Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juni 2015 - 3 MB 14/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:0608.3MB14.15.00
published on 08/06/2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juni 2015 - 3 MB 14/15
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 5. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers zu 2), mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. November 2014 begehrt, hat keinen Erfolg. Der an den Antragsteller zu 2) gerichtete Bescheid ist bestandskräftig geworden; denn ein Widerspruch des Antragstellers zu 2) liegt nicht vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller lediglich Widerspruch für die Antragstellerin zu 1) eingelegt. Es heißt darin wörtlich:

2

Förderung der Tagespflege für das Kind ...

3

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bescheid vom 25. November 2014 haben Sie nunmehr Elternbeiträge in Höhe von monatlich 774,-- Euro gegen meine Mandantin ... festgesetzt. Gegen den Bescheid wird Widerspruch eingelegt. ... Außerdem wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt.“

4

Der Umstand, dass der Antragsgegner dieses Schreiben auch als Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 2) verstanden hat und mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, ersetzt den fehlenden Widerspruch des Antragstellers zu 2) nicht.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

6

Nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

7

Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung; denn der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg erhobene Kostenbeitrag zählt zu den öffentlichen Abgaben und Kosten, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 ME 3/09 -, zitiert nach Juris Rn. 3ff.).

8

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Kostenbeitragsbescheid gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zwar zulässig. Insbesondere hat sie vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 28. November 2014 beim Antragsgegner gestellt, den dieser mit Schreiben vom 03. Dezember 2014 abgelehnt hat.

9

Der Antrag ist aber unbegründet, weil es an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kostenbeitrags fehlt und Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige Härte darstellen könnte, weder vorgetragen worden noch ersichtlich sind.

10

Der Kostenbeitragsbescheid vom 25. November 2014, mit dem ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 774,-- Euro für die Betreuung der Tochter der Antragstellerin in Tagespflege festgesetzt worden ist, ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

11

Der Senat teilt - bei summarischer Prüfung - die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von § 5 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg nicht. Soweit die Antragstellerin meint, die Regelungen des Antragsgegners erfüllten nicht die Vorgaben des Bundesgesetzgebers, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt in der streitgegenständlichen Satzung insbesondere nicht an einer Sozialstaffel. Das Bundesrecht schreibt in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII eine solche vor. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. In Satz 3 des § 90 Abs. 1 SGB VIII sind beispielhaft Kriterien angeführt, die berücksichtigt werden können - aber nicht müssen - und zwar „insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit“.

12

Der Landesgesetzgeber hat keine davon abweichende Regelung für Kostenbeiträge betreffend die Betreuung in Kindertagespflege getroffen, so dass es insoweit bei den bundesgesetzlichen Vorgaben verbleibt. Insbesondere ist § 25 Abs. 3 KiTaG im vorliegenden Kontext nicht einschlägig. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass deren Anwendungsbereich auf Beiträge zu den Kosten von Kindertageseinrichtungen begrenzt ist. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 KiTaG haben die Personensorgeberechtigten einen angemessenen Beitragzu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Satz 2 dieser Vorschrift konkretisiert dies. Danach sollen Teilnahmebeiträge oder Gebühren so festgesetzt werden, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten. Dass § 25 Abs. 3 KiTaG lediglich eine Sozialstaffel-Regelung für Betreuung in Kindertageseinrichtungen enthält, ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes, da die Norm im Kontext der Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen (§§ 24, 25 Abs. 1 KiTaG) steht; das KiTaG differenziert zwischen Kindertageseinrichtungen einerseits (§ 1 KiTaG) und Tagespflege (§ 2 KiTaG) andererseits. Hier eine planwidrige Regelungslücke annehmen zu müssen, liegt bei summarischer Prüfung nicht zwingend auf der Hand, da es mit § 90 Abs. 1 SGB VIII eine einschlägige Vorschrift gibt. Die Satzung des Antragsgegners steht damit im Einklang. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge (Elternbeitrag) festgesetzt. Wie bundesrechtlich in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII vorgeschlagen, wird die tägliche Betreuungszeit als Kriterium der Staffelung berücksichtigt, indem § 5 Abs. 2 der Satzung vorsieht, dass die Höhe des festzusetzenden Kostenbeitrags grundsätzlich der nach § 4 Abs. 7 der Satzung errechneten pauschalen Monatsleistung entspricht. Nach § 4 Abs. 7 ist der tatsächlich erforderliche Förderumfang anhand des wöchentlichen Betreuungsbedarfs zu ermitteln.

13

Darüber hinaus sieht § 5 Abs. 3 der Satzung einen Geschwisterrabatt vor. Danach wird im Rahmen einer Geschwisterermäßigung für das zweite Kind das in Tagespflege betreut wird, der Kostenbeitrag um 30 % und für jedes weitere in Tagespflege betreute Kind um 60 %, unabhängig von der Höhe des Einkommens, herabgesetzt. Die Geschwisterermäßigung greift auch, wenn das erste Kind/die ersten Kinder in einer Einrichtung nach dem Kindertagesstättengesetz betreut wird/werden.

