Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 2 A 349/07

bei uns veröffentlicht am26.07.2007

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juni 2007 – 2 A 152/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2007 – 5 K 125/05 –, mit dem ihre Klage auf Aufhebung einer der Beigeladenen mit Bauschein des Beklagten vom 18.5.2004 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen“ auf einem rückseitig an ihr Wohnanwesen angrenzenden Grundstück abgewiesen wurde Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortseinsicht, in deren Zeitpunkt das Gebäude bereits ausgeführt worden war, unter anderem eine Verletzung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wegen der Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin verneint. Den Berufungszulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 – zurückgewiesen. Insoweit macht die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend.

II.

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) der Klägerin ist unbegründet und rechtfertigt nicht die damit beantragte Fortsetzung des Berufungszulassungsverfahrens. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine solche möchte die Klägerin konkret aus folgender Passage des beanstandeten Beschlusses des Senats (Seiten 6 und 7) herleiten:

„Hat sich das Verwaltungsgericht – hier sogar nach Ausführung des Vorhabens – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.“

Die Klägerin macht geltend, die letztgenannte Aussage, die im Übrigen ständiger Rechtssprechung des erkennenden und auch des früher für Bausachen zuständigen 1. Senats entspricht und die in einer Vielzahl von – unter anderem auch unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergangenen – Entscheidungen zum Ausdruck gekommen ist, (vgl. die in den Fußnoten 8 bis 10 des Beschlusses vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 – angeführten Beschlüsse des 1. und des 2. Senats, wobei beispielsweise der Beschluss vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 –, SKZ 2002, 159 Leitsatz Nr. 35, einen Berufungszulassungsantrag der Klägerin betraf, und die entsprechende Passage auch in veröffentlichten Leitsatz enthalten ist) halte „einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand“. Hierdurch werde die „gerichtliche Prüfungskompetenz im Zulassungsverfahren auf eine Art Schlüssigkeits- oder Evidenzprüfung reduziert“ beziehungsweise die „für das Berufungsverfahren vorgesehene gerichtliche Kontrolle im Berufungszulassungsverfahren abgeschnitten“.

Das ist unzutreffend und rechtfertigt schon gar nicht die Annahme, hierdurch werde ein „von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel“ ineffektiv gemacht. Die „Eröffnung“ des auf die Überprüfung eines Urteils des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zielenden Rechtsmittels der Berufung unterliegt seit dem Inkrafttreten des 6. VwGO ÄndG (vgl. das Gesetz vom 1.11.1996, BGBl. I, 1626) zum 1.1.1997 – in verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) unbedenklicher Weise – einem generellen Zulassungserfordernis. Allein dieser Umstand, insbesondere aber die Formulierung der Zulassungstatbestände der Nr. 1 und der Nr. 2 in § 124 Abs. 2 VwGO macht ohne weiteres deutlich, dass die Zurückweisung eines Zulassungsantrags nicht – wie die Klägerin meint – die abschließende Feststellung („mit Gewissheit“) voraussetzen kann, dass das erstinstanzliche Urteil richtig ist. Bei einem solchen Verständnis liefe die mit der genannten Änderung Prozessrechts beabsichtigte Beschränkung der Berufung durch die Einführung des Zulassungserfordernisses leer. Die Verneinung des Vorliegens „ernstlicher Zweifel“ an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist schon nach der Formulierung eindeutig nicht gleichzusetzen mit der Feststellung seiner Richtigkeit und die in den Fällen notwendiger Ortseinsichten in baurechtlichen Streitigkeiten immer verbleibenden „Restzweifel“ sind nicht notwendig „ernstlich“. Vielmehr obliegt es dem Zulassungsantragsteller auch in diesen Fällen, gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beurteilung und damit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag darzulegen.

Die von der Klägerin zitierte Aussage bezieht sich auch konkret auf die Geltendmachung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, zu denen es im Zusammenhang mit einer von der Klägerin insoweit geltend gemachten Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Beschluss des Senats vom 21.6.2007 unmittelbar vorher (Seite 6) heißt:

„Dass hinsichtlich der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme bei dem genehmigten Vorhaben zu einem anderen als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt ist, begründet nicht schon aus sich heraus ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine Bejahung „besonderer“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.“

Daran ist festzuhalten. Dass die Klägerin ausweislich ihres Rügevorbringens nach wie vor die Auffassung vertritt, das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen sei ihr gegenüber rücksichtslos, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist zur gegenteiligen Auffassung gelangt und hat dies ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht den Schluss, dass dabei der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht zutreffend erfasst oder die von der Rechtsprechung für diese Beurteilung entwickelten Maßstäbe verkannt worden wären. Woraus sich hier die vom Gesetzgeber geforderten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit dieses Beurteilungsergebnisses ergeben sollen, ist nicht nachzuvollziehen.

Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rüge angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 –, NVwZ 2005, 1176, wobei der dortige Zulassungsantrag im Übrigen vom Rechtsmittelgericht mit seitens des Bundesverfassungsgerichts beanstandeter Nutzbarmachung des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zurückgewiesen worden war) betraf schließlich einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt. In dem sich mit der Frage der Auswirkungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für die Behandlung von Zulassungsanträgen befassenden Erkenntnis ging es um einen Sachverhalt, in dem ein erstinstanzlich unterlegener Verfahrensbeteiligter einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aus der inhaltlich nicht nachvollziehbaren Ablehnung eines von ihm förmlich gestellten Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) durch das Gericht hergeleitet hatte. Im vorliegenden Fall hat aber das Verwaltungsgericht gerade die gebotene Sachverhaltsermittlung durchgeführt, bei der die Klägerin im Übrigen durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist und damit auch insoweit „Gehör“ gefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da der Beklagte und die Beigeladene nicht an dem Rügeverfahren beteiligt wurden und sich die Gerichtsgebühr aus der Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) ergibt, der insoweit eine Festgebühr von 50,- EUR vorsieht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 2 A 349/07

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 2 A 349/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 2 A 349/07 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 2 A 349/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 2 A 349/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Juni 2007 - 2 A 152/07

bei uns veröffentlicht am 21.06.2007

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Februar 2007 – 5 K 125/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtl

Referenzen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Februar 2007 – 5 K 125/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltenen Festsetzung auch für das Verfahren in erster Instanz auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem heute zu Wohnzwecken benutzten ehemaligen Musterhaus einer Fertigbaufirma bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 248/7 in Flur 9 der Gemarkung L. Auf den südöstlich anschließenden größeren Parzellen Nr. 248/11 und Nr. 242/2 befindet sich eine Baustoffhandlung mit zugehörigen Betriebsgebäuden und Lagerflächen. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die Klägerin, die sich in der Vergangenheit bereits in mehreren Verfahren letztlich erfolglos gegen die Errichtung von Anlagen dieses Unternehmens, insbesondere einer „Baustofflagerhalle“ auf der Parzelle Nr. 242/2 gewandt hatte, (vgl. insoweit zuletzt das durch Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.3.2004 – 1 R 8/03 – beziehungsweise den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2004 – 4 B 48.04 – abgeschlossene Verfahren betreffend die Anfechtung einer auf Zulassungsentscheidungen aus dem Jahre 1997 bezogenen Änderungsbaugenehmigung für den „Neubau einer Baustofflagerhalle“) begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung einer der Beigeladenen mit Bauschein vom 18.5.2004 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO 1996 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen“ auf der rückseitig an ihr Grundstück anschließenden Parzelle Nr. 248/11. In den genehmigten Bauvorlagen ist eine seitlich versetzt an die bestehende Halle angebaute eingeschossige, 28,42 m auf 27 m große Halle mit einer maximalen Firsthöhe von 9,44 m dargestellt. Diese erreicht nach den Plänen rückseitig eine Traufhöhe von 7,06 m und hält an dieser Seite zum Grundstück der Klägerin Grenzabstände zwischen 8,09 m und 7,29 m ein.

Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in Merzig vom 17.6.2005 – KRA – 15/05 -) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das im Zusammenhang mit der vorhandenen Baustofflagerhalle zu sehende Vorhaben sei ihr gegenüber rücksichtslos. Dieses vermittle ihr das Gefühl des „Eingemauertseins“, wirke „erdrückend“ und entziehe ihrem Grundstück in unzumutbarer Weise Licht und Sonne. Der Beklagte und die Beigeladene sind dem entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat im Januar 2007 eine Ortsbesichtigung vorgenommen, dabei das in Ausnutzung der Genehmigung bereits errichtete Hallengebäude unter anderem vom Grundstück der Klägerin aus in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 24.1.2007 – 5 K 125/05 -, Blatt 74 der Gerichtsakte mit Fotos (Blatt 78)) und anschließend die Klage durch auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2007 ergangenes Urteil unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer Nachbarrechtsverletzung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, das Vorhaben der Beigeladenen sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei sich die nähere Umgebung mit Blick auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung keinem der Gebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung zuordnen lasse. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die räumlichen Wirkungen des Baukörpers liege nicht vor. Das Gebäude wirke für die Klägerin nicht erdrückend. Auch aufgrund des Anbaus an die vorhandene Halle ergebe sich nichts anderes.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2007 – 5 K 125/05 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung einer der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (noch) nach § 67 LBO 1996 erteilten Baugenehmigung vom 18.5.2004 für den „Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen“ auf dem an ihr Wohnanwesen angrenzenden Betriebsgelände einer Baustoffhandlung abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 2.5.2007 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt weder die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 -  die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch einer besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das gilt zunächst, soweit die Klägerin unter dem erstgenannten Gesichtspunkt einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner auf die Gebäudeabmessungen und die Abstände der genehmigten Halle zur eigenen Grundstücksgrenze abstellenden Behandlung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verkannt, dass „auch bei in Einklang mit den Abstandsflächenbestimmungen der Landesbauordnung stehenden Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung der auf Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung abzielenden Belange rechtlich nicht von vorneherein ausscheide“. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. In den Gründen des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht vielmehr richtig zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der von einer bestimmten Baumasse ausgehenden räumlichen Wirkungen auf die Nachbargrundstücke ein Nachbarschutz auf der Grundlage des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots nicht schlechthin ausgeschlossen ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten sind. Der in dem Zusammenhang gemachte Zusatz, dass in diesen Fällen allerdings das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein dürfte, ist übrigens wörtlich der von der Klägerin im Zulassungsantrag – wiederholt – für ihre Ansicht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) entnommen und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. (vgl. zuletzt beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.3.2007 – 2 R 9/06 – (Umbau Grenzgarage), Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 –, SKZ 2006, 157 = BRS 69 Nr. 165)

Das Verwaltungsgericht ist daher entgegen der Darstellung der Klägerin bei seiner Entscheidung auch nicht davon ausgegangen, dass die „(unterschiedlichen) bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften Regelungen des Städtebaurechts … verdrängen“, sondern hat die im Zulassungsbegehren eingeforderte Abwägung der Interessen einerseits der Bauherrin und andererseits der Klägerin als Grundstücksnachbarin vorgenommen. In dem Urteil wurde einzelfallbezogen eine für die Klägerin „erdrückende“ Wirkung unter Hinweis auf den gewonnenen Eindruck in der Örtlichkeit und die Einhaltung eines Grenzabstands zum Grundstück der Klägerin von deutlich mehr als dem Doppelten des nach den Gebäudeabmessungen erforderlichen Mindestabstands von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 4 LBO 1996, entsprechend heute: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) verneint, wobei zusätzlich sowohl die Breite der Halle von nach den Plänen 28,42 m als auch der Umstand des (versetzten) Anbaus an die seitlich ihres Grundstücks befindliche Halle auf dem Betriebsgelände in die Beurteilung einbezogen worden sind. (vgl. hierzu die Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 des angegriffenen Urteils) Davon, dass das Verwaltungsgericht gerade diese Umstände beziehungsweise die optischen Wirkungen des bereits vorhandenen Gebäudes bei seiner Entscheidung „unter Berufung auf die eingehaltenen Abstandsflächen nicht geprüft“ habe, kann daher keine Rede sein.

Dass es hinsichtlich der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme bei dem genehmigten Vorhaben zu einem anderen als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt ist, begründet nicht schon aus sich heraus ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine Bejahung „besonderer“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. (vgl. etwa speziell zu einer vom jeweiligen Nachbarn eingewandten Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.12.2001 – 2 Q 28/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 50, vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 -, SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 25, entsprechend zur Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der Ortslage OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25) Hat sich das Verwaltungsgericht – hier sogar nach Ausführung des Vorhabens – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. (vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 – 2 Q 27/99 –, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 – 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38) Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. (ebenso zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –)

Soweit die Klägerin unter dem Aspekt „ernstlicher Zweifel“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei den in seinem Urteil enthaltenen Ausführungen zu § 22 BauNVO „verkannt, dass es sich vorliegend um einen Fall der Rücksichtslosigkeit aufgrund eines Überschreitens des Maßes der baulichen Nutzung“ handele, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass der § 22 BauNVO das von dem Maß der baulichen Nutzung zu unterscheidende, in einem anderen Abschnitt der Baunutzungsverordnung behandelte und bei der Feststellung eines Umgebungsrahmens für die Frage des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer insoweit eigenen Betrachtung zu unterziehende städtebauliche Kriterium der Bauweise betrifft, kommt in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck. Dass das Verwaltungsgericht unter Rücksichtnahmegesichtspunkten im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.3.2006 – 2 W 38/06 –, SKZ 2006, 218, Leitsatz Nr. 34, wonach die Eigentumsgarantie in dem Zusammenhang eine „echte“ Abwägung, etwa wie im Planungsrecht, mit Ergebnisalternativen nicht zulässt) nach Zumutbarkeitskriterien bezogen auf das Bauwerk bei der gebotenen Gesamtbewertung die rechtlichen Vorgaben und Grenzen mehrerer städtebaulicher Kriterien für eine zulässige Bebauung in die Betrachtung einstellt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich lässt sich übrigens feststellen, dass die Klägerin selbst an anderer Stelle ihres Zulassungsantrags im Zusammenhang mit der Frage der gebotenen Betrachtung der beiden Lagerhallen als „einheitliches Bauwerk“ das „Gefühl des Eingemauertseins“ und damit die – aus ihrer Sicht bestehende – Rücksichtslosigkeit aus einem „Zusammenwirken“ der städtebaulichen Merkmale der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und (ausdrücklich) auch der Bauweise herleiten möchte.

