Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Nov. 2007 - 2 B 181/07

published on 22/11/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Nov. 2007 - 2 B 181/07
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und in entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Verfahren in erster Instanz auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ca. 40.000 qm großen Anwesens B-Straße 1 in C-Stadt (Parzelle Nr. 101/149 in Flur 4 der Gemarkung Körprich), auf dem sie seit 1973 ein Maschinenbau-Fertigungsunternehmen mit gegenwärtig etwa 75 Mitarbeitern betreibt. Dieses stellt in mehreren baulich verbundenen Hallen unter Einsatz verschiedener Präzisionsfertigungsmaschinen (Bohr- und Fräsmaschinen) Maschinenbauteile für die Stahlindustrie her. Die Teile werden innerhalb des Betriebs durch Krananlagen transportiert.

Das Betriebsgelände ist von den Auswirkungen eines von der Beigeladenen (Bergwerk Saar/Förderstandort Ensdorf) auf der Grundlage eines bestandskräftigen Rahmenbetriebsplans aus dem Jahre 1990 und einer Sonderbetriebsplanzulassung des Antragsgegners für die „Anhörung der Oberflächeneigentümer“ vom 25.11.2005 durchgeführten Abbaus der Strebe Prims 1 bis Prims 4 im südlich der Ortslage von Körprich gelegenen Flöz Schwalbach, Feld Primsmulde (Süd), betroffen. Das in den Genehmigungsunterlagen zum Sonderbetriebsplan unter der Kenn-Nr. 3787 und mit den Objekt-Nrn. 4580 bis 4649 und – was die ebenfalls auf dem Gelände ansässige Firma Plakoma anbelangt – mit den Objekt-Nrn. 4650 – 4670 aufgeführte Parzelle Nr. 101/149 der Antragstellerin liegt nach den Plänen nördlich jenseits der für die Strebe Prims 1 und Prims 2 ermittelten Einwirkungslinie, etwa 200 m südlich der Senkungsgrenze. Bezogen auf alle vier Strebe befindet sich das Grundstück im Einwirkungsbereich.

Der Sonderbetriebsplan wurde im August 2006 auf Antrag der Beigeladenen hinsichtlich der derzeit im so genannten Doppelstrebsystem von Westen her gefahrenen Strebe Prims 1 und Prims 2 für sofort vollziehbar erklärt. Mit dem Abbau der Strebe Prims 3 und Prims 4 soll nach der Planung der Beigeladenen im Jahr 2009 begonnen werden.

Nach den die Strebe Prims 3 und Prims 4 einschließenden Berechnungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen eine maximale Senkung von 18 cm, eine maximale Schieflage von 0,9 mm/m, eine Zerrung bis 1,2 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m prognostiziert. Speziell für den Betrieb der Antragstellerin heißt es in der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005, spätestens zu Beginn des Abbaus seien alle auf Bodenbewegungen empfindlich reagierenden Maschinen mit geeigneten Messverfahren „auf Bewegung hin zu überwachen“. Messverfahren und –systeme seien entsprechend den Genauigkeitsanforderungen der Fertigungsmaschinen auszuwählen. Auf bergbauliche Einwirkungen empfindlich reagierende Einrichtungen des Betriebs der Antragstellerin seien so zu sichern oder so auszurichten, dass Produktionsausfälle vermieden werden.

Die Antragstellerin, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) mit Schreiben vom 3.6.2004 Einwendungen gegen den geplanten Kohleabbau erhoben hatte, beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 23.8.2006 – II ENPS/722/06-10 –) beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage – 5 K 73/06 – gegen die genannte Sonderbetriebsplanzulassung.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2007 – 5 F 21/06 – ist zulässig, aber unbegründet. In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg der beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 73/06 anhängigen Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung speziell ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die bergbehördliche Zulassungsentscheidung vom 25.11.2005 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob diese Genehmigungsentscheidung ansonsten objektiv-rechtlich den für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt, spielt demgegenüber in dem Zusammenhang keine Rolle. Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht negativ beurteilt. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Einschätzung.

1. Das gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin gegen die Beschränkung der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf die gegenwärtig im Abbau befindlichen Strebe Prims 1 und Prims 2 wendet und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe demgemäß auch in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren alleine die Auswirkungen des Abbaus dieser beiden Strebe berücksichtigt. Die beiden gegenwärtig im Abbau befindlichen Strebe sind vom Abbauvorhaben her einer selbständigen „Vollziehung“ zugänglich. Das Vorliegen einer sachlich teilbaren Zulassungsentscheidung des Antragsgegners rechtfertigt die Beschränkung der Betrachtung auf die „Vollzugsfolgen“ im Aussetzungsverfahren. Bei der rechtlichen Beurteilung des späteren Abbaus in den Streben Prims 3 und Prims 4 sind gegebenenfalls dann schon eingetretene Folgen des Abbaus in den Streben Prims 1 und Prims 2 in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Strebpaare im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt dem Abbaufortschritt, ist daher nicht willkürlich und lässt sich auch nicht mit dem Attribut „Salamitaktik“ oder als „willkürliche Aufsplittung“ beschreiben.

Zum anderen kommt in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass der Beurteilung, was die zu erwartende maximale Senkung (18 cm), die maximale Schieflage (0,9 mm/m) sowie die Zerrung (1,2 mm/m) und die Pressung (- 0,1 mm/m) anbelangt, zugunsten der Antragstellerin bereits die von dem Antragsgegner für deren Anwesen prognostisch ermittelten Gesamtauswirkungen des Abbauvorhabens, also der Strebe Prims 1 bis Prims 4, zugrunde gelegt wurden, weil die Berechnungen keine Differenzierung enthielten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 4 oben des angegriffenen Beschlusses vom 28.3.2007 – 5 F 21/06 –, wo im Übrigen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass – mit entsprechenden Folgen für die Einzelbetrachtung – die Strebe Prims 1 und Prims 2 vom Grundstück der Antragstellerin weiter entfernt liegen als die Strebe Prims 3 und Prims 4, sowie die entsprechende Gesamtbetrachtung der Abbaufolgen auf Seite 19) Zumindest unter dem Aspekt gibt es im Ergebnis auch keine unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht berücksichtigten oder „angeblich nicht berücksichtigungsfähigen Auswirkungen des Gesamtvorhabens“. Was daran – wie die Antragstellerin meint – „unpräzise“ oder gar in der Formulierung „nebulös“ sein soll, bleibt unverständlich. Es ist nicht zu erkennen, worin bei dieser Vorgehensweise eine Benachteiligung der Antragstellerin oder gar eine Verkürzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten liegen sollte. Lässt sich nämlich an diesem Maßstab keine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prognostizieren, so gilt das erst recht für eine auf die Strebe Prims 1 und 2 begrenzte Zulassungsentscheidung.

2. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist weiter davon auszugehen, dass die Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 in der hier maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 23.8.2006 auch inhaltlich nicht an einem ihre Aufhebung rechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin leidet.

2.1 Eine Verletzung ihrer Rechte folgt entgegen ihrer Auffassung nicht bereits aus dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor der Zulassung des Anhörungsbetriebsplans.

2.1.1 Das Umweltverträglichkeitsrecht vermittelt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, (grundlegend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.5.1995 – 8 W 9/95 –, SKZ 1995, 251, Leitsatz Nr. 10) auch des erkennenden Senats, (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 26/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 33, unter Hinweis auf den einem Enteignungsbetroffenen zustehenden Anspruch auf „Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung“, wobei in der Entscheidung eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bezüglich eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a BBergG, Planfeststellungsbeschluss) auch angesichts „unterstellt fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung“ verneint worden ist) den Oberflächeneigentümern keinen Drittschutz. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer von Gesetzes wegen erforderlichen UVP, die gegebenenfalls unselbständiger Teil eines Verwaltungsverfahrens (Planfeststellung) ist (§ 2 Abs. 1 UVPG) und dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten, kommt nur in Fällen einer beabsichtigten förmlichen Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG ausnahmsweise in Betracht. Davon ist im Fall der Antragstellerin nicht die Rede.

An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Sie ist jedenfalls für den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht „durch die jüngere europäische und nationale Gesetzgebung überholt“. Dies gilt zunächst für die in dem Zusammenhang von ihr angeführten Bestimmungen des zur Umsetzung von Vorgaben in Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (vgl. ABl. L 156 Seite 17, abgedruckt z.B. im Anhang 5 bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 465 ff.) über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten erlassenen Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (URG). (vgl. das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7.12.2006, BGBl. 2816) Dieses Gesetz hat in erster Linie eine zusätzliche Verbandsklagemöglichkeit für bestimmte „anerkannte Vereinigungen“ ohne eigene subjektiv-rechtliche Betroffenheit und damit prozessual eine gesetzliche Einräumung der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) im Blick. Seine Anwendbarkeit auf das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin ließe sich nur aus § 4 Abs. 3 URG herleiten. Diese Vorschrift erstreckt die Befugnis der Vereinigungen, bei gesetzwidrig unterbliebener Prüfung der Umweltverträglichkeit die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs. 1 URG), auf Rechtsbehelfe von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO. Nach der Übergangsregelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz erst für Verfahren, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Das ist hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die insoweit nicht nachvollziehbar auf den Erlass des Widerspruchsbescheids im August 2006 hinweist, nicht der Fall. „Eingeleitet“ wird ein Genehmigungsverfahren mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung, hier der Betriebsplanzulassung. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung des Sonderbetriebsplans „Anhörung der Oberflächeneigentümer nach § 48 Abs. 2 BBergG“ für den Abbau der Strebe Prims 1 bis Prims 4 ist am 14.10.2003 beim Antragsgegner eingegangen, also lange vor dem nach § 5 URG für die Anwendbarkeit des Gesetzes maßgeblichen Zeitpunkt. Der § 4 Abs. 3 URG wäre von daher vorliegend selbst dann nicht geeignet, der Antragsstellerin eine „drittschutzbezogene Berechtigung“ zu verleihen, wenn man für den Sonderbetriebsplan eine eigene UVP-Pflichtigkeit unterstellt (dazu unter 2.1.2).

