Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Mai 2007 - 2 A 189/07

bei uns veröffentlicht am31.05.2007

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2007 – 5 K 82/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Gartenhaus bebauten Grundstückes Parzellen Nr. 451/1 und Nr. 452 in Flur 2 der Gemarkung S an der H. Straße. Er wendet sich gegen eine den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 23.1.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem seitlich anschließenden Grundstück Parzellen Nr. 448, 449, 450/1 und 397/65. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

In den genehmigten Bauvorlagen ist ein Einfamilienhaus, bestehend aus Unter-, Ober- und Dachgeschoss dargestellt, das mit der südlichen Außenwand im Hauptbaukörper einen Abstand von 4,76 m zur gemeinsamen Grenze aufweist. An dieser Seite ist ein 1,615 m vor die Außenwand vorgezogener Vorbau im Obergeschoss mit einem aufliegenden, vom Dachgeschoss her zugänglichen Balkon dargestellt. Im Bereich der vorderen rechten Gebäudeecke befindet sich in den Plänen eine teilweise in das aufgrund ansteigenden Geländes zur Straße hin frei stehende Unterschoss integrierte Doppelgarage. Diese tritt seitlich nach den Plänen 3,25 m vor die Außenwand vor und hält dementsprechend einen Abstand zur Grenze von 1,51 m ein. Das Dach der Garage sollte nach den Plänen vollständig in eine an dieser Seite umlaufende Terrasse einbezogen werden. Insoweit wurde indes im Grundriss für das Obergeschoss vom Beklagten durch Grüneintrag die Terrassennutzung auf dem Dach in einem Abstand bis zu 3 m gekennzeichnet und auf eine Auflage im Bauschein Bezug genommen. Entsprechend heißt es im Beiblatt 5 unter Ziffer 43:

„Das Flachdach der Garage darf innerhalb der Abstandsfläche von 3,0 m nicht als Terrasse genutzt werden. Es muss eine wirksame Umwehrung geschaffen werden“.

Nach der Auflage Ziffer 44 musste ferner „vor Baubeginn eine Parzellenvereinigung beim zuständigen Katasteramt beantragt werden“. Das ist zwischenzeitlich geschehen. (vgl. den bei der Gerichtsakte (Bl. 27) befindlichen neuen Auszug aus der Katasterkarte vom 7.9.2006, der eine einheitliche Parzelle mit der neuen Nr. 449/1 ausweist)

Am 18.7.2006 erhob der Kläger, dem gegenüber eine Bekanntgabe nicht erfolgt war, Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Flachdach der Garage innerhalb der Abstandsfläche von 3 m nicht als Terrasse benutzt werden dürfe. Ferner müssten „bei dem erbauten Balkon“ wie bei Gebäuden Abstandsflächen eingehalten werden.

Mit der nach Zurückweisung dieses Widerspruchs (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in St. Wendel vom 30.8.2006 – KRA 6401-48/06 –) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Doppelgarage handele es sich nicht um eine abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlage. Das Vorhaben sei als „einheitliches Gebäude konzipiert“. Der linke Teil der Doppelgarage sei in das „Hausanwesen integriert“. Die Garage und auch der in der Giebelwand befindliche „Rundbalkon“ hielten nicht die notwendigen Grenzabstände ein.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 24.1.2007, bei der das Vorhaben im Rohbau weitestgehend fertig gestellt war, abgewiesen. In der Begründung heißt es, im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehöre das Bauordnungsrecht und damit auch die Einhaltung der Abstandsflächen nicht zum Prüfungsrahmen für die Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung könne von daher insoweit keine Nachbarrechte verletzen. Enthalte die Baugenehmigung gleichwohl Bestimmungen in Bezug auf bauordnungsrechtliche Fragen, so gingen diese ins Leere, wobei wohl allein dem Bauherrn insoweit eine Anfechtungsbefugnis zustehen könne. Gegenüber dem Nachbarn entfalteten derartige Regelungen keine Wirkung. Planungsrechtliche Verstöße würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. „Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten“ werde seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass sich zum einen der „Balkon oberhalb des Runderkers“ außerhalb der Abstandsfläche befinde. Zum anderen dürfe eine privilegierte Grenzgarage funktional mit dem Baukörper des Wohnhauses verbunden werden und ihr Dach außerhalb der Abstandsfläche zur Wohnzwecken – hier als Terrasse - benutzt werden. Von daher sei die Klage selbst dann unbegründet, wenn „der beanstandete bauordnungsrechtliche Inhalt durch die Baugenehmigung geregelt“ worden wäre.

Der Kläger hat fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2007 – 5 K 82/06 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung einer den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilten Baugenehmigung für einen „Wohnhausneubau mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück (nunmehr) Parzelle Nr. 449/1 in Flur 2 der Gemarkung S abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.5.2007 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Dabei spricht bereits einiges dafür, dass der Vortrag den speziell für das Berufungszulassungsverfahren geltenden Darlegungserfordernissen nicht genügt. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der die Rechtsmittelzulassung Begehrende binnen zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Eine solche „Darlegung“ erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Berufungszulassungsgründe benannt und dass die Gründe angegeben werden, aus denen sich das Vorliegen eines oder unter Umständen auch mehrerer dieser Tatbestände ergibt. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2003 – 1 Q 7/03 -, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 10, wonach ein Berufungszulassungsgrund nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist, wenn der Zulassungsantragsteller in substantiierter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil näher erläutert, warum aus seiner Sicht ein bestimmter Zulassungsgrund vorliegt) Der Kläger hat keinen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO angeführt und in der Antragsbegründung findet sich auch keine terminologische Anknüpfung an einen solchen. Die Begründung des Zulassungsantrags ist vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gehalten und setzt sich zentral mit aus Sicht des Klägers durch den Fall aufgeworfenen Fragen des formellen und materiellen Baurechts auseinander. (vgl. hierzu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 -, SKZ 1003, 194, Leitsatz Nr. 7, vom 28.3.2002 – 2 Q 31/01 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 6, vom 31.5.2002 – 1 Q 60/01 -, SKZ 2002, 288, Leitsatz Nr. 13, vom 31.1.2002 – 2 Q 25/01 -, SKZ 2002, 286, Leitsatz Nr. 3, und vom 1.2.2000 – 1 Q 48/99 -, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 6; zu den Grenzen der Anwendung des Darlegungserfordernisses etwa BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 –, NVwZ 2005, 1176, wonach die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden dürfen, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können) Einer abschließenden Entscheidung bedarf es indes aus Anlass des vorliegenden Falles nicht.

Der Sachvortrag des Klägers würde die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder gar einer „besonderen“ Schwierigkeit der Sache (Nr. 2) nicht rechtfertigen, sofern man dem Antrag im Wege seiner Interpretation in der Sache die Geltendmachung dieser Zulassungstatbestände entnehmen wollte. Das gilt selbst dann, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen beziehungsweise zusätzlich unterstellt wird, dass die angefochtene Baugenehmigung, die von ihm allein unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen wird, unter Missachtung beziehungsweise Überschreitung des durch § 64 Abs. 2 LBO 2004 im Wesentlichen auf das Planungsrecht zurückgeführten Prüfungsprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens eine verbindliche Entscheidung des Beklagten zur Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) umfasst. Das Verwaltungsgericht hat in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend festgestellt, dass sich selbst unter dieser Prämisse nicht die für den Erfolg einer Nachbarklage gegen die Baugenehmigung erforderliche Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergäbe.

Das bedarf hinsichtlich des vor die Außenwand gesetzten Vorbaus auf der Ebene des „Obergeschosses“ mit aufliegendem Balkon zum Dachgeschoss hin keiner Vertiefung. Anhaltspunkte für die Einbeziehung dieses Bauteils in die Genehmigungsentscheidung unter Grenzabstandsgesichtspunkten fehlen im Übrigen vollends. Nach den genehmigten Bauvorlagen – und nur auf deren Inhalt, nicht etwa auf die konkrete Bauausführung kommt es im Anfechtungsstreit an – hält der Vorbau einen Grenzabstand von über 3 m ein.

