Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 06. Aug. 2015 - 2 LB 7/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 2. Kammer-vom 06.11.2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer.
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Er hatte ab dem 01.01.2006 in der Wohnanlage ... im Gebiet der Beklagten ein möbliertes Appartement angemietet und sich dort auch zum 01.03.2003 mit erstem Wohnsitz angemeldet. Zum 26.09.2011 meldete sich der Kläger mit seinem ersten Wohnsitz an die Anschrift ... in ... um; dort unterhielt und unterhält der Kläger seine Rechtsanwaltskanzlei.
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Mit einem an die ... Anschrift gerichteten Schreiben vom 01.03.2012 schrieb die Beklagte den Kläger daraufhin an und wies ihn auf die seit der Ummeldung eventuell bestehende Zweitwohnungssteuerpflicht hin. Mit Schreiben vom 17.04.2012 erklärte der Kläger, er wohne unter der angegebenen Anschrift in Malente und habe sein Büro in .... In Malente halte er sich nahezu ausschließlich zum Schlafen auf und auch das nur während der Wintermonate, weil er im Sommer überwiegend auf einer Segelyacht in Kiel wohne. Während der üblichen Geschäftszeiten halte er sich in seinem Büro auf bzw. sei über sein Büro erreichbar. Das Büro bilde sozusagen den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse, obwohl er dort keine Schlafstelle vorhalte, sondern nur arbeite.
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Behörden und zunehmend auch private Verkehrskreise bestünden darauf, Postverkehr ausschließlich über die sogenannte Wohnanschrift zu führen, die sich aus dem Personalausweis ergeben solle. Er sei aus den geschilderten Gründen heraus in Malente nicht postalisch erreichbar und wolle es auch gar nicht sein. In ... halte er ein Büro mit Kanzleischild und Briefkasten sowie ein Postfach vor. Diese Organisationsstrukturen gewährleisteten seine Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten und darüber hinaus. In Malente sei sein Postzugang nicht gesichert; er halte dort auch keinen Briefkasten vor. Ausschließlicher Grund für die Ummeldung sei Gewährleistung der postalischen Erreichbarkeit. Wohnung i.S.d. Gesetzes verstehe sich als der Ort, der den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse abbilde. Die sei, jeweils für sich genommen, weder Malente noch ... . Über... sei aber wenigstens sicher gestellt, dass er dort erreichbar sei.
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Mit Bescheid vom 25.04.2012 veranlagte die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2011 zu einer Zweitwohnungssteuer i.H.v. 143,25 € und setzte für das Jahr 2012 eine Vorauszahlung i.H.v. 580,-- € fest. Hiergegen erhob der Kläger am 10.05.2012 „Einspruch". Sein Büro in ... sei keine „Wohnung", da es über keinerlei Ausstattungen verfüge, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden könnten. Es sei lediglich und ausschließlich für Arbeitszwecke geeignet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wohnung („Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann"), erfülle allein und ausschließlich die Wohnung in Malente. Andere Wohnungen habe er nicht. Die Anmeldung in ... sei allein wegen der postalischen Erreichbarkeit erfolgt.
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Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.08.2012 zurückgewiesen, dem Kläger zugestellt am 18.08.2012. Am 17.09.2012 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht.
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Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Gemäß § 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sei eine Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen könne. Seine Wohnung in Malente sei zwar eine solche Wohnung, jedoch bestehe sie nicht neben einer „Hauptwohnung", weil es eine zweite Wohnung und erst recht eine Hauptwohnung nicht gebe. Sein Büro ... erfülle die Mindestanforderungen an eine Wohnung noch nicht einmal ansatzweise. Es gebe dort insbesondere kein Bett, keine Küche, kein Bad und insgesamt nichts, was für etwas anderes als ausschließlich gewerbliche beziehungsweise berufliche Tätigkeit geeignet wäre. Es gebe dort ausschließlich Büroräumlichkeiten und eine Toilette.
