Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 15. Sept. 2006 - 2 R 1/06

published on 15/09/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 15. Sept. 2006 - 2 R 1/06
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Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1. zu zwei Drittel und der Klägerin zu 2. zu einem Drittel zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger begehren die Aufhebung der Ausweisung des Klägers zu 1. Zudem begehrt der Kläger zu 1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der am ... 1980 im Kosovo geborene Kläger zu 1. ist serbischer Staatsangehöriger und reiste mit seinen Eltern im September 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylverfahren war erfolglos, danach wurde er geduldet. Eine Abschiebung war zunächst bis zum Frühjahr 2000 aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der im Asylfolgeverfahren geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 26.1.2000 - 10 K 491/98.A - zuerkannte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wurde durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.8.2000 - 3 R 180/00 - versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2000 - 1 B 117/00 - verworfen. Am 24.11.2000 heiratete der Kläger zu 1. die Klägerin zu 2., die deutsche Staatsangehörige ist.

Nachdem der Kläger zu 1. im Jahr 1996 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen aufgefallen war, wurde er am 9.10.1997 wegen Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Wochen Dauerarrest verurteilt, den er vom 3.4. bis zum 24.4.1998 verbüßte.

Wegen Taten am 23.4.1997 (21 Js 835/97), 16.6.1997 (21 Js 1128/97) und 19.8.1997 (21 Js 1434/97) wurde der mit seinem Vater angeklagte Kläger zu 1. durch Urteil des Landgerichts I-Stadt vom 12.5.1999 (4 II 67/98 I) auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 26.8.1998 wegen Bedrohung, Körperverletzung in zwei Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Verfahren bezüglich einer Tat vom 19.3.1998 (21 Js 851/98) war auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Vom 26.8.1998 bis 8.12.1998 und 3.1.1999 bis 22.1.1999 hatte der Kläger zu 1. bereits wegen der abgeurteilten Taten Untersuchungshaft verbüßt. Nach weiteren Taten am 28.8.1999 (21 Js 1488/99), 6.9.1999 (21 Js 1628/99), 21.10., 27.10. und 3.11.1999 (21 Js 1748/99) sowie 22.11.1999 (20 Js 1797/99) und 15.12.1999 (21 Js 208/00) wurde der Kläger zu 1. durch das Amtsgericht I-Stadt (28-513/99) am 3.5.2000 wegen Bedrohung, Körperverletzung in fünf Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit Beleidigung, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Bedrohung, des Hausfriedensbruchs in drei Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall hiervon begangen in Tateinheit mit Körperverletzung - unter Einbeziehung der vorgehenden Verurteilung - zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Jugendstrafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet wurde, verbüßte der Kläger vom 9.3.2000 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung mit Bewährungsauflagen und Aussetzen der Vollstreckung der Reststrafe von 43 Tagen auf die Dauer von zwei Jahren am 19.3.2004.

Mit Datum vom 8.11.2001 wurde er vom Beklagten zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Darauf machte er geltend, nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.5.2001 sei ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der "Ashkali" ein Anspruch auf Duldung eingeräumt. Unter dem 27.2.2002 wurde ihm vom Beklagten mitgeteilt, er werde derzeit auf Grund dieses Erlasses geduldet, die Ausweisung werde ausgesetzt, bis entschieden sei, ob die Angehörigen der ethnischen Minderheiten ein Bleiberecht im Bundesgebiet erhielten. Nach dem Vortrag des Beklagten wurden erst mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 die rechtlichen Voraussetzungen für die Rückführung von Minderheiten in den Kosovo geschaffen.

Am 29.10.2003 beantragte der Kläger zu 1. unter Hinweis auf seine Ehe mit der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 7.11.2003 hörte der Beklagte ihn zu deren Versagung und der beabsichtigten Ausweisung an. Zusammen mit dem Kläger zu 1. nahm die Klägerin zu 2. am 25.11.2003 Stellung. Sie beriefen sich auf den Schutz ihrer Ehe.

Mit dem streitigen Bescheid vom 19.2.2004 wurde der Kläger zu 1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen und die Aufenthaltserlaubnis wegen dieses Ausweisungsgrundes versagt. Unter Ziff. 4 des Bescheids heißt es: Die Wiedereinreise wird auf Dauer untersagt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1. erfülle den Ausweisungstatbestand einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren. Die Qualität der Straftaten und ihre kurze zeitliche Abfolge ließen auf eine Wiederholungsgefahr schließen. Untermauert werde dies durch die im Vollzug erfolgte Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes sowie die Geschehnisse, die drei zwischen Juni und August 2003 verhängten Disziplinarmaßnahmen der Justizvollzugsanstalt zugrunde lägen. Die Ausweisung diene präventiv der Abschreckung anderer ausländischer Bevölkerungsteile. Ein besonderer Ausweisungsschutz bestehe nicht, da die Ehe erst während der Haft geschlossen und nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt worden sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AuslG dürfe ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden sei, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm werde auch bei Vorliegen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Demzufolge werde die Wiedereinreise des Klägers zu 1. dauerhaft untersagt. Zweifellos stelle die Ausweisung mit dem Verbot der Wiedereinreise eine einschneidende Maßnahme dar. Der Kläger zu 1. habe jedoch durch sein eigenes Verhalten dazu Anlass gegeben. Mit seiner Ausweisung solle auch verdeutlicht werden, dass die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet zu einem Aufenthaltsverbot führe. Die Ausweisung und das Verbot der Wiedereinreise erfolgten auch vor dem Hintergrund, die inländische Bevölkerung vor zukünftigen Straftaten zu schützen. Insbesondere die vom Kläger zu 1. bei der Begehung der Straftaten angewandte Brutalität, mit der er der Vielzahl seiner Opfer aus nichtigen Anlässen zum Teil erhebliche Verletzungen zugefügt habe, stelle eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland dar.

Am 10.3.2004 erhob der Kläger zu 1. dagegen Widerspruch, den er u. a. damit begründete, es werde eine eheliche Lebensgemeinschaft durch die regelmäßigen, fast wöchentlichen Besuche der Klägerin zu 2. und des im Rahmen von Außenlockerungen gewährten Hafturlaubs gelebt.

Der Antrag des Beklagten vom 12.3.2004 auf Anordnung von Abschiebehaft wurde vom Amtsgericht Ottweiler am 15.3.2004 zurückgewiesen, da ein Haftgrund, etwa eine Entziehungsabsicht, nicht bestehe. Der für den 28.4.2004 geplante Abschiebetermin konnte nicht eingehalten werden, da die Übergangs-Verwaltungs-Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) vor dem Hintergrund neuerlicher Spannungen Rückführungen von Personen, die den ethnischen Minderheiten zugehörig waren, bis auf weiteres ausgesetzt hatte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der aktuellen Sach- und Rechtslage nach der Entlassung aus der Haft komme ihm wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft besonderer Ausweisungsschutz zu und er könne nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die von ihm verwirklichten Taten stellten einen Fall besonders schwerer Kriminalität dar, bei dem regelmäßig ein derart schwerwiegender Grund anzunehmen sei. Da die begangenen Straftaten besonders schwer wögen und ein Interesse an einer wirksamen Generalprävention begründeten, sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seine Ausweisung zulässig. Die Ausweisung sei auch aus spezialpräventiven Gründen zulässig, da Anhaltspunkte dafür festgestellt werden könnten, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen drohe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Der Kläger zu 1. lasse sich aus nichtigem Anlass zu erheblichen Verletzungen anderer Menschen hinreißen und habe sich in keiner Weise im Griff. Ihm fehle jegliches normale Sozialverhalten. Er habe zwar gelernt, eine Kosten-Nutzen-Analyse seines Verhaltens anzustellen, und bemühe sich um ein kontrolliertes Verhalten. Allerdings werde dieser Lernprozess von ihm rein mechanisch bewerkstelligt, so dass eine echte Einsicht im Sinne einer Verinnerlichung nicht vorliege. Auch könne man nicht von einer Reifung der Persönlichkeit auf dem emotionalen Sektor sprechen. Vielmehr bleibe die Diagnose einer sehr impulsiven und unbeherrschten aggressiven Primärpersönlichkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass er am 29.7.2003 Vollzugslockerungen wegen Vorfällen in der Justizvollzugsanstalt verloren habe und habe diszipliniert werden müssen. In seiner Anhörung zur Haftentlassung vor dem Amtsgericht Ottweiler am 12.2.2004 habe er sich selbst als von seinem Temperament her aufbrausenden Menschen bezeichnet. Bei Gewichtung aller Umstände sei nicht anzunehmen, dass ihm inzwischen die emotionale Untermauerung der geltend gemachten positiven Entwicklung in einem Maße gelungen sei, dass ohne weiteres erwartet werden könnte, dass er außerhalb der Haft und ohne den Druck des Ausweisungsverfahrens auf Dauer nicht mehr straffällig werde. Allein der Umstand der Eheschließung mit einer Deutschen sei nicht geeignet, die Gefährlichkeitsprognose in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Art. 6 Abs. 1 GG schütze nicht grundsätzlich vor einer Ausweisung. Mit Art. 8 EMRK sei die Ausweisung vereinbar, da sie in Ansehung des verfolgten legitimen staatlichen Ziels verhältnismäßig sei. Des Weiteren sei die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig, da diese auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden könne, wenn - wie hier - ein Ausweisungsgrund vorliege. Auch das angeordnete Verbot der Wiedereinreise sei rechtmäßig.

Auf den am 5.8.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger zu 1. am 5.9.2004 Klage beim Verwaltungsgericht (10 K 265/04).

Am 13.4.2004 hatte die Klägerin zu 2. gegen die im Bescheid vom 19.2.2004, der ihr vom Beklagten nicht bekannt gegeben worden war, enthaltene Ausweisung Widerspruch erhoben und sich auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe und ihre unterbliebene Anhörung berufen. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004, der Klägerin zu 2. zugestellt am 2.8.2004, wurde der Widerspruch der Klägerin zu 2. als unzulässig zurückgewiesen, da sie die für die Einlegung des Widerspruchs festgesetzte Gebühr nicht bezahlt hatte. Dagegen erhob die Klägerin zu 2. am 5.8.2004 Klage (10 K 225/04).

