Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2015 - 1 MB 39/14

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:0126.1MB39.14.0A
published on 26/01/2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2015 - 1 MB 39/14
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 22.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

7.500,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.09.2014 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag der Antragsteller zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Mai 2014 gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen des Antragsgegners vom 18. März 2014 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in …, Gemarkung …, Flurstücke …, … und … der Flur … - Az.: … -, deren sofortige Vollziehung mit Verfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 2014 angeordnet worden ist, wiederherzustellen. Dies gilt sowohl insoweit, als die Antragsteller rügen, die der Sofortvollzugsanordnung beigefügte Begründung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (1.), als auch in Bezug auf die gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidungen geltend gemachten Einwände (2.).

2

1. Rechtsgrundlage für die Vollzugsanordnung des Antragsgegners ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Bei dieser Entscheidung bedarf es gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Anordnung und der Begründung des Sofortvollzugs des angefochtenen Verwaltungsakts besonderer Gründe, die den ausnahmsweise möglichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung des gegen ihn gerichteten Rechtsbehelfs rechtfertigen. Dabei steht als besonderes Vollzugsinteresse in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belastenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenem Bürger und der Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund, vielmehr ist auf das überwiegende Interesse eines Beteiligten abzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Anordnung des Sofortvollzugs der angefochtenen Genehmigungen vom 18. März 2014 hat im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen daher eher schiedsrichterlichen Charakter. Dem entspricht es, ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO dann zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 29.07.1994 - 4 M 58/94 -, zit. nach juris, unter Hinweis auf Rechtsprechung des 1. Senats, Beschluss vom 11.11.1991 - 1 M 54/91 -, zit. nach juris). Der Antragsgegner hat seine Entscheidung zur Sofortvollzugsanordnung vom 16. Juni 2014 mit einem detaillierten Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigungen vom 18. März 2014 eingelegten Widerspruchs begründet und bei dieser Sachlage das von der Beigeladenen dargelegte wirtschaftliche Interesse am Vollzug der ihr erteilten Genehmigungen gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller höher gewichtet. Auf die Frage, ob diese Begründung die Sofortvollzugsanordnung der Sache nach trägt bzw. den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO inhaltlich genügt, ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Vielmehr hat es - zu Recht - allein darauf abgehoben, dass selbst ein etwaiger Begründungsmangel den Antragstellern keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vermittelte, da das Gericht in Fällen einer privatnützigen Vollzugsanordnung im Interesse eines Beteiligten vielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen habe und befugt sei, den Sofortvollzug selbst aufrechtzuerhalten bzw. anzuordnen. Insofern kommt es vorliegend ungeachtet des im Übrigen durchaus tragfähigen Begründungsansatzes des Antragsgegners in der Tat auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 31.07.2007 - 1 MB 13/07 -, zit. nach juris unter Hinweis auf Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 07.08.2000 - 4 M 58/00 -, zit. nach juris) wegen des in Rede stehenden Dreiecksverhältnisses bereits im Ansatz auf die Qualität der Sofortvollzugsbegründung nicht an.

3

2. Die ungeachtet der Begründung des Antragsgegners vom 16. Juni 2014 selbst vorzunehmende Entscheidung des Gerichts über die Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges der drei Genehmigungen vom 18. März 2014 führt nach dem Ergebnis einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller vom 28. Mai 2014 zu keiner ihnen günstigen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass durch die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt werden. Die drei Genehmigungen beachten im Verhältnis zu den Antragstellern die aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Anforderungen, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

