Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Feb. 2017 - 1 LA 39/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0202.1LA39.16.0A
bei uns veröffentlicht am02.02.2017

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mieter des Außenbereichsgrundstücks … in … . Das 14.720,8 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut; ferner befinden sich dort Wasserflächen (Teiche) sowie Baum- und Strauchbewuchs.

2

Im Rahmen der Biotoperfassung wurde das Grundstück 1988 als Sumpf und Übergangsmoor bzw. 1999 als Weidenbruch erfasst.

3

Nach Vornahme von Veränderungen (Anlage eines Teiches, eines Erdwalls, u.a.) erließ der Beklagte am 26. Juni 2009 einen Bescheid, wonach die Herstellung des Teiches und dessen Befüllung mit Grundwasser sowie die Verteilung des Aushubs auf dem Grundstück und das Aufsetzen eines Erdwalls östlich des Gemeindeweges geduldet werde; durch „Auflagen“ wurde bestimmt, dass (im übrigen) das „gesetzlich geschützte Biotop Sumpf / Übergangsmoor“ nicht beeinträchtigt werden dürfe und Entwässerungsmaßnahmen und Bodenablagerungen zu unterlassen seien. Weiter wurde der Hinweis erteilt, dass „Pflegearbeiten … nur nach vorheriger Zustimmung“ des Beklagten (UNB) zulässig sind.

4

Ende 2013 stellt der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück neben dem vorhandenen, 2.600 qm großen Teich ein weiteres, ca. 4.800 qm großes Gewässer entstanden sowie ein Steg und ein Pavillon errichtet worden sei. Der Beklagte erließ daraufhin am 07. April 2014 eine Ordnungsverfügung, in der der Kläger aufgefordert wurde, sämtliche Maßnahmen zur Herstellung einer zweiten Teichanlage zu unterlassen, insbesondere keine Fischzucht zu beginnen, die Wasserzuführung zum zweiten Teich zu unterbinden, die Teichbelüftung zu entfernen, das zugeführte Wasser abzupumpen und den Abgrabungsbereich der natürlichen Entwicklung (Sukzession) zu überlassen. Für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung wurden Zwangsgelder angedroht.

5

Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat der Kläger i. W. damit begründet, die betroffenen Flächen seien kein Biotop. Infolge der im Zusammenhang mit der Duldung erfolgten Vernässung eines Grundstücksteils sei ein Biotop entstanden; dieses könne wiederhergestellt werden, was in Bezug auf ein Moor nicht der Fall sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juli 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Fläche, auf der der zweite Teich angelegt worden sei, sei ein gesetzlich geschütztes Biotop (Moor, Hoch-, Sumpfwald) gewesen. Dieses habe der Kläger durch flächendeckende Entfernung des Baumbewuchses, Abgrabung der Bodenschicht und Entfernung des moortypischen Bodenbewuchses und Überflutung der Fläche zerstört. Das Ermessen, in welcher Weise eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erfolgen solle, sei fehlerfrei ausgeübt worden. Der Teichrückbau und die Untersagung einer Fischzucht seien notwendig und verhältnismäßig. Unabhängig davon liege für die vom Kläger vorgenommene Abgrabung keine Eingriffsgenehmigung vor.

7

Gegen das am 15. August 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07. September 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 04. Oktober 2016 begründet. Er trägt vor, die betroffene Fläche sei kein Biotop. Tatsächlich handele es sich um eine Schutthalde. Er habe die Schuttreste beseitigt, dabei sei eine „Lunke“ entstanden, die sich mit Wasser gefüllt habe. Er habe insoweit die Abflüsse verstopft, um der Auflage des Beklagten zur Vernässung des Bereiches nachzukommen. Ob tatsächlich ein gesetzlich geschütztes Biotop vorhanden gewesen sei, hätte ermittelt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Beseitigung des Schuttes und die zwangsläufig damit verbundene Abgrabung seien genehmigungsfähig. Die Untersagungsverfügung entspreche deshalb nicht der Verhältnismäßigkeit.

II.

