandlung der übernommenen Altöle ist sie als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert.

Mit Gebührenbescheid vom 10.7.2009 verlangte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2007 Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen:

Pos.   

Gewichtsklasse

Anzahl

Gebührensatz

Betrag

1       

0 - 5 t

67    

 7,00 EUR

469,00 EUR

2       

5 - 8 t

23    

 8,00 EUR

 184,00 EUR

3       

8 - 10 t

 7    

 9,00 EUR

 63,00 EUR

4       

10 - 12 t

 3    

 10,00 EUR

 30,00 EUR

5       

12 -16 t

 6    

 11,00 EUR

 66,00 EUR

6       

18 - 20 t

 1    

 13,00 EUR

 13,00 EUR

7       

20 - 22 t

 1    

 14,00 EUR

 14,00 EUR

8       

28 - 30 t

 1    

 18,00 EUR

 18,00 EUR

9       

30 - 32 t

 1    

 19,00 EUR

 19,00 EUR

10    

32 - 34 t

 2    

 20,00 EUR

 40,00 EUR

11    

34 - 38 t

 1    

 21,00 EUR

 21,00 EUR

12    

38 - 40 t

 2    

 22,00 EUR

 44,00 EUR

13    

40 - 50 t

 1    

 25,00 EUR

 25,00 EUR

14    

70 - 80 t

 5    

 39,00 EUR

 195,00 EUR

15    

80 - 90 t

 2    

 43,00 EUR

 86,00 EUR

16    

90 - 100 t

 2    

 48,00 EUR

 96,00 EUR

17    

100 - 999 t

 6    

 50,00 EUR

 300,00 EUR

        

Besondere Auslagen

 1,00 EUR

1,00 EUR

        

EMAS Betrieb: Abzug 20 %

        

- 336,60 EUR

                          

Endbetrag

 1.347,40 EUR

Dem Bescheid war eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine beigefügt.

Der dagegen von der Klägerin am 17.7.2009 erhobene Widerspruch wurde vom Ministerium für Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.2010, zugestellt am 11.1.2010, zurückgewiesen. Die am 11.2.2010 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.12.2010 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 sei rechtmäßig.

Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung finde sich im Saarländischen Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SaarlGebG - in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis - GebVerz -. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SaarlGebG seien für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt seien. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse würden nach den §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 SaarlGebG durch Rechtsverordnungen der Landesregierung erlassen. In diese Gebührenverzeichnisse dürften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar seien. Die Gebührenverzeichnisse enthielten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SaarlGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richteten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges; bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren sei der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses bestünden nicht. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe bereits mit Urteil vom 25.10.1968 - II R 13/68 - (AS 11, 7) entschieden, dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der für Rechtsverordnungen die Angabe von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz verlange, nur für Rechtsverordnungen gelte, die auf Bundesgesetzen beruhten, nicht aber auch für solche, die auf Landesgesetze zurückgingen. Art. 28 Abs. 1 GG verlange nicht, dass die Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips durch den Landesgesetzgeber ein Spiegelbild der grundgesetzlichen Konkretisierung sein müsse. Dem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verbot der Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive sei nach Landesrecht Genüge getan, wenn die Ermächtigungsnorm ein „Programm“ vorschreibe, das sich aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und dem Ziel der gesetzlichen Regelung ergeben könne. Bei Gebührentabellen, die herkömmlich von der Verwaltung erlassen würden, sei selbst ein weit gespannter Spielraum zur Verwirklichung des Programms nicht zu beanstanden. Das verdiene auch aus heutiger Sicht Zustimmung. Das Allgemeine Gebührenverzeichnis sehe unter Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ die Unternummer 6 „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)“ und darunter den Gebührentatbestand “6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ mit dem Gebührensatz 7-50 EUR vor. Dieser Gebührentatbestand rechtfertige die streitige Heranziehung.

Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) in der für den Streitfall einschlägigen Fassung vom 20.10.2006 habe u.a. auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.2006 (BGB. I S. 1619) beruht. § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG habe die Bundesregierung ermächtigt, „zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen“. Nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG hätten die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Dieser Nachweis sei zum einen vor Beginn der Entsorgung zu führen - darum gehe es vorliegend nicht - und zum anderen „über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle“. Die Einzelheiten hierzu enthalte die Nachweisverordnung, wobei deren Fassungen vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2375) - damals § 15 - und vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) - nunmehr § 10 - fast wortgleich seien. Danach werde der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter geführt. Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers müsse für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen verwendet werden, der aus sechs Ausfertigungen bestehe. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringere sich, soweit bzw. sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer ganz oder teilweise personengleich seien. Bei einem Wechsel des Beförderers sei die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom übernehmenden Beförderer mittels Übernahmescheins zu bescheinigen. Von den Ausfertigungen der Begleitscheine seien die Ausfertigung 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallerzeugers, die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Beförderers für das Nachweisbuch bzw. das Register des letzten Beförderers bzw. Abfallbeförderers und die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallentsorgers bestimmt. Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergebe oder übersende der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg für die Annahme der Abfälle; spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersende die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolge die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

Auf dieser Grundlage habe der Beklagte die angeforderten Gebühren für die Bearbeitung der „blauen“ Begleitscheine von der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Sammelentsorgerin und damit als Abfallerzeugerin zu Recht erhoben. Nach § 9 Abs. 3 NachwV F. 2006 seien nämlich im Falle der Sammelentsorgung die den Abfallerzeuger treffenden Pflichten durch den Einsammler zu erfüllen. Dementsprechend gehe der Einwand der Klägerin, sie ziehe als bloße Beförderin der Abfälle aus der Begleitscheinkontrolle durch den Beklagten keinerlei Vorteil, ins Leere. Dasselbe gelte für das Vorbringen, als Beförderin sei sie nicht Veranlasserin der Verwaltungstätigkeit des Beklagten.

Aufgrund der Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ der Nachweisverordnung in Unternummer 6 erfasse der Gebührentatbestand 6.11 „Bearbeitung eines Begleitscheins nach § 15 f. NachwV“ auch die oben wiedergegebene Rechtsänderung der Nachweisverordnung vom 20.10.2006, aufgrund derer die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nunmehr in den §§ 10 ff. NachwV geregelt sei.

Die Bezeichnung „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§... NachwV“ genüge den Anforderungen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes. Auch wenn andere Bundesländer den Gebührentatbestand als „Prüfung“ eines Begleitscheines bezeichneten, ergebe sich durch Auslegung ohne weiteres, dass die „Bearbeitung“ die „Prüfung“ des Begleitscheines umfasse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008 - 9 B 61/63.07 - unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes für zulässig angesehen habe, eine Gebühr für die Überprüfung eines abfallrechtlichen Begleitscheines ohne eine gesonderte Tarifstelle im Gebührenverzeichnis aufgrund des Auffangtatbestandes zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe es abgelehnt, aus dem Bestimmtheitsgrundsatz eine Vorgabe an den Gebührengesetzgeber abzuleiten, die besage, dass der Gebührentatbestand den Gebührenschuldner in die Lage versetzen müsse, „ohne spezielle Rechtskenntnisse ... zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist“. Die Auslegungsbedürftigkeit nehme ihm noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange lediglich, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten. Soweit die Beantwortung der Auslegungsfrage „spezielle Rechtskenntnisse“ voraussetze, schließe das nicht aus, dass nicht zuletzt durch die sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Gebührenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit geschaffen und eine willkürliche Handhabe der behördlichen Gebührenerhebung verhindert werde.

Bei der „Bearbeitung eines Begleitscheines“ nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 handele es sich - entgegen der Einschätzung der Klägerin, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts - um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 2.8.2007 - 23 BV 07.719, 07.720 und 07.835 - ausgeführt, dass eine behördliche Tätigkeit den Be-griff der Amtshandlung erfülle, wenn sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen werde. Sie werde dann auch im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses, also im Hoheitsbereich, ausgeübt, ohne dass es darauf ankomme, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung hinzukomme. Allerdings müsse die Amtshandlung nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung treten (Außenwirkung). Diese Voraussetzungen seien beim Tätigwerden des Beklagten im Rahmen des Nachweisverfahrens bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gegeben. Gemäß § 10 KrW-/AbfG seien Abfälle, die nicht verwertet würden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Diese Grundpflichten träfen gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimme, dass die Beseitigung von Abfällen der Überwachung durch die zuständige Behörde unterliege. Überwachung bedeute Kontrolle, ob die angesprochenen Handlungen bzw. Verfahren im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz und den darauf gestützten Rechtsvorschriften durchgeführt und bestehende Rechtspflichten erfüllt würden. Das obligatorische Nachweisverfahren bestimme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle einen ganz konkreten Handlungsbedarf und damit entsprechende Kontrollmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Die Tätigkeit des Beklagten liege dabei nicht lediglich in der Entgegennahme und der Abheftung der ihm übermittelten Begleitscheine, sondern er übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß - d.h.: entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes und den hierzu ergangenen Nebenbestimmungen - erfolge.

Zu der erforderlichen Außenwirkung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2.8.2007 ausgeführt, dass diese zum einen in der Kenntnis des Gebührenschuldners liege, dass für die Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörde sichergestellt werde. Den Betroffenen sei zudem bewusst, dass ein Einsammeln, Befördern und Entsorgen dieser Abfälle ohne dieses Nachweisverfahren nicht zulässig sei und einen Bußgeldtatbestand darstelle. Dabei müsse ihnen auch klar sein, dass die mit der Nachweisverordnung bundesgesetzlich vorgeschriebene Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehe, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Dabei handele es sich im Einzelnen um die formale Prüfung der vorgelegten Begleitscheine, den Abgleich mit der zugehörigen Anzeige des Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweises sowie die inhaltliche Prüfung der Begleitscheinausfertigungen mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Entsorgung zu überprüfen, Zweifels- und Verdachtsfälle aufzudecken und erforderlichenfalls vertieft zu ermitteln. Diese ständige Einbindung der zuständigen Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle die Anforderungen der Außenwirkung für eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne. Eine weitere Außenwirkung ergebe sich dadurch, dass der Klägerin die Überwachung der Entsorgungsvorgänge durch den Beklagten im Zusammenhang mit den übermittelten Begleitscheinen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bewusst gewesen sein müsse.

Zu dem Einwand der Klägerin, die Überwachung der Entsorgung besonders gefährlicher Abfälle liege ausschließlich im öffentlichen und nicht im Interesse des Abfallerzeugers habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2.8.2007 ausgeführt, es sei zwar richtig, dass das behördliche Tätigwerden überwiegend im öffentlichen Interesse liege. Gleichwohl sei es nicht unbillig, dem Abfallerzeuger die Kosten für die Überwachungstätigkeit aufzuerlegen, weil es dem System des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes entspreche, die Kosten der Entsorgung von Abfällen, wozu auch die notwendigen behördlichen Kontrolltätigkeiten gehörten, den Abfallerzeugern bzw. den von diesen beauftragten Einsammlern, Beförderern und Entsorgern aufzuerlegen. Das Tätigwerden des Beklagten sei für die Klägerin auch nicht ohne Bedeutung, selbst wenn es keine unmittelbaren Auswirkungen auf sie habe. Denn ohne die behördliche Bereitschaft zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle wäre sie nicht berechtigt, die Entsorgung vorzunehmen. Die Kontrolltätigkeit des Beklagten sei demzufolge nicht bedeutungslos, sondern Voraussetzung, um überhaupt eine Entsorgung dieser Abfälle vornehmen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in den bereits zitierten Beschlüsse vom 13.5.2008, mit denen die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2.8.2007 zurückgewiesen worden seien, dargelegt, dass es sich bei der beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz stattfindenden Überprüfung der eingelieferten Begleitscheine ohne Verstoß gegen anerkannte juristische Auslegungsmethoden um Amtshandlungen im Verständnis des Bayerischen Kostengesetzes handele und daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, für den Gebührenschuldner sei die Kostenpflicht im Vorfeld nicht erkennbar gewesen, weil die Überprüfung der Begleitscheine verwaltungsintern ablaufe. In Anwendung juristischer Methodik stelle es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz den Rechtsstandpunkt einnehme, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege hier bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibskontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei. Dem schließe sich die erkennende Kammer an.

