Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Mai 2007 - 2 A 189/07

published on 31/05/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Mai 2007 - 2 A 189/07
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2007 – 5 K 82/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Gartenhaus bebauten Grundstückes Parzellen Nr. 451/1 und Nr. 452 in Flur 2 der Gemarkung S an der H. Straße. Er wendet sich gegen eine den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 23.1.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem seitlich anschließenden Grundstück Parzellen Nr. 448, 449, 450/1 und 397/65. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

In den genehmigten Bauvorlagen ist ein Einfamilienhaus, bestehend aus Unter-, Ober- und Dachgeschoss dargestellt, das mit der südlichen Außenwand im Hauptbaukörper einen Abstand von 4,76 m zur gemeinsamen Grenze aufweist. An dieser Seite ist ein 1,615 m vor die Außenwand vorgezogener Vorbau im Obergeschoss mit einem aufliegenden, vom Dachgeschoss her zugänglichen Balkon dargestellt. Im Bereich der vorderen rechten Gebäudeecke befindet sich in den Plänen eine teilweise in das aufgrund ansteigenden Geländes zur Straße hin frei stehende Unterschoss integrierte Doppelgarage. Diese tritt seitlich nach den Plänen 3,25 m vor die Außenwand vor und hält dementsprechend einen Abstand zur Grenze von 1,51 m ein. Das Dach der Garage sollte nach den Plänen vollständig in eine an dieser Seite umlaufende Terrasse einbezogen werden. Insoweit wurde indes im Grundriss für das Obergeschoss vom Beklagten durch Grüneintrag die Terrassennutzung auf dem Dach in einem Abstand bis zu 3 m gekennzeichnet und auf eine Auflage im Bauschein Bezug genommen. Entsprechend heißt es im Beiblatt 5 unter Ziffer 43:

„Das Flachdach der Garage darf innerhalb der Abstandsfläche von 3,0 m nicht als Terrasse genutzt werden. Es muss eine wirksame Umwehrung geschaffen werden“.

Nach der Auflage Ziffer 44 musste ferner „vor Baubeginn eine Parzellenvereinigung beim zuständigen Katasteramt beantragt werden“. Das ist zwischenzeitlich geschehen. (vgl. den bei der Gerichtsakte (Bl. 27) befindlichen neuen Auszug aus der Katasterkarte vom 7.9.2006, der eine einheitliche Parzelle mit der neuen Nr. 449/1 ausweist)

Am 18.7.2006 erhob der Kläger, dem gegenüber eine Bekanntgabe nicht erfolgt war, Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Flachdach der Garage innerhalb der Abstandsfläche von 3 m nicht als Terrasse benutzt werden dürfe. Ferner müssten „bei dem erbauten Balkon“ wie bei Gebäuden Abstandsflächen eingehalten werden.

Mit der nach Zurückweisung dieses Widerspruchs (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in St. Wendel vom 30.8.2006 – KRA 6401-48/06 –) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Doppelgarage handele es sich nicht um eine abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlage. Das Vorhaben sei als „einheitliches Gebäude konzipiert“. Der linke Teil der Doppelgarage sei in das „Hausanwesen integriert“. Die Garage und auch der in der Giebelwand befindliche „Rundbalkon“ hielten nicht die notwendigen Grenzabstände ein.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 24.1.2007, bei der das Vorhaben im Rohbau weitestgehend fertig gestellt war, abgewiesen. In der Begründung heißt es, im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehöre das Bauordnungsrecht und damit auch die Einhaltung der Abstandsflächen nicht zum Prüfungsrahmen für die Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung könne von daher insoweit keine Nachbarrechte verletzen. Enthalte die Baugenehmigung gleichwohl Bestimmungen in Bezug auf bauordnungsrechtliche Fragen, so gingen diese ins Leere, wobei wohl allein dem Bauherrn insoweit eine Anfechtungsbefugnis zustehen könne. Gegenüber dem Nachbarn entfalteten derartige Regelungen keine Wirkung. Planungsrechtliche Verstöße würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. „Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten“ werde seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass sich zum einen der „Balkon oberhalb des Runderkers“ außerhalb der Abstandsfläche befinde. Zum anderen dürfe eine privilegierte Grenzgarage funktional mit dem Baukörper des Wohnhauses verbunden werden und ihr Dach außerhalb der Abstandsfläche zur Wohnzwecken – hier als Terrasse - benutzt werden. Von daher sei die Klage selbst dann unbegründet, wenn „der beanstandete bauordnungsrechtliche Inhalt durch die Baugenehmigung geregelt“ worden wäre.