8

Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

9

1. Der Zulassungsantrag genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO). Danach ist erforderlich, dass zumindest ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausgearbeitet wird, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die – fristgebundene – Begründung des Zulassungsantrages daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit es einem oder möglicherweise auch mehreren der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet werden kann (Beschl. d. Senats v. 02.10.2009, 1 LA 38/09, juris; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2010, 1 BvR 2309/09, juris Rn. 12).

10

Die Begründung des Zulassungsantrags beginnt mit einem Antrag, der erst nach Zulassung – als Berufungsantrag – möglich ist. Die nachfolgende Begründung kritisiert die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer (kurzen) Berufungsbegründung, ohne erkennbar auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO Bezug zu nehmen. Im Kern wird das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Damit fehlt – zugleich – die für die Darlegung eines Zulassungsgrundes erforderliche – Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, die – erst – Ansatzpunkte für die Darlegung eines (bestimmten) Zulassungsgrundes vermitteln kann. Die Ausführungen in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht hätte noch ermitteln müssen ob „tatsächlich ein gesetzlich geschütztes Biotop vorhanden war“, wie auch die Rüge, erstinstanzlich sei eine „abschließende Prüfung der theoretischen Genehmigungsfähigkeit“ unterblieben, lassen sich nicht ohne weiteres einem bestimmten Zulassungsgrund zuordnen.

11

2. Dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entspricht es, den Zugang zur Berufungsinstanz nicht unzumutbar zu erschweren. Die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrages dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, NJW 2010, 1062). Das Zulassungsvorbringen ist dementsprechend angemessen zu würdigen, um zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 24.08.2010, 1 BvR 2309/09, juris, Rn. 13).

12

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Begründung des Zulassungsantrages den Zulassungstatbeständen in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO zugeordnet werden. Eine Berufungszulassung kann danach allerdings nicht beansprucht werden.

13

a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wären dargelegt, wenn der Kläger einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte und sich daraus Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben, die einen Erfolg der Berufung zumindest ähnlich wahrscheinlich sein lassen wie deren Misserfolg (vgl. Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, 2016, § 124 Rn. 26a - 26e). Diese Anforderungen werden verfehlt:

14

In seiner Antragsbegründung behauptet der Kläger lediglich, dass „an der fraglichen Stelle keineswegs ein schützenswertes Biotop vorhanden gewesen sei“. Eine solche – bloße – Behauptung genügt zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht; der Kläger hätte vielmehr substantiieren müssen, worauf er seine Behauptung stützt, um die summarische Prüfung zu ermöglichen, ob der Berufung insoweit zumindest offene Erfolgsaussichten zuzubilligen sind (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2016, 3 A 521/16, juris, Rn. 10). Zu einer solchen Substantiierung hätte im Hinblick auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe (S. 8/9) und die dort zitierten Gründe des Senatsbeschlusses vom 21. August 2014 (1 MB 21/14) - konkret - Anlass bestanden. Der Kläger geht weder darauf noch auf die Frage ein, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die in § 1 Nr. 2 a, Nr. 2 b oder Nr. 4 a der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 22. Januar 2009 (GVOBl. 2009, 48) definierten Merkmale für geschützte Moore, Sümpfe oder Bruchwälder nicht erfüllt (gewesen) sein sollen. Anlass zu näherer, substantiierter Darlegung hätte auch im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Tatbestand (S. 2) wiedergegebene Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts bestanden; der Begründung des Zulassungsantrages ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls zu welchen Einzelheiten der Kläger die Tatsachengrundlagen anzweifelt. Die bloße Behauptung, am fraglichen Ort seien keine Seggen, Torfmoose oder Wollgras vorhanden gewesen, sondern es habe sich um eine „Schutthalde“ gehandelt, genügt insoweit nicht, zumal diese Behauptungen durch die bei den Akten befindlichen Fotos, die (auch) im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigt worden sind, nicht bestätigt werden.

15

Die Rechtsansicht des Klägers, der von ihm vorgenommene Eingriff (Schuttbeseitigung und „damit zwangsläufig verbundene“ Abgrabung) sei genehmigungsfähig, ist - ebenfalls - nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Der Kläger übersieht hier bereits, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten auch dann einer vorherigen Prüfung durch den Beklagten (UNB) bedurft hätten, wenn sie „nur“ der Entfernung eingelagerter Abfälle dienten; der Kläger ist darauf in dem Duldungsbescheid vom 26. Juni 2009 (S. 5) ausdrücklich hingewiesen worden. Sofern er die betreffenden Arbeiten ohne Einbeziehung des Beklagten (UNB) durchgeführt hat, hat er dadurch entstandene (Beweis-) Nachteile selbst zu vertreten.

