Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Okt. 2013 - 1 B 395/13

published on 11/10/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Okt. 2013 - 1 B 395/13
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juli 2013 - 1 L 869/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung im vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzende Beschwerdevorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 26.8.2013 vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. In diesem Zusammenhang hat es die Zahlungsrückstände des Antragstellers insbesondere bezüglich öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten und deren Entwicklung in den letzten Jahren im Einzelnen aufgelistet und ausgeführt, dass bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 12.6.2013 nicht die Gewähr dafür geboten habe, dass er seinen Schornsteinfegerbetrieb künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

Dass für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG wegen Unzuverlässigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, weil es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung seiner Rechtsprechung durch Urteil vom 7.11.2012 bekräftigt und näher begründet.(BVerwG, Urteil vom 7.11.2012 - 8 C 28/11 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.)

Nichts anderes gilt nach der seit dem 1.1.2013 geltenden Gesetzeslage hinsichtlich der Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers (vgl. Schriftsatz vom 22. 7. 2013), infolge der Rechtsänderung zum 1.1.2013 durch Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sei seither auf den Sach-und Rechtsstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, fallbezogen mithin auf den Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-) Entscheidung, abzustellen, entbehrt der Grundlage. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7.11.2012 bekräftigt hat, gelten für den bei einer Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt feste Regeln, von denen ein Abweichen nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn das einschlägige materielle Recht eine anderweitige Regelung trifft. Eine solche Regelung beinhalten die zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nicht. Dass sich dem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister und nunmehrigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf ihrer Grundlage erweiterte Möglichkeiten zur Umsatzsteigerung bieten, ist eine tatsächliche Folge der Rechtsänderung. Derartig verbesserte Erwerbschancen geben indes keine Veranlassung, den für die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt abweichend vom Regelfall zu bestimmen. Denn es gilt, dass auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach der Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit hat, sich nach § 9 Abs. 2 SchfHwG um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben. Dies hat nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller meint weiter, dass zur Zeit des Bescheiderlasses absehbar gewesen sei, dass seine Bemühungen um ein tragfähiges Sanierungskonzept in Kürze erfolgreich sein würden. Hätte der Antragsgegner nur wenige Tage zugewartet, so wäre der Erfolg seiner Bemühungen sichtbar geworden und angesichts der Rückführung eines erheblichen - im Einzelnen bezeichneten - Teils seiner Verbindlichkeiten wäre eine positive Prognose für die Zukunft gerechtfertigt gewesen. Die Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse hänge mit dem Inkrafttreten des neuen Schornsteinfegerrechts zum 1.1.2013 und der damit eröffneten Möglichkeit zusammen, auf dem weitgehend freigegebenen Schornsteinfegermarkt neue Kunden zu akquirieren, was ihm gelungen sei und eine deutliche Steigerung seiner Umsätze bewirkt habe. Diese Argumentation vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Zunächst muss gesehen werden, dass ausweislich der beigezogenen Personalakte des Antragstellers schon im Jahr 2009 relevante Zahlungsrückstände bekannt geworden sind und dieser aufsichtsbehördlicherseits zur Abhilfe aufgefordert worden ist. In der Folgezeit häuften sich die Rückstände und am 3.3.2011 erfolgte eine erste Anhörung zum Widerruf der Bestellung. Dem folgten immer wieder Versprechen des Antragstellers die Schulden insbesondere durch Ratenzahlungsvereinbarungen zurückzuführen, die aber nur teilweise erfüllt wurden, wobei es letztlich - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - über die Jahre hinweg zu einem Anwachsen der Verbindlichkeiten gekommen ist. Auch die Anhörung des Antragstellers zum Widerruf seiner Bestellung durch Schreiben des Antragsgegners vom 12.12.2012 führte zwar zu neuen Zusagen, die aber keine zeitnahe Verbesserung der Situation bewirkten. Angesichts dessen war der Antragsgegner gehalten, alsbald eine abschließende Entscheidung zu treffen, was am 12.6.2013 - also erst rund ein halbes Jahr nach der Anhörung - geschehen ist. Ein konkreter Anlass, zu diesem Zeitpunkt wegen einer aktuell absehbaren Veränderung der Sachlage zugunsten des Antragstellers weiter zuzuwarten, drängte sich damals - wie noch auszuführen sein wird - insbesondere in Anbetracht der bis dahin bereits geübten Geduld nicht auf.

