Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Juni 2005 - 2 R 11/03

published on 23/06/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Juni 2005 - 2 R 11/03
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Gericht

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Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) und 2), tschetschenische Volkszugehörige, sind Eheleute. Bei den Klägerinnen zu 3) und 4) handelt es sich um gemeinsame Töchter. Alle besitzen die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation.

Der Kläger zu 1) reiste am 11.9.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13.9.1999 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung führte er zur Stützung des Anerkennungsbegehrens aus, er habe mit der Klägerin zu 2) und vier Kindern in Grosny gelebt. In den Jahren 1995/96 habe er als Fahrer für die russische Polizei gearbeitet. Im Jahre 1998 habe Aslan Maschadow befohlen, dass alle, die für die Russen gearbeitet hatten, zu bestrafen seien. Als er Ladungen eines „religiösen Gerichts“, das nach den Regeln des Korans urteile, erhalten habe, hätten ihm Freunde geraten, wegzugehen. Dieses Gericht habe ihm auch seinen Personalausweis abgenommen. Es habe sich um ein Ermittlungsverfahren gehandelt und er habe erklärt, dass er die Russen zwar nicht möge, aber habe arbeiten müssen, um die Familie zu ernähren. Im Februar 1999 sei er für 3 Tage und Nächte inhaftiert worden und als man ihn freigelassen habe, habe er seine Familie weggeschickt. Er selbst sei zunächst geblieben, da er nicht habe ausreisen dürfen. Bei seiner Freilassung habe er eine Verpflichtung unterschreiben müssen, dass er Grosny beziehungsweise Tschetschenien nicht verlassen werde. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er sich durch die Arbeit für die Russen „gegen sein Volk gestellt“ habe. Anschließend habe er sich nur noch ein- bis zweimal pro Woche zu Hause aufgehalten. Ab dem 30.8.1999 sei er dann gar nicht mehr zu Hause gewesen. An dem Tag sei er zu einem Freund in den Ort Machatschkala gegangen und schließlich mit einem LKW nach Deutschland mitgenommen worden. Politisch engagiert habe er sich in der Heimat nicht. Schwierigkeiten mit russischen Sicherheitskräften habe er nie gehabt; an diese habe er sich aber auch nicht wenden können, da sie die Tschetschenen hassten. Aus diesem Grund könne er sich mit seiner Familie nicht an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederlassen.

Mit Bescheid vom 22.10.1999 lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und der Kläger zu 1) wurde zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Der Ablehnungsbescheid, in dem im wesentlichen auf das Waffenstillstandsabkommen von 1996 sowie auf die Möglichkeit zumindest eines anderweitigen Unterkommens in Russland verwiesen wurde, ist dem Kläger zu 1) am 27.10.1999 ausgehändigt worden; mit Eingang am 3.11.1999 hat er Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und sein Feststellungsbegehren hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) des § 53 AuslG weiter verfolgt. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs blieb erfolglos.

Der Kläger zu 1) hat geltend gemacht, entgegen den Darlegungen im Ablehnungsbescheid bestehe keine Möglichkeit, in anderen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens unterzukommen. Das belegten die Schilderungen seiner beiden älteren, in der Heimat verbliebenen Kinder, die Tschetschenien ebenfalls „fluchtartig verlassen“ hätten. Sie hätten nirgendwo eine Niederlassungserlaubnis erhalten. In Wolgograd seien beide direkt nach dem Ausstieg aus dem Zug von Sicherheitskräften verhaftet worden. Ihnen sei erklärt worden, dass sie die Stadt nicht betreten dürften. Bereits nach drei Stunden seien sie wieder „in den Zug gesteckt“ und „abgeschoben“ worden. Auch der Versuch, in Woronesch eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, sei gescheitert. Sein Sohn sei dort wegen seiner Herkunft aus Tschetschenien verhaftet, drei Tage festgehalten und geschlagen worden. Dann habe man ihm 24 Stunden Zeit gegeben, den Kreis Woronesch zu verlassen. Die schwangere Tochter habe in Woronesch vergeblich versucht, ärztliche Hilfe zu erhalten. Ihr sei erklärt worden, dass sich das tschetschenische Volk nicht vermehren dürfe. In Moskau sei die Tochter, die mittlerweile Wehen gehabt habe, von keinem Krankenhaus aufgenommen worden. Sie habe ihr Kind in einer Wohnung zur Welt bringen müssen. Auch in Moskau hätten der Sohn und die Tochter nicht bleiben können. Beide hätten ihm am Telefon berichtet, dass sie versucht hätten, sich an mehreren Orten im Westen Russlands niederzulassen, aber nirgends geduldet worden seien. Das Letzte, was er von den Kindern gehört habe, sei die Mitteilung gewesen, dass sie „zurück müssten“. In Russland gebe es keine Ortschaft, in der nicht mindestens ein Russe gelebt habe, der im Krieg in Tschetschenien gestorben sei. Daher könne er – der Kläger zu 1) – sich nirgendwo in der Föderation niederlassen.

