Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Sept. 2012 - 1 A 137/12

published on 26/09/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Sept. 2012 - 1 A 137/12
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 872/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldnern zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.314,06 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind je zur Hälfte Erben ihrer am 26.3.2011 verstorbenen Mutter Margarete A., die als Beamtenwitwe mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt war.

Am 29.4.2011 ging beim Beklagten ein vom Kläger zu 1) unterschriebener Formularantrag ein, in dem dieser um die Gewährung von Beihilfe zu zahlreichen seiner Mutter im Jahre 2010 krankheitsbedingt entstandenen Aufwendungen nachsuchte. Mit Bescheid vom 24.5.2011 gewährte der Beklagte zu zahlreichen Aufwendungen Beihilfe, lehnte aber zugleich für fünf Positionen mit einem Gesamtbetrag von 14.734,37 EUR die Gewährung von Beihilfe mit der Begründung ab, insoweit sei zwischen dem Entstehen der Aufwendungen und dem Eingang des Beihilfeantrags mehr als ein Jahr vergangen, womit nach § 17 Abs. 3 BhVO der Beihilfeanspruch erloschen sei. Sowohl ein Widerspruch als auch ein Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 10.8.2011 betreffend den Wiedereinsetzungsantrag und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011).

Die anschließende Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15.3.2012 abgewiesen. Begründet wurde das damit, der zunächst in der Person der Mutter der Kläger entstandene Beihilfeanspruch sei mit deren Tod auf ihre Erben, die Kläger, übergegangen, da die dem entgegenstehende Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 - (BVerwGE 137, 30) nichtig sei; indes sei dieser Anspruch bezüglich der Mehrzahl der geltend gemachten Aufwendungen bereits zu Lebzeiten der Mutter der Kläger erloschen, weil er nicht binnen der Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO geltend gemacht worden sei. Nichts anderes gelte für die übrigen Aufwendungen; insoweit sei die Jahresfrist zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Beihilfe durch den Kläger zu 1) verstrichen gewesen, denn die Kläger als Erben seien in die bereits angelaufene Frist eingetreten. Ob eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO überhaupt möglich sei, könne dahinstehen. Die Gewährung von Wiedereinsetzung scheitere nämlich daran, dass der entsprechende Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei; außerdem treffe die Kläger ein Verschulden an dem Fristversäumnis, da ihre Mutter ihnen Generalvollmacht unter anderem für die Regelung aller ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt gehabt habe und die Kläger daher fristgerecht einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe hätten stellen können. Ob die Kläger einen originären Anspruch auf Beihilfe hätten, sei nicht Gegenstand der Klage. Hingewiesen solle jedoch darauf werden, dass nach Ansicht der Kammer der einen solchen Anspruch vorsehende § 18 Abs. 1 BhVO ebenfalls nichtig sei, denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 bestehe für einen solchen Anspruch angesichts der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs keine Veranlassung mehr.

Am 23.4.2012 - einem Montag - haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das ihnen am 21.3.2012 zugestellte Urteil zuzulassen, und dieses Begehren am 21.5.2012 näher begründet.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2012 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 21.5.2012 keinen Grund dargelegt, der Veranlassung gibt, die Berufung zuzulassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Weder sind darin im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt.

Mit Blick auf beide Zulassungstatbestände werfen die Kläger die Frage auf, ob § 17 Abs. 3 BhVO mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dies verneinen sie, weil § 98 SBG, auf dem die Beihilfeverordnung beruhe, in seiner früheren Fassung nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt habe, was die Nichtigkeit der Beihilfeverordnung insgesamt zur Folge gehabt habe. Zwar sei § 98 SBG zunächst durch das Gesetz vom 4.7.2007 geändert worden, und inzwischen enthalte § 67 SBG die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Beihilfeverordnung. Beides führe jedoch nicht zu einer Heilung der ursprünglich ohne tragfähige Grundlage erlassenen Beihilfeverordnung, ganz abgesehen davon, dass diese nicht § 67 SBG, sondern weiterhin § 98 SBG als Grundlage anführe. Erforderlich wäre ein Neuerlass der Beihilfeverordnung gewesen. Dieser sei jedoch unterblieben.

