Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 2 MB 1/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.828,52 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2018 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen vom 30. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. April 2017 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anzuordnen, soweit der Bescheid einen Straßenausbaubeitrag von mehr als 20.804,79 € festsetzt. Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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1. Die Beschwerdebegründung stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zur Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG nicht in Frage.
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Zutreffend hat das Veraltungsgericht ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG entstanden ist, der durch die Abnahme der Bauarbeiten festgestellt wird (stRspr. des Senats seit Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 2 MB 24/07 – juris, Rn 13 ff.; siehe auch Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 LB 42/07 – juris, Rn 31 ff., 36). Dies war der 19. Juni 2015, an dem der achte und letzte Bauabschnitt abgenommen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die neue Satzung in Kraft getreten, so dass es auf eine etwaige Rückwirkung nicht ankommt. Auch die Annahme, dass weder eine direkte noch analoge Anwendung von § 13 Abs. 3 SBS – gegebenenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes – in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden.
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Der Antragsteller führt aus, dass bereits im Jahr 2007 mit den beitragspflichtigen „Maßnahmen“ begonnen worden sei. Diese hätten sich über insgesamt acht Bauabschnitte erstreckt, zu denen die Abnahme jeweils zeitnah erfolgt sei. Bei sachgerechter Betrachtung seien die „Maßnahmen“ daher bereits vor dem In-Kraft-Treten der neuen Satzung als nahezu vollständig abgeschlossen anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der sogenannten echten Rückwirkung außer Acht gelassen und die Vorgaben aus § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG bzw. § 13 Abs. 3 SBS nicht berücksichtigt. Hiermit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen.
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Ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG bzw. von § 13 Abs. 3 SBS liegt nicht vor. Zwar wird in § 13 Abs. 1 Satz 1 SBS bestimmt, dass die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Die streitgegenständliche Beitragspflicht wird jedoch nicht von der angeordneten Rückwirkung erfasst, da sie wegen der fehlenden Abnahme vor dem In-Krafttreten der (neuen) Satzung noch nicht entstanden war. Für den vom Antragsteller vertretenen Grundeigentümer wirkt die Satzung vielmehr nur für die Zukunft. Tritt eine mit Wirkung für die Zukunft erlassene Beitragssatzung zu einer Zeit in Kraft, in der die Arbeiten für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung bereits in vollem Gange sind, fällt aber der Abschluss der Maßnahme in den Zeitraum nach In-Kraft-Treten der neuen Satzung, so richten sich die Beitragspflichten allein nach der neuen Satzung, weil der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt der Geltung der alten Satzung noch nicht entstanden war (vgl. Arndt, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 2 Rn. 96; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 215).
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Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 3 SBS verneint. Voraussetzung für die Beschränkung der Beitragshöhe nach dieser Regelung ist, dass sachliche Beitragspflichten nach der bisher gültigen Satzung entstanden waren. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 3 SBS wurden vom Antragsteller nicht dargelegt. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
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Die Anwendbarkeit älterer Satzungsregelungen ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgetragenen Umstand, dass andere Bauabschnitte der Gesamtmaßnahme bereits vor Jahren fertiggestellt und abgenommen worden seien. Die Herstellung, der Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung einer einzelnen Einrichtung ist der Regelfall. Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d.h. was im Einzelfall für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen, dem Bauprogramm. Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d.h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht (OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 – 2 LB 38/04 – juris, Rn. 32). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von diesem Regelfall eine Beitragspflicht für einzelne der acht Bauabschnitte entstanden ist. Hierfür wäre das Bestehen einer sogenannten Abschnittsbildung erforderlich (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 24. März 2010 – 2 LB 23/09 – juris, Rn. 41 ff.). Die Abschnittsbildung ist ein verwaltungsinterner Ermessensakt. Hierbei handelt es sich – als Vorfinanzierungsinstrument – um eine Möglichkeit der Gemeinde zur gesonderten Abrechnung von Ausbauabschnitten, die eine öffentliche Einrichtung betreffen und deren Ausbau über einen längeren Zeitraum erfolgt (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2015 – 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 35 zum Erschließungsbeitragsrecht). Sie ist ein Instrument, die Entstehung endgültiger Beitragspflichten vorzuziehen, jedoch kein Instrument, um auf die Höhe der Beiträge Einfluss zu nehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005, a.a.O.; Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn. 355). Da eine Abschnittsbildung wegen der Veränderung des Abrechnungsgebietes zwangsläufig auch eine Veränderung der Beitragsbelastungen der Anlieger zur Folge hat, unterliegt sie rechtlichen Bindungen, insbesondere dem Willkürverbot (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, § 8 KAG Rn. 355 ff. m.w.N.; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 277 ff. m.w.N.).