Der Kläger zu 1) hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22.10.1999 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 15.12.2000 - 12 K 119/99.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, es könne dahinstehen, ob der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation Verfolgungsmaßnahmen von tschetschenischer Seite ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr in die Republik Tschetschenien wegen der Tätigkeit als Fahrer für die russische Polizei mit einer als politisch zu qualifizierenden Verfolgungssituation rechnen müsse. Unabhängig davon könne der Kläger zu 1) auf das übrige Staatsgebiet der Russischen Föderation verwiesen werden. Mit Verfolgungsmaßnahmen tschetschenischer Organe außerhalb Tschetscheniens müsse der Kläger zu 1) nicht rechnen. Er sei auch nicht gehindert, sich außerhalb der tschetschenischen Republik niederzulassen. Nach Art. 27 der Verfassung der Russischen Föderation habe jeder, der sich rechtmäßig in der Föderation aufhalte, das Recht, seinen Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. Zwar bestehe angesichts des Flüchtlingsdrucks und der Zuwanderungsflut in die Russische Föderation bei den wirtschaftlichen Metropolen ein vitales Interesse an der Verhinderung eines weiteren ungezügelten Zuzugs von Flüchtlingen. Der Kläger zu 1) könne sich aber dort niederlassen, wo Zuzugsbeschränkungen nicht praktiziert würden. Allein wegen seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit drohe dem Kläger zu 1) bei der Rückkehr in die Russische Föderation ebenfalls keine politische Verfolgung. Tschetschenische Volkszugehörige seien weder im Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, die von Intensität und Häufigkeit die Annahme einer mittelbaren oder unmittelbaren Gruppenverfolgung rechtfertigten, noch sei das heute der Fall. Diskriminierende Kontrollmaßnahmen und praktische Benachteiligungen bei der Suche nach Arbeitsplatz und Wohnraum erreichten nach Intensität und Häufigkeit nicht die Schwelle, von der ab jeder Angehörige der Volksgruppe befürchten müsse, selbst Opfer eines solchen Übergriffs zu werden. Vielmehr lebten die tschetschenischen Volkszugehörigen in anderen Teilen der Russischen Föderation weitgehend unbehelligt. Zwar bestehe angesichts der wegen der Ereignisse in Tschetschenien aufgeheizten Atmosphäre eine besondere Gefährdung solcher Personen, die sich bisher in der Tschetschenienfrage engagiert hätten. Dafür gebe es allerdings im Falle des Klägers zu 1) keine Anhaltspunkte. Einer Abschiebung des Klägers in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen.