Was die durch die Grüneintragung im Grundriss („Obergeschoss“) und die dabei in Bezug genommene Auflage Nr. 43 im Beiblatt 5 vorgenommene Einschränkung der Nutzung des Daches der seitlich bis auf 1,51 m an die Grenze des Klägers heranreichenden Garage als Terrasse mit entsprechender „wirksamer“ Umwehrung anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Beklagte hat hierbei möglicherweise angesichts sich bereits abzeichnender Nachbarstreitigkeiten versucht, nicht nur den in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis inzwischen üblichen formularmäßigen „Warnhinweis“ auf die Eigenverantwortlichkeit der Bauherrn für die Einhaltung materieller bauordnungsrechtlicher Anforderungen und auf sein mögliches Einschreiten für den Fall der Realisierung der in der Bauvorlage dargestellten entsprechenden Bauteile zu geben, (vgl. zu der Problematik der entsprechenden Einschränkung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 etwa: Bitz/Schwarz, 2007, 86, 109 ff.) sondern so etwaigen nachbarrechtlichen Abwehransprüchen des Klägers gegen die tatsächliche Ausführung des in den eingereichten Plänen dargestellten Bauvorhabens zu „begegnen“. Dass er durch die Auflage zu der nach dem Willen des Gesetzgebers vorbehaltlich der Stellung eines Abweichungsantrags durch den Bauherrn von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr präventiv zu beurteilenden Abstandsflächenfrage vor dem Hintergrund des § 64 Abs. 2 LBO 2004 voraussichtlich seine Kompetenzen gegenüber den Beigeladenen als Bauherrn überschritten hat, spielt jedenfalls aus Sicht des Klägers keine Rolle. Die grenznahe Errichtung abstandsflächenrechtlich privilegierter Grenzgebäude (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004) ist bei Einhaltung des Mindestabstands von 1 m nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004 (erstmals) zulässig. Wie bei grenzständigen Garagen ist eine Nutzung des Daches als Terrasse aber nur in dem Bereich zulässig, der sich außerhalb des Mindestgrenzabstands für nicht privilegierte Gebäude von 3 m (§ 7 Abs. 5 Satz 3 LBO 2004) befindet. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)

Auch der Umstand, dass eine unter Ausnutzung des § 8 Abs. 2 LBO 2004 grenzständig oder – wie hier – grenznah errichtete Garage baulich und funktional mit dem Hauptgebäude, hier dem Wohnhaus, verbunden ist, steht der Annahme des Vorliegens eines abstandsflächenrechtlich privilegierten Gebäudes nicht entgegen, sofern sich die Einhaltung der baulichen Maßvorgaben und die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils eindeutig beurteilen und bejahen lassen. Ist das der Fall, so ist auch in solchen Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Senats von einem rechtlich „verselbständigungsfähigen Baukörper“ auszugehen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.3.2007 – 2 R 9/06 –, wonach insbesondere auch bundesrechtliche Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen (§23 BauNVO)oder über die Bauweise (§ 22 BauNVO) einer solchen Auslegung nicht entgegenstehen)

Soweit in der Antragsschrift auf die Überschreitung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 genannten Maßes von 30 m³ hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass sich diese Größenbegrenzung ausdrücklich (nur) auf die dort privilegierten „Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser“ bezieht, die in der Vorschrift (wiederholt) terminologisch klar von den „Garagen“ unterschieden werden. Dass die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 2 ff. LBO 2004 für privilegierte Grenzgaragen genannten Größenmaße überschritten wären, macht der Kläger nicht geltend.

Da das Antragsvorbringen demnach selbst dann keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, wenn man die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch als erfüllt erachtet und mit dem Kläger die genannten Aspekte des Abstandsflächenrechts (§§ 7, 8 LBO 2004) als in der Baugenehmigung „mit geregelt“ ansehen wollte, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Mai 2007 - 2 A 189/07

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Mai 2007 - 2 A 189/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Mai 2007 - 2 A 189/07 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. März 2007 - 2 R 9/06

bei uns veröffentlicht am 08.03.2007

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden insoweit nicht erstattet. Das Urteil ist we
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juli 2010 - 2 A 105/10

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 5 K 325/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kl

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden insoweit nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau einer auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Garage.

Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer des Wohnhausanwesens O Straße 27 im Stadtteil E der Beklagten (Parzelle Nr. ...25/4 in Flur 5 der Gemarkung E). Unmittelbar südlich schließt sich das seit Anfang der 1990iger Jahre ebenfalls mit einem Wohnhaus (Anwesen Nr. 25) bebaute Grundstück des Beigeladenen (Parzelle Nr. ...26/12) an. Hier befindet sich eine an der rechten Giebelwand des mit einem Krüppelwalmdach versehenen Hauses angebaute 8,50 m lange und 5,50 m breite Doppelgarage. Sie reicht bis auf die gemeinsame Grenze und war ursprünglich mit einem Flachdach versehen. Ein Bebauungsplan für das Gebiet existiert nicht.

Durch Bauschein vom 10.2.2004 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Bauerlaubnis zur „Errichtung Garagendach und Hobbyraum im Dachraum“. (vgl. den Bauschein Nr. 20031473 der Beklagten vom 10.2.2004, in dem die §§ 67 und 77 der LBO 1996 in Bezug genommen sind) In den genehmigten Plänen ist eine geschlossene „Montage-Trennwand“ (12,5 cm) der Feuerwiderstandsklasse F 90A im Inneren des Dachraums über der Garage mit seitlichem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grenze dargestellt, die den „Dachraum“ an der Grenze und den zum Wohnhaus hin gelegenen „Hobby-Raum“ abgrenzt. Dieser Raum soll über eine im Bereich des Obergeschosses des Wohnhauses in der Giebelwand vorhandene Tür zugänglich gemacht werden. Das daneben befindliche frühere Fenster soll „zugemauert“ werden. In der vorderseitigen Aufmauerung ist im Bereich des Hobbyraums zur Straße hin ein Fenster dargestellt.

Der Bauschein wurde den Klägern am 18.2.2004 zugestellt. Auf deren Widerspruch hat der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 8.4.2005 den Bauschein hinsichtlich einer in den Plänen als Bestand „seit Rohbauabnahme 1991“ dargestellten, nach seiner Meinung in den Genehmigungsinhalt einbezogenen 2,60 m hohen Grenzmauer im rückwärtigen Anschluss an die Garage teilweise aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung ist insoweit ausgeführt, die „genehmigte Garage mit Überdachung“ verstoße nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht. Sie sei nach dem Grenzgaragenprivileg der Landesbauordnung zulässig und zwar sowohl in deren Fassung aus dem Jahre 1996 als auch in der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung (2004).

Der Widerspruchsbescheid ist den Klägern ausweislich des Eingangsstempels ihrer Prozessbevollmächtigten am 3.5.2005 zugegangen. (vgl. dazu die Ablichtung Blatt 7 der Gerichtsakte; die eigentliche Widerspruchsakte mit Zustellungsnachweisen befindet sich nicht bei den Gerichtsakten) Am 31.5.2005 haben sie Klage erhoben.

Zur Begründung haben sie vorgetragen, es handele sich bei Wohnhaus und Garage vom äußeren Eindruck her nun um ein „einziges Gebäude“, das bis auf die Grenze reiche und hier nicht zulässig sei. Der Senat habe 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104, AS 24, 442) entschieden, dass eine Grenzbebauung in der Form, dass Kraftfahrzeugräume in Wohnhäuser „eingegliedert“ würden, in der Abstandsfläche nicht zulässig sei. Das gelte jedenfalls für – wie hier – vollständig in das Wohngebäude einbezogene Räume für Kraftfahrzeuge. Bei teilweiser Eingliederung sei zumindest erforderlich, dass sich die Grenzgarage hinsichtlich der für die Anwendbarkeit des Garagenprivilegs relevanten Merkmale als gegenüber dem Hauptbaukörper selbständiger oder verselbständigungsfähiger Baukörper darstelle. Das sei hier nicht der Fall. Eine Garage sei vorliegend nur anhand des innerhalb des Baukörpers befindlichen Garagentores als solche „identifizierbar“. Optisch sei sie vollkommen in das Wohngebäude einbezogen, da sich nun oberhalb des Tores ein Fenster befinde, das zum so genannten Hobbyraum gehöre. Ein verselbständigungsfähiger Baukörper liege nicht schon dann vor, wenn die Zulässigkeitskriterien für eine Grenzgarage in der Abstandsfläche festgestellt werden könnten.

