Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2015 - 2 LB 19/14

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:0319.2LB19.14.0A
published on 19/03/2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2015 - 2 LB 19/14
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.

2

Die am ... geborene Klägerin trat am 1. Oktober 1984 als Finanzanwärterin in den Dienst des Beklagten und wurde mit Wirkung vom 1. März 1993 zur Steueroberinspektorin (A 10) ernannt.

3

Am 4. September 2009 wurde der Klägerin von dem Steueroberamtsrat... als Erstbeurteiler für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2009 (Beurteilungsstichtag: 1. September 2009) eine Regelbeurteilung erteilt, die mit der verbalen Leistungsbewertung „Die Anforderungen werden übertroffen“ sowie dem Zahlenwert „3 - unterer Bereich“ endet. Zur Begründung dieser Leistungsbewertung heißt es, das Beurteilungsergebnis ergebe sich aus dem Gesamtbild der Leistungen unter besonderer Würdigung der prägenden Merkmale „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“, „Sachkompetenz“ und „Zweckmäßigkeit des Handelns“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsbeurteilung sowie der Befähigungsbewertung durch den Erstbeurteiler wird auf den Inhalt der Beurteilung verwiesen. Am 10. September 2009 stimmte die Regierungsdirektorin ... als Zweitbeurteilerin sowohl der Leistungsbewertung als auch der Befähigungsbewertung des Erstbeurteilers zu.

4

Während des genannten Beurteilungszeitraumes war die Klägerin mit 24,60 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt und als 1. Bearbeiterin im Bereich der gewerblichen Veranlagung tätig. Sie gehörte dem Personalrat an, ohne für diese Tätigkeit freigestellt zu sein.

5

Die von der Klägerin gegen die Regelbeurteilung erhobene Gegenvorstellung wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2011 als unbegründet zurück. Wegen des Inhalts der Gegenvorstellung sowie des Zurückweisungsbescheides wird auf Bl. 1 und 33 ff. der Beiakten A verwiesen.

6

Am 18. April 2011 legte die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale sowie das Fehlen eines „Leistungsgesprächs“ beanstandete:

7

Hinsichtlich des mit der Bewertungsstufe 2 „Die Anforderungen werden erfüllt“ bewerteten Leistungsmerkmals „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ habe der Beklagte außer Acht gelassen, dass sie, die Klägerin, während des Beurteilungszeitraumes (auch) folgende Tätigkeiten verrichtet habe: Bearbeitung von Insolvenzen, Auswertung von Steuerfahndungsberichten für mehrere Veranlagungszeiträume und drei Steuerarten, Erstellung von Hinterziehungsbescheiden aufgrund der Mitteilung der BuStra, Berichtigungsveranlagung von Steuerbescheiden aufgrund von Rechtsbehelfen aus dem Steuerfahndungsverfahren, Aufteilungsbescheide sowie Fertigung von aussagekräftigen Prüfungsanregungen für die Betriebsprüfung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diese Tätigkeiten schlechterdings übersehen habe. Zumindest müsse der Beklagte begründen, inwieweit die genannten Tätigkeiten in der Beurteilung ihren Niederschlag gefunden hätten. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Bewertung des genannten Leistungsmerkmals ihre Personalratstätigkeit zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Auch wenn sie für ihre Personalratstätigkeit nicht freigestellt gewesen sei, hätte diese Tätigkeit bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hätte das Leistungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ richtigerweise jedenfalls mit der Bewertungsstufe 3 („Die Anforderungen werden übertroffen“), wenn nicht gar mit der Bewertungsstufe 4 („Die Anforderungen werden deutlich übertroffen“) bewertet werden müssen.

8

Die hinsichtlich des Leistungsmerkmals „Eigenständigkeit/-initiative“ erfolgte Bewertung mit der Leistungsstufe 2 habe der Beklagte nicht hinreichend erläutert. Er hätte zumindest beispielhaft konkrete Situationen benennen müssen, in denen sie, die Klägerin, ein verbesserungsfähiges Verhalten an den Tag gelegt habe.