Die Einreise der Klägerinnen zu 2) bis 4) erfolgte am 30.12.1999. Bei der Anhörung zu den auch von ihnen gestellten Asylanträgen führte die Klägerin zu 2) aus, sie habe seit ihrer Hochzeit 1976 in Grosny gelebt, sei gelernte Köchin und habe bis 1990 als Küchenchefin in der Kantine der dortigen Berufsschule gearbeitet. Danach habe sie nur noch Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Ihr Haus in der Nähe des Flughafens sei im ersten Krieg bombardiert worden. In der Folge hätten sie bei der Schwiegermutter gewohnt. Nachdem die Tschetschenen im Jahre 1996 die Macht wieder übernommen gehabt hätten, sei der Kläger zu 1) wegen seiner Tätigkeit als Polizeifahrer in den Jahren 1995 und 1996 verfolgt worden. Seit Februar 1999 sei sie – die Klägerin zu 2) – Flüchtling in mehreren Republiken der Russischen Föderation gewesen, bevor sie im September 1999, allerdings ohne den Sohn, kurzzeitig nach Grosny zurückgekehrt sei, weil sie gedacht hätten, es sei ruhiger geworden. Im Oktober hätten sie dann Verwandte aus Dagestan informiert, dass der Kläger zu 1) aus Deutschland angerufen habe. Ende Oktober 1999 habe sie die Stadt letztmalig verlassen. Sie sei zunächst in Inguschetien gewesen, habe sich am 18.12.1999 eine Fahrkarte nach Moskau gekauft und sei dann von dort aus am 28.12.1999 ausgereist. Sie sei mit den Klägerinnen zu 3) und 4) mit einem von einer Freundin besorgten Touristenvisum nach Deutschland gefahren. Die beiden älteren Kinder seien in Russland geblieben, da das Geld nicht gereicht habe, um sie mitzunehmen. Sie habe die Heimat verlassen, weil dort alles „bombardiert“ sei, es keine Arbeit gebe und weil sich ihr Mann, der Kläger zu 1), in Deutschland aufgehalten habe. Für die Klägerinnen zu 3) und 4) würden keine eigenen Gründe geltend gemacht. Sie wolle, dass die Kinder die Schule besuchen könnten und nicht ständig in Angst leben müssten. In Russland würden alle Tschetschenen als Feinde des russischen Volkes betrachtet; ihnen werde die Schuld am Krieg gegeben.

Mit Bescheid vom 10.1.2000 lehnte die Beklagte auch diese Asylanträge ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und die Klägerinnen zu 2) bis 4) wurden zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Der Ablehnungsbescheid, in dem auf die fehlende Geltendmachung eigener Verfolgungsgründe verwiesen wurde, ist der Klägerin zu 2) am 13.1.2000 ausgehändigt worden; mit Eingang am 20.1.2000 haben auch die Klägerinnen zu 2) bis 4) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie die Feststellungsbegehren hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) des § 53 AuslG weiter verfolgt haben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, ihnen drohe – ebenso wie dem Kläger zu 1) – in Tschetschenien und in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation aufgrund der Volkszugehörigkeit beziehungsweise wegen ihrer Herkunft „politisch geprägte Verfolgung“. Sie hätten sich in Moskau zunächst bei Nachbarn beziehungsweise Verwandten aus Grosny, die seit etwa 10 Jahren in Moskau lebten, aufgehalten, was jedoch aus wirtschaftlichen Gründen dann nicht mehr möglich gewesen sei. Dort befänden sich der Sohn beziehungsweise Bruder, der im Rahmen der Suche nach dem Vater in „Sippenhaft’“ genommen und schwer misshandelt worden sei, und die älteste Tochter beziehungsweise Schwester. Die frühere Nachbarin sei Hebamme und habe die Tochter/Schwester entbunden, so dass diese nicht in ein Krankenhaus habe gehen müssen, was aufgefallen wäre. Mit Hilfe der früheren Nachbarn sei auch erfolglos versucht worden, eine Aufenthaltsnahme in der Russischen Föderation zu ermöglichen. Anschließend habe eine Odyssee für sie begonnen. Eine inländische Fluchtalternative für sie in der Russischen Föderation gebe es nicht. Tschetschenen würden im russischen Kernland aus „nationalen und rassischen Gründen“ verfolgt. Als Grundlage dienten insbesondere der Befehl des Innenministeriums Nr. 541 vom 17.9.1999, aber auch andere Verordnungen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzte die Klägerin zu 2) ihre Sachverhaltsangaben dahingehend, dass die in Moskau zurückgelassenen Kinder im März 2000, nachdem sie keine Papiere erhalten hätten, nach Tschetschenien zurückgekehrt seien. Der Sohn, dem von den Tschetschenen vorgeworfen werde, dass sein Vater – der Kläger zu 1) – die Russen unterstützt habe, verlasse die Wohnung praktisch nicht mehr.

