Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. April 2009 – 10 L 248/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.4.2009, durch den das auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 64 großflächigen Wahlwerbetafeln (Format 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin – hilfsweise auf Bescheidung des Sondernutzungserlaubnisantrags – gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zurückgewiesen wurde, ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller beteiligungsfähig. Die Kreisverbände politischer Parteien, die in ihrem Bezirk anlässlich einer Wahl Wahlsichtwerbung betreiben wollen und in diesem Zusammenhang ein gerichtliches Verfahren anstrengen, erfüllen die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 VwGO.
(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.1998 – 2 V 14/98 -, AS RP-SL 27, 116 = NVwZ-RR 1999, 218; VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.2.2001 – 2 F 14/01 -, ZfSch 2001, 339.)
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen.
Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die von ihm für die großflächige Wahlwerbung vorgesehenen Standorte entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin als begleitende Grünstreifen Teile der jeweiligen öffentlichen Straßen, an die sie angrenzen, seien, und ausgehend von dieser Prämisse dargelegt, dass der behauptete Anspruch auf Erteilung der mithin notwendigen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach zu verneinen sei. Die Antragsgegnerin habe zwischen den Interessen des als politischer Partei am derzeitigen Wahlkampfgeschehen teilnehmenden Antragstellers und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten abzuwägen und dabei zu berücksichtigen, dass ihrem Ermessen gerade in der verfahrensgegenständlichen „heißen Wahlkampfphase“ in den letzten sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahlkampftermin aus verfassungsrechtlichen Gründen enge Grenzen gezogen seien, denn es müsse sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten haben. Gleichwohl brauche eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen für Werbetafeln in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, sei ihre Sache. Gemessen an diesen Grundsätzen stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass die Antragsgegnerin von ihrem bei der Zulassung von Wahlsichtwerbung eingeschränktem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe sich bereit erklärt, dem Antragsteller – wie anlässlich vorausgegangener Wahlen – Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Wahlplakatformaten DIN A 1 und DIN A 0 unter Berücksichtigung der Bedeutung der Partei des Antragstellers und der Zahl der für die jeweilige Wahl vom Landeswahlleiter noch zuzulassenden Parteien zu gestatten. Durch diese Verfahrensweise werde dem Antragsteller eine angemessene und wirksame Wahlwerbung ermöglicht und das Stadtbild – wie die Antragsgegnerin zu Recht anführe – wesentlich weniger als bei Aufstellen von 64 großflächigen Werbetafeln beeinträchtigt. Im Falle von deren Zulassung sei zudem damit zu rechnen, dass die anderen politischen Parteien ebenfalls eine entsprechende Zahl von Stellplätzen für großformatige Wahlwerbung beanspruchen würden, so dass die für das Stadtbild bedeutsamen Grünflächen über fünf Monate hinweg in erheblichem Maße durch großformatige Tafelwände verstellt wären.
Diese Argumentation überzeugt. Auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es zur Sicherstellung einer angemessenen und wirksamen Wahlsichtwerbung des Antragstellers geboten erschiene, diesem das Aufstellen der beantragten 64 großflächigen Wahlwerbetafeln zu gestatten. Das den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 5.5.2009 (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29.5.2009 - keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Der Antragsteller bekräftigt im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zunächst seine Auffassung, es handele sich bei den verfahrensgegenständlichen Aufstellungsorten um sogenannte begleitende Grünflächen und damit um öffentlichen Straßenraum im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG (Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen). Dies macht eine vertiefende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen gegensätzlichen Positionen der Beteiligten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, da das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der Auffassung des Antragstellers ohnehin unterstellt und das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf dieser Basis zu Recht zurückgewiesen hat.
