Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2011 - 3 A 200/11

bei uns veröffentlicht am31.10.2011

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 518/10 – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er sich gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 518/10 - wendet, soweit mit diesem die auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 28.02.2011 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.

Nach Auffassung des Klägers stellt sich zunächst die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden ist, wenn der Asylfolgeantrag in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wurde, in dem eine § 28 Abs. 2 AsylVfG entsprechende Regelung nicht existiert und das Asylverfahren nach erfolgten exilpolitischen Aktivitäten (Nachfluchtgründen) aufgrund der Regelungen der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II, Art. 16) in Deutschland fortgesetzt und durchgeführt wurde“. Darüber hinaus erachtet er die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG angewendet werden kann, wenn die sich aus den Nachfluchtaktivitäten des Betroffenen ergebende Verfolgungsgefahr nicht einzig auf einem entsprechenden Willen des Betroffenen beruhenden Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, Nachfluchtgründe zu schaffen sowie, wenn neben diesen, aufgrund eigener Beteiligung entstandenen Nachfluchtgründen, weitere vom Verhalten des Betroffenen unabhängige Nachfluchtgründe vorhanden sind“. Schließlich misst er der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG zur Anwendung kommt, wenn bei, unterstellt ausschließlich und ohne Bezug zu Vorfluchtgründen, geschaffenen Nachfluchtgründen daneben weitere Nachfluchtgründe bestehen, die völlig unabhängig von Aktivitäten des Betroffenen entstanden sind“. Die vorgenannten vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.

Hinsichtlich der erstgenannten Frage, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden ist, wenn der Asylfolgeantrag in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wurde, in dem eine entsprechende Regelung nicht existiert und das Asylverfahren aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin-II-Verordnung) in Deutschland durchgeführt wurde, genügt das Vorbringen des Klägers schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Um einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt

vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rdnr. 72 zu § 124a.

Daran fehlt es vorliegend. So hat der Kläger schon nicht dargelegt, inwiefern dem Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Im Übrigen bietet die vom Kläger formulierte Frage auch deshalb keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung, weil sie sich bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lässt, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Auszugehen ist dabei davon, dass der Asylfolgeantrag des Klägers nach der gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 erfolgten Überstellung aus Belgien in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem und nicht etwa nach belgischem Recht zu beurteilen ist. Damit kommt grundsätzlich auch § 28 Abs. 2 AsylVfG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 10 C 25/08 –, juris.

Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und wird zudem durch die Absicht des Gesetzgebers gestützt, mit der Vorschrift den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein weiteres Asylverfahren zu betreiben

vgl. BT-Drucksache 15/420 S. 110.

Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. In dem (erfolglosen) Abschluss des Erstverfahrens liegt die für das Verständnis der Vorschrift entscheidende zeitliche Zäsur

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27/07 –, juris.

Diese zeitliche Zäsur ist allein maßgebend. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet. Ob der Folgeantrag direkt in der Bundesrepublik Deutschland oder zunächst in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt wurde und sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über den Antrag aus der VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt bzw. ob im letztgenannten Fall in dem anderen EU-Mitgliedstaat eine § 28 Abs. 2 AsylVfG vergleichbare Regelung existiert, ist unerheblich. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 AsylVfG ist allein, dass der Ausländer bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat und nach dem bestandskräftigen Abschluss Nachfluchtgründe selbst geschaffen hat, auf die er einen neuen Asylantrag stützt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass der Regelausschluss der Flüchtlingsanerkennung für nach Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – vereinbar ist und deshalb auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG keine gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen aufwirft

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27/07.

