Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Juni 2015 - 2 LB 20/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -1. Kammer, Einzelrichterin - vom 15. November 2012 mit Berichtigungsbeschluss vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt Schafzucht als Nebenerwerbslandwirtin. Im Sammelantrag für das Jahr 2010 auf Gewährung einer Betriebsprämie nach VO (EG) Nr. 73/2009 für die von ihr bewirtschafteten Flächen gab sie u.a. für den Feldblock ... Schlag ... „..." eine Größe von 0,1756 ha an und meldete zwei Landschaftselemente. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der Klägerin am 27. Juli 2010 wurden von den Flächen Lichtbilder gefertigt, die Flächen wurden mit dem GPS-Messverfahren vermessen und die beihilfefähigen Flächen für den Schlag ... mit 0,0830 ha festgestellt.
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Mit Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2010 wurde der Klägerin eine Betriebsprämie in Höhe von 701,04 € bewilligt. Diesem Bescheid lag eine von der gemeldeten Fläche von 6,1378 ha abweichende Berechnungsfläche von 5,9433 ha zugrunde; aufgrund der Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz (0,1945 x 2 = 0,389) ergab sich eine beihilfefähige Fläche von 5,5543 ha.
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Zur Begründung ihres gegen diesen Abzug gerichteten Widerspruchs führte die Klägerin zum Schlag ... im Wesentlichen aus, dieser sei zu Unrecht mit 0,00 ha zugrunde gelegt worden. Er bestehe aus 3 zusammenhängenden Flurstücken, die in Gänze als Grünland bewirtschaftet würden. Dies gelte auch für das innenliegende (Feldgehölz) und das außenliegende (Baumreihe) Landschaftselement. Die gesamte Fläche werde zudem zusammenhängend genutzt. Weder das innenliegende Landschaftselement Feldgehölz noch die vorhandenen Zäune stellten trennende Feldblockaußengrenzen dar. Die Unterteilung der Weideflächen diene der Nutzung als Portionsweide zur Erhöhung der möglichen Besatzstärke, was eine anerkannte Form der Weideführung sei. Das Befahren der landwirtschaftlichen Fläche höchstens ein Mal pro Tag zur Versorgung der Tiere mit Wasser sei - selbst wenn dies als nicht landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei - der hauptsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung des gesamten Schlages lediglich untergeordnet. Es sei schlicht abwegig anzunehmen, die durch das Befahren sich abzeichnenden Fahrspuren stellten eine Unterbrechung des Schlages dar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zum Schlag ... aus, dass die Klägerin die Fläche zwischen den links und rechts befindlichen Zäunen selbst als „Privatweg“ beschildert und dadurch eine eindeutige Trennung der bewirtschafteten Flächen bewirkt habe. Die zu beiden Seiten des Weges genutzten Flächen erreichten die zu fordernden Mindestgrößen eines Schlages von 0,1 ha nicht und könnten somit nicht anerkannt werden. Selbst wenn die Schafe auf dem Weg temporär den Aufwuchs abfressen sollten, handele es sich hierbei lediglich um eine nicht beihilfefähige Funktionsfläche.
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Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin die Ausführungen im Widerspruchsverfahren weiter vertieft. Der streitgegenständliche Schlag ... werde in Gänze als zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche genutzt, und zwar als Grünland. Die Fläche werde turnusgemäß gemäht, die Mahd sei Futtergrundlage für die Schafe. Auch der „Weg“ werde den Schafen als Weide zur Verfügung gestellt und durch Nachsaat und Düngung landwirtschaftlich bewirtschaftet. Im Übrigen stimmten auch die Flächenangaben des Beklagten nicht; bei der gesamten unbebauten Fläche handele es sich um Grünland. Ein Großteil der festgestellten Gebäude sei nicht oder nicht mehr existent und in den Skizzen der Behördenakten übertrieben groß und teilweise an falscher Stelle eingezeichnet. Bei Schlag ... sei ebenso wie beim benachbarten Restfeldblock mit der Endnummer ... ein Weg anteilig mit zum Feldblock gerechnet worden, sodass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.
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Die Klägerin hat - soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich - beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 in Höhe von 74,52 € zu bewilligen,.