Im Ergebnis bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Allgemeine Gebührenverzeichnis für die „Bearbeitung der Begleitscheine“ eine Rahmengebühr vorsehe und der Beklagte in Anwendung der Grundsätze für eine Rahmengebühr diese der Höhe nach an die Gewichtsklasse koppele, auch wenn das - soweit ersichtlich - so nur im Saarland und in keinem anderen Bundesland, das für die Bearbeitung bzw. Prüfung von Begleitscheinen Gebühren verlange, gemacht werde. Zu Recht weise die Klägerin allerdings darauf hin, dass die „Bearbeitung“ der Begleitscheine keinen sich nach dem Gewicht des entsorgten Abfalls richtenden unterschiedlich hohen (Verwaltungs-)Aufwand erfordere. Gleichwohl sei die gewichtsbezogene Staffelung der Gebühr mit Blick auf den abgeschöpften Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner rechtmäßig, wenngleich es nicht auf den ersten Blick einsichtig erscheine, weshalb das Saarland als kleinstes und einziges Bundesland einen anderen Weg als die übrigen Bundesländer, die für die Begleitscheinkontrolle Gebühren verlangten, gehe. Da jedoch für jede Amtshandlung, um eine Gebührenpflicht zu rechtfertigen, ein mehr oder weniger großer Nutzen für den Gebührenschuldner - vorliegend den Abfallerzeuger - festgestellt werden müsse, komme es für die Gültigkeit eines Gebührentarifs nicht entscheidend darauf an, wie hoch der Kostenaufwand bei der Bearbeitung des einzelnen Begleitscheins sei. Eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, wie sie etwa in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sei, spiele für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe von Verwaltungsgebühren im Saarland keine Rolle. Deshalb habe dem Beklagten kein Nachweis des betriebswirtschaftlichen Kostenaufwands für die Bearbeitung der Begleitscheine bzw. eine nachvollziehbare Kostenkalkulation abverlangt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe nämlich in seinem bereits erwähnten Urteil vom 25.10.1968 in diesem Sinne entschieden, dabei auf das Spannungsverhältnis zwischen § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG - Bedeutung des auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwands des Verwaltungszweiges - und des § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG - Berücksichtigung des Nutzens der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner - hingewiesen und daraus abgeleitet, dass dem Kostendeckungsprinzip mit Blick auf die einzelnen Gebührennummern kaum praktische Bedeutung zukomme. Es sei nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden seien, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirkten, dass sie also Erträge abwerfen würden, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten würden. Dass letzteres hier nicht zutreffe, sei angesichts eines Blickes in den Haushaltsplan des Beklagten offensichtlich.

Dass die Kontrolltätigkeit des Beklagten einen Nutzen für die Klägerin als Abfallerzeugerin habe, stehe außer Frage. Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz sehe nämlich als Grundsatz vor, dass jeder Abfallerzeuger seinen Abfall selbst entsorge. Entsorge der Abfallerzeuger seinen Abfall innerhalb seines Betriebes selbst, entfalle die Nachweispflicht (§ 43 Abs. 2 KrW-/AbfG). Mache dies der Abfallerzeuger dagegen nicht und bediene sich eines Dritten, so liege ein rechtserheblicher Nutzen für den Abfallerzeuger darin, dass er auf der Grundlage der Nachweisverordnung seine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle entsorgen lassen dürfe.

Während in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bereits bei der Bearbeitung der Nachweiserklärung ein Zuschlag auf die zu erwartenden und beantragten Entsorgungsmengen erhoben werde, der zu Gebühren in Höhe von mehreren tausend Euro führen könne, die selbst dann fällig würden, wenn der Nachweis später gar nicht genutzt werde, habe das Saarland einen anderen Ansatz gewählt. Hier werde der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis für den Entsorgungsnachweis in Ziffer 6.2 vorgesehene Gebührenrahmen von 153,- bis 15.338,- EUR nicht ausgeschöpft, sondern unabhängig von der angegebenen Entsorgungsmenge eine Gebühr von 153,- EUR erhoben. Damit gehe eines der Hauptargumente der Klägerin, das Saarland verlange mit bis zu 15.338,- EUR die höchsten Gebühren für die Bestätigung der Einzel- bzw. Sammelentsorgungsnachweise und zusätzlich die höchsten Gebühren für die Begleitscheinkontrolle ins Leere.

Der wirtschaftliche Wert der Entsorgung werde nach der gebührenrechtlichen Konzeption im Saarland erst im Begleitscheinverfahren berücksichtigt. Das habe für den Gebührenschuldner den Vorteil, dass im Saarland nur für die tatsächlich entsorgten Mengen gefährlicher Abfälle Gebühren erhoben würden oder - anders ausgedrückt - dass die Entsorgung großer Mengen im Vorfeld angegeben werden könne und es unter dem Gebührengesichtspunkt keinen Nachteil bringe, wenn diese Mengen nicht erreicht würden. Dies bewege sich aufgrund der Besonderheiten des Systems der Kontrolle der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gebührenverordnungsgebers und unter dem Gesichtspunkt des zu berücksichtigenden Nutzens für den Gebührenschuldner im Rahmen des - noch - Zulässigen.

Der Klägerin sei allerdings zuzugeben, dass dieses System gewissermaßen dann „hinke“, wenn - wie bei zertifizierten Betrieben - ein Entsorgungsnachweis auf der Grundlage von § 7 NachwV entbehrlich sei. Weiterhin sei der Klägerin beizupflichten, dass die Gebühr nach Unternummer 6.11 die förmliche Beanstandung von unvollständigen oder fehlerhaften Begleitscheinen nicht erfasse, weil es dafür mit den Unternummern 6.10 und 6.12 gesonderte Gebührentatbestände gebe. Indes führe die Entbehrlichkeit eines Entsorgungsnachweises nicht zur Systemwidrigkeit oder zur Rechtsunwirksamkeit des Gebührensystems. Denn vom Grundsatz her handele es sich bei der Prüfung/Bearbeitung der Begleitscheine um ein Massenverfahren, für das vom Gesetz- und Verordnungsgeber eine pauschalierende Regelung getroffen werden dürfe, die verlässlich und effizient vollziehbar sei. Dementsprechend müsse das Gebührenverzeichnis von Rechts wegen nicht zwischen der Bearbeitung von Begleitscheinen differenzieren, die einerseits von solchen Betrieben vorgelegt würden, die keines Entsorgungsnachweises bedürften, und andererseits von den sonstigen Unternehmen. Erst recht sei nicht zwischen der Bearbeitung sorgfältig ausgefüllter Begleitscheine einerseits und „schlampig“ ausgefüllter Begleitscheine andererseits zu differenzieren.

Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liege ebenfalls nicht vor. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlange, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe. Insbesondere verbiete das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Dieses Prinzip habe im Saarland in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Danach richte sich die Gebühr bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Bei Anwendung des Äquivalenzprinzips verfüge der Gesetz- und Verordnungsgeber aber hinsichtlich der Bemessung der Gebühr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Die Gebühr müsse sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern könne auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen wie insbesondere den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl seien die für die Leistung entstandenen Kosten nicht ohne jede Bedeutung. Das folge schon aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt werde, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtige dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen sei. Daher verbiete sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entferne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei Urteilen vom 30.4.2003 - 6 C 4.02 bzw. 6 C 5.02 - Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip in Fällen bejaht, in denen die Verwaltungsgebühren die Kosten des Verwaltungsaufwands um etwa das 4.444-fache überstiegen; das OVG Nordrhein-Westfalen habe in einem Beschluss vom 28.1.2008 eine Gebühr beanstandet, bei der die Verwaltungskosten um das 1.000-fache überschritten gewesen seien. Ausgehend von dem im Allgemeinen Gebührenverzeichnis vorgegebenen Rahmen für die hier interessierende Gebühr von 7,- bis 50,- EUR betrage ein Tausendstel 0,7 bis 5 Cent. Dass der Verwaltungsaufwand des Beklagten noch darunter liege, behaupte nicht einmal die Klägerin und sei auszuschließen.

Der Umstand, dass lediglich die Bundesländer Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bayern und das Saarland eine Gebühr für die Bearbeitung von abfallrechtlichen Begleitscheinen erheben würden, gebe keinen Anlass, eine Verletzung von Art. 3 GG in Betracht zu ziehen. Wenn ein Bundesgesetz die Ausführung den Bundesländern überlasse, liege es in deren Hoheit, im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür Gebühren zu erheben. Dass diese unterschiedlich hoch sein könnten, liege dabei in der Natur der Sache, denn die Pflicht zur Gleichbehandlung gelte stets nur in Bezug auf denselben Rechtsträger. Ebenso wenig ergebe sich eine Verletzung von Art. 3 GG aus der unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Begleitscheinen von Abfallentsorgern, die den überwachungsbedürftigen Abfall einerseits im und andererseits außerhalb des Saarlandes entsorgten. Unstreitig verlange der Beklagte für die Bearbeitung von Begleitscheinen „nur“ pauschal 7,00 EUR, wenn der Abfall außerhalb des Saarlandes entsorgt werde, bei einer Entsorgung innerhalb des Saarlandes dagegen entsprechend der Staffelung nach der Gewichtsklasse. Diese unterschiedliche Gebührenerhebung habe der Beklagte nachvollziehbar damit erklärt, dass sein Kontrollaufwand unterschiedlich hoch sei, je nachdem, ob er „nur“ als Erzeugerbehörde oder aber zugleich als Erzeuger- und Entsorgerbehörde tätig werde. Denn als Entsorgerbehörde müsse er zusätzlich die Ordnungsmäßigkeit der erfolgten Entsorgung prüfen. Ebenso wenig folge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Umstand, dass die Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zwei Fallgruppen gleich behandle, die wesentlich unterschiedlich wären: einerseits die Fallgruppe, bei der allein der Abfallentsorger seinen Sitz im Saarland habe, andererseits diejenige, bei der sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallentsorger seinen Sitz im Saarland habe. Der Beklagte differenziere bei der Gebührenhöhe allein danach, ob er (auch) als die für den Entsorger zuständige Behörde - dann gestaffelte Gebühr - oder aber (ausschließlich) als die für den Erzeuger zuständige Behörde tätig werde - dann einheitliche Gebühr von 7,00 EUR -. Diese zuvor genannten beiden Fallgruppen riefen einen deutlich unterschiedlichen Verwaltungsaufwand hervor, der von Rechts wegen zu unterschiedlichen Gebühren führen müsse. Liege allein der Sitz des Abfallentsorgers im Saarland, müsse nur eine Begleitscheinausfertigung geprüft werden, im anderen Fall dagegen zwei. Die abweichende Sicht der Klägerin erkläre sich aus dem im Saarland nicht geltenden Ansatz, dass die Gebührenhöhe streng am Verwaltungsaufwand zu orientieren sei. Spiele dagegen der Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Gebührenhöhe eine untergeordnete Rolle, greife das Argument, ein unterschiedlicher Verwaltungsaufwand gebiete eine unterschiedliche Gebührenhöhe, bereits vom Ansatz her nicht.

Soweit bei der Verbringung des überwachungsbedürftigen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder begründet sei und dementsprechend mehrfach Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen erhoben würden, führe das nicht zu einer unzulässigen doppelten Abschöpfung desselben Vorteils. In dieser Fallgestaltung liege es nämlich in der Natur der Sache, dass bei der von Rechts wegen gebotenen Inanspruchnahme von Behörden mehrerer Bundesländer mehrfach Gebühren verlangt werden dürften. Insoweit dürfe der Hintergrund der Begleitscheinkontrolle und der darauf beruhenden Gebührenerhebung nicht aus den Augen gelassen werden: Grundsätzlich dürfe gefährliche Abfälle nur der herstellen, der für deren gefahrlose Entsorgung sorgen könne, was am einfachsten und sinnvollsten dadurch geschehe, dass der Erzeuger eigene Abfallentsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen vorhalte, in denen zu entsorgenden Abfälle anfielen. Erfolge die Entsorgung auf diese Art und Weise, bedürfe es keiner Begleitscheine und fielen keine Gebühren an. Werde der gefährliche Abfall indes nicht „vor Ort“ fachgerecht entsorgt, bestehe aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit ein dringendes Bedürfnis nach Überwachung sowohl des Transportes als auch der fachgerechten Entsorgung. Wenn der überwachungsbedürftige Abfall über weite Strecken und unter Durchquerung mehrerer Bundesländer entsorgt werde, begründe diese Art der Entsorgung einen höheren Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland. Von daher sei es gerechtfertigt, dass die Bundesländer, deren Behörden an der Überwachung der fachgerechten Entsorgung beteiligt seien, für die Tätigkeiten ihrer Behörden jeweils Gebühren erheben dürften.

Die Anforderung besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage sei insoweit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SaarlGebG. Danach dürften besondere Auslagen zusätzlich zur Gebühr geltend gemacht werden, wobei zu den besonderen Auslagen u.a. Postgebühren gehörten. Vorliegend sei der Gebührenbescheid der Klägerin mit einfachem Brief übersandt worden, wobei hierfür ein Briefporto von 0,55 EUR angefallen sei. Dieser Betrag sei in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG zulässigerweise auf 1,00 EUR aufgerundet worden.

Einwänden der Klägerin gegen andere Gebührennummern in abfallrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere gegen Unternummer 6.2 GebVerz müsse nicht nachgegangen werden; sie seien für den konkreten Streitgegenstand nicht erheblich.

Gegen das ihr am 1.2.2011 zugestellte Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, hat die Klägerin am 1.3.2011 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 1.5.2011 am 2.5.2011 begründet.