Soweit die Antragstellerin in dem Zusammenhang auf den neuen Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG hinweist, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Eingeführt wurde die Vorschrift durch den erwähnten Art. 3 Nr. 7 der RiL 2003/35/EG und gerade dessen Umsetzung in nationales Recht dient das URG. Diese erfolgte hinsichtlich des Anwendungsbefehls (§ 5 URG) unter Übernahme der Umsetzungsfrist im Sinne des Art. 6 der RiL 2003/35/EG. Die Frage einer „Direktwirkung“ aufgrund entsprechender Fristversäumnisse der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der weiteren, damit zusammen hängenden Frage des Vorliegens der inhaltlichen Anforderungen für eine unmittelbare innerstaatliche Berufungsmöglichkeit potentiell Berechtigter auf dieses Gemeinschaftsrecht (Art. 10a UVP-RiL) stellt sich daher nicht. Ob der Begriff „betroffenen Öffentlichkeit“ in der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe weiter ist als in der nationalen Umsetzung, (vgl. hierzu auch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 9.12.2006, BGBl. Seiten 2819 ff.) kann ebenfalls dahinstehen.

Die von der Antragstellerin aus der 2. Alternative im Halbsatz 1 des § 5 URG gefolgerte Anwendbarkeit des Gesetzes auf den streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Vorliegend geht es nicht darum, ob ein Verfahren mit den Folgen der UVP-Pflichtigkeit „hätte eingeleitet werden müssen“. Das Zulassungsverfahren auch für den Sonderbetriebsplan „Anhörung“ wurde, wie ausgeführt, bereits im Oktober 2003 tatsächlich eingeleitet. Wollte man der Interpretation der Antragstellerin folgen und das URG auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Verfahren anwenden, so liefe die 1. Alternative des 1. Halbsatzes in § 5 URG leer. Diese Auslegung widerspräche unschwer erkennbar dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Für vor dem Stichtag tatsächlich eingeleitete Verfahren stellt sich die Frage nicht, ob ein solches Verfahren „hätte eingeleitet werden müssen“. Die Regelung erfasst vielmehr die Fallkonstellationen, in denen eine Genehmigungsbehörde beziehungsweise der Vorhabenträger oder beide zusammen auf die „Einleitung“ eines Verfahrens vor der Realisierung entweder bewusst oder aufgrund fehlerhafter Interpretation der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsrechts „verzichten“. Die 2. Alternative des 1. Halbsatzes des § 5 URG soll eine derartige Umgehung des UVP-Erfordernisses sanktionieren. Angesichts der eindeutigen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers ist auch kein Raum, im Wege einer „europarechtlich veranlassten“ Uminterpretation (so wohl OVG Koblenz, Urteil vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wonach es auf die Umsetzungsfrist nicht ankommen soll, weil das deutsche Verfahrens- und Prozessrecht in seinem Bestand „ohne weiteres in der Lage“ sein soll, einer selbständigen drittschützenden Funktion von Verfahrensbestimmungen Anerkennung zu verschaffen) des § 5 URG die Befugnisse Einzelner zur Berufung auf das verfahrensfehlerhafte Unterbleiben einer UVP auszudehnen.

2.1.2 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Frage der objektiven UVP-Pflichtigkeit, insbesondere der Maßgeblichkeit der vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie (vgl.  hierzu Art. 12 Abs. 1 der RiL 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RiL)) beantragten Rahmenbetriebsplanzulassung im Umweltverträglichkeitsrecht wegen der mangelnden subjektiven Berufungsmöglichkeit der Antragstellerin im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Schon deswegen ist die von der Antragstellerin in dem Zusammenhang begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht veranlasst. Darüber hinaus hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein auf den erwähnten Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1990 abzustellen ist und dass dieser einer derartigen Umweltprüfung noch nicht bedurfte. Mit dem Rahmenbetriebsplan wurde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG über die „Zulässigkeit des Vorhabens“ entschieden und dem Vorhabenträger allgemein das „Recht zur Durchführung“ (vgl. die Definition der „Genehmigung“ in Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL) des Abbaubetriebs in dem konkreten Gebiet eingeräumt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, für welche Vorhaben des Übergangszeitraums bis zur nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten die Anforderungen der UVP-Richtlinie in zeitlicher Hinsicht noch nicht galten. Dies betrifft nicht nur die vor dem 3.7.1988, also vor Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist genehmigten Fälle, sondern auch die Vorhaben, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem genannten Zeitpunkt eingeleitet worden war („Pipeline-Projekte“). (vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 11.8.1995 – Rs C-431/92 –, Slg. 1995 I 2189 ff., insbes. Leitsatz 2, wonach es den Mitgliedstaaten, die nicht zeitgemäß umgesetzt hatten, verwehrt war, ein nach dem Stichtag begonnenes Genehmigungsverfahren für ein Projekt von den Verpflichtungen der Richtlinie zu befreien, wobei es auf den Zeitpunkt der Stellung des förmlichen Genehmigungsantrags ankam; zur Überleitung speziell im deutschen Bergrecht Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990, BGBl. Seiten 215, 217) Das war hier der Fall. Der Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans war am 5.2.1988 beim Antragsgegner eingegangen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Erfordernis einer UVP in den anschließenden Betriebsplanzulassungsverfahren nicht selbständig neu zu prüfen. Spätere Betriebsplanzulassungen, die der Ausführung des durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen Vorhabens dienen, bedürfen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere erschließt sich nicht, warum gerade für den hier zur Rede stehenden Anhörungsbetriebsplan speziell zur Erfassung der Belange der Oberflächeneigentümer etwas anderes gelten sollte, zumal die Regelungen über die UVP, jedenfalls was ihren materiellrechtlichen Gehalt angeht, keine subjektive Schutzwirkung für den einzelnen privaten Bergbaubetroffenen entfalten. Auch der den Begriff des „Vorhabens“ im Sinne der §§ 52 Abs. 2a, 57c Satz 1 Nr. 1, 57a BBergG definierende § 1 der UVP-V Bergbau (vgl. die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990, BGBl. Seite 1420) stellt auf das Gewinnungsvorhaben als solches ab, nicht auf einzelne Schritte eines mehrstufigen Verfahrens. Insofern weist die Antragstellerin im Ergebnis sogar zu Recht – wenn auch mit unzutreffender Schlussfolgerung – darauf hin, dass es sich hier nicht um einen Anwendungsfall der Nr. 13 (1. Spiegelstrich) im Anhang II zur UVP-RiL (vgl. die Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der UVP-RiL vom 3.3.1997 (ABl. L 73, Seite 5), abgedruckt bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 437, 450 (Anh. 3)) handelt, die „Änderungen und Erweiterungen“ bereits genehmigter Projekte mit potentiell erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt erfasst. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen als (gemeinschaftsrechtlich:) „Projekt“ wird durch den streitigen Anhörungsbetriebsplan weder „geändert“ noch „erweitert“, wobei der erwähnte Anhang II ohnehin die Projekte beschreibt, für die nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL den Mitgliedstaaten ausdrücklich eine Bestimmungsbefugnis eingeräumt wurde (dazu nunmehr § 3e UVPG). (vgl. dazu aber die Rechtsprechung des EuGH, der die Auffassung vertritt, dass der durch Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL für die Mitgliedstaaten eröffnete „Ermessensspielraum“ durch die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RiL festgelegten Verpflichtungen begrenzt sei, EuGH, Urteil vom 4.5.2006 – C-508/03 –, NVwZ 2006, 803, 805 (RNr. 88 m.w.N.))

Soweit die Antragstellerin die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu bergrechtlichen Vorhaben zitiert, hier insbesondere ein Urteil vom 7.1.2004, (vgl. EuGH, Urteil vom 7.1.2004 – Rs. C 201/02 –, NVwZ 2004, 593) ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Gegenstand der rechtlichen Bewertung war eine vom EuGH im Ergebnis beanstandete Sonderregelung im britischen Raumordungs- und Entschädigungsrecht ( Planning and Compensation Act 1991 ) für „alte Bergbauberechtigungen“ ( Old Mining Permissions , OMP), wonach die zuständigen Behörden die „Wiederaufnahme“ eines Bergbaubetriebs aufgrund der besonderen Regelung ohne UVP zulassen konnten. Im konkreten Fall ging es um eine aufgrund von Sonderregelungen für den Abbau von Mineralien zur Befriedigung des in der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg aufgetretenen Bedarfs an Baumaterialien im Jahre 1947 erteilte Genehmigung (OMP) für einen Steinbruch ( Conygar Quarry ). Dieser war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Nachbargrundstücks durch die Klägerin des Verfahrens im Jahre 1984 bereits „seit langem nicht mehr betrieben“ worden. Streitig war jetzt die kurzzeitige Wiederaufnahme des Steinbruchbetriebs im Juni 1991, für die Anfang dieses Jahres die „Registrierung“ der alten Genehmigung aus dem Jahre 1947 beantragt worden war, um einem Erlöschen der Genehmigung aufgrund Übergangsrechts im Jahre 1992 zuvorzukommen. Die anschließend in den Jahren 1993 bis 1998 mit zahlreichen strengen Betriebsauflagen erteilten Zulassungsentscheidungen hat der EuGH als neue Genehmigungen zur Verhinderung des Erlöschens der vor Jahrzehnten erteilten Zulassungen bewertet. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Die Zulassung des mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachträglich bis 31.12.2038 befristeten (vgl. den Ergänzungsbescheid vom 25.5.1992, Blatt 207 im Ordner I, RBP-Verfahren) Rahmenbetriebsplans im Jahre 1990 diente dem Abbau der Steinkohle in den Flözen Schwalbach im Feld Dilsburg und in der Primsmulde und in den Flözen Wahlschied und Grangeleisen im Feld Dilsburg. Dieses Vorhaben wurde zeitnah auf der Grundlage von Sonderbetriebsplanzulassungen in Angriff genommen beziehungsweise fortgeführt (vgl. beispielsweise die bei den Aktenbefindlichen Sofortvollzugsanordnungen des Antragsgegners aus dem Jahre 1992, Blätter 224 ff. im Ordner I, RBP-Verfahren) und hat bis heute keine Unterbrechung erfahren.