Die Kläger haben beantragt,

den Bauschein der Beklagten vom 10.2.2004 sowie den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 8.4.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit der Bauschein nicht bereits durch den genannten Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, der Senat habe in der von den Klägern angesprochenen Entscheidung die Zulässigkeit von „Garagengebäuden“ im Sinne der Landesbauordnung 1988 auch als Bestandteil von Wohnhäusern bei Vorliegen eines gegenüber dem Hauptgebäude „selbständigen oder verselbständigungsfähigen Baukörpers“ bejaht. Das treffe auf die genehmigte Garage zu. Sie sei gegenüber dem Wohnhaus um 1,50 m zurückversetzt, mit einem großen Garagentor versehen und somit klar als Garagengebäude erkennbar. Die sonstigen Voraussetzungen der Privilegierungsvorschrift seien erfüllt.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, durch den Einbau einer „Brandschutzwand“ in 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze ohne möglichen Zugang vom Hauptgebäude zu dem zur Grenze hin gelegenen Bereich des Dachraums werde eine Erweiterung des Wohngebäudes bis auf die Grenze verhindert. Aus der Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 lasse sich die Unzulässigkeit seines Vorhabens nicht herleiten. Vielmehr habe es sich bei der damals für zulässig erachteten um eine vergleichbare Garage gehandelt.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 24.5.2006 ergangenem Urteil – 5 K 82/05 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei im Verhältnis zu den Klägern rechtlich unbedenklich. Eine landesrechtliche Vorschrift, die unselbständige Garagenräume grenzabstandsrechtlich privilegiere, stehe nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Baunutzungsverordnung über die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 22, 23 BauNVO). Das genehmigte Vorhaben entspreche den Anforderungen der Landesbauordnungen 1996/2004 für abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzgaragen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Garage durch das geneigte Dach baulich in das Wohnhaus des Beigeladenen integriert sei. Die Garage sei bereits durch das Garagentor als solche zu erkennen. Die einschlägige Vorschrift habe bereits in der Fassung 1996 eine gegenüber der dem Urteil des Senats von 1994 zugrunde liegenden Rechtszustand (LBO 1988), der nur selbständige „Garagengebäude“ erfasst habe, wesentliche Veränderung erfahren. Seitdem seien auch – wie hier durch ein abgeschlepptes Dach - in das Hauptgebäude baulich integrierte „Garagen“ grundsätzlich privilegiert, sofern sich in den Abstandsflächen nur von der Privilegierungsvorschrift zugelassene Bauteile befänden. Entscheidend sei, dass der in den Abstandsflächen befindliche Gebäudeteil funktional als Garage diene. Diese Rechtslage habe sich durch die Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 nicht geändert. Den bezeichneten Anforderungen genüge das genehmigte Vorhaben.

Das Urteil wurde den Klägern am 22.6.2006 zugestellt. Ihre vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung ist am 20.7.2006 eingegangen. Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und machen geltend, der § 23 Abs. 5 BauNVO lasse eine landesrechtliche Regelung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Inhalts nicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge es auch nicht, dass eine Garage nach außen allein durch ein Garagentor erkennbar werde. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nichts für die vom Verwaltungsgericht angenommene inhaltliche Modifikation des Grenzgaragenprivilegs mit Inkrafttreten der Landesbauordnung 1996 entnehmen. In der einschlägigen Landtagsdrucksache werde vielmehr sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Neufassung der bisher einschlägigen Vorschrift entspreche. Der Gesetzgeber habe sich demnach bei der Verwendung der Begriffe einerseits „Garagengebäude“ (LBO 1988) und andererseits „Garage“ (LBO 1996/2004) also nichts weiter gedacht und keine inhaltliche Veränderung vornehmen wollen. Die Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 werde in einschlägigen Veröffentlichungen auch zur Interpretation der aktuellen Fassung (2004) herangezogen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2006 – 5 K 82/05 – den Bauschein des Beklagten vom 10.2.2004 sowie den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit der angefochtene Bauschein nicht bereits durch den genannten Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass den Ausführungen der Kläger eine Fehlinterpretation des Urteils des Senats aus dem Jahre 1994 zugrunde liege. Diesem lasse sich keine Aussage zur Zulässigkeit vollständig integrierter Kraftfahrzeugräume entnehmen, da hierin lediglich ausgeführt sei, dass die dort vorgefundene teilweise Integration in das Wohnhaus einer Privilegierung nicht entgegengestanden habe. Maßgebend für die Gesetzesauslegung sei der objektive Wortlaut; Gesetzesmaterialien komme nur eine unterstützende Rolle zu.

Am 6.3.2007 hat eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter stattgefunden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreichten Abschriften der Niederschrift über den Ortstermin Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der Akten VG 5 K 25/03, OVG 1 Q 62/03, VG 5 F 11/02 und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag der Kläger verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

Das Rechtsmittel der Kläger bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 10.2.2004 für die Änderung der bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze reichenden Garage durch die Errichtung eines vom Wohnhaus bis zur Grenze herabgezogenen Daches und zum Einbau eines „Hobbyraums“ in dem so neu geschaffenen Dachraum zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen der Beklagten verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung verstößt nicht gegen zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach der damals einschlägigen Bestimmung des § 67 LBO 1996 gehörende, zumindest auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Beurteilungsgegenstand in einem solchen Nachbaranfechtungsprozess ist allein das in den genehmigten Bauvorlagen textlich sowie zeichnerisch beschriebene und damit „zugelassene“ Bauvorhaben. Mit Blick auf die nach Erteilung der Genehmigung eingetretenen Änderungen des materiellen Baurechts, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts, (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, Seite 822, im Folgenden zitiert mit LBO 2004, wiedergegeben etwa in der Textsammlung von Dr. Manfred Birkenheier, Baurecht im Saarland, Saarbrücken 2004, wo am Ende des Buches zum Vergleich auch die Vorläuferfassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 (LBO 1996) abgedruckt ist) bleibt schließlich vorab festzuhalten, dass die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung auch dann erfolglos bleiben müsste, wenn das Vorhaben zwar nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden materiellen Recht unzulässig gewesen, indes aufgrund der Rechtsänderung zwischenzeitlich materiell zulässig und damit genehmigungsfähig geworden wäre. (vgl. zu dem für den Nachbarrechtsprozess geltenden „Günstigkeitsprinzip“ für den Bauherrn allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, RNr. 55 ff.) Bereits ersteres hat das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis zutreffend verneint.

Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten stehen Fragen des Bauordnungsrechts, konkret des nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996 – anders als nach dem das vereinfachte Genehmigungsverfahren nunmehr im Wesentlichen auf die Prüfung der Einhaltung des Bauplanungsrechts unter Ausklammerung bauordnungsrechtlicher Anforderungen reduzierenden neuen Verfahrensrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – seinerzeit bei der Entscheidung der Beklagten noch zu überprüfenden Abstandsflächenrechts. Insoweit ist keine Rechtsverletzung der Kläger feststellbar.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gehen zu Recht davon aus, dass das sich aus dem § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 grundsätzlich ergebende Grenzabstandserfordernis für Gebäudeaußenwände von in der Regel mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996), dessen Nichteinhaltung dem von der Unterschreitung betroffenen Grenznachbarn gegebenenfalls subjektive Abwehrrechte unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen vermittelte, für die Garage des Beigeladenen in der durch die Bauerlaubnis zugelassenen geänderten Form nicht bestand. Die Anlage ist in der genehmigten Form gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. LBO 1996 als so genannte (materiell) privilegierte Grenzgarage in Abstandsflächen und insbesondere auch ohne eigene Abstandsfläche zulässig.