16

Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe eine abschließende Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der von ihm durchgeführten Maßnahmen unterlassen, ist unbegründet, wie sich aus den Urteilsgründen (S. 9) klar ergibt. Seine Ansicht, die von ihm durchgeführten Maßnahmen seien „genehmigungsfähig“, ist vor diesem Hintergrund als bloße, nicht weiter begründete Rechtsbehauptung nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

17

b. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht den gebotenen Aufklärungsaufwand betrieben, um festzustellen, ob tatsächlich ein geschütztes Biotop vorhanden (gewesen) sei, könnte – im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – allenfalls dann zur Berufungszulassung führen, wenn die Entscheidung auf dem Aufklärungsmangel beruhen kann und sich weitere Ermittlungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen (vgl. Rudisile, a.a.O., § 124 VwGO, Rn. 56). Dazu fehlen Darlegungen: Im Hinblick auf die umfangreich dokumentierten Ermittlungsergebnisse des Beklagen sowie auf die bei den Akten befindlichen Fotos hätte der Kläger zumindest angeben müssen, welche neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen sich durch eine weitere Sachverhaltsaufklärung noch hätten ergeben können; weiter wäre die Angabe erforderlich gewesen, welche Aufklärungsmittel (zu lange vergangenen Zuständen) überhaupt noch hätten herangezogen werden können.

18

Unabhängig davon hat es der anwaltlich vertretene Kläger in der erstinstanzlichen Verhandlung versäumt, auf die Vornahme eventueller weiterer Sachverhaltsaufklärungen hinzuwirken.

19

Der Umstand, dass das Amtsgericht den Kläger vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen hat, weil es sich keine sichere Überzeugung über das Vorhandensein eines Biotops bilden konnte, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat sich gemäß § 108 Abs. 2 VwGO eine eigene (anderslautende) Überzeugung gebildet; damit hätte sich der Kläger im Zulassungsantragsverfahren im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen.

20

Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

21

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).

22

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

23

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Feb. 2017 - 1 LA 39/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 13.Juli 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

5.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützt. Nach den Darlegungen im Zulassungsantrag liegen beide Zulassungstatbestände nicht vor.

2

1) Der Kläger hält die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft, weil er seine Inanspruchnahme für unverhältnismäßig hält. Er sei nicht Alleineigentümer der betroffenen Flächen, zudem sei es unterblieben, den Verursacher der Aufschüttung des "Viehtreibeweges", des Grabenaushubs und der Verfüllung eines Torfstichs zu ermitteln.

3

Diese Argumente begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Im bisherigen Verfahren hat der Kläger an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass die o. g. Maßnahmen von ihm veranlasst worden sind; er hat ausdrücklich vorgetragen dass er "einen … Weg/Viehtreibeweg hergestellt hat" (S. 2 der Klageschrift vom 18.12.2006). Die Bauausführung erfolgte durch die Firma "…". Lediglich hinsichtlich des Grabens und der Verfüllung des Torfstichs hat der Kläger Abweichendes vorgetragen; hierzu ist allerdings schon bei der Ortsbegehung am 24.02.2006 in Gegenwart des Klägers festgestellt worden, dass "ein Graben zur Wasserableitung ausgehoben" und ein alter Torfstich "mit Astwerk und abgehackten Bäumen verfüllt" worden ist (Bl. 14 der Beiakte A). Vor dem genannten Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Ermittlung mehr, wer "Verursacher" der streitgegenständlichen Maßnahmen war.