4

a) Die Antragsteller müssen keine durch die genehmigten drei Windkraftanlagen verursachten unzulässigen Lärmimmissionen befürchten. Grundlage der drei Genehmigungen vom 18. März 2014 ist in lärmtechnischer Hinsicht das Schalltechnische Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen im Bürgerwindpark Mittelholstein der … GmbH aus Bremen vom 29. Juli 2013. Jenes Gutachten hat im Rahmen des Planverfahrens die durch den Betrieb der insgesamt geplanten acht Anlagen verursachten Schallimmissionen berechnet und nach TA Lärm beurteilt. Insoweit hat es in Bezug auf das als Immissionsort IO 2 betrachtete Grundstück der Antragsteller einen mathematisch gerundeten Beurteilungspegel während der Tageszeit von 44 dB(A) (ohne mathematische Rundung von 43,5 dB(A)) und - unter Berücksichtigung eines Abregelungskonzeptes, dem zufolge u.a. eine der vorliegend streitbefangenen Windenergieanlagen - WEA 3 - sowie die Anlagen WEA 4, 6 und 7 nachts jeweils mit einem maximalen Schallleistungspegel von Lwa = 103,5 dB(A) betrieben werden - von 43 dB(A) nachts (ohne mathematische Rundung von 43,2 dB(A)) prognostiziert. Jene prognostizierten Beurteilungspegel unterschreiten die nach Nr. 6.1 c) TA Lärm u.a. für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden am Tage von 60 dB(A) ganz erheblich und liegen auch für die Nachtzeit um exakt 1,8 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A). Dabei ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Gutachten, das mit seinen Annahmen jeweils gemäß Auflage Nr. 2.1.1 zu den streitgegenständlichen Genehmigungen zu deren Inhalt gemacht worden ist, für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragsteller die Schutzmaßstäbe der Nr. 6.1 c) TA Lärm für die Immissionsbeurteilung in Ansatz gebracht hat. Denn aufgrund der Außenbereichslage genießt die dortige Wohnnutzung nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts des Umstandes, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (vgl. jüngst, Beschluss des Senats vom 27.11.2014 - 1 LA 52/14 -).

5

Entgegen der Rüge der Antragsteller bildet das nach den Maßgaben der TA Lärm erstellte Schalltechnische Gutachten vom 29. Juli 2013 auch eine hinreichend tragfähige Grundlage für die prognostische Beurteilung der durch die genehmigten Windenergieanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück. Unter Berücksichtigung der im Anhang zur TA Lärm unter A.2.2 dargestellten Grundsätze zur Ermittlung von Geräuschen durch Prognose hat sich das Gutachten des dort vorgegebenen Prognosemodells der DIN ISO 9613-2 (Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2) bedient und dabei der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2005 folgend für die Schallausbreitungsberechnung das alternative Verfahren mit A-bewerteten Schalldruckpegeln (für f = 500 Hz) gemäß Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 verwendet. Hiergegen wenden sich die Antragsteller im Grundsatz auch nicht; mit ihrer Beschwerde machen sie vielmehr geltend, dass in Anwendung jenes alternativen Verfahrens die meteorologische Korrektur (Cmet) gemäß der Empfehlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter Ansetzung eines Meteorologie-Faktors Co von pauschal 2,0 dB erfolgt ist. Insoweit ist den Antragstellern in der Tat einzuräumen, dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, dass bzw. ob die der nordrhein-westfälischen Empfehlung eines aus Vereinfachungsgründen bei Messungen anzunehmenden mittleren Meteorologie-Faktors Co = 2 dB zugrundeliegende Auswertung der dortigen Windverteilung 1 : 1 auch auf Schleswig-Holstein übertragbar ist. Darauf kommt es vorliegend im Ergebnis jedoch auch gar nicht an. Die Einbeziehung des Terms Cmet trägt dem Umstand Rechnung, dass das Prognosemodell eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen berechnet, jene Bedingungen indessen nicht stets vorliegen. Insofern wirkt sich die meteorologische Korrektur Cmet grundsätzlich in Form einer Reduzierung des berechneten Beurteilungspegels aus. Da Cmet nach den Gleichungen 21 und 22 der DIN ISO 9613-2 jedoch von der Höhe der Schallquelle abhängt und bei Windenergieanlagen ohnehin erst bei Abständen des Immissionsaufpunktes von mehr als dem 10-fachen der Nabenhöhe einen Wert größer Null annimmt, scheidet ungeachtet der angenommenen Größe des Meteorologie-Faktors Co seine (Korrektur-) Relevanz in Bezug auf die allein streitbefangenen drei Windenergieanlagen mit Abständen von ca. 500 bis 860 m zum Grundstück der Antragsteller schon deshalb aus. Dies bestätigt letztlich auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme der Gutachter vom 01. Dezember 2014, der zufolge eine (Nach-)Berechnung mit einem Co-Wert von 0 dB nachts am Immissionsort IO 2 keine Änderung ergeben hat (Änderung = 0,0 dB). Gegenüber dem im Gutachten vom 29. Juli 2013 ermittelten, außenbereichsverträglichen Beurteilungspegel von 43,2 dB(A) in der Nachtzeit ist daher auch insoweit nicht zu erinnern.