Sie meint weiterhin, § 5 Abs. 1 SaarlGebG stelle auch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses dar. Entgegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegrundsatz abzuleitenden und in Art. 80 Abs. 1 GG konkretisierten Grundanforderungen ergebe sich aus den genannten Bestimmungen nicht hinreichend deutlich, welche staatliche Leistungen eine Gebührenpflicht auslösen sollten und welche nicht; vielmehr seien dem Verordnungsgeber in unzulässiger Weise Freiräume eröffnet. Zu beanstanden sei außerdem, dass das Verwaltungsgericht den Gebührentatbestand „Bearbeitung eines Begleitscheins nach §§ 15 f. NachwV“ auf „Bearbeitung eines Begleitscheins nach § 10 NachwV F. 2006“ übertragen habe. Das sprenge die Grenzen zulässiger Auslegung ebenso wie die Gleichsetzung von „Bearbeiten“ mit „Prüfung“ eines Begleitscheins und das Verständnis von „Bearbeitung“ als „Amtshandlung“. Damit einher gehe eine Vernachlässigung des Wortlautes der Bestimmung ebenso wie der Systematik der Normierung. Mit der Nachweisverordnung in der ab dem 1.2.2007 geltenden Fassung habe sich der Normgeber dafür entschieden, dass das Nachweisverfahren für Abfälle auf zwei Ebenen, nämlich als Vorabkontrolle und als Verbleibskontrolle, stattfinde. Die Vorabkontrolle erfolge durch Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweise, die Verbleibskontrolle durch die Begleitscheine. Auf der ersten Ebene gebe es klar umrissene Prüfaufträge für die Behörde, auf der zweiten Ebene dagegen nicht, ebenso wenig Bearbeitungspflichten. Das sei die Konsequenz daraus, dass auf der Ebene der Vorabkontrolle die Zulässigkeit und Ordnungsgemäßheit der vorgesehenen Entsorgung abschließend geprüft werde. Im Rahmen der Verbleibskontrolle finde dagegen nicht nochmals eine Überprüfung statt. Deshalb gebe es auf dieser Ebene keine Prüfung, kein Bearbeiten oder vergleichbares behördliches Handeln. Insoweit errichte das Bundesrecht eine nicht überwindbare Schranke für das Landesrecht. Dem müsse der landesrechtliche Gebührengesetzgeber Rechnung tragen. Auf der Ebene der Verbleibskontrolle dürfe es keine gebührenpflichtige Amtshandlung der Behörde geben.

Unabhängig davon stelle das behördliche Bearbeiten eines Begleitscheins keine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Der überaus weite Ansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Urteilen vom 2.8.2009 zum Begriff der Amtshandlung sei jedenfalls auf das saarländische Recht nicht übertragbar, da dieses in § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG eine engere Legaldefinition enthalte. Diese Definition verbiete es, das bloße Entgegennehmen von lediglich zu übersendenden Begleitscheinen durch die Behörde als Amtshandlung zu qualifizieren. Hinzu komme, dass es an jedweder Außenwirkung dieser Tätigkeit mangele. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überzeuge ebenso wenig wie die Meinung, die Überwachung der Entsorgung erfolge nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Begleitscheinüberprüfung diene allein dazu zu prüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die darin enthaltenen Angaben mit dem Entsorgungsnachweis übereinstimmten; es gehe im Grunde ausschließlich um behördliche Informationsgewinnung. Dagegen sei der Begleitschein kein Beleg für die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung.

Wenn schon eine Gebühr für die Bearbeitung der Begleitscheine gefordert werde, sei es völlig unverständlich, warum diese Gebühr dann als Rahmengebühr ausgestaltet und die Gebührenhöhe nach dem Gewicht der Abfallmenge gestaffelt sei. Das sei nicht nur, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, ungewöhnlich und jedenfalls nicht auf den ersten Blick einsichtig, sondern schlicht unzulässig. Ansonsten seien ebenfalls keine sinnvollen Kriterien für eine sinnvolle Staffelung des Gebührenrahmens ersichtlich.

Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips verneint habe, überzeuge nicht. Dabei bleibe insbesondere unberücksichtigt, dass der Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung der Begleitscheine gegen Null tendiere. Es handele sich um die immer gleiche einfache, nahezu mechanisch abzuwickelnde Arbeit. Anderes gelte lediglich bei unvollständigen oder sonstige Mängel aufweisenden Begleitscheinen. Dann falle aber nicht die Gebühr Nr. 6.11, sondern die nach 6.1 an.

Ebenso wenig leuchtet die Begründung ein, mit der das Verwaltungsgericht die Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip gebilligt habe. Insoweit hätte zunächst die dem Gebührenschuldner zugute kommende besondere Leistung des Staates definiert werden müssen, die die Gebühr dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen solle. Insoweit hätte bedacht werden müssen, dass die Kontrolle der Abfallentsorgung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge und deren Schwerpunkt in der Vorabkontrolle liege. Außerdem habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verkannt, dass sie nicht der Abfallerzeuger, sondern der Abfalleinsammler sei, den nicht einmal die Pflicht zur Übersendung eines Begleitscheins an den Beklagten treffe. Als Einsammler trete sie auch nicht gleichsam an die Stelle des Erzeugers. Wie das Verwaltungsgericht im Übrigen selbst eingeräumt habe, „hinke“ das im Saarland eingeführte Gebührensystem speziell im Falle des zertifizierten Entsorgungsbetriebes, wie sie einer sei. Solche Betriebe hätten durch die NachwV F. 2006 privilegiert werden sollen, und zwar auch gebührenrechtlich. Das versuche der saarländische Normgeber durch die Erhebung einer isolierten Gebühr für das Bearbeiten der Begleitscheine zu unterlaufen. An den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz halte sie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts fest. Den entsprechenden Systemwidrigkeiten und Ungleichbehandlungen müsse gebührenrechtlich entgegengetreten werden, nämlich durch Nichtigerklärung des hier interessierenden Gebührentatbestandes.

Letztlich sei der Ansatz der Portokosten rechtlich zu beanstanden. Insoweit habe der Gebührenbescheid keine Klarheit geschaffen, weshalb der entsprechende Ansatz von 1,- EUR erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid Nr. 200943092 vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt in diesem Zusammenhang u.a. aus, auch nach der NachwV F. 2006 entstehe bei der Verbleibskontrolle ein Prüfungsaufwand für die zuständige Behörde. Insoweit müssten nämlich nach den §§ 11 Abs. 1, 13 NachwV F. 2006 Abfallerzeuger, Beförderer oder Einsammler und Entsorger Eintragungen auf den Begleitscheinen vornehmen, die selbstverständlich der Überprüfung unterlägen. Andernfalls liefe die Kontrolle leer. Bereits die Begriffe der Vorab- und der Verbleibskontrolle belegten, dass insoweit eine behördliche Überprüfung stattzufinden habe, und dafür dürften dann auch Gebühren erhoben werden. Die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes seien nach wie vor einschlägig.

Dasselbe gelte für den Begriff der Amtshandlung. Wenn der saarländische Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG insoweit Prüfungen und Untersuchungen erwähne, sei dies nicht abschließend, sondern erklärtermaßen beispielhaft. Der Begriff der Amtshandlung erfasse ohne weiteres das Bearbeiten der Begleitscheine, das über die bloße Entgegennahme weit hinausgehe, durchaus Außenwirkung habe und nicht ausschließlich öffentlichen Interessen diene. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht nur im Saarland, sondern in allen Bundesländern, die für die Kontrolle der Abfallentsorgung Gebühren eingeführt hätten, die Gebühr abfallmengenbezogen erhoben werde. Der Unterschied liege allein darin, dass die Mehrzahl der Bundesländer die Abfallmenge bei der Gebühr für den Entsorgungsnachweis berücksichtige, das Saarland dagegen erst bei der Gebühr für die Bearbeitung der Begleitscheine. Die Vorzüge des saarländischen Systems seien in dem angegriffenen Urteil aufgezeigt. Bei dieser Gebührenerhebung werde sinnvollerweise danach differenziert, ob sich bei der Prüfung der Begleitscheine ein weiterer Aufklärungsbedarf - beispielsweise infolge von unrichtigem oder lückenhaftem Ausfüllen - ergebe - dann seien zusätzliche bzw. andere Gebührentatbestände erfüllt - oder aber nicht. Außerdem verschweige die Klägerin, dass gerade ihr Gewerbe darin bestehe, mit dem Einsammeln von Abfällen Geld zu verdienen. Insoweit profitiere sie durchaus von der behördlichen Kontrolltätigkeit.

Der Senat hat die seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen zuständige Beschäftigte Berg zu ihrer Tätigkeit und dem dadurch verursachten Zeitaufwand angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in der Niederschrift vom 13.9.2013 festgehalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Aktenordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8.12.2010 zugelassene Berufung ist statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung ist ebenfalls rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar war die Berufungsbegründungsfrist - nur - bis zum 1.5.2011 verlängert worden. Da der 1.5.2011 aber ein gesetzlicher Feiertag war, war der Eingang der Berufungsbegründung am 2.5.2011 noch fristwahrend (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, zu Recht abgewiesen.

a. Der angefochtene Bescheid genügt den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Bescheid nennt nämlich in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art - gegliedert nach Gebühren und besonderen Auslagen - und Betrag und bezeichnet die Schuldnerin. Zudem umfasst er eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine, für deren Bearbeitung die Gebühren gefordert werden, und erläutert die Gebührenberechnung nach Abrechnungszeitraum, Gebührensatz und Zahl sowie Gewicht der einzelnen Abfalltransporte. Dass die in Rechnung gestellten besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens näher erläutert wurden - es handelt sich um Portokosten -, stellt zumindest keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGebG sind nämlich besondere Auslagen zu erstatten. Es besteht also strikte Erhebungspflicht. Folglich bliebe eine - unterstellt - zunächst fehlende nähere Begründung der Position „besondere Auslagen“ folgenlos (§ 46 SVwVfG).

b. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.346,40 EUR und zu besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen rechtfertigt sich aus Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der seit dem 1.1.2007 geltenden und daher fallbezogen maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.3.2006 (Amtsbl. S. 602). Danach wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ eine Gebühr von 7,- bis 50,- EUR erhoben. Diese verordnungsrechtliche Regelung ist sowohl formell als auch materiell wirksam und fallbezogen rechtsfehlerfrei angewandt.

aaa. Grundlage der Rechtsverordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und speziell für die hier einschlägige Nr. 2 Unternummer 6.11 ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SGebG - vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629). Dieses Gesetz wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004 (Amtsbl. S. 822) mit Wirkung vom 1.6.2004 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.2.2004) wesentlich geändert. Diese Änderungen erfolgten mit Blick auf die sog. große Verfassungsreform im Saarland durch das Gesetz vom 4.7.1979 (Amtsbl. S. 650). Damals wurden insbesondere die früher in Art. 106 und nunmehr in Art. 104 SVerf festgelegten landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen verschärft, vor allem bestimmt, dass - in Anlehnung an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - das Landesgesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmen muss

zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.

Damit war dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7,

und ist der hieran anknüpfenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht sowohl die Änderung der Verfassung des Saarlandes als auch die des Saarländischen Gebührengesetzes außer Acht gelassen hat, die Grundlage entzogen. Das wirkt sich indes im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Voraussetzungen des Art. 104 SVerf sind nämlich sowohl bei dem Saarländischen Gebührengesetz als auch bei der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und mit Blick auf die hier interessierende Nr. 2 Unternummer 6.11 erfüllt.

§ 5 Abs. 1 SGebG ermächtigt ausdrücklich die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Allgemeine Gebührenverzeichnis zu erlassen, in das grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Das ist im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SVerf die „Ermächtigung“ bzw. „Rechtsgrundlage“ zum Erlass der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis. Diese - und nur diese – Bestimmung musste folglich zur Erfüllung des Zitiergebotes des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf zu Beginn der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis genannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Meinung der Klägerin, angegeben werden müssten zudem alle Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes, die im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmten, geht fehl. Art. 104 Abs. 1 SVerf unterscheidet klar zwischen der „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ als der „Rechtsgrundlage“, die in der Verordnung genannt werden muss, und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung, die „das Gesetz“ festlegen muss. Bezüglich der letztgenannten Anforderungen ist kein Zitiergebot ausgesprochen, sondern werden lediglich eine Regelungspflicht des Gesetzgebers und – hieraus folgend – eine materielle Bindung des Verordnungsgebers begründet

wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 Abs. 1 SGebG erteilten Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ergeben sich aus einer Gesamtschau der §§ 1, 6 und 7 SGebG. § 5 Abs. 1 SGebG enthält lediglich die allgemeine Vorgabe, grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Gebührenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGebG u.a. „Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes“. Der Begriff der Amtshandlung wird gesetzlich nicht abschließend umschrieben, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt, dessen genauer Inhalt nach allgemeinen juristischen Regeln durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei liefert der Gesetzgeber aber ganz wesentliche Anhaltspunkte für das gebotene Verständnis des genannten Rechtsbegriffs, indem er festlegt, was „Amtshandlungen im Sinne des Gesetzes ... auch“ sind, nämlich u.a. - hier von Interesse - „Prüfungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGebG). Weiterhin bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG, dass Amtshandlungen nur dann durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen, wenn sie „individuell zurechenbar sind“, was nach Satz 2 „insbesondere“ zutrifft, wenn sie - Nr. 1 - „beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden“ oder – Nr. 2 - „durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind“. Damit sind hinreichende Vorgaben zu den durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfenen Tatbeständen im Gesetz selbst enthalten.

