Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Aug. 2014 - 1 MB 15/14

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2014:0808.1MB15.14.0A
published on 08/08/2014 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Aug. 2014 - 1 MB 15/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
 7.500,00 Euro
festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage „Enercon“ E 82 E 2 (2,3 MW Leistung, Nabenhöhe 78m, Gesamthöhe 119 m) auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … („WEA 1“; Az. des Antragsgegners: G 10/2012/058).

2

Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 20.01.2014 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2014 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, von der genehmigten Anlage gingen keine unzumutbaren Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller aus. Die Lärmwirkungen hielten sich innerhalb der Vorgaben der TA Lärm, auch eine optische Lästigkeit der Windenergieanlage sei nicht festzustellen.

3

Dagegen richtet sich die am 02.05. eingegangene und am 24.05.2014 begründete Beschwerde der Antragsteller.

II.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.04.2014 ist unbegründet. Sie betrifft nur den (durch Bescheid vom 13.11.2013 für sofort vollziehbar erklärten) Betrieb der Windenergieanlage; der (durch Bescheid vom 30.09.2013 für sofort vollziehbar erklärte) Bau ist abgeschlossen.

5

Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Antragsteller können die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 nicht beanspruchen.

6

1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über den Antrag der Antragsteller gem. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO einen rechtlich zutreffenden Maßstab zugrundegelegt und auf die Frage abgestellt, ob der angefochtene Genehmigungsbescheid - voraussichtlich - als rechtmäßig zu beurteilen sein wird (S. 7 des Beschl.-Abdr.); das entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Komm.), Stand 2013, § 80 Rn. 372 sowie § 80a Rn. 60 - m. w. N. bei Fn. 234). Der Annahme der Antragsteller, es bedürfe im Zusammenhang mit der Überprüfung der für den Sofortvollzug angeführten Gründe eines besonderen Eingehens auf die (finanziellen) Interessen der Beigeladenen am Betrieb der genehmigten Anlage, wäre zu folgen, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abschließend klären lässt (sog. „offene Hauptsachelage“; vgl. Beschl. des Senats v. 24.03.1995, 1 M 1/95, Juris). Von einer solchen Situation ist das Verwaltungsgericht - zu Recht - nicht ausgegangen; die im angefochtenen Beschluss begründete Prognose, dass die Klage der Antragsteller keinen Erfolg verspricht, hält den Angriffen der Beschwerde stand.

7

2. Die Antragsteller zweifeln (auch) in ihrer Beschwerde an, dass die genehmigte Anlage die Vorgaben der - maßgeblichen - TA Lärm einhält. Diese Zweifel sind unbegründet.

8

2.1 Auszugehen ist - zunächst - davon, dass die genehmigte Windenergieanlage nach der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Auflage Nr. 2.1.4 nur in Betrieb genommen werden darf, wenn der Rückbau von zwei - genau bezeichneten - Altanlagen erfolgt ist bzw. die Altanlagen dauerhaft vom Netz genommen worden sind (vgl. dazu auch die Auflage 2.1.5 und die „Hinweise“ 4.1 - 4.11). Daraus ergibt sich, dass nach der Inbetriebnahme der hier genehmigten Anlage die Lärmemissionen der Altanlagen entfallen. Weiter sind zu den Lärmimmissionen nach Inbetriebnahme der Anlage Messungen angeordnet worden (Ziff. 2.2.1 - 2.2.3 der Auflagen).

9

2.2 Da das Grundstück der Antragsteller im Außenbereich liegt, gelten im Genehmigungsverfahren für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen die für Dorf- oder Mischgebiete angegebenen Werte in Nr. 6.1 c der TA Lärm (60 dB(A)tags, 45 dB(A) nachts; vgl. Urt. des Senats. v. 19.01.2012, 1 KS 4/11, NordÖR 2012, 546 f. [bei Juris Rn. 38 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 03.09.1999, 10 B 1283/99, NVwZ 1999, 1360).