6

Das gutachterliche Ergebnis vom 29. Juli 2013 steht qualitativ schließlich auch nicht im Hinblick auf etwaige Unsicherheiten des Prognoseverfahrens in Frage. Bei den von den Antragstellern unter Rückgriff auf Ausführungen im „Windenergie-Handbuch“ aufgezeigten Faktoren, die bei Windenergieanlagen die Qualität der Prognose bestimmen und daher mit gewissen Standardzuschlägen zu berücksichtigen seien, handelt es sich ersichtlich um dort wiedergegebene Vorgaben bzw. Leitlinien des LANUV NRW, die in dieser Form bereits keine Bindungswirkung erzeugen. Dessen ungeachtet sind, soweit es die Aspekte „Ungenauigkeit bedingt durch Serienstreuung der Windenergieanlage“ und „Unsicherheit im Abschirmmaß“ anbelangt, die nordrhein-westfälischen Vorgaben auch der Sache nach vorliegend bereits nicht einschlägig. Dies folgt hinsichtlich des Faktors „Serienstreuung“ aus dem Umstand, dass im Schalltechnischen Gutachten keine einzelne Typvermessung einer Windenergieanlage herangezogen worden ist, sondern ein Kurzbericht einer dreifach vermessenen Windenergieanlage REpower 3.2 M 114 der Beurteilung zugrunde lag. Da bei der Schallimmissionsprognose zudem die abschirmende Wirkung von Gebäuden keine Berücksichtigung gefunden hat, existiert auch in Bezug auf die Bestimmung des Abschirmmaßes keine Unsicherheit. Soweit die Antragsteller des Weiteren entsprechend der Darstellung der nordrhein-westfälischen Erlasslage im Windenergie-Handbuch die Berücksichtigung eines „Standardwertes“ von 0,5 dB für Unsicherheiten der Emissionsvermessung vermissen, übergehen sie den Umstand, dass das Gutachten die vom Anlagenhersteller garantierten Schallleistungspegel für die schalltechnischen Berechnungen angesetzt hat und diese ihrerseits einen Zuschlag für Messunsicherheiten von „sogar“ ca. 1 dB(A) enthalten (Ziffer 8.3 des Gutachtens). Auch der darüber hinaus im Hinblick auf allgemeine „Unsicherheiten des Prognosemodells“ von den Antragstellern für erforderlich erachtete Sicherheitszuschlag von 1,5 dB auf den errechneten Beurteilungspegel führte vorliegend zu keiner Überschreitung des maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwertes. Ohne dass es im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob eine generelle Beaufschlagung gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm prognostisch ermittelter Immissionswerte überhaupt geboten ist bzw. ob eine pauschale Beaufschlagung grundsätzlich gerechtfertigt wäre (verneinend: VG Schleswig, Urteil vom 22.09.2009 - 12 A 19/08 -, zit. nach juris, mit eingehender Begründung; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 -, zit. nach juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.09.2005 - 2 M 15/05 -, zit. nach juris), oder - wie die Antragsteller ergänzend einfordern -, ob jedenfalls einzelfallbezogen die Schallprognose mit einem Sicherheitszuschlag versehen werden muss, liegt der ohne Zuschlag ermittelte Beurteilungspegel bei (nur) 43,2 dB(A) nachts und damit 1,8 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A). Die im Schalltechnischen Gutachten vom 29. Juli 2013 ermittelten Immissionswerte liegen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller daher insgesamt „auf der sicheren Seite“.