Das weiter angeführte Urteil des EuGH vom 4.5.2006 (EuGH, Urteil vom 4.5.2006 – C-508/03 –, NVwZ 2006, 803 ff.) betraf das britische Baurecht, auf dessen Grundlage für zwei Einkaufszentren ( White City Projekt bzw. Chrystal Palace Park Conservation Area ) – im deutschen Verständnis – Bauvorbescheide erteilt worden waren. Beanstandet wurde die Regelung im britischen Recht, die – so der EuGH – durch entsprechende Vorbehalte auf der ersten Stufe und die rechtliche Ausgestaltung des weiteren Verfahrens bestimmten Projekten trotz erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt erlaubte, einer „Prüfung zu entgehen“ (RNr. 98). Deswegen seien, so die Begründung des Gerichts, der Bauvorbescheid und die Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte zusammen als „mehrstufige Genehmigung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL zu begreifen. Im Ergebnis (RNr. 104) hat der EuGH dann festgestellt, dass bei nach nationalem Recht vorgesehenen „mehrstufigen“ Genehmigungsverfahren, in denen zunächst eine Grundsatzentscheidung ergehe und dann eine „Durchführungsentscheidung“ getroffen werde, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen dürfe, die möglichen Umweltauswirkungen eines Projekts „im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln“ sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren der „Durchführungsentscheidung“ ermittelt werden könnten, müsse die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden. Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall. Wie der § 52 Abs. 2a BBergG allgemein verdeutlicht, ist gerade das dann als Planfeststellungsverfahren ausgestaltete Rahmenbetriebsplanverfahren vom nationalen Gesetzgeber zum Standort der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht worden. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Umweltauswirkungen erst später ermittelt werden „können“. Das Problem besteht im konkreten Fall vielmehr darin, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund des Übergangsrechts – auch nach Meinung des EuGH – noch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden konnte und das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung des EuGH vom 4.5.2006 zugrunde liegenden. Ein Argument für das Erfordernis einer eigenen Umweltverträglichkeitsprüfung bei der hier zur Rede stehenden Sonderbetriebsplanzulassung für die Strebe Prims 1 bis Prims 4 lässt sich daher aus diesem Urteil ebenfalls nicht herleiten. Hier hätte die Möglichkeit einer UVP vor der „Durchführungsentscheidung“, also auf der Ebene der „Grundsatzentscheidung“ über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bestanden. Sie war aber – insbesondere auch gemeinschaftsrechtlich – damals noch nicht vorgeschrieben.

Dem entsprechend – und insoweit ist die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung aus dem Jahre 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.2002 – 7 C 2.02 –, NVwZ 2002, 1237) entgegen der Ansicht der Antragstellerin vergleichbar – hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Braunkohletagebaubetrieb ( Jänschwalde ) noch zu Zeiten der DDR Anfang der 1970iger Jahre und damit ohne UVP nach der Wiedervereinigung fortgeführt werden sollte, entschieden, dass eine zur rechtlichen Absicherung der Fortführung des Abbaus („1994 bis Auslauf“) zugelassener Rahmenbetriebsplan aufgrund einer Übergangsbestimmung im Einigungsvertrag für „begonnene“ Vorhaben nicht UVP-pflichtig und damit nicht planfeststellungsbedürftig war. Auch in diesem Fall ist also im Ergebnis davon ausgegangen worden, dass ein (bergbauliches) Projekt, bei dem auf der ersten Stufe der generellen Zulassung aufgrund besonderer rechtlicher Regelungen eine UVP noch nicht notwendig war, auch auf den späteren Stufen, also in der Terminologie des EuGH bei weiteren „Durchführungsentscheidungen“, hier sogar auf der allgemeinen Ebene des Rahmenbetriebsplans, keiner Prüfung in diesem Sinne bedurfte. Nach der Begründung ist auch in § 52 Abs. 2a BBergG das Bergbauvorhaben „als Ganzes“ gemeint. Anknüpfend an die bereits teilweise Ausführung des Vorhabens hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann auch die weiteren Abschnitte des Abbaus keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren bedürfen, solange sie sich im Rahmen des bereits zugelassenen „Vorhabens“ halten. Das ist beim geplanten Abbau im Flöz Schwalbach (Feld Primsmulde) der Fall, so dass auch hier nicht über die Sonderbetriebspläne von einer quasi nachträglich eingetretenen UVP-Pflichtigkeit ausgegangen werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die UVP-Richtline für begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung „im Nachhinein“.

2.2 Subjektive Abwehrrechte der Antragstellerin gegen die Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 („Anhörung der Oberflächeneigentümer“) ergeben sich auch nicht aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes, nach denen gegebenenfalls eine Betriebsplanzulassung im Falle des Vorliegens der in §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG normierten Voraussetzungen zu versagen wäre. Nach geltendem Bergrecht sind nach wie vor beantragte Zulassungen für ein Bergbauvorhaben zwingend zu erteilen, wenn keiner der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt. Das gilt sogar ungeachtet der mit Blick auf die Trägerfunktion hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Bergrechtsänderungsgesetz 1990 erfolgten Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2a BBergG). Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht ebenfalls als gebundene Verwaltungsentscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde – anders als im Bereich des Fachplanungsrechts – keine planerischen Gestaltungsspielräume eröffnet sind. Über die Zulassung von Betriebsplänen hat die Behörde daher nicht aufgrund einer in ihre Verantwortung gestellten umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Daher gibt es in den Fällen des bergrechtlich nunmehr vorgeschriebenen „Planfeststellungsverfahrens kein potentiell drittschützendes Abwägungsgebot. (anders für den Bereich der Bauleitplanung und das Abwägungsgebot nach dem § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (heute § 1 Abs. 7 BauGB 2004/2007) BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dies verdeutlicht, dass selbst ein vollständiger „Ausfall“ einer solchen Abwägung oder auch gravierende Mängel nicht zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses führen. (vgl. insoweit noch einmal klarstellend BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700 (Steinkohlebergwerk Walsum/NRW)) Die alleinige Maßgeblichkeit der gesetzlichen Versagungsgründe für die Ablehnung einer Betriebsplanzulassung, gerade auch hinsichtlich der Rechtsposition von Oberflächeneigentümern, gilt aber erst recht, wenn die Betriebsplanzulassung – wie hier – nicht in der Form eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgt.

2.2.1 Entgegen der im Beschwerdeverfahren erneut vertretenen Ansicht der Antragsstellerin lässt sich eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte von vorneherein nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG herleiten. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsplanzulassung, dass keine „gemeinschädlichen Einwirkungen“ des Abbauvorhabens zu erwarten sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, BVerwGE 74, 315, 321, wonach der Gesetzgeber mit der Gemeinschadenklausel an Begriff und Rechtsprechung zur „Gemeinschädlichkeit“ im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes 1865 anknüpfen wollte und Voraussetzung für die Annahme solcher Auswirkungen ist, dass der geplante Abbaubetrieb eine „ganz erhebliche Gefahrenschwelle“ überschreitet) Zum einen sind solche Auswirkungen im konkreten Fall nicht ersichtlich und zum anderen würde die Nichtbeachtung dieses Zulassungshindernisses ohnedies keine subjektive Rechtsverletzung von einzelnen Oberflächeneigentümern begründen. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329) Diese Zulassungsschranke erfordert objektiv eine Feststellung, dass ein Schaden in solchem Umfang droht, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt, etwa dass ein ganzer Ort von zentralen, wichtigen Versorgungseinrichtungen abgeschnitten wird. Durch ein Bergbauvorhaben zu erwartende auch gravierende Schäden werden hingegen nicht allein deshalb zu einem Gemeinschaden, weil eine Vielzahl von Einzelpersonen voraussehbar erheblich davon betroffen wird. Dies verdeutlicht, dass das Beschwerdevorbringen, durch das die Antragstellerin geltend machen, speziell ihr Eigentum beziehungsweise ihr Unternehmen sei von schweren Bergschäden betroffen, schon vom Ansatz her weder geeignet ist, einen Gemeinschaden zu prognostizieren, noch es rechtfertigt, die Feststellung des fehlenden subjektiv-rechtlichen Gehalts des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, von der auch die saarländischen Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 –, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51) in ständiger Rechtsprechung ausgehen, in Frage zu stellen.

2.2.2 Nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin sich gegen eine aus ihrer Sicht „unzutreffende Behauptung“ des Verwaltungsgerichts wendet, dass dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG , wonach die Betriebsplanzulassung erfordert, dass „für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit … Sorge getragen ist“, keine individuell drittschützende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin verweist darauf, dass es infolge von Abbauwirkungen zur Gefährdung in ihrem Betrieb befindlicher Personen – seien es Mitarbeiter, seien es Kunden – kommen könne, für deren Sicherheit sie – die Antragstellerin – einzustehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1990 (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 18.90 –, NVwZ 1991, 992; auch dazu bereits BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329, 337, wonach diese Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung „zur Anknüpfung von Drittansprüchen zugunsten der betroffenen Oberflächeneigentümer nicht geeignet“ sind) entschieden, dass der § 55 Abs. 1 BBergG, in dem die Gründe für die Versagung eines dem Bergbaubetreiber ansonsten zustehenden Anspruchs auf Zulassung seines Vorhabens enumerativ aufgeführt sind, nicht dem Schutz von Sachgütern der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer dient. Drittschutz wird diesem Personenkreis nach gefestigter Rechtsprechung in Anschluss an die Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1989 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329) im Rahmen der Betriebsplanzulassung in beschränktem Umfang allein durch die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG vermittelt.

