Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2014 - 2 B 363/14

published on 08/12/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2014 - 2 B 363/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2014 – 5 L 1034/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2014 – 5 L 1034/14 –, mit dem sein Antrag auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.7.2014 - für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Untersagung der Durchführung von Fütterungsvorgängen mit Fahrzeugen (Traktoren) und Maschinen (Futtermischwagen) auf seinem landwirtschaftlichen Betriebsgelände in der Nachtzeit, Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung - zurückgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners rechtswidrig sei. Er unterhalte auf seinem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb (Anlage zur Aufzucht und Haltung von Rindern) mit einem Bestand von etwa 530 Tieren (nicht Großvieheinheiten). Seit längerem beschwere sich eine kleine aufeinander abgestimmte Gruppe von Anwohnern, die sich als Bürgerinitiative R... mit 40 Personen bezeichne, über nahezu alles, was in dem Betrieb geschehe. Dass es ihnen nicht um Lärm und Geruchsbeeinträchtigungen gehe, sondern ihr Ziel die Zerstörung seines Betriebes sei, sei daran zu sehen, dass sie seit Jahren mit allen Mitteln verhindern wollten, dass der Betrieb in den Außenbereich umsiedele. Obwohl ein von ihm beantragter Lärmschutzwall zu einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation führen würde, hätten sie hiergegen Widerspruch eingelegt, um sich auch künftig über den Lärm beschweren zu können. Selbst wenn eine Verbesserung der Geruchssituation eintrete, wie beispielsweise durch die Beseitigung des Misthaufens, beschwerten sich die angeblich Geschädigten über die Beseitigung des Misthaufens. Auf den rechtsmissbräuchlichen massiven Beschwerden dieser Anlieger aus der H. Straße beruhe die angefochtene Anordnung des Antragsgegners. Über die in der Anordnung erwähnten Schallpegelmessungen vom 1.8.2013 und 13.8.2013 zwischen 22 Uhr und 24 Uhr an dem Wohnanwesen H. Straße ... gebe es in der Verwaltungsakte kein entsprechendes Messprotokoll. Es sei daher nicht überprüfbar, ob die Messung technisch korrekt durchgeführt worden sei. Bei früheren Messungen seien erhebliche Fremdgeräusche durch natürliche Lärmquellen wie Grillen, aber auch durch Kühe, Autos, Flugzeuge und ein Aggregat im Wohngebiet festgestellt worden. Die dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegte TA Lärm gelte nicht für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen es sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen handele. Dies habe der Antragsgegner übersehen. Außerdem habe er verkannt, dass zwar der Einwirkungsbereich im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liege und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei, sein Betrieb aber im Bereich eines Dorf-/Mischgebietes liege und die dort zulässigen Werte von 45 dB(A) nachts nicht überschritten würden. Auch habe der Antragsgegner nicht geprüft, ob eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte auf ein seltenes Ereignis zurückzuführen sei. Da sich Emissionsort und Immissionsort in aneinander angrenzenden Gebieten mit unterschiedlichen Immissionsrichtwerten befänden, liege eine Gemengelage vor, für die ein Zwischenwert zu Grunde gelegt werden könne. Dies habe der Antragsgegner ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft sei mit diesen nicht nachvollziehbaren Messungen nicht nachgewiesen worden; frühere Messungen seien immer zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Überschreitung der zulässigen Werte innerhalb des Wohngebietes erfolgt sei. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Beschwerden insbesondere gegen die Lärmbeeinträchtigung durch die Fütterungsvorgänge nach 22 Uhr richteten. Vielmehr seien sie insbesondere gegen die Reinigung der Kälberboxen gerichtet, obwohl sich die damit verbundenen Geräusche allesamt im Rahmen des Zulässigen bewegten. Bereits in der Vergangenheit sei eine Vielzahl von Strafanzeigen im Sande verlaufen, weil die Überprüfung der Polizei vor Ort ergeben habe, dass gerade keine Lärmbelästigung stattgefunden habe. Durch Auflistung von Massenbeschwerden, die nicht im Geringsten nachvollziehbar und völlig unsubstantiiert seien (etwa fehlende Angaben über konkrete Lärmbelästigungen pro Tag und nach 22 Uhr laufende Maschinen), werde der Eindruck einer Belästigung erweckt. Diese Anwohner dramatisierten auch in kreativer Art und Weise ihre Beschwerden immer mehr durch Berichte über gesundheitliche Beschwerden (Bauch- und Kopfschmerzen, Durchfall, Erbrechen, Gereiztheit und starke nasale Infekte), ohne dass sich diese körperlichen Beeinträchtigungen, die keinen bestimmten Personen zugeordnet würden, mit einer Lärmbeeinträchtigung in Übereinstimmung bringen ließen. Die angeblich Geschädigten behaupteten auch offensichtlich Unwahrheiten, etwa dass er, der Antragsteller, über keine „Fruchtfelder“– gemeint sei wohl Ackerland – verfüge. Dass er in einem Kurzschreiben mitgeteilt habe, dass er nicht ausschließen könne, auch einmal nach 22 Uhr noch füttern zu müssen, rechtfertige nicht die Anordnung des Sofortvollzuges, denn der Tierschutz habe Vorrang. Daher sei er in Einzelfällen, in denen es – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sei, vor 22 Uhr zu füttern, gezwungen, seine Tiere auch nach dieser Uhrzeit zu versorgen. Dass er dauerhaft nach 22 Uhr füttere, sei falsch.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung des Senats im Eilverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), hat es bei dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene immissionsschutzrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu.