7

Überdies stellen insbesondere die den streitgegenständlichen Genehmigungen vom 18. März 2014 jeweils beigefügten Auflagen Nrn. 2.2.5 ff. mit den dort angeordneten Nachweismessungen und den für den Fall der Überschreitung der festgelegten Schallleistungspegel vorgegebenen lärmmindernden Maßnahmen hinreichend sicher, dass die Antragsteller keine durch die genehmigten Windkraftanlagen verursachten unzulässigen Lärmimmissionen befürchten müssen. Angesichts des Prognoseergebnisses „auf der sicheren Seite“ ist im Besonderen nichts dafür ersichtlich, dass die der Beigeladenen zur Vorlage des Ergebnisses der Nachweismessung eingeräumte Zeitspanne von einem Jahr nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen die Antragsteller unzumutbar belastete.

8

b) Die Genehmigungen vom 18. März 2014 verletzen geschützte Nachbarrechte der Antragsteller auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gerügten optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlagen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf seine ständige Spruchpraxis zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Abstand der Windenergieanlage zur Wohnbebauung im Umfang des Dreifachen der Anlagenhöhe von einer optisch bedrängenden Wirkung - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - nicht mehr ausgegangen werden könne. Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist der Abstand zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus als „Orientierungswert“ heranzuziehen, und soweit dieser mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe (Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius) beträgt, verneint auch der Senat in der Regel eine optisch bedrängende Wirkung (vgl. jüngst Beschluss vom 22.09.2014 - 1 MB 32/14). Auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit bei der Erläuterung der Anlagen- bzw. Gesamthöhe von Nabenhöhe zuzüglich ½ Rotorradius spricht, geht es im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechnerisch von einer sich aus Nabenhöhe und ½ Rotordurchmesser (= Rotorradius) zusammensetzenden Anlagengesamthöhe aus und gelangt auf dieser Grundlage zu der zutreffenden Feststellung, dass die drei streitbefangenen, jeweils 150 m hohen Windenergieanlagen (93 m Nabenhöhe + 57 m Rotorradius) nach den Genehmigungsunterlagen jedenfalls in einem Abstand von mehr als dem Dreifachen dieser Höhe, nämlich in einem Abstand von mehr als 450 m zum Wohnhaus der Antragsteller genehmigt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend (allein) auf das Wohnhaus der Antragsteller abgestellt und nicht auch die dem Wohngebäude östlich vorgelagerte Halle in die Abstandsbestimmung mit einbezogen, Letztere vielmehr im Rahmen seiner Einzelfallbetrachtung offensichtlich als relevante Abschirmung in östlicher Richtung gesehen und überdies den das Grundstück säumenden Baumbestand sowie die Außenbereichslage gewürdigt. Das Gebot der Wahrung ausreichender Abstände gilt nicht um seiner selbst willen, sondern dient - insbesondere - dem Schutz von Wohngebäuden, wo sich Menschen regelmäßig aufhalten und sich auch zurückziehen (dürfen). Gebäude, die wie beispielsweise Hallen nicht dem dauernden Aufenthalt dienen, sind nicht schutzwürdig. Insofern haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde bereits nichts hinreichend Greifbares dazu vorgetragen, dass, und welche Bereiche der Halle in einer dem Wohnen vergleichbaren Schutzbedürftigkeit genutzt werden, und ob jene gelegentliche Nutzung für den „Freizeitbereich“ eine legale darstellt.

9

Die erfolgte Einzelfallbetrachtung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Windkraftanlagen mit 150 m Höhe den auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Baumbewuchs überragen, denn jener insbesondere im südöstlichen Grundstücksbereich, also in dem dem Windpark zugewandten Bereich vorhandene dichte Bewuchs bildet in jedem Falle einen deutlichen Sichtschutz. Ebenso wenig stellt es die Einzelfallbetrachtung in Frage, dass es sich bei den von den Antragstellern angefochtenen Windenergieanlagen um die drei ihrem Grundstück nächstgelegenen Anlagen eines mit insgesamt acht Anlagen geplanten Windparks handelt. Die Anordnung aller Anlagen rahmt deren Grundstück nicht, sondern ist eher in der Art einer sich nach Südosten ziehenden Reihe erfolgt, so dass der durch die Drehbewegung der Rotorblätter angenommene Eindruck einer „Windwand“ vom Grundstück der Antragsteller aus nicht eintreten wird.