Die einschlägigen Vorschriften in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erfassten „Garagen einschließlich Abstellraum“ bis zu 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung je Baugrundstück (Satz 1 Nr. 1) mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m an der Grenze (Satz 2), wobei diese Höhe überschreitende Dächer nur zur Grenze hin geneigt sein und eine Neigung von höchstens 450 aufweisen durften (Satz 3). Dass diese Maßvorgaben bei Anlegung auf die genehmigte Anlage eingehalten sind, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, dass die Garage in ihrer durch die Baugenehmigung nunmehr zugelassenen geänderten Form technisch-konstruktiv und auch funktional durch die neue gemeinsame Dachführung sowie insbesondere durch den Einbau eines über eine Tür in der bisherigen rechten Giebelwand zugänglichen „Hobbyraums“ mit dem Wohnhaus des Beigeladenen verbunden ist. Insoweit ist den Klägern zweierlei zuzugestehen: Zum einen enthielt der § 7 Abs. 3 LBO 1996 wie seine Vorläuferbestimmungen ausdrückliche – wenngleich gegenüber den bis dahin geltenden Vorschriften entschärfte und den ursprünglichen Ausnahmecharakter des Grenzgaragenprivilegs zunehmend in Frage stellende – Einschränkungen bezüglich der zulässigen Nutzung privilegierter Grenzgebäude, die eine auch nur teilweise Benutzung als „Hobbyraum“ (sicher) nicht zuließen. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 75 mit Rechtsprechungsnachweisen) Zum anderen lag der 1996 vorgenommenen Veränderung des Wortlauts beim Grenzgaragenprivileg im Vergleich zu dem § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988, wonach „ein Garagengebäude“ bei Einhaltung der sonstigen dort geregelten Vorgaben ohne Grenzabstand ausgeführt werden durfte, nach der Begründung zum Gesetzentwurf allein die Intention des damaligen Landesgesetzgebers zugrunde, mit der geänderten Formulierung „Garagen“ zum Ausdruck zu bringen, dass nun anders als bis dahin nicht nur eine Garage („ein Garagengebäude“), sondern dass nun „mehr als eine Garage an verschiedenen Grundstücksgrenzen“ unter (materieller) Freistellung von Grenzabstandserfordernissen für Gebäude ausgeführt werden durften. (vgl. dazu etwa die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf in der Landtagsdrucksache Nr. 11/332 vom 14.6.1995, dort Seite 10) Der Gesetzgeber hatte seinerzeit nicht die Absicht, nun erstmals gezielt nicht nur selbständige „Garagengebäude“, sondern auch sog. „integrierte“ Garagen zuzulassen. Hierfür hätte – sieht man einmal von Klarstellungsabsichten ab - auch gar keine Veranlassung für ihn bestanden, da die letztgenannten Anlagen nach der Rechtsprechung des Senats auch schon von der Vorläuferbestimmung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 erfasst wurden.

Dies lässt sich insbesondere der von den Klägern für ihre – gegenteilige – Ansicht angeführten Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442) und den in Bezug genommenen Literaturstellen (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 73) entnehmen. Bereits die genannte Vorschrift privilegierte danach nicht nur Garagen, die als selbständige „allein stehende“ Gebäude errichtet werden sollten, sondern auch beispielsweise, sei es aus architektonischen oder aus anderen Gründen heraus, über gemeinsame Bauteile in ein Wohnhaus einbezogene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sofern sie sich hinsichtlich der für die Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschriften relevanten gesetzlichen Vorgaben als „selbständige oder verselbständigungsfähige Baukörper“ darstellten. Für die hier maßgebliche, auf eine terminologische Anknüpfung an ein „Garagengebäude“ verzichtende Nachfolgebestimmung gilt das erst recht.

In diesem Sinne rechtlich „verselbständigungsfähig“ war eine mit dem Wohnhaus gemeinsame Bauteile aufweisende Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996), wenn sie nach den Genehmigungsunterlagen so konzipiert war, dass sie für sich betrachtet erstens zweifelsfrei die erforderlichen Feststellungen über – soweit hier von Belang - die Einhaltung der maximalen Länge der Grenzbebauung von 9 m (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996), ihrer mittleren Wandhöhe nicht über 3 m (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996) sowie der Dachneigung zur Grenze hin von höchstens 450 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996) ermöglichte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442 betreffend eine an der vorderen Hausecke 1,70 m vorspringende Doppelgarage mit zur Grenze hin geneigtem Dach, deren in das Haus hineinragender Deckenanteil in einen im Dachgeschoss des Hauses geplanten Arbeitsraum einbezogen werden sollte; möglicherweise anders Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RP, Loseblatt, § 8 Anm. 111, wobei allerdings die beigefügte Zeichnung mit farblich vom Haupthaus abgesetztem „Dach“ der Garage nahe legt, dass der insoweit als unzulässig angesehene, nur vom Hauptgebäude zugängliche „Nebenraum im Dachbereich“ sich auf Räume innerhalb des 3 m-Abstands bezieht, wie hier wohl Jeronim, LBauO RP, § 8, Abschnitt 11.5, Seite 197,  wonach als Grundlage der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs nach § 8 Abs. 9 LBauO RP auf zur Beendigung von Auslegungsstreitigkeiten über Satz 4 der Vorschrift ausdrücklich einbezogene, über ein gemeinsames Dach integrierte Anlagen als Voraussetzung genannt wird, dass eine „konstruktive Trennung“ in Form einer Brandwand vorhanden ist, die gewährleistet, dass die „Grenzbebauung“ nur entsprechend der im Privileg umschriebenen Funktion genutzt wird; ebenfalls für eine funktionale Betrachtung des Gebäudeteils an der Grenze VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.11.1997 – 1 S 407/97 -, BRS 59 Nr. 119,) und wenn zweitens durch die bauliche Ausführung sichergestellt wurde, dass die Nutzung in dem zur Grenze hin gelegenen Bereich in der Tiefe der „normalerweise“ freizuhaltenden Abstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) auf die Privilegierungsvorgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996, hier also auf die Nutzung als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) einschließlich einer sog. Annexnutzung als Abstellraum beschränkt blieb. (vgl. hierzu auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds BauO, 8. Auflage 2006, § 11 RNr. 28, wonach es mit Blick auf die Schutzzwecke des Grenzgaragenprivilegs unerheblich ist, ob die Garagenräume bei einer an der Grenze gelegenen, die zulässigen Maße einhaltenden und den privilegierten Zwecken dienenden Baulichkeit ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Teil eines anderen Gebäudes darstellen) Diese Voraussetzungen sind nach den Planunterlagen hier erfüllt.

Das wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt, was die begrenzenden Vorgaben für die höchstzulässigen Baumaße anbelangt. Die Garage hat nach den Bauvorlagen an der Grenze eine Länge von 8,50 m und bei nicht geneigtem Gelände auf dem Baugrundstück eine Wandhöhe von 2,80 m und damit unter 3 m, wobei im Längsschnitt auch angesichts der hinzukommenden (aufliegenden) Regenrinne eine ausdrückliche Höhenbegrenzung auf „max. 3,00 m“ enthalten ist. Die Neigung des abgeschleppten Daches beträgt 45 0 .

Auch was die beschriebene Nutzungseinschränkung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Insoweit bleibt zunächst klarzustellen, dass eine Weiterführung der grenzabstandsrechtlich begünstigten Garagennutzung über den Bereich der üblichen Abstandsflächentiefe hinaus, hier in der 5,50 m tiefen Doppelgarage auch in derartigen baulich integrierten Anlagen keine bauliche Abgrenzung im Inneren des Gebäudeteils im Abstand von 3 m oder darunter zur Grenze erforderlich macht. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.1990 – 2 W 59/90 –, bei juris, wonach es als „pure Förmelei“ anzusehen gewesen wäre, wenn man zur Herstellung eines „Garagengebäudes“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 das Einziehen von Trennwänden im Innern der Garage hätte fordern wollen) Dass darüber hinaus auch die Nutzung des grenzständigen Teils der Anlage als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) als solche vom äußeren Erscheinungsbild her schon wegen des großen Tores deutlich erkennbar bleibt, (vgl. dazu zuletzt beispielsweise OVG Münster, Urteil vom 20.3.2006 – 7 A 3025/04 – bei juris, wonach die Subsumierbarkeit unter den Begriff „Garage“ in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauONW (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996) erfordert, dass das Bauwerk „im optischen und technischen Erscheinungsbild“ durch seine Funktion zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist) hat bereits das Verwaltungsgericht unangefochten herausgestellt.