Ebenso ist der Entscheidungsfreiraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Ausgestaltung der Abgabe ausreichend im Gesetz selbst begrenzt. Zugelassen sind ausschließlich Gebühren, wobei zu beachten ist, dass mit dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck bestimmte Vorgaben verbunden sind. Sodann wird bestimmt, dass „feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren“ zulässig sind (§ 6 Abs. 2 SGebG). Die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festzulegenden Gebührensätze richten sich bei festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG). Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG). Das genügt dem Gebot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Klägerin nach einem Hinweis des Senats auf Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf und die Umsetzung dieser landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Saarländischen Gebührengesetz durch das Änderungsgesetz vom 18.2.2004 die Unwirksamkeit der Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausschließlich noch mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet hat.

bbb. Die Aufnahme der Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen als gebührenpflichtigen Tatbestand in das Allgemeine Gebührenverzeichnis ist zu Recht erfolgt.

Bei der Begleitscheinbearbeitung handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Satz 2 SGebG. Dabei ist vorab das - angebliche - Verständnis der Klägerin vom Begriff „Bearbeiten“ in Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Sinne eines Einwirkens auf die papierne Substanz des Begleitscheins als verfehlt zurückzuweisen. Gemeint ist mit Bearbeiten von Begleitscheinen - ähnlich dem Verständnis vom Bearbeiten von Akten - deren Auswertung, das typischerweise an einem Prüfprogramm ausgerichtet ist. Ein derartiger Vorgang erfolgt, wie die Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Bediensteten B. durch den Senat zweifelsfrei ergeben hat, mit jedem beim Beklagten eingehenden Begleitschein. Dabei ist der entsprechende Prüfvorgang allerdings in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert, und das traf so bereits während des hier interessierenden Gebührenerhebungszeitraums vom 1.3. bis zum 31.7.2007 zu. Anders als früher, als der Abgleich zwischen den Eintragungen im Begleitschein und den Vorgaben des Entsorgungsnachweises mittels Beiziehens des Entsorgungsnachweises durchgeführt wurde, ist dies seit Einführung des Computerprogramms ASIS wesentlich erleichtert und beschleunigt, denn in diesem System sind die entscheidenden Angaben aus dem Entsorgungsnachweis gespeichert und nach Eingabe der Daten aus dem einzelnen Begleitschein erfolgt der Abgleich elektronisch, wobei abschließend entweder - bei Abweichungen zwischen Entsorgungsnachweis und Begleitschein - eine Fehlermeldung oder - bei Übereinstimmung - eine Freigabe erfolgt. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ändert aber nichts daran, dass - wie früher - ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt wird. Von daher verfehlt die Meinung der Klägerin, der einzelne Begleitschein werde lediglich erfasst und dann abgeheftet, den zentralen Punkt dessen, was beim Beklagten nach Eingang eines Begleitscheines an Bearbeitung erfolgt. Deshalb stimmt der Senat zwar der Einschätzung der Klägerin zu, dass der Gebührentatbestand möglicherweise besser als „Prüfung“ statt als „Bearbeitung“ des Begleitscheins gekennzeichnet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der für jeden klar erkennbaren Tatsache, dass eben die Prüfung - nebst damit verbundenen Begleittätigkeiten - mit „Bearbeitung“ gemeint ist.

Diese Bearbeitung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof München im Zusammenhang mit der Kontrolle von Abfallbegleitscheinen in mehreren Urteilen vom 2.8.2007

- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,

folgendermaßen definiert: Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung sie hat, sofern sie nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt. Davon ausgehend verweist der Verwaltungsgerichthof München darauf, dass das KrW-/AbfG die Beseitigung bestimmter Abfälle durch den Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer, Besitzer und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen vorschreibe und dass die zuständige Behörde den gesamten Entsorgungsvorgang zu überwachen habe. Hierzu sei u.a. ein Nachweisverfahren eingeführt, das einen bestimmten Handlungsablauf und hierauf bezogene Kontrollmaßnahmen der Behörde vorsehe. Dazu gehörten nicht lediglich die Entgegennahme und das Abheften der Begleitscheine - das würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,

nicht zur Bejahung einer Amtshandlung ausreichen -, sondern eine Kontrolle, dass der gesamte Ablauf gesetzeskonform erfolgt sei. Die erforderliche Außenwirkung der Kontrolle liege zum einen in der Kenntnis der am Nachweisverfahren Beteiligten, dass ein Nachweisverfahren vorgeschrieben sei und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung behördlich kontrolliert werde. Bereits die ständige Einbindung der Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle das Merkmal der Außenwirkung. Zudem müsse diese Kontrolltätigkeit der Behörde allen am Entsorgungsvorgang Beteiligten bewusst sein, zumal diese Mitführungs-, Eintragungs-, Übergabe- bzw. Übersendungspflichten bezüglich der Begleitscheine träfen. Schließlich entspreche es der Systematik des Gesetzes, die gesamten Entsorgungskosten, wozu auch die Kosten der Kontrolltätigkeit der Behörden gehörten, den am Entsorgungsvorgang Beteiligten - Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger - aufzuerlegen, denn die Entsorgung sei gerade deren Geschäft und könne ohne die behördliche Überwachung so nicht betrieben werden. Daran hatte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Beschlüsse vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.

aus bundesrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.

Auch der erkennende Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Speziell bezogen auf das saarländische Landesrecht spricht zudem alles dafür, das Bearbeiten der Begleitscheine durch den Beklagten als „Prüfung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG einzustufen - eine entsprechende Begrifflichkeit verwendet auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

und dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde, insbesondere die Bearbeitung der Begleitscheine, im Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2. Variante - SGebG „willentlich in Anspruch nehmen“, zudem die behördliche Tätigkeit - zumindest auch - „zugunsten der Leistungsempfänger“ erbracht wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3. Variante - SGebG), mithin allen „individuell zurechenbar“ ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGebG). Das ist allgemein anerkannte Voraussetzung zur Rechtfertigung einer Gebührenerhebung. Mit ähnlichen Erwägungen wird die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Prüfungen anderer gesetzlicher Nachweise bejaht. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1999

- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,

betreffend die Prüfung einer gesetzlich vorgeschriebenen Emissionserklärung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 7.5.2003

-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,

für die Prüfung der Anzeige der beabsichtigten Ausbringung von Klärschlamm.

Was die Klägerin dem entgegenhält, überzeugt nicht. Das gilt insbesondere für ihren Haupteinwand, der Beklagte sei zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; diese würden ihm vielmehr lediglich zu Informationszwecken übersandt, wobei die Übersendungspflicht nicht einmal bußgeldbewehrt sei; der Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang - nur - zu registrieren und geordnet abzulegen.

Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits mehrfach genannten Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

unter der Geltung des KrW-/AbfG a.F. und der NachwV F. 2002 ausdrücklich als verfehlt zurückgewiesen: § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. verweise auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F., wonach die Belege der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“ seien, wobei diese Prüfung dazu diene, die Erfüllung der den Anlagebetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen und daher nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Richtig ist allerdings, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten §§ 42 und 43 KrW-/AbfG a.F. durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I 1619) mit Wirkung vom 21.7.2006 ersetzt wurden. In dem hier interessierenden Zusammenhang besagen die Neuregelungen indes nichts entscheidend anderes. So haben nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. „die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle ... der zuständigen Behörde ... die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen“. Dazu wird der Nachweis geführt - 1. - vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde - sog. Vorabkontrolle - und - 2. - über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle - sog. Verbleibkontrolle -. Der Erfüllung der zuletzt genannten Pflicht dient das durch die NachwV F.2006 teilweise neu gestaltete Begleitscheinverfahren, das u.a. weiterhin vorsieht, dass die ausgefüllten Begleitscheinausfertigungen blau und rosa spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Entsorger der für ihn zuständigen Behörde übergeben oder übersandt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 1. Teil NachwV F. 2006). Die bei ihr eingehenden Begleitscheine hat die Behörde nicht lediglich zu den Akten zu nehmen, sondern zu prüfen. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die vom Entsorger dem Beförderer und Erzeuger zu übersendenden Ausfertigungen der Begleitscheine „zu deren Registern“ zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 2. Teil NachwV F. 2006). Das trägt den Gegenschluss, dass die Behörde die bei ihr eingehenden Exemplare nicht nur zu den Akten zu nehmen hat, sondern dass sie weitergehende Verpflichtungen treffen. Dies folgt zudem aus ihrer allgemeinen, in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. festgeschriebenen Pflicht, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen. Zu dieser Überwachungsaufgabe zählt - neben dem Durchsetzen von Auskunfts- und Registerpflichten (§§ 40 Abs. 2, 42 KrW-/AbfG n.F.) - im Rahmen der Verbleibkontrolle gefährlicher Abfälle die Überprüfung, ob die Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG n.F. erfüllt sind. Nur dies entspricht auch der europarechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort sowie zu ihrer Überwachung zu treffen und hierzu eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Verbringens von Abfällen festzulegen

dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.

Gerade wegen des mit gefährlichen Abfällen verbundenen Gefahrenpotentials ist deren Verbringung einem obligatorischen Nachweisverfahren unterworfen. Die ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs beginnend im Betrieb des Abfallerzeugers bis zum Abfallentsorger durch die zuständige Behörde erfolgt zwar nicht vor Ort oder unterwegs, wohl aber mittels des Begleitscheins. Darin ist der behördlicherseits als sicher anerkannte Entsorgungsweg eingetragen und deshalb kann anhand dieses Scheines sowie den darin zwingend vorzunehmenden Eintragungen des Erzeugers, Beförderers und Entsorgers von der (den) zuständigen Behörde(n) überprüft werden, ob der tatsächliche Entsorgungsweg mit dem genehmigten Weg übereinstimmt. Es würde der Pflicht der zuständigen Behörde zur Verbleibkontrolle widersprechen und Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens geradezu auf den Kopf stellen, würde die Behörde den ihr vom Entsorger pflichtgemäß übersandten Begleitschein lediglich entgegennehmen und abheften, nicht aber inhaltlich prüfen. Damit liefe die Verbleibkontrolle vielmehr leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Deshalb bleibt es dabei, dass auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die zuständigen Behörden die Begleitscheine - auch die von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben - zu prüfen hatten und damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne erbrachten

wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).

Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Schaffung des Gebührentatbestandes „Bearbeitung eines Begleitscheines“ sind ebenfalls nicht stichhaltig. Stellt die Prüfung eines Begleitscheins eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar, darf das Landesrecht diese ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufnehmen. Eine Pflicht, für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises und die Prüfung des Begleitscheins eine einheitliche Gebühr vorzusehen, lässt sich weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen

dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).

Für ihren gegenteiligen Standpunkt nennt die Klägerin denn auch keine einschlägige Bestimmung. Die Vorzüge der saarländischen Lösung sind im angegriffenen Urteil (S. 25/26) überzeugend aufgezeigt.

Dass sich der Verordnungsgeber entschieden hat, für die Prüfung des Begleitscheins eine Rahmengebühr vorzusehen, ist ebenfalls gesetzeskonform. Damit wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedlichen Fallgestaltungen unter Beachtung der Vorgaben des § 7 SGebG gerecht zu werden. Der Ausfüllung des Rahmens dienen die in der Behördenakte befindliche allgemeine Handreichung und die ergänzenden Erläuterungen durch den Beklagten im Rahmen dieses Prozesses. Eine entsprechende Staffelung bereits im Gebührentarif ist gesetzlich nicht geboten.

ccc. Die betragsmäßige Fixierung des Gebührenrahmens für die Bearbeitung eines Begleitscheins entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gebührensatzuntergrenze von 7,- EUR/Schein (ohne EMAS-Abschlag).

Die materiellen Vorgaben zur Bestimmung des Gebührensatzes für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheines ergeben sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG. Nach Satz 1 richtet sich der Gebührensatz für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die erstgenannte Regelung enthält damit das sog. Kostenüberschreitungsverbot, die zweite das Vorteilsprinzip. Das sind im Gebührenrecht gängige Prinzipien. Sie stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das erste ist eine an den Kosten der Amtshandlung ansetzende Veranschlagungsmaxime, durch die - zumindest auch - Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr - Kostendeckung - gestellt und eine ungefähre Obergrenze zulässigen Gebührenaufkommens markiert wird. Das andere setzt an dem Vorteil an, den der Gebührenschuldner aus der Amtshandlung zieht und der deutlich oberhalb der durch die Amtshandlung verursachten Kosten liegen kann.

Dazu, wie das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Kostendeckungs- und Vorteilsprinzip zu lösen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat hierzu in seinem in dem angefochtenen Urteil großteils wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,

die Auffassung vertreten, das Kostenüberschreitungsverbot besage jedenfalls nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen dürfe; sonst bliebe für die Berücksichtigung des Vorteils des Gebührenschuldners von vornherein kein Raum. Vielmehr sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,

meint, das Kostenüberschreitungsverbot sei „eine bloße Veranschlagungsmaxime und stellt Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung“. Weder dem Kostenüberschreitungsverbot noch dem Vorteilsprinzip komme von Rechts wegen ein Vorrang zu; die Bedeutung und Gewichtung beider Gesichtspunkte obliege dem Normgeber.

