Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juni 2014 - 2 A 450/13

published on 24/06/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juni 2014 - 2 A 450/13
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. August 2013 – 5 K 405/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beigeladenen geplante Errichtung eines Jagd- und Schießsportzentrums auf dem seit den 1980er Jahren brach liegenden Gelände einer ehemaligen Lungenheilanstalt („Scheuerhof“) in der Gemeinde C-Stadt. Er ist Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich hiervon in der Ortslage von N... gelegenen Anwesens Z…(Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung N…).

Auf einen Normenkontrollantrag – unter anderem – des Klägers hat der Senat im März 2012 den im Mai 2009 zur Legalisierung des umfangreichen Projekts der Beigeladenen vom Gemeinderat von C-Stadt beschlossenen Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) für unwirksam erklärt.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56) Daraufhin wurde der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung im Mai 2012 erneut als Satzung beschlossen und im Juli 2012 wiederum öffentlich bekannt gemacht. Ein auch insoweit unter anderem vom Kläger gestellter Normenkontrollantrag ist beim OVG des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 2 C 382/13 anhängig.

Gegenstand des vorliegenden, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 –E/4-65.1.2-62/11-Ha –) im März 2011 eingeleiteten Klageverfahrens ist die der Beigeladenen vom Beklagten im August 2010 erteilte und im September 2010 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010) Einen Aussetzungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.

Im Oktober 2012 verlängerte der Beklagte entsprechend einem im August 2012 von der Beigeladenen gestellten Antrag die Fristen für den Baubeginn bis zum 31.10.2014 und für die Betriebsaufnahme bis zum 31.10.2015.

Zur Begründung seiner Klage gegen die Genehmigung vom August 2010 hat der Kläger neben formalen Einwänden unter anderem auf das Nichtvorliegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen, speziell auf eine Verletzung seiner Grundrechte durch die mit dem zu erwartenden Lärm der Anlage verbundenen Gesundheitsgefahren, verwiesen. Die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen seien zum einen rechtlich unzulässig oder inhaltlich unbestimmt und zum anderen nicht geeignet, um seinem Wohnhausgrundstück den erforderlichen Schutz gegen den Schießlärm wie auch eine notwendige Sicherheit vor Fehlschüssen zu gewährleisten. Dem Beklagten fehle offenbar die notwendige Sachkunde. Daher seien nach den einschlägigen Regelwerken unzureichende Fachgutachten der Entscheidung ungeprüft zugrunde gelegt worden. Hieraus ergebe sich eine Verletzung des bauplanungsrechtlich verankerten Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme.