Die weiteren vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG angewendet werden kann, wenn der Nachfluchtgrund nicht einzig auf einer eigenen Entscheidung des Asylsuchenden beruht, sondern durch weitere Faktoren - insbesondere Entscheidungen Dritter - mitbedingt ist bzw. wenn neben selbstgeschaffenen zusätzlich weitere Nachfluchtgründe bestehen, die völlig unabhängig von Aktivitäten des Asylsuchenden entstanden sind, rechtfertigen ebenfalls eine Zulassung der Berufung nicht. Auch hier ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich, dass lediglich bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG eingreift. Existieren neben selbst geschaffenen Nachfluchtgründen weitere Verfolgungsgründe, die nach Abschluss des Erstverfahrens völlig unabhängig vom Zutun und Willen des Asylsuchenden entstanden sind, gilt für letztere der in § 28 Abs. 2 AsylVfG normierte Missbrauchsverdacht nicht. Ob ein Nachfluchtgrund selbst geschaffen im Sinne von § 28 Abs. 2 AsylVfG ist, ist dabei jeweils eine Frage der Einzelfallwürdigung.

Dementsprechend greift auch der Kläger – wie sich aus der Erläuterung der von ihm allgemein formulierten Fragen eindeutig ergibt - der Sache nach im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände vorgenommene Bewertung der in seinem Asylfolgeantrag angeführten neuen Verfolgungsgründe als selbst geschaffene Nachfluchtgründe an. Konkret wendet er sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht das Interview des Klägers in dem kurdischen Sender R...-TV sowie darauf folgende, den Kläger betreffende Meldungen in türkischen bzw. kurdischen Medien als selbst geschaffenen Nachfluchtgrund gewertet hat. Das Interview bei dem Sender R...-TV sei nicht in das Belieben des Klägers gestellt gewesen; vielmehr entscheide letztendlich der Sender, welcher Kurde in der entsprechenden Sendeplattform zu Wort komme. Sobald aber Dritte involviert seien, die eine Entscheidungsbefugnis darüber hätten, ob der Nachfluchtgrund überhaupt zustande komme, beruhe dieser jedenfalls nicht einzig auf den Aktivitäten des Betroffenen, so dass die Voraussetzungen des Regelausschlussgrundes des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben seien. Gleiches gelte auch für das Interview des Klägers mit der Zeitung Yeni Özgür Politika. Der inhaltlich eindeutig den Kläger betreffende Bericht in dem türkischen Sender ATV am 31.07.2008 sei gänzlich ohne Mitwirkung und Kenntnis des Klägers erfolgt. Dieses Vorbringen vermag jedoch mit Blick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe im Asylverfahren (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylVfG) eine Rechtsmittelzulassung nicht zu rechtfertigen. Wie die im Vergleich zu § 124 Abs. 2 VwGO eingeschränkte Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylVfG verdeutlicht, hat der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt

vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 26.9.2011 – 3 A 356/11 – und vom 3.3.2010 – 3 A 6/10 –.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei den den Kläger betreffenden Berichterstattungen in verschiedenen Medien um selbstgeschaffene Nachfluchtgründe handelt, durchaus teilt. Wenn dem Kläger auch zuzugestehen ist, dass die entsprechende Medienberichterstattung nicht ausschließlich in seinem Belieben lag, sondern letztlich die entsprechenden Sender bzw. Zeitungen darüber entscheiden, was sie veröffentlichen, war die gesamte Berichterstattung aber letztlich maßgeblich vom Willen bzw. Zutun des Klägers abhängig. Hätte er dem Sender R...-TV kein Interview gegeben, was allein in seiner Entscheidungsmacht lag, wäre in den Medien nicht über ihn berichtet worden. Erst durch das einzig vom Kläger zu verantwortende Interview bei R...-TV wurde überhaupt ein Interesse der Medien an seiner Person geweckt.

Von einer weiteren Begründung des Zulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2011 - 3 A 200/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2011 - 3 A 200/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2011 - 3 A 200/11 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2011 - 3 A 200/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2011 - 3 A 200/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Sept. 2011 - 3 A 356/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 49/09 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des geric

