Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Dez. 2013 - 1 B 411/13

published on 09/12/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Dez. 2013 - 1 B 411/13
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2013 - 2 L 975/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen ihre Versetzung an die Grundschule H. unter gleichzeitiger Bestellung zur Leiterin dieser Schule anzuordnen (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 54 Abs. 4 BeamtStG).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats hat ein Beamter bei Personalmaßnahmen der in Rede stehenden Art im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 54 Abs. 4 BeamtStG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung keine aufschiebende Wirkung entfalten

vgl. zur einschlägigen Rechtsprechung des Senats u.a. Beschlüsse vom 9.1.2012- 1 B 406/11 -, vom 24.10.2011 - 1 B 347/11 -, vom 3.7.2009 - 1 B 350/09 -, vom 18.1.2006 -1 W 18/05 - und vom 6.9.2000 -1 V 16/00 -.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass entweder die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung eines neuen Aufgabengebietes mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind oder dem Beamten durch die sofortige Vollziehung der Maßnahme unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden

BVerwG, Beschluss vom 1.3.1999 - WB 20.99 -RiA 2000, 85.

Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach den objektiven Gegebenheiten die Situation an der Grundschule V. durch mittlerweile über einen Zeitraum von einem Jahr andauernde Spannungen zwischen einem Teil des insgesamt neunköpfigen Lehrerkollegiums einerseits und der Antragstellerin als Schulleiterin andererseits gekennzeichnet sei, die eine über den internen Schulbetrieb hinausgehende Außenwirkung entfaltet hätten und einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit der Streitbeteiligten die Grundlage entzögen. Bei der Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung der Antragstellerin sei der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass durch einen Wechsel der Antragstellerin im Gegensatz zu einer Versetzung mehrerer Mitglieder des Lehrerkollegiums der Grundschule V. der dortige Schulbetrieb voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt werde, weil eine Versetzung von vier Lehrkräften, die andernfalls hätten ersetzt werden müssen, eine erhebliche Fluktuation verursacht hätte. Auch sei die Versetzungsverfügung unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich unbedenklich.

Mit den hiergegen in der Beschwerde erhobenen Angriffen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.

Das gilt zunächst für ihren Einwand, dass der Hauptpersonalrat, der der Versetzung der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 21.6.2013 zugestimmt hat, über den Sach- und Streitstand nicht ausreichend informiert worden sei. Nach den keinen begründeten Zweifeln unterliegenden Darlegungen des Antragsgegners war dessen Anhörungsschreiben an den Hauptpersonalrat vom 21.6.2013 der Vermerk an den Minister vom 14.6.2013 beigefügt, was auch dadurch bestätigt wird, dass in dem Anhörungsschreiben eine „Anlage" erwähnt wird. In dem Vermerk selbst wird die maßgebliche Argumentation der Antragstellerin, dass die frühere stellvertretende Schulleiterin V. die treibende Kraft hinter den gegen sie gerichteten Aktivitäten sei und die Schulleitung übernehmen wolle, ebenso dargestellt wie der Umstand, dass die Antragstellerin von der Lehrerin G. unterstützt werde. Von einer einseitigen Darstellung des Sachverhalts zu Lasten der Antragstellerin in dem Anhörungsschreiben an den Hauptpersonalrat kann daher keine Rede sein. Im Übrigen hat der Antragsgegner dargelegt, dass der mit dem Fall befasste Schulaufsichtsbeamte RSchD L. an der Sitzung der Personalvertretung teilgenommen und den Sachverhalt erläutert sowie Fragen beantwortet habe. Zu einer Vorlage von Schriftstücken, die sich im Einzelnen mit den in Rede stehenden Vorwürfen und Streitpunkten sowie den unterschiedlichen Darstellungen der Konfliktparteien befassen, bestand kein Anlass, zumal die Versetzung gerade nicht auf Verschuldensaspekte gestützt wurde.

