Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. September 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1698/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 480,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhalten einer im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Zweitwohnung seitens des Klägers den satzungsmäßigen Steuertatbestand erfülle. Insbesondere seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS - nicht gegeben. Die Wohnung des Klägers unterfalle weder den dort aufgeführten Fallgestaltungen noch könne eine grundsätzliche Vergleichbarkeit mit den unter lit. a und b bzw. d der Vorschrift geregelten Tatbeständen angenommen werden. Dieser Argumentation und der Begründung im Einzelnen ist aus Sicht des Senats zuzustimmen.
Aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers in seinem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Schriftsatz vom 16.11.2013 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2) dargetan.
1. Die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils unterliegen keinen durchgreifenden ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
1.1. Der Kläger meint zunächst, seine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Um dies zu vermeiden und die Vereinbarkeit der Zweitwohnungssteuersatzung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sicherzustellen, müssten die Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 5 a und b ZwStS verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie eine Befreiung von der Steuerpflicht hinsichtlich aller Personen vorgeben, die eine Zweitwohnung innehaben, weil dies ihrer Behinderung zweckdienlich ist. Dabei dürfe es nicht darauf ankommen, ob die Wohnung behindertengerecht ausgebaut ist, sondern es müsse ausreichen, dass die Wohnung aus behinderungsbedingten Gründen vorgehalten werde und der Behinderung zugute komme.
Eine solche die satzungsmäßigen Befreiungstatbestände erheblich erweiternde Auslegung ist indes verfassungsrechtlich weder geboten noch wäre sie vertretbar.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Kommunalabgabe im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 KAG, die gemäß § 2 Abs. 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden darf, die u.a. den Kreis der Abgabenpflichtigen und den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen muss. Die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen das Unterhalten einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten der Steuerpflicht unterliegt, ist damit vom Satzungsgeber unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu treffen.
Aus Sicht des Senats zeichnen die vom Kläger herangezogenen Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 5 a und b ZwStS sich - ebenso wie die unter lit. c, e und f der Vorschrift getroffenen Regelungen - bereits dadurch aus, dass sie bestimmte Sachverhalte von der Steuerpflicht ausnehmen, die ihrer Natur nach nur schwerlich als Indikator für einen - besteuerungsfähigen - Aufwand im Sinn des Art. 105 Abs. 2 a GG in Betracht kommen (1.1.1). Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausnahmetatbestände des hier in Rede stehenden Inhalts von der sozialpolitischen Zielsetzung, bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht auszunehmen, getragen werden und dass diese Zielsetzung - je nach den konkreten Umständen - ein sachlicher Grund für eine Differenzierung sein kann.(BVerwG, Urteil vom 13.5.2009 -9 C 7/08 -, juris Rdnr 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.1.2013 - 14 A 2187/10 -, juris, Rdnr. 23) Fallbezogen ist die Annahme eines Differenzierungsgrundes gerechtfertigt (1.1.2).
1.1.1. Zu dem bei der Ausgestaltung einer Aufwandsteuer vom Satzungsgeber zu beachtenden materiellrechtlichen Rahmen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Aufwandsteuer die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen soll. Ausschlaggebendes Merkmal der Aufwandsteuer sei der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinn von Konsum sei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, welchen Zwecken er des Näheren dient. Für die Zweitwohnungssteuer spielen demnach persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rdnrn. 32 f.) In dem so vorgegebenen rechtlichen Rahmen bewegen sich die satzungsmäßigen Regelungen der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungssteuersatzung.
Die §§ 1 und 2 Abs. 1 bis Abs. 4 ZwStS legen den Steuertatbestand in Anknüpfung an den im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum fest, ohne dass es auf die persönlichen Gründe, aus denen dieser Konsum stattfindet, ankommt. Der so festgelegte Steuertatbestand und die in § 2 Abs. 5 ZwStS vorgesehenen Befreiungstatbestände halten der vom Kläger geforderten rechtlichen Überprüfung gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG Stand. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt - so das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 36 ff.) - der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, wobei dem Gesetzgeber - hier dem Satzungsgeber - ein weitreichender Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs zukomme. Zu berücksichtigen sei, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssten, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Das Wesen der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer setze der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. So dürften die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließe. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei für die Aufwandsteuer maßgeblich. Gleichwohl sei es dem Satzungsgeber unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen, die aber ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssten.