Das Verwaltungsgericht hat im März 2013 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und anschließend die Klage abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es unter anderem, der angefochtene Genehmigungsbescheid verletze den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Auf Verstöße gegen allein objektivem Recht dienende Vorschriften, etwa des Naturschutz- oder des Verkehrsrechts, durch die auf vor dem Erlöschen gestellten Antrag der Beigeladenen hin ordnungsgemäß verlängerte und auch nicht wegen „schwerer Fehler“ nichtige Genehmigung könne er sich nicht berufen. Die entgegen der Ansicht des Klägers ihm gegenüber verfahrensfehlerfrei zustande gekommene Betriebserlaubnis sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Nebenbestimmungen sei die vor Ausführung der Anlage nur prognostisch zu beurteilende Einhaltung der sich aus dem § 5 Abs. 1 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten sichergestellt. Insoweit müsse nicht jedes im Sinne eines „absoluten Maßstabs“ auch nur erdenkliche Risiko hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Wesentlich sei, dass die Risiken insoweit erkannt und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Dem sei hier genügt. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei für das als Immissionsort 2 berücksichtigte Anwesen des Klägers in N… der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete festgelegt worden. Das einschlägige Gutachten komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die genehmigte Ausführung der Schießanlage für die angenommenen Varianten des Schießbetriebs zu keiner Überschreitung dieser Werte führen werde. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken, insbesondere in methodischer Hinsicht, seien nicht überzeugend. Daher habe auch kein Anlass bestanden, in eine vom Kläger beantragte Beweisaufnahme einzutreten. Prognosetypischen Unsicherheiten könne durch eine spätere Änderung der Betriebsbedingungen Rechnung getragen werden. Die Vorgaben hinsichtlich der Betriebszeiten der Anlage und eine ermittelte hohe Differenz zwischen prognostiziertem Beurteilungspegel und dem einzuhaltenden Immissionsrichtwert lasse eine Überschreitung nicht erwarten. Angesichts der topografischen Gegebenheiten und des räumlichen Abstands sei eine Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch „abirrende Geschosse“ nicht zu befürchten. Im Ergebnis habe der Beklagte auf zutreffender Grundlage eine Schießanlage genehmigt, die den Anforderungen der §§ 5 und 6 BImSchG im Verhältnis zum Kläger gerecht werde. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege daher nicht vor.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.8.2013 – 5 K 405/12 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Genehmigung des Beklagten vom 26.8.2010 für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) Scheuerhof“, des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheids vom 28.2.2011 sowie des Verlängerungsbescheids vom 15.10.2012 abgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) entnehmen. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Da sich die fristgerecht vorgelegte Antragsbegründung vom 29.11.2013 ausschließlich mit Fragen des Vorliegens beziehungsweise – aus Sicht des Klägers – des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG für eine Verlängerung befasst, ist mit Blick auf den erwähnten Darlegungsgrundsatz unter beiden Gesichtspunkten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) keine weitere Befassung mit den durch das Anfechtungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen einer vom Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung verneinten subjektiven Rechtsverletzung des Klägers wegen Nichteinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich seinerseits erstinstanzlich eingewandter unzulässiger Beeinträchtigungen durch Lärm der geplanten Schießsportanlage veranlasst. Der ganz pauschale Vortrag des Klägers, er werde „durch das mit dem Betrieb dieser Anlage erhöhte Verkehrsaufkommen sowie durch die mangelnden Sicherheitsvorkehrungen zum Schießbetrieb in seinen Rechten aus Art. 2, 14 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. dem Bauplanungsrecht, § 15 BauNVO, und aus der Verfahrensvorschrift, § 10 BImSchG verletzt“, kann insoweit nicht als notwendige Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eines der geltend gemachten Zulassungsgründe angesehen werden. Hierfür genügt nicht eine allgemeine Behauptung ernstlicher Zweifel oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich ernstliche Zweifel oder solche Schwierigkeiten ergeben, und eines Aufzeigens, worin diese bestehen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 1 A 337/13 –, wonach es etwa zur Darlegung besonderer Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen bedarf, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und eines Aufzeigens, worin diese bestehen)

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich ferner nicht, soweit er – der Kläger – geltend macht, der Verlängerungsbescheid vom 15.10.2012 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft mit der Folge, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen erloschen sei, weswegen es auf die im erstinstanzlichen Urteil „niedergelegte Begründung“, diese Genehmigung sei im Übrigen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und gegenüber ihm auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, „nicht ankomme“.

Nach dem insoweit maßgebenden § 18 Abs. 3 BImSchG konnte der Beklagte die auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Kapitel III der Genehmigung vom 26.8.2010 unter der Nr. 4 für den Baubeginn auf zwei und für die Inbetriebnahme auf drei Jahre nach der Zustellung des Bescheides an die Beigeladene befristete Geltungsdauer auf den – unstreitig rechtzeitig gestellten Antrag – „aus wichtigem Grund“ verlängern, wenn „hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet“ wurde. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verlängerung erfüllt waren.

A.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Kläger sich auch in einem selbständigen anhängigen Klageverfahren gegen den Verlängerungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2012 wendet,(vgl. hierzu das beim Senat unter der Geschäftsnummer 2 A 10/14 geführte Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.12.2013 – 5 K 1219/13 –) nicht zur Folge hat, dass diesen Fragen vorliegend keine Bedeutung zukommt. Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung bewirkt, dass dieser Verwaltungsakt nicht erlischt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und daher auch im Außenverhältnis zu Dritten – für die Dauer der Verlängerung – weiter wirksam bleibt (§ 43 Abs. 2 SVwVfG). Dies hat insbesondere Bedeutung für einen anhängigen Rechtsstreit, in dem ein Dritter – wie hier der Kläger – die Aufhebung der Genehmigung begehrt. Das Substrat dieses potentiellen Aufhebungsanspruchs bleibt durch die Verlängerung erhalten. Einwände auch gegen die Verlängerungsentscheidung sind, sofern sie die subjektive Rechtsstellung des Klägers betreffen, in diesem Verfahren geltend zu machen.