Am 31.3.2005 wurde der Sohn J der Kläger geboren. Mit Schreiben vom 14.4.2005 bat der Kläger zu 1. um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.

Zur Begründung ihrer Klagen haben sich die Kläger auf den Wegfall general- und spezialpräventiver Gründe für die Ausweisung im Hinblick auf eine positive Prognose nach der Geburt des Kindes und die besondere Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG und des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen.

Die Klägerin zu 2. hat darüber hinaus die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig gerügt, da die Zahlung der Gebühr keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchsverfahrens sei.

Der Kläger zu 1. hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Klägerin zu 2. hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2004, soweit er die Ausweisung des Klägers zu 1. betrifft, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und die die Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückweisenden gerichtlichen Entscheidungen bezogen.

Mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4.6.2005 ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen.

In den jeweiligen Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Klägers zu 1. sei selbst dann, wenn auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre, rechtmäßig. Im Fall des Klägers zu 1. lägen hinreichende generalpräventive Gründe vor, denn die von ihm begangenen Straftaten wögen besonders schwer und begründeten ein Interesse an einer wirksamen Generalprävention. Auch aus spezialpräventiven Gründen sei seine Ausweisung zulässig. Die durch seine Straftaten gezeigte erhebliche Gefährlichkeit könne nicht als gebannt angesehen werden, zumal deren bloße Reduzierung auf ein tolerables Maß dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit vor weiterer Begehung gleichartiger Straftaten nicht genüge.Einen wesentlichen Teil der Straftaten habe er als Heranwachsender begangen und die von ihm ohne nähere Substantiierung behauptete Ursache der Straftaten in einem negativen familiären, insbesondere durch den Vater geprägten Umfeld erscheine konstruiert. Selbst wenn er nicht mehr straffällig geworden sein sollte, müsse dies vor dem Hintergrund des anhängigen Ausweisungsverfahrens gesehen werden, das insoweit zweifellos Druck auf ihn ausübe, sodass keine gesicherten Rückschlüsse auf sein Verhalten ohne diesen Druck möglich seien. Gerade angesichts der speziellen Art der durch seine Straftaten dokumentierten Gefährlichkeit müsse deutlich mehr als ein Jahr ohne erneute Straffälligkeit vorgetragen und belegt werden, um von einer nachhaltigen Besserung ausgehen zu können. Dies gelte erst recht, da seine eruptive Aggressivität nach den Feststellungen in den Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes in seiner Primärpersönlichkeit verankert sei und offen bleibe, ob dieser Teil seiner Persönlichkeit den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibe, vor allem wenn man berücksichtige, dass das soziale Lernen bisher in dem strengen und rigiden Rahmen der Haft vollzogen worden sei. Allein die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Sohn rechtfertigten die Annahme eines atypischen Sachverhalts einer eine Regelausweisung ausschließenden Ausnahmefallgestaltung jedenfalls nicht. Soweit darauf verwiesen werde, dass mit der Jugendstrafe ein Erziehungszweck erreicht worden sei, könne auch hierdurch keine Atypik hergeleitet werden. Insofern sei von Bedeutung, dass sich das Wohlverhalten des Klägers zu 1. bislang ausschließlich in einem Rahmen vollzogen habe, dessen Überschreitung sanktioniert werde, und derzeit keine Erfahrungswerte vorlägen, wie sich der Kläger ohne die sein Verhalten disziplinierenden Kontrollinstanzen verhalten werde. Was die Belange der Klägerin zu 2. und des gemeinsamen Kindes angehe, sei zwar zu sehen, dass es diesen nicht ohne weiteres zumutbar sei, dem Kläger zu 1. in sein Herkunftsland, die zu Serbien gehörende Provinz Kosovo, zu folgen. Die Ausweisung des Klägers zu 1. stelle sich indes im Hinblick auf seine erwiesene Gefährlichkeit, von der weiter auszugehen sei, und insbesondere die aus der Begehung der Straftaten abzuleitenden generalpräventiven Belange als verhältnismäßig dar. Von Bedeutung sei hierbei auch, dass ihm die Möglichkeit nicht verwehrt sei, eine Befristung der Ausweisung zu erwirken, mit der Folge, dass eine ausweisungsbedingte Trennung der Familie keine Trennung auf Dauer darstelle. Zwar habe der Beklagte die Ausweisung "auf Dauer" verfügt. Daraus sei allerdings lediglich abzuleiten, dass er von einer bereits mit der Ausweisung verbundenen Befristung der Ausweisung habe absehen wollen. Ein Befristungsantrag sei damit nicht ausgeschlossen. Die Ausweisungsentscheidung und das Verbot der Wiedereinreise stünden nach alledem mit den ausländerrechtlichen Vorschriften im Einklang. Die Ausweisung sei auch mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. sich erst seit seinem 13. Lebensjahr als geduldeter ehemaliger Asylbewerber in Deutschland aufhalte und seine Bemühungen, eine Schul- und Berufsausbildung zu erwerben, gescheitert seien. Des Weiteren sei zu sehen, dass die Eheschließung während des Vollzugs der viereinhalbjährigen Gesamtstrafe erfolgt sei, zu einem Zeitpunkt also, als die Eheleute allen Grund gehabt hätten, davon auszugehen, dass die schweren kriminellen Verfehlungen des Klägers zu 1. ausländerrechtliche Folgen für sein weiteres Verbleiben im Inland haben würden. Außerdem seien die Schwangerschaft und die Geburt des gemeinsamen Kindes vor dem Hintergrund der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung erfolgt. In Anbetracht dessen sei seine Ausweisung auch verhältnismäßig. Dies alles berücksichtigend gebühre dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verhütung von weiteren Straftaten der Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers zu 1. an der Fortsetzung seines Familienlebens in Deutschland. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten sei ebenfalls rechtmäßig, da das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe.

Darüber hinaus ergänzend ist im Verfahren der Klägerin zu 2. ausgeführt, zwar sei deren Klagebefugnis aus dem grundgesetzlichen Schutzbereich der Ehe zu bejahen und die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig rechtswidrig, so dass durch ihren - auch im Übrigen - zulässigen Widerspruch der Weg zur sachlichen Überprüfung des gegenüber dem Kläger zu 1. ergangenen Bescheids des Beklagten eröffnet sei. Der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids leide jedoch nicht an einem formellen Fehler im Hinblick auf eine fehlende Anhörung der Klägerin zu 2.

Das Urteil im Verfahren des Klägers zu 1. wurde diesem am 27.7.2005 und im Verfahren der Klägerin zu 2. dieser am 28.7.2005 zugestellt. Der Kläger zu 1. hat am 26.8.2005 die Zulassung der Berufung beantragt und dies am 27.9.2005 begründet (2 Q 43/05). Der entsprechende Antrag der Klägerin zu 2. ging am Montag, dem 29.8.2005, bei Gericht ein und wurde am 28.9.2005 begründet (2 Q 44/05). Durch Beschlüsse des Senats vom 17.2.2006 wurden die Berufungen zugelassen und die Berufungsverfahren 2 R 1/06 und 2 R 2/06 zur gemeinsamen Entscheidung im Verfahren 2 R 1/06 verbunden. Die Begründung der Berufung des Klägers zu 1. ging am 17.3.2006 und die der Klägerin zu 2. am 13.3.2006 bei Gericht ein.

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1. im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am 28.09.2005 (8 Js 2270/05) wegen eines Streits zwischen diesem, der Klägerin zu 2. und deren Vater wurde mangels Tatnachweises eingestellt.

Wegen eines Verkehrsunfalls unter alkoholischer Beeinflussung am 3.12.2005 wurde gegen den Kläger zu 1. ein Strafverfahren durchgeführt (65 Js 168/06).

Wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung am 5.2.2006 vor einer Diskothek in I-Stadt ist das Ermittlungsverfahren 4 Js 1567/06 anhängig.

Am 1.5.2006 wurde das Kind B der Kläger geboren.

Zur Begründung der Berufungen tragen die Kläger vor, die Geburt des zweiten Kindes müsse sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Klägers zu 1. auswirken. Es widerspreche dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, den Kindern im prägenden Kleinkindalter den Vater zu entziehen. Die ausländerrechtlichen Begriffe der besonders schwer wiegenden Straftat und der schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszulegen. Der Tat am 5.2.2006 komme kein derartiges Gewicht zu, dass sie das Auseinanderreißen der Familie rechtfertige. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr vorangegangenes Vorbringen.

Der Kläger zu 1. beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.7.2005 - 10 K 265/04 - den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.7.2005 - 10 K 225/04 - den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Urteilen und trägt ergänzend vor, die zwischenzeitliche Tat des Klägers zu 1. stützte den Verdacht, dass er keine Gewähr für das Unterbleiben solcher Verfehlungen biete, die vor über zwei Jahren zu seiner Ausweisung geführt hätten. Die spezialpräventiven Erwägungen erwiesen sich als sachgemäß. Von einer Reduzierung seiner Gefährlichkeit auf ein tolerables Niveau sei nach wie vor nicht auszugehen. Es lägen weiterhin stichhaltige Anhaltspunkte vor, dass von ihm eine schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehe.

Zu dem Vorfall vor der Diskothek in I-Stadt am 5.2.2006 hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., A. und B.. Zur Entwicklung und des ihm bekannt gewordenen Verhaltens des Klägers zu 1. seit der Haftentlassung wurde dessen Bewährungshelfer E. als Zeuge gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten 10 F 18/04,10 F 28/04, 10 F 54/04, 2 W 23/04, 2 W 43/04 und 2 W 2/05, der staatsanwaltschaftlichen Akten 21 Js 835/97, 21 Js 1128/97, 21 Js 1434/97, 21 Js 851/98, 21 Js 1488/99, 21 Js 1628/99, 21 Js 1748/99, 20 Js 1797/99, 21 Js 208/00, 8 Js 2270/05 und 4 Js 1567/06, des Vollstreckungshefts des Amtsgerichts Ottweiler 14 BRs 10/04 und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die durch Senatsbeschlüsse vom 17.2.2006 zugelassenen Berufungen sind rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden und erweisen sich auch sonst als zulässig, haben jedoch keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1., die auf die Aufhebung seiner Ausweisung zielt, hat keinen Erfolg, da die vom Beklagten verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. nicht zu beanstanden ist.

