Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2009 - 1 A 387/08

published on 04/02/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2009 - 1 A 387/08
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Tenor

Der Antrag der Frau G., B-Straße, A-Stadt,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. und Partner, C-Straße, A-Stadt, - 37/09KR 71-D12/27036 -

- Antragstellerin -

auf Beiladung zu dem Berufungsverfahren 1 A 387/08 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Beiladung der Antragstellerin zu dem verfahrensgegenständlichen Berufungsverfahren 1 A 387/08 muss ohne Erfolg bleiben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der seitens der Antragstellerin als Rechtsgrundlage ihres Beiladungsbegehrens angeführten Vorschrift des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Die dem Beiladungsbegehren zugrunde liegende Fallgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass die Antragstellerin ebenso wie die Klägerin des anhängigen Berufungsverfahrens und andere Eigentümer im Sanierungsgebiet gelegener Grundstücke durch den Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB herangezogen worden ist und ihre Heranziehung - genau wie die Klägerin und weitere Betroffene - angefochten hat. Das Verwaltungsgericht hat bislang im Verfahren der Klägerin und im Verfahren 11 K 89/06 entschieden, wobei das Urteil in letztgenanntem Verfahren rechtskräftig geworden ist. In weiteren bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren, unter anderem dem Verfahren der Antragstellerin, läuft derzeit die Anhörung der Beteiligten, ob diese im Hinblick auf das Berufungsverfahren der Klägerin mit einem Ruhen ihrer Verfahren einverstanden sind.

Unter diesen Gegebenheiten scheidet eine notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO bereits mit Blick darauf aus, dass die Antragstellerin an dem im Berufungsverfahren streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten betreffend das Bestehen einer Abgabenpflicht der Klägerin nicht beteiligt ist. So kann über das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des von ihr nach Maßgabe des § 154 BauGB angeforderten Ausgleichsbetrags wirksam entschieden werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar oder zwangsläufig in Rechte der Antragstellerin eingegriffen wird, da deren Rechte hierdurch weder gestaltet noch bestätigt oder festgestellt beziehungsweise verändert oder aufgehoben werden. (BVerwG, Beschlüsse vom 9.1.1999 - 11 C 8/97 -, NVwZ 1999, 296, vom 19.11.1998 - 11 A 50/97 -, NVwZ-RR 1999, 276 f., vom 7.2.1995 - 1 B 14/95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117, und vom 2.11.1994 - 1 B 70/94 -, NVwZ-RR 1995, 196 f., sowie Urteil vom 4.11.1976 - V C 73.74 -, BVerwGE 51, 268 ff.) Ausweislich ihrer allein auf § 65 Abs. 1 VwGO gestützten Antragsbegründung sieht die Antragstellerin dies offenbar ebenso, meint aber, dass die Voraussetzungen einer in der genannten Vorschrift geregelten, sogenannten einfachen Beiladung vorliegen. Die Rechtsstellung der Antragstellerin werde nämlich wegen der faktischen Präjudizialität der im Berufungsverfahren zu treffenden Entscheidung des Senats beeinträchtigt. Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine wegen der Berührung rechtlicher Interessen erfolgende Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt fallbezogen voraus, dass sich die Rechtsposition der Antragstellerin durch das Unterliegen der Klägerin oder des Beklagten im Berufungsverfahren verbessern oder verschlechtern könnte. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang Sinn und Zweck der Vorschrift, die es Dritten ermöglichen soll, ihre rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu wahren und die in § 121 normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken. (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998, a.a.O.) Hinsichtlich der Antragstellerin besteht indes kein rechtliches Bedürfnis, ihre Interessen im Rahmen der zwischen anderen Beteiligten anhängigen abgabenrechtlichen Streitigkeit zu verfolgen und die Rechtskraftwirkung der in diesem - in der Berufungsinstanz anhängigen - Verfahren zu treffenden Entscheidung auch auf sie zu erstrecken. Sie ist Klägerin eines bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahrens und hat in diesem die Möglichkeit, ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung vollumfänglich geltend zu machen. (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 65 Rdnrn. 2 und 12 a.E.) Ihr ist zwar zuzugeben, dass in beiden Verfahren unter anderem die Wirksamkeit der Sanierungssatzung und die Frage der fehlerfreien Ermittlung des Ausgleichsbetrags zu prüfen sind und der Ausgang des Verfahrens daher für sie rechtlich interessant ist. Allerdings werden die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Senats in der noch zu treffenden Berufungsentscheidung weder rechtlich noch tatsächlich unabweisbaren Einfluss auf die Erfolgsaussichten des von ihr angestrengten Klageverfahrens haben. Es ist dem Verwaltungsgericht vorbehalten, die Argumentation des Senats im Rahmen der Entscheidung über die Klage der Antragstellerin eigener rechtlicher Würdigung zu unterziehen und unter Berücksichtigung etwaiger Einwendungen der Antragstellerin zu entscheiden, ob es dieser Argumentation grundsätzlich bzw. einzelfallbezogen folgen wird oder nicht. Alleine die Möglichkeit, dass im Anfechtungsprozess der Antragstellerin letztendlich genauso entschieden werden könnte wie im Verfahren der Klägerin, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Rechtsposition der Antragstellerin durch die Entscheidung im Verfahren der Klägerin im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO verbessert oder verschlechtert werden könnte.