Die - wie erwähnt – angesichts der Vielfältigkeit denkbarer „hobbymäßiger“ menschlicher Betätigungen über den Privilegierungsrahmen hinausgehende Nutzung eines vom Dachgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen zugänglichen „Hobbyraums“ steht der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs ebenfalls nicht entgegen. Dieser Raum wird in der Genehmigung zur Grenze hin durch eine im Abstand von 3 m zu dieser einzubauende geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass der dahinter zur Grenze hin liegende, ungenutzt bleibende „Dachraum“ nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit darüber liegendem (ungenutztem) Dachraum. Auch insoweit liegt daher ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger Baukörper“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor. Diesbezüglich gilt im Ergebnis nichts anderes als für den vom Senat in der Vergangenheit für zulässig erachteten Einbau eines vom Wohngebäude aus zugänglichen, durch eine in 3 m Abstand zur Grenze mit einer Mauer abgetrennten Heizungsraums im Innern einer grenzständigen Doppelgarage (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.1998 – 2 W 1/98 -, SKZ 1998, 249, Leitsatz Nr. 8) oder für eine durch „sichere“ bauliche Abgrenzung auf den Bereich außerhalb des Abstands von 3 m beschränkte Benutzung des Daches einer grenzständigen Doppelgarage als seit der Fassung der Landesbauordnung 1988 auf Grenzgaragen an sich generell unzulässige, vom Wohngebäude zugängliche Dachterrasse. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)

Eine derart funktionsbezogene Auslegung des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs in § 7 Abs. 3 LBO 1996 verstößt auch nicht gegen bodenrechtliche Vorschriften des Bundes über die Bauweise (§ 22 BauNVO) oder die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1990), (wie hier beispielsweise zuletzt VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, zur Gegenansicht Mampel, UPR 1995, 328 ff., der insbesondere aus § 22 BauNVO herleitet, dass nur selbständige Garagengebäude in der offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich und damit auch bauordnungsrechtlich zulässig sein sollen; in der Tendenz wie hier für eine funktionsbezogene Betrachtung, allerdings zu einer wesentlich abweichenden Sachverhaltskonstellation OVG Münster, Urteil vom 5.2.1996 – 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113, kritisch speziell zu dieser Entscheidung wiederum Mampel, UPR 1996, 256 f.) die ohnedies im vorliegenden Fall der Belegenheit des Baugrundstücks in der nicht beplanten Ortslage inhaltlich nur Bedeutung über das Kriterium des Einfügens in die Eigenart der auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein Maßstab gebenden faktisch vorhandenen Bebauung erlangen. Der von den Klägern angeführte § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 bestimmt sogar ausdrücklich in seinem Satz 2, dass über die – vorbehaltlich ausschließender Vorgaben des Ortsgesetzgebers in einem Bebauungsplan – auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, wonach sich höchstrichterlich inzwischen die Auffassung durchgesetzt hat, dass ungeachtet der terminologischen Anknüpfung an „Gebäude“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Bebauungsplangebieten auch sonstige bauliche Anlagen – dort konkret Werbeschilder – die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten dürfen) zulässigen selbständigen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 1990 hinaus auch die von den Landesgesetzgebern „in den Abstandsflächen“ für zulassungsfähig erklärten sonstigen Anlagen ausgeführt werden dürfen. Den vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich eröffneten Regelungs- und damit Zulassungsvorbehalt hatte der saarländische Landesgesetzgeber durch § 7 Abs. 3 LBO 1996 bezüglich der Garagen im Grenzbereich ausgefüllt. Hinsichtlich der Beschreibung des Umfangs der nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 in der offenen Bauweise grenzabstandspflichtigen Gebäude gilt im Ergebnis nichts anderes. Bundes- und Landesbaurecht verfolgen unterschiedliche Regelungsziele. Es ist keine Besonderheit, wenn das Bundesrecht über das Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen stellt oder umgekehrt. Der § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 gebietet nicht zwingend nur eine einzige mögliche Auslegung des Landesrechts. Das Abstandsflächenrecht lässt zum Beispiel bezogen auf seine Regelungsintentionen, also die Gewährleistung des Brandschutzes und die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken, seit jeher Abweichungen von bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Grenzanbaumöglichkeiten mit Blick etwa auf bereits hiervon abweichende vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu. So konnte die Baugenehmigungsbehörde zum Beispiel selbst in Fällen, in denen nach Bauplanungsrecht nicht an die Grenze gebaut werden durfte, bei Vorhandensein einer Grenzbebauung einen Anbau an der Grenze gestatten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996), eine Möglichkeit die im Übrigen durch bewussten Verzicht auf sich aus einem Anbauerfordernis ergebende standortbezogene und größenmäßige Begrenzungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 noch wesentlich ausgeweitet worden ist. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 machte die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von dieser Bestimmung unterfallenden Anlagen nicht davon abhängig, ob planungsrechtliche Vorschriften eine Grenzbebauung erlaubten oder gar vorschrieben. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.1998 – 2 V 8/98 -, n.v.) Die Genehmigungsfähigkeit einer Grenzbebauung nach § 67 LBO 1996 setzte daher nebeneinander die Einhaltung der bodenrechtlichen Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) und der landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996) voraus. Was sich allerdings insoweit wesentlich unterscheidet, ist die Reichweite der Befugnisse eines betroffenen Grenznachbarn, die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben unter Berufung auf seine subjektiv-rechtliche Betroffenheit durchzusetzen. Während die Abstandsflächenunterschreitung in aller Regel dem Nachbarn subjektive Abwehrrechte gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Ausräumung der Nachbarrechtsverletzung einräumt, kommt dem Nachbarn im Bereich der bodenrechtlichen Vorschriften über die Bauweise eine solche Befugnis in aller Regel nicht zu. (vgl. beispielsweise zu Sonderkonstellationen wie einer im Bebauungsplan ausdrücklich enthaltenen Vorgabe hinsichtlich der zulässigen Hausform Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990: BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BauR, 2000, 1168)

Sonstige bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse mit nachbarschützendem Charakter aus dem Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sind nicht erkennbar. In Betracht käme allenfalls bei entsprechend weiter Auslegung des Begriffs „Stellplatzverpflichtung“ in § 67 Abs. 2 Nr. 4 LBO 1996 und der dortigen uneingeschränkten Bezugnahme auf den § 50 LBO 1996 eine Verletzung der potentiell Nachbarschutz vermittelnden Begrenzung von Auswirkungen der Benutzung von Stellplätzen und Garagen in Form von Lärm, Abgasen und Gerüchen auf ein für die Umgebung „zumutbares Maß“ in § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO 1996. Eine Überschreitung dieser im Übrigen mit derjenigen des bodenrechtlichen Rücksichtnahmegebots insoweit identischen Zumutbarkeitsschwelle ist bei der wohnakzessorischen Benutzung der Doppelgarage des Beigeladenen auszuschließen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei schließlich mit Blick auf die aktuelle Rechtslage auf Folgendes hingewiesen: Auch bei einer Anlegung der ungeachtet ihrer Herausnahme aus dem präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) oder gar der generellen Verfahrensfreistellung für Garagen bis zu 3 m mittlerer Wandhöhe und bis zu einer Bruttogrundfläche von 36 m2 uneingeschränkt verbindlichen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und daher nun allein vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ sicherzustellenden materiellen Anforderungen des Abstandsflächenrechts nach §§ 7, 8 LBO 2004 ergäbe sich materiell im Ergebnis nichts anderes. Das nunmehr in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004 enthaltene Grenzgaragenprivileg wurde gegenüber den Vorläuferbestimmungen in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erneut lediglich deutlich ausgeweitet.

Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten liegt keine Rechtsverletzung der Kläger vor. Das Baugrundstück ist Bestandteil der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt-E und daher ist das Vorhaben bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messen. Da ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO 1990 hier nicht zur Rede steht, kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das Umbauvorhaben nur aus dem im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben ist bei einer an Kriterien der wechselseitigen Zumutbarkeit orientierten Abwägung nach Billigkeitsaspekten gegenüber den Klägern insbesondere nicht wegen seiner optisch-räumlichen Wirkungen auf das Nachbargrundstück „unzumutbar“ und damit rücksichtslos. Zwar hat die Klägerin bei der Ortsbesichtigung am 6.3.2007 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die „riesige“ Dachfläche nach ihrem subjektiven Empfinden „störend“ und für sie „bedrückend“ sei. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt optisch-räumlicher Auswirkungen baulicher Anlagen selbst dann in Betracht kommen kann, wenn – wie hier - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die unter anderem eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken gewährleisten sollen, eingehalten sind, so ist dies nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies gilt auch für die Pflicht des Nachbarn zur Hinnahme von durch das Landesrecht ohne eigenen Grenzabstand zugelassenen Gebäuden und Anlagen, weil das Rücksichtnahmegebot eine Bewertung der „gegenseitigen“ Interessen im Blick hat und auch dem Nachbarn durch die genannten Vorschriften grundsätzlich entsprechende Befugnisse bei der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich eröffnet werden. Wie der § 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996 (heute: § 8 Abs. 2 Satz 5 LBO 2004) verdeutlicht, sieht der Landesgesetzgeber aus Sicht des Nachbarn von der Grenze aufsteigende Dächer bis zu einer Neigung von 450 grundsätzlich als zumutbar an. Dass sich insoweit bei der konkreten baulichen Situation im Grenzbereich gegenüber dem früheren Zustand Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung von Fenstern im Erdgeschoss der der Grenze zugekehrten Giebelwand des Wohngebäudes der Kläger und damit der dahinter liegenden Aufenthaltsräume ergeben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung einer ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers. Sich aus der konkreten Grundstückssituation des Nachbarn ergebende Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten seines Grundstücks verlagert werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 86 Leitsatz Nr. 40)