Die Klägerinnen zu 2) bis 4) haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.1.2000 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Nachstellungen gegenüber dem Kläger zu 1) wegen seiner Tätigkeit als Polizeifahrer könnten dem russischen Staat nicht zugerechnet werden. Dieser sei jedenfalls in weiten Teilen bereit und in der Lage, seinen Staatsangehörigen Schutz vor Verfolgung durch tschetschenische Kräfte zu gewähren. In Russland hätten die Klägerinnen zu 2) bis 4) auch nicht allein wegen der tschetschenischen Herkunft mit Verfolgung zu rechnen. Zwar bestehe vielerorts ein angespanntes Verhältnis der russischen Bevölkerung zu Personen kaukasischer Herkunft, denen eine Neigung zur Kriminalität bis hin zum Auftragsmord zugeschrieben werde. Dieser Kriminalisierung insbesondere tschetschenischer Flüchtlinge werde von russischen Politikern und Medien massiv Vorschub geleistet, ohne dass allerdings Ausschreitungen bekannt geworden seien. Es habe insbesondere im Gefolge von tschetschenischen Urhebern zugeschriebenen Bombenattentaten Diskriminierungen und Benachteiligungen gegeben, die aber weitgehend auf das Gebiet Moskaus und weiterer russischer Großstädte beschränkt geblieben seien. In anderen Teilen der Russischen Föderation lebten die tschetschenischen Volkszugehörigen, von denen sich zwei Drittel außerhalb Tschetscheniens aufhielten, aber weitgehend unbehelligt. Für ein durch Registrierungspflichten ausgelöstes Hindernis zur Realisierung des in der Verfassung verankerten Rechts auf Freizügigkeit durch Begründung eines Aufenthalts außerhalb der Ballungszentren, insbesondere Moskaus oder St. Petersburgs, gebe es nach der Auskunftslage keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Ein solches ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem internen, hinsichtlich seiner Authentizität ohnehin nicht belegten Befehl Nr. 541 des Innenministeriums. Einer Abschiebung der Klägerinnen zu 2) bis 4) in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen. Eine lebensbedrohliche Gefährdung infolge unzureichender Versorgungslage sei nicht zu erwarten. Zwar lebten in Russland etwa 50 Millionen Menschen unterhalb der landesdurchschnittlichen Armutsgrenze. Unabhängig vom Wohnort und der Nationalität sei es diesen Menschen aber möglich, ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der verbreiteten Schattenwirtschaft zu sichern.

Mit ihren zugelassenen, vom Gericht verbundenen Berufungen wiederholen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen und tragen weiter vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bestehe – wie etwa das VG Schleswig aus ihrer Sicht zutreffend entschieden habe - keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens. Eine solche müsse für die Betroffenen auf legalem Weg erreichbar sein. Die Flüchtlinge aus Tschetschenien hätten jedoch nach den Erkenntnissen des VG Ansbach schon keine Möglichkeit, in diese anderen Gebiete zu gelangen. Russische Sicherheitskräfte hätten, wie sich auch aus dem Jahresbericht 2001 von amnesty international (ai) ergebe, Filtrationslager eingerichtet, in denen tschetschenische Flüchtlinge abgeschirmt und gefoltert werden sollten. In einer kritischen Stellungnahme dieser Organisation zu einem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24.4.2001 werde ferner auf Kontrollen an der Grenze zu Inguschetien verwiesen, wo russische Sicherheitskräfte die Fluchtwilligen aus Tschetschenien nicht nur am Verlassen des Kampfgebiets hinderten, sondern an ihnen regelmäßig und willkürlich Menschenrechtsverletzungen verübten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative verdeutliche auch eine Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV). Hieraus ergebe sich unter anderem, dass die Flüchtlingslager in Inguschetien in einem katastrophalen Zustand seien. In der Russischen Föderation werde danach in über 50 % der Fälle eine Registrierung der Flüchtlinge verweigert. Sie würden in die Armut getrieben und lebten in einer feindlichen Atmosphäre von Diskriminierung und Intoleranz. Das Nichtbestehen von Fluchtalternativen in der Russischen Föderation lasse sich ferner aus einem Schreiben der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft e.V. sowie aus einer Stellungnahme von ai an das VG Ansbach, die sich mit der Situation der Flüchtlinge in Inguschetien und Dagestan auseinander setze, ersehen. Das am 1.1.1992 de jure abgeschaffte Propiska-System bestehe faktisch weiter und die verfassungsrechtlich verbürgte Freizügigkeit stehe nur auf dem Papier. Auch nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) existierten inoffizielle Weisungen im Zusammenhang mit Registrierungen, die im Widerspruch zu den Gesetzen stünden. Auf der Straße komme es zu häufigen Kontrollen von Personen mit kaukasischem Aussehen und auch zu illegalen Festnahmen und manchmal zu Misshandlungen. In der russischen Bevölkerung bestehe ein tiefgründiger Hass gegen die schon zu Zeiten Stalins deportierten Tschetschenen, der durch die Kriegsereignisse nun verstärkt worden sei. Die Maßnahmen beschränkten sich nicht auf Moskau und andere Großstädte. Der Annahme einer Fluchtalternative stehe auch entgegen, dass in Russland 40 % der Bevölkerung einkommensmäßig zum Teil erheblich unterhalb des Existenzminimums lebten, was bei Rückkehr der Kläger ein Dahinvegetieren erwarten lasse. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die illegale „Schattenwirtschaft“ sei rechtlich nicht haltbar. Die fehlenden Möglichkeiten einer Existenzsicherung begründeten nach Ansicht des VG Weimar zumindest Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG. Der UNCHR habe in einer Stellungnahme vom Januar 2002 dargelegt, dass nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien in Russland einen Flüchtlingsstatus erhielten. Die Ablehnungen seien damit begründet worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine „Anti-Terror-Kampagne“ handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht mehr gewachsen. Zuletzt hätten die inguschetischen Behörden die Registrierung aller neu eintreffenden Flüchtlinge aus Tschetschenien ausgesetzt. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren, wobei Personen unter dem Verdacht festgenommen worden seien, tschetschenischen Rebellengruppen anzugehören. Inguschetien stelle daher keine Fluchtalternative für die Kläger dar.

