Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2015 - 1 MB 27/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 29. September 2015 wird verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beigeladenen führen Beschwerde gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, soweit durch diesen die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport vom 29. Mai 2015 einschließlich einer nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG getroffenen Entscheidung angeordnet worden ist.
- 2
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ...weg ... in A.. Im westlichen Teil des Grundstücks befinden sich verschiedene Bäume, insbesondere Eichen, die mit dem Forst Hagen einen Wald bilden und die östliche Grenze dieses Waldes kennzeichnen.
- 3
Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzt in südlicher Richtung das Grundstück der Beigeladenen, ...weg ... in A.. Auch auf diesem Grundstück befinden sich entlang dessen westlicher Flurstücksgrenze Baumreihen, die dem Forst Hagen zuzurechnen sind.
- 4
Mit Bescheid vom 29. Mai 2015 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf ihrem Grundstück ...weg .... Der Abstand des Gebäudes zum westlich gelegenen Wald (Eiche Nr. 6) auf dem Grundstück des Antragstellers beträgt 21 m. Insofern ließ die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG zugleich die Unterschreitung des 30 m-Waldabstandes (§ 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG) zu.
- 5
Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller unter dem 24. Juni 2015 Widerspruch ein, beschränkt auf die Genehmigung der Ausnahme nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG, und erhob mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 sodann Widerspruch auch gegen die Baugenehmigung als solches.
- 6
Am 24. Juli 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Feststellung begehrt, dass der Widerspruch vom 24. Juni 2015 gegen die mit der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2015 erteilte Ausnahme nach § 24 LWaldG aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 24. Juni 2015 gegen die mit der Baugenehmigung erteilte Ausnahme nach § 24 LWaldG anzuordnen; des Weiteren hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 29. Juni 2015 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2015 anzuordnen.
- 7
Mit Beschluss vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 24. Juni 2015 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 einschließlich der Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Feststellungsbegehren bleibe der Erfolg deshalb versagt, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Rahmen der Baugenehmigung erteilte Zulassung einer Unterschreitung des Abstandes zum Wald gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB entfallen sei. Der Begriff der „bauaufsichtlichen Zulassung“ in § 212a Abs. 1 BauGB umfasse auch die der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens übertragene Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG. Indessen habe das Rechtsschutzgesuch insoweit Erfolg, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 sowie die im selben Bescheid getroffene Zulassungsentscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG begehrt werde. Die für die Nichteinhaltung des Waldschutzstreifens erteilte Ausnahmegenehmigung begegne ernstlichen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG lägen nicht vor. Es seien keine besonderen Umstände gegeben, die dazu führten, dass eine Gefährdung des Waldes durch das Bauvorhaben praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sei.
- 8
Die Beigeladenen haben gegen den ihnen am 05. Oktober 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 09.Oktober 2015 Beschwerde eingelegt.
- 9
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 erteilt, die - bei unverändertem Standort - Maßnahmen zur Reduzierung der vom Gebäude ausgehenden Brandgefahr zum Inhalt hat. Gegen diesen Nachtrag hat der Antragsteller unter dem 25. November 2015 Widerspruch eingelegt.
- 10
Mit Schriftsatz vom 02. November 2015, eingegangen am 03. November 2015, begründen die Beigeladenen die eingelegte Beschwerde.
- 11
Sie beantragen,
- 12
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2015 insoweit abzuändern, als dem Antrag des Antragstellers stattgegeben worden ist und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juni 2015 gegen die ihnen erteilte Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 - einschließlich der Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG - abzulehnen.
- 13
Der Antragsteller beantragt,
- 14
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 15
Die Antragsgegnerin schließt sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, im Wesentlichen den Ausführungen der Beigeladenen an.
II.
- 16
Die Beschwerde ist unzulässig. Die von den Beigeladenen gegebene Begründung der Beschwerde genügt den von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Anforderungen nicht.
- 17
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
- 18
Zwar begründen die Beigeladenen die von ihnen eingelegte Beschwerde. Die Begründung befasst sich jedoch nicht mit der angefochten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern bezieht sich auf einen anderen - neuen - Streitgegenstand, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.
- 19
Ein Beschwerdeführer ist zwar berechtigt, im Zuge der Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO solche neuen Tatsachen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorzutragen, die nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses eintreten (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12.02.2003 - 1 B 298/02 -, NvwZ-RR 2003, 694; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2007 - 9 S 29.07 -, zit. nach juris [Rn. 6]; Sächs. OVG, 15.06.2004 - 5 BS 406/03 -, zit. nach juris [Rn. 1]; OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2004 - 21 B 2399/03 -, zit. nach juris [Rn. 21]; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 VwGO, Rn. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 146, Rn. 42). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer selbst die neuen Tatsachen geschaffen hat (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 146, Rn. 42; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 146 VwGO, Rn. 83).