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Zu Unrecht leite die Beklagte die Steuerpflicht ausschließlich aus einer melderechtlichen Indizierung her, also daher, dass er nicht in Malente, sondern in ... gemeldet sei. Nach der Rechtsprechung dürfe die Zweitwohnungssteuerpflicht zwar grundsätzlich an die melderechtlichen Meldeverhältnisse anknüpfen, jedoch gelte dies nicht, sofern diese nachweislich unrichtig seien. In diesen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Eine andere Sicht der Dinge sei auch nicht aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 in dem Verfahren 4 LB 23/12 gerechtfertigt. Der dortigen Klägerin hätten zwei Wohnungen zur Verfügung gestanden, von denen jede sowohl Haupt- als auch Nebenwohnung hätte sein können. Aus steuerlichen oder sonstigen Gründen habe sich die dortige Klägerin melderechtlich für eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung entschieden. Nachdem sie dann wegen der anderen Wohnung zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden sei, habe sie versucht geltend zu machen, der von ihr selbst erzeugte melderechtliche Status sei falsch, weil tatsächlich diejenige Wohnung ihre Hauptwohnung sei, für die sie nun Zweitwohnungssteuer bezahlen solle. Diese Entscheidung habe mit seinem Fall nichts zu tun. Das OVG Schleswig habe es in der besagten Entscheidung mit zwei nutzungsmäßig theoretisch gleichartigen Wohnungen zu tun gehabt. In seinem Fall gäbe es aber nur eine Wohnung, nämlich die in Malente. Das Büro in ... sei nun einmal keine Wohnung. Vielmehr lasse sich die von ihm vertretene Auffassung auf diese besagte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stützen. Das Oberverwaltungsgericht habe nämlich ausgeführt, dass auch in den Fällen, in denen eine Wohnung im Melderegister als Nebenwohnung bezeichnet sei, eine Zweitwohnungssteuer gleichwohl nur erhoben werden könne, wenn auch eine Hauptwohnung existiere. Diese Voraussetzung fehle hier indes. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa das Urteil vom 17.09.2008 zum Aktenzeichen 9 C 17/07, die Anknüpfung an die melderechtlichen Verhältnisse im Rahmen der Zweitwohnungssteuerfestsetzung dann nicht in Betracht komme, wenn diese nachweislich unrichtig seien. Auch diese Voraussetzung läge hier vor.
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Er müsse heute erkennen, dass das Melderecht nicht geeignet gewesen sei, ein postalisches Problem zu lösen und er räume auch ein, sich in Unwissenheit über die gesetzlichen Vorgaben des Melderechts falsch verhalten zu haben. Gleichwohl sei dies steuerrechtlich nicht ausreichend, um eine Steuerpflicht zu begründen. Mittlerweile habe er sich erfolgreich rückwirkend zum 26.09.2011 wieder in Malente an- und in ... abgemeldet. Durch die melderechtliche Richtigstellung sei auch die von der Beklagten herangezogene Fiktion entfallen, er sei nach dem 26.09.2011 in ... gemeldet gewesen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 25.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2012 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtens gehalten. Ein Steuerpflichtiger drücke durch die Anmeldung einer Wohnung als Hauptwohnung (in diesem Fall in ...) aus, dass er diese (Erst-) Wohnung nutze und folglich in diesen Räumen auch sein allgemeines Wohnbedürfnis befriedige. Aufgrund der durch die melderechtliche Erklärung begründeten Indizienwirkung komme es auf die Art und Weise, wie die Erstwohnung vom Steuerpflichtigen tatsächlich genutzt werde, nicht mehr an. Die Motive, die den Kläger seinerzeit veranlasst hätten, seinen Hauptwohnsitz nach ... zu verlegen, seien daher nicht bedeutsam. Diese Indizienwirkung könne auch nicht dadurch beseitigt werden, dass der Kläger nachträglich und offensichtlich mit dem einzigen Ziel, die bereits gegen ihn festgesetzte Steuer zu vermeiden, die Änderung seines