Hinsichtlich der in der Begründung des Zulassungsantrags einen breiten Raum einnehmenden Ausführungen des Klägers zu dem – aus seiner Sicht – Fehlen eines „wichtigen Grundes“ ist insofern allerdings bereits festzustellen, dass es darauf für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht ankäme. Bereits deswegen ist eine Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt nicht veranlasst. Auch im Zulassungsverfahren sind über § 124 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur die Rechtsposition des die Zulassung begehrenden Beteiligten, hier des Klägers, berührende Rechtsverstöße von Bedeutung. Mit Blick auf die Vorgabe in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Anfechtungsstreit sind nur solche Rechtsverstöße von Bedeutung, die die subjektive Rechtsstellung des Klägers betreffen. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen aus der Sicht des Genehmigungsinhabers zu beurteilender „wichtiger Gründe“ für eine Verlängerung im Verständnis des § 18 Abs. 3 BImSchG, zu denen auch unternehmerische Gesichtspunkte gehören können,(vgl. dazu etwa VGH München, Urteil vom 29.5.2009 – 22 B 08.722 –, ZUR 2009, 499, wonach unter diesem Aspekt dann auch fallbezogen Erwägungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit anzustellen sind) betrifft indes eine allein objektiv-rechtliche Frage im Verhältnis zwischen der Genehmigungsbehörde und Erlaubnisnehmer. Selbst ihre – hier einmal unterstellt – falsche Beantwortung berührt erkennbar nicht die Rechtsstellung eines sich gegen das Vorhaben wendenden Dritten, hier des Klägers. Dabei ist vielmehr allein auf materiell-rechtliche, seinem Schutz dienende Vorschriften abzustellen. Dem § 18 Abs. 3 BImSchG lässt sich insofern keine Erweiterung der Rechtsposition beziehungsweise der Abwehrrechte eines Nachbarn entnehmen.

Vor dem Hintergrund ist von daher nur ergänzend festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht festgestellt werden könnte, dass der Beklagte im konkreten Fall zu Unrecht das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ bejaht hat. Weshalb in der im erstinstanzlichen Urteil verwandten Formulierung, was in dem Sinne „allgemein“ als wichtiger Grund angesehen wird, ein Versuch liegen sollte, die Anforderungen hierfür „sozusagen herunterzuspielen“, erschließt sich wohl allenfalls dem Kläger. Der vom Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang angeführte Maßstab von mit der fristgerechten Errichtung der genehmigten Anlage verbundenen „erheblichen Nachteilen“ für den Inhaber der Genehmigung entspricht der „allgemeinen“ Auffassung in der Rechtsprechung und auch in der einschlägigen Fachliteratur.(vgl. etwa Feldhaus, BImSchG, Loseblatt, Band I, Rn 30 zu § 18 BImSchG; Jarass BImSchG, 9. Auflage 2012, § 18 Rn 14 m.w.N.) Er bedarf einzelfallbezogen der Konkretisierung.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang weiter zu Recht darauf verwiesen, dass sich die Beigeladene im konkreten Fall mit umfangreichen Rechtsmitteln gegen die ihr erteilte Betriebserlaubnis sowie gegen die von der Gemeinde C-Stadt geschaffenen, vom Beklagten im Wege des Erlasses eines Bebauungsplans bei der Genehmigungsentscheidung ebenfalls in den Blick zu nehmenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen konfrontiert gesehen habe. Das ist unstreitig. Neben der Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Verfahren wurden mehrere Normenkontrollanträge gestellt mit dem Ziel, den für die Ansiedlung des Vorhabens erlassenen Bebauungsplan „Scheuerhof“ auch für das „Begleitprogramm des Schießstandes“ beziehungsweise für entsprechende „Anschlussnutzungen“ für unwirksam zu erklären. Deswegen habe – so das Verwaltungsgericht weiter – in dieser Situation ungeachtet des für die immissionsschutzrechtliche Betriebserlaubnis angeordneten Sofortvollzuges die Verwirklichung des Gesamtkonzepts in Frage gestanden. Für die Beigeladene sei es jedenfalls wegen des im konkreten Fall bestehenden erheblichen Finanzierungsbedarfs wichtig gewesen, Rechtssicherheit darüber zu haben, ob nicht nur die Betriebserlaubnis für den Schießstand einer rechtlichen Prüfung standhielt, sondern auch, ob sich das finanzielle Gesamtkonzept für das internationale Schießsportzentrum als „tragfähig“ erweise, ob also auch die vorgesehenen Annexnutzungen wie beispielsweise das geplante Hotel, die Büchsenmacherei oder ein Bioladen gebaut werden könnten. Angesichts der Unsicherheiten der rechtlichen Rahmenbedingungen habe ein „wichtiger Grund“ vorgelegen, nicht sofort mit dem Bau der Schießanlagen zu beginnen. Für die Beigeladene habe keine Planungssicherheit für das aufwendige Millionenprojekt bestanden. Dem ist zuzustimmen.