Wie der Senat in seinem auf das Eilrechtsschutzbegehren des Klägers zu 1. ergangenen Beschluss vom 10.5.2005 - 2 W 2/05 - dargelegt hat, kann der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand der ausländerrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der grundgesetzlichen Anforderungen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG weiterhin, entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde gelegt werden. (so OVG Niedersachsen; Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 -, NVwZ 2005, 968; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 042 Nr. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 23.2.2005 - 24 ZB 04.2197 -) Danach ist die Vereinbarkeit der Ausweisung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen gegeben. Die nun von den Klägern geforderte Anwendung nach dem späteren Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.7.2004 entbehrt jeder Grundlage. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 war die streitige Ausweisung offensichtlich rechtmäßig. Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten lagen die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG vor. Da die Ehe der Kläger erst während der Strafhaft geschlossen und außerhalb der Strafvollzugsanstalt lediglich vier Monate bis zur Widerspruchsentscheidung gelebt worden war, war weder ein atypischer Sachverhalt gegeben, der ein Abweichen vom Regelfall erfordert hätte, noch stand der von Art. 6 Abs. 1 GG gewährte Schutz von Ehe und Familie bzw. der in Art. 8 EMRK gründende Anspruch auf Achtung des Familienlebens der Ausweisung des Klägers zu 1. entgegen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.4.2004 - 10 F 18/04 - und 30.7.2004 - 10 F 28/04 - und des Senats vom 30.6.2004 - 2 W 23/04 - und 5.11.2004 - 2 W 43/04 - (vgl. ergänzend EGMR (4. Sektion), Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - (Adam./.Deutschland), NJW 2003, 2595).

Die Ausweisung des Klägers zu 1. steht des Weiteren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in angemessenem Verhältnis zu dem auch gegenwärtig zu beachtenden in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch der Kläger auf Achtung des Familienlebens und hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Geburt der zwei gemeinsamen Kinder der Kläger, Bestand.

Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention sind grundsätzlich bei der Entscheidung über eine Ausweisung zu beachten. Dies bedeutet, dass deren Vorgaben sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bei der gerichtlichen Entscheidung über den Bestand einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind. (so BVerwG, Beschluss vom 11.7.2003 - 1 B 252/02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14; Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, und Beschluss vom 22.2.1993 - 1 B 7/93 -, InfAuslR 1993, 257; VGH Bayern, Urteil vom 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, DVBl 2005, 1219, unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2005 - 24 ZB 04.2005 - und seinen Beschluss vom 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 42 Nr. 1, und vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189 = EzAR 37 Nr. 9) Der Prüfung der Ausweisungsentscheidung an Art. 8 EMRK steht dabei nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Klägers zu 1. gegenwärtig geduldet wird. Wie der Beklagte zu erkennen gegeben hat, ist der Vollzug der Ausweisung allein von deren gerichtlicher Bestätigung abhängig, so dass deren Vollzugscharakter nicht entfallen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25/03 -, BVerwGE 121, 356 (364) = InfAuslR 2005, 49 (52); EGMR (3. Sektion), Entscheidung vom 13.10.2005 - 40932/02 - (Yildiz./.Deutschland), http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente%5Fauf%5Fdeutsch/volltext/Entscheidungen/20051013-Yildiz-E.asp#TopOfPage) Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann u. a. Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Ausweisung des Klägers zu 1. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK, da sie zur Trennung von der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern führt. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt, d. h. gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der dort aufgeführten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Letzteres erfordert, dass die Ausweisung einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist, d. h. ein ausgewogenes Gleichgewicht der betroffenen Interessen wahrt. (entsprechend EGMR, Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - (Yildiz./.Österreich), InfAuslR 2003, 126 ) Maßgeblich kommt es bei der Prüfung des Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt an, in dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig wird. Daher kann auch bei einer an sich nicht unverhältnismäßigen Ausweisung die nachfolgende Geburt eines Kindes die ausdrückliche Befristung der Ausweisung erfordern. Ist das der Fall, ist die Ausweisung in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot für das Hoheitsgebiet dann zu den verfolgten berechtigten Zielen unverhältnismäßig (so EGMR (3. Sektion), Urteil vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Yilmaz./.Deutschland), NJW 2004, 2147; vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR (3. Sektion), Urteil vom 6.2.2003 - 36757/97 - (Jakupovic./. Österreich), InfAuslR 2004, 184). Das Begehren des Klägers zu 1. vom 14.4.2005 um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, umfasst den Antrag auf Befristung der Ausweisung. (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 11 Rz. 5, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 8 Rz. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.8.1991 - Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250) Es bedarf danach der aktuellen Feststellung, dass ein befristetes Aufenthaltsverbot als staatliche Maßnahme nicht ausreicht.( vgl. EGMR, Urteile vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Radovanovic ./. Österreich), InfAuslR 2004, 374; vom 27.10.2005 - 32231/02 (Keles./.Deutschland), InfAuslR 2006, 3, mit Anm. Gutmann) Sonst begründet auf Grund des Vorrangs des Art. 8 EMRK, der bei bestehender Familiengemeinschaft des ausländischen Vaters mit seinem deutschen Kind den Bestand der Entscheidung über die Ausweisung von der angemessenen Befristung abhängig macht, die Fehlerhaftigkeit der Befristung unmittelbar die Rechtswidrigkeit der Ausweisung. (so VG Bremen, Urteil vom 12.12.2005 - 4 K 2254/03 -, InfAuslR 2006, 196) Entscheidend ist danach, ob im konkreten Fall die unbefristete Ausweisung der faire Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und ihrer Familie auf der einen und den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite ist. (EGMR vom 31.1.2006 - 50252/99 - (Sezen./.Niederlande), InfAuslR 2006, 255) Dazu bieten sich folgende Leitlinien an: (vgl. EGMR (2. Sektion), Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - (Üner./.Niederlande), DVBl. 2006, 688, (Die Entscheidung der Großen Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2006 steht noch aus.))

- die Art und Schwere der von dem Betroffenen begangenen Straftat,

- die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,

- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit,

- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen,

- die familiäre Situation wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen,

- der Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde,

- der Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter, und

- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin im Herkunftsland des Betroffenen voraussichtlich begegnen wird.

Nach der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände erweist sich die unbefristete Ausweisung des Klägers zu 1. auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu den mit ihr verfolgten legitimen Zielen.

Der Kläger zu 1. reiste im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie im September 1993 nach Deutschland ein und war im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten seit April 1997 auffällig. Als Jugendlicher prügelte er zusammen mit seinem Vater auf andere ein. Als Heranwachsender schädigte er allein aus nichtigem Anlass unbeteiligte Dritte. Er hat sich einer Vielzahl schwer wiegender Körperverletzungen mit zum Teil erheblichen Folgen für die Opfer schuldig gemacht und sich auch nicht durch einen dreiwöchigen Dauerarrest im Jahr 1997, Untersuchungshaft in den Jahren 1998 und 1999 und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht I-Stadt am 12.5.1999 von weiteren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer abhalten lassen, so dass durch das Amtsgericht I-Stadt mit Urteil vom 3.5.2000 schließlich auf ein den zwischen Anfang 1997 und Ende 1999 verübten Taten angemessenes Gesamtstrafmaß von vier Jahren und sechs Monaten erkannt wurde. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger als 19-jähriger und wenige Monate nach seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Opfer - ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätten - angegriffen und erheblich körperlich verletzt hat. So hat er nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 3.5.2000 - 28-513/99 - (21 Js 1488/99) am 29.8.1999 einer Frau, die er vor dem Anwesen, in dem die Klägerin zu 2. wohnte, gefragt hatte, ob sie mit ihrer Begleiterin bei ihm eingebrochen habe, und nachdem diese geantwortet hatte, sie kenne ihn nicht und wisse nicht, wo er wohne, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass die Geschädigte eine Prellung am rechten Jochbein, eine Prellung am Auge, eine Prellung an der Nase sowie einen Bluterguss am Mund davontrug. Am 6.9.1999 schlug der Kläger zu 1., nach einer Tage vorausgegangenen Auseinandersetzung seines Bruders mit einem Dritten, einem Mann gegen die Nase und wandte sich dann dem Dritten zu, dem er mit der Faust in den Rücken und auf die Brust schlug, so dass beide Opfer hierdurch verletzt wurden. Für einen Jugendtreff war dem Kläger zu 1. Hausverbot erteilt. Darüber setzte er sich mehrmals hinweg und griff am 3.11.1999 einen dort angestellten Mann, der ihn aufgefordert hatte, das Grundstück zu verlassen, mit einem Schlag gegen den Hals an und verletzte diesen dadurch. Am 22.11.1999 trat er einer Hundehalterin, die in dem Gerangel wegen zwei ineinander verbissener Hunde, wobei ein Hund der Klägerin zu 2. gehörte, zu Boden gefallen war, mit dem beschuhten Fuß gegen das Bein und verletzte diese hierdurch. Am 30.11.1999 schlug er, nachdem sich wieder zwei Hunde, davon der der Klägerin zu 2., ineinander verbissen hatten, dem Hundehalter, der die Hunde trennen wollte, mit der Faust ins Gesicht und noch mehrmals auf diesen ein. Auch einem diesem zu Hilfe eilenden Mann schlug der Kläger zu 1. ins Gesicht und auf die Brust. Die Geschädigten waren zwei Wochen bzw. drei Tage arbeitsunfähig. Am 15.12.1999 verstieß der Kläger zu 1. erneut gegen das Hausverbot. Als er durch einen Sozialarbeiter des Grundstücks verwiesen werden sollte, zog er einen langen Dolch aus der Jacke und drohte "Ich mache dich fertig, ich stech´ dich ab.", worauf der Sozialarbeiter eilends davonlief.