Der erkennende Senat hält Folgendes für richtig:

Bei jeder Gebührensatzkalkulation nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG im Spannungsfeld zwischen Kostenüberschreitungsverbot und Vorteilsprinzip sind die einzelnen Faktoren rechnerisch nicht genau im Voraus zu bestimmen. Das gilt insbesondere für die Abschätzung der voraussichtlich durch die Amtshandlung entstehenden Kosten und für den aus der Amtshandlung voraussichtlich zu ziehenden Vorteil. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung des Normgebers nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben „vertretbar angenommen werden konnte“, wobei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen

so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.

Durchzuführen ist die entsprechende Prüfung typischerweise anhand der Unterlagen, die der Festlegung von Gebührensätzen zugrunde lagen. Fehlen solche oder sind sie unergiebig, hat das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und festzustellen, ob die Festsetzung des Gebührensatzes im Ergebnis gesetzeskonform ist. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,

folgt der erkennende Senat für das saarländische Verwaltungsgebührenrecht nicht.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber sich bei Einführung u.a. des neuen abfallrechtlichen Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausdrücklich zum Kostendeckungsprinzip bekannt hat. Das ergibt sich aus A.4 der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs

LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.

Dies bezog sich ersichtlich mit Blick auf Rahmengebühren auf deren Untergrenze. Das war und ist, was den Betrag von 7,- EUR für die Prüfung eines Begleitscheins anlangt, im Sinne der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte eine vertretbare Annahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Universitätsrückmeldegebühren Baden-Württemberg

Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,

- diese Gebühr diente ausschließlich der Kostendeckung - setzt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt

so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).

So liegt der konkrete Fall nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Mitarbeiterin B. ist der Senat davon überzeugt, dass diese Missbilligungsgrenze bei dem Gebührensatz von 7,- EUR/Begleitschein deutlich unterschritten ist.

Frau B. hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt und anhand eines bearbeiteten Begleitscheins überzeugend aufgezeigt, wie die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins derzeit erfolgt und in dieser Form bereits in der Vergangenheit - schon im Jahre 2007 - vorgenommen wurde. Bereits damals stand nämlich dafür das Computerprogramm ASIS zur Verfügung. Der einzelne Bearbeiter nimmt einen Schein von dem ihm zugetragenen Stapel und drückt zunächst den Eingangsstempel auf. Das entsprechende Datum wird abgeglichen mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Entsorger, um einen etwaigen Verstoß gegen die Frist des § 11 Abs. 3 NachwV festzustellen. Sodann wird der Schein EDV-mäßig erfasst, wozu eine im EDV-System aufzurufende Maske verwendet wird. In diese wird das Eingangsdatum und - zweifach - die Begleitscheinnummer, der Abfallschlüssel, die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer jeweils mit Datum, die Abfallmenge (Gewicht) und die Entsorgungsnachweisnummer eingegeben. Das geschieht manuell. Ein Scanner ist nicht vorhanden. Nach den erwähnten Eingaben erscheinen auf dem Bildschirm aufgrund von Voreinstellungen die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernamen, die mit den entsprechenden Angaben im Begleitschein verglichen werden. Bei Sammelbegleitscheinen sind vielfach weitere Eingaben in das dafür vorgesehene Vermerkfeld vorzunehmen. Schließlich wird durch Ankreuzen kenntlich gemacht, ob eine Ausfertigung blau oder rosa vorliegt. Sodann läuft das Prüfprogramm automatisch ab, durch das insbesondere die Angaben aus den Begleitscheinen mit denen in den zugehörigen Entsorgungsnachweisen abgeglichen werden. Nach Abschluss dieses Prüfprogramms kommt entweder eine Fehlermeldung oder die Freigabe. Da bei Fehlermeldung der weitere Ablauf einen besonderen Gebührentatbestand darstellt - Nr. 2 Unternummer 6.10 -, muss dieser Fallgestaltung hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Falle der Freigabe wird der Stempel „EDV - erfasst LUA“ aufgedrückt, und damit ist der eigentliche Prüfvorgang abgeschlossen. Sind die Ausfertigungen blau und rosa des Begleitscheins zusammen eingegangen ist und der Beklagte für die Bearbeitung beider zuständig, folgt lediglich noch die Ablage. Ist er dagegen nur für die Ausfertigung blau, nicht aber auch für die Ausfertigung rosa zuständig, werden die beiden Ausfertigungen voneinander getrennt. Die Ausfertigung blau wird abgelegt, und die Ausfertigung rosa wird zu dem Stapel gebracht, auf dem sich bereits andere Ausfertigungen rosa für die betreffende Behörde eines anderen Bundeslandes befinden. Diese Stapel werden in regelmäßigen Abständen abgesandt. Ist lediglich die Ausfertigung rosa eingegangen, wird diese nach Anbringen des Stempels ebenfalls abgelegt. Die Dauer des einzelnen Bearbeitungsvorgangs veranschlagte Frau B. - ohne Einbeziehung der Fälle, in denen es zu einer Fehlermeldung kam - zunächst auf im Mittel ca. 15 Minuten. Das relativierte sie allerdings später. Für viele Übernahmescheine sei mehr Zeit erforderlich; in „Normalfällen“ reichten oft 10 Minuten. Deutlich weniger als 15 Minuten benötige die Bearbeitung, wenn nur die Ausfertigung rosa aus einem anderen Bundesland eingehe, denn dann könne bei der Bearbeitung in erheblichem Umfang auf die zuvor erfolgten Eingaben der Behörde des anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden. Da insbesondere die letztgenannte Fallgestaltung nach Angaben von Frau B. rund ein Drittel der Fälle ausmacht, hält der Senat deshalb eine Bearbeitungszeit pro Begleitschein im Mittel von 10 Minuten für belegt, wobei das Hilfstätigkeiten, wie sie auf der Poststelle, beim Abheften der Begleitscheine in Ordner sowie deren ordnungsgemäßem Archivieren anfallen, einschließt. Auch die Zeiten solcher Hilfstätigkeiten sind nämlich im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungsfähig

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.

Dieser Zeitansatz wird nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hinwies, dass ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten/Schein, der von Frau B. angegebenen Gesamtzahl der pro Jahr beim Beklagten eingehenden Begleitscheine - 43.000 - und der vom Beklagten in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14.8.2013 mitgeteilten durchschnittlichen Jahresarbeitsstundenzahl von 1.632 die zwei ausschließlich für die Bearbeitung von Begleitscheinen eingesetzten Kräfte kaum die Hälfte der Eingänge bewältigen könnten; vielmehr benötigte man dann vier Kräfte. Das ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings hält der Senat - ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die Angaben von Frau B. zur Zahl der beim Beklagten eingehenden Begleitscheine für unzutreffend. Vielmehr ergeben sich die richtigen Zahlen aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abfallbilanzen des saarländischen Umweltministeriums für die Jahre 2006/07, 2008, 2009, 2010 und 2011. Danach stieg die Zahl von rund 27.000 im Jahre 2006 auf über 33.000 im Jahre 2011. Allenfalls die Zahl für das Jahr 2006 kann die Klägerin in ihre „Kontrollrechnung“ einstellen, denn es kommt auf die Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührensatz festgesetzt wurde, an. Außerdem bringt der Senat nicht die von Frau B. zunächst genannte Bearbeitungsdauer von 15 Minuten/Schein in Ansatz, sondern 10 Minuten/Schein und hat dabei Arbeitszeiten von Hilfskräften einbezogen. Schließlich werden beim Beklagten nach dessen unbestritten gebliebenen Angaben gerade für schwierige und damit zeitaufwändige Fälle bei Bedarf zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Begleitscheinkontrolle zusätzlich hinzugezogen.

Der genannte Zeitansatz ist dann von entscheidender Bedeutung für die Höhe der durch die Amtshandlung verursachten Personalkosten. Darüber hinaus sind aber auch Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial und das Computerprogramm entstehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der Personalkosten greift der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003

- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,

auf die Pauschalbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst - Stand: März 2006 -

Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013

zurück. Danach ergibt sich hier ein Ansatz von 40,30 EUR/Stunden ohne IT und 49,90 EUR/Stunde mit IT

zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.

Damit errechnet sich ein Kostenbetrag für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins von 6,72 EUR (ohne IT-Zuschlag) bzw. 8,32 EUR (mit IT-Zuschlag). Die Untergrenze der hier zur Überprüfung stehenden Rahmengebühr von 7,- EUR ist damit auf jeden Fall mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Auf die „Toleranzgrenze“ von 100 % muss nicht einmal zurückgegriffen werden, obwohl diese fallbezogen nach Auffassung des Senats in vollem Umfang zum Tragen gekommen wäre, da die Festsetzung des Gebührensatzes deswegen mit besonderen Problemen verbunden war, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Gesetzes bei der Landesverwaltung keine Erkenntnisse darüber vorlagen, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheins dauert. Die entsprechende Aufgabe oblag damals nämlich der privaten Sonderabfall-Service Saar GmbH, und diese interessierte nicht, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheines dauert, da sich diese Gesellschaft durch eine prozentuale Abgabe, die sich nach der Höhe der Entsorgungskosten richtete, finanzierte. Insoweit war die Festlegung des Gebührenrahmens bei Erlass des Gesetzes vom 15.3.2006 mit besonderen prognostischen Schwierigkeiten verbunden, was selbst eine Kostenüberdeckung von über 100 % als vertretbar erscheinen lassen könnte

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.

Daraus folgt zugleich, dass selbst die Annahme einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer pro Begleitschein von - lediglich - sechs Minuten noch zu keinem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führen würde.

Die Möglichkeit, die Gebühr von 7,- EUR auf bis zu 50,- EUR anzuheben, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Nutzen der Amtshandlung für den (die) Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dieser Nutzen besteht darin, dass die Prüfung der Begleitscheine als Bestandteil der Abfallverbleibkontrolle Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung ist. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner von ihnen also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung, und daher ist es statthaft, jeweils zur - geringfügigen - Abschöpfung dieses Nutzens die Begleitscheingebühr von 7,- EUR bis auf den Höchstbetrag von 50,- EUR nach Maßgabe der Kriterien des § 7 SGebG anzuheben. Wie das im Einzelnen erfolgt, musste nicht der Verordnungsgeber im Detail regeln, sondern konnte der Verwaltung überlassen bleiben.

Von weitergehenden Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses und des zugeordneten Rahmengebührensatzes sieht der Senat ab, sondern verweist auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für die Komplexe Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.5.2013

- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),

erneut darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Gesetzgebungsbefugnis für eine bestimmte Rechtsmaterie bei den Bundesländern liegt, unterschiedliche Regelungen von Land zu Land nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar gewollt sind.

bb. Die fallbezogene Anwendung der somit wirksamen Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch den angefochtenen Bescheid entspricht dem Grund nach der Rechtslage.

Durch den angefochtenen Gebührenbescheid wurden der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Rechnung gestellt, die beim Beklagten in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2007 eingegangen sind. Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht. Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde. In der NachwV F. 2006 befindet sich die Regelung über die Abfallbegleitscheine in den §§ 10 f.. Infolge der Rechtsänderung sind Begleitscheine nach den §§ 15 f. NachwV F. 2002, für deren vorübergehende Fortgeltung eine Übergangsregelung galt (§ 30 NachwV F. 2006), nach und nach verschwunden, und alles spricht dafür, dass sich der angegriffene Gebührenbescheid auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 bezieht. Darin stimmen die Beteiligten überein. Auch diese Fälle werden von der Unternummer 6.11 erfasst. Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002. Immerhin kommt aber in der angeführten Überschrift der Wille des Verordnungsgebers, der selbst bei der nächstfolgenden Überarbeitung der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch die Verordnung vom 7.2.2008 (Amtsbl. S. 399) keine Veranlassung zur Berichtigung der Unternummer 6.11 und der Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Gebührenverzeichnisses sah, deutlich zum Ausdruck, die einzelnen Gebührentatbestände, auch wenn sie durch Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der NachwV F. 2002 konkretisiert sind, im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge zu „dynamisieren’“. Dass nur dieses Normverständnis zutreffend sein kann, folgt jedenfalls daraus, dass der Begriff „Begleitschein nach §§ 15 f. NachwV“ seit Aufhebung der NachwV F. 2002 und dem Inkrafttreten der NachwV F. 2006 - auch - Begleitscheine nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 einschloss. Insbesondere den am Begleitscheinverfahren Beteiligten, also Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger, musste sich ein entsprechendes Normverständnis als allein sinnvoll geradezu aufdrängen, denn gerade diese konnten nicht davon ausgehen, die Bearbeitung der Begleitscheine erfolge nunmehr unentgeltlich. Auf die Perspektive dieser vom Gebührentatbestand Betroffenen kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,

entscheidend an.