Diese Argumentation geht fehl, wie sich eindeutig bereits im Berufungszulassungsverfahren feststellen lässt. Die Kläger übersehen nämlich bei ihrer Darstellung der Entwicklung des Beihilferechts im Saarland die zentrale Bedeutung, die - neben dem Gesetz Nr. 1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 4.7.2007 (Amtsbl. S. 1450) - der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 8.12.2008 (Amtsbl. S. 2109) zukommt.

Durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.7.2007 wurde § 98 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.1996 (Amtsbl. 1997, 301) völlig neu gefasst und dabei den Anforderungen angepasst, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.6.2004

- 2 0.02 -, BVerwGE 12, 103, 110,

an eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Beihilfeverordnung gestellt hat und sich so auch aus § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SVerf ergeben. Soweit die Kläger dies pauschal in Frage stellen, gibt ihr Vortrag keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen.

Richtig ist allerdings ihre Annahme, dass mit der nachträglichen Schaffung einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage eine zuvor erlassene Verordnung nicht gleichsam automatisch wirksam wird. Vielmehr muss die Verordnung aufgrund der neuen Ermächtigungsgrundlage neu erlassen werden

so BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, a.a.O., Rdnr. 20, m.w.N.

Eben das geschah durch die bereits erwähnte Verordnung vom 8.12.2008. Diese enthält zum einen - Art. 1 - zahlreiche Änderungen der „Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930)“, und zum anderen - Art. 4 Abs. 1 - die Aussage, dass „die durch Artikel 1 der Verordnung nicht geänderten Teile der Beihilfeverordnung … aufgrund § 98 des Saarländischen Beamtengesetzes erneut in Kraft gesetzt (werden)“, was einheitlich zum 1.1.2009 in Kraft gesetzt wurde. So wurden - Art. 1 - die geänderten und - Art. 4 Abs. 1 - die nicht geänderten Teile der alten Beihilfeverordnung, mithin die Beihilfeverordnung in ihrer ab dem 1.1.2009 Geltung beanspruchenden Fassung insgesamt, teils erstmals, teils erneut erlassen und bekannt gemacht. Dabei wurde mit § 98 SBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.1996 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008 (Amtsbl. S. 1930), die damals einschlägige Ermächtigungsgrundlage genannt, mithin das Erfordernis des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf erfüllt. Dass seit dem 1.4.2009 § 67 SBG in der Fassung des Gesetzes Nr. 1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11.3.2009 (Amtsbl. S. 514) an die Stelle des § 98 SBG a.F. getreten ist, ist unerheblich. Schließlich durfte der Verordnungsgeber beim Neuerlass der Beihilfeverordnung auf eine Bekanntmachung der unverändert gebliebenen Teile der Beihilfeverordnung bzw. der gesamten Beihilfeverordnung in ihrer ab dem 1.1.2009 Geltung beanspruchenden Fassung verzichten und statt dessen auf die Beihilfeverordnung in ihrer zwar ungültigen, aber bis zum 31.12.2008 infolge der „Übergangszeit-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts

dazu speziell mit Blick auf die saarländische Beihilfeverordnung BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, a.a.O., Rdnr. 21,

im Kern anwendbar gebliebenen Fassung verweisen. Zwar wäre eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Beihilfeverordnung möglicherweise vorzugswürdig gewesen. Eine verfassungsrechtliche Pflicht hierzu bestand indes nicht

vgl. auch Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, § 98 Anm. 3, der dem saarländischen Verordnungsgeber „kluges“ Vorgehen beim Neuerlass der Beihilfeverordnung bescheinigt.

Insoweit ist nämlich durch die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.3.1978

- 1 BvR 786, 793/70, 168/71 und 95/73 -, BVerfGE 47, 285 (311 ff.); ebenso BVerwG, Beschluss vom 3.3.2005 - 7 B 151.04 -, NVwZ 2005, 699 (700), und Maurer im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 82 Rdnrn. 103 ff.,

geklärt, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, wenn ein Normgeber durch Verweisung auf eine von ihm selbst stammende, genau bezeichnete und sachgerecht veröffentlichte Regelung deren wörtliche Wiederholung in einer neuen Vorschrift ersetzt. So vorzugehen bedingt nicht einmal, dass die in Bezug genommene Regelung noch geltendes Recht ist

so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 12.11.1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 Leitsatz 1 und S. 302 f., für den Neuerlass eines durch Zeitlablauf außer Kraft getretenen Gesetzes,

oder je geltendes Recht war

so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 15.11.1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 -, BVerfGE 22, 330 (346), für den Neuerlass einer nichtigen Verordnung.