Allerdings ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, da eine zuverlässige Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weitere Sachaufklärung nicht möglich ist.

Zutreffende Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist § 24 Satz 1 BImSchG im Einzelfall, der den Erlass erforderlicher Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG in das behördliche Ermessen stellt und somit eine Abwehr von Lärmimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.11.2000 - 10 S 2317/99 -, BRS 63 Nr. 193) ermöglicht. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine Frage der Einzelbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Insoweit kann auch die Lärmart von Bedeutung sein. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen.(BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 – 7 C 25/91 –, BVerwGE 90, 163)

Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids ist der Antragsgegner „im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass die erheblichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft zur Nachtzeit“ durch den Antragsteller die angegriffene Anordnung erforderlich machten. Grundlage dieser Entscheidung sind die - zur Beurteilung der Begründetheit der seit Ende 2012 bei ihm eingegangenen massiven Beschwerden von Anwohnern über nächtliche Fütterungen mittels Traktor mit Frontlader und Futtermischwagen - am 1.8.2013 und 13.8.2013 im Zeitraum zwischen 22 und 24 Uhr durchgeführten Schallpegelmessungen am zum landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsstellers nächstgelegenen Wohnanwesen H. Straße ... in R... als maßgeblichem Immissionsort. Diese Messungen ergaben – ausgehend von den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten von 40 dB(A) für die Nachtzeit – Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit um 4 bis 7 dB(A) und maximale Geräuschspitzen bis 68,7 dB(A).

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die TA Lärm herangezogen hat. Zwar gilt sie nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 c nicht für nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wie den Betrieb des Antragstellers. Gleichwohl geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass vorliegend auf die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem bei der Fütterung der Tiere vom Antragsteller eingesetzten Traktor und Futtermischwagen - Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG - ausgehenden Lärmbelästigung wegen der Ähnlichkeit mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen zurückgegriffen werden kann.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 – 7 C 25/91 -, BVerwGE 90, 163)

