Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 LB 7/14

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:1215.3LB7.14.0A
published on 15/12/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 LB 7/14
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am … 1983 in Klina, Metohija, Kosovo, geborene Klägerin reiste nach eigenen Angaben etwa im Jahre 2004 bzw. im Jahre 2006 mit ihren am … 1998, am … 2001, am … 2002 und am … 2004 geborenen Söhnen, den Klägern zu 2) bis 5) aus dem Dorf Orašje bei Pèc im Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland ein.

2

Am 14. August 2006 wurde die Klägerin im Einwohnerzentralamt der Ausländerabteilung in Hamburg wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland angehört.

3

Die Anhörung dauerte 15 Minuten und hatte folgenden Inhalt:

4

„Wir sind seit ca. sechs Tagen in Deutschland, Hamburg. Ich habe einen Mann kennengelernt im Kosovo. Der hat uns mit dem Kombi nach Hamburg gefahren. Wie er heißt, weiß ich nicht, obwohl ich mit ihm vom Kosovo nach Hamburg gefahren bin. Er hat mich in Hamburg raus gelassen. Mein Neffe hat uns dann gesehen und uns dann hierher gebracht.

5

Den Kosovo habe ich verlassen, weil unser Haus abgebrannt ist und mein Mann abgeholt worden ist. Er wurde von den Albanern abgeholt. Warum er abgeholt worden ist, weiß ich nicht. Vielleicht wollen sie ihn umbringen. Das Haus ist im Krieg abgebrannt, jetzt ist kein Krieg mehr. Die Albaner haben das Haus angezündet.

6

Ich habe keinen Pass. Der befand sich im Haus, das ja abgebrannt ist.

7

Ich möchte lieber sterben als zurück in den Kosovo zu gehen. Ich habe keinen Beruf gelernt.

8

Ich habe kein Geld. Ich habe auch dem Mann, der uns nach Hamburg gebracht hat, Geld gegeben. Wo der Mann ist, weiß ich nicht.“

9

Das Anhörungsprotokoll wurde der Klägerin zu 1) rückübersetzt.

10

Am 23. Oktober 2007 stellten die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) in Lübeck einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens.

11

Am 2. November 2007 erfolgte die Anhörung der Klägerin zu 1) in der Außenstelle Lübeck des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

12

In ihrer Anhörung gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe in dem Dorf Urasa (phon.) bei Pec gelebt. Dort sei ihre Familie im Haus von drei unbekannten maskierten und bewaffneten Albanern überfallen worden. Sie - mit dem Kläger zu 5) schwanger - sei von den Albanern vor den Augen ihres Mannes und ihrer Kinder, den Klägern zu 2) bis 4) vergewaltigt und geschlagen worden. Im Anschluss daran sei ihr Ehemann vor ihren Augen und denen der Kläger zu 2) bis 4) getötet worden, und zwar, indem sie ihm „die Kehle durchgeschnitten hätten“. Zudem hätten sie das Haus angezündet. Dieses habe sich noch vor dem Krieg zugetragen. Der Überfall sei abends im Winter gewesen. Es sei gerade dunkel geworden. Es sei kalt gewesen und es habe Schnee gelegen. Von ihrem Haus seien die Albaner weiter durchs Dorf gezogen. Sie habe nur gesehen, dass auch andere Häuser gebrannt hätten. Es seien überall Tote gewesen, die herumgelegen hätten. Auch „Aufgehängte und aufgespießte Köpfe“ habe es gegeben. Sie wisse, dass in ihrem Dorf viele Menschen getötet worden seien. Nach dem Angriff hätten die Kläger weniger als einen Monat in dem Dort zugebracht, bis ein ihnen unbekannter Roma sie zunächst nach Serbien und einige Tage später in einem Kombi nach Deutschland gebracht habe. Auf dem Weg nach Deutschland habe sie im Kombi den Kläger zu 5) geboren. In Deutschland hätten sie sich bei Verwandten in Hamburg illegal aufgehalten bis sie sich am 14. August 2006 bei der Ausländerbehörde in Hamburg gemeldet hätten.

13

Mit Bescheid vom 6. November 2008 lehnte die Beklagte die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung (Nr. 1 und 2) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) a.F. nicht vorliegen. Zudem forderte sie die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung solle die Ausreisefrist nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden. Gleichzeitig wurde den Klägern für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung in die Republik Serbien oder die Republik Kosovo angedroht.

14

Die Kläger haben am 15. November 2008 gegen die Ablehnung ihres Antrages Klage erhoben.

