Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Jan. 2017 - 1 MR 6/16
Gericht
Tenor
Die am 10.11.2016 beschlossene und am 16.11.2016 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Windpark L... – östlich des Gutes ...hof und südlich N...“ wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 23/16 - außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Windpark L... – östlich des Gutes ...hof und südlich N...“, die sie mit ihrem parallel anhängig gemachten Normenkontrollantrag vom 23.12.2016 (1 KN 23/16) angreift.
- 2
Am 17.03.2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … . Der Standort der Anlage befindet sich in einem Gebiet, das bis zur Entscheidung des Senats vom 20.01.2015 (u.a. 1 K 6/13 und 7/13), bei der die Teilfortschreibungen der Regionalpläne 2012 für die Planungsräume I und III mit den Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung für unwirksam erklärt wurden, in einem Windenergie-Eignungsgebiet lag. Nach dem derzeitigen Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III sowie der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zum Sachthema Windenergie ist dieses Gebiet, in dem bereits fünf Windenergieanlagen errichtet sind, nunmehr als Vorranggebiet für Windenergie vorgesehen. Nach den bis Mitte Oktober 2016 eingegangenen Stellungnahmen zum Genehmigungsantrag bestanden dagegen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin beschloss in ihrer Gemeindevertretersitzung vom 10.11.2016 die Aufstellung der 3. Änderung ihres Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 4, um damit eine „planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen bezüglich der Anzahl unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen“, eine „Steuerung des gebietsbezogenen Maßes des Hinnehmbaren in Bezug auf die Immissionen am Standort“ und den „Schutz des Landschaftsbildes durch Standortsteuerung der Windkraftanlagen“ zu erreichen. Ebenfalls am 10.11.2016 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 4. Die beiden Aufstellungsbeschlüsse sowie die Satzung über die Veränderungssperre gab diese am 16.11.2016 im Amtsblatt des Amtes …-Ostsee bekannt. Hinsichtlich der Umgrenzung des Planbereiches wird in der Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse auf einen jeweils angehängten - identischen - Lageplan verwiesen, in dem in einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte 1:10000) eine grau unterlegte Fläche dargestellt wird. Der räumliche Geltungsbereich der am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft getretenen Veränderungssperre wird durch Verweis auf eine der Satzung als Anlage beigefügte Karte bestimmt, die in ihrer Darstellung den vorbezeichneten Lageplänen entspricht.
- 3
Am 17.11.2016 versagte die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen zu dem Genehmigungsantrag der Antragstellerin auf der Grundlage der zuvor bekannt gemachten Veränderungssperre. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 05.12.2016 eine Ausnahme von der Veränderungssperre. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden.
- 4
Zur Begründung ihres am 23.12.2016 eingegangenen Normenkontrollantrages sowie des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO trägt die Antragstellerin vor, sie sei im Hinblick auf den gestellten Genehmigungsantrag antragsbefugt. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, denn sie diene einer reinen Negativplanung. Die nur vorgeschobenen Planungsziele seien offensichtlich rechtswidrig und missachteten Vorgaben der Landesplanung. Sie ließen nicht ein Mindestmaß dessen erkennen, was rechtmäßiger Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Der Normenkontrollantrag sei deshalb offensichtlich begründet. Zudem drohe ein schwerer Nachteil, da Windenergieanlagen, die bis Ende 2016 genehmigt würden und in 2017 oder 2018 in Betrieb gingen, nach § 102 Nr. 3 EEG noch die gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten könnten. Die Genehmigung würde 2016 noch erteilt werden, wenn ihr nicht die Veränderungssperre und die darauf bezogene Versagung des gemeindlichen Einvernehmens entgegenstünde. Jegliche weitere Verzögerung führe zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Diese gelte auch nach Ablauf des Jahres 2016, wenn sie nicht wenigstens am ersten Ausschreibungstermin für Windenergieanlagen an Land in 2017 teilnehmen könne, wo mit einem wesentlich höheren Zuschlag als bei den Folgeterminen zu rechnen sei.