Dass die durch eine Sofortvollzugsanordnung eingeräumte Möglichkeit des „Bauens auf eigenes Risiko“, das heißt auf die Gefahr einer möglichen „Rückabwicklung“ des Projekts im Falle des Erfolgs von Nachbarrechtsbehelfen im Hauptsacheverfahren, keinen Bauzwang begründet, bedarf keiner Vertiefung. Obwohl der Bundesgesetzgeber in dem § 18 BImSchG keine Veranlassung gesehen hat, entsprechend den seit jeher im Bauverfahrensrecht geltenden Regelungen (vgl. aktuell § 74 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004) für die Dauer der Anhängigkeit von Nachbarrechtsbehelfen bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung deren Empfänger über eine gesetzlich angeordnete Hemmung von Erlöschensfristen generell aus solchen Zwangslagen zu befreien, kann nicht „ernstlich zweifelhaft“ sein, dass aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen angesichts des auf eine umfassende Verwirklichung drängenden Gesamtkonzepts, der strikten „Themenbezogenheit“ des Projekts und des ganz erheblichen Finanzierungsaufwands in der bis zum Abschluss zumindest der Nachbaranfechtungsverfahren gegen die Genehmigung vom 26.8.2010 bestehenden Unsicherheit der dauerhaften rechtlichen Realisierbarkeit der Anlage ein „wichtiger Grund“ vorlag, von der baulichen Realisierung vor Abschluss des Hauptsachverfahrens Abstand zu nehmen. Dass – wie der Kläger zutreffend vorträgt – aufgrund der Sofortvollzugsanordnung vom September 2010, die er seinerseits bisher nicht zum Anlass genommen hat, einen Aussetzungsantrag (§§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen, kein zwingendes rechtliches Hindernis für den Bau der von der Genehmigung vom August 2010 umfassten Teile des Gesamtprojekts bestanden hat, bietet entgegen seiner Ansicht keinen Anlass für eine abweichende Betrachtung. Abwegig erscheint in dem Zusammenhang seine Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die „wirtschaftlichen Umstände … erstmals erfunden“. Die Beigeladene hat in ihrem Verlängerungsantrag vom 17.8.2012, der in der Begründung des Klägers für seinen Zulassungsantrag wörtlich wiedergegeben ist, unter der Nr. 3 ausdrücklich auf die anhängige Klage beim Verwaltungsgericht und auf die damit „trotz der sofortigen Vollziehbarkeit verbundenen Risiken“ verwiesen. Es ist unschwer erkennbar, dass damit die zuvor angesprochenen Risiken und rechtlichen Ungewissheiten gemeint waren. Ob es sich – wie der Kläger vorträgt – dabei nur um den „üblichen Rechtsbehelf der Nachbarklage“ handelt, spielt keine Rolle. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beigeladene mit deren Erhebung „im Rahmen der Verwirklichung seines Projekts rechnen“ musste oder nicht. Dabei geht es sicher auch nicht darum, ob es „Sache“ des Verwaltungsgerichts ist, der Beigeladenen „jegliches Prozessrisiko in unternehmerischer Hinsicht abzunehmen“. Die mit einer „vorläufigen“ Teilrealisierung fallbezogen verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Risiken für die Beigeladene lassen sich sicher nicht durch einen Verweis auf allgemeine prozessuale Möglichkeiten Drittbetroffener in Abrede stellen. Was das Verwaltungsgericht dabei „verkannt“ haben sollte, erschließt sich nicht.