Keine der von der Antragstellerin zitierten oder sonstigen zu der Problematik ergangenen höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidungen gibt Veranlassung, in Fällen, in denen die erste Instanz - wie vorliegend - vorab nur in ein oder zwei von mehreren anhängigen, in zentralen Punkten parallel gelagerten Verfahren entscheidet und dadurch insoweit eine obergerichtliche Klärung ermöglicht, die Kläger der übrigen anhängigen Verfahren zu dem Berufungsverfahren beizuladen. Insbesondere kann - wie ausgeführt - von einer dies rechtfertigenden faktischen Präjudizialität der obergerichtlichen Entscheidung keine Rede sein. In letzter Konsequenz würde die Auffassung der Antragstellerin zur Folge haben, dass jeder, der einen Rechtsstreit führt, in dem eine bestimmte Rechtsfrage entscheidungserheblich aufgeworfen ist, seine Beiladung zu einem beliebigen obergerichtlichen Prozess, in dem diese Frage einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll, beanspruchen könnte. Dies ist nicht Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Beiladung.

Erst kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Auslegung des § 65 Abs. 1 VwGO befasst und unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beiladung nach genannter Vorschrift die Möglichkeit ausreiche, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken könne. (BVerwG, Beschluss vom 4.3.2008 - 9 A 74/07 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151) Dies zugrunde legend hat es das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Beiladung zu einem Verfahren, in dem es unter anderem um die Feststellung der Rechtswidrigkeit und der fehlenden Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ging, mit Blick darauf bejaht, dass die dortige Beizuladende geltend gemacht hat, durch das Planvorhaben werde die Fortführung des von ihr betriebenen Tagebaus zumindest verzögert, was zu einer Verschlechterung ihrer sich hierauf beziehenden bergrechtlichen beziehungsweise vertraglichen Rechtspositionen führen könne. Diese Argumentation leuchtet ohne Weiteres ein, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegebenenfalls unmittelbar auf die Betriebsfortführung und die genannten rechtlichen Interessen der Beizuladenden auswirken könnte. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung nachhaltig dadurch, dass es der Antragstellerin unbenommen ist, ihr rechtliches, allein auf die Aufhebung des ihr gegenüber ergangenen Heranziehungsbescheids ausgerichtetes Interesse unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens im Rahmen der von ihr erhobenen Anfechtungsklage zu verfolgen, ohne hinsichtlich einzelner Einwände gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung an deren Geltendmachung gehindert zu sein.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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published on 04/02/2009 00:00

Tenor Der Antrag der Frau G., B-Straße, A-Stadt, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. und Partner, C-Straße, A-Stadt, - 37/09KR 71-D12/27036 - - Antragstellerin - auf Beil
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published on 18/09/2017 00:00

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published on 04/02/2009 00:00

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.