Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - 3 KN 2/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:1216.3KN2.15.0A
published on 16/12/2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - 3 KN 2/15
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller - drei Elternpaare, die wegen einer Elternbeitragserhöhung seit dem 1. August 2015 ab der neunten Betreuungsstunde einen Zuschlag in Höhe von monatlich 54,-- Euro für die Inanspruchnahme eines Krippenplatzes und monatlich 36,-- Euro für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte zahlen müssen - wenden sich gegen die Beitragsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt W... in der Fassung vom 26. Mai 2014 und vom 7. Mai 2015.

2

Die Antragsgegnerin ist eine Standortgemeinde, die keine eigenen Kindertagesstätten betreibt. In ihrem Gebiet werden die Kindertagesstätten von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben. Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kreis Pinneberg. Die Antragsgegnerin hat mit den anerkannten freien Trägern der Kindertagesstätten, wie auch der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein W... e.V., in welchem die Kinder der Antragsteller zu 3. bis 6. betreut werden, Verträge geschlossen. Die freien Träger der Jugendhilfe, die die Kindertagesstätten betreiben, haben Betreuungsverträge mit den Antragstellern geschlossen.

3

In § 5 des Vertrages vom 16. Februar 2006 in dem mit der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein W... e.V., geschlossenen Vertrag findet sich zu den „Elternbeiträgen“ die folgende Regelung:

4

„Die monatlichen Elternbeiträge werden auf der Grundlage der ,Beitragsordnung für die W...er Kindertagesstätten in der jeweils geltenden Fassung, die Vertragsbestandteil ist (Anlage 3), erhoben, von der Stadt festgesetzt und von den Trägern eingezogen.

5

Der Träger stellt sicher, dass die Stadt zur Berechnung der Teilnahmebeiträge nach der Beitragsordnung und zur Ermittlung der Ermäßigungsvoraussetzungen die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen kann.“

6

In dem Betreuungsvertrag zwischen der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein W... e.V. und den Antragstellern zu 3. bis 6. betreffend die Kindertagesstätte „...“ in W... heißt es u.a.:

7

„…Die Aufnahmeordnung der Kindertagesstätte und die Beitragsordnung der Stadt W... sind in der gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages.

8

In dem Betreuungsvertrag zwischen der ... gGmbH und den Antragstellern zu 1. bis 2. betreffend den Kindergarten „...“ in W... findet sich in § 2 „Kostenbeteiligung“ die folgende Regelung:

9

„Nach § 25 Abs. 3 KiTaG haben die Eltern einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtung zu entrichten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach den Kreisrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung und wird abhängig von der Entwicklung des Verbraucherindexes für Deutschland (Lebenshaltungsindex) jährlich zum 01.08. angepasst. Die Eltern werden darüber rechtzeitig durch die Leitung informiert.“

10

Am 26. Mai 2014 und am 27. Februar 2015 unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin ein Regelwerk, das mit „Beitragsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt W...“ überschrieben ist. In dessen Präambel heißt es:

11

„Das ,Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen‘ (Kindertagesstättengesetz -KiTaG-) regelt in Schleswig-Holstein die rechtlichen und finanziellen Bedingungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Nach § 25 KiTaG werden die Betriebskosten finanziert durch Landeszuschüsse, Teilnahmebeiträge, Zuschüsse des örtlichen Trägers der Jugendhilfe und der Gemeinden sowie Eigenleistungen des Trägers.

12

Die Erhebung der Teilnahmebeiträge (Beiträge für die Kindertageseinrichtungen in W...) wird durch diese Beitragsordnung geregelt."

13

Im Folgenden finden sich Regelungen von Ziffer 1. bis 8., die in Ziffer 1. mit „Aufnahme", 2. „Vertrag", 3. „Beitrag", 4. „Ermäßigung", 5. „Ermäßigung für die Betreuung am Nachmittag", 6. „Antrag auf Beitragsermäßigung", 7. „Beitragszahlung" und schließlich in Ziffer 8. mit „Kündigung" überschrieben sind.