5

Zur Grabenverfüllung verweist der Kläger auf die Bestätigung vom 17. März 2006, wonach der Graben "seit Menschengedenken ein offener Grenzgraben zwischen der Fläche … … und ... ist, und nicht neu erstellt wurde". Diese Bestätigung kann indes nicht eindeutig auf den hier betroffenen, auf den Fotos als "frisch ausgehoben" erscheinenden Graben bezogen werden, zumal nach den vom Kläger eingereichten Skizzen (Bl. 20, 21 der Beiakte A) mehrere Gräben vorhanden sind und (wohl) in Richtung … entwässern. Selbst wenn der hier betroffene Graben neben dem aufgeschütteten Viehtreibeweg schon vorher vorhanden gewesen wäre und nur "freigeräumt" worden wäre, läge darin ein Eingriff in das geschützte Moor-Biotop, das generell gegen Entwässerungsmaßnahmen empfindlich ist. Der Kläger ist insoweit für eine dem Biotopschutz Rechnung tragende Baumaßnahme verantwortlich (vgl. Beschl. des Senats v. 06.02.2003, 1 L 216/02, NJW 2004, 1195 [Ls. 2]).

6

Der Hinweis des Klägers auf die Miteigentümerstellung von Frau ... begründet keine Unverhältnismäßigkeit der im Bescheid vom 13. Oktober 2006 angeordneten Maßnahmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Frau ... (ebenfalls) als "Verursacherin" in Betracht zu ziehen ist. Die ausführende Baufirma (nach den Fotos: Fa. … aus …) käme für eine Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn sie eigenmächtig gehandelt hätte; dafür ist weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger ergangenen Ordnungsverfügung von der (daneben grds. möglichen) Inanspruchnahme Dritter unabhängig (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.04.1998, 2 L 2/98, NuR 1999, 594 [bei Juris Tz. 28]).

7

2) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt.

8

Zur erforderlichen Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass der Kläger die aus seiner Sicht in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe unter die vom ihm bezeichneten Tatbestandsmerkmale in § 124 Abs. 2 VwGO subsumiert. Es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, den Sachvortrag einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO zuzuordnen (std. Rspr., vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.07.2008 – 4 LA 52/08 -; OVG Münster, Beschl. v. 13.05.1997 – 11 B 799/97 – u. v. 02.06.1997 – 18 B 576/97 -; VGH Kassel, NVwZ 1998, 1096).

9

Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden, auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezogenen Subsumtion. Zwar benennt der Schriftsatz vom 28.09.2009 (S. 4), mit welchem die "Nichtzulassungsbeschwerde der Berufung" begründet worden ist, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, ordnet aber die im Einzelnen ausgeführten Argumente diesem Zulassungsgrund nicht zu, sondern will dies letztlich dem Gericht überlassen. Das ist unzulässig.

10

Das Gericht kann letztlich nur spekulieren, welche Frage der Kläger für grundsatzbedeutsam hält. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, dass die Entscheidung des Falles eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, auf die es ankommt und deren Klärung Bedeutung und Tragweite über den konkreten Fall hinaus hat. Es genügt nicht, wenn eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, wenn ihre Klärung nicht als solche verallgemeinerungsfähig ist. Das ist – insbesondere – dann nicht der Fall, wenn die Klärung von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß gerade nicht zu einer verallgemeinerungsfähigen Antwort führt.

11

Aus der – dem Kontext der Zulassungsbegründung zu entnehmenden - Ansicht des Klägers, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 12-13) sei eine Unterrichtung des Eigentümers über einen bestehenden Biotopschutz erforderlich, lässt sich keine grundsatzbedeutsame Fragestellung ableiten. Den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (sowohl "alter" als auch "neuer" Fassung) ist nichts darüber zu entnehmen, dass die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- oder Veränderungsverbote von einer vorherigen Kenntnis oder Information der betroffenen Eigentümer über den Verbotstatbestand abhängig ist.

12

Die Rechtslage im Landesnaturschutzgesetz unterscheidet sich insofern nicht von der Situation, in der sich der Eigentümer eines Bauwerks befindet, der sich ggf. selbst darüber unterrichten muss, ob und ggf. welche Veränderungen an dem Bauwerk genehmigungsfrei zulässig sind (§ 63 Abs. 2 LBO). Gleiches gilt auch für einen Waldeigentümer, der eine Nutzungsänderung herbeiführen will (§ 9 LWaldG) oder für einen Gewässeranlieger, der ein Gewässer benutzen will (§ 2 WHG). Die objektive Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich stets nach den dafür geltenden tatbestandlichen Erfordernissen des Gesetzes, unabhängig davon, ob und inwieweit der Betroffene diese kennt. Eine (unterstellt) "gutgläubige" Unkenntnis eines Betroffenen über ein Verbotsgesetz kann im öffentlichen Recht allenfalls im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes für den davon Betroffenen nicht zu unzumutbaren Härten führt.