In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber. Die Republiken Dagestan, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es ferner starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, seien es restriktive örtliche Verwaltungspraktiken, die tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich machten. In dem durch große ethnische Spannungen gekennzeichneten Umfeld würden tschetschenische Flüchtlinge als destabilisierender Faktor wahrgenommen. In den übrigen Teilen der russischen Föderation, auch außerhalb von Moskau und St. Petersburg, lebten größere Gruppen von Tschetschenen traditionell nicht außerhalb der nordkaukasischen Republiken und der größeren Städte. Zwar gebe es unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Tschetschenische Binnenvertriebene seien ferner zurückhaltend, sich in Gebiete zu begeben, in denen es keine ortsansässige tschetschenische Gemeinde gebe, bei der sie notfalls Unterkunft finden könnten. Nach Erkenntnissen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGfM) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei in Russland. In Inguschetien finde inzwischen eine vom russischen Innenministerium geleitete Vertreibungsaktion gegenüber den Migranten aus Tschetschenien statt. In vergleichbarer Situation befänden sich die tschetschenischen Flüchtlinge im russischen Binnenland, wie das Beispiel eines Lagers bei Twer zeige. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus. Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Zum Teil gebe es gegen Tschetschenen gerichtete ressortinterne Anweisungen wie zum Beispiel die bereits vor Beginn des ersten Tschetschenienkriegs ergangene Anweisung des föderalen Migrationsdienstes, Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit nicht als Flüchtlinge zu registrieren.

Diese Weisung sei nach wie vor in Kraft und das Haupthindernis für die Betroffenen, außerhalb Tschetscheniens an einem anderen Ort Russlands eine Bleibe zu finden. Das zweite und wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen, wonach unter anderem für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit in Moskau und anderen Städten die polizeiliche Anmeldung nach Möglichkeit eingestellt werden soll und besondere Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollen. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Ohne Registrierung sei die Aufnahme legaler Arbeit nicht möglich und auch die medizinische Versorgung werde wegen der Volkszugehörigkeit verweigert. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, könnten zwar existieren, seien aber von den Auskunftsstellen nicht konkret benannt worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Auch nach den Erkenntnissen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Stand Juni 2002) sei den Vertriebenen des zweiten Tschetschenienkriegs eine legale Binnenmigration innerhalb der russischen Föderation praktisch nicht mehr möglich und nach der aktuellen Entwicklung in Inguschetien könne diese Nachbarrepublik nicht mehr als echte Fluchtalternative angesehen werden. Dort habe sich durch die Wahl des „kremlfreundlichen“ Geheimdienstgenerals Sjasikow im April 2002 ein Machtwechsel mit konkreten Auswirkungen auf die Flüchtlingssituation vollzogen. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es auch an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Das gelte auch für die Wolgaregion. Es möge sein, dass dort etwa 50.000 Tschetschenen lebten und dass es dort keine spezifischen Zuzugsbeschränkungen gebe. Auch im Gebiet Volgoda oder in der autonomen Republik Mari El in der Wolgaregion werde Tschetschenen aber keine Registrierung ausgestellt.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.12.2000 - 12 K 119/99.A – und vom 19.3.2002 – 12 K 8/00.A - sowie unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 22.10.1999 und vom 10.1.2000 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

