Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. März 2007 - 1 Q 46/06

published on 29/03/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. März 2007 - 1 Q 46/06
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 65/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 3.12.2004 - 1 W 39/04 -

veröffentlicht in AS 32, 68 sowie NVwZ-RR 2005, 550 und RiA 2005, 153,

war das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, zu dem der Kläger mit Wirkung vom 7.10.2004 abgeordnet worden war - und zu welchem zwischenzeitlich seine Versetzung erfolgt ist -, im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet worden, dem Kläger mit sofortiger Wirkung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum 31.3.2005 zu gewähren. Der Kläger hatte diesen Urlaub auf der Grundlage des § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG mit Schreiben vom 17.8.2004 bei dem Beklagten, bei dem er zu diesem Zeitpunkt bedienstet war, zur Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter beantragt.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger den Widerruf von mehreren von ihm als ehrenrührig empfundener Äußerungen, die von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter bzw. Referatsleiter des beklagten Ministeriums im Rahmen des erwähnten Eilrechtsschutzverfahrens - der Kläger war dort Antragsteller - gemacht worden waren

vgl. dazu die Schriftsätze vom 30.9.2004, 8.10.2004 und 3.11.2004 in dem genannten Verfahren.

Im Einzelnen hat er vor dem Verwaltungsgericht die Verurteilung des Beklagten zum (schriftlichen) Widerruf der nachfolgenden Äußerungen beantragt:

1. „Die mangelnde Motivation und fehlende Bereitschaft, die Dienstpflichten zu erfüllen, wird auch ersichtlich, wenn man über einen Zeitraum von drei Jahren die Zahl der Tage, an denen der Antragsteller seinen Dienst abgeleistet hat, mit denen vergleicht, an denen er nicht anwesend war.“

2. „Unabhängig davon wird die Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung angezweifelt. Es stellt sich die Frage, warum der Antragsteller diese nicht bereits bei Einreichung seines Antrages bei dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, sondern erst jetzt eine eidesstattliche Erklärung „aus dem Ärmel zaubert“.

Im Übrigen stellen sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eidesstattlichen Versicherung, denn wenn Frau A. tatsächlich derart krank wäre, könnte sie vermutlich eine solche Erklärung selbst nicht mehr schreiben.“

3. „Insgesamt zeigt sich aus dem gesamten Verhalten des Beamten, dass er wenig oder praktisch nicht mehr motiviert ist, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.9.2006 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 5.12.2006 gibt - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 24.1.2007 - keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Der Kläger fühlt sich durch die zitierten Äußerungen, die der Beklagte bzw. die für diesen in dem erwähnten Eilrechtsschutzverfahren tätig gewordenen Amtsträger dem Gericht unterbreitet haben, in seiner Persönlichkeit und Ehre angegriffen und verletzt. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Von maßgeblicher Bedeutung ist der im erstinstanzlichen Urteil hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stehen. Solche Äußerungen, denen im Einzelfall ehrkränkender Charakter zukommt, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das so genannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Personen bzw. Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess - unter Umständen vor einem anderen Gericht - unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis

vgl. etwa - neben den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen - BGH, Urteile vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, und vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98 -, NJW 1999, 2736; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2005 - 20 W 298/04 -, NJW-RR 2007, 162; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1990 - 6 U 212/89 -, dokumentiert bei Juris, sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.7.1997 - 7 U 11/97 -, NJW-RR 1999, 322 (für ein behördliches Verfahren); ferner BSG, Beschluss vom 8.4.2005 - B 6 KA 60/04, dokumentiert bei Juris (die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 22.6.2005 - 1 BvR 1251/05 -); vgl. im Übrigen zur diese rechtliche Beurteilung bestätigenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung neben der bereits im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung vom 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, 2074, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2003 - 1 BvR 2194/02 -, NJW 2004, 354.

Diese Rechtsgrundsätze haben Gültigkeit für alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, sind also nicht - wie der Kläger meint - auf Zivilprozesse beschränkt.

Neben der naheliegenden und an sich selbstverständlichen Prämisse, dass die als ehrverletzend erachteten Äußerungen nicht offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung und Verteidigung von Rechten stehen, denen sie dienen sollen, dürfen sie sich nicht als Schmähkritik darstellen. Allerdings wird eine Meinungsäußerung nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen

vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 = NJW 1991, 95; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 -, NJW 1991, 1475; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 30.9.2003 - 1 BvR 865/00 -, NJW 2004, 590 sowie vom 6.9.2004 - 1 BvR 1279/00 -, dokumentiert bei Juris; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23.8.2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, 3274; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.1.1992 - 2 Ss 393/91 -, NJW 1992, 1336 (wo eine „Diffamierung“ mit Blick darauf, dass die „Sache“ im Vordergrund stand, verneint wurde).