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Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses die Klage abgewiesen und zur Begründung zum Schlag ... im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen von einer beihilfeberechtigten landwirtschaftlichen Fläche nur dann ausgegangen werden könne, wenn landwirtschaftliche genutzte Flächen nicht nur in einem räumlichen Zusammenhang stünden, sondern zusammenhängend bewirtschaftet würden und eine Mindestgröße von 0,1 ha aufwiesen. Ein solcher Bewirtschaftungszusammenhang setze grundsätzlich voraus, dass die gesamte Fläche zumindest hauptsächlich ihrer Funktion nach der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt sei. Daran fehle es hinsichtlich der von der Klägerin als Schlag ... gemeldeten Flächen.
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Der Schlag ... werde von dem Weg geteilt, der eine Zuwegung auch für die weiteren nördlich und südlich belegenen Grundstücke darstelle. Er diene damit nicht hauptsächlich der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern sei in seiner hauptsächlichen Funktion eine Verkehrseinrichtung. Dadurch werde der Bewirtschaftungszusammenhang zwischen den Teilflächen aufgehoben. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vom 27. Juli 2010, da es um das Vorliegen der Voraussetzungen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum des Antragsjahres 2010 gehe. Die vom Beklagten anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle gefertigten Fotoaufnahmen ließen nach objektiver Betrachtungsweise nicht erkennen, dass es sich bei dem als Privatweg gekennzeichneten Weg um eine tatsächlich bewirtschaftete Fläche handele. Selbst eine landwirtschaftliche Nutzung des Weges würde aber vorliegend nicht zu einem Bewirtschaftungszusammenhang der auch entlang des Weges durch Zäune abgetrennten Teilflächen führen.
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Soweit Gegenstand der Klage auch der das Antragsjahr 2011 betreffende Teilrücknahmebescheid vom 28. September 2012 war, den das Verwaltungsgericht im mit der Berufung angegriffenen Urteil bestätigt hat, ist die Klägerin hiergegen im Berufungsverfahren nicht mehr vorgegangen.
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Im Übrigen führt sie zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Schlag ... werde durch einen Weg geteilt. Das Gericht nenne für seine Ansicht, es komme auf die „hauptsächliche Funktion " einer Fläche an, keine Rechtsgrundlage. Nach Art. 9 VO (EG) Nr. 1120/2009 gelte für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die auch für nicht landwirtschaftliche Flächen genutzt werde, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden könne, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergebe sich, dass es sich bei dem Weg in einem ehemaligen Kleingartengelände allenfalls um eine Fahrspur handele, die dadurch entstehe, dass die Klägerin einmal am Tag mit ihrem Pkw auf den streitbefangenen Schlag fahre, um ihre Schafe zu versorgen. Der Weg sei erkennbar mit Gras bewachsen und somit Grünland. Die Schafe seien vom Weg nicht getrennt, sondern beweideten den Fußweg, der im Übrigen vom sonstigen Verkehr Dritter ausgeschlossen sei. Auch nach Fußnote Nr. 2 zum Pkt. 4.2 „Sonstige Angaben" auf dem Sammelantrag für das Jahr 2011 werde Weideland als Fläche definiert, die - wie hier - mit Gras oder anderen Krautpflanzen bewachsen sei und als Weide oder zur Futtergewinnung für Nutztiere diene. Sie - die Klägerin - habe dargestellt, dass die gesamte Weide, darunter auch der Weg, landwirtschaftlich bewirtschaftet werde, indem die Fläche gemäht werde und im Übrigen als Futtergrundlage für die Schafe zur Verfügung stehe. Auch auf dem Weg werde mit Gras nachgesät, drei- bis viermal im Jahr gemäht und gedüngt. Es handele sich um eine Fläche in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die beihilfefähig sei.
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Jedenfalls aber sei der Weg in seiner hauptsächlichen Funktion landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Übrigen in ihrer Gesamtheit nach Art. 9 VO (EG) Nr. 1120/2009 ihrer Intensität, ihrer Art, Dauer oder Zeitpunkt nicht stark eingeschränkt werde. Es handele sich auch bei dem Weg um „Dauergrünland " i. S. d. Begriffsbestimmungen nach Art. 2 Buchst. c und d VO (EG) Nr. 1120/2009. Dauergrünland seien danach Flächen, die durch Einsaat oder Selbstaussaat zum Anbau von Gras genutzt würden. Grünland sei Ackerland, auf dem Gras erzeugt werde, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln könne. Auch nach der Begriffsbestimmung „landwirtschaftliche Parzelle" nach Art. 2 VO (EG) Nr. 1120/2009 sei ausreichend aber auch erforderlich eine zusammenhängende Fläche, auf der nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut werde, was hier durch die Anlegung von Grünland bzw. Dauergrünland der Fall sei.