Wohnsitzes auch für die Vergangenheit anmelde. Der Versuch des Klägers, die Anmeldung seines Wohnsitzes in ... aus dem Jahre 2011 nun zu „korrigieren“ und damit auch den aus der damaligen Anmeldung resultierenden steuerlichen Konsequenzen die Grundlage zu entziehen, müsse scheitern. Sie, die Beklagte, werde dieser Meldung lediglich für die Zukunft Rechnung tragen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers habe er auch nicht nur über eine Wohnung verfügt. Der Kläger habe die Räume, die er in ... nutze, zu seinem Hauptwohnsitz erklärt. Objektiv seien die Räume auch als Wohnung geeignet. Wenn der Kläger darin in kleinem Umfange auch seinen Beruf ausübe, schließe dies nicht aus, dass die Räume überwiegend Wohnzwecken dienten. Es seien alle Einrichtungen einschließlich der sanitären Anlagen vorhanden, die ein Wohnen in den Räumen nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich machten. Es müsse auch angenommen werden, dass der Kläger in der Zeit seiner Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer tatsächlich den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in ... gehabt und dort vorwiegend gelebt habe. Selbst wenn der Kläger in der fraglichen Zeit nicht seinen Lebensmittelpunkt in ... gehabt haben sollte, hätte er als jemand, der beruflich mit der Materie vertraut ist, wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Meldebehörde gemacht. Diese müsse er sich zurechnen lassen. Der Kläger habe den Tatbestand, den er selbst durch bewusst gegen rechtliche Vorschriften verstoßenes aktives Handeln herbeigeführt habe, als Tatbestandswirkung gegen sich gelten zu lassen. Diese Tatbestandswirkung entfalle nicht durch eine rückwirkende Abmeldung aus ... und die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Malente. Es könne nicht angenommen werden, dass daraus eine entgegengesetzte Tatbestandswirkung entfalle, zumal angesichts des die wahren Verhältnisse verschleiernden Verhaltens des Klägers nicht sicher sei, welche der beiden Anmeldungen fehlerhaft gewesen sei. Sie, die Beklagte, sehe sich in dieser Auffassung bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 03.06.2013 in dem vom Kläger durchgeführten Eilverfahren, wonach der Kläger an seinen eigenen Angaben festzuhalten sei. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass dann, wenn die Eintragungen im Melderegister auf einem aktiv gestaltenden Handeln des Betroffenen Bürgers beruhten, es diesem regelmäßig verwehrt sei, sich auf die Unrichtigkeit der von ihm erwirkten Eintragungen zu berufen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2014 stattgegeben. Dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 17.03.2015 stattgegeben.
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Die Beklagte trägt vor: Das Urteil weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ab, weil es die Bedeutung des klägerischen Meldeverhaltens verkenne. Darüber hinaus seien die vom Kläger auch als Büro genutzten Räume durchaus zum Wohnen geeignet. Die Entscheidung des Beklagten könne nicht als rechtsfehlerhaft eingestuft werden, wenn sie nichts anderes getan habe, als die Richtigkeit und Ehrlichkeit des Meldeverhaltens des Klägers zu unterstellen und seine Angaben zugrunde zu legen. Der Kläger habe seine Ummeldung von ... nach Malente erst vorgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht ihm signalisiert habe, dass seine Klage keinen Erfolg haben werde.
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Auch nach der neueren Ummeldung sei der Kläger weiterhin unter der Anschrift in Malente postalisch nicht erreichbar. Deshalb habe eine öffentliche Zustellung vorgenommen werden müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.
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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten vom 25.04.2012 und vom 16.08.2012 sind rechtmäßig.