Im Weiteren stellt der Antragsteller nicht in Abrede, dass die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wahlsichtwerbung den verfassungsrechtlichen Vorgaben und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entsprechen, meint aber, das Verwaltungsgericht sei in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin einen Grundsatzbeschluss getroffen habe, wonach die in Rede stehenden großflächigen Wahlplakattafeln in ihrem Stadtgebiet weder auf fiskalischen noch auf zu den öffentlichen Straßen zu zählenden Flächen zuzulassen seien. Aus dem an ihn gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.2.2009 ergebe sich nämlich nur, dass „derartige“ Werbung auf fiskalischen Flächen nicht erlaubt werde. Hinsichtlich öffentlicher Straßen fehle es an einer entsprechenden Grundsatzentscheidung. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 25.3.2009 im Einzelnen dargelegt, dass sie den politischen Parteien seit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12.2.2001 - 2 F 14/01 - zum Zwecke der Wahlkampfwerbung das Anbringen von 1800 Wahlkampfplakaten der üblichen Größe DIN A 1 (0,59 m x 0,81 m) bzw. DIN A 0 (0,841 m x 1,189 m) im öffentlichen Straßenraum erlaubt und jeder an der Wahl teilnehmenden Partei ein entsprechendes Kontingent zuerkennt. Sie habe den Grundsatzbeschluss gefasst, großflächige Wahlwerbeplakattafeln des Formats 18/1 im öffentlichen Raum in ihrem Stadtgebiet weder auf fiskalischen Flächen noch auf öffentlichen Straßen für Wahlkampfzwecke zuzulassen. Dass diese Darstellung ihrer Praxis im Umgang mit Wahlwerbung politischer Parteien unzutreffend sein könnte, lässt sich aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Schreiben vom 10.2.2009 nicht herleiten. Dass dort zunächst mitgeteilt wird, das Liegenschaftsamt habe die Entscheidung getroffen, keine Werbung im allgemeinen Liegenschaftsvermögen zuzulassen, erklärt sich aus der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass die beantragten Standorte nicht zum öffentlichen Straßenraum gehören. Sodann weist die Antragsgegnerin im weiteren Text ausdrücklich darauf hin, dass dem Antragsteller unbenommen sei – wie üblich – Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum zu beantragen, und dass ihm auf entsprechenden Antrag mitgeteilt würde, wie viele Plakate (Format DIN A 1) er im öffentlichen Straßenraum anbringen dürfe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Hinweise im Schreiben vom 10.2.2009 geeignet sein sollten, die Darstellung der Antragsgegnerin, großflächige Wahlwerbetafeln würden in ihrem Stadtgebiet auch im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich nicht zugelassen, in Zweifel zu ziehen. Vielmehr bestätigen die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 10.2.2009, dass diese (zumindest) seit dem als Anlass einer Neuorientierung ihrer Praxis zur Zulassung von Wahlkampfwerbung genannten Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 12.2.2001 im öffentlichen Verkehrsraum nur kleinformatige Wahlkampfwerbung zugelassen hat. Dass die Antragsgegnerin abweichend hiervon in den letzten Jahren großformatige Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt habe, wird seitens des Antragstellers nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht durfte seiner Entscheidung demnach die Annahme zugrunde legen, dass die Antragsgegnerin die behauptete und näher begründete Grundsatzentscheidung, weder auf fiskalischen Flächen noch im öffentlichen Verkehrsraum großflächige Wahlwerbetafeln zuzulassen, getroffen hat und dementsprechend verfährt. Die Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 19.5.2009 bestätigt diese Verfahrensweise und dient daher der Klarstellung.
Der Zulässigkeit einer solchen Grundsatzentscheidung lässt sich insbesondere nicht entgegenhalten, dass im Stadtgebiet verschiedentlich gewerbliche Werbung auf großflächigen Plakatwänden vorzufinden ist. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen, entsprechende Stellflächen an gewerbliche Anbieter zu vermieten. Inwiefern sich hieraus ein Anspruch der politischen Parteien, ebenfalls großformatig – und in dem vom Antragsteller beanspruchten Umfang – werben zu dürfen, herleiten sollte, ist weder dargelegt noch erkennbar.