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Das auf Blatt 31 der Verwaltungsakte enthaltene Lichtbild sei nicht geeignet, die Fahrspur als Weg qualifizieren zu können; dies würde eine Inaugenscheinnahme belegen. Auf dem auf dem Lichtbild erkennbaren Schild, das sich dort bereits befunden habe, als sie - die Klägerin - das Flurstück ... im Mai 2007 erworben habe, befinde sich der Hinweis „Kein Durchgang"; Dritte dürften den Weg also weder zum Durchgang oder zur Durchfahrt nutzen. Aus den EG-Verordnungen ergebe sich nicht, dass ein Schild einer landwirtschaftlichen Nutzung entgegenstehe. Es handele sich um ein Relikt aus jener Zeit, als es sich bei den streitbefangenen Flächen noch um Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz gehandelt habe. Diese Nutzung sei im Jahr 2010 durch die Stadt ... aufgegeben worden. Aus der eingereichten Katasterkarte gehe zudem klar hervor, dass der Weg nicht eine eigenständige Teilfläche oder ein eigenständiges Grundstück sei, sondern Bestandteil des Grundstückes selbst.
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Zudem sei die Nutzfläche auf den Flurstücken ... und ... deutlich größer, als die vom Beklagten nicht nachvollziehbar festgestellten 220 m2. Die Größe von 157 m2 für das zu Schlag ... gehörende Landschaftselement sei deutlich zu klein und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort. In den Unterlagen zum Sammelantrag für das Jahr 2010 habe der Beklagte diese Größe noch mit 494 m2 angegeben (vgl. Blatt 16 der Verwaltungsakte, dort lfd. Nr. L1). Auch der Verordnungsgeber wisse von der Ungenauigkeit der computergestützten Flächenermittlung. So müsse nach der Präambel Abs. 7 zur VO (EG) Nr. 1122/2009 die Anwendung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen durch die Mitgliedstaaten nach Art. 17 VO(EG) 73/2009 näher geregelt werden. Dazu seien computergestützte geographische Informationstechniken (GIS) einzusetzen, wobei zu klären sei, auf welcher Ebene das System eingesetzt werde und welche Genauigkeit die GIS-Informationen aufweisen müssten.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -1. Kammer, Einzelrichterin - vom 15. November 2012 mit Berichtigungsbeschluss vom 4. Februar 2013 den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Betriebsprämie antragsgemäß für eine gemeldete Fläche von 6,1378 ha zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ebenso wie die von der Klägerin eingereichten Fotografien und Karten. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klägerin begehrt mit ihrem Berufungsantrag weiterhin eine Betriebsprämie für die ursprünglich für das Antragsjahr 2010 gemeldete Fläche von 6,1378 ha. Ihre Berufung ist jedoch nur insoweit zulässig, als es um den Abzug von 0,1756 ha für die mit 0,00 ha festgestellte Fläche für Schlag ... geht. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Abzugs (für eine Teilfläche von Schlag ...) ist die Berufung bereits unzulässig, da es hierzu an jeglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung fehlt.
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Aber auch soweit die Berufung zulässig ist, ist sie nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
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Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin mit 0,1756 ha gemeldete Schlag ... aus drei Teilflächen besteht, die jede für sich nicht die erforderliche Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen. Das nördlich gelegene Flurstück ... weist eine bewirtschaftete Fläche von 0,0830 ha auf, die restliche Fläche von 0,0926 ha teilen sich der südlich davon belegene Weg und die beiden südlich vom Weg belegenen Flurstücke ... und ... Der zwischen dem nördlichem und den beiden südlichen Flurstücken in Ost-West-Richtung verlaufene Weg ist kein eigenständiges Flurstück, sondern erstreckt sich über Teilflächen der genannten drei Flurstücke in der Breite einer Fahrspur.