Nach seiner Haftentlassung am 19.3.2004 unter der Auflage einer Bewährungszeit von zwei Jahren wurde er als Erwachsener im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt am 5.2.2006 wieder auffällig. Zwar ist wegen der Tat noch keine Verurteilung erfolgt, doch ist auch dieser Vorfall für die Beurteilung des Bestandes der Ausweisungsverfügung mit den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts in den Blick zu nehmen, da die Ausweisung nicht den Anforderungen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK unterliegt. (vgl. GK-AufenthG, Stand Mai 2006, II-Vor §§ 53 ff., Rz. 773; BVerwG, Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 59 (63))

Auf Grund der polizeilichen Feststellungen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 4 Js 1567/06 zum Vorfall am 5.2.2006 und nach der Einvernahme der Zeugen D., A. und B. ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. am 5.2.2006 gegen 3.00 Uhr vor einer Diskothek in I-Stadt den Zeugen B. mit unflätigen Ausdrücken beschimpfte und eine tätliche Auseinandersetzung begann, in deren Folge der Zeuge B. durch von dem Kläger zu 1. und einem Dritten abgegebene Schläge in das Gesicht eine Prellung der Oberlippe und als Folge des Sturzes Abschürfungen am Knie erlitt. Die Täter ließen von ihrem Opfer erst ab, als sie annahmen, dass die Polizei herbeigerufen worden war. Diesen Geschehensablauf sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen D., A. und B. als erwiesen an.

So sagte der Zeuge D. aus, er sei an dem besagten Abend mit dem Kläger zu 1. zusammen gewesen und habe sich bemüht, die Rangelei zwischen diesem und dem Zeugen B. zu beenden. Es sei nichts Großes, keine Schlägerei gewesen, die Beteiligten hätten sich geschubst. Weiter hat der Zeuge D. bekundet, es habe der Zeuge B. etwas gesagt, als er, der Zeuge D., und der Kläger zu 1. an diesem vorbeigegangen seien, daraufhin habe auch der Kläger zu 1. etwas gesagt und es habe sich die Rangelei ergeben. Es sei so gewesen, dass sie schon aneinander vorbeigelaufen gewesen seien, dann habe der Zeuge B. etwas gesagt. Sie hätten sich dann umgedreht, der Zeuge B. sei ihnen entgegengelaufen und dann sei es zur Rangelei gekommen.

Die Zeugin A. gab an, sie sei mit ihrem Freund, dem Zeugen B., aus der Diskothek gekommen und an dem Kläger zu 1. und zwei weiteren Personen, darunter dem Zeugen D. vorbeigegangen. Der Kläger zu 1. habe dabei den Zeugen B. angesprochen, den er aus der Haft gekannt habe, und als dieser das ignoriert habe, ihn mit unflätigen Ausdrücken beschimpft. Der Zeuge B. habe daraufhin zu dem Kläger zu 1. gesagt: "Hast du ein Problem?", worauf die körperliche Auseinandersetzung losgegangen sei. Der Zeuge B. sei von zweien, u. a. dem Kläger zu 1., auf ein Auto geschubst und geschlagen worden. Als sie dem Zeugen B. zu Hilfe gekommen sei und den Kläger zu 1. habe wegziehen wollen, habe der sie in den Arm gebissen. Abgelassen hätten die beiden von dem Zeugen B., als jemand gesagt habe, die Polizei komme.

Der Zeuge B. erklärte, er sei mit der Zeugin A. an dem Kläger zu 1., dem Zeugen D. und einem Dritten vorbeigekommen, als der Kläger zu 1. ihm nachgerufen habe, warum er ihn nicht grüße, er, der Kläger zu 1., sei in der JVA der King gewesen, er würde ihn in den Arsch ficken. Er, der Zeuge B., habe zuvor nichts gesagt und sich, weitergehend, bereits etwa 10 m bis 20 m vom Kläger zu 1. entfernt gehabt. Er habe sich umgedreht, sei auf den Kläger zu 1. zugegangen und habe ihn gefragt, was für ein Problem er habe. Er habe gesehen, dass der Kläger zu 1., der auf ihn zugekommen sei, seine Jacke ausgezogen gehabt habe, da habe er angenommen, dass etwas passieren würde, und seine Jacke der Zeugin A. gegeben. Der Kläger zu 1. habe ihn dann geschubst und auf ihn eingeschlagen, sie hätten sich gerangelt, der Kläger zu 1. habe ihm welche gegeben und er habe sich verteidigt. Er sei auch von dem Dritten, den er von der JVA kenne, dessen Namen er aber nicht wisse, von hinten angegriffen worden. Er sei auf einem Auto zu liegen gekommen. Als jemand gerufen habe, die Polizei komme, seien die drei davongelaufen. Als Folge der Auseinandersetzung habe er eine Schürfwunde am Knie und eine dicke Lippe davongetragen.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1. den Zeugen B. angegriffen und dann auf ihn eingeschlagen hat. Soweit der Zeuge D. bekundet hat, der Zeuge B. habe als erster den Kläger zu 1. angesprochen, was der Zeuge B., dazu befragt, in Abrede stellte, ist diese Angabe des Zeugen D. nicht glaubhaft. Entsprechend verhält es sich mit dem Leugnen der Beteiligung einer dritten Person. Beides wird durch die diesbezüglich konkreten und daher glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und B. widerlegt und nichts spricht dafür, dass der Zeuge B., der in Begleitung seiner Freundin war, einen Streit habe provozieren wollen. Damit steht fest, dass der Kläger zu 1. gemeinsam mit einem weiteren Täter ohne begründeten Anlass am 5.2.2006 den Zeugen B. angegriffen und verletzt sowie der diesem zu Hilfe eilenden Zeugin A. in den Arm gebissen hat.

Der Kläger zu 1. lebt zwar mittlerweile seit 13 Jahren in Deutschland, doch hat er davon ein Drittel in staatlichem Gewahrsam verbracht. Für ein weiteres Verbleiben des Klägers zu 1. im Bundesgebiet spricht, dass aus der in der Haft am 24.11.2000 geschlossenen Ehe der Kläger die Kinder J, geb. 31.3.2005, und B, geb. 1.5.2006, hervorgegangen sind. Wegen der allgemeinen Lage im Kosovo und der Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Minderheit der "Ashkali" ist es der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar, dem Kläger zu 1. in den Kosovo zu folgen. In diesem Zusammenhang hat der Senat den Bewährungshelfer des Klägers zu 1. E. zu der ihm bekannt gewordenen Entwicklung und dem Verhalten des Klägers zu 1. seit dessen Haftentlassung befragt. Dazu hat der Bewährungshelfer E. ausgesagt, ihm sei die Betreuung des Klägers zu 1. erst seit Januar 2005 übertragen. Der Kläger zu 1. habe den Kontakt zu ihm wie erforderlich gehalten und die Auflagen erfüllt. Die klägerische Familie sei sehr selbstständig, so dass sie die sozialhilferechtlichen Dinge selbst in die Hand nehme, und erfahre Unterstützung durch die Familie der Klägerin zu 2. Seit die Kinder auf der Welt seien, hätten sich die Inhalte seiner Gespräche mit dem Kläger zu 1. diesen zugewandt. Zwischen den Klägern gebe es eine Arbeitsteilung. Die Klägerin zu 2. arbeite noch nebenbei und der Kläger zu 1. übernehme einen Teil der Kinderbetreuung. Die Kinder schliefen wohl nicht die ganze Nacht durch und der Kläger zu 1. übernehme die nächtliche Betreuung. Von Eheschwierigkeiten der Kläger habe er nichts mitbekommen. Der Kläger zu 1. habe ihm gesagt, er habe sich um Arbeit bemüht, wegen der Kurzfristigkeit der Duldung sei jedoch kein Arbeitgeber bereit gewesen, ihn zu beschäftigen.

Kann demnach die familiäre Gemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden und spricht die positive Darstellung des Bewährungsverlaufs durch den Bewährungshelfer E. für ein Verbleiben im Bundesgebiet, steht der sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergebenden Forderung nach einem Absehen von der Ausweisung bzw. einer Befristung der Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - (Beldjoudi./. Frankreich), InfAuslR 1994, 86 = EzAR 935 Nr. 4 )doch entgegen, dass der Kläger zu 1. als Erwachsener durch die neuerliche Straftat belegt hat, dass er nicht in der Lage ist, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen in die Gesellschaft einzuordnen. Gerade der Umstand, dass es dem Kläger zu 1. unter dem Anspruch der strafrechtlichen Bewährung und dem Druck des Ausweisungsverfahrens nicht gelungen ist, seine Aggressivität unter Kontrolle zu behalten, dokumentiert, dass er nicht auf eine stabile Aggressionsvermeidungsstrategie zurückgreifen kann. Die anfänglichen Erfolge kann er nicht dauerhaft halten. Seine neuerliche Tat vom 5.2.2006 ist durch eine gewisse Eruptivität gekennzeichnet, die vom deutlichen Willen des Klägers zu 1. zeugt, seiner Aggressivität freien Lauf zu lassen und Dritten körperlichen Schaden zuzufügen. Wie grundlegend im Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.11.2002 dargelegt, besteht bei dem Kläger zu 1. eine unterdurchschnittliche Intelligenz, die sich auch im charakterlichen Bereich in der Form mangelnder Selbstbeobachtung bemerkbar macht. Seine eruptive Aggressivität beruht zu einem Teil auf falschem sozialem Lernen und ist anhand willentlicher Anstrengung teilweise beherrschbar, sie scheint zu einem anderen Teil in der Primärpersönlichkeit verankert. Wie sich weiter aus der zweiten Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 18.02.2003 ergibt, begründen die Einschränkungen seiner Lernfähigkeit Begrenzungen dessen, was er auf eigene Faust außerhalb des Reglements der Haft zu leisten imstande ist. Die nunmehr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellende misslungene Bewährung im "Alltag" nach der Haftentlassung zeigt, dass die sehr impulsive und unbeherrschte aggressive Primärpersönlichkeit nicht dauerhaft den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibt. Insoweit ist die in den angesprochenen Gutachten zu erwartende Klarheit zur Deliktsrückfälligkeit durch das weitere Verhalten des Klägers zu 1. in den Lockerungen der Bewährung gewonnen und weiterhin von einem hohen, nicht zu beherrschenden Gewaltpotential des Klägers zu 1. auszugehen.