13

Der Kläger hat zu diesen Punkten nichts dargelegt; abgesehen davon bedarf es zur Klärung dieser Fragen auch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

14

3) Den Hinweisen des Klägers darauf, dass der infolge der Aufschüttung entstandene Zustand schon drei Jahre bestehe und der aufgebrachte Boden sich mit dem ursprünglich vorhandenen Boden "vermischt" haben könne, ist nicht ansatzweise ein Zulassungsgrund i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO abzugewinnen. Allenfalls mag daraus abzuleiten sein, dass schon 2006 eine Anordnung des Sofortvollzugs angezeigt gewesen wäre (vgl. dazu Beschl. des Senats vom 09.02.2005, 1 MB 16/05, NordÖR 2005, 482).

15

II. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

16

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

17

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Verwaltungsprozessrecht und richtet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin wandte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für zwei jeweils ein Jahr umfassende Bewilligungszeiträume. Die Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide war erfolgt, weil sich im Zeitpunkt der erstmaligen, mündlichen Antragstellung auf einem Konto der Beschwerdeführerin weiteres Vermögen in Höhe von 15.000 Euro befunden hatte, das die Beschwerdeführerin weder bei der mündlichen Antragstellung noch bei der etwa drei Wochen später erfolgten förmlichen Antragstellung unter Verwendung eines entsprechenden Formulars angegeben hatte und das nach Auffassung der zuständigen Behörde die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Bewilligungszeitraum ganz und im zweiten Bewilligungszeitraum überwiegend entfallen ließ.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ohne Zulassung der Berufung ab und legte der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten der durch einen Rechtsanwalt vertretenen beklagten Behörde auf. Den Einwand der Beschwerdeführerin, bei den 15.000 Euro habe es sich in der Sache um Vermögen ihrer Eltern gehandelt, die das Geld auf ihren Namen angelegt und das entsprechende Konto verwaltet hätten, um es so vor dem Zugriff ihrer Gläubiger im Falle des Scheiterns ihrer selbstständigen Tätigkeit zu schützen, hielt das Verwaltungsgericht für nicht durchgreifend. Vielmehr kam es nach Einvernahme der Eltern als Zeugen und unter Würdigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu der Überzeugung, die Beschwerdeführerin sei weder aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des betreffenden Geldvermögens gehindert noch aufgrund eines Treuhandvertrages einem Herausgabeanspruch ihrer Eltern ausgesetzt gewesen. Das Vermögen war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin auch weiterhin zuzurechnen, obwohl sie den Geldbetrag nach der mündlichen Antragstellung ihren Eltern überwiesen hatte, weil die Vermögensverfügung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck stehe.

4

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, diverse Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, ohne allerdings die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zu erwähnen. Unter anderem trug sie vor, das Urteil setze sich nicht mit ihren Einwänden auseinander, es berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend, das Gericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht das Bestehen eines Treuhandverhältnisses prüfen müssen und hätte auch nicht die besondere Art des Kontos berücksichtigt, zumal ein solchermaßen geführtes Treuhandkonto noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen sei.

5

Das Oberverwaltungsgerichts verwarf den Antrag unter Belastung der Beschwerdeführerin mit den außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde im Berufungszulassungsverfahren mit der Begründung als unzulässig, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden solle. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags möglicherweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache, eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder einen Verfahrensmangel geltend machen wolle und welches Vorbringen dem jeweiligen Zulassungsgrund zuzuordnen wäre. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen. Greife der Kläger lediglich inhaltlich in der Art einer Berufungsbegründungsschrift die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung an, so sei es ausgeschlossen, dieses Vorbringen ohne weiteres dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen, da andernfalls die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernisse ins Leere liefen.