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Mit der für die Bewilligung der Betriebsprämien des Jahres 2010 maßgeblichen Regelung des § 2a der InVeKoS-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBanz vom 10. Mai 2010, AT 51 2010 V1 - im Folgenden: InVeKoSV a.F.) hat sich die Bundesrepublik Deutschland dafür entschieden, die Mindestanforderung, bei deren Unterschreiten keine Betriebsprämie gewährt wird, über eine Mindestfläche zu definieren. Damit findet Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 73/2009 Anwendung, der in § 2a InVeKoSV a.F. positiv formuliert ("wird nur gewährt, wenn") weitestgehend wort- und in der Sache inhaltsgleich wiedergegeben wird. Unterschreitet bereits die beantragte Fläche einen Hektar, so ist keine Beihilfe zu gewähren. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Fläche im Sinne von Art. 2 Nr. 23 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 „ermittelt" sein muss, auch wenn es auf diesen Begriff nicht ankommt. Die Erwägungsgründe 22 und 23 VO (EG) Nr. 73/2009 zeigen einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten auf, der jenseits einer vernünftigen Relation von Verwaltungsaufwand und Zahlbetrag eine Steuerung zulassen soll, die die Struktur der Agrarwirtschaft berücksichtigt. Dem entspricht die Regelung des Art. 28 VO (EG) Nr. 73/2009 (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 3 B 12.14 - Rn. 5, 10, juris). Nach § 8 Abs. 1 InveKosV aF beträgt die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, 0,3 Hektar. Von der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 InveKosV aF, hiervon abweichend durch Rechtsverordnung eine noch kleinere Mindestgröße festzulegen, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung durch die Landesverordnung zur Festlegung von Mindestgrößen für beihilfefähige landwirtschaftliche Parzellen vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 224) Gebrauch gemacht und in deren § 1 abweichend von § 8 Abs. 1 InVeKoSV die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, auf 0,1 ha bestimmt.
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Dass nicht das bloße geographische - eher zufällige - Nebeneinander landwirtschaftlich genutzter Flächen genügt, sondern die gemeldete Fläche in einer Mindestgröße von 0,1 ha zusammenhängend landwirtschaftlich genutzt werden muss, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, hierauf wird gemäß § 130b VwGO Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
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Der Bewirtschaftungszusammenhang zwischen den beiden äußeren, nördlich (Flurstück ...) und südlich (Flurstücke ... und ...) belegenen Teilflächen wird durch die in Ost-West-Richtung zwischen ihnen verlaufene Teilfläche (die kein eigenständiges Flurstück ist), die als Weg genutzt wird, aufgehoben. Der Weg ist zu beiden Seiten mit fest verankerten Zäunen von den beiden anderen Teilflächen abgegrenzt und wird dadurch sichtbar von ihnen getrennt. Bereits die feste Einzäunung dieser Wegefläche führt zu einer dauerhaften Abtrennung von den beiden Nebenflächen und hebt damit den Bewirtschaftungszusammenhang zwischen den einzelnen Teilflächen auf. Die Einzäunung wird auch nicht durch Öffnungen wie Tore oder Gatter zum Weg hin unterbrochen, wie die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle gefertigten Lichtbildaufnahmen (Blatt 31 bis 38 der Verwaltungsakte) zeigen.
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Insoweit - auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - sind allein die Verhältnisse im Antragsjahr 2010, wie sie durch die Lichtbildaufnahmen des Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27. Juli 2010 dokumentiert sind, entscheidend. Eine Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse in einem Ortstermin würde demgegenüber allein über die Verhältnisse zum heutigen Zeitpunkt Aufschluss geben und sagt damit ebensowenig etwas über die streitentscheidenden Verhältnisse im Jahr 2010 aus wie die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingereichten Lichtbildaufnahmen aus dem Jahr 2011. Allerdings geht der Senat davon aus, dass sich die Verhältnisse im Jahr 2011 nicht wesentlich von denen im Jahr 2010 unterschieden haben.
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Ausweislich der Lichtbildaufnahmen aus dem Jahr 2010 (ebenso im Folgejahr) wird der Bewirtschaftungszusammenhang zwischen den drei Teilflächen - sofern beim Weg überhaupt von überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen werden könnte (dazu sogleich) - nicht nur durch die Abgrenzung durch jeweils einen Zaun von den nördlich und südlich von ihm liegenden beiden Teilflächen aufgehoben. Hinzukommt, dass der Weg mittlerweile wassergebundene feste Fahrpuren in Pkw-Breite aufweist, die - wenn man dem Vortrag der Klägerin folgte, nur sie befahre diesen Weg täglich, um ihre Tiere zu versorgen - zwar eine landwirtschaftliche Funktionsfläche wären, aber nicht mehr als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden und ihrerseits ebenfalls den Bewirtschaftungszusammenhang aufheben.