Fallbezogen ist in § 2 Abs. 5 ZwStS abschließend geregelt, welche Arten von Wohnungen (lit. a bis c) bzw. Räumen (lit. e und f) dem Begriff der Zweitwohnung im Sinne der Satzung nicht unterfallen. Anknüpfungspunkt dieser Befreiungstatbestände sind mithin verfassungskonform nicht die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes, sondern spezifische Besonderheiten der Unterkunft. Hiernach handelt es sich u.a. bei Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen (lit. a) bzw. die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (lit. b), nicht um Zweitwohnungen im Sinne der Satzung. Voraussetzung dieser - vom Kläger in Bezug genommenen - Befreiungstatbestände ist damit gerade nicht der Umstand einer Behinderung des Wohnungsinhabers. Vielmehr werden bestimmte Wohnungsarten von der Steuerpflicht ausgenommen, wobei diese miteinander gemein haben, dass das Innehaben einer solchen Wohnung ebenso wie in den unter lit. c, e (Räume in Frauenhäusern) und f (Räume zum Zweck des Strafvollzugs) bezeichneten Fällen nicht Ausdruck von Konsum und damit Indikator eines besonderen Aufwands für die private Lebensführung ist. Fälle der dort geregelten Art von der Steuerpflicht auszunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht gerade dem Charakter der Aufwandsteuer. In den den Befreiungstatbeständen zugrunde liegenden durchaus unterschiedlichen Konstellationen wird seitens des jeweiligen Wohnungsinhabers kein Aufwand betrieben, der Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit wäre und sich daher als Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Aufwandsteuer anbieten könnte. Das Wohnen in einer der unter § 2 Abs. 5 lit. a bis c bzw. e und f ZwStS genannten Räumlichkeiten vermag eine besondere Leistungsfähigkeit des Bewohners auch nicht ansatzweise zu indizieren.
1.1.2. Zudem mangelt es der persönlichen Lebenssituation des Klägers an einer im Rahmen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu beachtenden Vergleichbarkeit mit den satzungsmäßigen Befreiungstatbeständen des § 2 Abs. 5 a und b ZwStS, wenngleich diese sich - wie das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 13.5.2009, a.a.O., Rdnr. 28) zutreffend betont - durch eine sozialpolitische Komponente auszeichnen. Der Kläger unterhält seine Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten nicht, um unter Inanspruchnahme der in den unter lit. a und b bezeichneten Einrichtungen angebotenen spezifischen Hilfe durch fachlich geschultes Personal behinderungsbedingte Erschwernisse seines täglichen Lebens abzumindern. Seine persönliche Motivation, auf die es indes - wie ausgeführt - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage, ob ein besteuerungsfähiger Aufwand betrieben wird, nicht entscheidend ankommt, besteht vorrangig darin, sich die Wahrnehmung seiner beruflichen Tätigkeit, der er in einiger Entfernung von seinem Hauptwohnsitz nachkommt, zu erleichtern oder zu ermöglichen. Dass seine Entscheidung, zu diesem Zweck eine Zweitwohnung zu unterhalten, seinem Vorbringen zufolge maßgeblich durch seine Behinderung mitbestimmt wird, vermag einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den unter § 2 Abs. 5 a und b ZwStS geregelten Sachverhalten nicht zu rechtfertigen. Denn auch wenn er behinderungsbedingt nicht dauerhaft in der Lage wäre, ein tägliches Pendeln zwischen A-Stadt und Saarbrücken zu verkraften, und es zur Gewährleistung optimaler medizinischer Betreuung nicht förderlich wäre, seinen Hauptwohnsitz nach Saarbrücken zu verlegen, so wären diese „Sachzwänge“ rechtlich nicht anders zu beurteilen als beispielsweise der „Sachzwang“, dem ein Student ausgesetzt ist, der mehrere Hundert Kilometer von seinem Hauptwohnsitz einen Studienplatz erhält, nicht täglich pendeln kann, sich daher eine Wohnung am Studienort anmieten und - sofern dies satzungsmäßig vorgesehen ist - eine Zweitwohnungssteuer entrichten muss.
1.2. Der Kläger befindet sich auch in keiner dem Befreiungstatbestand des § 2 Nr. 5 d ZwStS vergleichbaren melderechtlichen Zwangssituation.