Dabei ist der neuerlichen Tat nicht deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil es sich um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Häftlingen handelt. Deren körperliche Integrität verdient keinen geringeren Schutz. Wie der Vorfall vom 5.2.2006 bzgl. der Person der Zeugin A. zeigt, können auch leicht unbeteiligte Dritte in eine solche Tätlichkeit einbezogen werden. Weiter kommt dem Umstand, dass es gegenüber den früheren Taten nicht zu einer größeren Schädigung der Opfer gekommen ist, keine besondere Bedeutung zu, da der Kläger zu 1. den Zeugen B. nicht überraschen konnte und weiterer Schaden durch das schnelle Herbeirufen der Polizei, was die Täter zur Flucht veranlasste, verhindert werden konnte. Die Gewaltanwendung vom 5.2.2006 ist auch nicht deshalb zugunsten des Klägers zu 1. geringer zu bewerten, weil der Zeuge B. dieser nicht ausgewichen ist, sondern sich dem Kläger zu 1. gestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. die Auseinandersetzung provoziert hat, indem er den Zeugen B. im Beisein von dessen Freundin beleidigte, und im Weiteren selbst die Tätlichkeit suchte. Dies ist ihm umso vorwerfbarer, weil seine Bewährungszeit noch nicht abgelaufen war und er eigentlich unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens Anlass hatte, jeder Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Wenn es dennoch dem Kläger zu 1. bei diesen Umständen nicht gelingt, nicht mehr einschlägig straffällig zu werden, spricht alles dafür, dass es im Falle der Aufhebung der Ausweisung zu weiteren Straftaten kommt. Bei der gesamten Vorgeschichte kann auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1. sich bei der Zeugin A. im Verlauf der mündlichen Verhandlung entschuldigte, nachdem diese erklärt hatte, sie könne nur sagen, dass es an und für sich nicht ihr Interesse gewesen sei, den Kläger zu 1. anzuzeigen, es hätte ihr genügt, wenn er sich bei ihr entschuldigt hätte, nicht geschlossen werden, der Kläger zu 1. sei nunmehr zu besserer Einsicht gekommen. Dieses Verhalten spricht vielmehr dafür, dass es prozesstaktisch veranlasst war und es dem Kläger weiterhin an grundsätzlicher Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten mangelt, er eigenes schuldhaftes Handeln bis zuletzt leugnet und allein durch Druck zu positivem Handeln zu motivieren ist. Sind danach vom Kläger zu 1. auch weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten, geht das staatliche Interesse des Schutzes der Gemeinschaft in diesem Fall dem klägerischen Interesse und dem der gemeinsamen Kinder am Bestand der Familiengemeinschaft vor.

Im konkreten Einzelfall tragen die besonderen Umstände auch keine Befristung der Ausweisung, da der Kläger zu 1. wegen der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt, dass der mit ihr verfolgte Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nur durch seine unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet erreicht werden kann. (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, AufenthG § 11 Rz. 11 ff) Wie seine Begutachtung durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie ergeben hat, begründen die Einschränkungen der Lernfähigkeit des Klägers zu 1. Begrenzungen dessen, was er außerhalb eines strengen Reglements zu leisten imstande ist. Der erhebliche Verstoß des Klägers zu 1. gegen die Rechtsordnung nach der Entlassung aus der Haft unter der Auflage der Bewährung, der in der einschlägigen Tat vom 5.2.2006, die innerhalb der Bewährungszeit und keine 23 Monate nach der Haftentlassung verübt wurde, vorliegt, zeigt, dass das Fehlverhalten des Klägers zu 1. in seiner Primärpersönlichkeit verankert ist und alle Einflussmöglichkeiten gescheitert sind. Damit gibt es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraumes, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Eine Befristung, die nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Veränderung der Persönlichkeit des Klägers zu 1. beruht, stellte wegen der erwiesenen Verankerung des Gewaltpotentials in dessen Primärpersönlichkeit und der mangelnden Selbstbeobachtung, welche keine dauerhafte Änderung des Verhaltens erwarten lassen, keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und der gemeinsamen Kinder einerseits und dem Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten andererseits dar. Selbst wenn man einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren in den Blick nähme, müsste berücksichtigt werden, dass ein solcher Zeitraum unzureichend ist, weil der Kläger zu 1. seit seinen ersten Taten der vorsätzlichen Körperverletzung Anfang 1997, auch gegenüber Mitgefangenen während der Zeit seiner Inhaftierung und nunmehr bis heute und damit über neun Jahre hinweg immer wieder und ohne besonderen Anlass gegenüber anderen körperliche Gewalt ausübend aufgetreten ist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine positive Prognose und die Befristung auf einen darüber hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die ohne Befristung verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. ist damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Anfechtungsklage hat somit keinen Erfolg.

Des Weiteren ist die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. abzuweisen, da ihm im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern zukommt.

Der Erteilung der diesbezüglich in erster Linie einschlägigen Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige Deutscher nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG steht entgegen, dass ein Ausländer, der, wie der Kläger zu 1., ausgewiesen worden ist und dessen Ausweisung, wie vorgehend ausgeführt, Bestand hat, sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 11 Rz. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41, zur vorgehenden entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 2 AuslG) (§ 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG).

Aber auch eine abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG zulässige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist ausgeschlossen, da keine, allein hier in Betracht kommenden, rechtlichen Gründe der Ausreise des Klägers zu 1. entgegenstehen.

Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 25.5.2005 - 3 EO 114/05 -, juris; VGH Bayern, Urteil vom 15.3.2005 - 24 B 04.2005 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.3.1996 - 2 M 1531/96 -, InfAuslR 1996, 203) Insbesondere, wenn die Geburt eines Kindes eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, ist die Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und kommt den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen kein Vorrang zu. (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 862 = InfAuslR 2006, 320; vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 und vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852) Wie oben ausgeführt, ist aber der Aufenthalt des Klägers zu 1. im Inland zum Wohl der gemeinsamen Kinder und der Klägerin zu 2. aus den Gründen der dargestellten Abwägung der beteiligten Interessen zur Ausweisung und deren Vollzug weder von Art. 6 Abs. 1 GG noch von Art. 8 EMRK gefordert. Wie die Tat am 5.2.2006 zeigt, hat auch die Geburt des ersten Kindes keine Zäsur in der Lebensführung des Klägers zu 1. bewirkt.

Dem Kläger zu 1. kommt somit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2. gegen die Ausweisung des Klägers zu 1. durch den Bescheid vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 ist ebenfalls zurückzuweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2., die, ansonsten zulässig, am 13.4.2004 gegen die ihr nicht bekannt gegebene Ausweisung des Klägers zu 1. Widerspruch erhoben hat und, wie erstinstanzlich zutreffend dargelegt, aus eigenem Recht die Ausweisung ihres Ehegatten gerichtlich überprüfen lassen kann, bereits deshalb erfolglos ist, weil die Klägerin zu 2. erst nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 die darin festgesetzte Widerspruchsgebühr am 5.8.2004 leistete und nicht bereits zuvor den im Schreiben des Beklagten vom 17.06.2004 bezifferten Betrag für die Bearbeitung des Widerspruchs gezahlt hat. Selbst wenn die streitige und mit der bundesrechtlichen Regelung des § 81 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 8 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (seit 1.1.2005 § 69 Abs. 6 AufenthG i. V. m. § 51 Aufenthaltsverordnung) begründete Zurückweisung des Widerspruchs mit der möglicherweise abschließenden Regelung der Voraussetzungen für die dem Widerspruchsverfahren nachfolgende Klage in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vereinbar wäre, (dahingehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 266/04 -, juris; Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 69 Rz. 13; a. A. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 69 Rz. 8, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 81 Rz. 8; zu einer landesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 17.2.1981 - 7 C 55.79 -, BVerwGE 61, 360) wäre allein deshalb nicht der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Da mit der Regelausweisung des Klägers zu 1. nicht eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung betroffen ist, scheidet eine isolierte Aufhebung der Widerspruchsentscheidung aus. Die Anfechtung der Ausweisung des Klägers zu 1. durch die Klägerin zu 2. erweist sich in der Sache aber aus den obigen Ausführungen zur diesbezüglichen Anfechtungsklage des Klägers zu 1. als unbegründet.

Die Berufungen der Kläger sind danach zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens tragen nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, entsprechend ihrer Beteiligung am Streitwert, der Kläger zu 1. zu zwei Drittel und die Klägerin zu 2. zu einem Drittel.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52, 47 Abs. 1 GKG festgesetzt für die Zeit bis zu dem Verbindungsbeschluss vom 17.2.2006 für das Verfahren der Ausweisung und der Aufenthaltserlaubnis 2 R 1/06 auf 10.000,-- EUR (vgl. Beschluss des Senats vom 13.1.2006 - 2 Q 71/05 -) und für das lediglich die Ausweisung betreffende Verfahren 2 R 2/06 auf 5.000,-- EUR und für die Zeit danach für das verbundene Verfahren auf 15.000,-- EUR. (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.6.2003 - 1 S 184/03 -, NVwZ-RR 2003, 702, unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.3.2001 - 1 Y 1/01 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 13.6.2003 - 15 C 03.133 -, NVwZ-RR 2004, 158; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, GKG Anh I § 48 (§ 4 ZPO) Rz. 3)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die durch Senatsbeschlüsse vom 17.2.2006 zugelassenen Berufungen sind rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden und erweisen sich auch sonst als zulässig, haben jedoch keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1., die auf die Aufhebung seiner Ausweisung zielt, hat keinen Erfolg, da die vom Beklagten verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. nicht zu beanstanden ist.