6

2. Mit ihrer ausschließlich gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erreichen, in nicht mehr vertretbarer Weise erschwert und deshalb Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ihr Vorbringen hätte zumindest dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden müssen. Die Anrechnung der 15.000 Euro als Vermögen der Beschwerdeführerin verstoße zudem gegen Art. 6 GG. Schließlich sehe sie sich auch dadurch in ihrem Justizgewährleistungsanspruch verletzt, dass die Beklagte einen Rechtsanwalt beauftragt habe und ihr diese Kosten auferlegt worden seien.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 96, 27 <39>). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.

8

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 GG geltend macht und sich gegen die Auferlegung außergerichtlicher Kosten wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig. Was die Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde betrifft, hat sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte notwendig war, nicht im Rahmen der Kostengrundentscheidung, sondern nach § 162 Abs. 1 VwGO bei der Festsetzung der Höhe der Kosten zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, warum die Beschwerdeführerin durch die Kostengrundentscheidung im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten der Beklagten beschwert sein soll.

9

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

10

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <231 f.>). Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalts mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, juris, Rn. 17).

11

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht gerecht geworden.

12

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht dadurch überspannt, dass es in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 S 588/00 -, juris, Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -, juris, Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 6 AD 2/08 -, juris, Rn. 2 f.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris, Rn. 3 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 188) für erforderlich gehalten hat, dass das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in § 124 Abs. 2 VwGO legt es nahe, dies als Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung zu verlangen (zur Verfassungsmäßigkeit von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 11 f.).

13

Für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist zwar nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar. Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird.

14

bb) Das Oberverwaltungsgericht war nicht aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch Auslegung zumindest dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen. Es kann dahinstehen, ob die im Ansatz auch vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach eine entsprechende Auslegung im Hinblick auf die gesetzessystematische Unterscheidung zwischen der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 3, Abs. 6 VwGO) grundsätzlich nicht in Betracht kommen soll, wenn der Antragsteller in der Art einer Berufungsbegründungsschrift die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils angreift (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -, juris, Rn. 4; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris, Rn. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 S. 588/00 -, juris, Rn. 4 ff.; kritisch Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 90 ), mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. In jedem Fall ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Oberverwaltungsgericht im konkreten Fall für unklar gehalten hat, welchen Zulassungsgrund die Beschwerdeführerin geltend machen und ob sie sich insbesondere auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen wollte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren überhaupt nicht auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausgerichtet. Eine Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. dazu BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 16 m.w.N.) war nicht hinreichend klar erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat weder hinreichend deutlich tragende Rechtssätze des Verwaltungsgerichts, gegen die sie sich wenden wollte, herausgearbeitet, noch hinreichend konkretisiert, welche Tatsachenfeststellung sie angreift.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Verwaltungsprozessrecht und richtet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin wandte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für zwei jeweils ein Jahr umfassende Bewilligungszeiträume. Die Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide war erfolgt, weil sich im Zeitpunkt der erstmaligen, mündlichen Antragstellung auf einem Konto der Beschwerdeführerin weiteres Vermögen in Höhe von 15.000 Euro befunden hatte, das die Beschwerdeführerin weder bei der mündlichen Antragstellung noch bei der etwa drei Wochen später erfolgten förmlichen Antragstellung unter Verwendung eines entsprechenden Formulars angegeben hatte und das nach Auffassung der zuständigen Behörde die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Bewilligungszeitraum ganz und im zweiten Bewilligungszeitraum überwiegend entfallen ließ.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ohne Zulassung der Berufung ab und legte der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten der durch einen Rechtsanwalt vertretenen beklagten Behörde auf. Den Einwand der Beschwerdeführerin, bei den 15.000 Euro habe es sich in der Sache um Vermögen ihrer Eltern gehandelt, die das Geld auf ihren Namen angelegt und das entsprechende Konto verwaltet hätten, um es so vor dem Zugriff ihrer Gläubiger im Falle des Scheiterns ihrer selbstständigen Tätigkeit zu schützen, hielt das Verwaltungsgericht für nicht durchgreifend. Vielmehr kam es nach Einvernahme der Eltern als Zeugen und unter Würdigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu der Überzeugung, die Beschwerdeführerin sei weder aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des betreffenden Geldvermögens gehindert noch aufgrund eines Treuhandvertrages einem Herausgabeanspruch ihrer Eltern ausgesetzt gewesen. Das Vermögen war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin auch weiterhin zuzurechnen, obwohl sie den Geldbetrag nach der mündlichen Antragstellung ihren Eltern überwiesen hatte, weil die Vermögensverfügung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck stehe.