Der Beklagte hat bei der Ausübung des ihm im Rahmen der Entscheidung über den Verlängerungsantrag zustehenden und nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens auf die Anhängigkeit von Rechtsbehelfen gegen die Genehmigung vom 26.8.2010 verwiesen und die daraus herzuleitende „Hinderung“ am Gebrauchmachen mit Blick auf die von ihm im September 2010 ausgesprochene Sofortvollzugsanordnung offensichtlich nicht im formal-rechtlichen Sinne, sondern gerade mit Blick auf die von der Beigeladenen im Verlängerungsantrag angesprochenen „Risiken“ sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans als auch der Verwirklichung vor einer abschließenden Klärung des Erfolgs solcher Nachbarrechtsbehelfe und damit eindeutig wirtschaftlich verstanden. Das entspricht auch der maßgeblichen, das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren.(vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „Verlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG“<14 in 2 A 10/14>) Insofern liegt entgegen der Ansicht des Klägers offensichtlich auch kein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den „Grundsatz der Gewaltenteilung“ vor.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der – bis heute – den Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren bildende Bebauungsplan „Scheuerhof“ für die „Nutzung der Genehmigung unerheblich“ sei, weil diese auch Bestand habe, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das an der zuvor geschilderten Situation der im Nachbarstreit stehenden Betriebserlaubnis selbst sicher nichts ändert. Der Vortrag könnte aber – bei dieser Argumentation – die Frage aufwerfen, worin dann das berechtigte Interesse für die Stellung der Normenkontrollanträge des Klägers gesehen werden sollte. Das muss hier ebenfalls nicht vertieft werden. Ohne dass es hierauf letztlich ankommen könnte, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation dadurch geändert haben sollte, dass – wie der Kläger meint – im Verlauf einer rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung im März 2012 im Verfahren 2 C 252/10 seitens des Normenkontrollgerichts zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass über den die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewirkenden Verfahrensfehler hinaus „ansonsten keine Verletzung von bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ durch den Plangeber gesehen werde. Im Übrigen hätte eine entsprechende eindeutige „Erörterung“ in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger keine Veranlassung gegeben, von der Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags gegen den nach Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzten Bebauungsplan Abstand zu nehmen. Schon das zeigt übrigens, dass der im Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 17.8.2012 unter der Nr. 1 enthaltene Hinweis auf den Lauf der Frist für die Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) sicher nicht nur – mit den Worten des Klägers – „heiße Luft“ war und dass auch der Hinweis auf den „rechtskräftigen“ Abschluss des Normenkontrollverfahrens 2 C 252/10 bei Stellung des Verlängerungsantrags der Beigeladenen im August 2012 neben der Sache ist. Ergänzend sei erwähnt, dass der Kläger selbst im Mai 2011 angeregt hatte, das vorliegende Klageverfahren „zum Ruhen zu bringen, bis rechtskräftig im Normenkontrollverfahren über die Wirksamkeit des angefochtenen, der Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans entschieden“ sei.(vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 –) Hieraus lässt sich – wenn man insoweit nicht von einem rein „taktisch“ motivierten Vortrag ausgeht – schließen, dass auch der Kläger selbst – wie die Beigeladene – der Klärung der Wirksamkeit des Bebauungsplans eine wesentliche, wenn nicht gar eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten beigemessen hat.