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Eine Abschnittsbildung im dargestellten Sinn wurde nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Unterlagen für die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme nicht vorgenommen. Dies entspricht auch dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Februar 2018. Die Beschwerdebegründung verhält sich hierzu nicht. Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich überhaupt eine Pflicht der Gemeinde zur Vornahme einer Abschnittsbildung bestehen kann, wurde mit der Beschwerde jedenfalls nicht dargelegt, dass im Hinblick auf die Gewährung der Beitragsgerechtigkeit im konkreten Fall eine solche Pflicht der Antragsgegnerin bestanden hätte.
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Soweit der Antragsteller das zeitliche Zusammentreffen der Abnahme des letzten Bauabschnitts und des In-Kraft-Tretens der streitbefangenen Beitragssatzung rügt, hat dieser Umstand für sich genommen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Beitragsanspruchs. Das Entstehen der Beitragspflicht richtet sich allein nach den dargestellten objektiven Gesichtspunkten. Eine etwaige, von der Antragsgegnerin zu verantwortende, Verzögerung der Abnahme mit der Folge der Nichtanwendbarkeit einer älteren Satzungsregelung hat weder auf den Beitragsanspruch als solchen noch auf dessen Höhe Einfluss.
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2. Die Beschwerde vermag auch mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zur Einstufung des streitbefangenen Gutenbergrings als Anliegerstraße nicht durchzudringen.
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Das Verwaltungsgericht ordnet die streitbefangene Gutenbergstraße nach einer summarischen Prüfung der Kategorie Anliegerstraße im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SBS zu. Danach sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, während Haupterschließungsstraßen nach der benannten Satzungsregelung (Satz 2) überwiegend dem innerörtlichen Verkehr oder überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen dienen.
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Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einstufung einer bestimmten Straße zu einem Straßentyp auf der Grundlage der Satzung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 LB 54/07 – juris, Rn 31 und Beschluss vom 14. November 2008 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 6). Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschlussabdruck auf S. 8 nicht „ausschließlich auf die Funktion der Straße im Gesamtverkehrskonzept der Gemeinde ankommt“, sondern sich durch die tatsächlichen Verhältnisse eine von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichende Verkehrsbedeutung ergeben kann. Indes wird mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass dem Gutenbergring aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine andere Verkehrsfunktion als die einer Anliegerstraße zukommt.
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Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden, Merkmalen auszurichten. Dabei ist von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die (tatsächliche) Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden hat (stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 LB 54/07 – juris, Rn. 33; Beschluss vom 14. November 2008 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 7, so auch Urteil des 4. Senats vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 – juris, Rn. 59). Lage, Ausgestaltung und Verkehrsbelastung sind allerdings nur Indizien. Sie können zur Verkehrsfunktion und damit zur letztlich ausschlagegebenden tatsächlichen Verkehrsbedeutung der Straße in Widerspruch stehen. Die absolute Verkehrsbelastung, d.h. das Gesamtverkehrsaufkommen in einer Straße, gibt für sich genommen jedoch kaum Aufschluss darüber, welcher Straßenkategorie sie zuzuordnen ist. Auch starker Anliefer- und Besucherverkehr zu den anliegenden Grundstücken ist Anliegerverkehr und nimmt der Straße nicht ihren Charakter als Anliegerstraße. Eine rein mathematisch vergleichende Betrachtungsweise bei der Einstufung in die vorgesehenen Straßenkategorien ist zu eng. Dies gilt schon deshalb, weil sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Zweckbestimmung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist (vgl. hierzu Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, Rn. 334 m.w.N.; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn. 496 m.w.N; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2008 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 7 f. m.w.N.).