10

2.3 In der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides (S. 21) wird der - von der Antragstellern (auch) im Beschwerdeverfahren gerügte - Umstand angesprochen, dass an dem Immissionsort 2 in zwei Fällen Richtwertüberschreitungen um 1 db(A) für die Nachtzeit prognostiziert worden sind (IO 2 so [46 dB(A)], IO 2 sw [46 dB(A)]; s. Schalltechnisches Gutachten Busch vom 06.03.2012, Tabelle 4, S. 19 sowie S. 22).

11

2.3.1 Die genannten (nächtlichen) Richtwertüberschreitungen werden allerdings nicht „isoliert“ aus den Emissionen der (hier) genehmigten Windkraftanlage „WEA 1“ abgeleitet, sondern aus der durch den Betrieb aller fünf in … errichteten Windkraftanlagen „WEA 1- 5“ entstehenden Gesamtbelastung (Gutachten, S. 18). Damit können die Richtwertüberschreitungen von 1 dB(A) dem Betrieb der von der angefochtenen Genehmigung betroffenen „WEA 1“ nicht zugeordnet werden. Eine solche Zuordnung wäre i. ü. fernliegend, denn der Abstand zwischen der „WEA 1“ und dem Haus der Antragsteller beträgt 1250 m.

12

Das gilt - entsprechend - für die von den Antragstellern angesprochenen Richtwertüberschreitungen, die sich nach dem Schalltechnischen Gutachten (S. 19) für andere Immissionsorte ergeben (IO 4 no, IO 4 so, IO 5, 6, 7, 8). Abgesehen davon sind die Antragsteller von diesen Überschreitungen nicht betroffen, denn die genannten Immissionsorte liegen zwischen 400 m und 900 m von ihrem Grundstück entfernt.

13

2.3.2 Es spricht Überwiegendes dafür, dass die für den hier maßgeblichen Immissionsort 2 (s. o.) prognostizierten Richtwertüberschreitungen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung im Hinblick auf Ziff. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht entgegenstehen. Nach der genannten Bestimmung darf (auch) bei einer Richtwertüberschreitung die Genehmigung einer bestimmten Anlage nicht versagt werden, wenn der von ihr verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant einzustufen ist. Das ist nach Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

14

Der Irrelevanzregelung liegt ein Kausalitätsgedanke zugrunde: Einer Anlage werden nicht jedwede - auch geringfügige - Immissionen zugerechnet, sondern nur die ihr kausal zuzurechnenden Beiträge zu einer schädlichen Umwelteinwirkung. Ein nicht relevanter Immissionsbeitrag stellt keine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar. Unterscheiden sich die Schallpegel um mindestens 6 dB(A), ergibt sich aus deren energetischer Addition eine um 1 dB(A) über dem größeren Schallpegel liegende Summe (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 25.11.2011, 9 A 103/11, NuR 2012, 485 [bei Juris Rn. 61]; Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/1243; Schink, I+E 2012, 194). Änderungen in dieser Größenordnung werden bei gleichbleibendem Geräuschcharakter subjektiv nicht wahrgenommen (was z. B. in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm aufgegriffen wird).

15

Vorliegend ist dem „Schalltechnischen Gutachten“ vom 06.03.2012 zu entnehmen, dass die „Zusatzbelastung durch alle neuen Windenergieanlagen des Windparks … zusammen“ am Immissionsort 2 (so, sw) „um mindestens 10 dB unter den Immissionsrichtwerten liegt“ (S. 22, unter Hinweis auf die Tabelle 4, S. 19). Wenn die Voraussetzungen der Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm danach für den Windpark insgesamt erfüllt sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies auch bei einer Einzelbetrachtung der hier genehmigten „WEA 1“ der Fall ist.