Schwer verständlich ist ferner die Argumentation des Klägers, die von der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht erfassten „Annexnutzungen wie Hotel, Büchsenmacherei, Bioladen und Ähnliches“ und die genehmigten Schießsportanlagen seien „voneinander unabhängig“, weswegen es keine „Unsicherheit der rechtlichen Rahmenbedingungen“ gegeben habe, zumal Baugenehmigungen für die „Annexnutzungen“ von ihm – dem Kläger – „schon aufgrund seiner entfernten Lage nicht angefochten werden“ könnten. Zu keinem Zeitpunkt konnte zweifelhaft sein, dass die Beigeladene nicht nur die Schießstände realisieren wollte, sondern dass der geplanten Nachfolgenutzung des Geländes des früheren „Scheuerhofs“ aus unschwer nachzuvollziehender wirtschaftlicher Sicht der Beigeladenen ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde lag. Allein bezogen auf die auch vom Kläger beantragte neuerliche Überprüfung der Wirksamkeit des im Mai 2012 erneut beschlossenen und anschließend neu bekannt gemachten Bebauungsplans „Scheuerhof“ dürfte zum einen nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine ordnungsgemäß handelnde Behörde die zuvor genannten Annexnutzungen bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht auf der Grundlage des dann einschlägigen § 35 BauGB genehmigen würde. Zum anderen darf sich der Kläger in dem Zusammenhang daran erinnern lassen, dass er zwar in dem vorliegenden Anfechtungsstreit der einzig verbliebene Kläger ist, dass aber zum anderen – davon unabhängig – auch durch die Erteilung der Genehmigungen für die „Annexe“ zumindest eine Anfechtungsmöglichkeit für andere „Nachbarn“ des Vorhabens eröffnet wird und dass beispielsweise auch das anhängige zweite Normenkontrollverfahren 2 C 382/13 nicht nur vom Kläger (dort: Antragsteller), sondern auch vom Eigentümer des nordöstlich und deutlich näher zum Plangebiet gelegenen Anwesens B… 4 (Parzellen Nr. .../16 und Nr. .../3 in Flur 8 der Gemarkung N…) betrieben wird. Vor dem Hintergrund sind die von der Beigeladenen im Verlängerungsantrag vom August 2012 angesprochenen Risiken auch insoweit unschwer nachvollziehbar. Da es dabei wesentlich um die „komplettierende“ Bedeutung der Annexnutzungen im Rahmen des Gesamtprojekts geht, spielt es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Investition für die Schießanlagen vor Abschluss des Anfechtungsstreits um die dafür erteilte Genehmigung keine Rolle, ob das Hotel oder der Bioladen in eigener finanzieller Verantwortung der Beigeladenen oder – mit den Worten des Klägers – „von anderen Gesellschaften finanziert und errichtet“ werden sollen. Im Zusammenhang mit der genehmigten Anlage ist schließlich der Einwand des Klägers, dass ein „umsichtiger Investor“ vorab die Finanzierung seines Projekts sicherstelle, nicht mehr nachzuvollziehen. Es geht hier nicht bloß um die rechnerische Sicherstellung der Finanzierung, sondern um das Interesse der Beigeladenen, einen Finanzierungserfolg im Sinne einer dauerhaften Rentabilität des Projekts zu gewährleisten.

Soweit der Kläger es in der Begründung seines Zulassungsantrags weiter als unerfindlich bezeichnet, wo das Verwaltungsgericht die Erkenntnis hernehme, dass es sich bei dem Vorhaben um ein „aufwendiges Millionenprojekt“ handelt, kann auf die Genehmigungsunterlagen und die darin enthaltenen Angaben verwiesen werden. Danach wurde genehmigungsbezogen allein für die Schießanlagen von einem – von der Beigeladenen wegen der Relevanz für die Gebührenberechnungen sicher nicht „hoch gerechneten“ – Investitionsaufwand von 7.000.000,- EUR ausgegangen. Ein Blick in die genehmigten Pläne macht deutlich, dass dabei sicher nicht „übertrieben“ wurde.

Zu Recht hat der Beklagte im Ergebnis daher in seinem Verlängerungsbescheid hinsichtlich des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG auf den anhängigen Rechtsbehelf gegen den Genehmigungsbescheid vom August 2010 verwiesen. Allein um dessen „Gerichtsfestigkeit“ geht es, nicht um die der „Sofortvollzugsanordnung“. In den die letztere betreffenden Eilrechtsschutzverfahren ginge es – wenn denn ein solcher Antrag vom Drittbetroffenen gestellt wird – vom Streitgegenstand her nur indirekt um materiellrechtliche Fragen, vordringlich aber um das Bestehen eines „vorläufigen“ Schutzanspruchs des Dritten bis zur Klärung der Frage einer Verletzung seiner subjektiven Rechte in einem Hauptsacheverfahren. Insoweit muss sich die Beigeladene auch nicht auf eine Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verweisen lassen.

B.