9

Ferner habe der Beklagte auch die Bewertung des Leistungsmerkmals „Beachten von Prioritäten und Terminen“ mit der Bewertungsstufe 2 nicht nachvollziehbar begründet. Gegenwärtig schwebe die Beurteilung insoweit in der Luft. Sie, die Klägerin, habe ihre Arbeitsleistungen stets termingerecht und zeitig erbracht.

10

Soweit der Erstbeurteiler die Abwertung der Leistungsmerkmale „Bürgerfreundliches Verhalten“ und „Zusammenarbeit“ - beide Leistungsmerkmale wurden mit der Bewertungsstufe 2 bewertet - damit begründet habe, dass sie, die Klägerin, aus seiner Sicht nicht den richtigen Ton, die richtige Mimik und die richtige Körperhaltung getroffen habe, sei fraglich, ob der Erstbeurteiler zu einer unvoreingenommenen, unabhängigen Beurteilung noch in der Lage sei. Es bleibe das Geheimnis des Erstbeurteilers, wie die Kriterien „Mimik“ und „Körperhaltung“ in einer Korrespondenz, die ganz überwiegend telefonisch oder schriftlich erfolgt sei, überhaupt eine Rolle spielen solle. Jedenfalls sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt, dass irgendwelche Beschwerden von Steuerberatern oder Steuerpflichtigen vorgebracht worden seien.

11

Schließlich sei mit ihr nicht rechtzeitig ein „Leistungsgespräch“ geführt worden, in welchem sie auf die vermeintlich erkannten Leistungsschwächen hingewiesen worden wäre. Daher sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, an sich zu arbeiten und der drohenden Verschlechterung entgegenzuwirken.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2011 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen:

13

Dem Erstbeurteiler sei bei der Bewertung des Leistungsmerkmals „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ der Arbeitsumfang der Klägerin bewusst gewesen. Bei den von ihr in der Widerspruchsbegründung benannten - ihrer Meinung nach außer Acht gelassenen - Tätigkeiten habe es sich keinesfalls um „zusätzliche“ Tätigkeiten gehandelt, sondern um Aufgaben, die grundlegend zum Arbeitsplatz einer 1. Bearbeiterin im gewerblichen Veranlagungsbereich gehörten. Das ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung für den Arbeitsplatz sowie den ergänzenden Dienstanweisungen. Dem Erstbeurteiler sei der Aufgabenbereich der Klägerin hinreichend bekannt gewesen. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass es im Team der Klägerin zu einer wiederholten Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen gekommen sei. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin, insoweit habe der Erstbeurteiler Tätigkeiten „übersehen“, sei nicht nachvollziehbar.

14

Die Klägerin sei auch nicht wegen ihrer Personalratstätigkeit ohne Freistellung benachteiligt worden. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden, innerhalb ihrer Dienstzeit an den Personalratssitzungen teilzunehmen, auch wenn sie dadurch nicht an ihrem Arbeitsplatz anwesend gewesen sei. Die personalratsbedingte Abwesenheit mit einem Zeitumfang von sechs Stunden im Monat erkläre jedoch nicht den deutlichen Abstand zu den sonst üblichen Arbeitsergebnissen anderer 1. Bearbeiterinnen und Bearbeiter. Nicht die Personalratstätigkeit, sondern die Herangehensweise der Klägerin an die Erledigung ihrer Aufgaben sei hierfür ursächlich gewesen.