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Anliegerstraßen sind Straßen, die im Wesentlichen der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienen. Wegen der vor allem funktionsbezogenen Betrachtung der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde ist aber nicht ausschließlich und (allein) entscheidend darauf abzustellen, wie viele Anlieger an der ausgebauten Straße wohnen oder wie viele Unternehmen dort ansässig sind, welcher Verkehr von diesen Grundstücken ausgeht und welchen Anteil dieser Verkehr am Gesamtverkehrsaufkommen ausmacht. Jede Straße im Gemeindegebiet, von Sackgassen abgesehen, besitzt neben der reinen Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke eine mehr oder weniger bedeutsame Verbindungsfunktion für andere Straßen und Baugebiete (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. September 2007 – 2 LB 20/07 – juris, Rn. 28; Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn. 335 m.w.N.; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 494 m.w.N.).
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Ist nach der Ortssatzung – wie hier – zwischen Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen zu unterscheiden, hat dies auch Auswirkungen auf die Bestimmung der jeweiligen Straßenkategorie. Haupterschließungsstraßen sind Straßen mit beachtlichem innerörtlichen Verkehr. Sie dienen neben der Erschließung angrenzender Grundstücke überwiegend der Aufnahme des Verkehrs angebundener reiner Erschließungsstraßen und führen ihn Hauptverkehrsstraßen zu. Sie haben Erschließungs- und Sammelfunktion innerhalb von Baugebieten und im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Nicht jede Erschließungsstraße, die auch Verkehr aus angebundenen Straßen aufnimmt, ist deshalb eine Haupterschließungsstraße. Voraussetzung für die Einstufung einer Straße als Haupterschließungsstraße ist, dass die Sammlungsfunktion gegenüber der reinen Erschließungsfunktion im Vordergrund steht (vgl. Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn 338; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 495, 499).
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Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung im Ergebnis nachvollziehbar dargestellt, dass der Gutenbergring überwiegend dem Anliegerverkehr für das Gewerbegebiet entlang des Gutenbergrings dient. Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwendungen stellen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
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Die Beschwerde meint, eine abweichende Verkehrsbedeutung ergebe sich aus der weiten Ausdehnung des Gewerbegebiets an der Niendorfer Straße in westlicher und südlicher Richtung, weshalb dem Gutenbergring in Bezug auf das benachbarte Gewerbegebiet an der Niendorfer Straße gerade diejenige Sammelfunktion zukomme, welche die reine Erschließungsfunktion des Gutenbergrings nachrangig werden lasse. Im in Bezug genommenen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 26. Juli 2017 (gemeint ist 31. August 2017; Bl. 88 d.A.) führt der Antragsteller insoweit aus, dass der Ziel- und Quellverkehr zur und von der Niendorfer Straße größtenteils über den Gutenbergring verlaufe. Das betreffe neben den innerörtlichen Verkehren insbesondere die örtlichen und überörtlichen Verbindungen nach Norden, vor allem zurLangenhorner Chaussee, aber auch zur Ohechaussee.
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Unabhängig davon, dass sich dem Senat nicht erschließt, was der Antragsteller in diesem Kontext mit innerörtlichen Verkehren konkret meint, hat sich das Verwaltungsgericht mit dem vorgetragenen (Kern-)Argument – der Gutenbergring werde als Verbindung/ Abkürzung zwischen der Niendorfer Straße und der Ohechaussee bzw. zur Straße In de Tarpen genutzt – nachvollziehbar auseinandergesetzt. Es hat im Einzelnen dargestellt, dass nicht ersichtlich sei, welche Ortsteile der Gutenbergring seiner Funktion nach verbinden soll oder aufgrund welcher sonstigen Umstände eine Verkehrsbedeutung bestehen soll, die die Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke stark zurücktreten ließe. Insbesondere aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände – Lage und Verlauf des Gutenbergrings sowie straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Vorfahrt und Fahrbahngestaltung der Straße Am Redder – kommt dem Gutenbergring nicht die Bedeutung einer Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 SBB zu. Diese Annahme wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Gutenbergring von Verkehrsteilnehmern als „Abkürzung“ zwischen der Niendorfer Straße und der Straße In de Tarpen genutzt werden dürfte. Auch wenn eine Straße von zahlreichen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungs- und Verbindungsweg genutzt werden sollte, ist anhand der weiteren Einzelfallumstände zu bewerten, ob dies die Einstufung als Haupterschließungsstraße rechtfertigt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 8).