15

Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Asylantrag sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass sie in ihrer Heimat politisch verfolgt seien. Der Ehemann und Vater der Kläger sei bei einem Überfall unbekannter maskierter und bewaffneter Albaner getötet worden. Soweit es die Klägerin zu 1) anbelange, sei sie zudem im Anschluss von diesen Personen vergewaltigt worden. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten den gesamten Sachverhalt miterlebt. Im Anschluss daran seien die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland geflohen, um weiteren asylrechtsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen einhergehend mit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben zu entgehen. Zudem haben die Kläger sich vor allem auf gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin zu 1) laut:

16

- Bericht der Diplompsychologin … vom 31. August 2010,

17

- psychologischer Stellungnahme der Diplompsychologin … vom 7. Februar 2011,

18

- ärztlichem Attest zur Vorlage beim Gericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. … vom 9. Dezember 2010,

19

- eines Schreibens der Allgemeinmedizinerin Dr. med. … vom 28. Februar 2011,

20

- eines Arztbriefes der Neurologin Dr. med. … vom 24. März 2011,

21

- eines berichtigten Arztbriefes der Neurologin Dr. med. … vom 1. Mai 2011

22

und des Klägers zu 3) laut:

23

- einem gemeinsamen Bericht des Kinderarztes Dr. med. … und des Diplompsychologen … an den Ärztlichen Dienst vom 12. März 2007

24

berufen.

25

Für den Kläger zu 2) haben sie ergänzend eine Behandlungsbedürftigkeit im Anschluss an eine 2008 zu seinem Nachteil erfolgte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in einer Asylbewerberunterkunft in Lübeck, wegen der der Täter von dem Amtsgerichts Lübeck - Jugendschöffengericht - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, geltend gemacht.

26

Die Kläger haben beantragt,

27

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2008 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

28

Die Beklagte hat unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2011 angehört und die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sowie ihre Klage mit Urteil vom 15. Mai 2011 abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen hat das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass es das Vorbringen der Klägerin in weiten Teilen für unglaubhaft sowie sie insgesamt für unglaubwürdig halte und es vor diesem Hintergrund keiner weiteren, insbesondere nicht der mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 beantragten Beweiserhebungen bedurft habe.

31

Das Urteil ist den Klägern am 4. Oktober 2011 zugestellt worden.

32

Dagegen haben die Kläger am 3. November 2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 zugelassen hat.

33

Mit ihrer am 6. Juni 2014 - der Zulassungsbeschluss ist den Klägern am 9. Mai 2014 zugestellt worden - eingegangenen Berufung verfolgen sie ihr Ziel weiter. Zur Begründung vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und legen weitere ärztliche Atteste vor, die den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) dokumentieren und belegen sollen.

34

Im Einzelnen:

35

- Bericht der Diplompsychologin … vom 07. Mai 2011,

36

- Bescheinigung über die Behandlungsaufnahme einer Psychotherapie bei der Diplompsychologin … vom 07. Mai 2012,

37

- Bericht der Diplompsychologin … vom 22. August 2012, vom 14. Oktober 2012 und 17. Mai 2013,

38

- Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie … vom 17. April 2013,

39

- ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 23. Mai 2016

40

und

41

- Abschlussbericht der Diplompsychologin … vom 23. November 2016

42

sowie betreffend den Kläger zu 2):

43

- Fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. … vom 24. November 2011,

44

- Psychotherapeutische Stellungnahme des Diplomsozialpädagogen … vom 7. November 2012,

45

- Attest des Diplompsychologen … vom 8. März 2014,

46

- Bericht der Ergotherapeutin … vom 3. Mai 2016

47

und

48

- Ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 31. Mai 2016.

49

Aus diesen fachärztlichen und psychologischen Stellungnahmen gehe hervor, dass die Klägerin zu 1) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die mit einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik einhergehe. Auslöser hierfür sei die Ermordung ihres Ehemannes sowie ihrer Vergewaltigung im Kosovo gewesen. Aus fachärztlicher Sicht drohe ihr deshalb im Falle der Rückkehr die völlige psychische Destabilisierung bis hin zum Suizid. Die Kläger zu 2) und 3), die Zeugen der Ermordung ihres Vaters und der Vergewaltigung ihrer Mutter gewesen seien, seien ebenfalls schwer traumatisiert und benötigten kinderpsychiatrische Behandlung. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen sei eine posttraumatische Belastungsstörung, die mit einer Retraumatisierungsgefahr einhergehe, im Kosovo nicht adäquat behandelbar. Gerade die Retraumatisierungsgefahr führe dazu, dass im Kosovo eine Heilungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Demgemäß würde sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) und auch der der Kläger zu 2) und 3) im Falle der Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern. Zudem sei die Klägerin zu 1) als schwer psychisch erkrankte alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern und zwei weiteren ebenfalls psychisch kranken Schulkindern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ebenso wie in Serbien nicht in der Lage, ihr wirtschaftliches Existenzminimum sicherzustellen. Demgemäß drohten ihr auch vor diesem Hintergrund ernsthafte Gefahren für Leib und Leben infolge der drohenden Obdachlosigkeit und der unzureichenden Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten.