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 49/09 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der 1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein ursprünglicher Asylantrag vom 3.6.2002 wurde vom Bundesamt der Beklagten abgelehnt. Mit Urteil vom 12.12.2003 - A 15 K 11001/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung war in dem Urteil ausgeführt, dass der Kläger in der Türkei verdächtigt worden sei, sich aktiv für die kurdische Sache einzusetzen, dass er deshalb erheblichen staatlichen Schikanen ausgesetzt gewesen sei und bei Rückkehr in das Heimatland mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Mit Bescheid vom 29.3.2004 stellte daraufhin das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers in die Türkei vorliegen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8.1.2009 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 29.3.2004 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Zur Begründung war in dem Bescheid ausgeführt, seit der Ausreise des Klägers hätten sich Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. Aufgrund dieser Veränderungen seien die Gründe für die damalige Schutzgewährung heute entfallen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen darauf berief, dass sich entgegen der Ansicht der Beklagten die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht erheblich geändert hätten. Nach wie vor sei er im Falle einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, schwere Eingriffe in elementare Rechtsgüter zu erleiden und unmenschlich behandelt zu werden. Darüber hinaus wies er darauf hin, sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch zu betätigen. Insbesondere sei er am 24.2.2008 zum stellvertretenden Vorsitzenden der e.V. gewählt worden. Bei dieser Funktion handele es sich um eine exponierte Betätigung. Im Übrigen sei er im Rahmen seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der K. e.V. auch in der Öffentlichkeit aufgetreten.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.7.2011 ergangenem Urteil - 6 K 49/09 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerrufsverfahren bei der Gefahrenprognose nunmehr von einem einheitlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Dies zugrunde legend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Türkei im letzten Jahrzehnt hinsichtlich der die Flüchtlingsanerkennung des Klägers begründenden Umstände eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung stattgefunden habe, die im konkreten Fall des Klägers - auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - zur Folge habe, dass keine beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung mehr bestehe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sowie einen Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO geltend.

II.

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 49/09 -, mit dem seine auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 8.1.2009 gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 1.9.2011 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Weder liegen die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG bzw. eines Verfahrensfehlers in Gestalt eines Gehörsverstoßes im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO vor, noch kann dem Vorbringen des Klägers ein anderer Zulassungsgrund entnommen werden.

Nach Auffassung des Klägers stellt sich zunächst die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welcher Prognosemaßstab in asylrechtlichen Widerrufsverfahren Anwendung findet. Darüber hinaus erachtet er die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Veränderung der Umstände in der Türkei so erheblich und nicht nur vorübergehend sei, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Hierzu vertritt er die Auffassung, dass keine Rede von einer deutlichen und wesentlichen - zudem dauerhaften - Veränderung der politischen Verhältnisse in der Türkei sein könne, wenn das erstinstanzliche Gericht wie vorliegend - ungeachtet der angenommenen Verbesserung der Verhältnisse in der Türkei - nach wie vor Defizite im rechtsstaatlichen Bereich, im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Bereich der Achtung der Menschenrechte durch die türkischen Sicherheitsbehörden feststelle und auch konstatiere, dass Folter und Misshandlung nicht vollständig unterbunden seien, die gesetzgeberischen Schutzinstrumentarien vielmehr zuweilen unbeachtet blieben und teilweise sogar unterlaufen würden. Des Weiteren misst er der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, unter welchen Voraussetzungen für einen Asylbewerber aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ein relevanter Nachfluchtgrund zur Seite steht.

Diese vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte rechtliche oder tatsächliche Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Ausgehend davon bietet die erste Frage, welcher Prognosemaßstab in asylrechtlichen Widerrufsverfahren Anwendung findet, schon deshalb keinen Anlass zur Zulassung der Berufung, weil diese Frage in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist und keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Mit Urteilen vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 und 10 C 25.10 - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass sich die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhalte. Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft könne seit Umsetzung der in Art. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten werden. Das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte materiell-rechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose sei der Richtlinie 2004/83/EG fremd. Sie verfolge vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedsstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck komme. Demzufolge gelte unionsrechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten habe. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiere sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und entspreche dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteilen vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 -und - 3 A 35/10 - angeschlossen.

Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der dargestellten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht erkennbar; vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese dem angefochtenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt, auch wenn es sich dazu im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur auf die damals erst veröffentlichte Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts stützen konnte.