Dass er völlig zu Recht geltend macht, nach den melderechtlichen Vorgaben der §§ 16 Abs. 2 Satz 1 MG SL, 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG sei diejenige Wohnung als Hauptwohnung anzumelden, die vorwiegend benutzt werde, begründet eine solche Zwangssituation nicht. Zwar besteht seinem Vorbringen zufolge kein Zweifel daran, dass er vorwiegend seine Wohnung in A-Stadt benutzt, dies daher seine Hauptwohnung ist und er melderechtswidrig handeln würde, wenn er seine im Stadtgebiet der Beklagten angemietete Wohnung als Hauptwohnung deklarieren würde. Dies ist indes mit der dem Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 5 d ZwStS zugrunde liegenden Konstellation nicht vergleichbar, in der bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Personen auch dann, wenn sie überwiegend alleine in einer zusätzlich unterhaltenen Wohnung leben, kraft Gesetzes diejenige Wohnung als Hauptwohnung bestimmt ist, die vorwiegend von der Familie benutzt wird. Denn unter dieser Prämisse fallen der Umstand der überwiegenden Nutzung als grundsätzlich maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht und die gesetzliche Definition der Hauptwohnung auseinander. Dieser gesetzlich vorgegebene Konflikt soll angesichts des durch Art. 6 GG vorgegebenen besonderen Schutzes von Ehe und Familie nicht zu einer Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber unverheirateten Personen führen.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.2.2010, a.a.O., Rdnr. 50 m.w.N.) Im Fall des Klägers besteht ein solcher melderechtlich vorgegebener Konflikt indes nicht. Ihm obliegt lediglich, genau wie allen anderen Personen, die zwei Wohnungen unterhalten, anhand des tatsächlichen Umfangs der Nutzung der jeweiligen Wohnung festzustellen, welche Wohnung er vorwiegend benutzt, und dem sodann in rechtlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, indem er den Meldebehörden mitteilt, welche Wohnung hiernach seine Hauptwohnung ist. Er steht sich daher melderechtlich nicht schlechter als alle anderen Personen, die an ihrem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, die sie nicht vorwiegend nutzen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.3.2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris Rdnr. 21) hinsichtlich einer ebenfalls nur teilzeitbeschäftigten verheirateten Steuerpflichtigen, die sich überwiegend in der Familienwohnung aufhält, entschieden, dass sie sich in keiner melderechtlichen Zwangssituation befinde, weil sie die Wohnung am Beschäftigungsort nicht überwiegend nutze und daher ohnehin nicht als Hauptwohnung melden könne.
1.3. Schließlich spielt im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine Rolle, ob der Kläger erfolgreich einen Anspruch auf Erlass der durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Zweitwohnungssteuer geltend machen könnte. Denn ein solcher Erlassanspruch würde die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und ihrer Anforderung durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide nicht entgegenstehen.
Klagegegenstand sind ausweislich des bisherigen Verfahrensgangs und des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrags die Veranlagungsbescheide für die Jahre 2011 und 2012. Zwar eröffnen die §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, 163 Sätze 1 und 3 AO der Beklagten die Möglichkeit, eventuelle Billigkeitsgründe bereits im Festsetzungsverfahren zu prüfen und die Steuerschuld demgemäß schon im Rahmen der Steuerfestsetzung ganz oder teilweise zu erlassen, wobei offensichtlich erkennbare Umstände, die einen Billigkeitserlass rechtfertigen, von Amts wegen im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen sind. Gleichwohl bleiben das Steuerfestsetzungsverfahren und das Verfahren über die Zulassung einer Billigkeitsmaßnahme zwei selbständige Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen.(Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand: Oktober 2004, § 163 Rdnr. 20 f.) Nach ständiger Rechtsprechung führt selbst ein Verstoß gegen die Pflicht, einen offensichtlichen Erlassgrund bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen, nicht zur Rechtswidrigkeit eines ungekürzt ergehenden Festsetzungsbescheids. Dem Steuerpflichtigen verbleibt insoweit die Möglichkeit, die aus seiner Sicht bestehenden Billigkeitsgründe noch nach Bestandskraft der Heranziehung durch einen entsprechenden Antrag in einem selbständigen Erlassverfahren nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 227 AO geltend zu machen und ggf. im Rahmen einer Verpflichtungsklage weiterzuverfolgen.(grundlegend zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82 -, Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 25, S. 23-26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.2.2005 - 1 Q 1/05 -, juris Rdnr. 14 f. m.w.N.)
Letzteres heißt indes aus Sicht des Senats fallbezogen nicht, dass ein entsprechender Erlassantrag des Klägers nach derzeitigem Aktenstand erfolgversprechend wäre, denn der Sachvortrag des Klägers lässt einen solchen Anspruch nicht - erst recht nicht offensichtlich - erkennen.
2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.2011 - 2 A 246/10 -, juris Rdnr. 17)
Der vom Kläger insoweit aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, dass Personen, die nach einem ganz bestimmten Abgrenzungskriterium, dem Vorliegen einer Behinderung, als Personengruppe bestimmt werden können, in einer Zweitwohnungssteuersatzung unterschiedlich behandelt werden dürfen, kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Nach Vorgesagtem stellt diese Frage sich nicht. Die verfahrensgegenständliche Zweitwohnungssteuer knüpft in ihrem § 2 Abs. 5 a und b die Befreiung von der Steuerpflicht nicht an die Tatsache einer Behinderung, sondern an das Wohnen in einer bestimmten Art von Unterkunft an. Behinderte, die zur Bewältigung ihres täglichen Lebens einer solchen Unterkunft und der dort gewährten Hilfe nicht bedürfen, befinden sich in keiner gemessen an den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbaren Situation.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt nach alldem ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.