50

Die Kläger beantragen,

51

1. unter Änderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. September 2011 den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2008 aufzuheben und

52

2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie

53

3. festzustellen, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen sowie

54

4. hilfsweise weiter festzustellen, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. § 4 AsylVfG sowie § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

55

Die Beklagte hat in einem Schriftsatz vom 9. Dezember 2016, der am 15. Dezember 2016 eingegangen und dem Senat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist, beantragt,

56

die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Berichterstatterin hat der Klägerin zu 1) sowie den Klägerin zu 2) und 3) mit Verfügung vom 24. Februar 2016 aufgegeben, mitzuteilen, ob sie sich weiterhin in psychotherapeutischer und/oder psychiatrischer Behandlung befänden und ggf. ärztliche Atteste einzureichen, die eine Behandlung belegten. Daraufhin haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils ärztliche Atteste der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … aus Brunsbüttel vom 23. Mai 2016 und 31. Mai 2016 über eine erstmalige Vorstellung am 6. April 2016 (Kläger zu 2)) und am 20. April 2016 (Klägerin zu 1)) vorgelegt. Ferner haben sie betreffend die Kläger zu 2) bis 3) Berichte der Ergotherapeutin … jeweils vom 3. Mai 2016 und betreffend die Kläger zu 1) bis 3) jeweils vom 24. November 2016 vorgelegt. Hinsichtlich des Klägers zu 3) haben die Kläger angegeben, dass dieser bisher nicht psychiatrisch behandelt worden sei.

58

Weiterhin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2016 einen mit Verfügung der Berichterstatterin vom 18. November 2016 geforderten Abschlussbericht der Diplompsychologin … vom 23. November 2016 vorgelegt. Danach habe sich die Klägerin zu 1) in der Zeit von Juni 2012 bis April 2014 in der psychotherapeutischen Behandlung befunden. Diagnostiziert worden sei eine PTBS. Zudem hätten Symptome vermutlich psychotischer Natur vorgelegen, deren Behandlung nicht in ihr Fachgebiet gefallen sei. Die Behandlung sei im April 2014 durch die Nichtwahrnehmung von Terminen abgebrochen worden.

59

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des weiteren Inhalts der eingereichten Berichte/ Atteste der Ärzte, Psychologen und Therapeuten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

60

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (Hauptanträge und Hilfsantrag) zu Recht abgewiesen.

61

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

62

Die Asylanträge der Kläger (I.) sind offensichtlich und die Anträge der Kläger auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (II.) unbegründet.

63

I. §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

64

Nach § 29a AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. Gemäß § 29a Abs. 2 AsylG sind sichere Herkunftsstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

65

Der Staat Kosovo ist seit dem 24. Oktober 2015 (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722) sicheres Herkunftsland gemäß Anlage II zu § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG. Anlass an der Verfassungsmäßigkeit und der Vereinbarkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung mit dem Europarecht zu zweifeln, bestehen nicht. Der Gesetzgeber ist aufgrund einer Auswertung der Auskunftslage und der Rechtsprechungspraxis zum Kosovo zu einer nachvollziehbaren Bewertung gelangt, die den Kriterien des Art. 16a Abs. 3 GG und der Art. 36 und 37 der Richtlinie 213/32/EU vom 26. Juni 2013 gerecht wird.

66

Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.

67

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 595, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

68

Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Als ernsthafter Schaden gilt nach Nummer 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, nach Nummer 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder nach Nummer 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

69

Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, dass die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal der Kläger gründet, wobei allerdings auch die allgemeinen Verhältnisse zu berücksichtigen sein können. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit der Kläger glaubhaft seien (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 51507/93 -, - 2 BvR 1508/93 - BVerfGE 94, 115 ff., Juris, Rdnr. 98).

70

Nach diesen Maßstäben haben die Kläger Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylG nicht dargelegt und damit die gesetzliche Vermutung ihrer Nichtverfolgung nicht widerlegt.

71

Das Vorbringen der Klägerin zu 1), sie sei anlässlich eines Überfalls unbekannter maskierter und bewaffneter Albaner in ihrem Haus in dem Dorf Orašje bei Pèc vor den Augen ihres Ehemannes und ihrer Kinder, den Klägern zu 2) bis 4) - bereits schwanger mit dem Kläger zu 5) - vergewaltigt worden und im Anschluss daran sei ihr Ehemann vor ihren Augen und den der Kläger zu 2) bis 4) getötet worden, als wahr unterstellt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG und/ oder des § 4 Abs. 1 AsylG. Die Kläger müssten sich - ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf den Schutz durch den Staat Kosovo verweisen lassen. Demgemäß besteht auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind mit denen in § 3 Abs. 1 AsylG deckungsgleich, da beide auf der Genfer Flüchtlingskonvention beruhen. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ausschließlich als Umsetzung der völker- und europarechtlichen Verpflichtung eine Person, die Flüchtling ist, nicht abzuschieben, anzusehen. Insoweit ist § 3 AsylG die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung durch das BAMF im Rahmen eines Asylverfahrens und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt die wichtigste daraus resultierende Rechtsfolge, und zwar das Verbot der Abschiebung (vgl. zum Ganzen Huber, AufenthG, 2. Auflage 2016, Rn. 6f. zu § 60).

