Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2005 - 2 W 27/05

published on 12/12/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2005 - 2 W 27/05
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2005 – 12 F 32/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger, reiste am 2.11.2000 in die Bundesrepublik ein und suchte um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.12.2000 bei gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage hat der Antragsteller zurückgenommen.

Am 21.3.2002 hatte der Antragsteller in A-Stadt die deutsche Staatsangehörige S AJ geheiratet. Im Hinblick darauf wurde dem Antragsteller – nach Beschaffung von Ausweispapieren – am 25.3.2003 von der Antragsgegnerin eine zum 24.3.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt vom 1.9.2004 geschieden; in der Entscheidung wurde als Trennungszeitpunkt die erste Woche im Mai 2003 festgehalten.

Bereits am 4.3.2004 hatte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung verwies der Antragsteller auf seine Absicht, die deutsche Staatsangehörige S P zu heiraten. Die Anmeldung zur Eheschließung wurde am 4.4.2005 zurückgezogen. Gleiches gilt für eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Frau M O im Juni 2005.

Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 1.7.2005 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Zur Begründung wurde auf den Fortfall eines ehebezogenen und das Nichtbestehen eines nachehelichen Aufenthaltsrechts verwiesen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 5.7.2005 zugestellt. Am 15.7.2005 hat er Widerspruch erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Rückkehr nach Togo für ihn unzumutbar sei, weil sich dort keine Familienangehörigen mehr befänden. Er sei dort an Leib und Leben gefährdet. Auch gehe er „zwischenzeitlich einer geregelten Arbeit“ nach, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich beabsichtige er, die 1984 geborene deutsche Staatsangehörige N C zu heiraten.

Mit Schreiben vom 3.8.2005 versagte die zuständige Standesbeamtin nach einem Gespräch mit dem Antragsteller ihre Mitwirkung bei der Anmeldung zu dieser Eheschließung. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde beim Amtsgericht A-Stadt erhoben, über die nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 16.8.2005 – 12 F 32/05 – hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids zurückgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass die Ablehnung der Mitwirkung durch die Standesbeamtin aus „sehr nachvollziehbaren Gründen“ erfolgt und es nicht absehbar sei, wann das Amtsgericht über die Beschwerde entscheide.

Am 18.8.2005 ist beim Verwaltungsgericht ein weiterer Aussetzungsantrag der Rechtsanwältin B N für den Antragsteller gestellt worden, über den nach Aktenlage nicht entschieden wurde. In der Antragsschrift wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag gestellt habe.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 22.8.2005 zugestellt. Mit Eingang am 5.9.2005 hat dieser Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass mit dem Erfolg der beim Amtsgericht erhobenen Beschwerde, der aus seiner Sicht „aufschiebende Wirkung“ beizumessen sei, gerechnet werden könne. Insoweit hat er auf die dortige Beschwerdebegründung hingewiesen, in deren Rahmen der Antragsteller sein Verhältnis zu verschiedenen Partnerinnen in der Vergangenheit erläutert hat. Für das vorliegende Verfahren sei davon auszugehen, dass die Eheschließung mit Frau C , die er liebe und mit der er eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wolle, unmittelbar bevorstehe. Mit der Beschwerdebegründung wurde auch eine vom 20.9.2005 datierende eidesstattliche Versicherung der Frau C zu den Akten gereicht, die darin ebenfalls auf eine beabsichtigte Liebesheirat mit dem Antragsteller verweist.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass angesichts der bisherigen Verfahrenslaufzeit vor dem Amtsgericht nicht mehr von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden könne.

II.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2005 – 12 F 32/05 –, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.7.2005 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.9.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Die Ablehnung der Vollzugsaussetzung verletzt den Antragsteller ungeachtet der von ihm und Frau N C durch eidesstattliche Versicherung angegebenen ernsthaften Absicht zur Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) nicht in seiner allgemein vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Eheschließungsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter diesem Aspekt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann für die Anerkennung solcher „Vorwirkungen“ des Art. 6 Abs. 1 GG nichts anderes gelten.

Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. Dass solche Zweifel hier nach Aktenlage wohlbegründet sind, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Verweigerung der Mitwirkung bei der Anmeldung zur Eheschließung durch die zuständige Standesbeamtin beruht auf einem im Rahmen persönlicher Vorsprache des Antragstellers gewonnenen Eindruck. Die Standesbeamtin ist auf dieser Grundlage vom Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes wegen (von vorneherein) fehlender Absicht zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 Abs. 1 BGB) ausgegangen und hat von daher pflichtgemäß ihre Mitwirkung verweigert (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der letztgenannten Bestimmung dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin untersagt, an der Eingehung einer offenkundig aufhebbaren Ehe mitzuwirken, begründet er notwendig auch eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens einer so genannten Schein- oder Aufenthaltsehe im vorgenannten Verständnis bei berechtigtem Anlass. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat seine Mitwirkung daher (zwingend) zu verweigern, wenn nach der Erforschung des Sachverhalts, insbesondere durch Befragung (§ 5 Abs. 4 PStG), vernünftigerweise für ihn/sie kein Zweifel daran besteht, dass die Ehe aufhebbar wäre, das heißt wenn sich diese Erkenntnis geradezu aufdrängt. Notwendig ist insofern stets eine auf persönlichen Eindrücken beruhende Gesamtbetrachtung, wobei ganz allgemein unter anderem die erst kürzlich vorausgegangene Anmeldung einer beabsichtigten Ehe mit einem anderen Partner als gewichtiges Indiz für die fehlende Absicht der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein aufgrund fehlender anderweitiger Aufenthaltsberechtigung zur Begründung eines Bleiberechts in Deutschland auf die Heirat angewiesener Ausländer oder eine Ausländerin entsprechende kurzfristige „Auswechslungen“ der Partner gegenüber dem Standesamt vornimmt.

Dass dies bei dem Antragsteller sogar mehrfach der Fall war, ergibt sich unzweifelhaft aus den Akten und wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller, dessen erste Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2003 bereits auf einer – zwischenzeitlich geschiedenen - Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen beruhte, hat allein innerhalb der ersten Monate des Jahres 2005 in kurzem zeitlichem Abstand insgesamt drei Anmeldungen zur Eheschließung mit verschiedenen deutschen Staatsangehörigen bei der Standesbeamtin in A-Stadt vorgenommen. Diese auffällige Häufigkeit der Anmeldungen hat diese ohne weiteres nachvollziehbar als Verstärkung des von ihr gewonnenen Verdachts einer bei der dritten dieser Anmeldungen mit einer im Übrigen deutlich jüngeren Partnerin beabsichtigten Scheinehe gewertet und ihre Mitwirkung abgelehnt. Dabei kommt es offensichtlich nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei Frau M O , die selbst – wohlgemerkt nicht der Antragsteller – und zwar erst am 20.6.2005 die Anmeldung zur Eheschließung mit diesem zurückgezogen hat, mit dem von der Standesbeamtin ohnedies in An- und Abführung gesetzten Begriff der Jugendliebe „einhundert Prozent“ richtig bezeichnet ist oder nicht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass allein abweichende, die Bekundung der Absicht zum Eingehen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ehe enthaltende eidesstattliche Versicherungen vor dem Hintergrund keine abweichende Einschätzung rechtfertigen können.

Die nach den Fallumständen und dem Akteninhalt sehr verständliche und von dieser sachlich begründete Entscheidung der Standesbeamtin ist ohne weiteres nachvollziehbar und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht weiter überprüfbar. Dass die Richtigkeit der Einschätzung der Standesbeamtin nicht von der Hand zu weisen ist, belegt auch der Umstand, dass die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers (§ 45 PStG) bis heute nicht zu einer Aufhebung der Mitwirkungsverweigerung geführt hat. Wieso allein dem Umstand der Anhängigkeit dieses Rechtsbehelfs für die vorliegende Entscheidung – wie der Antragsteller meint – „aufschiebende Wirkung“ zukommen sollte, erschließt sich nicht. Vielmehr ist mit Blick auf dieses Verfahren hier entscheidend darauf abzustellen, dass vor einer Heirat gegenwärtig hinsichtlich des Ausgangs zumindest ungewisse Überprüfungen im Rahmen eines gesonderten Verfahrens notwendig sein werden. Das schließt es aus, in dem konkreten Fall von einer „unmittelbar bevorstehenden“ Eheschließung in dem eingangs genannten Sinne (Art. 6 Abs. 1 GG) zu sprechen.

Ergänzend sei erwähnt, dass zielstaatsbezogene Rückkehrbesorgnisse des Antragstellers als ehemaligem abgelehntem Asylbewerber angesichts der sich aus § 42 AsylVfG ergebenden Bindungswirkungen von diesem von vorneherein nicht gegenüber der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 07/07/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2009 – 10 L 580/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
published on 26/11/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des S
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1.
für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2.
für Geburtenregister 110 Jahre;
3.
für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

(1) Die Erklärung, durch die

1.
Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.