Ergänzend ist hervorzuheben, dass angesichts der sich aus den Bauakten für das Grundstück des Beigeladenen ergebenden Abmessungen der dem Grundstück der Kläger zugekehrten Giebelwand angesichts einer Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996) von maximal (vorderseitig) 4,15 m, der wegen der Summe der vorder- und der rückseitigen Dachneigungen von unter 1400 lediglich anteiligen Anrechenbarkeit der darüber liegenden Giebelfläche und der erst ab Überschreitung einer Dachneigung von 45 0 überhaupt erst (anteilig bis 70 0 ) zusätzlich in Ansatz zu bringenden Höhe des Krüppelwalms über dem Giebel (jeweils § 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 LBO 1996) bei Anlegung des mit der Landesbauordnung 1996 eingeführten bauherrenfreundlichen Rechenfaktors von 0,4 hinsichtlich des ermittelten Maßes (H, § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996) der Beigeladene das Wohngebäude seitlich bis zum Grenzabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) durch Anbau hätte erweitern dürfen, was vom optischen Erscheinungsbild und hinsichtlich der Belichtung aus Sicht der Kläger merklich „ungünstiger“ gewesen wäre.

Einer abschließenden Entscheidung, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen objektiv-rechtlich mit Blick auf das Merkmal der Bauweise innerhalb des aus der vorhandenen („prägenden“) Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmens hält beziehungsweise ob bei Nichteinhaltung eines Grenzabstandes angesichts der schon aus dem Katasterplan ersichtlichen grenzständigen Anlagen in der Umgebung objektiv von einem Nichteinfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Bauweise gesprochen werden könnte, bedarf es nicht. Eigenständige subjektive Abwehransprüche der Kläger ergeben sich insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand bezüglich des Berufungsverfahrens keine Veranlassung, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag der Kläger verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

Das Rechtsmittel der Kläger bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 10.2.2004 für die Änderung der bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze reichenden Garage durch die Errichtung eines vom Wohnhaus bis zur Grenze herabgezogenen Daches und zum Einbau eines „Hobbyraums“ in dem so neu geschaffenen Dachraum zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen der Beklagten verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung verstößt nicht gegen zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach der damals einschlägigen Bestimmung des § 67 LBO 1996 gehörende, zumindest auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Beurteilungsgegenstand in einem solchen Nachbaranfechtungsprozess ist allein das in den genehmigten Bauvorlagen textlich sowie zeichnerisch beschriebene und damit „zugelassene“ Bauvorhaben. Mit Blick auf die nach Erteilung der Genehmigung eingetretenen Änderungen des materiellen Baurechts, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts, (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, Seite 822, im Folgenden zitiert mit LBO 2004, wiedergegeben etwa in der Textsammlung von Dr. Manfred Birkenheier, Baurecht im Saarland, Saarbrücken 2004, wo am Ende des Buches zum Vergleich auch die Vorläuferfassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 (LBO 1996) abgedruckt ist) bleibt schließlich vorab festzuhalten, dass die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung auch dann erfolglos bleiben müsste, wenn das Vorhaben zwar nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden materiellen Recht unzulässig gewesen, indes aufgrund der Rechtsänderung zwischenzeitlich materiell zulässig und damit genehmigungsfähig geworden wäre. (vgl. zu dem für den Nachbarrechtsprozess geltenden „Günstigkeitsprinzip“ für den Bauherrn allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, RNr. 55 ff.) Bereits ersteres hat das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis zutreffend verneint.

Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten stehen Fragen des Bauordnungsrechts, konkret des nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996 – anders als nach dem das vereinfachte Genehmigungsverfahren nunmehr im Wesentlichen auf die Prüfung der Einhaltung des Bauplanungsrechts unter Ausklammerung bauordnungsrechtlicher Anforderungen reduzierenden neuen Verfahrensrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – seinerzeit bei der Entscheidung der Beklagten noch zu überprüfenden Abstandsflächenrechts. Insoweit ist keine Rechtsverletzung der Kläger feststellbar.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gehen zu Recht davon aus, dass das sich aus dem § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 grundsätzlich ergebende Grenzabstandserfordernis für Gebäudeaußenwände von in der Regel mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996), dessen Nichteinhaltung dem von der Unterschreitung betroffenen Grenznachbarn gegebenenfalls subjektive Abwehrrechte unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen vermittelte, für die Garage des Beigeladenen in der durch die Bauerlaubnis zugelassenen geänderten Form nicht bestand. Die Anlage ist in der genehmigten Form gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. LBO 1996 als so genannte (materiell) privilegierte Grenzgarage in Abstandsflächen und insbesondere auch ohne eigene Abstandsfläche zulässig.

Die einschlägigen Vorschriften in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erfassten „Garagen einschließlich Abstellraum“ bis zu 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung je Baugrundstück (Satz 1 Nr. 1) mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m an der Grenze (Satz 2), wobei diese Höhe überschreitende Dächer nur zur Grenze hin geneigt sein und eine Neigung von höchstens 450 aufweisen durften (Satz 3). Dass diese Maßvorgaben bei Anlegung auf die genehmigte Anlage eingehalten sind, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, dass die Garage in ihrer durch die Baugenehmigung nunmehr zugelassenen geänderten Form technisch-konstruktiv und auch funktional durch die neue gemeinsame Dachführung sowie insbesondere durch den Einbau eines über eine Tür in der bisherigen rechten Giebelwand zugänglichen „Hobbyraums“ mit dem Wohnhaus des Beigeladenen verbunden ist. Insoweit ist den Klägern zweierlei zuzugestehen: Zum einen enthielt der § 7 Abs. 3 LBO 1996 wie seine Vorläuferbestimmungen ausdrückliche – wenngleich gegenüber den bis dahin geltenden Vorschriften entschärfte und den ursprünglichen Ausnahmecharakter des Grenzgaragenprivilegs zunehmend in Frage stellende – Einschränkungen bezüglich der zulässigen Nutzung privilegierter Grenzgebäude, die eine auch nur teilweise Benutzung als „Hobbyraum“ (sicher) nicht zuließen. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 75 mit Rechtsprechungsnachweisen) Zum anderen lag der 1996 vorgenommenen Veränderung des Wortlauts beim Grenzgaragenprivileg im Vergleich zu dem § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988, wonach „ein Garagengebäude“ bei Einhaltung der sonstigen dort geregelten Vorgaben ohne Grenzabstand ausgeführt werden durfte, nach der Begründung zum Gesetzentwurf allein die Intention des damaligen Landesgesetzgebers zugrunde, mit der geänderten Formulierung „Garagen“ zum Ausdruck zu bringen, dass nun anders als bis dahin nicht nur eine Garage („ein Garagengebäude“), sondern dass nun „mehr als eine Garage an verschiedenen Grundstücksgrenzen“ unter (materieller) Freistellung von Grenzabstandserfordernissen für Gebäude ausgeführt werden durften. (vgl. dazu etwa die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf in der Landtagsdrucksache Nr. 11/332 vom 14.6.1995, dort Seite 10) Der Gesetzgeber hatte seinerzeit nicht die Absicht, nun erstmals gezielt nicht nur selbständige „Garagengebäude“, sondern auch sog. „integrierte“ Garagen zuzulassen. Hierfür hätte – sieht man einmal von Klarstellungsabsichten ab - auch gar keine Veranlassung für ihn bestanden, da die letztgenannten Anlagen nach der Rechtsprechung des Senats auch schon von der Vorläuferbestimmung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 erfasst wurden.

Dies lässt sich insbesondere der von den Klägern für ihre – gegenteilige – Ansicht angeführten Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442) und den in Bezug genommenen Literaturstellen (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 73) entnehmen. Bereits die genannte Vorschrift privilegierte danach nicht nur Garagen, die als selbständige „allein stehende“ Gebäude errichtet werden sollten, sondern auch beispielsweise, sei es aus architektonischen oder aus anderen Gründen heraus, über gemeinsame Bauteile in ein Wohnhaus einbezogene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sofern sie sich hinsichtlich der für die Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschriften relevanten gesetzlichen Vorgaben als „selbständige oder verselbständigungsfähige Baukörper“ darstellten. Für die hier maßgebliche, auf eine terminologische Anknüpfung an ein „Garagengebäude“ verzichtende Nachfolgebestimmung gilt das erst recht.