14

Da die Kriterien des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nur beispielhaft sind, ist es unschädlich, dass der Antragsgegner keine Berücksichtigung des Einkommens bei der Festsetzung des Beitrags vorsieht.

15

Soweit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine Erlassmöglichkeit unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung nach den Einkommensgrenzen des SGB XII vorschreibt, ist der Antragsgegner dem mit § 6 der Satzung nachgekommen. Danach kann der Kostenbeitrag auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Die Ermäßigung des Kostenbeitrags richtet sich nach § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII6 Abs. 1 der Satzung).

16

Einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil Eltern pauschal auf einen Zuschussantrag verwiesen würden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch eine am Einkommen ausgerichtete Sozialstaffelregelung im Rahmen des § 90 Abs. 1 SGB VIII wäre nicht denkbar ohne Auskunftspflichten das Einkommen betreffend.

17

Ferner dringt die Antragstellerin nicht mit dem Einwand durch, die in § 5 der Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners geregelte Kostenbeteiligung der Eltern werde den Vorgaben des Schleswig-Holsteinischen Kindertagesstättengesetzes nicht gerecht, weil diese unangemessen hoch seien. Bei summarischer Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Elternbeiträge, deren Höhe grundsätzlich der pauschalen Monatsleistung an die Tagespflegeperson entspricht, unangemessen wären. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass ihm neben der pauschalen Monatsleistung weitere Kosten entstünden, die nicht in die Ermittlung der Elternbeiträge einflössen. Dies seien die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegepersonen sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Außerdem würden die Kosten der Grundqualifizierung der Tagespflegepersonen - bis auf einen geringen Eigenanteil von 200,-- Euro pro Person - zu einem Großteil von ihm, dem Antragsgegner, finanziert. Außerdem biete er jährlich kostenfreie Fortbildungsveranstaltungen mit wechselnden Themen an und er gewähre jährlich bis zu 50,-- Euro Zuschuss pro Tagespflegepersonen für die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen bei anderen Anbietern. Richtig ist zwar, dass sich die Höhe der Beiträge an denen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen orientieren können (vgl. BT-Drs. 15/3676, 41). Eine Differenzierung ist aber mit Blick auf die unterschiedlichen Leistungsinhalte grundsätzlich zulässig (vgl. Schindler in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 90 Rdnr. 13). Insoweit ist insbesondere die größere Flexibilität hinsichtlich der individuellen Betreuungszeiten und Bedürfnisse einzelner Kinder durch Tagespflegepersonen im Vergleich zu einer solchen in einer Kindertagesstätte anzuführen, die einen höheren Beitrag rechtfertigen könnte.

18

Mit dem Antragsgegner ist ferner davon auszugehen, dass die ungleichen Kostenbeiträge für eine Kindertagesstätte einerseits und einen Tagespflegeplatz andererseits weder gegen Vorgaben des SGB VIII noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verstoßen. Aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgt lediglich, dass die beiden unterschiedlichen Betreuungsangebote den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung erfüllen. Da der Pflege in Kindertagesstätten bzw. durch institutionelle Kindertagespflege im Vergleich zur Tagespflege durch selbstständige Tagespflegepersonen, die die Antragstellerin in Anspruch nimmt, unterschiedliche Finanzierungsmodelle zugrunde liegen, widerspricht die streitgegenständliche Satzungsregelung nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz; vielmehr sind unterschiedliche Kostenbeiträge systemimmanent und weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber ausgeschlossen worden.

19

Der Umstand, dass die Kreise aufgrund der Vereinbarung zur Finanzierung des Krippenausbaus zwischen der Landesregierung Schleswig-Holstein und den kommunalen Spitzenverbänden vom 10. Dezember 2012 jährlich erhebliche Mittel erhalten, wirkt sich lediglich auf die Betriebskosten der Kindertagesstätten und der institutionellen Kindertagespflege i.S.d. § 30 Abs. 1 KiTaG aus, nicht jedoch auf die Tagespflege durch selbstständige Tagesmütter.

20

Im Rahmen der summarischen Prüfung kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, dass die Höhe des Kostenbeitrags der Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners gebührenrechtliche Fehler enthalte und insbesondere gegen das Kostendeckungsprinzip des kommunalen Abgabenrechts verstoße. Da es sich bei der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII um eine besondere Form der Gegenleistung für die Inanspruchnahme jugendhilferechtlicher Angebote und damit um eine „sozialrechtliche/ öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art“ handelt (vgl. Schindler, a.a.O., § 90 Rdnr. 1 m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, 4. Auflage 2011, § 90 Rn. 6), können gebührenrechtliche Grundsätze nicht ohne weiteres angewandt werden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 18/01/2018 00:00

Tenor Die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg in der Beschlussfassung vom 18. Juni 2014 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben
published on 16/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der..
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.