Im Übrigen lassen sich die aufgeführten Gründe für eine Versagung der Betriebsplanzulassung auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG unschwer verneinen. Wollte man jede noch so entfernt liegende Möglichkeit eines Personenschadens etwa infolge eines bergbaubedingten Einsturzes von Gebäuden insoweit als ausreichend ansehen, könnte ein Bergbau der vorliegenden Art realistischerweise nicht mehr stattfinden. Das widerspricht indes offensichtlich den nach wie vor in §§ 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG konkretisierten Intentionen des Bundesgesetzgebers. Die Anforderungen des „Sorgetragens“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kann angesichts der notwendig in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise bei der Betriebsplanzulassung – also vor der Ausführung des Vorhabens – vernünftigerweise auch nur dahin verstanden werden, dass der Bergbautreibende bei erkannten Problemsituationen jeweils zu Gebote stehende „Vorsorge“ zu treffen hat. Das ist vorliegend unter anderem dadurch geschehen, dass für das Anwesen der Antragstellerin regelmäßige Beobachtungen und gegebenenfalls frühzeitige Sicherungsmaßnahmen vorgesehen wurden. Insbesondere die in anderem Zusammenhang noch anzusprechenden (vgl. dazu den Abschnitt 2.2.3.4), in Befolgung der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung von der Beigeladenen in den Betriebsgebäuden installierten besonderen Überwachungs- und Messeinrichtungen lassen es nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen erscheinen, dass es zu einem „plötzlichen“ Zusammenstürzen der Anlage oder von Teilen hiervon kommen wird.

Selbst wenn man also, wie die Antragstellerin meint, dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG entgegen dem Gesagten einen über § 48 Abs. 2 BBergG hinausgreifenden drittschützenden Charakter zugunsten einzelner Oberflächeneigentümer zuerkennen wollte, ergäbe sich also im konkreten Fall hieraus kein Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das zugelassene Bergbauvorhaben. Mehr als die beschriebenen Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin konnte der Antragsgegner im Vorhinein nicht treffen. Es ist in der Regel – so auch hier – ungewiss, welche Auswirkungen schließlich exakt von einem derartigen Bergbauvorhaben ausgelöst werden. „Vorsorgliche“ Anordnungen können sich daher nur darauf beziehen, wie ein solcher Vorgang gegebenenfalls frühzeitig erkannt und wie ihm möglichst wirksam begegnet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher auch dahinstehen, ob die Antragstellerin als juristische Person – entgegen der insoweit ohne weiteres nachvollziehbaren Argumentation in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts – überhaupt Gesundheitsgefährdungen Dritter, wenn sie denn konkret im Raume stünden, für ihre eigene Rechtsposition mit Aussicht auf Erfolg reklamieren könnte.

2.2.3 Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich aller Voraussicht nach ferner nicht aus dem nach der Rechtsprechung bei den Versagungsgründen ergänzend zu § 55 BBergG beachtlichen und vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG potentiell Drittschutz zugunsten von Oberflächeneigentümern vermittelnden§ 48 Abs. 2 BBergG . Dabei unterstellt der Senat für die nachfolgenden Ausführungen, dass sich die Antragstellerin, die nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gleichzeitig auch Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist und zudem eine grundlegende Gefährdung ihrer Geschäftsbeziehungen zu Auftraggebern infolge bergbaubedingter Einwirkungen auf ihr Grundstück mit entsprechenden negativen Folgen für ihr Renommé befürchtet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Ansehung ihres Unternehmens unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes im Grundsatz auf die genannte grundrechtliche Gewährleistung berufen kann. Diese Fragen bedürfen aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Klärung.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, welche rechtlichen Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2006 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173 (Braunkohletagebau Garzweiler), wonach der § 48 Abs. 2 BBergG schon im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans drittschützende Wirkung zugunsten der Eigentümer (dort:) für einen Tagebaubetrieb in Anspruch zu nehmender Grundstücke entfaltet, unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 18.90 –, NVwZ 1991, 992) zur Frage der Beachtlichkeit des Drittschutzes aus § 48 Abs. 2 BBergG auch bereits im Verfahren auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu ziehen sind. Nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass die die Zulassungsanforderungen des § 55 Abs. 1 BBergG ergänzenden Anforderungen des (drittschützenden) § 48 Abs. 2 BBergG bereits bei einer Zulassung des Rahmenbetriebsplans daraufhin mit zu überprüfen sind, ob unter diesem Aspekt die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen ist. Deswegen enthält die Zulassungsentscheidung für den Rahmenbetriebsplan die Feststellung, dass eine entsprechende Beschränkung oder Untersagung auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt ist. Das wiederum hat zur Konsequenz, dass mit Blick auf die Teilnahme dieses materiellen Entscheidungsinhalts der Rahmenbetriebsplanzulassung der Aspekt gleichzeitig von einer gegebenenfalls eintretenden Bestandskraft erfasst wird, so dass bei den späteren Sonderbetriebsplänen – vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse – die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Abbauvorhabens unter diesem Gesichtspunkt nicht erneut in Frage gestellt werden darf. Ob diese neuere Rechtsprechung auf die vorliegende Verfahrenskonstellation übertragen werden kann, in der die Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht in der Form des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

2.2.3.1 Der Gesetzgeber hat sich im geltenden Bergrecht (BBergG) für die grundsätzliche Zulassung des Bergbaus, insbesondere auch der untertägigen Gewinnung von Steinkohle entschieden, und zwar unzweifelhaft in Kenntnis des Umstands, dass gerade der Form der Rohstoffgewinnung typischerweise und unvermeidbar mit Schäden am Oberflächeneigentum verbunden ist. Daraus folgt, dass zu erwartende bergbaubedingte Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, die Zulassung eines Betriebsplans auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) – gerade wegen der gesetzlichen Bestimmungen über dieRegulierung von Bergschäden (§§ 114 bis 121 BBergG) – und des insoweit bestehenden Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers von vorneherein nicht hindern können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten über dieses Maß hinausgehende Beeinträchtigungen „von einigem Gewicht“, wie mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden an der Substanz des Eigentums, etwa die Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit, überhaupt erst eine verfahrensmäßige Beteiligung der betroffenen Eigentümer am Betriebsplanzulassungsverfahren.

2.2.3.2 Die sog. „klassischen“ Bergschäden an Gebäuden und Zubehör (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 („Trogbildung über einem tiefen Abbau“) und Kp. 9.2. („Bergschaden am Gebäude und Zubehör“)) durch einen in großer Tiefe stattfindenden Steinkohlebergbau sind Folge davon, dass der von den Einwirkungen betroffene Teil der Erdoberfläche am Standort nicht nur abgesenkt und grundrisslich verschoben, sondern auch schief gestellt, gekrümmt, gezerrt oder gepresst wird, wobei die Krümmung und Längenänderungen in Gestalt von Verschiebungen der Tagespunkte (Zerrung und Pressung) (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 („Trogbildung über einem tiefen Abbau“)) stets gleichzeitig auf das Bauwerk einwirken. Der Senat greift für die Beurteilung, ob ein sich gegen das Abbauvorhaben wendender Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur leichte und mittlere Beeinträchtigungen hinausgehende „schwerwiegende Bergschäden“ zu erwarten hat, auf den im Widerspruchsbescheid (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 18.8.2006 – II ENPS/662/06-4 –) und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten, vom Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurück, der nachvollziehbare Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen) dazu auch Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65 (Westfeld/Luisenthal)) Die Kriterien waren auch in der öffentlichen Bekanntmachung (§ 48 Abs. 2 BBergG) über die Auswirkungen des geplanten Kohleabbaus beschrieben worden. (vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) Danach ist zunächst ein gravierendes Schadensbild erst in einem Bereich zu erwarten, in dem bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte Schieflage von 25 mm/m zu erwarten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen), unter Verweis auf gutachterliche Stellungnahmen)

2.2.3.3 Für das Betriebsgrundstück B-Straße 1 in Körprich der Antragstellerin sind nach den Berechnungen der Beigeladenen nur vergleichsweise geringe Beeinträchtigungen durch die Bodenverformung prognostiziert, (vgl. zum Umfang eines Beteiligungsrechts (nur) bei über leichte und mittlere Schäden hinausgehenden Beeinträchtigungen des Eigentums im Anschluss an die Neufassung der Sätze 2 und 3 des § 48 Abs. 2 BBergG auf der Grundlage des sog. „Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG aus dem Jahre 1989 etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal)) wobei – wie gesagt – dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß diese für den Gesamtabbau in der Primsmulde Süd zwischen Saarwellingen, Körprich und Reisbach ermittelten Werte dem hier nur in Rede stehenden Abbau der Strebe Prims 1 und Prims 2 zugeordnet werden können. Ausweislich der bei den Planunterlagen befindlichen Kartenwerke liegt das Anwesen der Antragstellerin bezogen auf den Abbau dieser beiden Strebe zwar innerhalb der Senkungsgrenze, jedoch außerhalb des auf der Grundlage des § 2 EinwirkungsBergV (vgl. Artikel 2 der Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11.11.1982, BGBl. 1553, 1558) ermittelten Einwirkungsbereichs.

Nach den die von der Sofortvollzugsanordnung noch nicht erfassten Strebe Prims 3 und 4 einschließenden Berechnungen sind insgesamt durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen der Antragstellerin eine maximale Senkung von 18 cm, eine maximale Schieflage von 0,9 mm/m, eine Zerrung bis 1,2 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m zu erwarten. (vgl. hierzu die Detailangaben auf Seite 9 des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2006 – II ENPS/662/06-4 –) Diese Auswirkungen stellen sich im Vergleich als geringfügige Beeinträchtigungen dar. (vgl. in dem Zusammenhang auch die Ausführungen auf Seite 12 der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005, wonach durch den Abbau insgesamt eine maximale Schieflage von 5 mm/m zu erwarten ist, dazu auch Seite 7 oben der Sofortvollzugsanordnung vom 30.8.2006) Derartige Bodenbewegungs- und Verformungswerte sind für sich genommen nicht geeignet, schwerwiegende Gebäudeschäden hervorzurufen.

Dem Sachvortrag der Antragstellerin lassen sich keine sachlich begründeten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung dieser voraussichtlichen Bergbauauswirkungen auf ihr Anwesen unzutreffende oder fachlich nicht nachvollziehbare Daten zugrunde gelegt oder die Ergebnisse „geschönt“ hätte. Das Oberbergamt hat in dem Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 die Ermittlung der Werte nach dem von der Beigeladenen benutzten Programm „CadBerg“ (Getec) und deren Überprüfung durch den Antragsgegner, der mit dem selben Programm arbeitet, dargestellt. Sollte die Antragstellerin konkrete sachliche Erkenntnisse haben, aus denen sich eine Unrichtigkeit der Berechnungen ergibt, so hätte es ihr oblegen, diese zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen.