Was die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe der Antragstellerin betrifft, muss gesehen werden, dass die Antragstellerin erst mit der Beschwerde ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - W. vom 3.9.2013 (Bl. 167 Gerichtsakten) vorgelegt hat, das sich wenigstens in Ansätzen mit der vorgetragenen Erkrankung befasst. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie, Akupunktur Dr. G. datiert vom 29.7.2013 und damit nach Erlass und Zustellung der Versetzungsverfügung vom 26.7.2013. Ungeachtet dessen war der Hauptpersonalrat bereits auf Grund des Vermerks vom 14.6.2013 darüber informiert, dass die Situation an der Schule für die Antragstellerin sehr belastend sei und sie sich „Mobbing gegen ihre Person" ausgesetzt sehe. Darüber hinaus wurde nach den glaubhaften Darlegungen des Antragsgegners die Vorsitzende des Hauptpersonalrates im Zeitraum zwischen der Krankmeldung der Antragstellerin und der Versendung der Versetzungsverfügung vom 26.7.2013 bei verschiedenen Gelegenheiten über die Erkrankung der Antragstellerin unterrichtet, ohne dass der Hauptpersonalrat dies zum Anlass genommen hat, nunmehr Bedenken gegen die Versetzung zu erheben. Von einer fehlerhaften Beteiligung des Hauptpersonalrates, der nach Sachlage offenbar selbst kein Informationsdefizit geltend macht, kann daher nicht ausgegangen werden.

In materieller Hinsicht wendet die Antragstellerin in erster Linie ein, der Antragsgegner sei in der Versetzungsverfügung auf ihren Sachvortrag überhaupt nicht eingegangen, dass sie in diese Situation gedrängt worden sei. Insoweit ergebe sich insbesondere aus dem E-Mailverkehr der Lehrerin G. und der eidesstattlichen Versicherung der Schulsekretärin vom 31.8.2013 eindeutig, dass Auslöser der Vorkommnisse der Wegfall der Konrektorenstelle der Lehrerin V. gewesen sei. Im Weiteren werde entgegen der Darstellung des Antragsgegners sehr wohl auf „Verschulden" abgestellt, weil ihr in dem Vermerk an den Minister unterstellt werde, sie habe die Situation nicht beherrscht und sei für die Kommunikationsprobleme verantwortlich. Dem kann nicht gefolgt werden.

Sind - wie hier - an Spannungen innerhalb einer Behörde mehrere Beamte beteiligt und erscheint zur Auflösung des Spannungsverhältnisses die Trennung der Streitbeteiligten durch Versetzung des einen oder anderen erforderlich, kann für die Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses maßgeblich darauf abgestellt werden, wessen Wechsel die Effektivität der Arbeit in der abgebenden Dienststelle voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Auch im Rahmen des Ermessens bedarf es keiner ins Einzelne gehenden Klärung der Schuldfrage, die nur zu weiteren Misshelligkeiten führen könnte. Ermessensfehlerhaft wäre es jedoch, gerade denjenigen (objektiv) Beteiligten zu versetzen, den offensichtlich kein Verschulden an der Entstehung und der Fortdauer der Konfliktsituation trifft, sondern der sich verständigungsbereit zeigt

BVerwG, Urteile vom 25.1.1967-VI C 58.65-, BVerwGE 26, 65, 67 ff, und vom 7.3.1968 - II C 137.67 -, ZBR 1969, 47 ff; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 4 Rdnrn 24, 27.