14

Mit ihrem am 25. Mai 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag machen sie insbesondere geltend, die Beitragsordnung sei formell rechtswidrig, weil die gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 4 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) zu beteiligenden Beiräte der Kindertagesstätten trotz massiver öffentlicher Proteste aus der Elternschaft nicht beteiligt worden seien. Zudem sei die Beitragsordnung auch materiell rechtswidrig. Dies ergebe sich schon aus der fehlenden Kalkulation der Elternbeiträge. Ferner weise die Beitragsordnung gebührenrechtliche Fehler durch Übernahme unzulässiger Kosten in der Kalkulation auf, verstoße gegen die bundes- und landesrechtliche Pflicht zur Staffelung der Elternbeiträge und seien die Elternbeiträge, also die Kostenbeteiligung der Eltern, nicht im Sinne des § 25 KiTaG angemessen.

15

Die Antragsteller sind der Auffassung, bei der Beitragsordnung handele es sich um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Dies ergebe sich sowohl aus formellen Gesichtspunkten als auch aus der Intention der Antragsgegnerin. Die Beitragsordnung sei wie eine Satzung vom Rat der Stadt W... beschlossen, vom Bürgermeister unterzeichnet und veröffentlicht worden. Sie bezwecke, wie die Antragsgegnerin selbst vortrage, die Bindung aller freien und öffentlichen Träger von Kindertagesstätten, weil die Antragsgegnerin Wert darauf lege, dass die Elternbeiträge in ihrem Gebiet gleich hoch seien. Auch der Vertrag vom 16. Februar 2006 bestätige den rechtlichten Charakter der Beitragsordnung als Rechtsnorm. Die freien Träger hätten wegen der Regelung in § 5 keine freie Gestaltungsmöglichkeit bei der Bestimmung der Beitragshöhe, sondern dürften die Entgelte nur auf der Grundlage der Beitragsordnung der Antragsgegnerin erheben. Soweit im Vertrag mit der... gGmbH auf die Richtlinien des Kreises Pinneberg verwiesen werde, dürfte es sich um einen offensichtlichen Fehler handeln, da sich aus den Verträgen eine Bindung an die Beitragsordnung der Antragsgegnerin ergeben werde. Zwar habe die Antragsgegnerin Verträge mit freien Trägern über den Betrieb von Kindertagesstätten geschlossen. Dennoch bleibe der öffentliche Träger der Jugendhilfe in der Verantwortung. Denn er bleibe stets verpflichtet, den Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz zu erfüllen. Die Antragsgegnerin habe zudem mit den freien Trägern schriftlich vereinbart, dass Elternbeiträge im Sinne des § 90 SGB VIII nur nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben werden könnten. Die Beitragsordnung entfalte daher unmittelbare Wirkung für die betroffenen Eltern, so dass die Eltern ein Rechtsschutzbedürfnis hätten. Keineswegs reiche es aus, die Eltern auf eine Billigkeitskontrolle der Elternbeiträge im Sinne der §§ 315 ff. BGB zu verweisen, denn dann bestünde das Risiko, dass die strengen Vorgaben des § 90 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG sowie das Grundgesetz nur unzureichend im Rahmen eines billigenden Ermessens Berücksichtigung fänden. Elternbeiträge unterlägen nicht lediglich einem billigen Ermessen, sondern strengen Vorgaben im Sinne des Kommunalen Abgabenrechtes. Dazu gehöre insbesondere das Verbot der Überdeckung der Kosten. Schließlich sei die Antragsgegnerin auch verpflichtetet gewesen, die Beitragsordnung als Satzung zu erlassen. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) und aus dem Verfassungsrecht. Zudem habe sich die Antragsgegnerin nach der Beitragsordnung verpflichtet, die Elternbeiträge selbst durch Verwaltungsakt festzusetzen und habe dies auch in den vergangenen Jahren durch Bescheid getan. Auch damit werde der Rechtsnormcharakter bestätigt. Nach Stellen des Normenkontrollantrages habe sie plötzlich auf die Festsetzung verzichtet. Dies sei indes nach dem Vertrag mit dem freien Träger nicht zulässig.

16

Die Antragsteller beantragen,

17

die Beitragsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt W... in der Fassung vom 26. Mai 2014 und 7. Mai 2015 für unwirksam zu erklären.

18

Die Antragsgegnerin beantragt,

19

den Antrag abzulehnen.

