Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Mai 2014 - 1 A 458/13

published on 20/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Mai 2014 - 1 A 458/13
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 32/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.597,45 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig. Der Senat hat dies bereits in seinem Beschluss vom 5.11.2013 entschieden und im Einzelnen dargelegt, dass der Zulassungsantrag nicht binnen der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden und daher als unzulässig zu verwerfen ist.

Hieran ist festzuhalten. Denn der am 12.11.2013 eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist bleibt ohne Erfolg. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn die Einhaltung der Frist ohne Verschulden versäumt wurde, wobei der säumige Beteiligte sich nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Vorliegend hat der Kläger binnen der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und auch in seinen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 31.1.2014 keinen Sachverhalt dargelegt bzw. entsprechend den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, nach welchem sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist verhindert war.

In der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu den Sorgfaltpflichten eines Rechtsanwalts gehört, seine Kanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Er muss - unabhängig davon, ob er einen herkömmlichen oder einen elektronischen Fristenkalender führt - geeignete Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere darf eine elektronische Kalenderführung keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders.(BGH, Beschluss vom 17.4.2012 - VI ZB 55/11 -, juris Rdnr. 8, und BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 2 B 6/08 -, juris Rdnr. 9, jeweils mit m.w.N.; Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar, 5. Aufl. 2013, § 233 Rdnr. 47)

Verwendet der Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, so muss er den spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze (Programm- oder Tippfehler) durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung tragen und spezielle Kontrollen einrichten, die sicherstellen, dass jede fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.11.2008 - 4 LC 234/07 -, juris) Dass in Bezug auf die Vermeidung von Fehlern bei der Eingabe von Datensätzen besondere organisatorische Vorgaben notwendig sind, ist in der Rechtsprechung(BGH, Beschlüsse vom 23.3.1995 - VII ZB 3/95 -, juris Rdnr. 6, vom 20.2.1997 - IX ZB 111/96 -, juris Rdnr. 6, vom 12.10.1998 - II ZB 11/98 -, juris Rdnr. 5, vom 12.12.2005 - II ZB 33/04 -, juris Rdnr. 4 f., vom 2.2.2010 - XI ZB 23 und 24/08 -, juris Rdnr. 12, und vom 17.4.2012, a.a.O., Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.8.1999 - 4 A 8/99 -, juris Rdnr. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.11.2008, a.a.O., Rdnr. 6) und der einschlägigen Kommentarliteratur(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 60 S. 359; Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2013, § 233 Rdnr. 16 d; Saenger, ZPO, Handkommentar, 3. Aufl. 2009, § 233 Rdnr. 37; Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 60 Rdnr. 72 (vgl. Inbezugnahme der Rechtsprechung in Fußnote 212); Musielak, ZPO, Kommentar, 7. Aufl. 2009, § 233 Rdnr. 21) seit langem geklärt.

Entgegen der Annahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31.1.2014 eröffnen sich nicht nur in Bezug auf die Eingabe von Datensätzen, sondern ebenso hinsichtlich des Löschens von Fristen EDV-spezifische Fehlerquellen. Zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sind daher auch insoweit besondere Sicherheitsvorkehrungen unumgänglich. So muss das verwendete Computerprogramm bestimmten Anforderungen genügen und der Prozessbevollmächtigte hat zudem geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die einem versehentlichen Verstreichenlassen von Fristen zuverlässig entgegenwirken.

Grundsätzlich gilt insoweit zunächst, dass ein Anwalt durch allgemeine Anweisungen sicherstellen muss, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht.(BGH, Beschlüsse vom 12.11.2013 - II ZB 11/12 -, juris Rdnr. 16, und vom 20.9.2007 - I ZB 108/05 -, juris Rdnr. 5; Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 233 Rdnr. 44) Diesen Anforderungen wird die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerecht.

Dieser hat das Bestehen und den Inhalt der diesbezüglich seinem Personal erteilten Anordnungen in der Antragsschrift und dem Schriftsatz vom 31.1.2014 im Einzelnen dargelegt und durch seine eidesstattliche Versicherung vom 11.11.2013 glaubhaft gemacht. Hiernach ist das Abarbeiten und Löschen von Fristen an eine strenge organisatorische Vorgabe geknüpft. Fristen dürfen nur entweder auf ausdrückliche Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder nach ordnungsgemäßer und fristwahrender Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes, d.h. bei Vorliegen eines Telefaxsendebelegs oder einer Quittung des Gerichts, gelöscht werden. Die zuständige Bürokraft darf den Arbeitsplatz erst verlassen, wenn alle Fristen für den jeweiligen Tag abgearbeitet sind oder der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich selbst um ggf. noch offene Fristen kümmert und diese dann auch selbst löscht. Durch eine allgemeine Anweisung dieses Inhalts ist sichergestellt, dass das Büropersonal im Fristenkalender eingetragene Fristen nicht eigenmächtig ändern oder löschen darf. Das Löschen der verfahrensgegenständlichen Zulassungsantragsbegründungsfrist durch die zuständige und bisher stets zuverlässige Bürokraft, dem nach den kanzleiinternen Recherchen nur ein Versehen zugrunde gelegen haben kann, geht daher nicht auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurück.