- 5
Die Antragsgegnerin hält die Veränderungssperre für rechtmäßig. Auch bei einer Ausweisung einer Windvorrangfläche auf Regionalplanebene blieben für die Gemeinde Planungsmöglichkeiten einer „Feinsteuerung“. Planerische Festsetzungen seien hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Anlagen sowie ihrer Standorte und ihrer Höhe möglich. Ob am Ende der Bauleitplanung der Windkraftnutzung substantieller Raum gegeben werde, sei derzeit noch nicht zu entscheiden. Aufgrund der angegebenen positiven Planungsziele habe die Veränderungssperre Bestand.
- 6
Den am 28.12.2016 ergänzend gestellten Antrag der Antragstellerin, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung des Eilrechtsschutzantrages bzw. bis zum 31.12.2016 hilfsweise im Wege eines Hängebeschlusses außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt, da die Antragstellerin selbst bei einem Erfolg des Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO eine positive Genehmigungsentscheidung innerhalb von verbleibenden 2,5 Werktagen nicht werde erreichen können.
II.
- 7
Das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
- 8
1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
- 9
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.
- 10
Gemessen hieran, unterliegt die Antragsbefugnis der Antragstellerin keinem Zweifel. Diese folgt bereits daraus, dass ihrem Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage durch die Antragsgegnerin im Rahmen deren Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gerade die Rechtswirkungen der hier streitigen Veränderungssperre entgegengehalten werden. Die auf einen solchen Versagungsgrund bezogene und nicht zweifelhafte Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Antragstellerin reicht jedenfalls aus, auch die jenem Rechtsinstitut angepasste Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1997 - 10a D 131/97.NE -, juris [Rn. 16 ff.] m.w.N.).
- 11
2. Der Antrag ist auch begründet.
- 12
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche, aber gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 offensichtlich unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird (a). Die einstweilige Anordnung ist zudem dringend geboten (b).
- 13
a) Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg haben wird. Dabei kann dahin stehen, ob ihre Einwände durchgreifen, die Veränderungssperre diene einer reinen Negativplanung, die Planungsziele seien vorgeschoben, missachteten Vorgaben der Landesplanung und ließen nicht ein Mindestmaß dessen erkennen, was rechtmäßiger Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle, denn die angegriffene Veränderungssperre, die die Antragsgegnerin mit ihrer Einvernehmensversagung dem Vorhaben der Antragstellerin entgegensetzt, ist deshalb offensichtlich unwirksam, weil ihr Geltungsbereich nicht wirksam festgelegt ist.
- 14
Zwar kann der Geltungsbereich einer Veränderungssperre auch in der Weise geregelt werden, dass im Satzungstext auf eine zum Bestandteil der Satzung erklärte Karte Bezug genommen wird. Dem Bestimmtheitsgebot entspricht eine solche Regelung aber nur dann, wenn sich die Grenzen des Geltungsbereichs der Karte eindeutig entnehmen lassen (vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris [Rn. 29 ff.] unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 11.07.2000 - 26 N 99.3185 - juris [Rn. 16 f.]). Diesen Anforderungen genügt die der Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 beigefügte Karte nicht. Es ist bereits fraglich, ob der angeführte Maßstab der Liegenschaftskarte (1:10000) dem Maßstab der der Satzung beigefügten Karte entspricht. Jedenfalls aber liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz insofern vor, als anhand der Karte nicht festgestellt zu werden vermag, welche Grundstücke von der Veränderungssperre erfasst werden. Eindeutig zu bestimmen ist deren Geltungsbereich nur insoweit, als die Grenze im östlichen Teil des Gebiets der Gemeindegrenze folgt und im Norden durch die Straße „N...