Ebenso wenig kann der Antragsteller gegen die Zulässigkeit der Entscheidung, großflächige Wahlwerbung in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich nicht zuzulassen, mit Erfolg einwenden, dass das Stadtgebiet durch eine Vielzahl von kleineren Plakaten gleichermaßen wie durch eine geringere Anzahl größerer Plakate beeinträchtigt werde. Maßgeblich ist nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung
(grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 – VII C 43.72 -, BVerwGE 47, 293 ff.)
, dass sichergestellt ist, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten haben, wobei es Sache der Gemeinden ist, zu entscheiden, in welcher Weise sie dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen für Werbetafeln in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen. Dass die Antragsgegnerin aus Gründen der Verkehrssicherheit und aus ästhetischen Gesichtspunkten zur Wahrung des Stadtbildes kleinformatige Plakate in höherer Anzahl im Vergleich zu einer geringeren Zahl von großformatigen Plakaten vorzieht, ist durch ihr Ermessen, wie sie dem Anspruch der Parteien auf angemessene Wahlwerbung Rechnung tragen will, gedeckt und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Insbesondere kann der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, dass das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft durch gemeinsamen Erlass vom 11.12.2008 verfügt haben, dass auf den freien Strecken von Bundes- und Landesstraßen unter Beachtung näher bezeichneter Einschränkungen abweichend von den für Anlagen der Außenwerbung geltenden gesetzlichen Verboten während der „heißen Wahlkampfphase“ ausnahmsweise Wahlplakate aufgestellt werden dürfen, wobei im jeweiligen Einzelfall vorab eine entsprechende Erlaubnis einzuholen sei. Abgesehen davon, dass sich diesem Erlass kein Anspruch, gerade großflächige Wahlplakate aufstellen zu dürfen, entnehmen lässt, beschränkt sich sein Regelungsinhalt der Zuständigkeit folgend auf den außerörtlichen Bereich der Bundes- und Landesstraßen. Hinsichtlich der Ortsdurchfahrten heißt es lediglich, dass von ministerieller Seite keine Bedenken gegen das Anbringen von Wahlwerbung bestünden und wird die Regelung im Einzelfall den zuständigen Gemeinden überlassen.
Schließlich meint der Antragsteller, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm trotz Versagung großflächiger Wahlplakate eine angemessene und wirksame Wahlwerbung möglich sei, könne nicht gefolgt werden, weil gerade die geringe Zahl der Plakate eine gewisse Größe erfordere, um effektive Wahlwerbung betreiben zu können. Dem ist entgegen zu halten, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich nicht nur 64 kleinformatige Plakate, sondern nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung für die am 7.6.2009 anstehenden Wahlen die Anbringung von 200 bzw. 250 bzw. 45 Wahlplakaten der Größen DIN A 1 und DIN A 0 erlaubt worden ist. Warum dies zur Sicherstellung angemessener und wirksamer Wahlsichtwerbung nicht ausreichen sollte, wird seitens des Antragstellers nicht näher dargelegt.
Auch der den Hilfsantrag betreffende Einwand, es fehle bislang an einer Ermessensentscheidung über den Antrag auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat - wie ausgeführt - substantiiert dargelegt, dass großformatige Wahlwerbetafeln in ihrem Stadtgebiet „kraft eines Grundsatzbeschlusses“ nicht zugelassen werden. Diese Beschlusslage, die das städtische Ermessen im Einzelfall vorbestimmt, rechtlichen Bedenken an ihrer Zulässigkeit nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht unterliegt und nach Aktenlage – wie die städtische Reaktion (Schreiben vom 10.11.2008) auf den Antrag der FDP vom 18.9.2008 (Bl. 37 ff. d. VA) belegt - konsequent umgesetzt wird, hat die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers sowohl vorgerichtlich wie auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entgegen gehalten und keinen Zweifel daran gelassen, dass sein Antrag gemessen hieran keinen Erfolg hat. Damit hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen bereits – wie dargelegt in nicht zu beanstandender Weise – ausgeübt, so dass die Beschwerde auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anwendung von Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Auffangwertes abzusehen, so dass der Streitwert für beide Instanzen unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruches auf 5.000,- EUR festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.