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Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Senats vom 22. November 2013 - 2 LB 13/12 -. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hat der Senat nicht etwa angenommen, dass der Bewirtschaftungszusammenhang unbeschadet der dort verlegten Betonplatten in Spurbreite weiterhin bestehe. Er sah aufgrund der Dauerhaftigkeit der Betonspuren durchaus einen Unterschied zu den klassischen - und beihilfefähigen - regelmäßig wieder umgepflügten Fahrspuren in einzelnen Schlägen, und ging von jeweils getrennt bewirtschafteten Teilflächen, jenseits der beiden Fahrspuren und in der Mitte der Fahrspur, aus. Entscheidend war seinerzeit, dass der mit Gras bewachsene Mittelstreifen trotz seiner Breite von (lediglich) 0,80 Meter aufgrund seiner außerordentlichen Länge seinerseits die erforderliche Mindestgröße von 0,1 ha erreicht haben könnte, was noch zu ermitteln war. Der Senat hat auch in dieser Entscheidung betont, dass die (eigentlichen) Betonspuren keine beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche darstellten, auch wenn sie ausschließlich der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Fläche dienten und dass diese Betonspuren den Bewirtschaftungszusammenhang zwischen den einzelnen Teilflächen aufhoben. Sofern die Entscheidung anders verstanden werden könnte, wird daran ausdrücklich nicht mehr festgehalten.
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In dem dem Urteil des Senats vom 22. November 2013 a.a.O. zugrundeliegenden Fall wurde aber der außerordentlich große Mittelstreifen tatsächlich als Dauergrünland genutzt und verlor - so die Erkenntnis des Senats in diesem Urteil (unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-61/09 -, juris) - seinen Charakter mit einer Hauptnutzung als landwirtschaftliche Fläche nicht dadurch, dass an ihm die Betonbahnen angrenzten.
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Anders aber, als in dem genannten Urteil des Senats vom 22. November 2013 -2 LB 13/12 - verhält es sich in dem hier zu beurteilenden Fall. Der Bewirtschaftungszusammenhang wird hier noch durch einen dritten Umstand aufgehoben, nämlich durch die hauptsächliche Funktion des Weges als Verkehrseinrichtung, die hinter die behauptete landwirtschaftliche Nutzung der Wegefläche zurücktritt; auch das hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.
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Mit Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ist für den Fall sich überlagernder Nutzungen klargestellt worden, dass die Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit die hauptsächliche Nutzung sein muss. Hierfür kommt es nach Art. 9 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 darauf an, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne von der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit durch deren Intensität, Art, Dauer oder Zeitpunkt stark eingeschränkt zu sein. Ob eine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009 vorliegt, ist mit Hilfe der Definition einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009 zu beantworten. Danach liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit etwa dann vor, wenn die Tätigkeit landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt oder dem Halten von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken dient. Demgemäß ist eine Tätigkeit, der dieser spezifische Bezug fehlt, nicht landwirtschaftlicher Art. Zu diesen Vorschriften hat der Europäische Gerichtshof ins seinem (bereits genannten) Urteil vom 14. Oktober 2010 a.a.O. ausgeführt, dass überwiegende, abstrakte Zwecke, aber auch konkrete Nutzungsvorgaben des Naturschutzes eine landwirtschaftliche Nutzung (nur) deshalb nicht in Frage stellen, weil gerade in der Erhaltung von Flächen in einem gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ein Element landwirtschaftlicher Tätigkeit liege.