“ begrenzt wird. Der übrige Bereich der in der Karte grau unterlegten Fläche ist ohne Rücksicht auf etwaige Grundstücksgrenzen oder andere nachvollziehbare Begrenzungen dargestellt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dies ggf. genügt haben mag, um in der Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan Nr. 4, bei denen die selbe Karte Verwendung gefunden hat, den Umgriff des Plangebietes so zu umreißen, dass der interessierte Bürger erkennen konnte, welcher Teil des Gemeindegebiets von der eingeleiteten Bebauungsplanung erfasst sein soll. Um den Geltungsbereich einer Veränderungssperre mit der gebotenen Parzellenschärfe zu bestimmen, ist die gewählte Art der Darstellung indes ungeeignet. Selbst ein Rückgriff auf die den Satzungsregelungen vorangestellte Beschreibung des Gebietes des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4 vermittelt vorliegend keine zumindest eindeutige Bestimmbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre (vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 KN 22/08 -, juris [Rn. 32 f.]). Der Hinweis zur Belegenheit jenes Gebiets östlich des Gutes ...hof und südlich N..., „umgrenzt von der Kreisstraße 58 im Süden, der Liebesallee im Westen und N... im Norden“, ist seinerseits eine bloß pauschale Skizzierung der Örtlichkeit, ohne konkrete, parzellenscharfe Begrenzungsmarken jenes Gebietsumgriffes zu nennen.
- 15
b) Die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 ist auch im Interesse der Antragstellerin geboten.
- 16
Dass der unter dem Aktenzeichen 1 KN 23/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (II. 2. a)) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug der angegriffenen Satzung bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Satzung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris [Rn. 4]). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung einer Satzung im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen.
- 17
Hieran gemessen steht die Notwendigkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung im Interesse der Antragstellerin außer Frage. Hierfür streitet nicht nur der Umstand, dass an dem Vollzug einer offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann, das einem Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der Satzung erfolgreich entgegengehalten werden könnte; ihre Suspendierung ist vielmehr geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der mit ihr getroffenen Regelungen zu beseitigen. Der Antragstellerin drohen zudem im Falle des weiteren Vollzugs der Satzung empfindliche - konkrete - Nachteile. Ihrem Antrag auf Genehmigung der Windenergieanlage steht nach überschaubarem Sachstand derzeit allein das ausschließlich auf der Grundlage der streitgegenständlichen Veränderungssperre versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin entgegen. Nach den Stellungnahmen der übrigen beteiligten Fachbehörden bestehen gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens demgegenüber nach Aktenlage keine Bedenken. Auch die Landesplanungsbehörde hat danach - abgesehen vom erforderlichen Einvernehmen der Antragsgegnerin - keine grundsätzlichen Hindernisse für eine Ausnahmezulassung nach dem § 18a Abs. 2 LaplaG geltend gemacht. Ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4 muss die Antragstellerin daher befürchten, dass eine Ersetzung des bislang versagten gemeindlichen Einvernehmens und damit eine letztlich positive Bescheidung ihres Genehmigungsantrages nicht erfolgen und sie letzten Endes auf ein ggf. (weiteres) verwaltungsgerichtliches Verfahren verwiesen wird, das mit weiterem Zeitverlust und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Sie wäre absehbar auf längere Zeit gehindert, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem von ihr beabsichtigten Vorhaben zu ziehen. Dies ist ihr auf der Grundlage einer offensichtlich unwirksamen gemeindlichen Veränderungssperre nicht zuzumuten.
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 19
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um die Erlangung bzw. den Erhalt von „Baurechten“ geht, entsprechend den Wertannahmen in Baugenehmigungsverfahren. Insoweit sind für die Errichtung bzw. Genehmigung der Windenergieanlage 10 % ihrer geschätzten Herstellungskosten (3 Mio. €) in Ansatz gebracht worden. Eine Halbierung dieses Wertes, wie in Nr. 9.8.4 des Streitwertkataloges für Veränderungssperren empfohlen, sehen die Streitwertannahmen des Senats nicht vor. Eine Halbierung des Wertes ist indessen mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens erfolgt.
- 20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.