Ausgehend hiervon war der Antragsgegner - gerade mit Blick auf die Vielzahl der gegenseitig erhobenen Vorwürfe, die Zahl der involvierten Personen und die unterschiedliche Darstellung der Streitpunkte durch die Streitbeteiligten und ihre jeweiligen Unterstützer - nicht gehalten, in zeitraubende, möglicherweise zu einer Ausweitung und Verschärfung der Konflikte führende Untersuchungen darüber einzutreten, welche der Streitbeteiligten für die in Rede stehenden einzelnen Vorwürfe die „Schuld" trägt. Vielmehr durfte der Antragsgegner unter Außerachtlassung der Schuldfrage die Versetzung gerade der Antragstellerin maßgeblich darauf stützen, dass ihr Weggang - im Gegensatz zu einem Wechsel mehrerer Lehrkräfte - den Schulbetrieb am wenigsten beeinträchtigt. Im Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass mit der Antragstellerin gerade die objektiv Beteiligte versetzt wurde, die an der Entstehung und an der Fortdauer der Spannungslage offensichtlich kein Verschulden trifft. Der Antragsgegner hat im Vermerk vom 14.6.2013 die Befähigung der Antragstellerin zum angemessenen Umgang mit Kritik und zur Konfliktlösung in nachvollziehbarer Weise kritisch bewertet und damit aufgezeigt, dass sie an der gestörten Kommunikation im Kollegium „ihren Anteil" trägt. Von daher lässt sich bei summarischer Betrachtung gerade nicht die Feststellung treffen, dass die Antragstellerin offensichtlich kein Verschulden an der Konfliktsituation trägt und sie, wie sie es darstellt, in diese Situation nur hineingedrängt worden sei. Auch stehen die Ausführungen in dem Vermerk an den Minister nicht in Widerspruch dazu, dass das dienstliche Bedürfnis an der Versetzung der Antragstellerin in der angefochtenen Verfügung allein auf Effektivitätsgesichtspunkte gestützt wurde.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Versetzungsanträge im Schuljahr 2009/10 nichts mit Kommunikationsproblemen zwischen ihr als Schulleiterin und den vier Lehrkräften zu tun gehabt hätten, verkennt sie, dass die Vorgänge im Schuljahr 2009/10 in der Versetzungsverfügung lediglich erwähnt wurden, weil es an der schon damals von ihr geleiteten Schule aufgrund von Konflikten mehrere Versetzungsanträge von Lehrkräften gab und die damals praktizierte Lösung - die Versetzung der Lehrkräfte - nicht zu der gewünschten nachhaltigen Befriedung an der Schule führte.

Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit Erfolg anführen, dass es angesichts der Ergebnisse der externen Evaluation im Schuljahr 2011/12 nicht nachvollziehbar sei, dass Kommunikationsprobleme bestehen sollten. Insoweit übersieht die Antragstellerin, dass sich schon anlässlich der im Jahre 2012 durchgeführten externen Evaluation der Schule herausstellte, dass - mit einer Ausnahme - von allen Lehrkräften sehr kritische Anmerkungen gemacht wurden, die sich auf die Mitbestimmung des Kollegiums in pädagogischen Fragen, den Kommunikationsstil der Schulleiterin und die Offenheit der Schulleiterin gegenüber Kritik bezogen. Im Übrigen kann mit Blick auf die Vielzahl der gegenseitigen Vorwürfe, die vier Versetzungsanträge von Lehrkräften und die offensichtlich gescheiterte Mediation nicht zweifelhaft sein, dass an der Grundschule V. zwischen der Schulleiterin und wenigstens einem Teil der Lehrerschaft seit längerem (Dauer-) Spannungen herrschten, die nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Antragsgegners ihre maßgebliche Ursache in einer gestörten Kommunikation zwischen den Beteiligten hatten.

Im Weiteren kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg anführen, dass allein sie in dem Mediationsgespräch vom 24.5.2013 einen aktiven Beitrag zur Konfliktlösung geleistet habe, weil nur bei ihr, nicht aber bei den meisten Lehrkräften, die einen Versetzungsantrag gestellt hätten, Gesprächsbereitschaft bestanden habe; auch habe der Antragsgegner unter Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht der Mediatorin den Auftrag zur Führung lediglich eines Mediationsgesprächs erteilt. Abgesehen davon, dass das insoweit von der Antragstellerin vorgelegte Protokoll über das Mediationsgespräch vom 24.5.2013, das von der Lehrerin G. erstellt wurde, von der Mediatorin offensichtlich nicht als inhaltlich richtig bestätigt wurde, gibt die Antragstellerin insoweit nur eigene Wertungen wieder, die von den gegnerischen Streitbeteiligten offensichtlich ganz anders gesehen werden. Entscheidend ist, dass nach der E-Mail der Mediatorin vom 26.5.2013 an den Antragsgegner das Gespräch die gestörte Kommunikationsstruktur deutlich aufgezeigt habe und eine ausreichende Vertrauensbasis zwischen den vier Lehrerinnen mit Versetzungsantrag und der Antragstellerin nicht mehr gegeben sei. Hieraus hat der Antragsgegner nachvollziehbar die Schlussfolgerung hergeleitet, dass die Mediation offensichtlich bereits nach einem Gespräch endgültig gescheitert ist.