Dem Verwaltungsgericht ist schließlich darin zuzustimmen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung des Antragsgegners vom 12.6.2013 den Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht genügt hat.

Die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besitzt nur, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergaben sich früher aus den §§ 3 und 13 SchfG und nunmehr aus den §§ 8 Abs. 2 und 13 ff. SchfHwG. Hiernach hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Doppelstellung. Zum einen gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber zum anderen öffentliche Aufgaben wahr. Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er die Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.(BVerwG, Urteil vom 7.11.2012, a.a.O. Rdnr. 17) Gelten demnach hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit unter anderem die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts, so kann sich die Annahme der Unzuverlässigkeit aus lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit herleiten, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, wenn keine Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Insbesondere sind Steuerrückstände geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist die Gesamtsituation des Gewerbetreibenden einschließlich einer seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bewertenden Prognose im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erforderlich.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2001 - 3 V 5/01 -, juris Rdnrn. 4 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.1.2007 - 8 ME 171/06 -, juris Rdnr. 5, jeweils m.w.N.)

Dass dem Antragsteller gemessen hieran im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung des Antragsgegners eine positive Prognose, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben, nicht erteilt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 12.12.2012 kündigte der Antragsteller zwar mit Schreiben vom 27.12.2012 verschiedene Bemühungen, seine Verbindlichkeiten zurückzuführen, an, musste aber mit Schreiben des Antragsgegners vom 19.4.2013 an die Vorlage entsprechender Nachweise erinnert werden, woraufhin er mit Schreiben vom 26.4.2013 erneut auf laufende Verhandlungen verwies, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 10.5.2013 wurde er aufgefordert, bis zum 17.5.2013 Nachweise über eventuell zwischenzeitlich geleistete Zahlungen vorzulegen. Gleichzeitig wurde angekündigt, bei Nichteingehen entsprechender Belege nach Aktenlage zu entscheiden. Hieraufhin bat der Antragsteller mit Fax-Schreiben vom 17.5.2013 um Fristverlängerung bis Mitte Juni 2013. Beigefügt waren ausweislich der Personalakte des Antragstellers die Bescheinigung über einen Dauerauftrag von 200,- Euro monatlich beginnend mit dem 20.1.2013 zu Gunsten des Finanzamtes B-Stadt, eine der Deutschen Rentenversicherung Saarland erteilte Einzugsermächtigung für den laufenden Beitrag ab Monat Mai 2013 und ein an die Deutsche Rentenversicherung Saarland gerichteter - nicht verbeschiedener - Antrag vom 3.5.2013, den Beitragsrückstand wegen dessen Höhe in Ratenzahlungen von 300,- Euro monatlich zurückführen zu dürfen. Dass dem Antragsteller angesichts dieser Behandlung der Angelegenheit zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, die nach weiterem Zuwarten am 12.6.2013 ergangen ist, keine positive Zukunftsprognose bescheinigt werden konnte, bedarf aus Sicht des Senats keiner vertieften Begründung. Die Aufhebung der Bestellung ist gemessen am damaligen allein entscheidungserheblichen Sachstand offensichtlich rechtmäßig.

Dies bedeutet fallbezogen, dass der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Möglichkeit hat und auch in dem Hauptsacheverfahren keine Möglichkeit haben wird, die schriftsätzlich aufgezeigte durchaus positive Entwicklung der betrieblichen und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, die nach dem Ergehen des Aufhebungsbescheids vom 12.6.2013 eingetreten ist, zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist insoweit darauf zu verweisen, sich - unter der Prämisse der Wiedererlangung der persönlichen Zuverlässigkeit - um eine erneute Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen frei werdenden Bezirk zu bewerben.

Nach alldem muss die Beschwerde ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Orientierung an der im Klageverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 27.6.2013 ist kein Raum, da diese nicht nur auf den Einnahmen, die aus der Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger resultieren, basiert, sondern nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich durch die Einnahmesteigerungen infolge der Rechtsänderung zum 1.1.2013 beeinflusst ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 07/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.
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published on 06/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnun
published on 16/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.