15

Der Bewertung des Leistungsmerkmals „Eigenständigkeit/-initiative“ habe die Beobachtung zugrundegelegen, dass ein beständiges Ungleichgewicht zwischen geforderter Arbeitsgüte und Arbeitsmenge bestanden habe. So habe der Erstbeurteiler sich veranlasst gesehen, die Klägerin zu bitten, „schlanker“ zu veranlagen, also ihre Schwerpunkte bei der Bearbeitung anders zu setzen. Darüber hinaus habe in die an sich der Klägerin obliegende Weisungsbefugnis eingegriffen werden müssen. So hätten Aufgaben aus dem Bereich der Klägerin anderweitig zugewiesen werden müssen, weil sie von sich aus nicht für eine zeitnahe Abarbeitung Sorge getragen habe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine langjährige und erfahrene Außenprüferin handele, habe von ihr erwartet werden können, dass sie ihren Arbeitsstil ökonomischer gestaltete mit dem Ziel, zumindest neue Arbeitsrückstände zu vermeiden. Nach alledem ergäben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass das Leistungsmerkmal „Eigenständigkeit/-initiative“ höher zu bewerten gewesen wäre.

16

Gegenstand des Leistungsmerkmals „Beachten von Prioritäten und Terminen“ sei die Frage, ob die Schwerpunkte der täglichen Arbeit richtig gesetzt würden. Der Erstbeurteiler habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin die Schwerpunkte richtig gesetzt habe. Anderenfalls hätte er der Klägerin keine entsprechenden Hinweise geben müssen.

17

Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin die Beurteilung der Leistungsmerkmale „Bürgerfreundliches Verhalten“ und „Zusammenarbeit“ mit der Bewertungsstufe 2 als „Abwertung“ bezeichne. Denn mit der Einführung der neuen Beurteilungsrichtlinien sei ein Systemwechsel eingetreten, so dass sich ein Vergleich mit den Vorbeurteilungen verbiete. Es sei deshalb nicht zielführend, dem Erstbeurteiler Voreingenommenheit und fehlende Unabhängigkeit bei der Beurteilung zu unterstellen. Das vom Erstbeurteiler beobachtete Fehlen einer gewissen Verbindlichkeit sowie des Verständnisses für andere Standpunkte könne im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus sowohl im Schriftverkehr als auch in Telefonaten seinen Ausdruck finden.

18

Schließlich sei das „Leistungsgespräch“ am 23. Juni 2009 geführt worden. Selbst wenn damit ein Formverstoß vorliegen sollte, habe dieser nach der einschlägigen Rechtsprechung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung.

19

Die Klägerin hat am 2. August 2011 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

20

Ergänzend hat sie sinngemäß geltend gemacht, der Beklagte hätte ihre Personalratstätigkeit bei der Beurteilung deshalb berücksichtigen müssen, weil sie während der Zeit dieser Tätigkeit keine anderen Tätigkeiten hätte verrichten können. Dass der Dienstherr die Personalratstätigkeit zu berücksichtigen habe, sei in vielen Gerichtsentscheidungen dokumentiert (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.5.2003 - Beck - RS 2003, 23506). Die Pflichten des Dienstherrn gingen noch viel weiter, als es zu unterlassen, die Personalratstätigkeit im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen. Der Dienstherr müsse sogar für Entlastung sorgen, damit es gar nicht erst zu einer Aufstauung komme. Das Benachteiligungsverbot gehe so weit, dass der Dienstherr sogar als verpflichtet angesehen werde, bei einer Beurteilung eines teilweise freigestellten Personalratsmitgliedes auch dessen Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen und die Ergebnisse der Nachzeichnung neben der Bewertung der dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 19.3.2003 - 7 AzR 334/02 -, NZA-RR 2004, 53).

21

Es treffe zwar zu, dass ihr Team in einen Arbeitsrückstand geraten sei. Hierfür sei sie jedoch nicht verantwortlich gewesen. Vielmehr seien für diesen Arbeitsrückstand die dauerhafte Erkrankung des 2. Mitarbeiters und dessen anschließende Zurruhesetzung sowie sonstige personelle Umstrukturierungen ursächlich gewesen. Sie habe alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die personelle Unterbesetzung abzufangen, und habe stets darauf geachtet, dass die Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung ginge.