4

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, diverse Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, ohne allerdings die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zu erwähnen. Unter anderem trug sie vor, das Urteil setze sich nicht mit ihren Einwänden auseinander, es berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend, das Gericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht das Bestehen eines Treuhandverhältnisses prüfen müssen und hätte auch nicht die besondere Art des Kontos berücksichtigt, zumal ein solchermaßen geführtes Treuhandkonto noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen sei.

5

Das Oberverwaltungsgerichts verwarf den Antrag unter Belastung der Beschwerdeführerin mit den außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde im Berufungszulassungsverfahren mit der Begründung als unzulässig, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden solle. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags möglicherweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache, eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder einen Verfahrensmangel geltend machen wolle und welches Vorbringen dem jeweiligen Zulassungsgrund zuzuordnen wäre. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen. Greife der Kläger lediglich inhaltlich in der Art einer Berufungsbegründungsschrift die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung an, so sei es ausgeschlossen, dieses Vorbringen ohne weiteres dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen, da andernfalls die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernisse ins Leere liefen.

6

2. Mit ihrer ausschließlich gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erreichen, in nicht mehr vertretbarer Weise erschwert und deshalb Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ihr Vorbringen hätte zumindest dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden müssen. Die Anrechnung der 15.000 Euro als Vermögen der Beschwerdeführerin verstoße zudem gegen Art. 6 GG. Schließlich sehe sie sich auch dadurch in ihrem Justizgewährleistungsanspruch verletzt, dass die Beklagte einen Rechtsanwalt beauftragt habe und ihr diese Kosten auferlegt worden seien.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 96, 27 <39>). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.

8

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 GG geltend macht und sich gegen die Auferlegung außergerichtlicher Kosten wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig. Was die Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde betrifft, hat sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte notwendig war, nicht im Rahmen der Kostengrundentscheidung, sondern nach § 162 Abs. 1 VwGO bei der Festsetzung der Höhe der Kosten zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, warum die Beschwerdeführerin durch die Kostengrundentscheidung im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten der Beklagten beschwert sein soll.

9

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

10

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <231 f.>). Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalts mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, juris, Rn. 17).

11

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht gerecht geworden.

12

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht dadurch überspannt, dass es in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 S 588/00 -, juris, Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -, juris, Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 6 AD 2/08 -, juris, Rn. 2 f.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris, Rn. 3 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 188) für erforderlich gehalten hat, dass das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in § 124 Abs. 2 VwGO legt es nahe, dies als Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung zu verlangen (zur Verfassungsmäßigkeit von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 11 f.).

13

Für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist zwar nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar. Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird.

14

bb) Das Oberverwaltungsgericht war nicht aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch Auslegung zumindest dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen. Es kann dahinstehen, ob die im Ansatz auch vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach eine entsprechende Auslegung im Hinblick auf die gesetzessystematische Unterscheidung zwischen der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 3, Abs. 6 VwGO) grundsätzlich nicht in Betracht kommen soll, wenn der Antragsteller in der Art einer Berufungsbegründungsschrift die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils angreift (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -, juris, Rn. 4; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris, Rn. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 S. 588/00 -, juris, Rn. 4 ff.; kritisch Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 90 ), mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. In jedem Fall ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Oberverwaltungsgericht im konkreten Fall für unklar gehalten hat, welchen Zulassungsgrund die Beschwerdeführerin geltend machen und ob sie sich insbesondere auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen wollte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren überhaupt nicht auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausgerichtet. Eine Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. dazu BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 16 m.w.N.) war nicht hinreichend klar erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat weder hinreichend deutlich tragende Rechtssätze des Verwaltungsgerichts, gegen die sie sich wenden wollte, herausgearbeitet, noch hinreichend konkretisiert, welche Tatsachenfeststellung sie angreift.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.