16

2.3.3 Die genehmigte „WEA 1“ wird im Rahmen eines sog. Repowering betrieben, wie sich aus den o. a. Auflagen 2.14 und 2.15 im Genehmigungsbescheid sowie aus dem planungsrechtlichen Hintergrund (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt …) ergibt. In dem Schalltechnischen Gutachten (S. 12) sind als „Vorbelastung“ 24 Windkraftanlagen in den „Windparks“ … II und … sowie 8 (im Rahmen des Repowering abzubauende) Anlagen in … berücksichtigt worden. Das Repowering erbringt nach den - nachvollziehbaren - Feststellungen des „Schalltechnischen Gutachtens“ vom 06.03.2012 (S. 22) „eine zum Teil deutliche Verbesserung der Immissionssituation“, die bis zu 8 dB beträgt. Vor diesem Hintergrund greift auch der im angefochtenen Genehmigungsbescheid (S. 21) genannte Verweis auf Nr. 3.2.1 Abs. 5 und Nr. 3.2.2 der TA Lärm.Selbst wenn sich aus einer Regelfallprüfung der „WEA 1“ anhand der Nr. 3.2.1 der TA Lärm ein negatives Urteil ergäbe (was weder dargelegt noch zu erwarten ist), würde eine Sonderfallprüfung zur Genehmigungsfähigkeit führen. Das gilt insbesondere für die in Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm genannten Regelbeispiele (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht [IV], Stand 2014, TA Lärm Nr. 3 Rn. 34, 38). Das Repowering ist als ein „besonderer Umstand“ i. S. d. Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm anzusehen, weil es - belegt durch die nachvollziehbare Prognose im „Schalltechnischen Gutachten“ - zu absehbaren Verbesserungen der Emissions- und Immissionssituation führen wird. Die Verbesserungen sind auch rechtlich gesichert, denn die Genehmigungsbehörde hat für alle neuen Windkraftanlagen die Emissionswerte geprüft und in den Genehmigungsbescheiden festgelegt. Die Errichtung der hier betroffenen „WEA 1“ ist Teil des Repowering und ist deshalb von der positiven Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm mit umfasst.

17

2.4 Der Annahme der Antragsteller, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens seien - neben oder anstelle (?) der Lärmprognose - Messungen erforderlich, ist nicht zu folgen; sie widerspricht Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 der TA Lärm. Die lärmbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung von Windkraftanlagen sind durch eine Prognose zu ermitteln; Messungen sind dafür grundsätzlich ungeeignet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2012, 11 N 50.10, Juris). Im Rahmen der Prognose sind die voraussichtlichen Immissionen der zur Genehmigung gestellten Windkraftanlage nach anerkannten Methoden zu berechnen. Ausgangspunkt sind die Emissionen baugleicher Windkraftanlagen (s. S. 12 o. des Schallgutachtens vom 06.03.2012). Auf dieser Grundlage erfolgt die Ausbreitungsrechnung für die maßgeblichen Immissionsorte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.2001, 7 A 2127/00, NVwZ 2003, 756 [Rn. 61-62] sowie Beschl. v. 22.12.2011, 8 B 669/11, Juris [Rn. 20]).

18

Einer Messung bedarf es auch nicht zur Feststellung der durch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen bewirkten Vorbelastung. Das „Schalltechnische Gutachten“ (S. 13) hat zu den Altanlagen die von der Fachbehörde (LLUR) mitgeteilten - genehmigten - Schallleistungspegel berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden.

19

2.5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden (S. 9 u. des Beschl.-Abdr.), dass im Hinblick auf die Lage von „Hauptaufenthaltsräumen“ in Richtung der genehmigten Windenergieanlage - entgegen der Ansicht der Antragsteller - keine Sonderfallprüfung erforderlich ist.