Der Kläger hat fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2007 – 5 K 82/06 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung einer den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilten Baugenehmigung für einen „Wohnhausneubau mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück (nunmehr) Parzelle Nr. 449/1 in Flur 2 der Gemarkung S abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.5.2007 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Dabei spricht bereits einiges dafür, dass der Vortrag den speziell für das Berufungszulassungsverfahren geltenden Darlegungserfordernissen nicht genügt. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der die Rechtsmittelzulassung Begehrende binnen zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Eine solche „Darlegung“ erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Berufungszulassungsgründe benannt und dass die Gründe angegeben werden, aus denen sich das Vorliegen eines oder unter Umständen auch mehrerer dieser Tatbestände ergibt. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2003 – 1 Q 7/03 -, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 10, wonach ein Berufungszulassungsgrund nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist, wenn der Zulassungsantragsteller in substantiierter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil näher erläutert, warum aus seiner Sicht ein bestimmter Zulassungsgrund vorliegt) Der Kläger hat keinen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO angeführt und in der Antragsbegründung findet sich auch keine terminologische Anknüpfung an einen solchen. Die Begründung des Zulassungsantrags ist vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gehalten und setzt sich zentral mit aus Sicht des Klägers durch den Fall aufgeworfenen Fragen des formellen und materiellen Baurechts auseinander. (vgl. hierzu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 -, SKZ 1003, 194, Leitsatz Nr. 7, vom 28.3.2002 – 2 Q 31/01 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 6, vom 31.5.2002 – 1 Q 60/01 -, SKZ 2002, 288, Leitsatz Nr. 13, vom 31.1.2002 – 2 Q 25/01 -, SKZ 2002, 286, Leitsatz Nr. 3, und vom 1.2.2000 – 1 Q 48/99 -, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 6; zu den Grenzen der Anwendung des Darlegungserfordernisses etwa BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 –, NVwZ 2005, 1176, wonach die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden dürfen, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können) Einer abschließenden Entscheidung bedarf es indes aus Anlass des vorliegenden Falles nicht.

Der Sachvortrag des Klägers würde die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder gar einer „besonderen“ Schwierigkeit der Sache (Nr. 2) nicht rechtfertigen, sofern man dem Antrag im Wege seiner Interpretation in der Sache die Geltendmachung dieser Zulassungstatbestände entnehmen wollte. Das gilt selbst dann, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen beziehungsweise zusätzlich unterstellt wird, dass die angefochtene Baugenehmigung, die von ihm allein unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen wird, unter Missachtung beziehungsweise Überschreitung des durch § 64 Abs. 2 LBO 2004 im Wesentlichen auf das Planungsrecht zurückgeführten Prüfungsprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens eine verbindliche Entscheidung des Beklagten zur Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) umfasst. Das Verwaltungsgericht hat in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend festgestellt, dass sich selbst unter dieser Prämisse nicht die für den Erfolg einer Nachbarklage gegen die Baugenehmigung erforderliche Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergäbe.

Das bedarf hinsichtlich des vor die Außenwand gesetzten Vorbaus auf der Ebene des „Obergeschosses“ mit aufliegendem Balkon zum Dachgeschoss hin keiner Vertiefung. Anhaltspunkte für die Einbeziehung dieses Bauteils in die Genehmigungsentscheidung unter Grenzabstandsgesichtspunkten fehlen im Übrigen vollends. Nach den genehmigten Bauvorlagen – und nur auf deren Inhalt, nicht etwa auf die konkrete Bauausführung kommt es im Anfechtungsstreit an – hält der Vorbau einen Grenzabstand von über 3 m ein.