22

Die Klägerin hat beantragt,

23

die Beurteilung zum Stichtag 1. September 2009 in Gestalt des Gegenvorstellungsbescheides vom 21. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

24

Der Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Zur Begründung hat er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie des Gegenvorstellungsbescheides verwiesen und ergänzend vorgetragen, entgegen der Ansicht der Klägerin treffe es nicht zu, dass die ausschließliche Ursache für den in ihrem Team aufgetretenen Arbeitsrückstand die personelle Situation des Teams gewesen sei, die personellen Schwierigkeiten nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten, sich deshalb nicht auf die Beurteilung hätten auswirken dürfen und sie, die Klägerin, alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die personelle Unterbesetzung abzufangen und dabei stets darauf geachtet habe, dass die Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung gegangen sei. Es sei zwar zutreffend, dass der etatmäßige 2. Bearbeiter längerfristig krank gewesen und sodann in den Ruhestand versetzt worden sei. Seine Zurruhesetzung sei jedoch vor Beginn des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes erfolgt. Die Stelle des 2. Bearbeiters sei sodann zum 1. August 2007 mit dem bisherigen 3. Bearbeiter besetzt und dessen Stelle zum gleichen Zeitpunkt mit einer Mitarbeiterin aus einem anderen Sachgebiet nachbesetzt worden, so dass der Arbeitsplatz des 2. Bearbeiters allenfalls während eines Monats im Beurteilungszeitraum nicht besetzt gewesen sei. Die personellen Belastungsphasen beschränkten sich während des Beurteilungszeitraumes somit auf die Einarbeitungsphasen des neu eingesetzten 2. Bearbeiters sowie der neu eingesetzten 3. Bearbeiterin. Darüber hinaus habe der Erstbeurteiler nach Übernahme des Sachgebiets am 1. Juni 2007 dem Team der Klägerin umfassende Hilfestellung geleistet, um - so der Beklagte sinngemäß weiter - den in ihrem Team vor Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes eingetretenen Arbeitsrückstand zu beseitigen. Während des Beurteilungszeitraumes habe es die von der Klägerin behauptete personelle Unterbesetzung schlichtweg nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin, sie habe stets darauf geachtet, dass die personelle Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung gehe, sei in der Beurteilung auch entsprechend gewürdigt worden. Diese Leistungen der Klägerin seien in den Leistungsmerkmalen „Sachkompetenz“ mit der Bewertungsstufe 3 und „Gründlichkeit“ mit der Bewertungsstufe 4 zutreffend bewertet worden.

27

Mit Urteil vom 26. März 2014 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Beurteilung der Klägerin auf den 1. September 2009 in Gestalt des Gegenvorstellungsbescheides vom 21. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2011 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht zunächst die für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen maßgeblichen Rechtsgrundsätze dargestellt und sodann ausgeführt:

28

„Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung bzw. die auf ihr beruhenden Bescheide rechtsfehlerhaft. Dies beruht darauf, dass der zugrundeliegende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß in die Beurteilung eingestellt worden ist. Dies gilt zunächst für die Personalratstätigkeit der Klägerin. Die Klägerin ist ca. sechs Stunden monatlich mit Personalratstätigkeit befasst. Dies entspricht einem zeitlichen Engagement von ca. 1,5 Stunden wöchentlich. Da die Klägerin jedoch „nur“ mit einem zeitlichen Umfang von 24,60 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt ist, fällt die Personalratstätigkeit mit ca. 6 % der ansatzfähigen Arbeitszeit ins Gewicht. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die aus Sicht der Klägerin mit „3 unterer Bereich“ eher schlechte Beurteilung vor allem darauf stützt, und dies unwidersprochen, die Klägerin erbringe nicht die von ihr geforderten Erledigungszahlen, wird deutlich, dass der Beklagte zumindest in einem Umfang von 6 % der wöchentlichen Arbeitszeit überhöhte Anforderungen an die Klägerin stellt.