- 20
Von der Frage der Zulässigkeit des Vortrages neuer Tatschen im Beschwerdeverfahren ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass der Beschwerdeführer sich auf einen veränderten Streitgegenstand bezieht. Ziel des Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 VwGO ist es gerade, festzustellen, ob das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend über den Streitgegenstand entschieden hat (OVG B-Stadt, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 Bs 257/02 -, zit. nach juris [Rn. 10]; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12.02.2003 - 1 B 298/02 -, a.a.O.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 146 VwGO, Rn. 82). Hinzu kommt, dass § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich eine Befassung der Begründung der Beschwerde mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fordert. Eine Begründung, die sich nicht auf einen Anspruch bzw. Lebenssachverhalt bezieht, über den das Verwaltungsgericht entschieden bzw. den es der Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Anforderungen damit nicht erfüllen (OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, zit. nach juris [Rn. 7 ff.]; OVG B-Stadt, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 - zit. nach , juris [Rn. 7]; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 146, Rn. 33), was die Beschwerde unzulässig macht.
- 21
Der Streitgegenstand einer Sache bestimmt sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, d.h., maßgebend ist der von dem Kläger bzw. Antragsteller aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts gerichtlich geltend gemachte Anspruch bzw. das Rechtsschutzbegehren (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 90 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Anfechtungsklage regelmäßig dann von einer Notwendigkeit einer Klageänderung auszugehen, wenn in das anhängige Verfahren ein anderer, modifizierender Verwaltungsakt einbezogen werden soll (BVerwG, Urteil vom 26.06.1969 - VIII C 36.69 -, BVerwGE 32, 243 (246); Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 91 Rn. 19). Es werden in derartigen Fällen sowohl Klageantrag als auch Klagegrund geändert.
- 22
Die gleichen Maßstäbe müssen auch im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO angelegt werden (vgl. i.E. Mampel/Schmidt-Bleker, § 9 Das Mandat im Baurecht, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 159). Das heißt, dass auch in derartigen Verfahren der Streitgegenstand eng mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, der in der Hauptsache angegriffen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wesentlich durch die angegriffene Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 bestimmt wird. Die Einbeziehung einer Änderung der Baugenehmigung durch den Antragsteller im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hätte vor diesem Hintergrund eine Änderung des Streitgegenstandes dargestellt und damit eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO erforderlich gemacht.
- 23
Die von den Beigeladenen vorgetragene Begründung bezieht sich allerdings nicht auf die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. Mai 2015. Sie setzt sich inhaltlich nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese ursprüngliche Genehmigung auseinander. Die Beigeladenen erklären bezüglich der Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 vielmehr, auf alle Rechtswirkungen aus der ursprünglichen Genehmigung zu verzichten, soweit diese nicht mit der Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2015 deckungsgleich sind und begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass mit der Baugenehmigung in der Gestalt der als Änderungsgenehmigung bezeichneten Genehmigung die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG vorlägen. Eine vom Wohnhaus ausgehende Gefährdung der sich auf dem Grundstück des Antragstellers befindenden Bäume bestehe nach Änderung des Bauvorhabens nicht mehr. Die Baugenehmigung in der durch den Nachtrag erhaltenen Gestalt war jedoch gerade nicht - und konnte auch gar nicht - Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.
- 24
Das vorstehende Ergebnis, dass die von den Beigeladenen abgegebene Begründung der Beschwerde den von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Anforderungen nicht genügt, wird auch nicht durch eine möglicherweise erklärte Antragsänderung und eine damit verbundene Änderung des Streitgegenstandes erschüttert.
- 25
Eine Änderung des Streitgegenstandes durch die Beigeladenen kommt, wie die Beigeladenen selbst zutreffend anmerken, grundsätzlich nicht in Betracht. Herr über den Streitgegenstand ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein der Antragsteller. Dieser kann in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Streitgegenstand nicht ändern.
- 26
Zwar spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller, der eine Zurückweisung der Beschwerde begehrt, mit Schriftsatz vom 25. November 2015, in dem er mitgeteilt hat, dass er, nachdem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes soweit gefördert worden sei, einer Entscheidung in der Sache nicht entgegenstehen wolle und die Einbeziehung des Nachtrags der Baugenehmigung in das Beschwerdeverfahren für sachgerecht und der Prozessökonomie dienend halte, eine Antragsänderung erklärt hat. Dieses Vorbringen des Antragstellers kann ersichtlich nur so verstanden werden, dass der Antragsteller die Änderung der Baugenehmigung durch den Nachtrag vom 30. Oktober 2015 in das Verfahren einbeziehen möchte, und, da er selbst ausdrücklich von einer Veränderung des Streitgegenstandes durch diese Einbeziehung ausgeht, im Ergebnis die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung in Gestalt des Nachtrages vom 30. Oktober 2015 begehrt.