Zu Unrecht rügt der Antragsteller ferner das Fehlen ordnungsgemäßer Protokolle über die Durchführung der Messungen; diese befinden sich in den Verwaltungsunterlagen(Bl. 158-155 bzw. Bl. 165 – 162 Verwaltungsunterlagen). Die Messungen selbst begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Anderes gilt für die aus den Messungen gezogenen Schlussfolgerungen, denen – entsprechend der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im vorhandenen Bebauungsplan – die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte zugrunde liegen. Insofern ist zu sehen, dass diese Wohnbebauung nach Aktenlage seinerzeit an den bereits bestehenden und damit Bestandsschutz genießenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers herangerückt ist und insbesondere die Wohnhäuser der Anwohner, deren Beschwerden, deren Berechtigung er und als unsubstantiiert, nicht aber in der Sache in Frage stellen, zu der Lärmmessungen und damit letztlich zu der angegriffenen Anordnung geführt haben, in unmittelbarer Nähe zu dem Betrieb gebaut wurden. So befindet sich das als maßgeblicher Immissionsort in dem Bescheid aufgeführte Anwesen H. Straße ... in einer Entfernung von nur ca. 60-70 m von den Ställen und ca. 90-100 m zu der Siloanlage des Antragstellers. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Bewohner der an die vorhandenen dorfgebietstypischen und entsprechend störträchtigen Nutzungen auf dem Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Gebäude nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vergleiche hierzu Nummer 6.7 TA Lärm „Gemengelage“ - diese vorgefundene Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen, sofern sich das Störpotenzial nicht erst im Nachhinein ergeben hat. Es bedarf daher der Aufklärung im Widerspruchsverfahren und in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, welchen Umfang und welche Störträchtigkeit der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits aufwies. Sollte also den aus den Lärmmessungen am Immissionsort gezogenen Schlussfolgerungen insofern ein zu niedriger Immissionsrichtwert zugrunde gelegt worden sein, würde dies die Rechtmäßigkeit der dann auf unzutreffender Grundlage vom Antragsgegner getroffenen Ermessensentscheidung durchgreifend in Frage stellen.

Angesichts der somit als offen anzusehenden Rechtslage hat daher eine sorgsame Abwägung der gegenläufigen Interessen, nämlich des Interesses des Antragstellers an einer Fortsetzung der maschinellen Nachtfütterung seiner Rinder mit dem vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interesse an einer Vermeidung von Lärm zur Nachtzeit zur Gewährleistung der Nachtruhe der Anwohner zu erfolgen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst nicht nachvollziehbar („aus welchen Gründen auch immer“) dargelegt hat, aus welchen Gründen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein Bedarf an einer maschinell unterstützten, mit nicht unerheblichem Lärm verbundenen Fütterung seiner Tiere zur Nachtzeit bestehen könnte. Der von ihm angeführte „Tierschutz“ gebietet sicherlich keine nächtliche maschinelle Fütterung; dafür, dass diese bei angemessener Organisation der Betriebsabläufe auch nicht erforderlich ist, spricht schon die Tatsache, dass sich der Antragsteller in dem mit dem Voreigentümer des Anwesens H. Str. ... im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich verpflichtet hatte, Fütterungen, die mit Geräuscheinwirkungen verbunden sind, nach 22 Uhr zu unterlassen(Bl. 123 Verwaltungsunterlagen). Einzelne Tiere können im Übrigen im Bedarfsfall auch ohne Unterstützung von Traktor und Futtermischwagen nachts weiterhin gefüttert werden. Der Antragsteller würde daher bei Ablehnung seines Aussetzungsbegehrens allenfalls in nicht erheblichem Maße in seiner betrieblichen Organisationsfreiheit eingeschränkt, ansonsten aber keine Nachteile erleiden. Würde hingegen dem Aussetzungsbegehren des Antragstellers, der ausweislich der Lärmmessungen selbst bei Zugrundelegung eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts im Beurteilungszeitraum „22 bis 23 Uhr“ am 1.8.2013 diesen mit einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) und am 13.8.2013 den zulässigen Spitzenpegel überschritten hat, stattgegeben, würden die Anwohner durch die vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren für die Zukunft nicht ausgeschlossene Fortsetzung der – wohl vermeidbaren - maschinellen Fütterungsvorgänge zur Nachtzeit auf dem Nachbargrundstück, die sie nicht beeinflussen und deren (Lärm-) Immissionen sie nicht entgehen können, ggf. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ihrer Nachtruhe mit möglichen gesundheitlichen Auswirkungen beeinträchtigt. Unabhängig davon, ob die zahlreichen Beschwerden der Anwohner über den Antragsteller, wie er meint, schikanös oder sogar rechtsmissbräuchlich sind, ist daher festzustellen, dass deren Interesse an der Wahrung der Nachtruhe Vorrang zukommt und dem Antragsteller jedenfalls für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens die Einhaltung der angefochtenen Anordnung des Antragsgegners zugemutet werden kann.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.