Entgegen der Annahme des Klägers ist der Beklagte bei seiner positiven Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch zu Recht davon ausgegangen, dass dadurch keine Gefährdung des Zwecks des Gesetzes (§ 1 BImSchG) entsteht. Auch insoweit begründet der Sachvortrag des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch eine „besondere Schwierigkeit“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO). Die dem Beklagten dabei nach § 18 Abs. 3 BImSchG obliegende Beurteilung weist – anders als diejenige des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ – wegen der Bezugnahme auf den § 1 BImSchG beziehungsweise den in dieser Zweckbeschreibung enthaltenen Schutz von Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zwar im Ansatz einen Bezug zur subjektiven Rechtssphäre Dritter auf. Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde in dem Zusammenhang mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Zweckgefährdung“ in dem § 18 Abs. 3 BImSchG nicht gehalten ist, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang, das heißt in derselben Weise zu prüfen wie bei einem Antrag auf Neugenehmigung.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 – 12 LA 45/13 –, juris) Schon der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht, dass der Beklagte insoweit nur zu einer „kursorischen“ Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen verpflichtet war.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme) Dabei geht es nur darum, sicherzustellen, dass der immissionsschutzrechtlich gebotene Schutzstandard (§ 1 BImSchG) nicht gerade durch die Verlängerung erkennbar unterschritten wird. Dass dies hier offensichtlich nicht der Fall ist, haben der Beklagte und, ihm folgend, das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dass der Beklagte bei der Verlängerung im Oktober 2012 diese tatbestandliche Anforderung gesehen hat, ergibt sich eindeutig schon aus der Begründung, in der sie als (ebenfalls) „geprüft“ ausdrücklich erwähnt wird. Der – wie bereits angesprochen – insofern letztlich maßgebliche Widerspruchsbescheid vom August 2013(vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „Verlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG“) enthält eine ausführliche Begründung, weshalb durch die Verlängerung der Genehmigung keine „Gefährdung des Gesetzeszweckes“ zu besorgen war. Daher wurde entgegen der Auffassung des Klägers im Zulassungsantrag nicht „gänzlich auf eine Einschätzung verzichtet, ob die Prognosesicherheit weiterhin besteht“. In dem Widerspruchsbescheid wird zutreffend darauf verwiesen, dass das der „Lärmschutzprüfung“ für die Genehmigung zugrunde liegende Gutachten der deBAKOM – Gesellschaft für sensorische Messtechnik vom Februar 2009, ergänzt und überarbeitet am 12.3.2010 („Schallimmissionsprognose II), unter Berücksichtigung auch der vom Kläger angesprochenen DIN ISO 17201 angefertigt worden ist. Die Richtigkeit dieses Befundes belegt bereits die Einleitung dieses Gutachtens, in dem die Methodik dargestellt worden ist. Dort heißt es, dass für die detaillierte Prognose der Schallimmissionen im Bereich unter anderem der für die Rechtsstellung des Klägers interessierenden Wohnbebauung in dem Mettlacher Ortsteil N… zunächst anhand von Messungen, Literatur und „der ISO 17201-2“ die einzelschussbezogenen Schallleistungspegel für die untersuchten Munitionstypen bestimmt wurden. Anschließend hat der Gutachter danach zunächst die Einzelschusspegel an den Immissionspunkten nach TA-Lärm unter Beachtung wiederum der „DIN 17201-3“ berechnet. Der Kläger verweist erneut darauf, dass dabei „nur die ISO 17201-3 (3)“ beachtet worden sei, wobei die letzte, in Klammern gesetzte Ziffer übrigens offensichtlich nach dem Text des Gutachtens eine auf die Materialzusammenstellung in Teil 14 des Gutachtens verweisende Endnote darstellt und sich ausdrücklich auf den „Entwurf 2007“ eines Teil 3 zu der DIN („Noise from shooting ranges“) bezieht. Das zeigt, dass dieser damals im Entwurf vorliegende Teil 3 der DIN in der Schallimmissionsprognose Berücksichtigung gefunden hat. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass – wie der Kläger vorträgt – die nach Erstellung des Gutachtens erfolgten Einführung der DIN ISO 17201-3 („Geräusche von Schießplätzen - Teil 3: Anleitung für die Berechnung der Schallausbreitung“) einen im Vergleich zur Erstellung des Gutachtens veränderten „aktuellen Stand der Technik“ beschreibt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil (Seite 23 unten und 30/31) darauf verwiesen, dass die Normenreihe DIN ISO 17201 zur Ermittlung der Schallimmissionen Anwendung gefunden hat. Sicher ist jedenfalls, dass angesichts der gutachterlichen Berechnungen der Beurteilungspegel, die eine Betriebszeit von 16 Stunden/Tag zugrunde legen, einen Zuschlag von 16 dB(A) für die erhöhte Störwirkung von Schießgeräuschen berücksichtigen und zugunsten der Betroffenen generell eine Verwendung von Munition mit hohen Schallleistungspegeln sowie Mitwindverhältnisse, also mit bezogen auf die betrachteten Immissionsorte günstigen Bedingungen für eine Schallausbreitung, unterstellen, jedenfalls durch solche Details bezogen auf die subjektive Betroffenheit des Klägers keine Gefährdung des Zweckes des Immissionsschutzgesetzes (§§ 18 Abs. 3, 1 BImSchG) durch die Verlängerung der Genehmigung in Rede stand. Die vor dem Hintergrund für den Immissionsort 2 (IO 2, 1,5 km Abstand zur Anlage), also in etwa den (unstreitig) 1,7 km von der Anlage entfernten Wohnort des Klägers, prognostizierten Beurteilungspegel liegen für alle denkbaren Varianten („V“) des Schießbetriebs, teils deutlich, unter den zulässigen Werten.