10

Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde schließlich auf die in Schleswig-Holstein geltenden „Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen“ (Amtsbl. SH 2012, S. 1352) und den dort unter Ziffer 3.1 in der Tabelle 1 für Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich angegebenen Abstand von 400 m verweisen, erschließt sich die Relevanz jenes Hinweises bereits nicht, da geringere Abstände als 400 m zwischen ihrem Wohnhaus und den genehmigten Windkraftanlagen nicht Genehmigungsgegenstand sind. Abgesehen davon kommt jenem zitierten Erlass bereits im Ansatz keine nachbarschützende Bedeutung zu, da seine Aussagen ausschließlich unter planerischen Vorsorgegesichtspunkten erfolgen, und damit nicht dritt- bzw. nachbarschützende sind, sondern sich allein an Planungsträger richten und im Übrigen nur „Entscheidungshilfen“ für die planungsrechtliche Prüfung von Vorhaben durch die Genehmigungsbehörden enthalten (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 22.09.2014 - 1 MB 32/14 - m.w.N.).

11

c) Auch die Rüge, die Schattenwurfproblematik der genehmigten Windenergieanlagen sei vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen und die bloße Inbezugnahme des Schattenwurfgutachtens vom 29. Juli 2013 in den Genehmigungsbescheiden reiche nicht aus, um den dort gemachten Vorgaben zur Erreichung einer an ihrem Wohnhaus maximal zulässigen Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag sicherzustellen, rechtfertigt die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung nicht. Die angefochtenen Genehmigungen vom 18. März 2014 nehmen das Schattenwurfgutachten der … GmbH vom 29. Juli 2013 nicht lediglich in Bezug; die den Genehmigungen jeweils beigefügte Auflage Nr. 2.1.1 macht es vielmehr ausdrücklich mit allen seinen Annahmen zum Genehmigungsgegenstand. Überdies konkretisiert jeweils Auflage Nr. 2.2.19 in den Genehmigungsbescheiden die sich aus dem Schattenwurfgutachten ergebenden Anforderungen, insbesondere auch diejenigen an eine dort als Minderungsmaßnahme vorgeschlagene Schattenwurfabschaltautomatik, und macht deren Installation innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlagen entsprechend dem Gutachtervorschlag zur jeweiligen Betriebsvoraussetzung. Insoweit begrenzen die Genehmigungen mit ihren Auflagen 2.1.1 und 2.2.19 die mit 120 Stunden/Jahr und 92 Minuten pro Tag am Immissionsort IO 2 der Antragsteller berechnete „worst case“-Situation einer „astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer“, bei der die Sonne theoretisch während der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosem Himmel scheint, die Rotorfläche senkrecht zur Sonnenstrahlung steht und die Windenergieanlage in Betrieb ist (vgl. zum Begriff Ziff. 1.2 der Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom Mai 2002 - LAI-Schattenwurf-Hinweise), ausdrücklich auf eine astronomisch maximale Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten/Tag bzw. auf eine tatsächliche, reale Schattendauer (meteorologische Beschattungsdauer) von 8 Stunden pro Kalenderjahr (s. Ziff. 1.3 der LAI-Schattenwurf-Hinweise). Darüber hinausgehende Anforderungen lassen sich demgegenüber aus dem Gutachten als umsetzungsfähige Nebenbestimmungen nicht entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine darüber hinausgehende Nebenbestimmung erforderlich wäre, die die maximal zulässige Beschattungsdauer durch alle acht Anlagen des Windparks sicherstellt. Sämtliche Vorgaben der Schattenwurfprognose sind für jede einzelne Anlage Genehmigungsgegenstand und aus der dortigen Gesamtbeurteilung aller Anlagen folgt daher hinreichend deutlich, dass sich eine maximal zulässige Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten dementsprechend auf alle genehmigten Anlagen bezieht.

12

3. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

14

Der Senat hält es für billig, dass die Antragsteller der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies folgt daraus, dass die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 27/11/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 04. September 2014 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtliche
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published on 05/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.