Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Jan. 2016 - 2 MB 20/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:0127.2MB20.15.0A
published on 27/01/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Jan. 2016 - 2 MB 20/15
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 6. Oktober 2015 geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu befördern und in eine Planstelle der in der Einheit „NSN" im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde ausgewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A9_vz BBesO einzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A8 und als technischer Fernmeldehauptsekretär bei der Antragsgegnerin beschäftigt; er begehrt eine Beförderung zum Technischen Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO).

2

Als beurlaubter Beamter arbeitete er in der Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Vivento Technical Services GmbH, die ab dem Betriebsübergang unter Nokia Siemens Networks Services GmbH firmierte. Die Beurlaubung war zunächst bis zum 31. Dezember 2017 befristet worden, wurde jedoch wegen Betriebsschließung der Nokia Siemens Networks Services GmbH vorzeitig aufgehoben. Seit dem 1.Januar 2014 ist der Antragsteller deshalb wieder aktiver Beamter bei der Antragsgegnerin.

3

Der Antragsteller wird auf der Beförderungsliste „NSN" geführt, der 23 Beförderungsplanstellen zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A9_vz BBesO zugewiesen worden sind. Darauf haben sich 88 Beamtinnen und Beamte beworben. Der Antragsteller ist bei der Beförderungsauswahl wegen seines Beurteilungsergebnisses nicht ausgewählt worden. Die maßgebliche dienstliche Beurteilung vom 5. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Führungskraft ... vom 26. Juni 2012 erstellt worden ist, kommt zu dem Gesamtergebnis „sehr gut Basis". Nach Angaben der Antragsgegnerin könnten nur diejenigen Beamtinnen und Beamten mit dem Ergebnis „sehr gut Basis" befördert werden, die bei der Feinausschärfung einen Punktwert von mindestens 26 erreicht hätten. Der Antragsteller erfülle dieses Kriterium mit einem Punktwert von 24 nicht. Gegen die entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2015 sowie gegen die dienstliche Beurteilung vom 5. März 2015 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

4

Am 7. Juli 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die letzten drei auf der Beförderungsliste zur Beförderung ausgewählten Beamtinnen und Beamten vorläufig nicht zu befördern. Mit Beschluss vom 6. November 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller werde durch die Auswahlentscheidung nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung vom 26. Juni 2012 als Beurteilungsgrundlage herangezogen habe. Hilfsweise hat das Gericht ausgeführt, selbst wenn diese Stellungnahme nicht berücksichtigt werden dürfe, folge daraus kein Anordnungsanspruch. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei deren Nichtberücksichtigung besser beurteilt werden könne. Ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Bewerbung bestehe nur dann, wenn die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen seien, dass eine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich erscheine. Dies sei hier nicht zu erwarten. Der Antragsteller trage weder vor, woraus sich eine bessere Bewertung als „sehr gut Basis" ergeben solle, noch seien die weiteren Bewertungen, wie etwa das Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2013 oder die aktuelle Beurteilung geeignet, eine bessere Bewertung aufzuzeigen.

5

Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsteller weiter geltend, die Stellungnahme vom 26. Juni 2012 hätte nicht berücksichtigt werden dürfen; sie sei im Rahmen der seinerzeitigen Beförderungsrunde, welche wegen fehlerhafter Beurteilungen abgebrochen worden sei, erstellt worden und deshalb ebenfalls fehlerhaft. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass dieser Beurteilungsbeitrag sich nur auf einen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums erstrecke. Es sei nicht auszuschließen, dass bei Vorliegen eines weiteren Beurteilungsbeitrags für den restlichen Beurteilungszeitraum eine deutlich höhere Leistungseinschätzung erfolgt wäre. Außerdem sei es möglich, dass der Verfasser der Stellungnahme vom 26. Juni 2012 heute im Rahmen der neuen Beurteilungsrunde seine damaligen Angaben revidiert hätte.

6

Die Beigeladenen haben sich bislang im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis D) verwiesen.

II.

8

Die Beschwerde hat Erfolg.

9

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und auch der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen.

10

Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unproblematisch gegeben, da es um die Vergabe von Beförderungsstellen geht.

11

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf der fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 5. März 2015. Da es an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen des Antragstellers fehlt, ist ein Leistungsvergleich nicht durchführbar. Es erscheint auch möglich, dass die Stelle im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

12

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (stRspr., BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 <116>, Juris Rdnr. 22 m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG).

13

Dieser Maßstab gilt auch für den vorliegenden Antrag des bei einem Postnachfolgeunternehmen tätigen Antragstellers. Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost und Gründung der Deutschen Telekom AG (vgl. Art. 87f i.V.m. Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 des Postumwandlungsgesetzes) ist gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost in der Fassung vom 28. Mai 2015 (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) die Dienstherrnstellung der Bundesrepublik Deutschland nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost geblieben. Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte, auf die gemäß § 2 Abs. 2 PostPersRG die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden sind (vgl. zum unveränderten Status des Beamten auch BVerfG, Beschl. v. 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, LS und Rn. 62).