Im Ergebnis stimmt diese Betrachtungsweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 2.3.1995

- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,

vertretenen Rechtsauffassung überein. Mit dieser Entscheidung wurde eine Gebührenerhebung für eine „Stellungnahme nach § 10 a Abs. 1 BImSchG“ für rechtens erachtet, obwohl im Gebührenverzeichnis der einschlägige Tatbestand noch mit „Stellungnahme nach Art. 1 § 5 DDR-Umweltrahmengesetz“ - dem Vorläufer des § 10 a Abs. 1 BImSchG in den neuen Bundesländern - umschrieben war.

Dass die abgerechneten Begleitscheine tatsächlich in dem oben (S. 24/25) umschriebenen Sinne von Bediensteten des Beklagten bearbeitet wurden, stellt die Klägerin nicht in Abrede.

Mithin ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach gerechtfertigt.

cc. Dasselbe gilt für die Höhe der Gebührenforderung. Sie entspricht dem normativ vorgegebenen Rahmen und beachtet die Vorgaben zu dessen Ausfüllung. Danach wird dann, wenn lediglich eine Ausfertigung des Begleitscheins zu prüfen ist, nur der Grundbetrag von 7,- EUR für die Bearbeitung in Ansatz gebracht, während dann, wenn die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten eingehen und verbleiben, eine gewichtsbezogene Erhöhung der Gebühr erfolgt. Diese Differenzierung widerspricht nicht, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14.8.2007

- 2 EO 110/07 -, n.v.,

sondern entspricht ihr gerade. Da allerdings in dem angefochtenen Bescheid in allen Fällen eine Gewichtsangabe zu den geprüften Begleitscheinen erfolgt ist, spricht ohnehin alles dafür, dass stets die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten verblieben.

Dass unter dieser Voraussetzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung erfolgt ist, trägt § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG Rechnung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger als Gewerbetreibende einen umso größeren finanziellen Nutzen von der Abfallverbringung und -entsorgung haben, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird. Dieses „Mehr“ am Gewicht festzumachen, drängt sich geradezu auf, da die entsprechende Angabe in jedem Abfallbegleitschein enthalten sein muss, also ohne weiteres als Bemessungsfaktor zur Verfügung steht. Jedes andere mengen- oder wertbezogene Kriterium müsste dagegen allein zum Zwecke der Gebührenerhebung gesondert erhoben werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Das erscheint nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Gebühr unvertretbar.

Sonstige Einwände zur Gebührenhöhe sind weder konkret vorgetragen - der einschlägige Vortrag der Klägerin erscheint weitgehend eher theoretischer Natur und ist jedenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen - noch ersichtlich.

dd. Der Ansatz besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 Satz 2 SGebG. Auf die einschlägigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 29/30) wird Bezug genommen.

ee. Dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG. Der Klägerin ist die Bearbeitung der Begleitscheine im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG) zuzurechnen, da diese - auch - von ihr willentlich in Anspruch genommen wurde und zu ihren Gunsten erbracht worden ist. Das folgt daraus, dass die Klägerin - wie bereits mehrfach betont - für ihre gewerbliche Tätigkeit als Abfallbeförderer und Abfallentsorger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NachwV) - das war sie, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in allen in dem angefochtenen Bescheid gebührenmäßig erfassten Fälle; ob sie zudem in allen oder einzelnen dieser Fälle Abfallerzeuger war, ist ungeklärt - auf die Abfallverbleibkontrolle und damit auf das Nachweisverfahren mittels der Abfallbegleitscheine angewiesen war und ist. Daher schuldet sie - gemäß § 12 Abs. 2 SGebG als Gesamtschuldnerin neben den anderen an der Abfallverbringung Beteiligten - die Gebühren und besonderen Auslagen

ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).

Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sind weder gerügt noch ersichtlich.

Erweist sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin mithin als rechtmäßig, so hat es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bleiben. Die Berufung der Klägerin ist also zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die einschlägigen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung als hinreichend geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.347,40 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8.12.2010 zugelassene Berufung ist statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung ist ebenfalls rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar war die Berufungsbegründungsfrist - nur - bis zum 1.5.2011 verlängert worden. Da der 1.5.2011 aber ein gesetzlicher Feiertag war, war der Eingang der Berufungsbegründung am 2.5.2011 noch fristwahrend (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, zu Recht abgewiesen.

a. Der angefochtene Bescheid genügt den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Bescheid nennt nämlich in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art - gegliedert nach Gebühren und besonderen Auslagen - und Betrag und bezeichnet die Schuldnerin. Zudem umfasst er eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine, für deren Bearbeitung die Gebühren gefordert werden, und erläutert die Gebührenberechnung nach Abrechnungszeitraum, Gebührensatz und Zahl sowie Gewicht der einzelnen Abfalltransporte. Dass die in Rechnung gestellten besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens näher erläutert wurden - es handelt sich um Portokosten -, stellt zumindest keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGebG sind nämlich besondere Auslagen zu erstatten. Es besteht also strikte Erhebungspflicht. Folglich bliebe eine - unterstellt - zunächst fehlende nähere Begründung der Position „besondere Auslagen“ folgenlos (§ 46 SVwVfG).

b. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.346,40 EUR und zu besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen rechtfertigt sich aus Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der seit dem 1.1.2007 geltenden und daher fallbezogen maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.3.2006 (Amtsbl. S. 602). Danach wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ eine Gebühr von 7,- bis 50,- EUR erhoben. Diese verordnungsrechtliche Regelung ist sowohl formell als auch materiell wirksam und fallbezogen rechtsfehlerfrei angewandt.

aaa. Grundlage der Rechtsverordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und speziell für die hier einschlägige Nr. 2 Unternummer 6.11 ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SGebG - vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629). Dieses Gesetz wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004 (Amtsbl. S. 822) mit Wirkung vom 1.6.2004 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.2.2004) wesentlich geändert. Diese Änderungen erfolgten mit Blick auf die sog. große Verfassungsreform im Saarland durch das Gesetz vom 4.7.1979 (Amtsbl. S. 650). Damals wurden insbesondere die früher in Art. 106 und nunmehr in Art. 104 SVerf festgelegten landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen verschärft, vor allem bestimmt, dass - in Anlehnung an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - das Landesgesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmen muss

zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.

Damit war dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7,

und ist der hieran anknüpfenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht sowohl die Änderung der Verfassung des Saarlandes als auch die des Saarländischen Gebührengesetzes außer Acht gelassen hat, die Grundlage entzogen. Das wirkt sich indes im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Voraussetzungen des Art. 104 SVerf sind nämlich sowohl bei dem Saarländischen Gebührengesetz als auch bei der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und mit Blick auf die hier interessierende Nr. 2 Unternummer 6.11 erfüllt.

§ 5 Abs. 1 SGebG ermächtigt ausdrücklich die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Allgemeine Gebührenverzeichnis zu erlassen, in das grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Das ist im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SVerf die „Ermächtigung“ bzw. „Rechtsgrundlage“ zum Erlass der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis. Diese - und nur diese – Bestimmung musste folglich zur Erfüllung des Zitiergebotes des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf zu Beginn der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis genannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Meinung der Klägerin, angegeben werden müssten zudem alle Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes, die im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmten, geht fehl. Art. 104 Abs. 1 SVerf unterscheidet klar zwischen der „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ als der „Rechtsgrundlage“, die in der Verordnung genannt werden muss, und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung, die „das Gesetz“ festlegen muss. Bezüglich der letztgenannten Anforderungen ist kein Zitiergebot ausgesprochen, sondern werden lediglich eine Regelungspflicht des Gesetzgebers und – hieraus folgend – eine materielle Bindung des Verordnungsgebers begründet

wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 Abs. 1 SGebG erteilten Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ergeben sich aus einer Gesamtschau der §§ 1, 6 und 7 SGebG. § 5 Abs. 1 SGebG enthält lediglich die allgemeine Vorgabe, grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Gebührenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGebG u.a. „Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes“. Der Begriff der Amtshandlung wird gesetzlich nicht abschließend umschrieben, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt, dessen genauer Inhalt nach allgemeinen juristischen Regeln durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei liefert der Gesetzgeber aber ganz wesentliche Anhaltspunkte für das gebotene Verständnis des genannten Rechtsbegriffs, indem er festlegt, was „Amtshandlungen im Sinne des Gesetzes ... auch“ sind, nämlich u.a. - hier von Interesse - „Prüfungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGebG). Weiterhin bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG, dass Amtshandlungen nur dann durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen, wenn sie „individuell zurechenbar sind“, was nach Satz 2 „insbesondere“ zutrifft, wenn sie - Nr. 1 - „beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden“ oder – Nr. 2 - „durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind“. Damit sind hinreichende Vorgaben zu den durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfenen Tatbeständen im Gesetz selbst enthalten.

Ebenso ist der Entscheidungsfreiraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Ausgestaltung der Abgabe ausreichend im Gesetz selbst begrenzt. Zugelassen sind ausschließlich Gebühren, wobei zu beachten ist, dass mit dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck bestimmte Vorgaben verbunden sind. Sodann wird bestimmt, dass „feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren“ zulässig sind (§ 6 Abs. 2 SGebG). Die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festzulegenden Gebührensätze richten sich bei festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG). Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG). Das genügt dem Gebot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Klägerin nach einem Hinweis des Senats auf Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf und die Umsetzung dieser landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Saarländischen Gebührengesetz durch das Änderungsgesetz vom 18.2.2004 die Unwirksamkeit der Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausschließlich noch mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet hat.

bbb. Die Aufnahme der Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen als gebührenpflichtigen Tatbestand in das Allgemeine Gebührenverzeichnis ist zu Recht erfolgt.

Bei der Begleitscheinbearbeitung handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Satz 2 SGebG. Dabei ist vorab das - angebliche - Verständnis der Klägerin vom Begriff „Bearbeiten“ in Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Sinne eines Einwirkens auf die papierne Substanz des Begleitscheins als verfehlt zurückzuweisen. Gemeint ist mit Bearbeiten von Begleitscheinen - ähnlich dem Verständnis vom Bearbeiten von Akten - deren Auswertung, das typischerweise an einem Prüfprogramm ausgerichtet ist. Ein derartiger Vorgang erfolgt, wie die Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Bediensteten B. durch den Senat zweifelsfrei ergeben hat, mit jedem beim Beklagten eingehenden Begleitschein. Dabei ist der entsprechende Prüfvorgang allerdings in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert, und das traf so bereits während des hier interessierenden Gebührenerhebungszeitraums vom 1.3. bis zum 31.7.2007 zu. Anders als früher, als der Abgleich zwischen den Eintragungen im Begleitschein und den Vorgaben des Entsorgungsnachweises mittels Beiziehens des Entsorgungsnachweises durchgeführt wurde, ist dies seit Einführung des Computerprogramms ASIS wesentlich erleichtert und beschleunigt, denn in diesem System sind die entscheidenden Angaben aus dem Entsorgungsnachweis gespeichert und nach Eingabe der Daten aus dem einzelnen Begleitschein erfolgt der Abgleich elektronisch, wobei abschließend entweder - bei Abweichungen zwischen Entsorgungsnachweis und Begleitschein - eine Fehlermeldung oder - bei Übereinstimmung - eine Freigabe erfolgt. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ändert aber nichts daran, dass - wie früher - ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt wird. Von daher verfehlt die Meinung der Klägerin, der einzelne Begleitschein werde lediglich erfasst und dann abgeheftet, den zentralen Punkt dessen, was beim Beklagten nach Eingang eines Begleitscheines an Bearbeitung erfolgt. Deshalb stimmt der Senat zwar der Einschätzung der Klägerin zu, dass der Gebührentatbestand möglicherweise besser als „Prüfung“ statt als „Bearbeitung“ des Begleitscheins gekennzeichnet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der für jeden klar erkennbaren Tatsache, dass eben die Prüfung - nebst damit verbundenen Begleittätigkeiten - mit „Bearbeitung“ gemeint ist.

Diese Bearbeitung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof München im Zusammenhang mit der Kontrolle von Abfallbegleitscheinen in mehreren Urteilen vom 2.8.2007

- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,

folgendermaßen definiert: Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung sie hat, sofern sie nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt. Davon ausgehend verweist der Verwaltungsgerichthof München darauf, dass das KrW-/AbfG die Beseitigung bestimmter Abfälle durch den Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer, Besitzer und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen vorschreibe und dass die zuständige Behörde den gesamten Entsorgungsvorgang zu überwachen habe. Hierzu sei u.a. ein Nachweisverfahren eingeführt, das einen bestimmten Handlungsablauf und hierauf bezogene Kontrollmaßnahmen der Behörde vorsehe. Dazu gehörten nicht lediglich die Entgegennahme und das Abheften der Begleitscheine - das würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,

nicht zur Bejahung einer Amtshandlung ausreichen -, sondern eine Kontrolle, dass der gesamte Ablauf gesetzeskonform erfolgt sei. Die erforderliche Außenwirkung der Kontrolle liege zum einen in der Kenntnis der am Nachweisverfahren Beteiligten, dass ein Nachweisverfahren vorgeschrieben sei und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung behördlich kontrolliert werde. Bereits die ständige Einbindung der Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle das Merkmal der Außenwirkung. Zudem müsse diese Kontrolltätigkeit der Behörde allen am Entsorgungsvorgang Beteiligten bewusst sein, zumal diese Mitführungs-, Eintragungs-, Übergabe- bzw. Übersendungspflichten bezüglich der Begleitscheine träfen. Schließlich entspreche es der Systematik des Gesetzes, die gesamten Entsorgungskosten, wozu auch die Kosten der Kontrolltätigkeit der Behörden gehörten, den am Entsorgungsvorgang Beteiligten - Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger - aufzuerlegen, denn die Entsorgung sei gerade deren Geschäft und könne ohne die behördliche Überwachung so nicht betrieben werden. Daran hatte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Beschlüsse vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.

aus bundesrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.