Die vom Kläger des Weiteren als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Veränderung der Umstände in der Türkei so erheblich und nicht nur vorübergehend ist, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Denn die vorgenannte Frage würde sich in dieser Form und Allgemeinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. In einem nach Zulassung der Berufung durchzuführenden Rechtsmittelverfahren wäre vielmehr zu prüfen, ob gerade mit Blick auf die konkreten Umstände, die zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers geführt haben, die Voraussetzungen für einen Widerruf gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen.

Nach den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben müssen sich die zuständigen Behörden und Gerichte mit Blick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben und als dauerhaft beseitigt angesehen werden können

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 5/10 - sowie EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - C 175/08 u.a. -; juris.

Der anzuwendende Maßstab ist somit ein individueller, d.h. bezogen auf den konkreten Ausländer, der als Flüchtling anerkannt worden ist, und dem dieser Status entzogen werden soll. Das bedeutet: In Abhängigkeit von den Umständen, die zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, sind auch die Anforderungen an die Verbesserung der Verhältnisse im Heimatstaat und die Frage der Gefährdung im Falle einer Rückkehr im Grundsatz individuell unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen

vgl. Urteile des Senats vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 und 3 A 35/10 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.11.2010 - 4 Bf 113/09.AZ -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 LA 78/09 - und vom 22.6.2009 - 7 LA 132/08 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 5.10.2009 - 4 LA 73/09; OVG Greifswald, Beschluss vom 20.11.2007 - 2 L 152/07 -; jeweils juris; sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 73 Rz 19.

Demzufolge geht es auch im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob der Reformprozess in der Türkei durchgängig zu einer solchen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hat, dass vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber generell bei einer Rückkehr in die Türkei keine weitere Verfolgung mehr zu befürchten haben, sondern um die Frage, ob sich die Verhältnisse, die die Verfolgungsfurcht gerade des Klägers begründeten, erheblich und nicht nur vorübergehend verbessert haben und deshalb jedenfalls in seinem Falle keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung mehr besteht. So hat der Senat auch bereits in seinen Urteilen vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 und 3 A 35/10 – betreffend Widerrufsverfahren türkischer Staatsangehöriger im Einzelnen ausgeführt, dass für den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung nicht die Feststellung erforderlich ist, dass im Heimatland des betroffenen Ausländers - hier der Türkei - seit der Anerkennung derartige Veränderungen stattgefunden haben, dass es dort nunmehr ausnahmslos oder zumindest bei allen Angehörigen der Gruppe, der der betroffene Ausländer angehört, zu keinen asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Übergriffen mehr kommt.

Der anzuwendende individuelle Prüfungsmaßstab schließt es allerdings nicht aus, dass unter besonderen Umständen eine Individualprüfung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung unter Würdigung der allgemeinen Entwicklung in einem Herkunftsstaat für eine größere Zahl von gleich liegenden Fällen verallgemeinerungsfähig ist, wenn und soweit in all diesen Fällen gleich liegende Umstände zur Gewährung des Flüchtlingsstatus geführt haben und personenbezogene Besonderheiten daneben nicht entscheidungsrelevant sind.

Das Vorliegen einer solchen Konstellation hat der Kläger jedoch nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar. Die oben genannte, als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage bezieht sich vielmehr ganz allgemein darauf, ob sich die Verhältnisse in der Türkei generell derart verändert haben, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Im vorliegenden Verfahren kommt es aber allein darauf an, ob angesichts der Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei dem Kläger weiterhin eine Gefährdung wegen seines vor seiner Ausreise aus der Türkei gezeigten Einsatzes für die kurdische Sache bzw. mit Blick auf die von ihm konkret angeführten exilpolitischen Aktivitäten droht. Dabei handelt es sich aber - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - um eine individuell zu beantwortende Frage.