Wie der Senat in seinem auf das Eilrechtsschutzbegehren des Klägers zu 1. ergangenen Beschluss vom 10.5.2005 - 2 W 2/05 - dargelegt hat, kann der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand der ausländerrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der grundgesetzlichen Anforderungen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG weiterhin, entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde gelegt werden. (so OVG Niedersachsen; Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 -, NVwZ 2005, 968; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 042 Nr. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 23.2.2005 - 24 ZB 04.2197 -) Danach ist die Vereinbarkeit der Ausweisung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen gegeben. Die nun von den Klägern geforderte Anwendung nach dem späteren Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.7.2004 entbehrt jeder Grundlage. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 war die streitige Ausweisung offensichtlich rechtmäßig. Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten lagen die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG vor. Da die Ehe der Kläger erst während der Strafhaft geschlossen und außerhalb der Strafvollzugsanstalt lediglich vier Monate bis zur Widerspruchsentscheidung gelebt worden war, war weder ein atypischer Sachverhalt gegeben, der ein Abweichen vom Regelfall erfordert hätte, noch stand der von Art. 6 Abs. 1 GG gewährte Schutz von Ehe und Familie bzw. der in Art. 8 EMRK gründende Anspruch auf Achtung des Familienlebens der Ausweisung des Klägers zu 1. entgegen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.4.2004 - 10 F 18/04 - und 30.7.2004 - 10 F 28/04 - und des Senats vom 30.6.2004 - 2 W 23/04 - und 5.11.2004 - 2 W 43/04 - (vgl. ergänzend EGMR (4. Sektion), Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - (Adam./.Deutschland), NJW 2003, 2595).

Die Ausweisung des Klägers zu 1. steht des Weiteren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in angemessenem Verhältnis zu dem auch gegenwärtig zu beachtenden in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch der Kläger auf Achtung des Familienlebens und hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Geburt der zwei gemeinsamen Kinder der Kläger, Bestand.

Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention sind grundsätzlich bei der Entscheidung über eine Ausweisung zu beachten. Dies bedeutet, dass deren Vorgaben sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bei der gerichtlichen Entscheidung über den Bestand einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind. (so BVerwG, Beschluss vom 11.7.2003 - 1 B 252/02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14; Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, und Beschluss vom 22.2.1993 - 1 B 7/93 -, InfAuslR 1993, 257; VGH Bayern, Urteil vom 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, DVBl 2005, 1219, unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2005 - 24 ZB 04.2005 - und seinen Beschluss vom 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 42 Nr. 1, und vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189 = EzAR 37 Nr. 9) Der Prüfung der Ausweisungsentscheidung an Art. 8 EMRK steht dabei nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Klägers zu 1. gegenwärtig geduldet wird. Wie der Beklagte zu erkennen gegeben hat, ist der Vollzug der Ausweisung allein von deren gerichtlicher Bestätigung abhängig, so dass deren Vollzugscharakter nicht entfallen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25/03 -, BVerwGE 121, 356 (364) = InfAuslR 2005, 49 (52); EGMR (3. Sektion), Entscheidung vom 13.10.2005 - 40932/02 - (Yildiz./.Deutschland), http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente%5Fauf%5Fdeutsch/volltext/Entscheidungen/20051013-Yildiz-E.asp#TopOfPage) Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann u. a. Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Ausweisung des Klägers zu 1. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK, da sie zur Trennung von der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern führt. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt, d. h. gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der dort aufgeführten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Letzteres erfordert, dass die Ausweisung einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist, d. h. ein ausgewogenes Gleichgewicht der betroffenen Interessen wahrt. (entsprechend EGMR, Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - (Yildiz./.Österreich), InfAuslR 2003, 126 ) Maßgeblich kommt es bei der Prüfung des Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt an, in dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig wird. Daher kann auch bei einer an sich nicht unverhältnismäßigen Ausweisung die nachfolgende Geburt eines Kindes die ausdrückliche Befristung der Ausweisung erfordern. Ist das der Fall, ist die Ausweisung in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot für das Hoheitsgebiet dann zu den verfolgten berechtigten Zielen unverhältnismäßig (so EGMR (3. Sektion), Urteil vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Yilmaz./.Deutschland), NJW 2004, 2147; vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR (3. Sektion), Urteil vom 6.2.2003 - 36757/97 - (Jakupovic./. Österreich), InfAuslR 2004, 184). Das Begehren des Klägers zu 1. vom 14.4.2005 um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, umfasst den Antrag auf Befristung der Ausweisung. (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 11 Rz. 5, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 8 Rz. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.8.1991 - Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250) Es bedarf danach der aktuellen Feststellung, dass ein befristetes Aufenthaltsverbot als staatliche Maßnahme nicht ausreicht.( vgl. EGMR, Urteile vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Radovanovic ./. Österreich), InfAuslR 2004, 374; vom 27.10.2005 - 32231/02 (Keles./.Deutschland), InfAuslR 2006, 3, mit Anm. Gutmann) Sonst begründet auf Grund des Vorrangs des Art. 8 EMRK, der bei bestehender Familiengemeinschaft des ausländischen Vaters mit seinem deutschen Kind den Bestand der Entscheidung über die Ausweisung von der angemessenen Befristung abhängig macht, die Fehlerhaftigkeit der Befristung unmittelbar die Rechtswidrigkeit der Ausweisung. (so VG Bremen, Urteil vom 12.12.2005 - 4 K 2254/03 -, InfAuslR 2006, 196) Entscheidend ist danach, ob im konkreten Fall die unbefristete Ausweisung der faire Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und ihrer Familie auf der einen und den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite ist. (EGMR vom 31.1.2006 - 50252/99 - (Sezen./.Niederlande), InfAuslR 2006, 255) Dazu bieten sich folgende Leitlinien an: (vgl. EGMR (2. Sektion), Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - (Üner./.Niederlande), DVBl. 2006, 688, (Die Entscheidung der Großen Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2006 steht noch aus.))

- die Art und Schwere der von dem Betroffenen begangenen Straftat,

- die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,

- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit,

- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen,

- die familiäre Situation wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen,

- der Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde,

- der Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter, und

- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin im Herkunftsland des Betroffenen voraussichtlich begegnen wird.

Nach der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände erweist sich die unbefristete Ausweisung des Klägers zu 1. auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu den mit ihr verfolgten legitimen Zielen.

Der Kläger zu 1. reiste im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie im September 1993 nach Deutschland ein und war im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten seit April 1997 auffällig. Als Jugendlicher prügelte er zusammen mit seinem Vater auf andere ein. Als Heranwachsender schädigte er allein aus nichtigem Anlass unbeteiligte Dritte. Er hat sich einer Vielzahl schwer wiegender Körperverletzungen mit zum Teil erheblichen Folgen für die Opfer schuldig gemacht und sich auch nicht durch einen dreiwöchigen Dauerarrest im Jahr 1997, Untersuchungshaft in den Jahren 1998 und 1999 und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht I-Stadt am 12.5.1999 von weiteren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer abhalten lassen, so dass durch das Amtsgericht I-Stadt mit Urteil vom 3.5.2000 schließlich auf ein den zwischen Anfang 1997 und Ende 1999 verübten Taten angemessenes Gesamtstrafmaß von vier Jahren und sechs Monaten erkannt wurde. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger als 19-jähriger und wenige Monate nach seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Opfer - ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätten - angegriffen und erheblich körperlich verletzt hat. So hat er nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 3.5.2000 - 28-513/99 - (21 Js 1488/99) am 29.8.1999 einer Frau, die er vor dem Anwesen, in dem die Klägerin zu 2. wohnte, gefragt hatte, ob sie mit ihrer Begleiterin bei ihm eingebrochen habe, und nachdem diese geantwortet hatte, sie kenne ihn nicht und wisse nicht, wo er wohne, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass die Geschädigte eine Prellung am rechten Jochbein, eine Prellung am Auge, eine Prellung an der Nase sowie einen Bluterguss am Mund davontrug. Am 6.9.1999 schlug der Kläger zu 1., nach einer Tage vorausgegangenen Auseinandersetzung seines Bruders mit einem Dritten, einem Mann gegen die Nase und wandte sich dann dem Dritten zu, dem er mit der Faust in den Rücken und auf die Brust schlug, so dass beide Opfer hierdurch verletzt wurden. Für einen Jugendtreff war dem Kläger zu 1. Hausverbot erteilt. Darüber setzte er sich mehrmals hinweg und griff am 3.11.1999 einen dort angestellten Mann, der ihn aufgefordert hatte, das Grundstück zu verlassen, mit einem Schlag gegen den Hals an und verletzte diesen dadurch. Am 22.11.1999 trat er einer Hundehalterin, die in dem Gerangel wegen zwei ineinander verbissener Hunde, wobei ein Hund der Klägerin zu 2. gehörte, zu Boden gefallen war, mit dem beschuhten Fuß gegen das Bein und verletzte diese hierdurch. Am 30.11.1999 schlug er, nachdem sich wieder zwei Hunde, davon der der Klägerin zu 2., ineinander verbissen hatten, dem Hundehalter, der die Hunde trennen wollte, mit der Faust ins Gesicht und noch mehrmals auf diesen ein. Auch einem diesem zu Hilfe eilenden Mann schlug der Kläger zu 1. ins Gesicht und auf die Brust. Die Geschädigten waren zwei Wochen bzw. drei Tage arbeitsunfähig. Am 15.12.1999 verstieß der Kläger zu 1. erneut gegen das Hausverbot. Als er durch einen Sozialarbeiter des Grundstücks verwiesen werden sollte, zog er einen langen Dolch aus der Jacke und drohte "Ich mache dich fertig, ich stech´ dich ab.", worauf der Sozialarbeiter eilends davonlief.