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Der Kläger hat im Gebiet der Beklagten und damit im räumlichen Geltungsbereich der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Malente eine Wohnung, die im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich in der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2011, seine Zweitwohnung war. Dies war im Beginn des Jahres 2012 für das Jahr 2012 ebenfalls abzusehen. Der Kläger hatte sich nämlich zum 26.09.2011 mit Erstwohnsitz nach ... umgemeldet und die Wohnung in Malente als Zweitwohnsitz weiterhin innegehalten. Dies folgt daraus, dass sich der Kläger nach dem Melderecht entsprechend angemeldet hatte.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Falle mehrerer innegehaltener Wohnungen die Abgrenzung von Zweit- und Hauptwohnung nach dem Melderecht, dem ein objektivierter Hauptwohnungsbegriff zugrunde liegt (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 274 zu § 3 KAG mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die von der Meldebehörde vorgenommene Einstufung als Hauptwohnung bzw. Zweitwohnung hat für das Zweitwohnungssteuerrecht Tatbestandswirkung. Der Gemeinde ist es verwehrt, eine vom Melderecht abweichende Bestimmung als Hauptwohnung vorzunehmen. Solange die Eintragung einer Wohnung als Nebenwohnung im Melderegister Bestand hat, ist die Wohnung - ungeachtet der Rechtmäßigkeit - Zweitwohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuerrechts. Gegen unrichtige und deshalb rechtswidrige Eintragungen im Melderegister hat sich der Betroffene zur Wehr zu setzen (Senatsbeschl. v. 15.06.2005 - 2 LA 37/05 -).
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Diese ständige Rechtsprechung des Senats (seit Urt. v. 25.06.1991 - 2 L 58/91 -, SchlHA 1992, 80) hatte auch der zwischenzeitlich zuständige 4. Senat aufrechterhalten (OVG SL, Urt. v. 05.09.2013 - 4 LB 23/12 -). Auch nach der Rechtsprechung jenes Senats hat das Melderecht weiterhin nicht lediglich Indizwirkung hinsichtlich der Frage der Hauptwohnung (so wohl OVG Nds., Beschl. v. 27.01.2010 - 9 LA 318/08 -, NVwZ-RR 2010, 538; VGH BW, Beschl. v. 25.02.2013 - 2 S 2515/12 -, NVwZ-RR 2013, 658 zum jeweiligen dortigen Landesrecht), sondern Tatbestandswirkung mit der Folge, dass - unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung im Melderegister - eine dort als Hauptwohnung verzeichnete Wohnung zweitwohnungssteuerrechtlich als Hauptwohnung gilt.
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Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit die vom Steuerpflichtigen als Erstwohnung bestimmte Wohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken geeignet ist.
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Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17.09.2008 (- BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24, - BVerwG 9 C 13.07 -, - BVerwG 9 C 14.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 BVerwG 9 C 15.07 -). entschieden hat, kommt es bundesrechtlich nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 14 Abs. 4 LMG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht eine ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 - NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer oder lediglich nur um eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = NVwZ 2009, 1437= KStZ 2009, 230).
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Der Abgaben erhebenden Körperschaft ist es verwehrt, eine vom Melderegister abweichende Bestimmung der Hauptwohnung vorzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 25.08.1994 - 2 M 59/94 -, Die Gemeinde 1994, 330 m.w.N.; Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, NVwZ- RR 2002, 528). Mit der Einführung des objektiven Hauptwohnungsbegriffs in § 12 Abs. 2 MRRG (BGBl. I 1980 S. 1429) und den Ausführungsgesetzen der Länder war der übereinstimmende Wille von Bundes- und Ländergesetzgeber verbunden, aus den im Melderecht festgeschriebenen objektivierten Begriffen unmittelbar Schlussfolgerungen auf bestehende Rechte und Pflichte der der Meldepflicht unterworfenen Personen zu ziehen. Auch die Zweitwohnungssteuerpflicht ist daran gekoppelt; der Landesgesetzgeber hat seinerzeit die Einführung des objektivierten Hauptwohnungsbegriffs als bedeutsam für die eindeutige Festlegung der Hauptwohnung u.a. im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Bürger angesehen und ausdrücklich auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer Bezug genommen (SH LT, 10. Wahlperiode, Plenarprotokoll der 13. Sitzung S. 6633).