14

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht oder nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O., Juris Rdnr. 47; vgl. hierzu auch Urt. v. 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54, Juris Rdnr. 11; v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 <363 f.>, Juris Rdnr. 22, stRspr.).

15

Danach verletzt der Leistungsvergleich, auf den die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil seine Anlassbeurteilung vom 5. März 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 inhaltlich nicht aussagekräftig ist. Ihr fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil der herangezogene Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzten ... vom 26. Juni 2012 nicht den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt und weitere verwertbare Erkenntnisse über die Leistung des Antragstellers für den fehlenden Zeitraum nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt worden sind.

16

Da Erst- und Zweitbeurteiler mangels eigener Anschauung bei der Erstellung der Beurteilung alle Erkenntnismittel zu berücksichtigen haben, ist die Heranziehung des als „Stellungnahme" überschriebenen Beurteilungsbeitrags vom 26. Juni 2012 entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden.

17

Diese Stellungnahme vermag jedoch keine Aussage zu treffen für den Zeitraum 27. Juni 2012 bis 31. Oktober 2013. Diesbezüglich hätte es der Antragsgegnerin oblegen, einen weiteren Beurteilungsbeitrag einzuholen. Ihr Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, eine neue oder aktuellere Stellungnahme sei nicht zu erlangen, was auch auf dem Umstand beruhe, dass die Nokia Siemens Networks Services GmbH zum 31. Juli 2013 das Geschäft eingestellt habe, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin überhaupt versucht hätte, weitere Beiträge zu erlangen. Sie hätte alles daran setzen müssen, die früheren Vorgesetzten des Antragstellers, etwa Herrn ... - unabhängig von deren Beschäftigungsort - ausfindig zu machen und entsprechende Beurteilungsbeiträge einzuholen.

18

Diese Pflicht bestand für die Antragsgegnerin auch nach ihren Beförderungsrichtlinien, an die der Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, UA Rdnr. 10 unter Hinweis auf die stRspr.). In Nummer 5 der Beurteilungsrichtlinien heißt es wörtlich:

19

„Beurteilungsbeiträge/Stellungnahmen

20

Sofern die Beurteiler(innen) nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, müssen sie auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge (nachfolgend: Stellungnahmen) der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Sie ziehen daneben alle anderen geeigneten Erkenntnisquellen heran. Stellungnahmen von Behörden sind Beurteilungsbeiträge.“

21

Die Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien, Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“, enthält in § 2 Regeln für die Erstellung des Beurteilungsvorschlags durch die Erstbeurteilerin bzw. den Erstbeurteiler. Darin heißt es unter Absatz 1:

22

„Prüfung auf Vollständigkeit der Stellungnahmen

23

Sofern die Beurteiler(innen) nicht selbst in der Lage sind, durch Wahrnehmungen und Eindrücke aus eigener Zusammenarbeit mit den Beamtinnen und Beamten deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu bewerten, müssen sie auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Sofern dies der Fall ist, prüfen die Beurteiler(innen), ob für jede Beamtin und jeden Beamten eine solche von der Führungskraft erstellte Stellungnahme vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein.“

24

Darüber hinaus hätte die Beurteilung vom 20. Juli 2011 für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2011 des Vorgesetzten ... als Beurteilungsbeitrag berücksichtigt werden müssen; denn diese deckt einen Monat des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums ab.

25

Das Zeugnis vom 31. Dezember 2013 von Nokia Siemens Networks, das den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2013 betrifft, hat die Antragsgegnerin zutreffend bei der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt. Es genügt weder einer Beurteilung noch einem Beurteilungsbeitrag als Grundlage einer Beförderungsentscheidung, weil es einen anderen Zweck verfolgt. Eine dienstliche Beurteilung oder eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens dient dem innerdienstlichen Zweck des Vergleichs mit anderen Beamten bei künftigen Auswahlentscheidungen über das dienstliche Fortkommen im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses. Dagegen ist ein Dienst- oder Arbeitszeugnis dazu bestimmt, dem ausgeschiedenen bzw. ausscheidenden Beamten als eine Unterlage für eine künftige berufliche Entwicklung und zugleich der Information möglicher künftiger Arbeitgeber zu dienen. Es können daher weder die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung auf das Dienstzeugnis übertragen werden, noch können umgekehrt die für das Dienstzeugnis maßgebenden Grundsätze einschließlich der dort mit zu berücksichtigenden Rechtsprechung über arbeitsrechtliche Zeugnisse auf die dienstliche Beurteilung übertragen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.11.2015 - 6 CE 15.2260 -, Juris Rdnr. 13).

26

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragstellers bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor einem der Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O., Juris Rdnr. 32 m.w.N.). Zwar haben die Beigeladenen, die ebenfalls das Beurteilungsergebnis „sehr gut Basis" erreicht haben, bei der sog. Feinausschärfung zwei Punkte Vorsprung gegenüber dem Antragsteller erreicht. Es ist aber offen, wie die Berücksichtigung einer vollständigen Tatsachengrundlage - d.h. von Beurteilungsbeiträgen für weitere 16 Monate - sich auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen:
- Deutsche Post AG,

- Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG.
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.

(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Errichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister.

(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister.

(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.