Was die von dem Kläger erhobene Rüge einer mit Blick auf die zuvor erwähnten „Annexnutzungen“ unter der Überschrift „Freizeitpark“ (Nr. 18.3.2 in Anlage 1 zum UVPG) unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise eine standortbezogene Vorprüfung (§ 3c UVPG) anbelangt, bleibt festzuhalten, dass diese Frage anhand der in dem jeweiligen Verfahren zur Genehmigung gestellten Anlage zu beurteilen ist und daher, sofern man mit dem Kläger davon ausgeht, dass trotz der von der Gemeinde C-Stadt vorgesehenen bauleitplanerischen Absicherung des Vorhabens eine Pflicht für eine solche Prüfung etwa durch die spätere Zulassung der Annexnutzungen ausgelöst werden sollte, dann in dem Genehmigungsverfahren vorzunehmen wäre.

Auch dabei kann es mit Blick auf die Vorgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Anfechtungsstreit von vorneherein nur auf Gesichtspunkte ankommen, die die subjektive Rechtsstellung des Klägers betreffen. Der § 18 Abs. 3 BImSchG rechtfertigt auch über das Merkmal der „Zweckgefährdung“ keine Erweiterung des im Nachbarstreit entscheidungserheblichen Prüfungsstoffs. Ob es in dem Zusammenhang darauf ankommen kann, was der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „gerügt“ hat und ob das vom Verwaltungsgericht dann „falsch gewertet“ wurde, mag dahinstehen. Was die vom Kläger seitens des Beklagten vermisste „Einschätzung, ob die Prognosesicherheit weiterhin besteht“, anbelangt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zu den danach bereits in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwänden des Klägers verwiesen werden. Auch insoweit hat der Kläger keinen Anspruch auf eine „objektive“ Kontrolle der Tauglichkeit der Gutachten. Von durchgreifenden Anhaltspunkten für wesentliche Veränderungen der Sachlage speziell in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen des 1,7 km vom „Baugrundstück“ entfernten Anwesens des Klägers musste der Beklagte dabei nicht ausgehen. Auch hierbei ist festzuhalten, dass es – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – hier um eine prognostische Beurteilung der diesbezüglichen Einhaltung der Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) geht und dass insoweit eine abschließende Beurteilung erst nach der Inbetriebnahme erfolgen kann.

Gerade in dem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass allgemein Fragen der Umweltverträglichkeit, also beispielsweise ein vom Kläger bemängeltes Fehlen von „Angaben zur Natur, Tieren und Pflanzen sowie Wasser und Boden“, nicht die individuelle Rechtsposition des Klägers berühren würden. Diese Aspekte sind daher im Anfechtungsprozess auch nicht über den § 18 Abs. 3 BImSchGsubjektivierbar“.

Von daher muss der zwischen den Beteiligten kontrovers beurteilten, vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob in dem Abriss der 5 Altbauten des ehemaligen Lungensanatoriums oder in den umfangreichen Rodungsarbeiten auf dem Gelände zur Freilegung der Baustelle ein „Beginn der Errichtung des Betriebs“ im Verständnis von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesehen werden kann, nicht nachgegangen werden.

Da der Kläger auch bei der Geltendmachung von „besonderen“ tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) im Abschnitt „II.2.“ der Antragsbegründung vom 29.11.2013 (Seite 19) auf diese Darlegungen zum § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verweist und auch insoweit lediglich die Frage der rechtsfehlerfreien Annahme eines „wichtigen Grundes“ (§ 18 Abs. 3 BImSchG) in seinem Vortrag thematisiert, kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Da das Vorbringen des Klägers insgesamt keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/03/2012 00:00

Tenor Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschlei
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Annotations

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.