Auch diese Ausführungen zur gebotenen einheitlichen Beurteilung der beiden nun auf dem Betriebsgrundstück der Baustoffhandlung vorhandenen Hallengebäude, insbesondere der Hinweis, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spiele es für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots keine Rolle, dass die Gebäude auf unterschiedlichen Buchgrundstücken errichtet seien, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das gilt auch, wie die Klägerin im Grundsatz zutreffend hervorgehoben hat, wenn im Rahmen des § 34 BauGB allgemein auf die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten vor Ort und nicht auf dort regelmäßig als solche nicht in Erscheinung tretende Parzellengrenzen abzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung indes ausdrücklich (alternativ) eine Gesamtbetrachtung der baulichen Auswirkungen der beiden Gebäude vorgenommen und dabei nachvollziehbar aufgrund des versetzten baulichen Anschlusses der Hallen, der Stellung des zuerst errichteten Hallengebäudes in so genannter „Punktnachbarschaft“ (vgl. zu diesem Bauwerk OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.3.2004 – 1 R 8/03 – und den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2004 – 4 B 48.04 –) und der baulichen Nutzung des unmittelbar anschließenden Eckbereichs des Grundstücks der Klägerin eine „Einmauerung“ verneint.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass in Bezug auf die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend nicht von einer „besonderen“ tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wegen Nichtberücksichtigung „wesentlicher tatsächlicher Umstände“ beziehungsweise wegen des Fehlens einer „umfassenden Würdigung“ ausgegangen werden kann.

Da das Antragsvorbringen demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit insoweit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Anhebung auch für das erstinstanzliche Verfahren dem Umstand Rechnung trägt, dass sich die Klägerin mit ihrer Nachbarklage gegen eine gewerbliche Baumaßnahme beträchtlichen Umfangs wandte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Februar 2007 – 5 K 125/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltenen Festsetzung auch für das Verfahren in erster Instanz auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem heute zu Wohnzwecken benutzten ehemaligen Musterhaus einer Fertigbaufirma bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 248/7 in Flur 9 der Gemarkung L. Auf den südöstlich anschließenden größeren Parzellen Nr. 248/11 und Nr. 242/2 befindet sich eine Baustoffhandlung mit zugehörigen Betriebsgebäuden und Lagerflächen. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die Klägerin, die sich in der Vergangenheit bereits in mehreren Verfahren letztlich erfolglos gegen die Errichtung von Anlagen dieses Unternehmens, insbesondere einer „Baustofflagerhalle“ auf der Parzelle Nr. 242/2 gewandt hatte, (vgl. insoweit zuletzt das durch Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.3.2004 – 1 R 8/03 – beziehungsweise den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2004 – 4 B 48.04 – abgeschlossene Verfahren betreffend die Anfechtung einer auf Zulassungsentscheidungen aus dem Jahre 1997 bezogenen Änderungsbaugenehmigung für den „Neubau einer Baustofflagerhalle“) begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung einer der Beigeladenen mit Bauschein vom 18.5.2004 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO 1996 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen“ auf der rückseitig an ihr Grundstück anschließenden Parzelle Nr. 248/11. In den genehmigten Bauvorlagen ist eine seitlich versetzt an die bestehende Halle angebaute eingeschossige, 28,42 m auf 27 m große Halle mit einer maximalen Firsthöhe von 9,44 m dargestellt. Diese erreicht nach den Plänen rückseitig eine Traufhöhe von 7,06 m und hält an dieser Seite zum Grundstück der Klägerin Grenzabstände zwischen 8,09 m und 7,29 m ein.

Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in Merzig vom 17.6.2005 – KRA – 15/05 -) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das im Zusammenhang mit der vorhandenen Baustofflagerhalle zu sehende Vorhaben sei ihr gegenüber rücksichtslos. Dieses vermittle ihr das Gefühl des „Eingemauertseins“, wirke „erdrückend“ und entziehe ihrem Grundstück in unzumutbarer Weise Licht und Sonne. Der Beklagte und die Beigeladene sind dem entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat im Januar 2007 eine Ortsbesichtigung vorgenommen, dabei das in Ausnutzung der Genehmigung bereits errichtete Hallengebäude unter anderem vom Grundstück der Klägerin aus in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 24.1.2007 – 5 K 125/05 -, Blatt 74 der Gerichtsakte mit Fotos (Blatt 78)) und anschließend die Klage durch auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2007 ergangenes Urteil unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer Nachbarrechtsverletzung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, das Vorhaben der Beigeladenen sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei sich die nähere Umgebung mit Blick auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung keinem der Gebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung zuordnen lasse. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die räumlichen Wirkungen des Baukörpers liege nicht vor. Das Gebäude wirke für die Klägerin nicht erdrückend. Auch aufgrund des Anbaus an die vorhandene Halle ergebe sich nichts anderes.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2007 – 5 K 125/05 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung einer der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (noch) nach § 67 LBO 1996 erteilten Baugenehmigung vom 18.5.2004 für den „Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen“ auf dem an ihr Wohnanwesen angrenzenden Betriebsgelände einer Baustoffhandlung abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 2.5.2007 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt weder die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 -  die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch einer besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das gilt zunächst, soweit die Klägerin unter dem erstgenannten Gesichtspunkt einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner auf die Gebäudeabmessungen und die Abstände der genehmigten Halle zur eigenen Grundstücksgrenze abstellenden Behandlung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verkannt, dass „auch bei in Einklang mit den Abstandsflächenbestimmungen der Landesbauordnung stehenden Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung der auf Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung abzielenden Belange rechtlich nicht von vorneherein ausscheide“. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. In den Gründen des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht vielmehr richtig zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der von einer bestimmten Baumasse ausgehenden räumlichen Wirkungen auf die Nachbargrundstücke ein Nachbarschutz auf der Grundlage des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots nicht schlechthin ausgeschlossen ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten sind. Der in dem Zusammenhang gemachte Zusatz, dass in diesen Fällen allerdings das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein dürfte, ist übrigens wörtlich der von der Klägerin im Zulassungsantrag – wiederholt – für ihre Ansicht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) entnommen und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. (vgl. zuletzt beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.3.2007 – 2 R 9/06 – (Umbau Grenzgarage), Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 –, SKZ 2006, 157 = BRS 69 Nr. 165)

Das Verwaltungsgericht ist daher entgegen der Darstellung der Klägerin bei seiner Entscheidung auch nicht davon ausgegangen, dass die „(unterschiedlichen) bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften Regelungen des Städtebaurechts … verdrängen“, sondern hat die im Zulassungsbegehren eingeforderte Abwägung der Interessen einerseits der Bauherrin und andererseits der Klägerin als Grundstücksnachbarin vorgenommen. In dem Urteil wurde einzelfallbezogen eine für die Klägerin „erdrückende“ Wirkung unter Hinweis auf den gewonnenen Eindruck in der Örtlichkeit und die Einhaltung eines Grenzabstands zum Grundstück der Klägerin von deutlich mehr als dem Doppelten des nach den Gebäudeabmessungen erforderlichen Mindestabstands von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 4 LBO 1996, entsprechend heute: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) verneint, wobei zusätzlich sowohl die Breite der Halle von nach den Plänen 28,42 m als auch der Umstand des (versetzten) Anbaus an die seitlich ihres Grundstücks befindliche Halle auf dem Betriebsgelände in die Beurteilung einbezogen worden sind. (vgl. hierzu die Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 des angegriffenen Urteils) Davon, dass das Verwaltungsgericht gerade diese Umstände beziehungsweise die optischen Wirkungen des bereits vorhandenen Gebäudes bei seiner Entscheidung „unter Berufung auf die eingehaltenen Abstandsflächen nicht geprüft“ habe, kann daher keine Rede sein.