- 27
Eine solche Antragsänderung ist im vorliegenden Fall jedoch im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob hier vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und des Beschleunigungsgebotes eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Änderungen des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht zuzulassen sind (für eine Unzulässigkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2007 - 9 S 29.07 -, a.a.O. [Rn. 6]; OVG B-Stadt, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 BS 257/02 - , a.a.O. [Rn. 10]), vorzunehmen ist (so Bay. VHG, Beschluss vom 29.05.2013 - 22 CS 13.753 -, zit. nach juris [Rn. 17]; VGH BW, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, zit. nach juris [Rn. 2]; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 146 VwGO, Rn. 94).
- 28
Selbst wenn man hier von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Antragsänderung ausginge, stehen einer Antragsänderung Grundprinzipien des Rechtsmittelrechts entgegen. Grundsätzlich dient das Rechtsmittel dazu, solche Entscheidungen überprüfen zu lassen, die den Einzelnen in seinen subjektiven Rechten betreffen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips sowie dem Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Die Möglichkeit der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen besteht jedoch für den Einzelnen nur insoweit, als er durch die gerichtliche Entscheidung auch beschwert ist (vgl. Blanke, Vorb. zu § 124, Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., Rn. 59). Vor diesem Hintergrund ist es auch einem Kläger, dessen Antrag das Gericht voll stattgegeben hat, mangels Beschwer regelmäßig verwehrt, Rechtsmittel einzulegen, um in der Rechtsmittelinstanz seine Klage zu erweitern (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., Vorb § 124 VwGO, Rn. 43; Bay. VGH, Urteil vom 07.09.1979, 2.B-996/79, zit. nach juris). Daraus ergibt sich, dass das Ziel eines Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich sein muss, die sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergebende Beschwer jedenfalls teilweise zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund können Änderungen von Klagen und/oder Anträgen in der Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann nicht zulässig sein, wenn diese nicht auch auf die Beseitigung einer Beschwer abzielen.
- 29
So liegt es jedoch hier. Die seitens des Antragstellers wohl erklärte Antragsänderung erfolgt keinesfalls zur Ausräumung einer durch die erstinstanzliche Entscheidung eingetretenen Beschwer. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen des Antragstellers soweit entsprochen, dass dieser in der Hauptsache durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Ergebnis nicht beschwert ist. Das Begehren des Antragstellers (§§ 88, 122 VwGO), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 inklusive der Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG anzuordnen, wurde befriedigt. Die jetzt erfolgte Änderung der Anträge entsprechend § 91 VwGO dient aus Sicht des Antragstellers allein dazu, im Ergebnis die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung in der durch den Nachtrag erhaltenen Gestalt zu erreichen. Damit hat das Beschwerdeverfahren für den Antragsteller allein den Zweck, einen gegenüber dem im ersten Verfahren modifizierten prozessualen Anspruch durchzusetzen, ohne dass dies zur Ausräumung einer aus dem erstinstanzlichen Verfahren resultierenden Beschwer möglich wäre.
- 30
Von diesem Ergebnis ist auch nicht aufgrund der notwendigen Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich der Beigeladenen eine Ausnahme zu machen. Den Beigeladenen war es grundsätzlich nicht verwehrt, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Wege der Beschwerde anzugreifen. Auch wenn die Änderung der Baugenehmigung durch den Nachtrag vom 30. Oktober 2015 zur Erledigung der Hauptsache geführt haben sollte, führt dies nicht zu einem Entfallen der durch den erstinstanzlichen Beschluss vermittelten Beschwer und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Gleiches gilt in Bezug auf das mit der Erklärung des Verzichts auf die Rechtswirkungen der Baugenehmigung vom 29. Mai 2015 eingetretene Erlöschen der ursprünglichen Genehmigung (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, zit. nach juris [Rn. 22]; VGH BW, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, zit. nach juris [Rn. 31]; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 43 VwVfG, Rn. 45) und eine daraus resultierende Erledigung der Hauptsache. Allein die Erledigung der Hauptsache nach Abschluss der ersten Instanz führt grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dies ergibt sich daraus, dass die Möglichkeit der Erklärung der Erledigung durch den Antragsteller bzw. Kläger grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ist und insofern auch noch in der Rechtsmittelinstanz erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 29.09.1988 - 7 B 185/87 -, zit. nach juris [Rn. 7]; Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 40/91 -, zit. nach juris [LS]; Beschluss vom 29.07.2003 - 1 B 291/02 -, zit. nach juris [Rn. 8]). Dies gilt jedenfalls insofern, als eine Erledigungserklärung - wie im vorliegenden Fall - nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich war.
- 31
Im Übrigen ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen im Hinblick auf eine Beschwerde, welche die Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2015 zum Gegenstand hat, nicht gegeben.
- 32
Grundsätzlich hat nur derjenige, der mit dem von ihm angestrebten Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., Vorb. § 40, Rn. 30). Dies gilt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 146 Rn. 42). Ein solches rechtsschutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung in der Fassung vom 30. Oktober 2015 liegt hier jedoch nicht vor. Im vorliegenden Fall bindet die verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Beteiligten nur insoweit, wie das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über den konkreten Streitgegenstand, das heißt vorliegend die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung, getroffen hat.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
- 34
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.