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Der Antragsteller vertritt zudem die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag außer Acht gelassen, wonach die betroffenen Anlieger am Gutenbergring ihre Zufahrten in den Hauptverkehrszeiten größtenteils nicht nutzen könnten, weil das Verkehrsaufkommen durch den Ziel- und Quellverkehr zur und von der Niendorfer Straße sowie durch den überörtlichen Verkehr in und aus nördlicher Richtung geprägt sei. Unabhängig von der fehlenden Nachprüfbarkeit der Angaben des Antragstellers berücksichtigt der Vortrag in dieser Pauschalität nicht den Umstand, dass die absolute Verkehrsbelastung einer Straße nach den dargestellten Grundsätzen für die Zuordnung zu einer Straßenkategorie – wenn überhaupt – nur indizielle Bedeutung hat. Des Weiteren entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass in den Hauptverkehrszeiten – der Antragsteller dürfte vor allem die vom Berufsverkehr geprägten Zeiträume von 7-9 Uhr und von 15-18 Uhr meinen – in vielen Bereichen einer Gemeinde das Verkehrsaufkommen steigt. Dies gilt im Besonderen auch für das großflächige Gewerbegebiet entlang des Gutenbergrings. Schließlich wird dort insbesondere erheblicher Individualverkehr von den im Gewerbegebiet Beschäftigten ausgelöst. Das vom Antragsteller hervorgehobene hohe Verkehrsaufkommen steht der Einstufung des Gutenbergrings als Anliegerstraße als solches jedenfalls nicht entgegen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf hin, dass der Gutenbergring über zwei Anbindungen an die Niendorfer Straße verfügt und sich für alle an ihm belegenen Grundstücke das insoweit problematische „Linksabbiegen“ durch eine entsprechende Planung bei der Anfahrt vermeiden ließe. Ferner sind die Einmündungen des Gutenbergrings zur Niendorfer Straße durch Lichtsignalanlagen geregelt sind, so dass auch immer wieder „verkehrsfreie“ Phasen im Gutenbergring entstehen, die vor allem die Verkehrsteilnehmer betreffen dürften, die den Gutenbergring nur als Abkürzung nutzen wollen.
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Weiterhin trägt der Antragsteller vor, dass der Ausbau der Fahrbahnbreite des Gutenbergrings auf inzwischen 10 Meter es ermögliche und hierfür grundlegend sei, dass dort überwiegend Verkehr stattfinde, der nichts mit der ursprünglichen Zweckbestimmung des Ausbaus zu tun habe. Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Frage. Im Hinblick auf die bereits erörterte maßgebliche Funktion des Gutenbergrings im Gesamtverkehrskonzept der Antragsgegnerin, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die (tatsächliche) Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden hat, kommt der tatsächlichen Ausgestaltung des Gutenbergrings in Anbetracht der benannten Umstände jedoch keine bzw. nur eine marginale Bedeutung zu. Dahinstehen kann, ob sich aus der Art der Ausgestaltung der Straße Rückschlüsse auf ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Straßentyp ziehen lassen (vgl. Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn. 333: nur bedingt; vgl. hingegen Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 490b, wonach die Fahrbahnbreite eine besondere Bedeutung für die Kategorisierung einer Straße als Anlieger- bzw. Innerortsstraße habe). Das Verwaltungsgericht führt unter Bezugnahme auf den Vortrag der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die Straßenbreite des Gutenbergrings vor allem im Hinblick auf die Interessen der gewerblichen Anlieger, u.a. Verkehr mit Lastwagen und langen Gespannen sowie Schwerlastverkehr, bestimmt wurde. Im Beschwerdeverfahren ergänzt die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend, dass die Fahrbahn im gesamten Gutenbergring durch den Ausbau in den Jahren 2007 bis 2015 nicht verbreitert worden sei. Die Straße bestehe seit ihrer erstmaligen Herstellung in den 1960er Jahren in der heute noch aktuellen Dimensionierung. Wenn sich die tatsächliche Fahrbahnbreite des Gutenbergrings demzufolge seit jeher nicht verändert hat, beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers argumentativ auf die schlichte Zunahme des Verkehrs im Gutenbergring, die durch die Fahrbahnbreite begünstigt werde.