29

Soweit der Beklagte im Verwaltungsverfahren sich darauf berufen hat, bei einer derart langjährigen Mitarbeiterin, wie es die Klägerin ist, müsse es möglich sein, die Personalratstätigkeit ohne Nachlassen der Erledigungszahlen auszuüben, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit übersieht der Beklagte, dass auch ein Umfang von „nur“ 6 % von Bedeutung ist. Insgesamt besteht der Eindruck, dass der Beklagte die Personalratstätigkeit der Klägerin bei Abfassung der Beurteilung schlichtweg übersehen hat und später bemüht war, den Umfang der Personalratstätigkeit der Klägerin einzubeziehen. Dies hätte aber bereits in der Beurteilung selbst geschehen müssen.

30

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren durchgängig zugestanden hat, dass es im Arbeitsfeld der Klägerin zu einer wiederholten Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen gekommen ist (siehe Gegenvorstellungsbescheid vom 21.03.2012, Seite 7, 3. Absatz).

31

Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Schreiben vom 15.09.2010 ausgeführt hat, der Erstbeurteiler der Klägerin habe rein rechnerisch ermittelte Orientierungswerte an die Hand gegeben, wie viele Veranlagungen in etwa im Schnitt bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz monatlich zu erledigen seien, damit das Team die Zielerledigungsquoten erreicht und die Veranlagung eines Jahres termingerecht abschließt, ergibt sich hier eine nicht plausibel aufgelöste Situation zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Erledigungszahlen und der Berücksichtigung, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang schwierige arbeitsintensive Überprüfungen zu absolvieren waren.“

32

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Juli 2014 zugelassen.

33

Zur Begründung seiner Berufung hält der Beklagte an seinem bisherigen Vorbringen fest und macht im Wesentlichen ergänzend geltend:

34

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er die Personalratstätigkeit der Klägerin bei Abfassung der Beurteilung nicht übersehen. Vielmehr habe der Erstbeurteiler, der gute Vergleichsmöglichkeiten mit weiteren 1. Bearbeiterinnen und Bearbeitern derselben Besoldungsgruppe gehabt habe, ausweislich des Gegenvorstellungsbescheides zu den Leistungen der Klägerin ausgeführt, dass der Zeitumfang ihrer Personalratstätigkeit von sechs Stunden im Monat nicht den aus seiner Sicht deutlichen Abstand zu sonst üblichen Arbeitsergebnissen anderer 1. Bearbeiterinnen und Bearbeiter erkläre. Auch im Widerspruchsbescheid sei die Abwesenheit der Klägerin für Personalratstätigkeiten mit einem Zeitumfang von sechs Stunden im Monat aufgegriffen, jedoch deutlich herausgestellt worden, dass nicht die Personalratstätigkeit, sondern die Herangehensweise der Klägerin an die Erledigung ihrer Aufgaben für die Bewertung ursächlich gewesen sei. Daraus werde deutlich, dass insbesondere die Arbeitsweise der Klägerin für die im Vergleich zu anderen 1. Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterdurchschnittlichen Erledigungszahlen ursächlich gewesen sei.

35

Im Übrigen hätten die in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin enthaltenen Werturteile durch die Ausführungen im Gegenvorstellungsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid eine hinreichende Plausibilisierung erhalten. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, seien nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daher dürften auch die Verwaltungsgerichte die Darlegung derartiger tatsächlicher Grundlagen nicht verlangen.