Nach dem mit Blick auf den räumlichen Bezug des Betriebsgeländes der Antragstellerin einerseits zu den (deutlich entfernteren) Streben Prims 1 und Prims 2 und den erst ab dem Jahre 2009 – und dann auch von Westen nach Osten – zum Abbau vorgesehenen Streben Prims 3 und Prims 4 ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen, wonach durch den jetzt stattfindenden Abbau der beiden ersten Strebe allenfalls sehr geringe Bodenverformungen im Bereich der messtechnischen Nachweisgrenze ausgelöst werden, nämlich Senkungen < 1 cm sowie Schieflage und Längenänderungen von jeweils < 0,1mm/m, wird im Übrigen deutlich, dass insoweit durch den gegenwärtig tatsächlich stattfindenden Abbau aller Voraussicht nach nicht ernsthaft mit Beeinträchtigungen gerechnet werden muss. Das soll aber hier nicht vertieft werden. (vgl. zur Lage des Grundstücks speziell in Bezug auf die Auswirkungen des Abbau (nur) der Strebe Prims 1 und Prims 2 die Anlage 1 zu der wiederum in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom 9.9.2006)

2.2.3.4 Bei der rechtlichen Bewertung am Maßstab des § 48 Abs. 2 BBergG ist ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch den Erlass mehrerer Nebenbestimmungen zur Sonderbetriebsplanzulassung mehrere besondere Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat. So wurde die Beigeladene verpflichtet, im Einwirkungsbereich des Bergbauvorhabens entlang der Straßen innerhalb der Wohnbebauung ein Messnetz anzulegen, das die Erfassung von Höhenänderungen an der Oberfläche ermöglicht (Nr. 1). Das Anwesen B-Straße 1 in Körprich der Antragstellerin (Parzelle Nr. 101/149) ist unter den Objekt Nrn. 4580 bis 4649 (Betrieb der Antragstellerin) bzw. den Nummern 4650 bis 4670 (Fa. Plakoma) ausweislich der Bereiche mit bekannten oder vermuteten Unstetigkeitszonen betreffenden Auflage Nr. 4 während des Einwirkungszeitraums „besonders“ regelmäßig in Augenschein zu nehmen. (vgl. hierzu aber den Untersuchungsbericht des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom 15.3.2005 zur „Erkundung einer tektonischen Störung auf dem Betriebesgelände“ der Antragstellerin und der Fa. Plakoma, wonach die Störung durch 3 Kernbohrungen nicht nachgewiesen werden konnte) Erforderlichenfalls sind danach frühzeitig Schaden mindernde Maßnahmen einzuleiten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Antragstellerin lokale Maßnahmen zur Verhütung schwerwiegender Schadensfälle und Totalschäden zu ergreifen (Auflage Nr. 5). Da aus Sicht des Antragsgegners nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich beim Abbau insbesondere im Zusammenhang mit Unstetigkeitszonen Bergschäden größeren Ausmaßes entwickeln, wurden in der Zulassungsentscheidung (weitere) Anordnungen zur Sicherung der betroffenen Objekte ausdrücklich vorbehalten (Auflage Nr. 7). Damit hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung diese Problematik erkannt und darauf aus damaliger Sicht angemessen reagiert. (vgl. dazu auch den Erfahrungsbericht der Ingenieurgesellschaft Jung und Partner mbH vom 6.5.2003, Blatt 141 der Gerichtsakte, die sich auf nachträgliche Sicherungsmaßnahmen im Gefährdungsbereich tektonischer Störungen spezialisiert hat und diese seit Jahrzehnten in Bergbaurevieren betreibt)

Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch mit Blick auf die von ihr geschilderte besondere Situation ihres Unternehmens und die in diesem zum Einsatz gelangenden empfindlichen Fertigungsmaschinen und Transporteinrichtungen . Speziell für das Unternehmen der Antragstellerin, aber auch die ebenfalls auf ihrem Grundstück ansässige Firma Plakoma wurde in der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung angeordnet, dass spätestens zu Beginn des Abbaus alle empfindlich auf Bodenbewegungen reagierenden Maschinen mit geeigneten, entsprechend ihren Genauigkeitsanforderungen auszuwählenden Messverfahren auf Bewegung hin zu überwachen sind. Ferner sind empfindlich auf bergbauliche Einwirkungen reagierende Betriebseinrichtungen zu sichern und so auszurichten, dass Produktionsausfälle vermieden werden. Schließlich sind danach die innerbetrieblichen Transportvorgängen dienenden Kranbahnen nicht nur vor Abbaubeginn zu untersuchen, sondern auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einwirkungen auf ihre Gebrauchstauglichkeit hin „zu ertüchtigen und messtechnisch zu überwachen“, wobei die Erfüllung aller Auflagen zwangsläufig unter dem Vorbehalt der notwendigen Mitwirkung der betroffenen Eigentümer, hier also der Antragstellerin, stehen (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 9). Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 (Seiten 9/10) hatte die Beigeladene bereits damals, also vor Abbaubeginn, „umfangreiche Messsysteme“ in dem Betrieb der Antragstellerin installiert, um auch geringe Bodenverformungen und Bewegungen rechtzeitig registrieren und gegebenenfalls zur Vermeidung von Betriebsunterbrechungen ihrerseits „Regulierungs- und Justierungsmaßnahmen“ durchführen zu können. Mehr war nach dem Erkenntnisstand bei Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht zu regeln.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin vor dem Hintergrund auch aus der allgemein formulierten Nebenbestimmung Nr. 8 zur Rahmenbetriebsplanzulassung vom 31.7.1990, nach der bei bergbaulichen Einwirkungen auf Industrieanlagen „vorab“ mit den Betreibern „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen und der Sicherheit der Beschäftigten zu treffen“ und „den Sonderbetriebsplänen beizufügen“ waren, keine weiter gehenden Abwehrrechte herleiten kann. Es ist nicht ersichtlich, welche über die nun in der Sonderbetriebsplanzulassung vorgegebenen umfangreichen Sicherungsmaßnahmen hinausgehenden „Vereinbarungen“ hier hätten getroffen werden sollen. Dabei mag richtig sein, dass – wie die Antragstellerin nun vorträgt – „Vereinbarungen“ allgemein auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruhen. Ebenso sicher ist aber auch, dass es nicht Sinn einer solchen Vorgabe sein konnte und kann, den betroffenen Betrieben über das Institut privatautonomer Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen im Wege des Nichtabschlusses solcher „Vereinbarungen“ letztlich einen Anspruch darauf einzuräumen, die Ausführung eines nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes grundsätzlich zu genehmigenden Abbauvorhabens (nunmehr) der Beigeladenen zu verhindern. Die Festlegung der inhaltlichen Einzelheiten der „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Industrieanlagen“ in der Sonderbetriebsplanzulassung selbst war nicht erforderlich.

Abseits dieser theoretischen Diskussionen ist – wie bereits erwähnt – jedenfalls nach dem Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 davon auszugehen, dass tatsächlich Messeinrichtungen im dem Betrieb installiert worden sind und dass trotz des nun seit über einem Jahr ins Werk gesetzten Abbauvorgangs auch angesichts der inzwischen zu verzeichnenden Bodenerschütterungen dem Vortrag der Antragstellerin keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, das es bisher zu irgendwelchen, geschweige denn gravierenden Betriebsstörungen gekommen ist. Die Antragstellerin selbst hat bereits mit der Antragsschrift umfangreiche auf konkrete Maschinen, speziell das eingesetzte Fräs-/Bohrwerk Colgar FRAL 400 bezogene technische Protokolle der seitens der Beigeladenen mit den Überwachungsmaßnahmen betrauten Firma Position Control Messtechnik GmbH (Ingenieurgesellschaft für Bauwerks- und Maschinenüberwachung) aus Sulzbach/Saar zu den Akten gereicht. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass das Fundament speziell dieser Maschine bereits seit Oktober 2005 zusätzlich durch drei zweiachsige Inklinometer (Neigungsmesser) überwacht wird. Die Beigeladene hat der Antragstellerin danach ferner bereits im Mai 2006 beziehungsweise Juni 2006 eine von der erwähnten Firma erstellte Ausarbeitung der messtechnischen Überwachung der genannten Maschine beziehungsweise betriebszugehöriger Gebäude (01-11) mit ihren maschinellen Einrichtungen übersandt, das im Anschluss an eine Besprechung auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin am 7.7.2006 auch noch einmal überarbeitet wurde. (vgl. dazu die in der Anlage 17 zur Antragsschrift zur Akte gereichte „Messtechnische Überwachung“ der Position Control GmbH (Stand: 17.7.2006)) Der in einem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 2.8.2006 enthaltene pauschale Vortrag, dass das Konzept untauglich zur frühzeitigen Erkennung von bergbaubedingten Einwirkungen auf den Betrieb sei, kann so nicht nachvollzogen werden. Welche konkreten Sicherungsmaßnahmen, deren Fehlen hier beispielsweise beanstandet wird, zu ergreifen sind, hängt aber letztlich erst von den messtechnischen Feststellungen ab. Dass die eingeleiteten Überwachungsmaßnahmen untauglich wären, die Vorgaben der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung sinnvoll umzusetzen, lässt sich dem jedenfalls nicht entnehmen.

Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. habil. H. Tudeshki vom 9.9.2006 (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom 9.9.2006, hier Seite 6 („Zielsetzung“)) enthält eine „Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit an Bauobjekten sowie technischen Einrichtungen“ der Antragstellerin, bezieht lediglich einen – wie gesagt – damals schon zeitlich überholten Messbericht vom April 2006 ein und beschreibt den Betrieb und dessen Einrichtungen sowie denkbare bergbaubedingte Einflussfaktoren. Jenseits besonderer, im Weiteren noch einer Betrachtung zu unterziehender Szenarien aus der Erdbebenforschung lässt sich auch diesem Gutachten entnehmen, dass das Fundament des als besonders empfindlich angesehenen, 2002 errichteten Fräs-/Bohrwerks Colgar FRAL 400 „speziell gegen Bergschäden gesichert“ wurde und dass in Protokollen dokumentierte Messungen, die durch die Erschütterungsereignisse aufgrund des Abbaus im Dilsburgfeld (Ost) veranlasst waren, bezüglich Neigungsänderungen der Maschine in Richtung der x- beziehungsweise der y-Achse Werte bis 0,05 mm/m ergeben hätten. Diesen Ausführungen – die Richtigkeit der Werte einmal unterstellt – ist zumindest insoweit zu entnehmen, dass ein taugliches Messsystem installiert wurde. Der anschließende Streit zwischen den Beteiligten beziehungsweise ihren jeweiligen Sachverständigen betrifft dann vielmehr nur die Frage der bergbau- oder anderweitig bedingten Verursachung. Das hat aber mit der Frage der Installation eines tauglichen Messsystems im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung nichts zu tun. Dabei geht es nicht um die damals auch nicht mehr aktuellen technischen Werte, sondern um die Interpretation der Ereignisse unter Kausalitätsaspekten.

Der Antragsgegner erhebt selbstverständlich, wie schon die Formulierungen eindeutig belegen, nicht den Anspruch, dass schwerwiegende Schäden – wie von der Antragstellerin gefordert – von vorneherein sicher ausgeschlossen werden können. Es geht bei der Betriebsplanzulassung um eine angemessene Gegensteuerung für einen Eventualfall und die wurde vorliegend im Rahmen des vorab Möglichen angeordnet. Allein der in der Natur der Sache liegende Umstand, dass Schäden nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt nicht die Annahme der „Ungeeignetheit“ der Nebenbestimmungen oder einer „Untätigkeit“ der Beigeladenen oder der Genehmigungsbehörde. Eine Vorhersage darüber, welche Schäden aufgrund der mit dem Bergbau einhergehenden Bodenbewegungen und -verformungen zu erwarten sind, ist allenfalls typisierend auf der Grundlage von Beobachtungen und Erfahrungen an anderer Stelle in vergleichbaren Situationen möglich, da das Schadensbild im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im sog. Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal))

2.2.3.5 Der Gesichtspunkt prognosetypischer Unsicherheiten gilt in besonderem Maße wegen des insoweit noch eingeschränkteren „Erfahrungsschatzes“ für die Prognostizierbarkeit von durch die Abbauführung ausgelösten Erderschütterungen („Beben“) . Aussagen über derartige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes Bergbauvorhaben können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung ebenfalls nur prognostisch getroffen werden. Auch dabei kann es nicht darum gehen, jegliche Schäden zu verhindern. Wollte man diesen Maßstab an eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung anlegen, wäre Bergbau nicht möglich und das ist offensichtlich nicht die Konzeption des Bundesberggesetzes.

Vor diesem Hintergrund ist die von dem Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 23.8.2006, getroffene Prognoseentscheidung nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch diesen Verwaltungsakt zu begründen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Widerspruchsbehörde gingen damals allerdings noch davon aus, dass Erderschütterungen, wie sie im Zuge des Abbaus in den Streben 8.9/8.10-Ost im Flöz Schwalbach und im Streb 20.3-Ost im Flöz Grangeleisen (Feld Dilsburg/Ost) hervorgerufen worden waren, vorliegend „nicht zwangsläufig auftreten“ müssten, aber auch „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ könnten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 11 oben des Widerspruchsbescheids vom 23.8.2006) In dieser Situation hat der Antragsgegner die Beigeladene in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 zur Einrichtung eines Seismographennetzes verpflichtet und sich nachträgliche Auflagen „im Ereignisfall“ ausdrücklich vorbehalten. Das zeigt, dass der Antragsgegner nicht von vorneherein unzutreffend von einem Ausschluss derartiger Auswirkungen des Abbaus ausgegangen ist und dass sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgetretene und derzeit anhaltende Erderschütterungen, auf die die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2007 unter Vorlage von entsprechenden Übersichten und Zeitungsartikeln aus den letzten Tagen hinweist, daher grundsätzlich im „Erwartungshorizont“ des Antragsgegners bewegten. Dass der in der Auflage Nr. 7 zur Sonderbetriebsplanzulassung enthaltene Vorbehalt nachträglicher Maßnahmen durchaus ernst zu nehmen ist, belegt eine in dem Schriftsatz ferner angesprochene Aufforderung des Antragsgegners an die Beigeladene, zu einer Vermeidung bergbehördlicher Anordnungen bis zum 21.11.2007 ein Konzept zur Verringerung von Anzahl und Stärke der Erderschütterungen vorzulegen. Dass es durch die Ereignisse zu Schäden im Betrieb der Antragstellerin gekommen wäre, wird in dem Schriftsatz im Übrigen nicht ansatzweise behauptet.

Vor dem Hintergrund bot die Nebenbestimmung Nr. 2 als solche keine Grundlage, um gegebenenfalls im Wege der „Amtsermittlung“ (§ 24 SVwVfG) schon vorab eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu betreiben wie die von den Antragstellerin angesprochene technische Norm DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen). Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Prognoseentscheidung der Bergbehörde kann nach der Rechtsprechung des Senats allein die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung, hier also bei Ergehen des Widerspruchsbescheids, sein. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich im Klageverfahren auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 –, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, und vom 20.1.2004 – 2 W 59/03 –, SKZ 2005, 73 Leitsatz Nr. 31) Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf „Erkenntnisse aus dem früheren Abbau in westlichen Lagerstättenbereich am Standort Ensdorf“ verwiesen, wonach aus seiner Sicht Erderschütterungen „eher unwahrscheinlich“ seien; im Übrigen wurde auf das bereits beschriebene Kontrollszenario in den Auflagen Bezug genommen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 wurde davon ausgegangen, dass Bodenerschütterungen nicht ausgeschlossen werden könnten (Seite 11).

Deswegen ist es im Übrigen verfehlt, wenn die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwerfen. Im Ergebnis doppelt unrichtig ist es, wenn die Antragstellerin unter Verweis auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG die Forderung erhebt, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens ermitteln müssen, ob durch das Abbauvorhaben erhebliche bergbaulicher Erschütterungswirkungen zu erwarten seien. Aus diesem Grund besteht aus Sicht des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch überhaupt keine Veranlassung, für die seitens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.11.2007 beantragte Beiziehung der „Aktenvorgänge des Antragsgegners zu den jüngsten Erdbebenereignissen“.

Da der Antragsgegner von Erschütterungsereignissen im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung nicht zwingend ausgehen musste, spielen diese nachträglichen Erscheinungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung und damit für den vorliegenden Aussetzungsantrag keine Rolle. Dadurch werden die Betroffenen allerdings nicht schutzlos gestellt. Ob und in welcher Form auf die nun aufgetretenen Erschütterungen zu reagieren ist, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung des Betriebsplans. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden nicht zur Folge hat, dass später erst im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen „unabänderlich“ oder „schicksalhaft“ hingenommen werden müssen. (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 – 2 W 13/05 –, SKZ 2006, 50 Leitsatz Nr. 34, betreffend den letztlich erfolglosen Antrag eines Oberflächeneigentümers auf sofortige Einstellung des Bergwerks Ensdorf wegen gesundheitlicher Auswirkungen bergbaubedingter Erderschütterungen) Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein „planbar“ ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, (vgl. zu der sich aus § 57a Abs. 4 BBergG i.V.m. § 75 SVwVfG ergebenden lediglich formellen Konzentrationswirkung der in Form bergrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse ergehenden Betriebsplanzulassungsentscheidungen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, unter anderem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen betreffend die Einführung des Planfeststellungserfordernisses durch die Bergrechtsnovelle 1990) um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt. (vgl. in dem Zusammenhang Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, RNr. 3599, wonach für über die in einem Betriebsplan gestellten Anforderungen hinausgehende bergaufsichtliche Anordnungen auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur insoweit Raum ist, als der Zweck solcher Anordnungen nicht im Betriebsplanverfahren einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen zugelassener Betriebspläne erreicht werden kann, die Anordnungsbefugnis nicht weiter reicht als die die Voraussetzungen für die Betriebsplanzulassung (§ 55 BBergG) und von daher keinen allgemeinen Sachgüterschutz umfasst) Der § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht die Möglichkeit nachträglicher, vorliegend in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ausdrücklich auch vorbehaltener Anordnungen vor, die zum Schutz unter anderem von Leben und Gesundheit Dritter erforderlich sind, was bei unmittelbaren Gefahren gemäß § 71 Abs. 2 BBergG in Ausnahmefällen sogar die Anordnung einer vorläufigen Betriebseinstellung zum Gegenstand haben kann. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, ZfB 2001, 287, ebenso Stüer a.a.O., RNr. 3600) Diese Maßnahme, die wohl das von der Antragstellerin verfolgte Ziel sein dürfte, kann freilich auch nach dieser gesetzlichen Konstruktion, mit Blick auf die Rechtsstellung des bergbauberechtigten Unternehmens und auch wegen der sehr weit reichenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Folgen einer kurzfristigen Betriebseinstellung allenfalls als letztes Mittel (ulitima ratio) in Betracht kommen. Bei der im für ihre Beantwortung zuständigen politischen Raum seit Jahren diskutierten Frage der Erhaltung eines eigenen „Standbeins“ in der Rohstoffversorgung handelt es sich um eine letztlich vom Bundesgesetzgeber zu treffende Entscheidung. Der Gesetzgeber geht gegenwärtig nach wie vor vom Bestehen eines nicht von den jeweiligen Marktverhältnissen abhängigen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Versorgung mit einheimischer Steinkohle aus. § 1 Nr. 1 BBergG verdeutlicht das Anliegen des Bundesgesetzgebers, zur „Sicherung einer Rohstoffversorgung“ das Aufsuchen von Bodenschätzen – hier von Steinkohle – zu ordnen und zu fördern. Damit hat er die Erhaltung (auch) des einheimischen Steinkohlebergbaus als gewichtiges energiepolitisches Ziel anerkannt. Diese Entscheidung ist freilich nicht unabänderlich, ihre Änderung obliegt allerdings sicher nicht den Verwaltungsgerichten.

Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71,28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts „gewichtige“, das heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben. Auch im Gefolge der zwischenzeitlich durch den hier zur Rede stehenden Abbau ausgelösten Erderschütterungen ist es, wenn man den Vortrag der Beteiligten und einschlägige Berichte in den Medien zugrunde legt, offenbar nicht zu gravierenden Schäden am Eigentum oder gar zu den von der Antragstellerin angeführten, aus der Erdbebenforschung bekannten Phänomenen gekommen. Die erwähnte DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen) mag geeignet sein, erschütterungsbedingte Schäden an Bauwerken auszuschließen beziehungsweise sicher zu stellen, dass solche „nicht auftreten“. Allerdings geht aus ihr nach eigenem Vortrag der Antragstellerin hervor, dass eine Überschreitung der Werte nicht bedeutet, dass Schäden voraussehbar auftreten und selbst deutliche Überschreitungen bieten lediglich Anlass für „weitere Untersuchungen“. Dem entsprechend heißt es in der von den Antragstellerin vorgelegten Untersuchung des Prof. Dr. Ing. habil. H. Tudeshki vom 9.9.2006 (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom 9.9.2006, Seite 9) und in deren Sachvortrag, diese technische Norm beziehe sich allgemein zwar auf Erschütterungseinwirkungen aller Art, enthalte allerdings keine Befassung mit den Spezifika „bergbaubedingter Beben“ sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.

Die DIN 4150 („Erschütterungen im Bauwesen“) enthält eine Anleitung für die Vorermittlung bei Erschütterungen, die eine Vorhersage von Werten der Erschütterungsgrößen zum Ziel hat. Schon in der Vorbemerkung zum Anwendungsbereich (Teil 1, „Vorermittlung von Schwingungsgrößen“) wird ausdrücklich auf das Erfordernis von Einzelfallbegutachtungen hingewiesen. Im Abschnitt 5 (Teil 1) wird bei der Differenzierung nach Erschütterungsquellen ausgeführt, dass Erschütterungen aus „Einzelereignissen“ (5.1), das heißt bei hinsichtlich ihrer Wirkungen zeitlich nicht zusammentreffenden, vielmehr „aufeinander folgenden“ Ereignissen in der Regel „nicht zu ausgeprägten Resonanzen von Gebäuden und Bauteilen führen“ (5.1.1). In der Folge (5.1.2) werden als Beispielsfälle hierfür unvermeidbare Erschütterungen mit punktförmigen, impulshaltigen Quellen bei Sprengungen zur Zerlegung von Gesteinen etwa in Steinbrüchen und Bergwerken als Beispielsfälle benannt. Im Teil 3 („Einwirkungen auf bauliche Anlagen“) wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, das es dabei um „Anhaltswerte“ gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben:) „nicht“ eintreten. Das ist allerdings nicht der im Bergrecht geltende Maßstab. Darüber hinaus rechtfertigt gerade bei „kurzzeitige Erschütterungen“ der hier zur Rede stehenden Art die Überschreitung der Anhaltswerte nicht die Annahme, dass Schäden auftreten und erst bei „deutlichen Überschreitungen“ geht die Norm vom Erfordernis weiterer Untersuchungen aus. ( Speziell mit den (zusätzlichen) Anforderungen an die Bausicherheit (Tragwerksberechnung und Standsicherheit) in deutschen Erdbebengebieten befasst sich im Übrigen die DIN 4149 („Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“) vom April 2005. ) Nach der von der Beigeladenen in der Parallelsache 2 B 176/07 vorgelegten Aufstellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bergschäden Dipl. Ing. Johannes Schürken (vgl. den vorgelegten Auszug aus Drisch/Schürken, Bewertung von Bergschäden und Setzungsschäden an Gebäuden, Seite 243, Blatt 159 der Gerichtsakte) kann bei bergbaubedingten Beben, deren Frequenz regelmäßig unter 10 Hz liegt, erst bei Schwinggeschwindigkeiten über 100 mm/s mit einem Einsturz von Wänden gerechnet werden. Diesen Erkenntnissen entspricht es, dass die seit dem Jahre 2004 im Zuge des Abbaus im Dilsburgfeld verzeichneten insgesamt 2.699 bergbauinduzierten Erderschütterungen, (Nach einer Aufstellung der DMT sind bei den bergbaubedingten Erschütterungen insgesamt in 91 % der Fälle Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s, in 99,48 % solche unterhalb 20 mm/s und lediglich in 14 Fällen (etwa 0,5 %) größere Schwinggeschwindigkeiten registriert worden (vgl. Blatt 150 der Gerichtsakte)) von denen die große Mehrheit Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s aufwies und nur 14 Fälle mehr als 20 mm/s erreichten, in keinem bekannten Fall schwere Bergschäden an der Oberfläche verursacht haben. Hinsichtlich des von der Antragstellerin benannten Erschütterungsschadens, des Herabfallens eines Schornsteins in Eidenborn am 10.5.2005, räumt diese selbst eine mögliche, nicht behobene Vorschädigung ein. Insoweit hat die Beigeladene im Übrigen auf eine zwischenzeitlich erfolgte einvernehmliche (anteilige) Regulierung hingewiesen. Dass es gar gerade aufgrund von Erschütterungen zu einem „Totalschaden“ bei ihrem Anwesen kommen wird, ist daher nicht zu erwarten. Selbst wenn die gegenwärtig auftretenden Erschütterungsereignisse, etwa die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.11.2007 erwähnten, am 19.11.2007 an der Messstelle C-Stadt/Körprich mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s beziehungsweise am 10.11.2007 an der Messstelle Saarwellingen-Hessbach mit 36,26 mm/s gemessenen Erschütterungen, dem Antragsgegner vor dem Hintergrund der DIN 4150 Anlass bieten sollten, über die „Messungen“ hinaus zusätzliche Untersuchungen hinsichtlich der Ursachen und der Möglichkeiten der Einschränkung oder gar Vermeidbarkeit einzuleiten oder der Beigeladenen solche aufzugeben, beträfe das die (objektiv-rechtliche) Frage angemessener nachträglicher Reaktion, nicht aber die Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung in Bezug auf die Rechtsposition der Antragstellerin. Das hätte insbesondere auch für von der Prognose abweichende gravierende Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu gelten.

Bezogen auf die Rechtsstellung der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist ferner anzumerken, dass diese zwar wiederholt auf Erschütterungsereignisse hinweist, aber nicht geltend macht, dass es ungeachtet der im Gutachten des Dr. Tudeshki beschriebenen geologischen Verhältnisse und Effekte, etwa einer Energieabsorption oder einer geologisch bedingten Erhöhung der Schwingungsamplitude durch dieses oder die übrigen „Beben“ der jüngeren Vergangenheit zu abbaubedingten Beschädigungen ihres Eigentums oder gar zu der vom Gutachter weiter angeführten, aus der Erdbebenforschung bekannten „Liquefaction“ („Bodenverflüssigung“) (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt Enzenbachstraße 37“ vom 31.8.2006, ab Seite 10, Abschnitt 1.2 („Bodenveränderungen“)) aufgrund des geologischen Aufbaus des Untergrundes gekommen ist. Nach der bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Fachstelle für Erschütterungsmessungen bei der Deutschen Montan Technologie (DMT) (vgl. die Stellungnahme zu „Sackungen und Bodenverflüssigungen durch Erderschütterungseinwirkung“ vom 9.10.2006) kann das auch ohne weiteres nachvollzogen werden, da selbst die stärkste Erschütterung durch den Betrieb des (nunmehr) Bergwerks Saar mit 3,3 (Die Angabe – nach Richterskala – bezieht sich auf die am 17.2.2006, 18.51 Uhr gemessene Erschütterung, für die an dem Messpunkt Falscheid/Dorfstraße 7a eine maximale Schwinggeschwindigkeit von 71,28 mm/s in horizontaler Richtung registriert wurde, deren Signalfrequenz in der dominierenden Phase bei etwa 5 Hz lag und die einen Einwirkungszeitraum im Sekundenbereich aufwies.) nicht annähernd die für Liquefactionserscheinungen erforderliche Amplitude von mindestens 4,8 erreicht hat und von der Dauer der Belastung – allenfalls 2 Sekunden gegenüber oft mehreren Minuten bei echten Erdbeben – nicht geeignet sind, derartige Phänomene hervorzurufen. (Nach dem zuvor genannten Gutachten lag die seismische Energie des Roermond-Bebens in Holland um das 8.000-fache über derjenigen der stärksten gemessenen bergbaubedingten Erschütterung vom 17.2.2006.) Das gilt unabhängig davon, ob diese Phänomene, wenn sie denn auftreten, durch weitere geophysikalische und –mechanische Eigenschaften des Untergrundes begünstigt werden oder nicht. (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 11, Blatt 315 der Gerichtsakte) Die Beigeladene hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag indes auf mehr als 70 Bohrungen des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) im Zuge von Baugrunduntersuchungen entlang der Prims verwiesen, wobei die entsprechenden Bohrkerne eine starke Durchmischung unterschiedlicher Korngrößen, nicht aber die von Dr. Tudeshki angesprochenen besonderen „verflüssigungsgefährdeten Kornverteilungen“ aufwiesen. (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 347 der Gerichtsakte) Der Hinweis der Antragstellerin, dass „verflüssigungsgefährdete Bereiche lokal begrenzt und sehr kleinräumig auftreten“ könnten, mag für sich genommen ganz allgemein zutreffen. Allein deswegen kann aber sicher nicht auf eine unsachgerechte Ermittlung des Prognosematerials in dem Zusammenhang durch den Antragsgegner beziehungsweise die Beigeladene geschlossen werden. Vor dem Hintergrund stellt sich vorliegend auch nicht die Frage der „Beweislast“.