Auch die dritte vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, unter welchen Voraussetzungen für einen Asylbewerber aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ein relevanter Nachfluchtgrund zur Seite stehe, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist nämlich geklärt, dass nur eine exponierte exilpolitische Betätigung, insbesondere eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründet

vgl. etwa Urteile vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 - und - 3 A 35/10 -; vom 3.4.2008 - 2 A 312/07 - und vom 28.9.2005 - 2 R 1/05 -.

Ob für den jeweiligen Asyl suchenden Ausländer nach den konkreten Umständen seiner Betätigung mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er sich derart exilpolitisch exponiert hat, dass erwartet werden kann, seine eigene Betätigung sei von der türkischen Auslandsbeobachtung als türkeikritisch - d.h. als kurdisch-separatistisch oder linksextremistisch - angesehen und erfasst worden, sowie ob auch eine genügende Identifizierung als beachtlich wahrscheinlich erscheint, ist dabei nicht weiter allgemein klärungsfähig, vielmehr eine Frage der Einzelfallwertung

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.12.2004 - 2 R 1/04 sowie Beschlüsse vom 29.4.2003 - 2 Q 116/03 und vom 10.4.2003 - 2 Q 110/03.

Die vom Kläger angeführten Angaben des Zeugen A. in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2011 vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 1645/08 bieten keinen Anlass, diese Rechtsprechung nochmals einer grundsätzlichen Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Vielmehr bestätigen diese die bisherige Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts.

Auch erlaubt die Aussage des Zeugen A. keine weitergehende Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere lässt sich ihr entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass allein schon die zeitweilige Mitgliedschaft im Vorstand der K. e.V. bzw. einer ihrer Vorgängerorganisationen im Falle einer Rückkehr die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung begründet.

Eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist insoweit ebenfalls nicht erkennbar, so dass eine Zulassung der Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen, dass eine Vorstandsmitgliedschaft in der K. e.V. bzw. in einer ihrer Vorgängerorganisationen per se stets bereits eine exponierte exilpolitische Betätigung darstellt, die bei Rückkehr eines kurdischen Klägers in die Türkei zu politischer Verfolgung führen kann. Einen entsprechenden allgemeinen Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht weder in den vom Kläger zitierten Entscheidungen vom 28.9.2005 - 2 R 2/05 -, vom 16.12.2004 - 2 R 1/04 -, vom 3.4.2008 - 2 A 312/07-, vom 26.3.2010 - 2 A 333/09 -, vom 29.4.2003 - 2 Q 116/03 - oder vom 10.4.2003 - 2 Q 110/03 - (welche teilweise nicht einmal asylrechtliche, sondern lediglich ausländerrechtliche Fragestellungen beinhalten) noch sonst aufgestellt. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - wie bereits dargestellt - im Grundsatz allgemein davon ausgegangen, dass kurdischen Volkszugehörigen türkischer Staatsangehörigkeit, die sich exilpolitisch exponiert haben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung droht und hat darüber hinaus ( insbesondere auch in den vom Kläger zitierten Entscheidungen 2 R 1/04, 2 Q 110/03, 2 Q 116/03) stets betont, dass es jeweils eine Frage der Einzelfallwertung ist, ob für den jeweiligen Asyl suchenden Ausländer nach den konkreten Umständen eine exilpolitische Exponiertheit angenommen werden kann.

Dem entspricht der Sache nach auch der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung formulierte Grundsatz, wonach eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen politischer Auslandsaktivitäten nur für Personen besteht, die sich in besonderem Maße exilpolitisch in herausgehobener Funktion und publizitätsträchtig namentlich für die PKK oder ihr nahestehende Organisationen exponiert haben. Im Übrigen räumt selbst der Kläger ein, dass das Verwaltungsgericht „formal“ bei seinen bisherigen Kriterien „geblieben“ sei. Ausgehend von dem dargestellten - der Sache nach unverändert gebliebenen - allgemeinen Grundsatz ist das Verwaltungsgericht lediglich im Rahmen der vorzunehmenden konkreten Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Beweiserhebung aus dem Verfahren 6 K 1645/08 im Falle des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen exilpolitische Aktivitäten ungeachtet seiner Mitgliedschaft im Vorstand der K. e.V. nicht als exponiert zu erachten sind.

Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes auch früher bereits in einzelnen Fällen türkischer Staatsangehöriger, die Mitglied im Vorstand kurdischer Exilorganisationen waren, im Rahmen von Einzelfallbewertungen ein Vorliegen exponierter exilpolitischer Aktivitäten verneint hat

vgl. etwa Urteil vom 24.11.2006 - 6 K 26/06.A -.

Inwiefern die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, insbesondere dem wiedergegebenen Auszug aus dem Urteil vom 7.11.1999 - 10 A 12044/98 OVG - abweichen soll, erschließt sich nicht.

Auch soweit der Kläger sich auf eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO beruft, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.

Der Kläger macht insoweit geltend, ausweislich des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2003 sei die Flüchtlingsanerkennung vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags erfolgt, in der Türkei gefoltert worden zu sein. Aufgrund dessen komme bei ihm jedenfalls § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zum Tragen. Zwar habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG thematisiert und in den rechtlichen Grundsätzen zutreffend dargestellt. Nicht gefolgt werden könne dem erstinstanzlichen Gericht aber, soweit es unter Subsumtion des klägerischen Vorbringens unter die Vorschrift zu dem Ergebnis gelange, diese sei im Einzelfall nicht einschlägig. Die vom Kläger geschilderten Misshandlungen erfüllten ohne weiteres die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Zu seinem abweichenden Ergebnis habe das erstinstanzliche Gericht nur dadurch gelangen können, dass es den klägerischen Vortrag im Asylerstverfahren, wonach er gefoltert und unmenschlich behandelt worden sei, außer Betracht gelassen habe.

Der vom Kläger behauptete Gehörsverstoß ist nicht erkennbar.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das angerufene Gericht dazu, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben, gewährleistet jedoch nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen.

Regelmäßig genügt es dem Gehörsgebot, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Nur dann, wenn das Verwaltungsgericht erhebliches Vorbringen eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, eindeutig übersehen hat oder in den Entscheidungsgründen nicht darauf eingegangen ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach den vom Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt ohnehin unerheblich war

vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2.5.1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217 m.w.N. sowie Beschluss vom 23.7.2003 - BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3.

Gemessen an diesen Maßstäben liegt der behauptete Gehörsverstoß nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen, gefoltert worden zu sein, außer Acht gelassen hat. Vielmehr ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens angegeben habe, in der Türkei die HADEP unterstützt zu haben und aufgrund seiner Parteiarbeit wiederholt festgenommen und gefoltert worden zu sein. Auch hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen die in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthaltene humanitäre Klausel, wonach von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in seinem Heimatstaat abzulehnen, ausdrücklich problematisiert. Dies spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht die dem Kläger nach eigenem Vorbringen vor seiner Ausreise aus der Türkei widerfahrenen Geschehnisse zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht ist lediglich bei der Subsumtion des konkreten Falles des Klägers unter die Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Kläger es gerne gesehen hätte. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei erlittenen Misshandlungen bzw. Folter stets ein Ausnahmefall im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG anzunehmen sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist vielmehr, dass Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen vorliegen, die zur Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland auch dann führen, wenn eine Verfolgung nicht mehr droht

vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 24.04 - in DVBl. 2006, Seite 511; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris.

Dementsprechend ist im Einzelfall jeweils anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände festzustellen, ob ein Ausnahmefall im Sinne der humanitären Klausel gegeben ist.

Der Sache nach wendet sich der Kläger letztlich gegen das Ergebnis der dem Verwaltungsgericht obliegenden Würdigung seines konkreten Falles. Mit Blick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe im Asylverfahren (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 - 3 AsylVfG) vermag dies eine Rechtsmittelzulassung jedoch nicht zu rechtfertigen. Wie die im Vergleich zu § 124 Abs. 2 VwVO eingeschränkte Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG verdeutlicht, hat der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt

vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 26.11.2009 - 3 A 268/09 - und vom 3.3.2010 - 3 A 6/10 -.

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.