In diesem Sinne rechtlich „verselbständigungsfähig“ war eine mit dem Wohnhaus gemeinsame Bauteile aufweisende Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996), wenn sie nach den Genehmigungsunterlagen so konzipiert war, dass sie für sich betrachtet erstens zweifelsfrei die erforderlichen Feststellungen über – soweit hier von Belang - die Einhaltung der maximalen Länge der Grenzbebauung von 9 m (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996), ihrer mittleren Wandhöhe nicht über 3 m (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996) sowie der Dachneigung zur Grenze hin von höchstens 450 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996) ermöglichte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442 betreffend eine an der vorderen Hausecke 1,70 m vorspringende Doppelgarage mit zur Grenze hin geneigtem Dach, deren in das Haus hineinragender Deckenanteil in einen im Dachgeschoss des Hauses geplanten Arbeitsraum einbezogen werden sollte; möglicherweise anders Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RP, Loseblatt, § 8 Anm. 111, wobei allerdings die beigefügte Zeichnung mit farblich vom Haupthaus abgesetztem „Dach“ der Garage nahe legt, dass der insoweit als unzulässig angesehene, nur vom Hauptgebäude zugängliche „Nebenraum im Dachbereich“ sich auf Räume innerhalb des 3 m-Abstands bezieht, wie hier wohl Jeronim, LBauO RP, § 8, Abschnitt 11.5, Seite 197,  wonach als Grundlage der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs nach § 8 Abs. 9 LBauO RP auf zur Beendigung von Auslegungsstreitigkeiten über Satz 4 der Vorschrift ausdrücklich einbezogene, über ein gemeinsames Dach integrierte Anlagen als Voraussetzung genannt wird, dass eine „konstruktive Trennung“ in Form einer Brandwand vorhanden ist, die gewährleistet, dass die „Grenzbebauung“ nur entsprechend der im Privileg umschriebenen Funktion genutzt wird; ebenfalls für eine funktionale Betrachtung des Gebäudeteils an der Grenze VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.11.1997 – 1 S 407/97 -, BRS 59 Nr. 119,) und wenn zweitens durch die bauliche Ausführung sichergestellt wurde, dass die Nutzung in dem zur Grenze hin gelegenen Bereich in der Tiefe der „normalerweise“ freizuhaltenden Abstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) auf die Privilegierungsvorgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996, hier also auf die Nutzung als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) einschließlich einer sog. Annexnutzung als Abstellraum beschränkt blieb. (vgl. hierzu auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds BauO, 8. Auflage 2006, § 11 RNr. 28, wonach es mit Blick auf die Schutzzwecke des Grenzgaragenprivilegs unerheblich ist, ob die Garagenräume bei einer an der Grenze gelegenen, die zulässigen Maße einhaltenden und den privilegierten Zwecken dienenden Baulichkeit ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Teil eines anderen Gebäudes darstellen) Diese Voraussetzungen sind nach den Planunterlagen hier erfüllt.

Das wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt, was die begrenzenden Vorgaben für die höchstzulässigen Baumaße anbelangt. Die Garage hat nach den Bauvorlagen an der Grenze eine Länge von 8,50 m und bei nicht geneigtem Gelände auf dem Baugrundstück eine Wandhöhe von 2,80 m und damit unter 3 m, wobei im Längsschnitt auch angesichts der hinzukommenden (aufliegenden) Regenrinne eine ausdrückliche Höhenbegrenzung auf „max. 3,00 m“ enthalten ist. Die Neigung des abgeschleppten Daches beträgt 45 0 .

Auch was die beschriebene Nutzungseinschränkung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Insoweit bleibt zunächst klarzustellen, dass eine Weiterführung der grenzabstandsrechtlich begünstigten Garagennutzung über den Bereich der üblichen Abstandsflächentiefe hinaus, hier in der 5,50 m tiefen Doppelgarage auch in derartigen baulich integrierten Anlagen keine bauliche Abgrenzung im Inneren des Gebäudeteils im Abstand von 3 m oder darunter zur Grenze erforderlich macht. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.1990 – 2 W 59/90 –, bei juris, wonach es als „pure Förmelei“ anzusehen gewesen wäre, wenn man zur Herstellung eines „Garagengebäudes“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 das Einziehen von Trennwänden im Innern der Garage hätte fordern wollen) Dass darüber hinaus auch die Nutzung des grenzständigen Teils der Anlage als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) als solche vom äußeren Erscheinungsbild her schon wegen des großen Tores deutlich erkennbar bleibt, (vgl. dazu zuletzt beispielsweise OVG Münster, Urteil vom 20.3.2006 – 7 A 3025/04 – bei juris, wonach die Subsumierbarkeit unter den Begriff „Garage“ in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauONW (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996) erfordert, dass das Bauwerk „im optischen und technischen Erscheinungsbild“ durch seine Funktion zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist) hat bereits das Verwaltungsgericht unangefochten herausgestellt.

Die - wie erwähnt – angesichts der Vielfältigkeit denkbarer „hobbymäßiger“ menschlicher Betätigungen über den Privilegierungsrahmen hinausgehende Nutzung eines vom Dachgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen zugänglichen „Hobbyraums“ steht der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs ebenfalls nicht entgegen. Dieser Raum wird in der Genehmigung zur Grenze hin durch eine im Abstand von 3 m zu dieser einzubauende geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass der dahinter zur Grenze hin liegende, ungenutzt bleibende „Dachraum“ nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit darüber liegendem (ungenutztem) Dachraum. Auch insoweit liegt daher ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger Baukörper“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor. Diesbezüglich gilt im Ergebnis nichts anderes als für den vom Senat in der Vergangenheit für zulässig erachteten Einbau eines vom Wohngebäude aus zugänglichen, durch eine in 3 m Abstand zur Grenze mit einer Mauer abgetrennten Heizungsraums im Innern einer grenzständigen Doppelgarage (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.1998 – 2 W 1/98 -, SKZ 1998, 249, Leitsatz Nr. 8) oder für eine durch „sichere“ bauliche Abgrenzung auf den Bereich außerhalb des Abstands von 3 m beschränkte Benutzung des Daches einer grenzständigen Doppelgarage als seit der Fassung der Landesbauordnung 1988 auf Grenzgaragen an sich generell unzulässige, vom Wohngebäude zugängliche Dachterrasse. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)