20

Sie ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Es fehle an einem zulässigen Antragsgegenstand, denn sie habe die Beitragsordnungen nicht als Normen erlassen. Demgemäß hätten die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beitragsordnungen konkretisierten lediglich den mit den freien Trägern der Jugendhilfe gemäß § 25 Abs. 4 KiTaG geschlossenen Vertrag, indem sie zugleich eine Regelung zu dem durch die Sorgeberechtigen in Form von Elternbeiträgen zu leistenden Finanzierungsanteil enthielten, und zwar einheitlich für alle freien Träger auf ihrem Gebiet. Demgemäß sei die als Beitragsordnung bezeichnete allein inhaltliche Konkretisierung der Verträge keine Beitragsordnung im norm- bzw. satzungsrechtlichen Sinne. Dafür gebe es auch keine Rechtsgrundlage. Es sei kein tatsächlicher Regelungsinhalt gegeben und es fehle überdies auch die entsprechende Nennung der Rechtsgrundlagen für den Erlass einer Norm, wie die Nennung der Vorschriften der Gemeindeordnung oder des Kommunalen Abgabengesetzes. Der Erlass einer Norm sei auch niemals beabsichtigt gewesen. Die Beitragsordnungen seien demgemäß nicht als Beschlussvorlage in den Rat gegangen; der Rat habe die Beitragsordnung nicht als Satzung beschlossen. So sei die Vertragsanpassung mit der Beitragsordnung Mai 2014 ohne Einbindung der städtischen Gremien als normales Vertragsgeschäft erfolgt. Die Änderung der vertraglichen Inhalte sei durch die Beitragsordnung Mai 2015 mit Beratung im zuständigen Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport erfolgt. Auch hierzu gebe es keinen Beschluss des Gremiums. Ebenso habe sie wegen des Fehlens einer Norm keine der bezeichneten Beitragsordnungen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Bekanntmachungsverordnung und der Hauptsatzung bekannt gemacht. Ferner habe sie die Elternbeiträge in den vergangenen Jahren auch nicht mittels Verwaltungsaktes festgesetzt. Die Antragsteller verwechselten dies möglicherweise mit den aus organisatorischen und arbeitstechnischen Gründen an die freien Träger der Jugendhilfe verschickten Mitteilungen über die Berechnung des Beitrages. Diese seien aber keine Verwaltungsakte. Die arbeitstechnische Unterstützung habe bereits am 31. Juli 2014 geendet und stünde in keinem Zusammenhang mit dem erst im Mai 2015 gestellten Normenkontrollantrag.

21

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Der Normenkontrollantrag ist nicht zulässig.

23

Denn der Antrag ist nicht statthaft. Bei den Beitragsordnungen handelt es sich nicht um andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 3 AG VwGO. Demgemäß kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller zu 1. und 2. überhaupt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind, denn in ihrem Betreuungsvertrag wird nicht die jeweilige Beitragsordnung der Antragsgegnerin, sondern die jeweilige Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Höhe der Kostenbeteiligung (vgl. § 2 des Betreuungsvertrages) Vertragsbestandteil.

24

Die Antragsgegnerin, die keine eigenen Kindertageseinrichtungen betreibt und nicht Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe ist, ist als Standortgemeinde materiell nicht befugt etwa mittels Verwaltungsaktes oder in Form einer Satzung, Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen freier Träger der Jugendhilfe zu erheben. Dies hat sie auch nicht durch die streitgegenständlichen Beitragsordnungen getan.

25

Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind geschriebene abstrakt generelle Regelungen, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zielen. Als Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO werden Rechtsverordnungen, Satzungen und rechtssetzende Vereinbarungen und teilweise auch gewohnheitsrechtliche Vereinbarungen bezeichnet. Der Begriff „Rechtsvorschriften" wird in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte weit ausgelegt (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1/12 - , Leitsatz, Rdnr. 4, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 - 5 N 1/92 - zur Normenkontrolle durch Runderlass festgesetzter Regelsätze nach § 22 Abs. 3 a.F. BSHG, zitiert nach juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 47, Rdnr. 20 m.w.N.). Zwar ist maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine untergesetzliche Rechtsvorschrift zunächst die äußere Form der zur Nachprüfung gestellten Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72/84 - , Rdnr. 34, zitiert nach juris) sowie die Bezeichnung, Gliederung der Norm nach Paragraphen, Verkündung im Gesetzblatt usw. (Bader/Funke- Kaiser/Stuhlfauth u.a., a.a.O., § 47, Rdnr. 21). Sinn und Zweck des §47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO legt aber ein weites Verständnis des dort verwendeten Begriffs der Rechtsvorschrift nahe. Auch Regelungen, die anhand von formellen Kriterien nicht eindeutig als Rechtsnorm zu qualifizieren sind, sind nicht von vornherein vom Kreis der Rechtsvorschriften ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012, a.a.O., zitiert nach juris). Weiteres Unterscheidungsmerkmal ist das Verfahren, in dem die zu prüfende Vorschrift geschaffen worden ist. Regelungen, die in einem förmlichen Rechtssetzungsverfahren in Gestalt einer Verordnung oder Satzung erlassen worden sind, unterliegen stets, unabhängig von ihrem materiellen Gehalt, der Normenkontrolle (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O., zitiert nach juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., a.a.O., § 47, Rdnr. 21 m.w.N.).