dass ihrer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kläger könnten auf eine inländische Fluchtalternative in der Wolgaregion der Russischen Föderation verwiesen werden. Da sie sich nicht in der tschetschenischen Sache engagiert hätten, müsse ihre Sicherheit in diesem Landesteil Russlands nicht in Frage gestellt werden. Zwar könne eine Konfrontation mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden, doch seien diese in Tschetschenien nicht weniger gravierend im Hinblick auf die in der Region wegen andauernder Kampfhandlungen herrschende humanitäre Notlage. Etwaige Gefahren erreichten auch nicht die Schwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Russische Föderation“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Kläger gegen die Ablehnungsbescheide der Beklagten (Bundesamt) vom 22.10.1999 (Kläger zu 1)) und vom 10.1.2000 (Klägerinnen zu 2) bis 4)) zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern stehen keine Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Heimatstaat – hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in den angegriffenen Urteilen zu Recht verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung in diesem Sinne vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten weder der Sachvortrag der Kläger zu 1) und 2) bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren durchgreifende Anhaltspunkte. Die Kläger, deren Schilderungen insoweit glaubhaft sind, haben ihr Heimatland unmittelbar vor Entfesselung des – je nach Standpunkt – „Zweiten Tschetschenienkriegs“ beziehungsweise – so die offizielle russische Version - der Einleitung der im Grunde bis heute in Tschetschenien andauernden „antiterroristischen Aktionen“ des russischen Militärs verlassen. Folgerichtig haben die Kläger zu 1) und 2) im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt spezifische Probleme des Klägers zu 1) während der Zwischenphase nach dem das Ende des ersten, durch die einseitige Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1991 ausgelösten Krieges in Tschetschenien markierenden Waffenstillstandsabkommen vom 31.8.1996 geschildert. Diese Phase war – wie vom Kläger zu 1) im Verlaufe des Verfahrens recht anschaulich dargestellt - durch eine zunehmende Islamisierung von Staat und Gesellschaft in Tschetschenien gekennzeichnet. Sein Vorbringen, wonach ihm in dieser Zeit seine Tätigkeit als Fahrer für die russische Polizei in Tschetschenien in den Jahren 1995 und 1996 von einem der von Maschadow 1999 unter dem Druck von Islamisten in Tschetschenien installierten „Scharia-Gerichte“ als „Verrat am tschetschenischen Volk“ vorgehalten wurde, ist einerseits ohne weiteres nachvollziehbar, andererseits durch weitere politische Entwicklung in Tschetschenien überholt worden und erlangt daher für die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr). Insbesondere die Darlegungen der Klägerin zu 2) vor dem Bundesamt am 5.1.2000 machen deutlich, dass die Ausreise der Klägerinnen zu 2) bis 4) aus dem ohne weiteres verständlichen Wunsch heraus erfolgte, dem allgegenwärtigen Chaos sowie den äußerst problematischen und trostlosen Lebensverhältnissen in ihrer Heimatregion Tschetschenien zu entfliehen. Die Klägerin zu 2) sah zudem – wohl zu Recht - weder für sich eine wirtschaftliche Perspektive noch für die beiden jüngeren Töchter, die Klägerinnen zu 3) und 4), eine realistische Chance, in ihrer Heimat in den Genuss einer vernünftigen Ausbildung zu gelangen. Mit einer zielgerichteten politischen Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG hat das aber nichts zu tun.