72

II. Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 7 Satz 1, 60 Abs. 5, 60 Abs. 2 bis 4, 60 Abs. 6 AufenthG

73

Vielmehr zielt das Vorbringen der Klägerin zu 1) sowie das der Kläger zu 2) und 3), sie litten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch die Ereignisse im Kosovo (Vergewaltigung der Klägerin zu 1) und Tötung ihres Ehemannes in Anwesenheit der Kläger zu 2) bis 4)) mit einhergehender Retraumatisierungsgefahr bei Rückführung in den Kosovo und das Vorbringen der Klägerin zu 1), sie sei als schwer psychisch erkrankte alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern sowie zwei weiteren ebenfalls psychisch kranken Schulkindern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage, ihr wirtschaftliches Existenzminimum sicherzustellen, so dass ihr ernsthafte Gefahren für Leib und Leben infolge der drohenden Obdachlosigkeit und der unzureichenden Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten drohten, auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG ab.

74

Aber auch die Voraussetzungen der vorgenannten Abschiebungshindernisse liegen nicht vor.

75

1. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

76

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber definiert, was unter einer „erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen“ zu verstehen ist. Diese liegt danach nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes nach den hier allein in Betracht kommenden Varianten der Leibes- oder Lebensgefahr lassen sich im Fall der Kläger zu 1) bis 3) nicht feststellen und sind für die Kläger zu 4) und 5) auch nicht dargetan.

77

Die Kläger zu 1) und 2) haben mit dem Einreichen der aktuellen ärztlichen Atteste – bei dem Kläger zu 3) liegt ein aktuelles nicht vor – nicht und schon gar nicht mit der Vorlage ergotherapeutischer Berichte hinreichend dargelegt, dass bei ihnen lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen vorliegen, die zudem im Zielstaat nicht behandelbar wären.

78

Der ärztliche Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 23. Mai 2016 weist für die Klägerin zu 1) als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1 V) aus. Worauf die Diagnose gestützt wird, lässt sich dem ärztlichen Attest indes nicht entnehmen. Es steht zu vermuten, dass die Ärztin die Angaben der Klägerin zu 1) zugrunde gelegt hat. So hat die Ärztin zur Anamnese ausgeführt, dass die Klägerin angegeben habe, dass sie Träume im Kopf habe, da ihr Mann in ihrer Gegenwart im Kosovo ermordet worden sei. Sie sei die ganze Nacht wach. Sie betone immer wieder, dass sie die Toten und das Blut sehe. Sie könne sich von den Bildern keinesfalls lösen. Diese seien Tag und Nacht vorhanden. Bei der Schilderung habe die Klägerin nach Angaben der Ärztin kaum beeinträchtigend gewirkt. Ferner hat die Klägerin zu 1) danach angegeben, bereits bei Frau ... sechs Jahre lang eine ambulante Psychotherapie durchlaufen zu haben, von der sie aber nicht habe profitieren können. Diese habe sie vor ca. einem Jahr abgebrochen, da sie einen Termin versäumt habe. Sie fürchte jetzt in den Kosovo abgeschoben zu werden und wünsche sich deshalb eine schriftliche psychiatrische Erklärung für ihren Rechtsanwalt. Als psychopathologischer Befund wird ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 1) keine Hinweise auf inhaltliche Denk,- Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen bestünden und auch eine akute oder latente Suizidalität glaubhaft verneint werde. Die Ärztin kommt nach der geschilderten Symptomatik zu dem Ergebnis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht sicher auszuschließen sei. Ferner hat sie ausgeführt, dass ein Heilungserfolg wegen der drohenden Abschiebung, die mit Angst und der Reaktualisierung der Symptomatik verbunden sei, nicht bestünde.

79

Ungeachtet der Frage, dass der Bericht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ärztliche Atteste genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, Rdnr. 7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats, zitiert nach Juris), belegt dieses noch nicht einmal das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Denn die Psychiaterin gelangt offenbar aufgrund der Angaben der Klägerin lediglich zu dem Schluss, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung nicht sicher auszuschließen sei.

80

Im Übrigen genügte das ärztliche Attest aber auch nicht den Anforderungen der oben zitierten Rechtsprechung. Dazu hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, ausgeführt:

81

„Der Senat hat in zwei Entscheidungen vom 11. September 2007 zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes verlangt. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben dazu wie lange und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Desweiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Ergebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (Urt. v. 11.09.2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251, Rdnr. 15 = Buchholz 402.242, § 60 Abs. 2 ff. AufenthG, Nr. 30 Rdnr. 15 und - BVerwG 10 C 17.07 -, Buchholz 404.242, § 60 Abs. 2 ff. AufenthG, Nr. 31 Rdnr. 15).“