Allenfalls in dem Zusammenhang können die Aussagen des von der Antragstellerin beauftragten Gutachters Bedeutung erlangen, wobei der Eintritt der darin beschriebenen möglichen Begleitphänomene eines bergbaulichen Vorhabens bezogen auf den von dem Antragsgegner unter dem 25.11.2005 zugelassenen Abbau in den Streben Prims 1 und Prims 2 für den Senat wenig realistisch ist. Derartiges mag vorkommen beziehungsweise in der Vergangenheit anderen Ortes vorgekommen und nicht gänzlich ausgeschlossen sein. (vgl. hierzu beispielsweise die Darstellung „umgekippter“ Hochhäuser in Japan im Anschluss an das sog. Niigata-Beben im Jahre 1964 mit Zentrum im Japanischen Meer auf Seiten 28/29 des Gutachtens „August 2006“, oder die Fotos zum Roermond-Beben im deutsch-niederländischen Grenzgebiet (1992)) Dass der Antragsgegner deswegen allerdings in der Prognose bei der Beurteilung des Zulassungsbegehrens der Beigeladenen nach den §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG derartige Ereignisse, etwa im Bereich von Hoyerswerda („Schwarze Pumpe“) (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 12, Blatt 316 der Gerichtsakte mit Bild (Abb. 2, Grundbruch an einer Landstraße in Hoyerswerda)) oder allgemein in ehemaligen Braunkohletagebaugebieten aufgetretene Erscheinungen einer „Bodenverflüssigung“ als wahrscheinliche Folge des Kohleabbaus in der Primsmulde in seine Betrachtungen hätte einstellen müssen, ist ungeachtet der Frage der von der Antragstellerin angesprochenen Reichweite richterlicher Sachkunde zu verneinen. Bezüglich der nachträglichen Bewertung der inzwischen aufgetretenen Erschütterungen bleibt jedenfalls festzuhalten, dass weder die Antragstellerin noch sonst jemand im Einwirkungsbereich des streitigen Abbauvorhabens offenbar mit den vom Gutachter beschriebenen Konsequenzen konfrontiert worden ist. Im Übrigen wurde bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, dass weder die Beigeladene noch der Antragsgegner davon ausgegangen sind, dass es – was bei derartigen Unternehmungen realistischerweise mit „Gewissheit“ auch gar nicht möglich wäre – nicht in Einzelfällen aufgrund von Besonderheiten auch zum Eintritt bergbaubedingter Totalschäden kommen kann. Entgegen der Einlassung der Antragstellerin hat auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Nebenbestimmungen ungeeignet seien, „schwerwiegende Bergschäden zu Lasten des Grund- und Produktionseigentums“ der Antragstellerin zu verhindern“. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass durch die Nebenbestimmungen „nicht ausgeschlossen“ werde, dass durch klassische Bergbauauswirkungen der Bodenverformung oder durch Erderschütterungen „erhebliche Bergschäden“ auftreten könnten, so liegt es in der Natur der Sache, dass ein sicherer Ausschluss von Schäden durch Einwirkungen eines Bergbaubetriebs auf die darüber befindliche Tagesoberfläche nur nach Maßstäben der Wahrscheinlichkeit prognostiziert beziehungsweise – mit den Worten der Antragstellerin – „gemutmaßt“, aber sicher nicht „ausgeschlossen“ werden können. Der Sinn nachträglicher Auflagenvorbehalte (wie hier in der Nr. 2) liegt darin, derartigen nachträglichen Entwicklungen im Zuge des Abbaus begegnen zu können. Ab welchem Grad der individuellen Betroffenheit ein subjektiver Anspruch gegen die Bergbehörde auf Ergreifen solcher Maßnahmen mit Blick auf konkrete Entwicklungen besteht, ist dabei eine ganz andere, sich in dem vorliegenden Verfahren nicht stellende Frage.

2.2.3.6 Die Richtigkeit der Prognose des Antragsgegners in der Sonderbetriebsplanzulassung, dass sich aufgrund des zugelassenen Vorhabens weder bei dem sog. 50-jährlichen noch bei dem 20-jährlichen Hochwasser (HQ 50 bzw. HQ 20 ) Verschlechterungen des Hochwasserablaufs gegenüber dem Ist-Zustand ergeben, wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. (vgl. dazu die Seite 36 (oben) des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 14.9.2007; ausführlich zu diesem Thema der Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 2 B 176/07) Weiterer Ausführungen dazu bedarf es daher vorliegend nicht. (vgl. zu diesem Thema ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache 2 B 176/07)

Was die von den Antragstellerin angeführten Vernässungen durch oberflächennahes Grundwasser anbelangt, gilt im Ergebnis nicht anderes. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass seit 1999 mehrere wissenschaftliche Untersuchungen und Simulationen zu diesem Thema durchgeführt worden sind. Nach deren Ergebnis ist kein bergbaubedingter Einfluss auf das flache Grundwasser in den jungen Talauesedimenten erkennbar. (vgl. hierzu die Aufstellung der durchgeführten Untersuchungen Blätter 202/203 der Gerichtsakte) Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der bisherige Grundwasserspiegel bei der zu erwartenden Absenkung des Geländes unverändert bleibt, also – wie das in einem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Gutachten des Dr. Tudeshki vom Dezember 2006 (vgl. die „Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Kümmerlein, Simon & Partner vom 9.10.2006 und 2.11.2006 …“ vom 14.12.2006 in der Parallelsache VG 5 F 21/06, Bl. 332 der Gerichtsakte (1. Instanz) Seite 10/18) angeführt wird – bezogen auf die Tagesoberfläche entsprechend (relativ) „ansteigt“, wäre angesichts des geringen Ausmaßes der prognostizierten Senkung für das südlich der Prims gelegene Grundstück der Antragstellerin von maximal – bezogen auf alle vier Strebe in der Primsmulde Süd – 18 cm keine wesentliche zusätzliche „Vernässung“ an der Tagesoberfläche zu erwarten. Hinsichtlich der Auswirkungen (allein) der beiden gegenwärtig Abbau befindlichen beiden von der Sofortvollzugsanordnung erfassten Strebe Prims 1 und Prims 2 ist das bezogen auf die Höhenänderung von voraussichtlich weniger als 1 cm, sofern eine solche überhaupt messbar stattfindet, sicher auszuschließen. Auf die von der Antragstellerin unter Gehörsgesichtpunkten immer wieder reklamierten, im Übrigen bei den Akten befindlichen, und daher den Prozessbevollmächtigten jederzeit zugänglichen Untersuchungen des Büros Dr. Marx (vgl. die „Bewertung der Grundwasserstandsmessungen aus dem Bereich Reisbach im Hinblick auf bergbauinduzierte Veränderungen“ vom 14.12.2005) kommt es daher nicht an.

2.2.3.7 Auf vorgetragene psychische Folgen aus dem Erleben von Erschütterungsereignissen durch die betroffene Bevölkerung in der Umgebung des Abbauvorhabens kann sich die Antragstellerin als juristische Person und Kapitalgesellschaft „naturgemäß“ nicht berufen.

2.3 Eines Eingehens auf die Ausführungen zum Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG), mit denen die Antragstellerin eine aus ihrer Sicht „überlange“ Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens beanstandet und meint, argumentativ die durchschnittliche statistische Dauer von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes bemühen zu können, bedarf es nicht. Es liegt auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners über die Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ohne Belang ist. Anzumerken ist aber insoweit, dass – nur beispielsweise – der nun im Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellte Antrag auf Beiziehung weiteren umfangreichen Aktenmaterials, auf dessen Inhalt es, wie gesagt, übrigens für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt, sowie auf Gewährung von Einsichtnahme auch hierin, wenn ihm zu folgen wäre, eine weitere ganz wesentliche Verzögerung des Verfahren zur Folge hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei die Erhöhung des Streitwerts durch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin veranlasst ist und auch im vorliegenden Fall die für den vorläufigen Rechtsschutz übliche Halbierung vorzunehmen ist.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/11/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert für das
published on 21/04/2004 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
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published on 14/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergericht
published on 14/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. trag
published on 14/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtli
published on 31/07/2010 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht
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Annotations

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben:

1.
Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen:
a)
im Tiefbau mit
aa)
Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, wie Schacht- und Stollenanlagen, Werkstätten, Verwaltungsgebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen), Einrichtungen zur Aufbereitung und Verladung, von 10 ha oder mehr
oder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vorangegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem 1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeitpunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter Vorhaben mit
bb)
Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr oder
cc)
Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger als 3 m, wenn erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden, geschützte Kulturgüter oder vergleichbare Schutzgüter zu erwarten sind;
b)
im Tagebau mit
aa)
Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr oder in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, oder in Natura 2000-Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
bb)
Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer oder
cc)
Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung mit Grundwasserentnahme- oder künstlichen Grundwasserauffüllungssystemen mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von 5 Mio.Kubikmeter oder mehr oder
dd)
Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
2.
Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken:
a)
mit Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas oder
b)
unterhalb der in Buchstabe a genannten Fördervolumina auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
2a.
Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen einschließlich wissenschaftlicher Erprobungsmaßnahmen;
2b.
Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch Explorationsbohrungen und Gewinnung von Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels;
2c.
Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus der Lagerstätte nach über Tage geförderten Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser), soweit ihre Umweltauswirkungen nicht bereits im Rahmen von Vorhaben nach den Nummern 2, 2a oder 2b geprüft wurden;
3.
Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr;
4.
Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächenbedarf von 5 ha oder mehr;
4a.
Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15);
5.
Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Grubenanschlussbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
6.
Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung oder Leitungen zum Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz einschließlich solcher aus Kalihalden, die den Bereich des Betriebsgeländes überschreiten, mit einer Länge von 25 km oder mehr außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge von 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
6a.
Untergrundspeicher für
a)
Erdgas mit einem Fassungsvermögen von
aa)
1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
bb)
100 Millionen Kubikmeter bis weniger als 1 Milliarde Kubikmeter auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse mit einem Fassungsvermögen von
aa)
200 000 Tonnen oder mehr,
bb)
50 000 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
cc)
10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
7.
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des § 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes;
8.
Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe zur Gewinnung von Erdwärme in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in Natura 2000-Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
8a.
Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, es sei denn, es werden keine wassergefährdenden Gemische eingesetzt und das Vorhaben liegt nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 2011*;
9.
sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen;
10.
nicht von den Nummern 1 bis 9 erfasste Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe
a)
zur Gewinnung von Bodenschätzen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
zur Aufsuchung von Bodenschätzen auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei Vorprüfungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 10 sind auch Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 2011*zu berücksichtigen.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist:

1.
der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,
2.
der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt wird.

(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.

(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung festzulegen. Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.

(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.