Dies allein heißt indes nicht, dass dieser seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Ein Anwalt, der einen elektronischen Fristenkalender führt, muss seine Büroorganisation so ausrichten, dass allen Gefahren, die dieser Art der Fristennotierung und -kontrolle immanent sind, entgegengewirkt wird. So birgt die elektronische Fristennotierung und -kontrolle im Gegensatz zum herkömmlich geführten Fristenkalender die Gefahr, dass gelöschte oder infolge eines technischen Defekts oder eines Bedienungsfehlers „verloren gegangene“ Daten nicht mehr oder allenfalls nur unter großen Schwierigkeiten rekonstruiert werden können und daher nicht mehr in allen Fällen gewährleistet ist, dass aktuell ausgedruckte Computerlisten zuverlässig auf ihre Vollständigkeit oder die Richtigkeit einzelner Löschungen überprüft werden können. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat diese Gefahren zum Anlass zur Feststellung genommen, dass insofern dieselben Bedenken bestehen, die bei herkömmlich geführten Kalendern gegen lose Blätter oder eine Fristenkontrolle anhand von turnusmäßig erstellten Kalenderauszügen gelten, die dazu geführt haben, dass diese Arten der Fristenkontrolle nicht als ausreichend angesehen werden. Demgemäß werden besondere Vorkehrungen gefordert, durch die Datenverluste infolge von Bedienungs- oder Systemfehlern ausgeschlossen werden, wobei deren Fehlen als Organisationsverschulden qualifiziert wird.(OLG München, Beschluss vom 2.5.1989 - 21 U 2463/89 -, NJW 1990, S. 191 f.) Hiernach ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation nicht genügt, wenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, dass am Tag des Fristablaufs zuvor als erledigt gekennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen und ein vorheriges versehentliches Löschen der Frist daher bei der Endkontrolle am Tag des Fristablaufs nicht mehr erkannt werden kann. Denn - so Bundesgerichtshof(BGH, Beschlüsse vom 2.3.2000 - V ZB 1/00 -, NJW 2000, 1957 und vom 11.10.2000 - IV ZB 17/00 -, NJW 2001, 76 f.; ebenso: Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl. 2010, § 233 Rdnr. 23 (S. 775); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 71. Aufl. 2013, § 233 Rdnr. 126 (EDV; Elektronischer Kalender)) - die zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltpflicht gebotene Anordnung, dass eine dazu beauftragte Bürokraft am Ende eines jeden Arbeitstages zu prüfen hat, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen, gehe in Fällen einer versehentlich aus dem Fristenkalender nicht mehr ersichtlichen Fristlöschung ins Leere. Um dies zu vermeiden, müsse sichergestellt sein, dass auch eine versehentlich gelöschte bzw. versehentlich als erledigt vermerkte Frist am Tag des Fristablaufs noch in der Fristenliste dieses Tages - wenn auch mit dem Zusatz „gelöscht“ - erscheint.

Diese Rechtsprechung überzeugt uneingeschränkt. Den hiernach maßgeblichen Anforderungen wird die im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers praktizierte Fristenkontrolle ausgehend von seinen Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags indes nur teilweise gerecht.

Zwar genügt die von ihm verwendete Anwaltssoftware offenbar dem Erfordernis, dass auch eine bereits vor Fristablauf gelöschte Frist am Tag des Fristablaufs noch im Fristenkalender ausgewiesen ist. Denn aus den zur Akte gereichten Ausdrucken aus dem elektronischen Fristenkalender ergibt sich, dass unter der Rubrik „Fristen“ am Tag des Fristablaufs, dem 28.10.2013, das Verfahren des Klägers noch registriert war, wenn auch mit dem Status „gelöscht“ und einem zeitlichen Hinweis, aus dem zu schließen war, dass das Löschen der Frist am 24.10.2013 erfolgt sein musste.