82

Zwar hat die Klägerin zu 1) im Zulassungsverfahren mehrere Berichte der Diplompsychologin ..., und zwar vom 22. August 2012, vom 14. Oktober 2012 und vom 17. Mai 2013 vorgelegt, nach denen sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dabei hat die Psychologin im Rahmen der Diagnostik zur psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin zu 1) auch einen wissenschaftlich anerkannten Test zur Erfassung posttraumatischer Belastungsstörungen (CAPS, CLINICAN-ADMINISTERED PTSD SCALE FOR DSM-IV) durchgeführt. Danach hätten die ausgewerteten Daten sich auf die Ermordung des Ehemannes als primär traumatisierendes Ereignis bezogen und die Auswertung des Tests einen Summenrohwert von 113, welcher für eine extrem schwere PTBS-Symptomatik (F 43.1) stehe, ergeben. Zudem bestünde als Auswirkung der PTBS eine latente Suizidalität. Ferner hat die Psychologin ausgeführt, dass bei einer schweren PTBS eine psychische Stabilisierung erst nach einer langfristigen Behandlung (in aller Regel mehrere Jahre) zu erlangen sei. Allerdings liegt dem Senat, ungeachtet des Umstandes, dass sich den ärztlichen Attesten und Berichten ohnehin nicht entnehmen lässt, ob die jeweiligen Behandler als primär traumatisierendes Ereignis lediglich die ihnen gegenüber gemachten Angaben der Klägerin - was nicht ausreichend wäre – zugrunde gelegt haben, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung der Diplompsychologin und Psychologischen Psychotherapeutin … nicht vor. Anders als der Psychologin …, der als Grundlage ihrer Diagnose zumindest Teile des Verwaltungsvorganges (Anhörung vor dem BAMF und Bescheid) zur Verfügung standen (vgl. psychologische Stellungnahme der Diplompsychologin … vom 7. Februar 2011), lässt sich dies den Berichten der Psychologin ... nicht entnehmen. Beiden Berichten ist aber gemeinsam, dass sich die Psychologinnen nicht mit den widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Frage, ob ihr Ehemann getötet oder von den Albanern mitgenommen worden sein und wann dies geschehen sein soll (vor Beginn des „Krieges“ im Jahre 1999, im Jahre 2004 als sie mit dem Kläger zu 5) schwanger war oder im Jahre 2006), auseinandergesetzt haben. Ein allein auf der Basis wahrscheinlich ungeprüfter bzw. nicht ersichtlich geprüfter Angaben zugrunde gelegtes Trauma im Zielstaat kann keinen Beweis für die Diagnose einer PTBS erbringen. Zudem liegt der letzte Bericht zwei Jahre und drei Monate zurück. Die Klägerin zu 1) hat ausweislich des am 30. November 2016 eingereichten Abschlussberichtes der Diplompsychologin ... vom 23. November 2016 die Behandlung durch Nichterscheinen zu Terminen abgebrochen. Dies hat sie in ihrer Anhörung auch bestätigt und damit begründet, dass sie ein Kind von ihrem deutschen Lebensgefährten bekommen habe und es ihr nicht gut gegangen sei. Aber auch dem Abschlussbericht lässt sich das Vorliegen einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung bei Behandlungsabbruch im April 2014 nicht entnehmen. Die Psychologin hat darin lediglich ausgeführt, dass sich der Zustand der Klägerin nach ihrer Schwangerschaft im Jahre 2013 verschlimmert habe und in der Behandlung wegen des Verdachtes auf eine psychotische Erkrankung, die nicht in ihr Fachgebiet falle, sondern psychiatrisch abgeklärt werden müsse, nur begrenzte Ziele hätten erreicht werden können. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... hat indes dem aktuellen Bericht vom 23. Mai 2016 nach bei der Klägerin zu 1) keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert. Eine PTBS hat sie nach dem von der Klägerin zu 1) geschilderten Verlauf, also wiederum allein basierend auf den klägerischen Angaben, nur nicht sicher ausgeschlossen und über eine aktuelle Suizidgefahr verhält sich der Bericht nur insoweit, als eine akute oder latente Suizidalität von der Klägerin zu 1) glaubhaft verneint werde. Auch die Anhörung hat kein anderes Bild gezeichnet. Die Klägerin hat zwar angegeben, dass sie Medikamente - die Art der Medikation konnte sie nicht angeben - einnehmen müsse, um ihren Alltag zu bewältigen und bei Frau ... eine Psychotherapie wahrnehme. Allerdings hat die Klägerin zu 1) dem Senat nicht den Eindruck einer schwer psychisch kranken Frau vermittelt. Vielmehr dürfte die Psychotherapie im Zusammenhang mit der Auflage des Senats im Februar 2016 aufgenommen worden sein. So geht aus dem Bericht der Ärztin ... hervor, dass sich die Klägerin zu 1) am 20. April 2016 erstmalig in der Praxis vorgestellt habe. Darin kommt auch klar zum Ausdruck, warum sie dies getan hat, und zwar weil sie befürchte in den Kosovo abgeschoben zu werden und deshalb eine schriftliche psychiatrische Bestätigung für ihren Rechtsanwalt wünsche. Demgemäß ist auch die offenbar unmittelbar danach aufgenommene Psychotherapie in diesem Lichte zu betrachten und drängt sich die Frage der Erforderlichkeit einer Psychotherapie erst nach Auflage des Senats nahezu auf. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin zu 1) als Grund für den Therapieabbruch bei Frau ... gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes angegeben hat. Denn offenbar ist sie auch ohne eine Psychotherapie nicht lebensbedrohlich erkrankt, wie sich aus dem Bericht der Psychiaterin ... vom 23. Mai 2016 unschwer entnehmen lässt.