36

Schließlich könne der abschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach „sich hier eine nicht plausibel aufgelöste Situation zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Erledigungszahlen und der Berücksichtigung, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang schwierige arbeitsintensive Überprüfungen zu absolvieren waren“, ergeben habe. Denn im Widerspruchsbescheid sei ausführlich auch zu der Frage Stellung genommen worden, inwieweit arbeitsintensivere Fälle gewürdigt worden seien. Dabei sei ausgeführt worden, dass von der Klägerin als erfahrener Sachbearbeiterin eine Anpassung des Arbeitsstils an die Erfordernisse notwendig gewesen wäre, sie sich hiermit jedoch schwergetan habe. So habe sie ihre persönlichen Schwerpunkte anders gesetzt mit der Folge, dass ein Ausgleich zwischen Arbeitsgüte und Arbeitsmenge nicht in dem gewünschten Umfang habe erreicht werden können. Das Verwaltungsgericht möge mit dieser Bewertung nicht übereinstimmen und diese als unplausibel ansehen; das übersteige jedoch die Prüfungskompetenz des Gerichts hinsichtlich der Plausibilität der hier streitgegenständlichen Werturteile. Insgesamt sei die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung plausibel und schlüssig. Die vom Verwaltungsgericht geforderte weitere Plausibilisierung der Werturteile gehe deutlich über den verwaltungsgerichtlichen Prüfungsrahmen hinaus.

37

Der Beklagte beantragt,

38

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. März 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe seine Kontrollbefugnis nicht überschritten. Die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an die Plausibilisierung von Werturteilen gestellt habe, seien auch mit Blick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis nicht zu beanstanden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Plausibilisierungsfrage lediglich um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts handele. In erster Linie habe das Verwaltungsgericht die Beurteilung aufgehoben, weil der Beklagte ihre Personalratstätigkeit nicht richtig erfasst habe. Diese tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts halte auch ohne Weiteres der Berufung stand.

42

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

44

Das Verwaltungsgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

45

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin zum Beurteilungsstichtag 1. September 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

46

Nach ständiger Rechtsprechung sind dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten durch einen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 -2C8.78-, E 60, 245 f. zuletzt Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 21.2.2003 - 3 L 10/02 -). Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über die Beamtin oder den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selber aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Der Dienstherr hat Werturteile im genannten Sinne jedoch zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für die Beamtin oder den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass die Beamtin oder der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für sie oder ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Soweit die erforderliche Plausibilisierung der Werturteile weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren erfolgt ist, kann sie im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, E 60, 245, 249 ff.).

47

Die Beurteilung der Klägerin verstieße gegen Ziffer 1 Abs. 4 der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien -BURL- vom 9. April 2009 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2009, S. 482 ff.) und wäre somit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, wenn der Erstbeurteiler ihr gegenüber voreingenommen gewesen wäre. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin selbst hat nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - dargelegt, dass sich aus der Beurteilung selbst oder aus dem Verhalten des Erstbeurteilers der Schluss ziehen ließe, dass dieser nicht willens oder nicht in der Lage gewesen sei, sie sachlich und gerecht zu beurteilen. In Ihrem Widerspruchsvorbringen hat die Klägerin die Unvoreingenommenheit des Erstbeurteilers lediglich als „fraglich“ angesehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat jedoch auch ihr Prozessbevollmächtigter keine Tatsachen benennen können, aus denen sich eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers herleiten ließe.

48

Ferner kann die Klägerin sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht mit Erfolg auf das Fehlen eines rechtzeitigen „Leistungsgesprächs“ berufen. Nach Ziffer 6.2.1 BURL sind während des Beurteilungszeitraumes auftretende Leistungsschwächen oder ein gegenüber der letzten Beurteilung sich abzeichnender Leistungsabfall mit der oder dem Beschäftigten zu erörtern mit dem Ziel, die Leistungsdefizite zu beheben (Satz 1). Ein derartiges Gespräch ist bei Bedarf rechtzeitig und ausführlich, spätestens ein halbes Jahr vor der Beurteilung, zu führen (Satz 2). Diese Vorgaben hat der Beklagte nicht eingehalten. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er ein „Leistungsgespräch“ mit der Klägerin erst am 23. Juni 2009 und somit nicht spätestens ein halbes Jahr vor Erteilung der hier streitgegenständlichen Beurteilung geführt. Konsequenz dieses nicht mehr heilbaren Verfahrensfehlers ist jedoch nicht, dass die Beurteilung aufzuheben wäre (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2014, Teil B V, Rdnr. 317a, m.w.N.). Denn das unterbliebene „Leistungsgespräch“ kann nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung der Klägerin während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes durch die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2013 - 2 B 134.11 -, Rdnr. 16).