Auch der erkennende Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Speziell bezogen auf das saarländische Landesrecht spricht zudem alles dafür, das Bearbeiten der Begleitscheine durch den Beklagten als „Prüfung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG einzustufen - eine entsprechende Begrifflichkeit verwendet auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

und dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde, insbesondere die Bearbeitung der Begleitscheine, im Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2. Variante - SGebG „willentlich in Anspruch nehmen“, zudem die behördliche Tätigkeit - zumindest auch - „zugunsten der Leistungsempfänger“ erbracht wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3. Variante - SGebG), mithin allen „individuell zurechenbar“ ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGebG). Das ist allgemein anerkannte Voraussetzung zur Rechtfertigung einer Gebührenerhebung. Mit ähnlichen Erwägungen wird die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Prüfungen anderer gesetzlicher Nachweise bejaht. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1999

- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,

betreffend die Prüfung einer gesetzlich vorgeschriebenen Emissionserklärung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 7.5.2003

-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,

für die Prüfung der Anzeige der beabsichtigten Ausbringung von Klärschlamm.

Was die Klägerin dem entgegenhält, überzeugt nicht. Das gilt insbesondere für ihren Haupteinwand, der Beklagte sei zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; diese würden ihm vielmehr lediglich zu Informationszwecken übersandt, wobei die Übersendungspflicht nicht einmal bußgeldbewehrt sei; der Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang - nur - zu registrieren und geordnet abzulegen.

Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits mehrfach genannten Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

unter der Geltung des KrW-/AbfG a.F. und der NachwV F. 2002 ausdrücklich als verfehlt zurückgewiesen: § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. verweise auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F., wonach die Belege der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“ seien, wobei diese Prüfung dazu diene, die Erfüllung der den Anlagebetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen und daher nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Richtig ist allerdings, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten §§ 42 und 43 KrW-/AbfG a.F. durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I 1619) mit Wirkung vom 21.7.2006 ersetzt wurden. In dem hier interessierenden Zusammenhang besagen die Neuregelungen indes nichts entscheidend anderes. So haben nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. „die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle ... der zuständigen Behörde ... die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen“. Dazu wird der Nachweis geführt - 1. - vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde - sog. Vorabkontrolle - und - 2. - über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle - sog. Verbleibkontrolle -. Der Erfüllung der zuletzt genannten Pflicht dient das durch die NachwV F.2006 teilweise neu gestaltete Begleitscheinverfahren, das u.a. weiterhin vorsieht, dass die ausgefüllten Begleitscheinausfertigungen blau und rosa spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Entsorger der für ihn zuständigen Behörde übergeben oder übersandt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 1. Teil NachwV F. 2006). Die bei ihr eingehenden Begleitscheine hat die Behörde nicht lediglich zu den Akten zu nehmen, sondern zu prüfen. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die vom Entsorger dem Beförderer und Erzeuger zu übersendenden Ausfertigungen der Begleitscheine „zu deren Registern“ zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 2. Teil NachwV F. 2006). Das trägt den Gegenschluss, dass die Behörde die bei ihr eingehenden Exemplare nicht nur zu den Akten zu nehmen hat, sondern dass sie weitergehende Verpflichtungen treffen. Dies folgt zudem aus ihrer allgemeinen, in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. festgeschriebenen Pflicht, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen. Zu dieser Überwachungsaufgabe zählt - neben dem Durchsetzen von Auskunfts- und Registerpflichten (§§ 40 Abs. 2, 42 KrW-/AbfG n.F.) - im Rahmen der Verbleibkontrolle gefährlicher Abfälle die Überprüfung, ob die Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG n.F. erfüllt sind. Nur dies entspricht auch der europarechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort sowie zu ihrer Überwachung zu treffen und hierzu eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Verbringens von Abfällen festzulegen

dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.

Gerade wegen des mit gefährlichen Abfällen verbundenen Gefahrenpotentials ist deren Verbringung einem obligatorischen Nachweisverfahren unterworfen. Die ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs beginnend im Betrieb des Abfallerzeugers bis zum Abfallentsorger durch die zuständige Behörde erfolgt zwar nicht vor Ort oder unterwegs, wohl aber mittels des Begleitscheins. Darin ist der behördlicherseits als sicher anerkannte Entsorgungsweg eingetragen und deshalb kann anhand dieses Scheines sowie den darin zwingend vorzunehmenden Eintragungen des Erzeugers, Beförderers und Entsorgers von der (den) zuständigen Behörde(n) überprüft werden, ob der tatsächliche Entsorgungsweg mit dem genehmigten Weg übereinstimmt. Es würde der Pflicht der zuständigen Behörde zur Verbleibkontrolle widersprechen und Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens geradezu auf den Kopf stellen, würde die Behörde den ihr vom Entsorger pflichtgemäß übersandten Begleitschein lediglich entgegennehmen und abheften, nicht aber inhaltlich prüfen. Damit liefe die Verbleibkontrolle vielmehr leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Deshalb bleibt es dabei, dass auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die zuständigen Behörden die Begleitscheine - auch die von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben - zu prüfen hatten und damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne erbrachten

wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).

Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Schaffung des Gebührentatbestandes „Bearbeitung eines Begleitscheines“ sind ebenfalls nicht stichhaltig. Stellt die Prüfung eines Begleitscheins eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar, darf das Landesrecht diese ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufnehmen. Eine Pflicht, für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises und die Prüfung des Begleitscheins eine einheitliche Gebühr vorzusehen, lässt sich weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen

dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).

Für ihren gegenteiligen Standpunkt nennt die Klägerin denn auch keine einschlägige Bestimmung. Die Vorzüge der saarländischen Lösung sind im angegriffenen Urteil (S. 25/26) überzeugend aufgezeigt.

Dass sich der Verordnungsgeber entschieden hat, für die Prüfung des Begleitscheins eine Rahmengebühr vorzusehen, ist ebenfalls gesetzeskonform. Damit wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedlichen Fallgestaltungen unter Beachtung der Vorgaben des § 7 SGebG gerecht zu werden. Der Ausfüllung des Rahmens dienen die in der Behördenakte befindliche allgemeine Handreichung und die ergänzenden Erläuterungen durch den Beklagten im Rahmen dieses Prozesses. Eine entsprechende Staffelung bereits im Gebührentarif ist gesetzlich nicht geboten.

ccc. Die betragsmäßige Fixierung des Gebührenrahmens für die Bearbeitung eines Begleitscheins entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gebührensatzuntergrenze von 7,- EUR/Schein (ohne EMAS-Abschlag).

Die materiellen Vorgaben zur Bestimmung des Gebührensatzes für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheines ergeben sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG. Nach Satz 1 richtet sich der Gebührensatz für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die erstgenannte Regelung enthält damit das sog. Kostenüberschreitungsverbot, die zweite das Vorteilsprinzip. Das sind im Gebührenrecht gängige Prinzipien. Sie stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das erste ist eine an den Kosten der Amtshandlung ansetzende Veranschlagungsmaxime, durch die - zumindest auch - Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr - Kostendeckung - gestellt und eine ungefähre Obergrenze zulässigen Gebührenaufkommens markiert wird. Das andere setzt an dem Vorteil an, den der Gebührenschuldner aus der Amtshandlung zieht und der deutlich oberhalb der durch die Amtshandlung verursachten Kosten liegen kann.

Dazu, wie das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Kostendeckungs- und Vorteilsprinzip zu lösen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat hierzu in seinem in dem angefochtenen Urteil großteils wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,

die Auffassung vertreten, das Kostenüberschreitungsverbot besage jedenfalls nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen dürfe; sonst bliebe für die Berücksichtigung des Vorteils des Gebührenschuldners von vornherein kein Raum. Vielmehr sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,

meint, das Kostenüberschreitungsverbot sei „eine bloße Veranschlagungsmaxime und stellt Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung“. Weder dem Kostenüberschreitungsverbot noch dem Vorteilsprinzip komme von Rechts wegen ein Vorrang zu; die Bedeutung und Gewichtung beider Gesichtspunkte obliege dem Normgeber.

Der erkennende Senat hält Folgendes für richtig:

Bei jeder Gebührensatzkalkulation nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG im Spannungsfeld zwischen Kostenüberschreitungsverbot und Vorteilsprinzip sind die einzelnen Faktoren rechnerisch nicht genau im Voraus zu bestimmen. Das gilt insbesondere für die Abschätzung der voraussichtlich durch die Amtshandlung entstehenden Kosten und für den aus der Amtshandlung voraussichtlich zu ziehenden Vorteil. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung des Normgebers nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben „vertretbar angenommen werden konnte“, wobei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen

so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.

Durchzuführen ist die entsprechende Prüfung typischerweise anhand der Unterlagen, die der Festlegung von Gebührensätzen zugrunde lagen. Fehlen solche oder sind sie unergiebig, hat das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und festzustellen, ob die Festsetzung des Gebührensatzes im Ergebnis gesetzeskonform ist. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,

folgt der erkennende Senat für das saarländische Verwaltungsgebührenrecht nicht.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber sich bei Einführung u.a. des neuen abfallrechtlichen Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausdrücklich zum Kostendeckungsprinzip bekannt hat. Das ergibt sich aus A.4 der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs

LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.

Dies bezog sich ersichtlich mit Blick auf Rahmengebühren auf deren Untergrenze. Das war und ist, was den Betrag von 7,- EUR für die Prüfung eines Begleitscheins anlangt, im Sinne der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte eine vertretbare Annahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Universitätsrückmeldegebühren Baden-Württemberg

Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,

- diese Gebühr diente ausschließlich der Kostendeckung - setzt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt

so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).

So liegt der konkrete Fall nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Mitarbeiterin B. ist der Senat davon überzeugt, dass diese Missbilligungsgrenze bei dem Gebührensatz von 7,- EUR/Begleitschein deutlich unterschritten ist.

Frau B. hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt und anhand eines bearbeiteten Begleitscheins überzeugend aufgezeigt, wie die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins derzeit erfolgt und in dieser Form bereits in der Vergangenheit - schon im Jahre 2007 - vorgenommen wurde. Bereits damals stand nämlich dafür das Computerprogramm ASIS zur Verfügung. Der einzelne Bearbeiter nimmt einen Schein von dem ihm zugetragenen Stapel und drückt zunächst den Eingangsstempel auf. Das entsprechende Datum wird abgeglichen mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Entsorger, um einen etwaigen Verstoß gegen die Frist des § 11 Abs. 3 NachwV festzustellen. Sodann wird der Schein EDV-mäßig erfasst, wozu eine im EDV-System aufzurufende Maske verwendet wird. In diese wird das Eingangsdatum und - zweifach - die Begleitscheinnummer, der Abfallschlüssel, die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer jeweils mit Datum, die Abfallmenge (Gewicht) und die Entsorgungsnachweisnummer eingegeben. Das geschieht manuell. Ein Scanner ist nicht vorhanden. Nach den erwähnten Eingaben erscheinen auf dem Bildschirm aufgrund von Voreinstellungen die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernamen, die mit den entsprechenden Angaben im Begleitschein verglichen werden. Bei Sammelbegleitscheinen sind vielfach weitere Eingaben in das dafür vorgesehene Vermerkfeld vorzunehmen. Schließlich wird durch Ankreuzen kenntlich gemacht, ob eine Ausfertigung blau oder rosa vorliegt. Sodann läuft das Prüfprogramm automatisch ab, durch das insbesondere die Angaben aus den Begleitscheinen mit denen in den zugehörigen Entsorgungsnachweisen abgeglichen werden. Nach Abschluss dieses Prüfprogramms kommt entweder eine Fehlermeldung oder die Freigabe. Da bei Fehlermeldung der weitere Ablauf einen besonderen Gebührentatbestand darstellt - Nr. 2 Unternummer 6.10 -, muss dieser Fallgestaltung hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Falle der Freigabe wird der Stempel „EDV - erfasst LUA“ aufgedrückt, und damit ist der eigentliche Prüfvorgang abgeschlossen. Sind die Ausfertigungen blau und rosa des Begleitscheins zusammen eingegangen ist und der Beklagte für die Bearbeitung beider zuständig, folgt lediglich noch die Ablage. Ist er dagegen nur für die Ausfertigung blau, nicht aber auch für die Ausfertigung rosa zuständig, werden die beiden Ausfertigungen voneinander getrennt. Die Ausfertigung blau wird abgelegt, und die Ausfertigung rosa wird zu dem Stapel gebracht, auf dem sich bereits andere Ausfertigungen rosa für die betreffende Behörde eines anderen Bundeslandes befinden. Diese Stapel werden in regelmäßigen Abständen abgesandt. Ist lediglich die Ausfertigung rosa eingegangen, wird diese nach Anbringen des Stempels ebenfalls abgelegt. Die Dauer des einzelnen Bearbeitungsvorgangs veranschlagte Frau B. - ohne Einbeziehung der Fälle, in denen es zu einer Fehlermeldung kam - zunächst auf im Mittel ca. 15 Minuten. Das relativierte sie allerdings später. Für viele Übernahmescheine sei mehr Zeit erforderlich; in „Normalfällen“ reichten oft 10 Minuten. Deutlich weniger als 15 Minuten benötige die Bearbeitung, wenn nur die Ausfertigung rosa aus einem anderen Bundesland eingehe, denn dann könne bei der Bearbeitung in erheblichem Umfang auf die zuvor erfolgten Eingaben der Behörde des anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden. Da insbesondere die letztgenannte Fallgestaltung nach Angaben von Frau B. rund ein Drittel der Fälle ausmacht, hält der Senat deshalb eine Bearbeitungszeit pro Begleitschein im Mittel von 10 Minuten für belegt, wobei das Hilfstätigkeiten, wie sie auf der Poststelle, beim Abheften der Begleitscheine in Ordner sowie deren ordnungsgemäßem Archivieren anfallen, einschließt. Auch die Zeiten solcher Hilfstätigkeiten sind nämlich im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungsfähig

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.