Wird - das Empfinden des Klägers teilend - ein ehrverletzender Bedeutungsgehalt der in Rede stehenden Äußerungen unterstellt, so kann ein unmittelbarer Zusammenhang der dokumentierten Äußerungen mit dem Prozessgegenstand nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.

Ausgehend von der Annahme des Beklagten, dass zwingende dienstliche Belange im Verständnis des § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG einer Beurlaubung des Klägers entgegenstehen, im Weiteren die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege der Mutter des Klägers gerade durch seine Person nicht nachgewiesen sind, steht die Bemerkung des Dienstherrn, der Kläger sei wenig oder praktisch nicht mehr motiviert, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, gleichermaßen wie die Andeutung, die mangelnde Motivation und fehlende Bereitschaft, die Dienstpflichten zu erfüllen, ergebe sich aus einem Vergleich der vom Kläger innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren abgeleisteten bzw. nicht abgeleisteten Dienstzeiten, zweifelsfrei noch im Zusammenhang mit dem Bemühen der Dienstbehörde, die Nichtgewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis 31.3.2005, wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 14.9.2004 angekündigt worden war, im gerichtlichen Verfahren zu rechtfertigen. Hierbei sind die detaillierten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.9.2004 vor dem Verwaltungsgericht (12 F 121/04), in welchem Umfang dem Kläger bisher bei Anträgen auf Ermäßigung seiner Arbeitszeit bereits entgegengekommen wurde, mit in den Blick zu nehmen.

Von einer vordergründig nur die Person des Klägers ohne jeden sachlichen Bezug treffenden und ihn herabwürdigenden Schmähkritik kann bei den beanstandeten Äußerungen in Bezug auf die fehlende Motivation des Klägers bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben eindeutig keine Rede sein.

Letzteres gilt gleichermaßen für die seitens des Beklagten angezweifelte Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Klägers vom 14.10.2004 und die damit verbundenen Bemerkungen, wie sie nunmehr vom Kläger als ehrverletzend empfunden werden, deren Zusammenhang mit der Verteidigung des vom Beklagten im Eilrechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsstandpunktes offensichtlich ist.

Dass die inhaltliche Richtigkeit einer eidesstattlichen Erklärung angezweifelt wird, ist eine prozessual zulässige und im Gerichtsalltag häufig praktizierte Vorgehensweise. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Schmähkritik im Verständnis der aufgezeigten Rechtsprechung, dass das aus Sicht des Prozessgegners verspätete Vorlegen einer solchen Erklärung mit der Bemerkung verbunden wird, der Vorlegende habe sie „aus dem Ärmel gezaubert“. Im Weiteren beinhaltet der im Zusammenhang mit den inhaltlichen Richtigkeitszweifeln nach Art einer vagen Andeutung gemachte Vorhalt, die Mutter des Klägers habe eine solche Erklärung (wohl) „selbst nicht mehr schreiben“ können, wenn sie „tatsächlich derart krank wäre“, keineswegs den vom Kläger augenscheinlich angenommenen Vorwurf, er habe eine gefälschte eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Abgesehen davon, dass die Mutter des Klägers die mit Schreibmaschine geschriebene Erklärung lediglich unterschrieben hat, es also durchaus sein kann und sogar wahrscheinlich ist, dass der Text der Erklärung, was nicht zu beanstanden ist, von jemand anderem geschrieben worden ist, beinhaltet die seitens des Dienstherrn spekulativ vorgetragene Vermutung lediglich das Infragestellen der vom Kläger geltend gemachten Pflegebedürftigkeit seiner Mutter. Hierin kann im gegebenen Bedeutungszusammenhang keine ehrverletzende Bemerkung und damit erst recht keine Herabsetzung der Person des Klägers gesehen werden.

Insgesamt kann in den vom Kläger beanstandeten schriftsätzlichen Ausführungen seines Dienstherrn im Rahmen des ohne öffentliche (mündliche) Verhandlung geführten Eilrechtsschutzverfahrens keine Diffamierung der Person des Klägers gegenüber Dritten erblickt werden, so dass ihnen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) keine rechtliche Relevanz zukommt

vgl. zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei ansehensmindernden Äußerungen über den Beamten gegenüber Dritten u.a. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56 = NJW 1996, 210 = ZBR 1995, 370 = DÖD 1996, 45; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.1997 - 1 WB 46/97 -, BVerwGE 113, 158 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.5.2000 - 2 A 10267/00 -, NVwZ-RR 2000, 805 = RiA 2000, 305.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwiefern der Dienstherr die Amtsführung seiner Beamten nach außen kritisch darstellen darf, lässt sich nach den obigen Darlegungen nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Übrigen rechtfertigen die vom Kläger als ehrverletzend empfundenen Äußerungen seines Dienstherrn bzw. der für diesen tätig gewordenen Amtsträger - wie dargelegt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Widerruf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 16/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 298/03 Verkündet am: 16. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 14/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
published on 17/04/2018 00:00

Tenor I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.