Auszuschließen ist eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen in dem (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer solchen landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere ab dem Jahre 1999 erneut verschärften, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der gemeinsam mit den Inguschen die Bevölkerungsgruppe der Wajnachen bildenden und die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen sowie deren Bevölkerungsanteil die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen staatlichen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich diese von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßigen äußerst grausamen Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher kaum möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen. Vehement dagegen spricht allerdings die Einlassung der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005, dass die in Russland verbliebene ältere Tochter beziehungsweise Schwester inzwischen in Tschetschenien geheiratet hat, dort mit dem Ehemann entsprechend den landesüblichen Gebräuchen nunmehr in dessen Familienverband lebt und gelegentlich in die Nachbarregion Dagestan reist, um von dort aus telefonisch mit den Klägern in Kontakt zu treten, ohne dass dabei von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Tochter/Schwester die Rede gewesen wäre.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges und – davon ausgehend – vorliegend mit Blick auf den Ausreisezeitpunkt der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines so genannten objektiven Nachfluchtgrundes - unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und trotz individuell unverfolgter Ausreise in ihrem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so müsste ihr Anerkennungsbegehren erfolglos bleiben. Den Klägern stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in den angegriffenen Urteilen zutreffend und im Übrigen in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Sie wären im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätten zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich nur noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsvorbringen unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschai-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den dafür vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei den genannten Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – lediglich um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung der Kläger oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon eigentlich alle Quellen übereinstimmend, wenn auch in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegen getreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen – sieht man von der Sondersituation in dem hier nach dem zuvor Gesagten nicht zur Rede stehenden Inguschetien einmal ab – trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ursprünglichen Bevölkerung in Tschetschenien selbst auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Regionen der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in Anlehnung an die frühere Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen – anders als die Kläger das für sich vortragen - in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich auch um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das allein schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindliche“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden, selbst wenn ihnen eine dauerhafte Anmeldung nach ihren durchaus glaubhaften Bekundungen in der russischen Hauptstadt – ebenso wie in Wolgograd – seinerzeit nicht gelungen ist.

Der Verweis der Kläger auf einen in der Rechtsprechung vielfach thematisierten angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise – so die „regierungsamtliche Sicht“ - der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangenen „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach derzeitiger Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein, die Kläger selbst sind damit nicht gemeint, auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung, beispielsweise auch die Schulkinder von Beslan, begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu geboten, diesen Personenkreis durch die Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu weitergehenden Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation aber kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten, Seuchen oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene zumindest zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien auch schon bei Wegzug der Kläger und erst recht heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist und im Übrigen der in Tschetschenien lebenden Tochter – wie erwähnt – nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bis heute gelingt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Dass eine solche gegeben ist, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte nicht ein einziger der bisweilen erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden – jedenfalls „unauffälligen“ – tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über danach jedenfalls erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch insbesondere vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden Heimreise nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag hier dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach gegenwärtigem Stand beziehungsweise ihren Angaben gegenüber den deutschen Behörden besitzen sie überhaupt keine Passpapiere mehr. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klagen mit den Hauptanträgen zu Recht abgewiesen, so bleibt ergänzend mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber damit auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Kläger gegen die Ablehnungsbescheide der Beklagten (Bundesamt) vom 22.10.1999 (Kläger zu 1)) und vom 10.1.2000 (Klägerinnen zu 2) bis 4)) zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern stehen keine Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Heimatstaat – hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in den angegriffenen Urteilen zu Recht verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung in diesem Sinne vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten weder der Sachvortrag der Kläger zu 1) und 2) bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren durchgreifende Anhaltspunkte. Die Kläger, deren Schilderungen insoweit glaubhaft sind, haben ihr Heimatland unmittelbar vor Entfesselung des – je nach Standpunkt – „Zweiten Tschetschenienkriegs“ beziehungsweise – so die offizielle russische Version - der Einleitung der im Grunde bis heute in Tschetschenien andauernden „antiterroristischen Aktionen“ des russischen Militärs verlassen. Folgerichtig haben die Kläger zu 1) und 2) im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt spezifische Probleme des Klägers zu 1) während der Zwischenphase nach dem das Ende des ersten, durch die einseitige Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1991 ausgelösten Krieges in Tschetschenien markierenden Waffenstillstandsabkommen vom 31.8.1996 geschildert. Diese Phase war – wie vom Kläger zu 1) im Verlaufe des Verfahrens recht anschaulich dargestellt - durch eine zunehmende Islamisierung von Staat und Gesellschaft in Tschetschenien gekennzeichnet. Sein Vorbringen, wonach ihm in dieser Zeit seine Tätigkeit als Fahrer für die russische Polizei in Tschetschenien in den Jahren 1995 und 1996 von einem der von Maschadow 1999 unter dem Druck von Islamisten in Tschetschenien installierten „Scharia-Gerichte“ als „Verrat am tschetschenischen Volk“ vorgehalten wurde, ist einerseits ohne weiteres nachvollziehbar, andererseits durch weitere politische Entwicklung in Tschetschenien überholt worden und erlangt daher für die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr). Insbesondere die Darlegungen der Klägerin zu 2) vor dem Bundesamt am 5.1.2000 machen deutlich, dass die Ausreise der Klägerinnen zu 2) bis 4) aus dem ohne weiteres verständlichen Wunsch heraus erfolgte, dem allgegenwärtigen Chaos sowie den äußerst problematischen und trostlosen Lebensverhältnissen in ihrer Heimatregion Tschetschenien zu entfliehen. Die Klägerin zu 2) sah zudem – wohl zu Recht - weder für sich eine wirtschaftliche Perspektive noch für die beiden jüngeren Töchter, die Klägerinnen zu 3) und 4), eine realistische Chance, in ihrer Heimat in den Genuss einer vernünftigen Ausbildung zu gelangen. Mit einer zielgerichteten politischen Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG hat das aber nichts zu tun.