Soweit die Antragstellerin auf kommunal- und landespolitische Verstrickungen sowie auf gegen sie gerichtete Aktivitäten zweier Stadtverordneter verweist, ist nichts dafür ersichtlich, dass die behaupteten Vorgänge für die Versetzungsentscheidung tragend waren.

Fehl geht auch das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf die Unterschriftslisten der Eltern, wonach sie „mit einigen Eltern" Telefongespräche geführt habe und diese Eltern aus allen Wolken gefallen seien, als sie gehört hätten, welche weitere Unterlagen den Unterschriften beigefügt gewesen seien. Dies ändert nichts daran, dass die Vorgänge um die Versetzungsanträge von vier Lehrerinnen zu einer erheblichen Beunruhigung der Elternschaft führten und ein Großteil der Eltern sich in Unterschriftslisten für den Verbleib der Lehrerinnen an der Schule einsetzte.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass es die Option gegeben habe, nur die zwei Lehrerinnen zu versetzen, die sich im Mediationsgespräch nicht gesprächsbereit gezeigt hätten und die auch Auslöser der gegen sie gerichteten Attacken gewesen seien, verkennt sie, dass keineswegs feststeht, dass die Mediation an diesen beiden Lehrerinnen gescheitert ist und diese für die Konflikte verantwortlich sind. Der Antragsgegner hat gerade keine Feststellung dazu getroffen, welche der Streitbeteiligten die Schuld an der Entstehung und an der Fortdauer der Spannungslage trifft, und musste dies auch nicht.

Schließlich lässt das erst nach Erlass der Versetzungsverfügung vorgelegte Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychiatrie - W. vom 3.9.2013 nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht die Feststellung zu, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung aller Voraussicht nach Erfolg haben muss. Zwar verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, bei Personalmaßnahmen der in Rede stehenden Art die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise in die Erwägungen einzubeziehen und substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung des Beamten im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen

BVerfG, Beschluss vom 23.5.2005 - 2 BvR 583/05 -, Juris Rdnr. 10.

Allerdings ist die bloße Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung durch eine (beabsichtigte) Versetzung noch nicht ausreichend, um die Versetzung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft zu machen

BVerwG, Urteil vom 13.2.1969 - II C 114.65 -, Buchholz 232 §26BBGNr. 11.

Fallbezogen ergibt sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom 3.9.2013 (Bl. 167 Gerichtsakten), dass die Antragstellerin schon längere Zeit vor der Versetzung aufgrund infolge der Spannungslage erfahrener massiver Belastungen in erheblichem Maße psychisch erkrankt gewesen und nur unter großer Anstrengung überhaupt arbeitsfähig geblieben sei. Auch aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes Dr. G. vom 29.07.2013 geht hervor, dass die Antragstellerin seit dem 30.6.2013, also längere Zeit vor Zustellung der Versetzungsverfügung am 27.7.2013, nicht arbeitsfähig gewesen sei. Von daher erscheint bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das von der Fachärztin W. festgestellte Krankheitsbild maßgeblich durch die Versetzung ausgelöst wurde. Soweit es in dem Attest vom 3.9.2013 weiter heißt, es sei zu befürchten, dass sich das Krankheitsbild bei Aufrechterhaltung der Versetzung verfestige, fehlt jede nachvollziehbare Begründung, warum sich die psychische Erkrankung der Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verfestigen soll, obwohl die Antragstellerin inzwischen in fachärztlicher Behandlung steht und sie den sie offensichtlich krankmachenden Spannungen an ihrer ehemaligen Schule nicht mehr ausgesetzt ist. Zudem hat die Antragstellerin nicht durch Vorlage eines aktuellen Attestes glaubhaft gemacht, dass die im Attest vom 3.9.2013 geäußerte Befürchtung auch aus heutiger Sicht angezeigt erscheint. Ohnehin hält es der Senat mit Blick auf die - nach Angaben des Antragsgegners - inzwischen eingetretene Befriedung im Lehrkörper der Schule und die Interessen der Schüler sowie deren Eltern für nicht mehr vertretbar, die Antragstellerin während des laufenden Schuljahres in ihre bisherige Funktion wiedereinzusetzen.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten zur Last fallen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 24/10/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. August 2011 - 2 L 263/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird - auch - für das
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.