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Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht für die Grünflächen eines Flughafens entschieden (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 - 3 B 17/12 -, Rn. 6, juris), dass diese nicht nur dann für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt würden, wenn sie körperlich für den Luftverkehr in Anspruch genommen würden, etwa weil sie mit Fluggerät in Berührung kommen, das von den Rollflächen abkomme. Bereits der Umstand, dass die Flächen in einem Zustand zu halten seien, der den Bedürfnissen der Flugsicherheit entspreche, unterwerfe sie den Zwecken des Luftverkehrs und damit einer mit der Landwirtschaft konkurrierenden Nutzung. Entsprechend diene die Tätigkeit des Landwirts sowohl dem Luftverkehr als auch der Erzeugung von Grünfutter. Eine derartige Nutzungskonkurrenz sei gemäß Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 mit dem durch Art. 9 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 konkretisierten Vorrang aufzulösen, indem auf die hauptsächliche Nutzung abzustellen sei. Entscheidend sei danach, inwieweit die landwirtschaftliche Nutzung durch die konkurrierende Nutzung begrenzt oder sogar überlagert werde. So berühre beispielsweise die Pflicht, eine Fläche von einer baulichen oder verkehrlichen Nutzung freizuhalten, nicht ohne Weiteres die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung; auch beschränke die Vorgabe, eine Grasfläche in bestimmter Weise zu erhalten, nicht unbedingt die landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland. Demgegenüber sei aber die bestehende Verpflichtung des Klägers, die Grashöhe der Teilfläche "B" konstant auf maximal 15 cm zu halten, ausschließlich den Vorgaben der Flugsicherheit geschuldet, so dass nicht mehr die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund stehe.
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Diese Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Schon die Lage des Weges in einem Gebiet mit vormaligen Kleingärten (im Osten) und Einfamilienhäusern (im Westen) spricht für seine hauptsächliche Funktion als Verkehrseinrichtung. Denn der Weg führt, wie das Kartenmaterial und auch die Lichtbilder zeigen, nicht ausschließlich durch den Schlag ..., dient also nicht nur der Klägerin zur Verpflegung ihrer Tiere. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Weg nicht an seinem östlichen und westlichen Ende von den Grundstücken anderer Grundstückseigentümer - etwa durch einen Zaun - getrennt ist, sondern über den Schlag ... hinaus sowohl in Ost- als auch in West-Richtung weiter verläuft. Der Weg dient damit allgemein in diesem Gebiet als Zuwegung für die nördlich und südlich von ihm belegenen Grundstücke. Dabei führt der Weg an einer westlich von Schlag ... belegenen derzeit unbebauten Fläche zwischen Schlag ... und ... vorbei. Dieses verdeutlicht seine Funktion als Gemeinschaftsweg innerhalb der Wohn- und ehemaligen Kleingartenanlage. Dafür, dass dieser Weg nicht mehr von anderen Anliegern, insbesondere dem Eigentümer der zwischen Schlag ... und ... belegenen Fläche genutzt werden darf, finden sich keine objektiven Anhaltspunkte. Für die bloße Behauptung der Klägerin, andere seien von der Nutzung des Weges ausgeschlossen und nur sie allein befahre den Weg täglich mit ihrem Pkw, um ihre Tiere zu versorgen, gibt es keine äußeren, dies objektiv belegenen Umstände. Der Umstand allein, dass sie ein Schild „Kein Durchgang" aufgestellt hat, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Klägerin hat trotz dieser Beschilderung den Weg, soweit er zwischen den von ihr bewirtschafteten Teilflächen des Schlages ... verläuft, nicht aus dem Gesamtverlauf des Weges (etwa durch weitere Zäune an den jeweiligen Enden des Weges) herausgenommen, möglicherweise auch, weil - täten dies auch die anderen Eigentümer der umliegenden Grundstücke - niemand (die Klägerin eingeschlossen) mehr die Möglichkeit hätte, an die Grundstücke heranzufahren.