Dieser Zeitansatz wird nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hinwies, dass ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten/Schein, der von Frau B. angegebenen Gesamtzahl der pro Jahr beim Beklagten eingehenden Begleitscheine - 43.000 - und der vom Beklagten in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14.8.2013 mitgeteilten durchschnittlichen Jahresarbeitsstundenzahl von 1.632 die zwei ausschließlich für die Bearbeitung von Begleitscheinen eingesetzten Kräfte kaum die Hälfte der Eingänge bewältigen könnten; vielmehr benötigte man dann vier Kräfte. Das ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings hält der Senat - ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die Angaben von Frau B. zur Zahl der beim Beklagten eingehenden Begleitscheine für unzutreffend. Vielmehr ergeben sich die richtigen Zahlen aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abfallbilanzen des saarländischen Umweltministeriums für die Jahre 2006/07, 2008, 2009, 2010 und 2011. Danach stieg die Zahl von rund 27.000 im Jahre 2006 auf über 33.000 im Jahre 2011. Allenfalls die Zahl für das Jahr 2006 kann die Klägerin in ihre „Kontrollrechnung“ einstellen, denn es kommt auf die Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührensatz festgesetzt wurde, an. Außerdem bringt der Senat nicht die von Frau B. zunächst genannte Bearbeitungsdauer von 15 Minuten/Schein in Ansatz, sondern 10 Minuten/Schein und hat dabei Arbeitszeiten von Hilfskräften einbezogen. Schließlich werden beim Beklagten nach dessen unbestritten gebliebenen Angaben gerade für schwierige und damit zeitaufwändige Fälle bei Bedarf zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Begleitscheinkontrolle zusätzlich hinzugezogen.

Der genannte Zeitansatz ist dann von entscheidender Bedeutung für die Höhe der durch die Amtshandlung verursachten Personalkosten. Darüber hinaus sind aber auch Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial und das Computerprogramm entstehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der Personalkosten greift der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003

- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,

auf die Pauschalbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst - Stand: März 2006 -

Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013

zurück. Danach ergibt sich hier ein Ansatz von 40,30 EUR/Stunden ohne IT und 49,90 EUR/Stunde mit IT

zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.

Damit errechnet sich ein Kostenbetrag für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins von 6,72 EUR (ohne IT-Zuschlag) bzw. 8,32 EUR (mit IT-Zuschlag). Die Untergrenze der hier zur Überprüfung stehenden Rahmengebühr von 7,- EUR ist damit auf jeden Fall mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Auf die „Toleranzgrenze“ von 100 % muss nicht einmal zurückgegriffen werden, obwohl diese fallbezogen nach Auffassung des Senats in vollem Umfang zum Tragen gekommen wäre, da die Festsetzung des Gebührensatzes deswegen mit besonderen Problemen verbunden war, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Gesetzes bei der Landesverwaltung keine Erkenntnisse darüber vorlagen, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheins dauert. Die entsprechende Aufgabe oblag damals nämlich der privaten Sonderabfall-Service Saar GmbH, und diese interessierte nicht, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheines dauert, da sich diese Gesellschaft durch eine prozentuale Abgabe, die sich nach der Höhe der Entsorgungskosten richtete, finanzierte. Insoweit war die Festlegung des Gebührenrahmens bei Erlass des Gesetzes vom 15.3.2006 mit besonderen prognostischen Schwierigkeiten verbunden, was selbst eine Kostenüberdeckung von über 100 % als vertretbar erscheinen lassen könnte

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.

Daraus folgt zugleich, dass selbst die Annahme einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer pro Begleitschein von - lediglich - sechs Minuten noch zu keinem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führen würde.

Die Möglichkeit, die Gebühr von 7,- EUR auf bis zu 50,- EUR anzuheben, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Nutzen der Amtshandlung für den (die) Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dieser Nutzen besteht darin, dass die Prüfung der Begleitscheine als Bestandteil der Abfallverbleibkontrolle Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung ist. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner von ihnen also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung, und daher ist es statthaft, jeweils zur - geringfügigen - Abschöpfung dieses Nutzens die Begleitscheingebühr von 7,- EUR bis auf den Höchstbetrag von 50,- EUR nach Maßgabe der Kriterien des § 7 SGebG anzuheben. Wie das im Einzelnen erfolgt, musste nicht der Verordnungsgeber im Detail regeln, sondern konnte der Verwaltung überlassen bleiben.

Von weitergehenden Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses und des zugeordneten Rahmengebührensatzes sieht der Senat ab, sondern verweist auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für die Komplexe Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.5.2013

- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),

erneut darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Gesetzgebungsbefugnis für eine bestimmte Rechtsmaterie bei den Bundesländern liegt, unterschiedliche Regelungen von Land zu Land nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar gewollt sind.

bb. Die fallbezogene Anwendung der somit wirksamen Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch den angefochtenen Bescheid entspricht dem Grund nach der Rechtslage.

Durch den angefochtenen Gebührenbescheid wurden der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Rechnung gestellt, die beim Beklagten in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2007 eingegangen sind. Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht. Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde. In der NachwV F. 2006 befindet sich die Regelung über die Abfallbegleitscheine in den §§ 10 f.. Infolge der Rechtsänderung sind Begleitscheine nach den §§ 15 f. NachwV F. 2002, für deren vorübergehende Fortgeltung eine Übergangsregelung galt (§ 30 NachwV F. 2006), nach und nach verschwunden, und alles spricht dafür, dass sich der angegriffene Gebührenbescheid auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 bezieht. Darin stimmen die Beteiligten überein. Auch diese Fälle werden von der Unternummer 6.11 erfasst. Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002. Immerhin kommt aber in der angeführten Überschrift der Wille des Verordnungsgebers, der selbst bei der nächstfolgenden Überarbeitung der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch die Verordnung vom 7.2.2008 (Amtsbl. S. 399) keine Veranlassung zur Berichtigung der Unternummer 6.11 und der Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Gebührenverzeichnisses sah, deutlich zum Ausdruck, die einzelnen Gebührentatbestände, auch wenn sie durch Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der NachwV F. 2002 konkretisiert sind, im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge zu „dynamisieren’“. Dass nur dieses Normverständnis zutreffend sein kann, folgt jedenfalls daraus, dass der Begriff „Begleitschein nach §§ 15 f. NachwV“ seit Aufhebung der NachwV F. 2002 und dem Inkrafttreten der NachwV F. 2006 - auch - Begleitscheine nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 einschloss. Insbesondere den am Begleitscheinverfahren Beteiligten, also Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger, musste sich ein entsprechendes Normverständnis als allein sinnvoll geradezu aufdrängen, denn gerade diese konnten nicht davon ausgehen, die Bearbeitung der Begleitscheine erfolge nunmehr unentgeltlich. Auf die Perspektive dieser vom Gebührentatbestand Betroffenen kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,

entscheidend an.

Im Ergebnis stimmt diese Betrachtungsweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 2.3.1995

- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,

vertretenen Rechtsauffassung überein. Mit dieser Entscheidung wurde eine Gebührenerhebung für eine „Stellungnahme nach § 10 a Abs. 1 BImSchG“ für rechtens erachtet, obwohl im Gebührenverzeichnis der einschlägige Tatbestand noch mit „Stellungnahme nach Art. 1 § 5 DDR-Umweltrahmengesetz“ - dem Vorläufer des § 10 a Abs. 1 BImSchG in den neuen Bundesländern - umschrieben war.

Dass die abgerechneten Begleitscheine tatsächlich in dem oben (S. 24/25) umschriebenen Sinne von Bediensteten des Beklagten bearbeitet wurden, stellt die Klägerin nicht in Abrede.

Mithin ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach gerechtfertigt.

cc. Dasselbe gilt für die Höhe der Gebührenforderung. Sie entspricht dem normativ vorgegebenen Rahmen und beachtet die Vorgaben zu dessen Ausfüllung. Danach wird dann, wenn lediglich eine Ausfertigung des Begleitscheins zu prüfen ist, nur der Grundbetrag von 7,- EUR für die Bearbeitung in Ansatz gebracht, während dann, wenn die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten eingehen und verbleiben, eine gewichtsbezogene Erhöhung der Gebühr erfolgt. Diese Differenzierung widerspricht nicht, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14.8.2007

- 2 EO 110/07 -, n.v.,

sondern entspricht ihr gerade. Da allerdings in dem angefochtenen Bescheid in allen Fällen eine Gewichtsangabe zu den geprüften Begleitscheinen erfolgt ist, spricht ohnehin alles dafür, dass stets die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten verblieben.

Dass unter dieser Voraussetzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung erfolgt ist, trägt § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG Rechnung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger als Gewerbetreibende einen umso größeren finanziellen Nutzen von der Abfallverbringung und -entsorgung haben, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird. Dieses „Mehr“ am Gewicht festzumachen, drängt sich geradezu auf, da die entsprechende Angabe in jedem Abfallbegleitschein enthalten sein muss, also ohne weiteres als Bemessungsfaktor zur Verfügung steht. Jedes andere mengen- oder wertbezogene Kriterium müsste dagegen allein zum Zwecke der Gebührenerhebung gesondert erhoben werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Das erscheint nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Gebühr unvertretbar.

Sonstige Einwände zur Gebührenhöhe sind weder konkret vorgetragen - der einschlägige Vortrag der Klägerin erscheint weitgehend eher theoretischer Natur und ist jedenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen - noch ersichtlich.

dd. Der Ansatz besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 Satz 2 SGebG. Auf die einschlägigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 29/30) wird Bezug genommen.

ee. Dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG. Der Klägerin ist die Bearbeitung der Begleitscheine im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG) zuzurechnen, da diese - auch - von ihr willentlich in Anspruch genommen wurde und zu ihren Gunsten erbracht worden ist. Das folgt daraus, dass die Klägerin - wie bereits mehrfach betont - für ihre gewerbliche Tätigkeit als Abfallbeförderer und Abfallentsorger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NachwV) - das war sie, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in allen in dem angefochtenen Bescheid gebührenmäßig erfassten Fälle; ob sie zudem in allen oder einzelnen dieser Fälle Abfallerzeuger war, ist ungeklärt - auf die Abfallverbleibkontrolle und damit auf das Nachweisverfahren mittels der Abfallbegleitscheine angewiesen war und ist. Daher schuldet sie - gemäß § 12 Abs. 2 SGebG als Gesamtschuldnerin neben den anderen an der Abfallverbringung Beteiligten - die Gebühren und besonderen Auslagen

ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).

Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sind weder gerügt noch ersichtlich.

Erweist sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin mithin als rechtmäßig, so hat es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bleiben. Die Berufung der Klägerin ist also zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die einschlägigen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung als hinreichend geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.347,40 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1.
denselben Abfallschlüssel haben,
2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,
3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises

1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und
2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.

(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.

(1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung

1.
als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert,
2.
auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder
3.
die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Umweltauditgesetz in das EMAS-Register eingetragenen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazugehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüsseln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.

(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der Bestätigungspflicht freizustellen, wenn

1.
die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und
2.
keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
§ 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3 Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. Der Abfallerzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde. Die Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Geltungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist. Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfallen, hat dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers,
2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers,
4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
bestimmt.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch

1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),
3.
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie
4.
Händler und Makler von Abfällen.

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch

1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),
3.
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie
4.
Händler und Makler von Abfällen.

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.