Was die durch die Grüneintragung im Grundriss („Obergeschoss“) und die dabei in Bezug genommene Auflage Nr. 43 im Beiblatt 5 vorgenommene Einschränkung der Nutzung des Daches der seitlich bis auf 1,51 m an die Grenze des Klägers heranreichenden Garage als Terrasse mit entsprechender „wirksamer“ Umwehrung anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Beklagte hat hierbei möglicherweise angesichts sich bereits abzeichnender Nachbarstreitigkeiten versucht, nicht nur den in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis inzwischen üblichen formularmäßigen „Warnhinweis“ auf die Eigenverantwortlichkeit der Bauherrn für die Einhaltung materieller bauordnungsrechtlicher Anforderungen und auf sein mögliches Einschreiten für den Fall der Realisierung der in der Bauvorlage dargestellten entsprechenden Bauteile zu geben, (vgl. zu der Problematik der entsprechenden Einschränkung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 etwa: Bitz/Schwarz, 2007, 86, 109 ff.) sondern so etwaigen nachbarrechtlichen Abwehransprüchen des Klägers gegen die tatsächliche Ausführung des in den eingereichten Plänen dargestellten Bauvorhabens zu „begegnen“. Dass er durch die Auflage zu der nach dem Willen des Gesetzgebers vorbehaltlich der Stellung eines Abweichungsantrags durch den Bauherrn von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr präventiv zu beurteilenden Abstandsflächenfrage vor dem Hintergrund des § 64 Abs. 2 LBO 2004 voraussichtlich seine Kompetenzen gegenüber den Beigeladenen als Bauherrn überschritten hat, spielt jedenfalls aus Sicht des Klägers keine Rolle. Die grenznahe Errichtung abstandsflächenrechtlich privilegierter Grenzgebäude (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004) ist bei Einhaltung des Mindestabstands von 1 m nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004 (erstmals) zulässig. Wie bei grenzständigen Garagen ist eine Nutzung des Daches als Terrasse aber nur in dem Bereich zulässig, der sich außerhalb des Mindestgrenzabstands für nicht privilegierte Gebäude von 3 m (§ 7 Abs. 5 Satz 3 LBO 2004) befindet. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)

Auch der Umstand, dass eine unter Ausnutzung des § 8 Abs. 2 LBO 2004 grenzständig oder – wie hier – grenznah errichtete Garage baulich und funktional mit dem Hauptgebäude, hier dem Wohnhaus, verbunden ist, steht der Annahme des Vorliegens eines abstandsflächenrechtlich privilegierten Gebäudes nicht entgegen, sofern sich die Einhaltung der baulichen Maßvorgaben und die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils eindeutig beurteilen und bejahen lassen. Ist das der Fall, so ist auch in solchen Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Senats von einem rechtlich „verselbständigungsfähigen Baukörper“ auszugehen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.3.2007 – 2 R 9/06 –, wonach insbesondere auch bundesrechtliche Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen (§23 BauNVO)oder über die Bauweise (§ 22 BauNVO) einer solchen Auslegung nicht entgegenstehen)

Soweit in der Antragsschrift auf die Überschreitung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 genannten Maßes von 30 m³ hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass sich diese Größenbegrenzung ausdrücklich (nur) auf die dort privilegierten „Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser“ bezieht, die in der Vorschrift (wiederholt) terminologisch klar von den „Garagen“ unterschieden werden. Dass die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 2 ff. LBO 2004 für privilegierte Grenzgaragen genannten Größenmaße überschritten wären, macht der Kläger nicht geltend.

Da das Antragsvorbringen demnach selbst dann keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, wenn man die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch als erfüllt erachtet und mit dem Kläger die genannten Aspekte des Abstandsflächenrechts (§§ 7, 8 LBO 2004) als in der Baugenehmigung „mit geregelt“ ansehen wollte, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 08/03/2007 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden insoweit nicht erstattet. Das Urteil ist we
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published on 27/07/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 5 K 325/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kl
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.