Nach seiner Haftentlassung am 19.3.2004 unter der Auflage einer Bewährungszeit von zwei Jahren wurde er als Erwachsener im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt am 5.2.2006 wieder auffällig. Zwar ist wegen der Tat noch keine Verurteilung erfolgt, doch ist auch dieser Vorfall für die Beurteilung des Bestandes der Ausweisungsverfügung mit den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts in den Blick zu nehmen, da die Ausweisung nicht den Anforderungen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK unterliegt. (vgl. GK-AufenthG, Stand Mai 2006, II-Vor §§ 53 ff., Rz. 773; BVerwG, Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 59 (63))

Auf Grund der polizeilichen Feststellungen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 4 Js 1567/06 zum Vorfall am 5.2.2006 und nach der Einvernahme der Zeugen D., A. und B. ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. am 5.2.2006 gegen 3.00 Uhr vor einer Diskothek in I-Stadt den Zeugen B. mit unflätigen Ausdrücken beschimpfte und eine tätliche Auseinandersetzung begann, in deren Folge der Zeuge B. durch von dem Kläger zu 1. und einem Dritten abgegebene Schläge in das Gesicht eine Prellung der Oberlippe und als Folge des Sturzes Abschürfungen am Knie erlitt. Die Täter ließen von ihrem Opfer erst ab, als sie annahmen, dass die Polizei herbeigerufen worden war. Diesen Geschehensablauf sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen D., A. und B. als erwiesen an.

So sagte der Zeuge D. aus, er sei an dem besagten Abend mit dem Kläger zu 1. zusammen gewesen und habe sich bemüht, die Rangelei zwischen diesem und dem Zeugen B. zu beenden. Es sei nichts Großes, keine Schlägerei gewesen, die Beteiligten hätten sich geschubst. Weiter hat der Zeuge D. bekundet, es habe der Zeuge B. etwas gesagt, als er, der Zeuge D., und der Kläger zu 1. an diesem vorbeigegangen seien, daraufhin habe auch der Kläger zu 1. etwas gesagt und es habe sich die Rangelei ergeben. Es sei so gewesen, dass sie schon aneinander vorbeigelaufen gewesen seien, dann habe der Zeuge B. etwas gesagt. Sie hätten sich dann umgedreht, der Zeuge B. sei ihnen entgegengelaufen und dann sei es zur Rangelei gekommen.

Die Zeugin A. gab an, sie sei mit ihrem Freund, dem Zeugen B., aus der Diskothek gekommen und an dem Kläger zu 1. und zwei weiteren Personen, darunter dem Zeugen D. vorbeigegangen. Der Kläger zu 1. habe dabei den Zeugen B. angesprochen, den er aus der Haft gekannt habe, und als dieser das ignoriert habe, ihn mit unflätigen Ausdrücken beschimpft. Der Zeuge B. habe daraufhin zu dem Kläger zu 1. gesagt: "Hast du ein Problem?", worauf die körperliche Auseinandersetzung losgegangen sei. Der Zeuge B. sei von zweien, u. a. dem Kläger zu 1., auf ein Auto geschubst und geschlagen worden. Als sie dem Zeugen B. zu Hilfe gekommen sei und den Kläger zu 1. habe wegziehen wollen, habe der sie in den Arm gebissen. Abgelassen hätten die beiden von dem Zeugen B., als jemand gesagt habe, die Polizei komme.

Der Zeuge B. erklärte, er sei mit der Zeugin A. an dem Kläger zu 1., dem Zeugen D. und einem Dritten vorbeigekommen, als der Kläger zu 1. ihm nachgerufen habe, warum er ihn nicht grüße, er, der Kläger zu 1., sei in der JVA der King gewesen, er würde ihn in den Arsch ficken. Er, der Zeuge B., habe zuvor nichts gesagt und sich, weitergehend, bereits etwa 10 m bis 20 m vom Kläger zu 1. entfernt gehabt. Er habe sich umgedreht, sei auf den Kläger zu 1. zugegangen und habe ihn gefragt, was für ein Problem er habe. Er habe gesehen, dass der Kläger zu 1., der auf ihn zugekommen sei, seine Jacke ausgezogen gehabt habe, da habe er angenommen, dass etwas passieren würde, und seine Jacke der Zeugin A. gegeben. Der Kläger zu 1. habe ihn dann geschubst und auf ihn eingeschlagen, sie hätten sich gerangelt, der Kläger zu 1. habe ihm welche gegeben und er habe sich verteidigt. Er sei auch von dem Dritten, den er von der JVA kenne, dessen Namen er aber nicht wisse, von hinten angegriffen worden. Er sei auf einem Auto zu liegen gekommen. Als jemand gerufen habe, die Polizei komme, seien die drei davongelaufen. Als Folge der Auseinandersetzung habe er eine Schürfwunde am Knie und eine dicke Lippe davongetragen.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1. den Zeugen B. angegriffen und dann auf ihn eingeschlagen hat. Soweit der Zeuge D. bekundet hat, der Zeuge B. habe als erster den Kläger zu 1. angesprochen, was der Zeuge B., dazu befragt, in Abrede stellte, ist diese Angabe des Zeugen D. nicht glaubhaft. Entsprechend verhält es sich mit dem Leugnen der Beteiligung einer dritten Person. Beides wird durch die diesbezüglich konkreten und daher glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und B. widerlegt und nichts spricht dafür, dass der Zeuge B., der in Begleitung seiner Freundin war, einen Streit habe provozieren wollen. Damit steht fest, dass der Kläger zu 1. gemeinsam mit einem weiteren Täter ohne begründeten Anlass am 5.2.2006 den Zeugen B. angegriffen und verletzt sowie der diesem zu Hilfe eilenden Zeugin A. in den Arm gebissen hat.

Der Kläger zu 1. lebt zwar mittlerweile seit 13 Jahren in Deutschland, doch hat er davon ein Drittel in staatlichem Gewahrsam verbracht. Für ein weiteres Verbleiben des Klägers zu 1. im Bundesgebiet spricht, dass aus der in der Haft am 24.11.2000 geschlossenen Ehe der Kläger die Kinder J, geb. 31.3.2005, und B, geb. 1.5.2006, hervorgegangen sind. Wegen der allgemeinen Lage im Kosovo und der Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Minderheit der "Ashkali" ist es der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar, dem Kläger zu 1. in den Kosovo zu folgen. In diesem Zusammenhang hat der Senat den Bewährungshelfer des Klägers zu 1. E. zu der ihm bekannt gewordenen Entwicklung und dem Verhalten des Klägers zu 1. seit dessen Haftentlassung befragt. Dazu hat der Bewährungshelfer E. ausgesagt, ihm sei die Betreuung des Klägers zu 1. erst seit Januar 2005 übertragen. Der Kläger zu 1. habe den Kontakt zu ihm wie erforderlich gehalten und die Auflagen erfüllt. Die klägerische Familie sei sehr selbstständig, so dass sie die sozialhilferechtlichen Dinge selbst in die Hand nehme, und erfahre Unterstützung durch die Familie der Klägerin zu 2. Seit die Kinder auf der Welt seien, hätten sich die Inhalte seiner Gespräche mit dem Kläger zu 1. diesen zugewandt. Zwischen den Klägern gebe es eine Arbeitsteilung. Die Klägerin zu 2. arbeite noch nebenbei und der Kläger zu 1. übernehme einen Teil der Kinderbetreuung. Die Kinder schliefen wohl nicht die ganze Nacht durch und der Kläger zu 1. übernehme die nächtliche Betreuung. Von Eheschwierigkeiten der Kläger habe er nichts mitbekommen. Der Kläger zu 1. habe ihm gesagt, er habe sich um Arbeit bemüht, wegen der Kurzfristigkeit der Duldung sei jedoch kein Arbeitgeber bereit gewesen, ihn zu beschäftigen.

Kann demnach die familiäre Gemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden und spricht die positive Darstellung des Bewährungsverlaufs durch den Bewährungshelfer E. für ein Verbleiben im Bundesgebiet, steht der sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergebenden Forderung nach einem Absehen von der Ausweisung bzw. einer Befristung der Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - (Beldjoudi./. Frankreich), InfAuslR 1994, 86 = EzAR 935 Nr. 4 )doch entgegen, dass der Kläger zu 1. als Erwachsener durch die neuerliche Straftat belegt hat, dass er nicht in der Lage ist, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen in die Gesellschaft einzuordnen. Gerade der Umstand, dass es dem Kläger zu 1. unter dem Anspruch der strafrechtlichen Bewährung und dem Druck des Ausweisungsverfahrens nicht gelungen ist, seine Aggressivität unter Kontrolle zu behalten, dokumentiert, dass er nicht auf eine stabile Aggressionsvermeidungsstrategie zurückgreifen kann. Die anfänglichen Erfolge kann er nicht dauerhaft halten. Seine neuerliche Tat vom 5.2.2006 ist durch eine gewisse Eruptivität gekennzeichnet, die vom deutlichen Willen des Klägers zu 1. zeugt, seiner Aggressivität freien Lauf zu lassen und Dritten körperlichen Schaden zuzufügen. Wie grundlegend im Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.11.2002 dargelegt, besteht bei dem Kläger zu 1. eine unterdurchschnittliche Intelligenz, die sich auch im charakterlichen Bereich in der Form mangelnder Selbstbeobachtung bemerkbar macht. Seine eruptive Aggressivität beruht zu einem Teil auf falschem sozialem Lernen und ist anhand willentlicher Anstrengung teilweise beherrschbar, sie scheint zu einem anderen Teil in der Primärpersönlichkeit verankert. Wie sich weiter aus der zweiten Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 18.02.2003 ergibt, begründen die Einschränkungen seiner Lernfähigkeit Begrenzungen dessen, was er auf eigene Faust außerhalb des Reglements der Haft zu leisten imstande ist. Die nunmehr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellende misslungene Bewährung im "Alltag" nach der Haftentlassung zeigt, dass die sehr impulsive und unbeherrschte aggressive Primärpersönlichkeit nicht dauerhaft den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibt. Insoweit ist die in den angesprochenen Gutachten zu erwartende Klarheit zur Deliktsrückfälligkeit durch das weitere Verhalten des Klägers zu 1. in den Lockerungen der Bewährung gewonnen und weiterhin von einem hohen, nicht zu beherrschenden Gewaltpotential des Klägers zu 1. auszugehen.