83

Bei den Klägern zu 2) und zu 3) gelten in Bezug auf das behauptete Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung die obigen Erwägungen ebenso. Auch der Kläger zu 2) hat sich nach der gerichtlichen Auflage vom 24. Februar 2016 erstmalig am 6. April 2016 bei der Psychiaterin ... in Brunsbüttel vorgestellt. Der fachärztliche Bericht vom 31. Mai 2016 weist als Diagnose einen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie aus. Anders als noch in der Stellungnahme des Diplomsozialpädagogen und Diplompsychologen … vom 8. März 2014 ist danach eine posttraumatische Belastungsstörung als Diagnose nicht mehr angegeben. Unklar bleibt aber sowohl nach dem Bericht des Diplompsychologen … vom 7. November 2012 als auch nach dem des Diplompsychologen ... vom 8. März 2014 auf welcher medizinischen Grundlage diese zu der Diagnose „PTBS“ gelangt sind. Das Krankheitsbild der Paranoiden Schizophrenie ist ausweislich des ärztlichen Attestes der Psychiaterin ... vom 31. Mai 2016 lediglich als Verdacht angegeben. Eine akute oder latente Suizidalität des Klägers wird glaubhaft verneint. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Klägers zu 3) liegt dem Senat lediglich ein Bericht des Kinderarztes Dr. med. ... und des Diplompsychologen ... vom Kinderzentrum ... vom 12. März 2007 vor, der als Diagnose eine schwere frühkindliche Traumatisierung ausweist. Auch diesem Bericht ist nicht zu entnehmen, wie der Arzt und der Psychologe in ihrer Zusammenfassung dazu gelangen, dass der Kläger zu 3), der wegen Verhaltensauffälligkeiten die situationsübergreifend sowohl im Kindergarten als auch im häuslichen Bereich aufgetreten seien, eine schwere frühkindliche Traumatisierung erlitten habe. Zudem ist das Attest nahezu zehn Jahre alt und ausweislich des aktuell eingereichten Berichtes der Ergotherapeutin … vom 28. November 2016 hat der Kläger zu 3) wegen fehlender ortsnaher Behandlungsmöglichkeit bisher keine psychiatrische Behandlung erfahren.

84

Liegt aber bereits bei den Klägern zu 1) bis 3) keine erhebliche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen wegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, ist es für die Entscheidung ohne Belang, ob diese sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert, also nicht behandelbar wäre (a); (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG) und ob eine PTBS überhaupt durch ein Trauma im Zielstaat ausgelöst worden ist (b). Im Falle des Klägers zu 2) wäre zudem in den Blick zu nehmen, dass nach den ärztlichen Attesten ohnehin unklar geblieben ist, was Auslöser des Verdachtes der paranoiden Schizophrenie gewesen ist. In Betracht käme auch das traumatische Erlebnis, dass der Kläger zu 2) durch den an ihm im Jahre 2008 begangen sexuellen Missbrauch in der Asylbewerberunterkunft in Lübeck/ Deutschland, also einem im Inland erlebten Trauma, erfahren hat. Dies ist insoweit beachtlich, als das die das Abschiebungsverbot begründenden Umstände an Gegebenheiten dieses Landes anknüpfen müssen. Denn soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungsverbot geltend gemacht werden (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A -, Rn. 24ff., zitiert nach Juris mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Gefahr“).

(a)

85

Wenngleich es nach den obigen Erwägungen nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, wäre die von der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die für den Kläger zu 2) geltend gemachte paranoide Schizophrenie im Kosovo behandelbar; (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo/Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG (Stand September 2016) des Auswärtigen Amtes vom 7. Dezember 2016, Ziffer 1.2.4 „psychische Erkrankungen, Seite 24f., Ziffer 2. „Behandlung von Rückkehrern“, S. 26ff., Asyldok. Kosovo Nr. 60). Vor diesem Hintergrund wäre es nicht „beachtlich wahrscheinlich“, dass sich der psychische Zustand der Klägerin zu 1) und der der Kläger zu 2) und 3) im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wesentlich verschlechtern würde. Dabei ist zum Einen zu beachten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig ist und eine solche in der Regel auch vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG). Danach genügt für die Annahme einer "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib oder Leben zu werden. Eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" eines solchen Eingriffs ist vielmehr (erst dann) anzunehmen, wenn aus Sicht eines besonnenen, vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden bei zusammenfassender Bewertung des relevanten Sachverhalts die für eine Verletzung der genannten Rechtsgüter sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169, vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173, u. vom 17. Oktober 1995, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet).

86

Soweit sich aus Auskünften der SFH-Länderanalyse vom 4. Juli 2016, vom 31. August 2016 und vom 30. September 2016 (Asyldok. Kosovo 60b, 61, 63) zum Teil ungenügende Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen und schlechte Bedingungen in psychiatrischen Einrichtungen des Landes ergeben, ist es nach der gesetzgeberischen Intension eben gerade nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

87

Dabei kann dahinstehen, von wo die Kläger im Kosovo stammen, denn eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Vorliegend stammen die Kläger aber nach eigenen Angaben aus dem Dorf Orašje bei Pèc. In der Stadt Pèc befindet sich eines von neun regionalen Gesundheitszentren zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und eines von vier Regionalkrankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung.