20

Eine Sonderfallprüfung i. S. d. der Nr. 3.2.2 der TA Lärm knüpft an Besonderheiten der Immission, nicht aber an solche des Immissionsortes an. Besonderheiten der Immissionen aus einer Windenergieanlage sind im Schallgutachten vom 06.03.2012 bereits berücksichtigt worden (S. 11 u. [zur „stall“-Regelung], S. 14 [Zuschläge für Ton-, Informations-, Impulshaltigkeit], vgl. dazu Nr. A.2.5.2, A.2.5.3, A.3.3.5, A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm). Eine Sonderfallprüfung in dem von den Antragstellern genannten Sinne ist nicht erforderlich.

21

3. Soweit die Antragsteller der genehmigten Anlage eine „bedrängende“ oder „beunruhigende“ Wirkung zuschreiben, beziehen sie sich auf das Gebot der Rücksichtnahme.

22

3.1 Dazu ist - vorab - zu beachten, dass sich die genehmigte Anlage im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 62 („Repowering …“) der Stadt … befindet. Soweit die angesprochenen Fragen der Rücksichtnahme bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen sind, besteht kein Anlass, die Frage der Rücksichtslosigkeit - nochmals - auf der Ebene der Einzelzulassung zu prüfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.06.2011, 2 A 1058/09, BauR 2012, 476 [bei Juris Rn. 48, m. w. N.). Fragen des Schallschutzes und der Schattenwirkung sind in dem Bebauungsplan bereits berücksichtigt (Ziff. 3.1 und 3.3 der textlichen Festsetzungen), ebenso sind die Standorte der Windenergieanlagen festgesetzt.

23

Unabhängig von der Frage, inwieweit die gebotene Rücksichtnahme der Anlage bereits durch die planerische Abwägung „bewältigt“ worden ist, greifen die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Antragsteller nicht durch.

24

3.2 Hinsichtlich der „umzingelnden“ Wirkung der Windkraftanlage wiederholen sie i. w. ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 10 - 11 d. Abdr.). Bei einem Abstand von 1.250 m vom Haus der Antragsteller kann von einer „bedrängenden“ Wirkung der hier betroffenen Anlage ernsthaft keine Rede sein; der genannte Abstand beträgt mehr als das 2,5-fache des Abstandes, der erst Anlass zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung geben kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, 8 A 3726/05, BauR 2007, 74 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.04.2014, 22 ZB 14.680, Juris [Rn. 20]).

25

3.3 Für die im Beschwerdeverfahren ebenfalls (erneut) geltend gemachten „Raumaufhellungen“ und Blendwirkungen durch die genehmigte Anlage gilt Entsprechendes. Soweit diese der Tages- und Nachtkennzeichnung zugeschrieben werden, fehlt ihnen aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Antragsteller nach aller Lebenserfahrung jede Wirkung. Das gilt gleichermaßen für die von den Antragstellern angesprochene „visuelle Unruhe“, die sie mit den Drehbewegungen des Rotors verbinden. Bei der Größe des Abstandes zwischen der Windkraftanlage und dem Haus der Antragsteller treten die Wirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass sie keine „visuelle Unruhe“ mehr auslösen können. Auf dem im Außenbereich gelegenen Anwesen ist es den Antragstellern zuzumuten, den (optischen) Wirkungen der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen auszuweichen. Soweit sie anführen, ihnen könne nicht angesonnen werden, den ganzen Tag mit Rollos zu verdunkeln, ist dies offensichtlich unsachlich. Der Ausblick auf die genehmigte Anlage kann - soweit überhaupt erforderlich - auch durch andere Maßnahmen unterbrochen werden (z. B. Bäume oder Büsche). Abgesehen davon begründet allein die Sichtbarkeit einer Windkraftanlage auch dann noch keine unzumutbare Beeinträchtigung, wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus solche Anlagen sichtbar sind (OVG Koblenz, Beschl. v. 10.03.2011, 8 A 11215/10, Juris [Rn. 11]).

26

4 Die Beschwerde der Antragsteller ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

27

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

28

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.