49

In der Beurteilung der Klägerin fehlt es jedoch an der nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen verbalen Begründung der Leistungsbewertung. Nach Ziffer 4.5.6 BURL ist die Leistungsbeurteilung mit einer verbal begründeten Leistungsbewertung abzuschließen (Satz 1). Die Leistungsbewertung ergibt sich aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter besonderer Gewichtung der den Arbeitsplatz prägenden Merkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen; sie wird nicht als Durchschnittswert aller Einzelbewertungen ermittelt (Satz 3). Diesen Vorgaben entspricht die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht. Die Beurteilung schließt zwar mit der „Verbalen Leistungsbewertung laut Bewertungsstufen: Die Anforderungen werden übertroffen“ ab. Es fehlt jedoch an einer (hinreichenden) verbalen Begründung dieser Leistungsbewertung. In der Rubrik „Begründung der Leistungsbewertung“ heißt es: „Das Beurteilungsergebnis ergibt sich aus dem Gesamtbild der Leistungen unter besonderer Würdigung der prägenden Merkmale: Bewältigung der übertragenden Aufgaben, Sachkompetenz, Zweckmäßigkeit des Handelns“. Hierbei handelt es sich um keine verbale Begründung der Leistungsbewertung, sondern lediglich um eine inhaltliche - teilweise wörtliche, teilweise sinngemäße - Wiederholung der vorangehend dargestellten Passagen der Beurteilungsrichtlinien sowie die Angabe der den Arbeitsplatz der Klägerin prägenden Merkmale. Die vorgeschriebene verbale Begründung der Leistungsbewertung hätte jedoch eine verbale „Bewertung“ der Leistungsmerkmale, eine verbale „Gewichtung“ der den Arbeitsplatz der Klägerin prägenden Merkmale sowie eine verbale „Würdigung“ des Gesamtbildes der Leistungen der Klägerin erfordert. Hieran fehlt es.

50

Unerheblich ist, dass der Beklagte dies bislang in seinem Geschäftsbereich anders gehandhabt und auf die verbale Begründung der Leistungsbewertung i.S.d. Ziff. 4.5.6 (Satz 1) BURL verzichtet hat. Die Beurteilungsrichtlinie gilt zum Einen nicht ausschließlich in seinem Geschäftsbereich. Zum Anderen vermag eine abweichende Verwaltungspraxis die als Vereinbarung nach § 59 MBG zustande gekommenen Beurteilungsrichtlinien als „zusätzliche Rechtsnormen“ bzw. „besonderen öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ohnehin nicht zu ändern (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2006 - 3 LB 27/05 - juris Rn. 33).

51

Im Hinblick auf die vom Beklagten somit zum Beurteilungsstichtag 1. September 2009 vorzunehmende erneute Beurteilung der Klägerin sei angemerkt, dass deren Personalratstätigkeit in der dienstlichen Beurteilung aufzuführen sein dürfte, auch wenn diese in Ziffer 4.7 BURL nicht genannt ist. Denn eine Personalratstätigkeit dürfte insoweit von gleichem Gewicht wie die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten sein. Die Personalratstätigkeit der Klägerin dürfte entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei der Leistungsbeurteilung der Klägerin zu berücksichtigen sein. Entsprechendes gilt für die „wiederholte Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen“ während des Beurteilungszeitraumes.

52

Auf die Beantwortung der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob eine vom erkennenden Senat zunächst in Aussicht genommene informatorische Anhörung des Erstbeurteilers zwecks Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin mit Blick auf die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch im Rahmen des Berufungsverfahrens noch möglich und zulässig gewesen wäre, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

54

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs.2 VwGO gegeben ist.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.