Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. März 2007 - 1 Q 46/06
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 65/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
veröffentlicht in AS 32, 68 sowie NVwZ-RR 2005, 550 und RiA 2005, 153,
vgl. dazu die Schriftsätze vom 30.9.2004, 8.10.2004 und 3.11.2004 in dem genannten Verfahren.
1. „Die mangelnde Motivation und fehlende Bereitschaft, die Dienstpflichten zu erfüllen, wird auch ersichtlich, wenn man über einen Zeitraum von drei Jahren die Zahl der Tage, an denen der Antragsteller seinen Dienst abgeleistet hat, mit denen vergleicht, an denen er nicht anwesend war.“
2. „Unabhängig davon wird die Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung angezweifelt. Es stellt sich die Frage, warum der Antragsteller diese nicht bereits bei Einreichung seines Antrages bei dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, sondern erst jetzt eine eidesstattliche Erklärung „aus dem Ärmel zaubert“.
Im Übrigen stellen sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eidesstattlichen Versicherung, denn wenn Frau A. tatsächlich derart krank wäre, könnte sie vermutlich eine solche Erklärung selbst nicht mehr schreiben.“
3. „Insgesamt zeigt sich aus dem gesamten Verhalten des Beamten, dass er wenig oder praktisch nicht mehr motiviert ist, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.“
II.
vgl. etwa - neben den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen - BGH, Urteile vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, und vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98 -, NJW 1999, 2736; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2005 - 20 W 298/04 -, NJW-RR 2007, 162; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1990 - 6 U 212/89 -, dokumentiert bei Juris, sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.7.1997 - 7 U 11/97 -, NJW-RR 1999, 322 (für ein behördliches Verfahren); ferner BSG, Beschluss vom 8.4.2005 - B 6 KA 60/04, dokumentiert bei Juris (die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 22.6.2005 - 1 BvR 1251/05 -); vgl. im Übrigen zur diese rechtliche Beurteilung bestätigenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung neben der bereits im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung vom 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, 2074, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2003 - 1 BvR 2194/02 -, NJW 2004, 354.
vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 = NJW 1991, 95; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 -, NJW 1991, 1475; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 30.9.2003 - 1 BvR 865/00 -, NJW 2004, 590 sowie vom 6.9.2004 - 1 BvR 1279/00 -, dokumentiert bei Juris; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23.8.2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, 3274; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.1.1992 - 2 Ss 393/91 -, NJW 1992, 1336 (wo eine „Diffamierung“ mit Blick darauf, dass die „Sache“ im Vordergrund stand, verneint wurde).
vgl. zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei ansehensmindernden Äußerungen über den Beamten gegenüber Dritten u.a. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56 = NJW 1996, 210 = ZBR 1995, 370 = DÖD 1996, 45; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.1997 - 1 WB 46/97 -, BVerwGE 113, 158 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.5.2000 - 2 A 10267/00 -, NVwZ-RR 2000, 805 = RiA 2000, 305.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.