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Selbst wenn man eine auch landwirtschaftliche Nutzung des Weges unterstellt, wird diese durch die Nutzung der Fläche als Weg stark eingeschränkt. Der Weg wird nach Aussage der Klägerin zumindest von ihr selbst täglich mit dem PKW befahren. Dies beschränkt die Möglichkeit einer Beweidung erheblich. Der eingezäunte Weg ist so schmal, dass sich Schafe und Auto nicht gefahrlos begegnen können. Außerdem muss bei jeder Ein- und Ausfahrt darauf geachtet werden, dass keine Schafe die kleine Fläche vorher verlassen haben, wie die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder mit den auf dem Weg weidenden Schafen belegen, auf denen der Weg mit Gattern vom restlichen Wegverlauf abgetrennt worden ist. Die von der Klägerin angegebene Pflege des Weges in Form von Mähen, Ernten, Düngen und Nachsähen ist nicht belegt und stünde aufgrund der Enge des Weges außer Verhältnis zum dafür notwendigen Arbeitseinsatz; der Weg weist lediglich eine Fahrbahnbreite aufweist, Begegnungsverkehr ist nicht möglich. Der Einsatz von herkömmlichen landwirtschaftlichen Maschinen ist erschwert. Aufgrund der Enge des Weges eignet sich der Mittelstreifen eher für die regelmäßige Pflege mit einem handelsüblichen Rasenmäher, möglicherweise auch mit einem Sitzmäher, wie dies für kleingärtnerische, aber nicht für landwirtschaftliche Tätigkeit üblich ist. Die stark mit Giersch bewachsenen Seitenstreifen deuten allenfalls auf eine gelegentliche (2 bis 3 x im Jahr) Pflege mit der Motorsense.
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Zwar kommt es aufgrund des Umstandes, dass zwischen den Teilflächen, die jede für sich kleiner als 0,1 ha sind, kein Bewirtschaftungszusammenhang besteht, nicht mehr darauf an, ob die Seitenstreifen der Wegefläche von der Pflanzenzusammensetzung her schon nicht als Grünland - so der Beklagte - angesehen werden können. Jedoch gibt dies dem Senat Anlass zu folgender Anmerkung:
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Auch die neben den ganzjährig unbewachsenen Fahrspuren befindlichen Seitenstreifen stellen Grünland dar. Dies folgt unmittelbar aus Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009. Die dort enthaltene gesetzliche Definition des Begriffs „Dauergrünland“ hat folgenden Wortlaut:
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„Dauergrünland“: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, (...); zu diesem Zweck sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.
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In diesem Zusammenhang wird der Begriff „Grünland“ in Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1120/2009 folgendermaßen definiert:
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„Grünland“: Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (...) Nr. 73/2009 zählt hierzu auch Dauergrünland.
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Dass Giersch (Aegopodium podagraria) kein Gras ist und auch normalerweise (zumindest in der Bundesrepublik Deutschland) nicht Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen ist, ist unerheblich. Es genügt danach, dass der auf den Seitenstreifen wachsende Giersch eine Grünfutterpflanze ist, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland vorkommt. Dementsprechend betont auch der EuGH in seinem Urteil vom 2. Oktober 2014 - C-47/13 - (juris), dass es entscheidend darauf ankommt, dass es sich um eine Grünfutterpflanze handelt. Dies gilt - so der EuGH - nach der Definition von „Dauergrünland“ in Art. 2 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1120/2009 selbst dann, wenn die landwirtschaftliche Fläche, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. Gräser wie beispielsweise Schwingel, Weidelgras, Knaulgras, Lieschgras und Kreuzungen sowie andere Grünfutterpflanzen wie zum Beispiel sämtliche Kleearten, Luzerne und Serradella und Esparsette bilden demnach eine einzige landwirtschaftliche Kultur.
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Aufgrund des fehlenden Bewirtschaftungszusammenhangs zwischen den Teilflächen, die jede für sich kleiner als 0,1 ha und damit nicht beihilfefähig sind, kommt es desweiteren auch nicht mehr auf die Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen Ergebnisse der Vermessungen auf den beiden Flurstücken ... und ..., insbesondere zur Größe der Landschaftselemente und der Nutzfläche, sowie auf ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, auch auf diesen Flächen wachse nach dem Abweiden regelmäßig wieder Gras (was allerdings selbst nach den von ihr vorgelegten Lichtbilder für eine Einstufung als Grünland mehr als zweifelhaft ist), ebenfalls nicht mehr an. Gleichwohl verweist der Senat zur rechtlichen Zulässigkeit und zur Genauigkeit der Vermessung mittels GPS gemäß § 130b VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (dort allerdings zu Schlag 4).
- 44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da entsprechende Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:
- 1.
Name oder Firma einschließlich Rechtsform, - 2.
Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, - 3.
Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen, - 4.
Anschrift, - 5.
Betriebsnummer, - 6.
Bankverbindung des Betriebsinhabers, - 7.
das zuständige Finanzamt, - 8.
im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile, - 9.
im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person.
(2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem Antrag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angeben.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.