26

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Beitragsordnungen für die Kindertagesstätten der Stadt W... vom 26. Mai 2014 und vom 07. Mai 2015 nicht als untergesetzliche Rechtsvorschriften anzusehen. Zwar erwecken sie den äußeren Anschein einer Satzung, indem sie in den Ziffern 1 bis 8 zur „Aufnahme", „Vertrag", „Beitrag", „Ermäßigung", „Ermäßigung für die Betreuung am Nachmittag", „Antrag auf Beitragsermäßigung", „Beitragszahlung und Kündigung" Regelungen für die Eltern der freien Träger treffen. Zudem führen sie in der Präambel ein, auf welcher Grundlage, und zwar auf der von § 25 KiTaG, diese Regelungen getroffen worden sind. Allerdings war sich die Antragsgegnerin sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht bewusst, dass sie als Standortgemeinde, die keine eigenen Kindertagesstätten betreibt und nicht Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe ist, keine verbindlichen Regelungen etwa in Form einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte, die von einem freien Träger betrieben wird, erheben kann und hat dies auch nicht getan. In materieller Hinsicht ergibt sich eine Satzungsbefugnis weder aus § 4 Gemeindeordnung (GO), § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) noch auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG. Gemäß § 4 GO können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Das Betreiben einer Kindertageseinrichtung gehört aber nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Gemeinde, solange sie diese nicht selbst betreibt. Nach § 8 KiTaG sollen die Gemeinden auch keine eigenen Kindertageseinrichtungen betreiben, soweit diese von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben und rechtzeitig geschaffen werden können (§ 8 KiTaG). Ob § 6 KAG als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen überhaupt in Betracht kommt, weil Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII als besondere Form der Gegenleistung für die Inanspruchnahme jugendhilferechtlicher Angebote und damit als eine „sozialrechtliche/ öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art" keine Benutzungsgebühren im Sinne der Vorschrift darstellen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 3 MB 14/15 -; Schindler in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 90 Rn. 1 m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, 4. Auflage 2011, § 90, Rn. 6), kann dahingestellt bleiben, denn die Antragsgegnerin betreibt keine Kindertagesstätten als „öffentliche Einrichtung". Schließlich scheidet § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen aus. Zwar stellt § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) dar. Die Vorschrift ermächtigt jedoch den öffentlichen Träger zur Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren nur für die Inanspruchnahme seiner eigenen Einrichtungen, nicht aber für die Inanspruchnahme der Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe (BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6/96 -, Leitsatz 1., Rdnr. 13, zitiert nach juris; Busch in: Düwell/Göhle-Sander/Kothe, jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 1. Auflage 2009, Kap. 29.9, § 90, Rn. 3; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 90 SGB VIII, Rn. 34). Die Antragsgegnerin ist weder Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe - Träger ist der Kreis Pinneberg - noch Betreiberin von Kindertagesstätten.