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Dieser von der Tatbestandswirkung des Melderechts hinsichtlich der Hauptwohnung ausgehenden Rechtsauffassung lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die Entscheidung vom 13. Mai 2009 (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08 -, NVwZ 2009, 1437; vgl. auch schon Urt. v. 17.09.2008 - 9 C 17/07 -, NJW 2009, 1097), nicht durchgreifend entgegenhalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung aus, der Satzungsgeber dürfe ohne Rücksicht auf einzelne Umstände der Wohnungsnutzung die Steuerpflicht von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Denn es sei davon auszugehen, dass das allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt werde und das Innehaben der als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung daher einen zusätzlichen Aufwand darstelle. Bundesrecht sei nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend seien. So dürfe mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt. Es müsse also im Einzelfall bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen auf die tatsächliche Wohnsituation ankommen.
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Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind vor dem Hintergrund des in dortigen Fall gegebenen Satzungsrechts zu verstehen. Danach war als Hauptwohnung die faktisch vorwiegend benutzte Wohnung bestimmt, was „regelmäßig“ durch die Anmeldung als Hauptwohnung dokumentiert werde. Das Wort „regelmäßig“ verweise darauf, dass dies ausnahmsweise nicht gelte, wenn die melderechtlichen Verhältnisse die Wirklichkeit nicht zutreffend wiederspiegelten.
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Die Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2 a GG verhält sich zu der Frage, ob eine von mehreren Wohnungen eines Ehegatten Haupt- oder Zweitwohnung ist, nicht. Bundesrechtlich kann lediglich § 12 MRRG entnommen werden, welche Wohnung Hauptwohnung ist. Es ist jedoch zwischen Melderecht und Kommunalabgabenrecht zu unterscheiden. Vorliegend steht die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer kommunalen Steuer in Rede. Einschlägige Rechts- und Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Zweitwohnungssteuersatzungen ist deshalb § 3 KAG. Allerdings regelt § 3 Abs. 1 KAG nur, dass Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (auf der Grundlage einer Satzung gem. § 2 KAG) erheben können, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Die Ermächtigungsgrundlage ist mithin im Hinblick auf das Zweitwohnungssteuerrecht, das auch in den Absätzen 2 bis 4 des § 3 keine Erwähnung findet, äußerst lückenhaft. Der Landesgesetzgeber wollte aber, dass die Lücken, insbesondere die Frage, welche von mehreren Wohnungen Hauptwohnung ist, durch das (Landes-)Melderecht ausgefüllt werden. Dem Melderecht sollte auch im Zweitwohnungssteuerrecht die Bedeutung zukommen, die es in anderen Rechtsbereichen hat. So stellen etwa die Regelungen über das Wahlrecht in den §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 GKWG und den §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 2 LWahlG für das aktive und passive Wahlrecht maßgeblich auf die im Melderegister eingetragene Hauptwohnung ab (siehe OVG SL, Urt. v. 25.06.1991, - 2 L 58/91 -, SchlHA 1992, 80). Finden bundesrechtliche Vorschriften lediglich Anwendung in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts, teilen sie dessen Rechtscharakter (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575 zur Anwendung von Vorschriften des BGB u. Urt. v. 27.06.2012- 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 122 zur Anwendbarkeit der AO 1977). Welche von mehreren Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts Hauptwohnung ist, bestimmt mithin das Landesrecht.
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Auch wenn der Kompetenznorm des Art. 105 Abs. 2 a GG das Verbot zu entnehmen ist, den Aufwand für Erstwohnungen zu besteuern (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landeskommunalabgabengesetz bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen als Hauptwohnung die im Melderegister als Hauptwohnung registrierte Wohnung bestimmt. Wenn allein nach Landesrecht die Frage zu entscheiden ist, welche von mehreren Wohnungen eines Einwohners im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts Hauptwohnung ist, ist jede weitere Wohnung, über die eine Person neben dieser Hauptwohnung verfügen kann, Zweitwohnung im Rechtssinne, sodass der Aufwand für das Halten dieser Wohnung ohne Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2 a GG auch besteuert werden kann.