Dass es hinsichtlich der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme bei dem genehmigten Vorhaben zu einem anderen als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt ist, begründet nicht schon aus sich heraus ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine Bejahung „besonderer“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. (vgl. etwa speziell zu einer vom jeweiligen Nachbarn eingewandten Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.12.2001 – 2 Q 28/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 50, vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 -, SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 25, entsprechend zur Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der Ortslage OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25) Hat sich das Verwaltungsgericht – hier sogar nach Ausführung des Vorhabens – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. (vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 – 2 Q 27/99 –, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 – 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38) Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. (ebenso zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –)

Soweit die Klägerin unter dem Aspekt „ernstlicher Zweifel“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei den in seinem Urteil enthaltenen Ausführungen zu § 22 BauNVO „verkannt, dass es sich vorliegend um einen Fall der Rücksichtslosigkeit aufgrund eines Überschreitens des Maßes der baulichen Nutzung“ handele, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass der § 22 BauNVO das von dem Maß der baulichen Nutzung zu unterscheidende, in einem anderen Abschnitt der Baunutzungsverordnung behandelte und bei der Feststellung eines Umgebungsrahmens für die Frage des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer insoweit eigenen Betrachtung zu unterziehende städtebauliche Kriterium der Bauweise betrifft, kommt in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck. Dass das Verwaltungsgericht unter Rücksichtnahmegesichtspunkten im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.3.2006 – 2 W 38/06 –, SKZ 2006, 218, Leitsatz Nr. 34, wonach die Eigentumsgarantie in dem Zusammenhang eine „echte“ Abwägung, etwa wie im Planungsrecht, mit Ergebnisalternativen nicht zulässt) nach Zumutbarkeitskriterien bezogen auf das Bauwerk bei der gebotenen Gesamtbewertung die rechtlichen Vorgaben und Grenzen mehrerer städtebaulicher Kriterien für eine zulässige Bebauung in die Betrachtung einstellt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich lässt sich übrigens feststellen, dass die Klägerin selbst an anderer Stelle ihres Zulassungsantrags im Zusammenhang mit der Frage der gebotenen Betrachtung der beiden Lagerhallen als „einheitliches Bauwerk“ das „Gefühl des Eingemauertseins“ und damit die – aus ihrer Sicht bestehende – Rücksichtslosigkeit aus einem „Zusammenwirken“ der städtebaulichen Merkmale der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und (ausdrücklich) auch der Bauweise herleiten möchte.

Auch diese Ausführungen zur gebotenen einheitlichen Beurteilung der beiden nun auf dem Betriebsgrundstück der Baustoffhandlung vorhandenen Hallengebäude, insbesondere der Hinweis, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spiele es für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots keine Rolle, dass die Gebäude auf unterschiedlichen Buchgrundstücken errichtet seien, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das gilt auch, wie die Klägerin im Grundsatz zutreffend hervorgehoben hat, wenn im Rahmen des § 34 BauGB allgemein auf die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten vor Ort und nicht auf dort regelmäßig als solche nicht in Erscheinung tretende Parzellengrenzen abzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung indes ausdrücklich (alternativ) eine Gesamtbetrachtung der baulichen Auswirkungen der beiden Gebäude vorgenommen und dabei nachvollziehbar aufgrund des versetzten baulichen Anschlusses der Hallen, der Stellung des zuerst errichteten Hallengebäudes in so genannter „Punktnachbarschaft“ (vgl. zu diesem Bauwerk OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.3.2004 – 1 R 8/03 – und den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2004 – 4 B 48.04 –) und der baulichen Nutzung des unmittelbar anschließenden Eckbereichs des Grundstücks der Klägerin eine „Einmauerung“ verneint.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass in Bezug auf die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend nicht von einer „besonderen“ tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wegen Nichtberücksichtigung „wesentlicher tatsächlicher Umstände“ beziehungsweise wegen des Fehlens einer „umfassenden Würdigung“ ausgegangen werden kann.

Da das Antragsvorbringen demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit insoweit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Anhebung auch für das erstinstanzliche Verfahren dem Umstand Rechnung trägt, dass sich die Klägerin mit ihrer Nachbarklage gegen eine gewerbliche Baumaßnahme beträchtlichen Umfangs wandte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Februar 2007 – 5 K 125/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltenen Festsetzung auch für das Verfahren in erster Instanz auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem heute zu Wohnzwecken benutzten ehemaligen Musterhaus einer Fertigbaufirma bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 248/7 in Flur 9 der Gemarkung L. Auf den südöstlich anschließenden größeren Parzellen Nr. 248/11 und Nr. 242/2 befindet sich eine Baustoffhandlung mit zugehörigen Betriebsgebäuden und Lagerflächen. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die Klägerin, die sich in der Vergangenheit bereits in mehreren Verfahren letztlich erfolglos gegen die Errichtung von Anlagen dieses Unternehmens, insbesondere einer „Baustofflagerhalle“ auf der Parzelle Nr. 242/2 gewandt hatte, (vgl. insoweit zuletzt das durch Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.3.2004 – 1 R 8/03 – beziehungsweise den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2004 – 4 B 48.04 – abgeschlossene Verfahren betreffend die Anfechtung einer auf Zulassungsentscheidungen aus dem Jahre 1997 bezogenen Änderungsbaugenehmigung für den „Neubau einer Baustofflagerhalle“) begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung einer der Beigeladenen mit Bauschein vom 18.5.2004 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO 1996 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen“ auf der rückseitig an ihr Grundstück anschließenden Parzelle Nr. 248/11. In den genehmigten Bauvorlagen ist eine seitlich versetzt an die bestehende Halle angebaute eingeschossige, 28,42 m auf 27 m große Halle mit einer maximalen Firsthöhe von 9,44 m dargestellt. Diese erreicht nach den Plänen rückseitig eine Traufhöhe von 7,06 m und hält an dieser Seite zum Grundstück der Klägerin Grenzabstände zwischen 8,09 m und 7,29 m ein.

Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in Merzig vom 17.6.2005 – KRA – 15/05 -) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das im Zusammenhang mit der vorhandenen Baustofflagerhalle zu sehende Vorhaben sei ihr gegenüber rücksichtslos. Dieses vermittle ihr das Gefühl des „Eingemauertseins“, wirke „erdrückend“ und entziehe ihrem Grundstück in unzumutbarer Weise Licht und Sonne. Der Beklagte und die Beigeladene sind dem entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat im Januar 2007 eine Ortsbesichtigung vorgenommen, dabei das in Ausnutzung der Genehmigung bereits errichtete Hallengebäude unter anderem vom Grundstück der Klägerin aus in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 24.1.2007 – 5 K 125/05 -, Blatt 74 der Gerichtsakte mit Fotos (Blatt 78)) und anschließend die Klage durch auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2007 ergangenes Urteil unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer Nachbarrechtsverletzung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, das Vorhaben der Beigeladenen sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei sich die nähere Umgebung mit Blick auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung keinem der Gebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung zuordnen lasse. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die räumlichen Wirkungen des Baukörpers liege nicht vor. Das Gebäude wirke für die Klägerin nicht erdrückend. Auch aufgrund des Anbaus an die vorhandene Halle ergebe sich nichts anderes.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2007 – 5 K 125/05 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung einer der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (noch) nach § 67 LBO 1996 erteilten Baugenehmigung vom 18.5.2004 für den „Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen“ auf dem an ihr Wohnanwesen angrenzenden Betriebsgelände einer Baustoffhandlung abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 2.5.2007 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt weder die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 -  die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch einer besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das gilt zunächst, soweit die Klägerin unter dem erstgenannten Gesichtspunkt einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner auf die Gebäudeabmessungen und die Abstände der genehmigten Halle zur eigenen Grundstücksgrenze abstellenden Behandlung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verkannt, dass „auch bei in Einklang mit den Abstandsflächenbestimmungen der Landesbauordnung stehenden Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung der auf Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung abzielenden Belange rechtlich nicht von vorneherein ausscheide“. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. In den Gründen des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht vielmehr richtig zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der von einer bestimmten Baumasse ausgehenden räumlichen Wirkungen auf die Nachbargrundstücke ein Nachbarschutz auf der Grundlage des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots nicht schlechthin ausgeschlossen ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten sind. Der in dem Zusammenhang gemachte Zusatz, dass in diesen Fällen allerdings das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein dürfte, ist übrigens wörtlich der von der Klägerin im Zulassungsantrag – wiederholt – für ihre Ansicht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) entnommen und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. (vgl. zuletzt beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.3.2007 – 2 R 9/06 – (Umbau Grenzgarage), Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 –, SKZ 2006, 157 = BRS 69 Nr. 165)

Das Verwaltungsgericht ist daher entgegen der Darstellung der Klägerin bei seiner Entscheidung auch nicht davon ausgegangen, dass die „(unterschiedlichen) bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften Regelungen des Städtebaurechts … verdrängen“, sondern hat die im Zulassungsbegehren eingeforderte Abwägung der Interessen einerseits der Bauherrin und andererseits der Klägerin als Grundstücksnachbarin vorgenommen. In dem Urteil wurde einzelfallbezogen eine für die Klägerin „erdrückende“ Wirkung unter Hinweis auf den gewonnenen Eindruck in der Örtlichkeit und die Einhaltung eines Grenzabstands zum Grundstück der Klägerin von deutlich mehr als dem Doppelten des nach den Gebäudeabmessungen erforderlichen Mindestabstands von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 4 LBO 1996, entsprechend heute: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) verneint, wobei zusätzlich sowohl die Breite der Halle von nach den Plänen 28,42 m als auch der Umstand des (versetzten) Anbaus an die seitlich ihres Grundstücks befindliche Halle auf dem Betriebsgelände in die Beurteilung einbezogen worden sind. (vgl. hierzu die Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 des angegriffenen Urteils) Davon, dass das Verwaltungsgericht gerade diese Umstände beziehungsweise die optischen Wirkungen des bereits vorhandenen Gebäudes bei seiner Entscheidung „unter Berufung auf die eingehaltenen Abstandsflächen nicht geprüft“ habe, kann daher keine Rede sein.