27

Vielmehr stellen die Beitragsordnungen keine Rechtssätze im materiellen Sinne dar. Denn sie sind auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 2 KiTAG, wonach die Standortgemeinde und der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe schriftliche Vereinbarungen über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten abschließen, zwischen der Antragsgegnerin und den freien Trägern der Kindertagesstätten - hier der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein W... e.V - vereinbart und gemäß § 5 des Vertrages vom 16. Februar 2006 als Anlage Vertragsbestandteile geworden. Sinn und Zweck der Beitragsordnungen ist es zwar, einheitliche Regelungen zur Beitragshöhe für die Eltern zu schaffen, deren Kinder bei den freien Trägern der Jugendhilfe im Standort der Antragsgegnerin betreut werden. Denn gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages vom 16. Februar 2006 werden die monatlichen Elternbeiträge auf der Grundlage der „Beitragsordnung für die W...er Kindertagesstätten“ in der jeweils geltenden Fassung, die Vertragsbestandteil ist (Anlage 3), erhoben, von der Stadt festgesetzt und von dem Träger eingezogen. Allerdings handelt es sich bei § 5 um eine Regelung, die die Vertragsparteien - hier die Antragsgegnerin als Standortgemeinde und die AWO als freier Träger der Jugendhilfe - in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart haben und die für die Antragsteller - mag ihr auch eine Auswirkung auf die privatrechtlich geschlossenen Betreuungsverträge nicht abgesprochen werden - nicht rechtsverbindlich ist.

28

Zudem sind die Beitragsordnungen nicht in einem förmlichen Rechtssetzungsverfahren in Gestalt einer Verordnung oder Satzung erlassen worden und unterliegen damit nicht, unabhängig von ihrem materiellen Gehalt, der Normenkontrolle. Sie sind nicht nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Bekanntmachungsverordnung und der Hauptsatzung bekannt gemacht worden. Dies entsprach auch nicht dem Rechtsverständnis der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsteller lediglich pauschal behaupten, die Beitragsordnungen seien wie eine Satzung vom Rat der Stadt W... beschlossen und veröffentlicht worden, ist die Antragsgegnerin dem Vortrag substantiiert entgegengetreten und haben die darlegungs- und beweisbelasteten Antragsteller einen Beweis für ihre Behauptung - etwa in Form der Vorlage der Veröffentlichung im Gemeindeblatt - nicht angeboten.

29

Soweit die Antragssteller ferner behaupten, die Antragsgegnerin habe die Elternbeiträge in der Vergangenheit in Form von Verwaltungsakten erhoben, woran sich nach ihrer Auffassung auch der Rechtsnormcharakter der Beitragsordnungen zeige, ist auch dies substantiiert bestritten worden und haben die darlegungs- und beweisbelasteten Antragsteller keine Gebührenbescheide über die Erhebung von Elternbeiträgen vorgelegt.

30

Schließlich verfängt auch der Hinweis der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des OVG Bremen vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, welches der Senat bereits in der Vorberatung durch die Berufsrichter im Blick hatte, nicht. In der Entscheidung ging es nicht - wie hier - um die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrages, sondern um die Frage nach dem Vorliegen einer Antragsbefugnis bei Eltern, deren Kinder in Kindertagesstätten von Trägern der freien Jugendhilfe aufgrund privatrechtlicher Verträge betreut werden. Anders als die Antragsgegnerin hat die Stadtgemeinde Bremen als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe und der Kindertagesstätten auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Ortsgesetz und damit eine Norm im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erlassen (vgl. OVG Bremen a.a.O., Rdnr. 37, zitiert nach juris). Die Frage, ob Eltern, deren Kinder in Einrichtungen freier Träger betreut werden, wegen der Inanspruchnahme von Zuschüssen und der damit nach § 19 Abs. 4 BremKgHG (jetzt § 19 Abs. 5 Satz 1 BremKTG) einhergehenden Anpassung der Entgelte an den Beiträgen der Stadtgemeinde, ebenfalls antragsbefugt sind (so OVG Bremen a.a.O., Rdnr. 40 f., zitiert nach juris), stellt sich hier aber nicht: Ungeachtet dessen, dass § 25 KiTaG eine dem § 19 Abs. 5 Satz 1 BremKTG entsprechende Regelung, wonach freie Träger, die Zuwendungen der Stadtgemeinden nach § 18 in Anspruch nehmen, ihre Entgelte an den Elternbeiträgen der Stadtgemeinden auszurichten haben, nicht enthält, hatte der Senat über die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller nicht zu entscheiden, weil der Antrag bereits wegen Fehlens einer Norm nicht statthaft ist. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, denn die Antragsteller können Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung des Teilnahmebeitrages an von privatrechtlich organisierten Trägern getragenen Einrichtungen vor den Zivilgerichten führen (vgl. Nebendahl/Badenhop/Strämke, Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 5. Auflage 2015, § 25, 4.1).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/06/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 5. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhobe
published on 25/09/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Rechtssache weist nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.