Eine derart funktionsbezogene Auslegung des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs in § 7 Abs. 3 LBO 1996 verstößt auch nicht gegen bodenrechtliche Vorschriften des Bundes über die Bauweise (§ 22 BauNVO) oder die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1990), (wie hier beispielsweise zuletzt VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, zur Gegenansicht Mampel, UPR 1995, 328 ff., der insbesondere aus § 22 BauNVO herleitet, dass nur selbständige Garagengebäude in der offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich und damit auch bauordnungsrechtlich zulässig sein sollen; in der Tendenz wie hier für eine funktionsbezogene Betrachtung, allerdings zu einer wesentlich abweichenden Sachverhaltskonstellation OVG Münster, Urteil vom 5.2.1996 – 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113, kritisch speziell zu dieser Entscheidung wiederum Mampel, UPR 1996, 256 f.) die ohnedies im vorliegenden Fall der Belegenheit des Baugrundstücks in der nicht beplanten Ortslage inhaltlich nur Bedeutung über das Kriterium des Einfügens in die Eigenart der auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein Maßstab gebenden faktisch vorhandenen Bebauung erlangen. Der von den Klägern angeführte § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 bestimmt sogar ausdrücklich in seinem Satz 2, dass über die – vorbehaltlich ausschließender Vorgaben des Ortsgesetzgebers in einem Bebauungsplan – auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, wonach sich höchstrichterlich inzwischen die Auffassung durchgesetzt hat, dass ungeachtet der terminologischen Anknüpfung an „Gebäude“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Bebauungsplangebieten auch sonstige bauliche Anlagen – dort konkret Werbeschilder – die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten dürfen) zulässigen selbständigen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 1990 hinaus auch die von den Landesgesetzgebern „in den Abstandsflächen“ für zulassungsfähig erklärten sonstigen Anlagen ausgeführt werden dürfen. Den vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich eröffneten Regelungs- und damit Zulassungsvorbehalt hatte der saarländische Landesgesetzgeber durch § 7 Abs. 3 LBO 1996 bezüglich der Garagen im Grenzbereich ausgefüllt. Hinsichtlich der Beschreibung des Umfangs der nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 in der offenen Bauweise grenzabstandspflichtigen Gebäude gilt im Ergebnis nichts anderes. Bundes- und Landesbaurecht verfolgen unterschiedliche Regelungsziele. Es ist keine Besonderheit, wenn das Bundesrecht über das Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen stellt oder umgekehrt. Der § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 gebietet nicht zwingend nur eine einzige mögliche Auslegung des Landesrechts. Das Abstandsflächenrecht lässt zum Beispiel bezogen auf seine Regelungsintentionen, also die Gewährleistung des Brandschutzes und die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken, seit jeher Abweichungen von bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Grenzanbaumöglichkeiten mit Blick etwa auf bereits hiervon abweichende vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu. So konnte die Baugenehmigungsbehörde zum Beispiel selbst in Fällen, in denen nach Bauplanungsrecht nicht an die Grenze gebaut werden durfte, bei Vorhandensein einer Grenzbebauung einen Anbau an der Grenze gestatten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996), eine Möglichkeit die im Übrigen durch bewussten Verzicht auf sich aus einem Anbauerfordernis ergebende standortbezogene und größenmäßige Begrenzungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 noch wesentlich ausgeweitet worden ist. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 machte die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von dieser Bestimmung unterfallenden Anlagen nicht davon abhängig, ob planungsrechtliche Vorschriften eine Grenzbebauung erlaubten oder gar vorschrieben. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.1998 – 2 V 8/98 -, n.v.) Die Genehmigungsfähigkeit einer Grenzbebauung nach § 67 LBO 1996 setzte daher nebeneinander die Einhaltung der bodenrechtlichen Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) und der landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996) voraus. Was sich allerdings insoweit wesentlich unterscheidet, ist die Reichweite der Befugnisse eines betroffenen Grenznachbarn, die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben unter Berufung auf seine subjektiv-rechtliche Betroffenheit durchzusetzen. Während die Abstandsflächenunterschreitung in aller Regel dem Nachbarn subjektive Abwehrrechte gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Ausräumung der Nachbarrechtsverletzung einräumt, kommt dem Nachbarn im Bereich der bodenrechtlichen Vorschriften über die Bauweise eine solche Befugnis in aller Regel nicht zu. (vgl. beispielsweise zu Sonderkonstellationen wie einer im Bebauungsplan ausdrücklich enthaltenen Vorgabe hinsichtlich der zulässigen Hausform Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990: BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BauR, 2000, 1168)

Sonstige bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse mit nachbarschützendem Charakter aus dem Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sind nicht erkennbar. In Betracht käme allenfalls bei entsprechend weiter Auslegung des Begriffs „Stellplatzverpflichtung“ in § 67 Abs. 2 Nr. 4 LBO 1996 und der dortigen uneingeschränkten Bezugnahme auf den § 50 LBO 1996 eine Verletzung der potentiell Nachbarschutz vermittelnden Begrenzung von Auswirkungen der Benutzung von Stellplätzen und Garagen in Form von Lärm, Abgasen und Gerüchen auf ein für die Umgebung „zumutbares Maß“ in § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO 1996. Eine Überschreitung dieser im Übrigen mit derjenigen des bodenrechtlichen Rücksichtnahmegebots insoweit identischen Zumutbarkeitsschwelle ist bei der wohnakzessorischen Benutzung der Doppelgarage des Beigeladenen auszuschließen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei schließlich mit Blick auf die aktuelle Rechtslage auf Folgendes hingewiesen: Auch bei einer Anlegung der ungeachtet ihrer Herausnahme aus dem präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) oder gar der generellen Verfahrensfreistellung für Garagen bis zu 3 m mittlerer Wandhöhe und bis zu einer Bruttogrundfläche von 36 m2 uneingeschränkt verbindlichen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und daher nun allein vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ sicherzustellenden materiellen Anforderungen des Abstandsflächenrechts nach §§ 7, 8 LBO 2004 ergäbe sich materiell im Ergebnis nichts anderes. Das nunmehr in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004 enthaltene Grenzgaragenprivileg wurde gegenüber den Vorläuferbestimmungen in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erneut lediglich deutlich ausgeweitet.

Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten liegt keine Rechtsverletzung der Kläger vor. Das Baugrundstück ist Bestandteil der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt-E und daher ist das Vorhaben bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messen. Da ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO 1990 hier nicht zur Rede steht, kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das Umbauvorhaben nur aus dem im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben ist bei einer an Kriterien der wechselseitigen Zumutbarkeit orientierten Abwägung nach Billigkeitsaspekten gegenüber den Klägern insbesondere nicht wegen seiner optisch-räumlichen Wirkungen auf das Nachbargrundstück „unzumutbar“ und damit rücksichtslos. Zwar hat die Klägerin bei der Ortsbesichtigung am 6.3.2007 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die „riesige“ Dachfläche nach ihrem subjektiven Empfinden „störend“ und für sie „bedrückend“ sei. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt optisch-räumlicher Auswirkungen baulicher Anlagen selbst dann in Betracht kommen kann, wenn – wie hier - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die unter anderem eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken gewährleisten sollen, eingehalten sind, so ist dies nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies gilt auch für die Pflicht des Nachbarn zur Hinnahme von durch das Landesrecht ohne eigenen Grenzabstand zugelassenen Gebäuden und Anlagen, weil das Rücksichtnahmegebot eine Bewertung der „gegenseitigen“ Interessen im Blick hat und auch dem Nachbarn durch die genannten Vorschriften grundsätzlich entsprechende Befugnisse bei der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich eröffnet werden. Wie der § 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996 (heute: § 8 Abs. 2 Satz 5 LBO 2004) verdeutlicht, sieht der Landesgesetzgeber aus Sicht des Nachbarn von der Grenze aufsteigende Dächer bis zu einer Neigung von 450 grundsätzlich als zumutbar an. Dass sich insoweit bei der konkreten baulichen Situation im Grenzbereich gegenüber dem früheren Zustand Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung von Fenstern im Erdgeschoss der der Grenze zugekehrten Giebelwand des Wohngebäudes der Kläger und damit der dahinter liegenden Aufenthaltsräume ergeben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung einer ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers. Sich aus der konkreten Grundstückssituation des Nachbarn ergebende Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten seines Grundstücks verlagert werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 86 Leitsatz Nr. 40)

Ergänzend ist hervorzuheben, dass angesichts der sich aus den Bauakten für das Grundstück des Beigeladenen ergebenden Abmessungen der dem Grundstück der Kläger zugekehrten Giebelwand angesichts einer Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996) von maximal (vorderseitig) 4,15 m, der wegen der Summe der vorder- und der rückseitigen Dachneigungen von unter 1400 lediglich anteiligen Anrechenbarkeit der darüber liegenden Giebelfläche und der erst ab Überschreitung einer Dachneigung von 45 0 überhaupt erst (anteilig bis 70 0 ) zusätzlich in Ansatz zu bringenden Höhe des Krüppelwalms über dem Giebel (jeweils § 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 LBO 1996) bei Anlegung des mit der Landesbauordnung 1996 eingeführten bauherrenfreundlichen Rechenfaktors von 0,4 hinsichtlich des ermittelten Maßes (H, § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996) der Beigeladene das Wohngebäude seitlich bis zum Grenzabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) durch Anbau hätte erweitern dürfen, was vom optischen Erscheinungsbild und hinsichtlich der Belichtung aus Sicht der Kläger merklich „ungünstiger“ gewesen wäre.

Einer abschließenden Entscheidung, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen objektiv-rechtlich mit Blick auf das Merkmal der Bauweise innerhalb des aus der vorhandenen („prägenden“) Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmens hält beziehungsweise ob bei Nichteinhaltung eines Grenzabstandes angesichts der schon aus dem Katasterplan ersichtlichen grenzständigen Anlagen in der Umgebung objektiv von einem Nichteinfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Bauweise gesprochen werden könnte, bedarf es nicht. Eigenständige subjektive Abwehransprüche der Kläger ergeben sich insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand bezüglich des Berufungsverfahrens keine Veranlassung, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.