Allerdings reicht diese computertechnische Vorkehrung für sich genommen nicht als Vorsorge gegen ein versehentliches Löschen von Fristen in einem elektronischen Fristenkalender aus. Denn dass eine als gelöscht gekennzeichnete Frist am Tag des Fristablaufs noch auf dem Bildschirm sichtbar ist und in einem Ausdruck festgehalten werden kann, gewährleistet zwar vom Computerprogramm her die Möglichkeit einer Endkontrolle, ersetzt diese aber nicht und besagt insbesondere nichts darüber, ob die Frist zuvor richtigerweise oder aufgrund eines Versehens des Büropersonals gelöscht worden ist. Insoweit gebietet die anwaltliche Sorgfaltspflicht eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, am Tag des im Fristenkalender ausgewiesenen Fristablaufs zu überprüfen, ob tatsächlich alle Fristen abgearbeitet sind, was im Fall als „gelöscht“ gekennzeichneter Fristen die Anordnung der Überprüfung voraussetzt, ob das vorherige Löschen der Frist nach dem Verfahrensgang gerechtfertigt war oder auf ein Versehen zurückzuführen ist. Denn solange die Möglichkeit eines Versehens nicht auszuschließen ist, erreicht die Sicherheit der elektronischen Kalenderführung nicht diejenige einer handschriftlichen Kalenderführung.(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.10.2005 - 2 UF 133/05 -, juris Rdnr. 18)

Dass die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Anforderungen gerecht wird, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. So hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers innerhalb der maßgeblichen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO(BVerwG, Beschluss vom 19.4.2006 - 10 B 83/05 -, juris Rdnr. 9; BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - III ZB 7/13 -, juris Rdnr. 9) auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen vom 31.1.2014 weder schriftsätzlich vorgetragen noch durch den Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass das zuständige Büropersonal von ihm allgemein angewiesen ist, am Tag des Fristablaufs in allen im Fristenkalender verzeichneten Verfahren, also auch in solchen, in denen eine auf diesen Tag notierte Frist als bereits zuvor gelöscht gekennzeichnet ist, abschließend zu überprüfen, ob das Löschen der Frist gerechtfertigt war. Denn als Auslöser für das Löschen einer Frist kommen nicht nur die Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes, eine gewährte Fristverlängerung oder sonstige Verfahrensabläufe in Betracht, sondern ebenso ein versehentliches Bedienen der Löschtaste bzw. ein versehentliches Anklicken des Befehls „Löschen“. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine solche umfassende Endkontrolle allgemein angeordnet hat und deren Durchführung durch geeignete Maßnahmen überwacht, ergibt sich aus seinen Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht ansatzweise. Im Gegenteil sprechen seine Ausführungen im Schriftsatz vom 31.1.2014 dafür, dass er annimmt, dass die Rechtsprechung die Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Löschens von Fristen nicht von einer – wie auch immer gearteten – Gegenprobe zur Vermeidung typischer Fehler bei der Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders abhängig macht. Fallbezogen erscheint naheliegend, dass der tätig gewordenen Bürokraft ihr nur vier Tage zurückliegendes Versehen vom 24.10.2013 am 28.10.2013 im Rahmen einer Endkontrolle aller für diesen Tag ausgewiesenen Fristen ohne großen Prüfungsaufwand sofort aufgefallen wäre, wenn sie gehalten gewesen wäre, auch als „gelöscht“ gekennzeichnete Fristen in ihre Endkontrolle einzubeziehen.

Demgemäß ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Organisationsverschulden anzulasten, das der Kläger sich nach Maßgabe der §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist besteht daher nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es aus Sicht des Senats als absolut fernliegend erscheint, dass der Antrag in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte haben können.

Die dem Vorbringen des Klägers im Kern zu Grunde liegende Annahme, von einem Beamten dürfe bei Fehlen regelmäßiger Aufklärungsmaßnahmen seines Dienstherrn zur Korruptionsvermeidung nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass ihm nicht erlaubt ist, im Anschluss an eine Betriebsprüfung von der Vertreterin des geprüften Unternehmens einen Gutschein über einen Wellnesshotelaufenthalt im Wert von 1000 EUR anzunehmen, ist absolut lebensfremd. Dies gilt insbesondere, wenn man hinzunimmt, dass der zuletzt nach A 12 besoldete, damals wenige Monate vor seiner Pensionierung stehende Kläger ein langjährig erfahrener Beamter in gehobener Position war und von daher alle Voraussetzungen dafür bot, zu erkennen, dass die Entgegennahme eines solchen Geschenks unter den damaligen Gegebenheiten seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen muss. Fallbezogen tritt hinzu, dass der der Annahme des Gutscheins zu Grunde liegende Sachverhalt im Rahmen des Strafverfahrens, das zur Verurteilung des Klägers wegen Vorteilsannahme geführt hat, umfassend aufgeklärt wurde. Das der nunmehrige Versuch des Klägers, den Dienstherrn wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht in Gestalt unzureichender Aufklärung über die Gefahr von Korruption auf Einsatz der ihm auferlegten Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens in Anspruch zu nehmen, keinen Erfolg haben kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt. Im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beachtliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Entscheidung werden in der Zulassungsbegründung ebenso wenig aufgezeigt wie sich die Annahme rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten bzw. einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufdrängt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 43 Abs. 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.