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Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Antragstellers nicht geeignet sind, eine Einstufung des Gutenbergrings als Haupterschließungsstraße zu begründen. Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt die insoweit zu beachtenden Maßstäbe nicht hinreichend. Voraussetzung für die Einstufung einer Straße als Haupterschließungsstraße ist vor allem, dass die Sammlungsfunktion gegenüber der reinen Erschließungsfunktion im Vordergrund steht. Für den Senat ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht erkennbar, dass beim Gutenbergring eine solche Sammlungsfunktion gegenüber der Erschließung der angrenzenden Gewerbegrundstücke im Vordergrund steht. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht angesprochen – entlang des Gutenbergrings eine Vielzahl von Gewerbetrieben angesiedelt haben, die einen entsprechenden Ziel- und Quellverkehr auslösen. Die Aussage der Antragsgegnerin, dass am Gutenbergring ausschließlich gewerbliche genutzte Grundstücke belegen seien, die einen erhöhten Zielverkehr auslösten, wurde vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Ergänzend ist zu beachten, dass es angesichts der Qualität und Quantität der im Gutenbergring belegenen Gewerbebetriebe schlüssig ist, dass ein Großteil des Verkehrsaufkommens von diesen ausgelöst werden dürfte. Für den Senat ist etwa nach weitergehender Betrachtung der auch vom Antragsteller genutzten Übersichtsaufnahmen bei „google maps“ (Bl. 92 d.A.) erkennbar, dass sich im Gutenbergring diverse Unternehmen befinden, die nicht nur Individualverkehr von den dort Beschäftigten, sondern in erheblichem Umfang auch Zielverkehr von Kunden auslösen. Hierzu gehören beispielweise diverse Logistikunternehmen bzw. Speditionen, ein Großhandelsunternehmen (Gutenbergring Nr. 2), eine Tankstelle (Nr. 49), Parkplätze mit Shuttle-Service zum Hamburger Flughafen (Nr. 11 und Nr. 49) und eine Autovermietung (Nr. 43).
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Demgegenüber ist nicht ersichtlich bzw. dargelegt worden, von welchen angebundenen reinen Erschließungsstraßen der Gutenbergring den Verkehr aufnehmen soll. Sammlungsfunktion kommt im betroffenen örtlichen Bereich vielmehr der Niendorfer Straße bzw. der Straße In de Tarpen zu. Insoweit führt die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Funktion des Gutenbergrings nachvollziehbar aus, dass eine Verbindung zwischen der Niendorfer Straße und der Langenhorner Chaussee über diesen zwar grundsätzlich möglich sei, die Verkehre in Ost-West Richtung jedoch über die Ohechaussee abgewickelt werden sollen (vgl. Schriftsatz vom 15. August 2017, Bl. 80 d.A.).
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Der Vortrag des Antragstellers zu den sich an der Einmündung zur Niendorfer Straße und zur Straße Am Redder belegenen Wegweisungszeichen, mit denen auf die DEKRA-Akademie hingewiesen wird und deren Auswirkungen bei der Bewertung der Verkehrsfunktion des Gutenbergrings ist im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Diese Beschwerdegründe wurden mit Schriftsätzen vom 25. April und 9. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht. Nach Fristablauf erstmals erhobene Beschwerdegründe bleiben jedoch unberücksichtigt (vgl. Mayer-Ladewig/ Rudisile, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 146 Rn 13a m.w.N.). Es handelt sich insoweit auch nicht um Gründe, die sich erst nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ergeben haben und deswegen zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden können (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 1 MB 27/15 – juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Relevanz des Hinweisschildes an der Niendorfer Straße wurde bereits vom Verwaltungsgericht erörtert. Hierzu verhalten sich die innerhalb der Begründungsfrist des Antragstellers erhobenen Einwendungen hingegen nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass das Hinweisschild an der Einmündung zur Straße Am Redder erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnet bzw. aufgestellt wurde. Die Antragsgegnerin hat vielmehr unwidersprochen dargelegt, dass die verkehrsrechtliche Anordnung zum Aufstellen des Hinweisschildes vom 27. Dezember 2015 datiert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf Geldleistungen gerichtetem Verwaltungsakt den anzunehmenden Streitwert für das Hauptsacheverfahren viertelt (vgl. Ziffer 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 1/4 von 11.314,06 €.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.