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Insoweit kann für das Zweitwohnungssteuerrecht nichts anderes gelten als für das Wahlrecht. Auch der Bürger, der mit Hauptwohnung außerhalb der Gemeinde beziehungsweise des Landes gemeldet ist, kann sich nicht darauf berufen, dass seine weitere Wohnung im Gemeindegebiet beziehungsweise im Landesgebiet gelegen ist und eigentlich Hauptwohnung sei, die melderechtlichen Verhältnisse daher unrichtig seien. Die Anknüpfung des Wahlrechts an die Eintragung im Melderegister verstößt anerkanntermaßen nicht gegen die Verfassung, obwohl die Möglichkeit zu wählen bzw. gewählt zu werden, für eine Demokratie elementar ist. Weiterhin ist auch demjenigen, dem die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer droht, wovon er spätestens im Rahmen der Veranlagung zu einer Vorauszahlung erfährt, nicht der Einwand abgeschnitten, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde als Hauptwohnung genutzt. Vielmehr kann er den Einwand bei der Meldebehörde erheben, die, wenn die melderechtlichen Verhältnisse „nachweislich" unrichtig sind, das Melderegister gemäß § 8 LMG zu berichtigen hat. Für die Vergangenheit hat der zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogene Wohnungsinhaber wegen der Bindungswirkung der Eintragung im Melderegister einen Anspruch auf Feststellung, dass schon im Veranlagungszeitraum die melderechtlichen Verhältnisse unrichtig waren. Das Landesrecht bietet mithin hinreichende Gewähr dafür, dass trotz der Maßgeblichkeit der Eintragungen im Melderegister für die Bestimmung des Ortes der Hauptwohnung im Zweitwohnungssteuerrecht keine Besteuerung des Aufwandes für die Hauptwohnung erfolgt. Es obliegt allerdings nicht der Steuerbehörde, sondern dem Einwohner und der Meldebehörde, Unrichtigkeiten des Melderegisters zu berichtigen. Die Auffassung, der Steuerbürger könne es bei den nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen belassen, wenn ihm dies opportun erscheint, obwohl er ordnungswidrig handelt, gleichwohl im Einzelfall geltend machen, das Melderegister sei unrichtig, untergräbt die Ordnungsfunktion des Melderechts (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 5 = NJW 2002, 2579 u. Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25.98 -, NJW 1999, 2688). Das Anliegen des Gesetzgebers des Melderechts war es, dass die Behörden über den Eintrag im Melderegister schnell und zuverlässig die Hauptwohnung als Anknüpfungspunkt für Zuständigkeiten und Rechte und Pflichten ermitteln können (vgl. BT-Dr. 8/3825, S. 20).
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Die für eine Qualifizierung einer Wohnung als Erst- oder Zweitwohnung relevanten Informationen darüber, ob die betreffende Wohnung überhaupt von dem zur Zweitwohnungssteuer genutzt wird und in welchem Ausmaß dies quantitativ der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v . 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 5 = NJW 2002, 2579), sind dessen persönlicher Lebenssphäre zuzuordnen und einer Kontrollmöglichkeit der Behörde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens regelmäßig kaum zugänglich. Bei der Heranziehung zur Zweitwohnungswohnungssteuer handelt es sich um ein Massenverfahren, in dem es der Behörde angesichts des Zwecks des Melderegisters, Klarheit über die Wohnsitze einer Person zu schaffen, nur bei konkreten Anhaltspunkten für weiteren Ermittlungsbedarf zuzumuten ist, die tatsächliche Situation eines Wohnungsinhabers (der als Zweitwohnung in Betracht kommenden Wohnung) aufzuklären (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 274g zu § 3 KAG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf
723,-- €
festgesetzt.
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Annotations
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.