Dabei ist der neuerlichen Tat nicht deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil es sich um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Häftlingen handelt. Deren körperliche Integrität verdient keinen geringeren Schutz. Wie der Vorfall vom 5.2.2006 bzgl. der Person der Zeugin A. zeigt, können auch leicht unbeteiligte Dritte in eine solche Tätlichkeit einbezogen werden. Weiter kommt dem Umstand, dass es gegenüber den früheren Taten nicht zu einer größeren Schädigung der Opfer gekommen ist, keine besondere Bedeutung zu, da der Kläger zu 1. den Zeugen B. nicht überraschen konnte und weiterer Schaden durch das schnelle Herbeirufen der Polizei, was die Täter zur Flucht veranlasste, verhindert werden konnte. Die Gewaltanwendung vom 5.2.2006 ist auch nicht deshalb zugunsten des Klägers zu 1. geringer zu bewerten, weil der Zeuge B. dieser nicht ausgewichen ist, sondern sich dem Kläger zu 1. gestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. die Auseinandersetzung provoziert hat, indem er den Zeugen B. im Beisein von dessen Freundin beleidigte, und im Weiteren selbst die Tätlichkeit suchte. Dies ist ihm umso vorwerfbarer, weil seine Bewährungszeit noch nicht abgelaufen war und er eigentlich unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens Anlass hatte, jeder Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Wenn es dennoch dem Kläger zu 1. bei diesen Umständen nicht gelingt, nicht mehr einschlägig straffällig zu werden, spricht alles dafür, dass es im Falle der Aufhebung der Ausweisung zu weiteren Straftaten kommt. Bei der gesamten Vorgeschichte kann auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1. sich bei der Zeugin A. im Verlauf der mündlichen Verhandlung entschuldigte, nachdem diese erklärt hatte, sie könne nur sagen, dass es an und für sich nicht ihr Interesse gewesen sei, den Kläger zu 1. anzuzeigen, es hätte ihr genügt, wenn er sich bei ihr entschuldigt hätte, nicht geschlossen werden, der Kläger zu 1. sei nunmehr zu besserer Einsicht gekommen. Dieses Verhalten spricht vielmehr dafür, dass es prozesstaktisch veranlasst war und es dem Kläger weiterhin an grundsätzlicher Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten mangelt, er eigenes schuldhaftes Handeln bis zuletzt leugnet und allein durch Druck zu positivem Handeln zu motivieren ist. Sind danach vom Kläger zu 1. auch weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten, geht das staatliche Interesse des Schutzes der Gemeinschaft in diesem Fall dem klägerischen Interesse und dem der gemeinsamen Kinder am Bestand der Familiengemeinschaft vor.

Im konkreten Einzelfall tragen die besonderen Umstände auch keine Befristung der Ausweisung, da der Kläger zu 1. wegen der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt, dass der mit ihr verfolgte Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nur durch seine unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet erreicht werden kann. (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, AufenthG § 11 Rz. 11 ff) Wie seine Begutachtung durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie ergeben hat, begründen die Einschränkungen der Lernfähigkeit des Klägers zu 1. Begrenzungen dessen, was er außerhalb eines strengen Reglements zu leisten imstande ist. Der erhebliche Verstoß des Klägers zu 1. gegen die Rechtsordnung nach der Entlassung aus der Haft unter der Auflage der Bewährung, der in der einschlägigen Tat vom 5.2.2006, die innerhalb der Bewährungszeit und keine 23 Monate nach der Haftentlassung verübt wurde, vorliegt, zeigt, dass das Fehlverhalten des Klägers zu 1. in seiner Primärpersönlichkeit verankert ist und alle Einflussmöglichkeiten gescheitert sind. Damit gibt es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraumes, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Eine Befristung, die nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Veränderung der Persönlichkeit des Klägers zu 1. beruht, stellte wegen der erwiesenen Verankerung des Gewaltpotentials in dessen Primärpersönlichkeit und der mangelnden Selbstbeobachtung, welche keine dauerhafte Änderung des Verhaltens erwarten lassen, keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und der gemeinsamen Kinder einerseits und dem Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten andererseits dar. Selbst wenn man einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren in den Blick nähme, müsste berücksichtigt werden, dass ein solcher Zeitraum unzureichend ist, weil der Kläger zu 1. seit seinen ersten Taten der vorsätzlichen Körperverletzung Anfang 1997, auch gegenüber Mitgefangenen während der Zeit seiner Inhaftierung und nunmehr bis heute und damit über neun Jahre hinweg immer wieder und ohne besonderen Anlass gegenüber anderen körperliche Gewalt ausübend aufgetreten ist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine positive Prognose und die Befristung auf einen darüber hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die ohne Befristung verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. ist damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Anfechtungsklage hat somit keinen Erfolg.

Des Weiteren ist die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. abzuweisen, da ihm im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern zukommt.

Der Erteilung der diesbezüglich in erster Linie einschlägigen Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige Deutscher nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG steht entgegen, dass ein Ausländer, der, wie der Kläger zu 1., ausgewiesen worden ist und dessen Ausweisung, wie vorgehend ausgeführt, Bestand hat, sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 11 Rz. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41, zur vorgehenden entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 2 AuslG) (§ 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG).

Aber auch eine abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG zulässige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist ausgeschlossen, da keine, allein hier in Betracht kommenden, rechtlichen Gründe der Ausreise des Klägers zu 1. entgegenstehen.

Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 25.5.2005 - 3 EO 114/05 -, juris; VGH Bayern, Urteil vom 15.3.2005 - 24 B 04.2005 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.3.1996 - 2 M 1531/96 -, InfAuslR 1996, 203) Insbesondere, wenn die Geburt eines Kindes eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, ist die Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und kommt den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen kein Vorrang zu. (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 862 = InfAuslR 2006, 320; vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 und vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852) Wie oben ausgeführt, ist aber der Aufenthalt des Klägers zu 1. im Inland zum Wohl der gemeinsamen Kinder und der Klägerin zu 2. aus den Gründen der dargestellten Abwägung der beteiligten Interessen zur Ausweisung und deren Vollzug weder von Art. 6 Abs. 1 GG noch von Art. 8 EMRK gefordert. Wie die Tat am 5.2.2006 zeigt, hat auch die Geburt des ersten Kindes keine Zäsur in der Lebensführung des Klägers zu 1. bewirkt.

Dem Kläger zu 1. kommt somit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2. gegen die Ausweisung des Klägers zu 1. durch den Bescheid vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 ist ebenfalls zurückzuweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2., die, ansonsten zulässig, am 13.4.2004 gegen die ihr nicht bekannt gegebene Ausweisung des Klägers zu 1. Widerspruch erhoben hat und, wie erstinstanzlich zutreffend dargelegt, aus eigenem Recht die Ausweisung ihres Ehegatten gerichtlich überprüfen lassen kann, bereits deshalb erfolglos ist, weil die Klägerin zu 2. erst nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 die darin festgesetzte Widerspruchsgebühr am 5.8.2004 leistete und nicht bereits zuvor den im Schreiben des Beklagten vom 17.06.2004 bezifferten Betrag für die Bearbeitung des Widerspruchs gezahlt hat. Selbst wenn die streitige und mit der bundesrechtlichen Regelung des § 81 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 8 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (seit 1.1.2005 § 69 Abs. 6 AufenthG i. V. m. § 51 Aufenthaltsverordnung) begründete Zurückweisung des Widerspruchs mit der möglicherweise abschließenden Regelung der Voraussetzungen für die dem Widerspruchsverfahren nachfolgende Klage in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vereinbar wäre, (dahingehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 266/04 -, juris; Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 69 Rz. 13; a. A. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 69 Rz. 8, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 81 Rz. 8; zu einer landesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 17.2.1981 - 7 C 55.79 -, BVerwGE 61, 360) wäre allein deshalb nicht der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Da mit der Regelausweisung des Klägers zu 1. nicht eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung betroffen ist, scheidet eine isolierte Aufhebung der Widerspruchsentscheidung aus. Die Anfechtung der Ausweisung des Klägers zu 1. durch die Klägerin zu 2. erweist sich in der Sache aber aus den obigen Ausführungen zur diesbezüglichen Anfechtungsklage des Klägers zu 1. als unbegründet.

Die Berufungen der Kläger sind danach zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens tragen nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, entsprechend ihrer Beteiligung am Streitwert, der Kläger zu 1. zu zwei Drittel und die Klägerin zu 2. zu einem Drittel.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52, 47 Abs. 1 GKG festgesetzt für die Zeit bis zu dem Verbindungsbeschluss vom 17.2.2006 für das Verfahren der Ausweisung und der Aufenthaltserlaubnis 2 R 1/06 auf 10.000,-- EUR (vgl. Beschluss des Senats vom 13.1.2006 - 2 Q 71/05 -) und für das lediglich die Ausweisung betreffende Verfahren 2 R 2/06 auf 5.000,-- EUR und für die Zeit danach für das verbundene Verfahren auf 15.000,-- EUR. (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.6.2003 - 1 S 184/03 -, NVwZ-RR 2003, 702, unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.3.2001 - 1 Y 1/01 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 13.6.2003 - 15 C 03.133 -, NVwZ-RR 2004, 158; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, GKG Anh I § 48 (§ 4 ZPO) Rz. 3)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 15/09/2006 00:00

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1. zu zwei Drittel und der Klägerin zu 2. zu einem Drittel zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revisio
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,
2.eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung50 Euro,
3.die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)20 Euro,
3a.die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)50 Euro,
4.die Ausweisung55 Euro,
5.die Abschiebungsandrohung55 Euro,
6.eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
7.eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
8.die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
9.einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
10.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird55 Euro,
11.die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,
2.eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung50 Euro,
3.die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)20 Euro,
3a.die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)50 Euro,
4.die Ausweisung55 Euro,
5.die Abschiebungsandrohung55 Euro,
6.eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
7.eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
8.die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
9.einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
10.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird55 Euro,
11.die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.