Entscheidend ist vielmehr allein, dass die in Bezug genommenen Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit feststellbar und in dem vorgegebenen Publikationsorgan bekannt gemacht worden sind

so zusammenfassend Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 20 Rdnrn. 64/65 m.w.N..

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da das in Bezug genommene Beihilferecht durch den in der Verordnung vom 8.12.2008 enthaltenen Hinweis auf die Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.3.1987 sowie deren letzte Änderung durch das Gesetz vom 19.11.2008 hinreichend bezeichnet und dabei auch die jeweiligen Fundstellen der genannten Vorschriften im Amtsblatt des Saarlandes erwähnt wurden. Damit steht das saarländische Beihilferecht seit dem 1.1.2009 - und damit vor Entstehen der hier interessierenden Aufwendungen - im Grundsatz auf einer tragfähigen Grundlage.

Daran ändert die Tatsache nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.4.2010 die §§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, 18 Abs. 2 BhVO mangels insoweit tragfähiger Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt hat. Das Bundesverwaltungsgericht

a.a.O., Rdnr. 19,

hat selbst ausdrücklich betont, dass dadurch „die Anwendbarkeit der sonstigen Vorschriften der Beihilfeverordnung des Saarlandes … grundsätzlich unberührt bleibt“.

Ob die Nichtigkeit der §§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, 18 Abs. 2 BhVO auch diejenige des § 18 Abs. 1 BhVO zur Folge hat, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat, wie sich insbesondere aus seinen Ausführungen auf Seite 16 Mitte des Urteils ergibt, die Klage dahingehend ausgelegt, streitgegenständlich seien ausschließlich die im Wege der Erbfolge auf die Kläger übergegangenen Beihilfeansprüche ihrer verstorbenen Mutter. Dies haben die Kläger in ihrer Zulassungsantragsbegründung unbeanstandet gelassen. Mithin ist die Frage der Gültigkeit des § 18 Abs. 1 BhVO, der einen originären Beihilfeanspruch bestimmter Hinterbliebener eines Beihilfeberechtigten unabhängig von deren Erbberechtigung vorsieht, im Zulassungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Dies traf so bereits auf das angegriffene Urteil zu, weshalb das Verwaltungsgericht seine Auffassung, § 18 Abs. 1 BhVO sei nichtig, konsequenterweise als bloßen „Hinweis“ (S. 17 oben) gekennzeichnet hat. Diesen Hinweis hält der Senat im Übrigen in der Sache für überzeugend. Darin sieht er sich durch die Tatsache bestätigt, dass durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsbl. S. 238) inzwischen nicht nur unter Nr. 1 - dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 Rechnung tragend - § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO ersatzlos aufgehoben, sondern zugleich unter Nr. 7 der bisherige § 18 Abs. 1 BhVO neu gefasst und Abs. 2 gestrichen wurde.

Dass schließlich das Verwaltungsgericht bei Prüfung des ursprünglich in der Person der Mutter der Kläger entstandenen und dann im Wege der Erbfolge auf die Kläger übergegangenen Beihilfeanspruch § 17 Abs. 3 BhVO auch auf die Aufwendungen angewandt hat, die zwar weniger als ein Jahr vor dem Tod der Mutter der Kläger, aber mehr als ein Jahr vor Eingang des Beihilfeantrags des Klägers zu 1) entstanden waren, überzeugt. Liefe die Frist mit dem Erbfall neu an oder wäre sie für eine bestimmte Zeitspanne unterbrochen, würde der Sinn der Regelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln

dazu BVerwG, Beschluss vom 13.9.1973 - II B 48.73 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 48 (S. 37), und Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 17 BhV Anm. 16,

verfehlt. Der Wortlaut der Bestimmung gibt denn auch nichts für die Annahme der Kläger her. Vielmehr ist es, worauf das Verwaltungsgericht (S. 11 des angegriffenen Urteils) zutreffend hingewiesen hat, in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge typisch, dass - bei Fehlen gegenteiliger Vorschriften - vor dem Tod angelaufene Fristen ohne Hemmung oder Unterbrechung weiter laufen

vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 13.9.1973, a.a.O., und Urteil vom 27.5.1982 - 2 0.81 -, ZBR 1983, 106.

Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 22/06/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 26/09/2012 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 1802/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen den Kl
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.