Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Okt. 2009 - 1 LA 38/09

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2009:1002.1LA38.09.0A
published on 02/10/2009 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Okt. 2009 - 1 LA 38/09
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 13.Juli 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

5.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützt. Nach den Darlegungen im Zulassungsantrag liegen beide Zulassungstatbestände nicht vor.

2

1) Der Kläger hält die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft, weil er seine Inanspruchnahme für unverhältnismäßig hält. Er sei nicht Alleineigentümer der betroffenen Flächen, zudem sei es unterblieben, den Verursacher der Aufschüttung des "Viehtreibeweges", des Grabenaushubs und der Verfüllung eines Torfstichs zu ermitteln.

3

Diese Argumente begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Im bisherigen Verfahren hat der Kläger an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass die o. g. Maßnahmen von ihm veranlasst worden sind; er hat ausdrücklich vorgetragen dass er "einen … Weg/Viehtreibeweg hergestellt hat" (S. 2 der Klageschrift vom 18.12.2006). Die Bauausführung erfolgte durch die Firma "…". Lediglich hinsichtlich des Grabens und der Verfüllung des Torfstichs hat der Kläger Abweichendes vorgetragen; hierzu ist allerdings schon bei der Ortsbegehung am 24.02.2006 in Gegenwart des Klägers festgestellt worden, dass "ein Graben zur Wasserableitung ausgehoben" und ein alter Torfstich "mit Astwerk und abgehackten Bäumen verfüllt" worden ist (Bl. 14 der Beiakte A). Vor dem genannten Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Ermittlung mehr, wer "Verursacher" der streitgegenständlichen Maßnahmen war.

5

Zur Grabenverfüllung verweist der Kläger auf die Bestätigung vom 17. März 2006, wonach der Graben "seit Menschengedenken ein offener Grenzgraben zwischen der Fläche … … und ... ist, und nicht neu erstellt wurde". Diese Bestätigung kann indes nicht eindeutig auf den hier betroffenen, auf den Fotos als "frisch ausgehoben" erscheinenden Graben bezogen werden, zumal nach den vom Kläger eingereichten Skizzen (Bl. 20, 21 der Beiakte A) mehrere Gräben vorhanden sind und (wohl) in Richtung … entwässern. Selbst wenn der hier betroffene Graben neben dem aufgeschütteten Viehtreibeweg schon vorher vorhanden gewesen wäre und nur "freigeräumt" worden wäre, läge darin ein Eingriff in das geschützte Moor-Biotop, das generell gegen Entwässerungsmaßnahmen empfindlich ist. Der Kläger ist insoweit für eine dem Biotopschutz Rechnung tragende Baumaßnahme verantwortlich (vgl. Beschl. des Senats v. 06.02.2003, 1 L 216/02, NJW 2004, 1195 [Ls. 2]).

6

Der Hinweis des Klägers auf die Miteigentümerstellung von Frau ... begründet keine Unverhältnismäßigkeit der im Bescheid vom 13. Oktober 2006 angeordneten Maßnahmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Frau ... (ebenfalls) als "Verursacherin" in Betracht zu ziehen ist. Die ausführende Baufirma (nach den Fotos: Fa. … aus …) käme für eine Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn sie eigenmächtig gehandelt hätte; dafür ist weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger ergangenen Ordnungsverfügung von der (daneben grds. möglichen) Inanspruchnahme Dritter unabhängig (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.04.1998, 2 L 2/98, NuR 1999, 594 [bei Juris Tz. 28]).

7

2) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt.

8

Zur erforderlichen Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass der Kläger die aus seiner Sicht in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe unter die vom ihm bezeichneten Tatbestandsmerkmale in § 124 Abs. 2 VwGO subsumiert. Es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, den Sachvortrag einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO zuzuordnen (std. Rspr., vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.07.2008 – 4 LA 52/08 -; OVG Münster, Beschl. v. 13.05.1997 – 11 B 799/97 – u. v. 02.06.1997 – 18 B 576/97 -; VGH Kassel, NVwZ 1998, 1096).

9

Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden, auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezogenen Subsumtion. Zwar benennt der Schriftsatz vom 28.09.2009 (S. 4), mit welchem die "Nichtzulassungsbeschwerde der Berufung" begründet worden ist, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, ordnet aber die im Einzelnen ausgeführten Argumente diesem Zulassungsgrund nicht zu, sondern will dies letztlich dem Gericht überlassen. Das ist unzulässig.

10

Das Gericht kann letztlich nur spekulieren, welche Frage der Kläger für grundsatzbedeutsam hält. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, dass die Entscheidung des Falles eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, auf die es ankommt und deren Klärung Bedeutung und Tragweite über den konkreten Fall hinaus hat. Es genügt nicht, wenn eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, wenn ihre Klärung nicht als solche verallgemeinerungsfähig ist. Das ist – insbesondere – dann nicht der Fall, wenn die Klärung von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß gerade nicht zu einer verallgemeinerungsfähigen Antwort führt.

11

Aus der – dem Kontext der Zulassungsbegründung zu entnehmenden - Ansicht des Klägers, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 12-13) sei eine Unterrichtung des Eigentümers über einen bestehenden Biotopschutz erforderlich, lässt sich keine grundsatzbedeutsame Fragestellung ableiten. Den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (sowohl "alter" als auch "neuer" Fassung) ist nichts darüber zu entnehmen, dass die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- oder Veränderungsverbote von einer vorherigen Kenntnis oder Information der betroffenen Eigentümer über den Verbotstatbestand abhängig ist.

12

Die Rechtslage im Landesnaturschutzgesetz unterscheidet sich insofern nicht von der Situation, in der sich der Eigentümer eines Bauwerks befindet, der sich ggf. selbst darüber unterrichten muss, ob und ggf. welche Veränderungen an dem Bauwerk genehmigungsfrei zulässig sind (§ 63 Abs. 2 LBO). Gleiches gilt auch für einen Waldeigentümer, der eine Nutzungsänderung herbeiführen will (§ 9 LWaldG) oder für einen Gewässeranlieger, der ein Gewässer benutzen will (§ 2 WHG). Die objektive Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich stets nach den dafür geltenden tatbestandlichen Erfordernissen des Gesetzes, unabhängig davon, ob und inwieweit der Betroffene diese kennt. Eine (unterstellt) "gutgläubige" Unkenntnis eines Betroffenen über ein Verbotsgesetz kann im öffentlichen Recht allenfalls im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes für den davon Betroffenen nicht zu unzumutbaren Härten führt.

13

Der Kläger hat zu diesen Punkten nichts dargelegt; abgesehen davon bedarf es zur Klärung dieser Fragen auch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

14

3) Den Hinweisen des Klägers darauf, dass der infolge der Aufschüttung entstandene Zustand schon drei Jahre bestehe und der aufgebrachte Boden sich mit dem ursprünglich vorhandenen Boden "vermischt" haben könne, ist nicht ansatzweise ein Zulassungsgrund i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO abzugewinnen. Allenfalls mag daraus abzuleiten sein, dass schon 2006 eine Anordnung des Sofortvollzugs angezeigt gewesen wäre (vgl. dazu Beschl. des Senats vom 09.02.2005, 1 MB 16/05, NordÖR 2005, 482).

15

II. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

16

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

17

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 02/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.