88

Im Übrigen wären etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 ff., Rdnr. 8 f., zitiert nach Juris). Dies beträfe auch eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Kläger wegen Reiseunfähigkeit im engeren Sinne oder - außerhalb des Transportvorgangs - im weiteren Sinne gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 -, v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - u. v. 17.9.2014 -2 BvR 1795/14 -).

89

Zudem droht den Klägern auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge Verhungern und Obdachlosigkeit (Verelendung). Den Klägerin stehen bei einer Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich keine Unterbringungsprobleme, eine medizinische Unbehandelbarkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen oder Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegen (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo/Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland i.S.d. § 29a AsylVfG (Stand September 2016) v. 7.12.2016, Ziffern 1.3.2 „Wohnraum“, 1.3.4 „staatliche Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung“, S 11f., IV. „Rückkehrerfragen“, 1. „Situation für Rückkehrer“, 1.1 „Grundversorgung“, 1.2 „medizinische Versorgung“, 2. Behandlung von Rückkehrern, Seite 18 ff.).

(b)

90

Ferner kommt es nach den obigen Erwägungen ebenfalls nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) und 3) im Zielstaat ein Trauma erlebt haben, das die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst haben könnte.

91

Dazu sei indes angemerkt, dass der Senat sich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter zusammenfassender wertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere unter freier Beweiswürdigung des Vorbringens der Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren und der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) im gerichtlichen Verfahren einschließlich der Anhörung der Kläger zu 1) und des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung von dem von der Klägerin zu 1) geschilderten Ereignis im Kosovo hat verschaffen können.

92

Als für die behauptete PTBS ursächliches traumatisierendes Ereignis haben die Kläger zu 1) bis 3) - zusammengefasst - angegeben, ihr Haus in Oraše bei Pèc sei von drei maskierten und bewaffneten Albanern überfallen worden. Die Klägerin zu 1) - bereits schwanger mit dem Kläger zu 5) - sei von den Albanern vor den Augen ihres Ehemannes und der der Kläger zu 2) bis 4) vergewaltigt worden und im Anschluss daran sei ihr Ehemann vor ihren Augen und den der Kläger zu 2) bis 4) getötet worden. Das Haus sei abgebrannt worden, andere Häuser im Dorf hätten auch gebrannt. Überall hätten Tote herumgelegen. In ihrem Dorf seien viele getötet worden, Männer und Frauen. Es habe auch aufgehängte und aufgespießte Köpfe gegeben.

93

Nach Würdigung der Angaben der Klägerin zu 1) gegenüber Herrn G., Einwohnerzentralamt - Ausländerabteilung - der Stadt Hamburg (14. August 2006) und gegenüber einem Sachbearbeiter des Bundesamtes (2. November 2007) sowie der Angaben der Kläger zu 1) und 2) in den gerichtlichen Anhörungen hält der Senat diese für unglaubhaft und daher nicht beachtlich wahrscheinlich. Wegen der Beweiswürdigung wird auf die umfassenden Darlegungen des Verwaltungsgericht, denen sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben und des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, anschließt, verwiesen (UA S. 4 bis 8).

94

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat (UA S. 5 bis 6) ist bereits die zeitliche Einordnung des angeblichen Überfalls „vor dem Krieg“ nicht plausibel. Das Verwaltungsgericht hat auf den Beginn des Krieges vor den NATO-Luftangriffen auf Serbien im Frühjahr 1999 abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Kläger zu 2) noch nicht einmal ein Jahr alt und der Kläger zu 3) - beide sollen die Vergewaltigung der Klägerin zu 1) und die Tötung ihres Vaters miterlebt haben – war noch nicht einmal geboren. Der Kläger zu 5), mit dem die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt des behaupteten Überfalls schwanger gewesen sein soll, soll in einem Kombi auf dem Weg nach Deutschland und ausweislich der Geburtsurkunde in Oraše bei Pèc am 28. August 2004 geboren sein. Zudem ist vor dem Hintergrund ihrer am 14. August 2006 gegenüber dem Ausländeramt in Hamburg gemachten Angaben, sie halte sich seit ca. sechs Tagen in Hamburg, Deutschland, auf und dem in der Geburtsurkunde des Klägers zu 5) beurkundeten Geburtsort „Orašje, Pèc, Kosovo“ nicht glaubhaft, dass sie mit der Hilfe eines ihr unbekannten Mannes unmittelbar (ca. 1 Monat) nach dem Überfall geflohen sein und den Kläger zu 5) im Kombi dieses Mannes auf dem Weg nach Deutschland geboren haben soll. Plausibler ist hingegen, dass die Klägerin zu 1) im Jahre 2006 nach Hamburg, wo bereits Verwandtschaft lebte, eingereist ist und für den Transport bzw. die „Flucht“ auch bezahlt hat, wie sich aus ihren ersten Angaben gegenüber dem Ausländeramt der Stadt Hamburg unschwer ergibt. Ihre widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Schilderung der Bezahlung des Transports hat sie in der mündlichen Verhandlung auch nach Vorhalt nicht aufgeklärt, sondern darauf mit einer ausweichenden Antwort reagiert (vgl. Seite 5, 3. und 4. Absatz des Sitzungsprotokolls vom 15. Dezember 2016, Bl. 501 d. A.). Der Senat hatte in ihrer Anhörung nicht den Eindruck, dass sie der Sitzung etwa wegen der von der Psychiaterin ... als Diagnose aufgeführten Minderbegabung, wobei sich dem Bericht die Grundlage der Diagnose (Intelligenztests pp) nicht entnehmen lässt, nicht folgen konnte bzw. die Fragen und Vorhalte nicht verstanden hat. Im Gegenteil: Der Senat hat sie als voll orientierte Person wahrgenommen, die immer dann ausweichende und vereinfachende Antworten gegeben und mit krankheitsbedingten Erinnerungslücken reagiert hat, wenn ihr widersprüchliche Angaben aufgezeigt worden sind. Dass die Klägerin zu 1) das Geschehen sehr genau verfolgt hat, zeigt sich insbesondere an ihrer Erklärung am Ende der Sitzung. Daran wird deutlich, dass sie die zuvor erörterten Auskünfte verstanden und diese als realitätsfern befunden hat (vgl. Seite 9 des Sitzungsprotokolls vom 15. Dezember 2016, Bl. 503 d. A.).