Dass es hinsichtlich der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme bei dem genehmigten Vorhaben zu einem anderen als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt ist, begründet nicht schon aus sich heraus ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine Bejahung „besonderer“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. (vgl. etwa speziell zu einer vom jeweiligen Nachbarn eingewandten Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.12.2001 – 2 Q 28/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 50, vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 -, SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 25, entsprechend zur Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der Ortslage OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25) Hat sich das Verwaltungsgericht – hier sogar nach Ausführung des Vorhabens – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. (vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 – 2 Q 27/99 –, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 – 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38) Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. (ebenso zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –)

Soweit die Klägerin unter dem Aspekt „ernstlicher Zweifel“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei den in seinem Urteil enthaltenen Ausführungen zu § 22 BauNVO „verkannt, dass es sich vorliegend um einen Fall der Rücksichtslosigkeit aufgrund eines Überschreitens des Maßes der baulichen Nutzung“ handele, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass der § 22 BauNVO das von dem Maß der baulichen Nutzung zu unterscheidende, in einem anderen Abschnitt der Baunutzungsverordnung behandelte und bei der Feststellung eines Umgebungsrahmens für die Frage des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer insoweit eigenen Betrachtung zu unterziehende städtebauliche Kriterium der Bauweise betrifft, kommt in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck. Dass das Verwaltungsgericht unter Rücksichtnahmegesichtspunkten im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.3.2006 – 2 W 38/06 –, SKZ 2006, 218, Leitsatz Nr. 34, wonach die Eigentumsgarantie in dem Zusammenhang eine „echte“ Abwägung, etwa wie im Planungsrecht, mit Ergebnisalternativen nicht zulässt) nach Zumutbarkeitskriterien bezogen auf das Bauwerk bei der gebotenen Gesamtbewertung die rechtlichen Vorgaben und Grenzen mehrerer städtebaulicher Kriterien für eine zulässige Bebauung in die Betrachtung einstellt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich lässt sich übrigens feststellen, dass die Klägerin selbst an anderer Stelle ihres Zulassungsantrags im Zusammenhang mit der Frage der gebotenen Betrachtung der beiden Lagerhallen als „einheitliches Bauwerk“ das „Gefühl des Eingemauertseins“ und damit die – aus ihrer Sicht bestehende – Rücksichtslosigkeit aus einem „Zusammenwirken“ der städtebaulichen Merkmale der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und (ausdrücklich) auch der Bauweise herleiten möchte.

Auch diese Ausführungen zur gebotenen einheitlichen Beurteilung der beiden nun auf dem Betriebsgrundstück der Baustoffhandlung vorhandenen Hallengebäude, insbesondere der Hinweis, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spiele es für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots keine Rolle, dass die Gebäude auf unterschiedlichen Buchgrundstücken errichtet seien, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das gilt auch, wie die Klägerin im Grundsatz zutreffend hervorgehoben hat, wenn im Rahmen des § 34 BauGB allgemein auf die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten vor Ort und nicht auf dort regelmäßig als solche nicht in Erscheinung tretende Parzellengrenzen abzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung indes ausdrücklich (alternativ) eine Gesamtbetrachtung der baulichen Auswirkungen der beiden Gebäude vorgenommen und dabei nachvollziehbar aufgrund des versetzten baulichen Anschlusses der Hallen, der Stellung des zuerst errichteten Hallengebäudes in so genannter „Punktnachbarschaft“ (vgl. zu diesem Bauwerk OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.3.2004 – 1 R 8/03 – und den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2004 – 4 B 48.04 –) und der baulichen Nutzung des unmittelbar anschließenden Eckbereichs des Grundstücks der Klägerin eine „Einmauerung“ verneint.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass in Bezug auf die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend nicht von einer „besonderen“ tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wegen Nichtberücksichtigung „wesentlicher tatsächlicher Umstände“ beziehungsweise wegen des Fehlens einer „umfassenden Würdigung“ ausgegangen werden kann.

Da das Antragsvorbringen demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit insoweit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Anhebung auch für das erstinstanzliche Verfahren dem Umstand Rechnung trägt, dass sich die Klägerin mit ihrer Nachbarklage gegen eine gewerbliche Baumaßnahme beträchtlichen Umfangs wandte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.