Auszuschließen ist eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen in dem (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer solchen landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere ab dem Jahre 1999 erneut verschärften, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der gemeinsam mit den Inguschen die Bevölkerungsgruppe der Wajnachen bildenden und die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen sowie deren Bevölkerungsanteil die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen staatlichen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich diese von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßigen äußerst grausamen Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher kaum möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen. Vehement dagegen spricht allerdings die Einlassung der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005, dass die in Russland verbliebene ältere Tochter beziehungsweise Schwester inzwischen in Tschetschenien geheiratet hat, dort mit dem Ehemann entsprechend den landesüblichen Gebräuchen nunmehr in dessen Familienverband lebt und gelegentlich in die Nachbarregion Dagestan reist, um von dort aus telefonisch mit den Klägern in Kontakt zu treten, ohne dass dabei von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Tochter/Schwester die Rede gewesen wäre.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges und – davon ausgehend – vorliegend mit Blick auf den Ausreisezeitpunkt der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines so genannten objektiven Nachfluchtgrundes - unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und trotz individuell unverfolgter Ausreise in ihrem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so müsste ihr Anerkennungsbegehren erfolglos bleiben. Den Klägern stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in den angegriffenen Urteilen zutreffend und im Übrigen in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Sie wären im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätten zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich nur noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsvorbringen unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschai-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den dafür vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei den genannten Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – lediglich um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung der Kläger oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon eigentlich alle Quellen übereinstimmend, wenn auch in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegen getreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen – sieht man von der Sondersituation in dem hier nach dem zuvor Gesagten nicht zur Rede stehenden Inguschetien einmal ab – trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ursprünglichen Bevölkerung in Tschetschenien selbst auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Regionen der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in Anlehnung an die frühere Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen – anders als die Kläger das für sich vortragen - in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich auch um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das allein schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindliche“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden, selbst wenn ihnen eine dauerhafte Anmeldung nach ihren durchaus glaubhaften Bekundungen in der russischen Hauptstadt – ebenso wie in Wolgograd – seinerzeit nicht gelungen ist.

Der Verweis der Kläger auf einen in der Rechtsprechung vielfach thematisierten angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise – so die „regierungsamtliche Sicht“ - der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangenen „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach derzeitiger Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein, die Kläger selbst sind damit nicht gemeint, auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung, beispielsweise auch die Schulkinder von Beslan, begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu geboten, diesen Personenkreis durch die Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu weitergehenden Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation aber kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten, Seuchen oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene zumindest zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien auch schon bei Wegzug der Kläger und erst recht heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist und im Übrigen der in Tschetschenien lebenden Tochter – wie erwähnt – nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bis heute gelingt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Dass eine solche gegeben ist, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte nicht ein einziger der bisweilen erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden – jedenfalls „unauffälligen“ – tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über danach jedenfalls erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch insbesondere vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden Heimreise nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag hier dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach gegenwärtigem Stand beziehungsweise ihren Angaben gegenüber den deutschen Behörden besitzen sie überhaupt keine Passpapiere mehr. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klagen mit den Hauptanträgen zu Recht abgewiesen, so bleibt ergänzend mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber damit auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/06/2005 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die mite
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published on 29/06/2006 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 185/04.A - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten d
published on 29/05/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 12 K 117/04.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.