95

Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin, was die Anhörung aber nicht ergeben hat, auf die „März-Unruhen“ des Jahres 2004 abstellte, gibt die Auskunftslage ein Massaker, wie es im Dorf der Klägerin zu 1) nach ihren Angaben stattgefunden haben soll, nicht her (vgl. dazu Update der Situation der Ethnischen Minderheit nach den Ereignissen vom März 2004, Kosovo, Schweizer Flüchtlingshilfe, Reiner Mattern vom 24. Mai 2004, S. 12, Asyldok. Serbien/ Montenegro, Nr. 774; Auskunft zur aktuellen Situation im Kosovo des Bundesamtes für Anerkennung ausländlicher Flüchtlinge vom 26. April 2004, Asyldok. Serbien/ Montenegro Nr. 771a Serbien/Montenegro zu 2. „Lage der Minderheiten“, S. 2; Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse des Bundesamtes, Mai 2004, Serbien/Montenegro, Asyldok. Nr. 771c und UNHCR, UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit für Personen aus dem Kosovo, August 2004 vom 13. August 2004, Serbien/Montenegro, Nr. 789b). Alle diese Auskünfte ergeben keine Hinweise darauf, dass Häuser im Dorf Orašje bei Pèc niedergebrannt worden und Menschen zu Tode gekommen sein sollen. Erst Recht findet sich in den Auskünften keine Tötungsform in Form des Aufhängens bzw. Aufspießens von Köpfen.

96

Letztlich konnte die Klägerin zu 1) auch in ihrer Anhörung die widersprüchlichen Angaben zur Tötung ihres Ehemannes nicht sicher aufklären. Es bleibt danach unklar, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) von Albanern getötet oder mitgenommen worden ist oder überhaupt ein Überfall stattgefunden hat. Daran ändern auch die Angaben des Klägers zu 2), der zum Zeitpunkt des behauptete Überfalls sechs Jahre alt gewesen sein soll, nichts. Seine Angaben (vgl. Seite 8 des Sitzungsprotokolls vom 15. Dezember 2016, Bl. 502 R d. A.) sind so detailarm, dass mit ihnen nicht einmal das Kerngeschehens geschildert ist. Vielmehr deuten seine Angaben auf eine Verwechslung von Erlebtem und Erzähltem, welches durch häufige Wiederholungen wie Erlebtes empfunden wird, hin.

97

2. § 60 Abs. 5 AufenthG, § 60 Abs. 2 AufenthG

98

Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

99

Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konventionen vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht käme allenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Bezug auf die von den Klägern geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen und schlechten humanitären Bedingungen (drohende Obdachlosigkeit und Verelendung) und damit die Prüfung, ob die Kläger im Falle einer Abschiebung tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Kläger im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefen, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, m.w.N. insbesondere aus der einschlägigen EGMR-Rechtsprechung).

100

Dazu hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 31. Januar 2013, Rn. 23, Juris, ausgeführt:

101

„Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).

102

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kosovo, welches als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden ist, führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab liegen nicht vor. Eine zu berücksichtigende Gefährdung ergibt sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder humanitären Lage. Insbesondere stehen einer Rückkehr grundsätzlich keine Unterbringungsprobleme, eine medizinische Unbehandelbarkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen oder Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegen (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo/Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland i.S.d. § 29a AsylVfG (Stand September 2016) v. 7.12.2016, Ziffern 1.3.2 „Wohnraum“, 1.3.4 „staatliche Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung“, S 11f., IV. „Rückkehrerfragen“, 1. „Situation für Rückkehrer“, 1.1 „Grundversorgung“, 1.2 „medizinische Versorgung“, 2. Behandlung von Rückkehrern, Seite 18 ff.).

103

Aus den gleichen Erwägungen sind auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt.

(3)

104

Schließlich liegen auch keine Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 AufenthG vor, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

105

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

106

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

107

Die Revision wird nicht zuglassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Revisionsgründe vorliegt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 24/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
published on 17/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.